Beschluss
6 A 312/21
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: 6 A 312/21 3 K 598/19 VG Leipzig SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache – Kläger – – Antragsteller – prozessbevollmächtigt: gegen Landkreis Leipzig vertreten durch den Landrat Stauffenbergstraße 4, 04552 Borna – Beklagter – – Antragsgegner – wegen Widerruf der Schießerlaubnis 2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und die Richterin am Verwaltungsgericht Schröter am 7. Mai 2024 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungs- gerichts Leipzig vom 22. April 2021 - 3 K 598/19 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 22. April 2021 für beide Instanzen auf je 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Sein fristgemä- ßes Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, ergibt nicht, dass die geltend gemachten Zulassungs- gründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) vorliegen. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat der Kläger nicht dargelegt. Solche Zweifel sind anzunehmen, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargu- menten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9. Juni 2016 - 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 16; Beschl. v. 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 -, juris Rn. 32; SächsOVG, Beschl. v. 21. Juni 2023 - 6 A 38/22 -, juris Rn. 3) und dies zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründet. Deshalb reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf wel- che das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 9; SächsOVG, Beschl. v. 5. Januar 2024 - 6 A 394/20 -, juris Rn. 2). Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten vom 28. Juli 2014. In diesem Bescheid wurde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die ihm am 1 2 3 4 3 15. Juni 2011 erteilte (bis 15. Juni 2016 gültige) Schießerlaubnis widerrufen und die Erteilung der am 19. Juli 2013 und nachfolgend wiederholt beantragten Erweiterung der Schießerlaubnis abgelehnt. Das Widerspruchsverfahren wurde im Bescheid vom 14. Februar 2019 hinsichtlich des Widerrufs der Schießerlaubnis eingestellt, weil inso- fern durch Zeitablauf Erledigung eingetreten sei. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Aufhebung des Bescheides vom 28. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2019, die Erteilung einer neuen Schießerlaubnis nach Maßgabe des Bescheides vom 15. Juni 2011 sowie seiner Anträge vom 19. Juli 2013 und 23. April 2014 und die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Widerrufs der Schießerlaubnis. Schließlich beantragte er hilfsweise, den Beklagten zur Neubescheidung zu verpflichten. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil die Klage insoweit als unzulässig angesehen, als sie sich gegen den für sofort vollziehbar erklärten Widerruf der am 15. Juni 2011 erteilten, zeitlich befristeten Dauerschießerlaubnis richtet, weil zwischen- zeitlich Erledigung durch Zeitlauf eingetreten sei. Die auf Feststellung der Rechtswid- rigkeit des Widerrufs der Schießerlaubnis gerichtete Klage hat es ebenfalls als unzu- lässig abgewiesen, weil es an einem besonderen Feststellungsinteresse fehle. Im Üb- rigen wurde die Klage als kassatorische Verpflichtungsklage als unbegründet abgewie- sen, weil kein Bedürfnis für die Erteilung einer Schießerlaubnis glaubhaft gemacht wor- den sei. Der Hilfsantrag wurde ebenfalls als unzulässig abgewiesen, soweit er sich auf die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und auf die Feststellung der Rechts- widrigkeit desselben bezieht. Im Übrigen (hinsichtlich des Verpflichtungsbegehrens) habe der Kläger keinen Anspruch auf Neubescheidung. a) Zur Begründung ernstlicher Zweifel trägt der Kläger vor, das Verwaltungsgericht habe nicht beachtet, dass ihm im Schreiben vom 23. Januar 2014 eine Zusicherung erteilt worden sei, die Dauerschießerlaubnis nicht zu widerrufen. Damit macht er sinn- gemäß geltend, dass das Gericht von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils werden damit aber nicht dargetan, denn auch wenn in dem Schreiben eine Zusicherung dergestalt zu sehen wäre, dass die Dauerschießerlaubnis nicht widerrufen werde, ist diese doch, wie das Verwaltungs- gericht zu Recht ausgeführt hat, durch ihre zeitliche Befristung bis zum 15. Juni 2016 bereits zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids am 14. Februar 2019 und erst recht bei Klageerhebung am 18. März 2019 erloschen gewesen. Die Anfechtungsklage wäre demnach gleichwohl unzulässig. Auch hinsichtlich des Feststellungsantrages vermag dieser Vortrag kein anderes Ergebnis zu begründen, 5 6 7 4 weil das Verwaltungsgericht diesen mangels Feststellungsinteresses ebenfalls bereits als unzulässig angesehen hat. Hieran ändert der Tatsachenvortrag nichts. Ein Fest- stellungsinteresse ergibt sich nicht - wie der Kläger meint - daraus, dass er aufgrund der Zusicherung darauf vertraut habe, dass die Dauerschießerlaubnis nicht widerrufen werde. Denn hat sich ein Verwaltungsakt - wie hier - vor Eintritt der Bestandskraft erle- digt, so ist eine Klage, die auf Feststellung seiner Rechtswidrigkeit gerichtet ist, als Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bzw. als spe- zielle Feststellungsklage zwar statthaft, jedoch nur bei Vorliegen eines genügenden Rechtsschutzinteresses an der Feststellung der Rechtswidrigkeit zulässig (vgl. BVerwG, Urt. v. 14. Juli 1999 - 6 C 7.98 -, juris Rn. 20 und 22, v. 20. Januar 1989 - 8 C 30.87 -, juris Rn. 9; SächsOVG, Beschl. v. 16. Januar 2023 - 6 D 33/22 -, juris Rn. 10). Ein demnach erforderliches besonderes Feststellungsinteresse ist anerkannt insbesondere für die Fälle einer konkreten Wiederholungsgefahr, zur Beseitigung einer bestehenden Diskriminierung (Rehabilitationsinteresse), zur Vorbereitung eines Amts- haftungs- oder Schadensersatzprozesses sowie bei besonderer Grundrechtsbetroffen- heit. Daran fehlt es hier (dazu sogleich unter b). Das enttäuschte Vertrauen auf den Fortbestand des status quo oder auf eine (behauptete) Zusicherung vermag ein recht- lich schützenswertes Feststellungsinteresse demgegenüber nicht zu begründen. Schließlich kann der Kläger mit diesem Vortrag aber auch keine Zweifel an der Ableh- nung des Verpflichtungsbegehrens begründen, denn auf dieses hat die Zusicherung, die selbst nach dem Vortrag des Klägers nur darauf gerichtet war, die bis 15. Juni 2016 befristete Dauerschießerlaubnis nicht zu widerrufen, keinerlei Einfluss. b) Auch soweit der Kläger meint, das Verwaltungsgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass kein Feststellungsinteresse vorliege, verhilft dies dem Zulassungs- antrag nicht zum Erfolg. Soweit der Kläger vorträgt, aus der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Widerrufs der Dauerschießerlaubnis folge unmittelbar, dass es die ab dem 20. Juni 2016 vorgenom- mene Ersatzvornahme in Gestalt der entschädigungslosen Tötung seines Rinderbe- standes nicht gegeben haben würde, ist ein Feststellungsinteresse nicht dargelegt. Letztlich macht der Kläger damit ein Feststellungsinteresse zur Vorbereitung eines Schadensersatz- bzw. Entschädigungsprozesses geltend. Hierzu hat das Verwaltungs- gericht allerdings zutreffend ausgeführt, dass ein solches nur dann anerkannt werden könne, wenn der Verwaltungsakt sich erst im laufenden Gerichtsverfahren erledige. Diesem Rechtssatz ist der Kläger nicht entgegengetreten. Die etwaige Absicht des Klä- gers, Amtshaftungsansprüche geltend zu machen, begründet grundsätzlich kein 8 9 10 5 schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns. Hat sich ein Verwaltungsakt - wie hier - bereits vor Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage erledigt, so muss der Kläger wegen des von ihm erstrebten Schadenersatzes sogleich das hierfür zuständige or- dentliche Gericht anrufen und darf nicht wegen einer Vorfrage zunächst einen Rechts- streit vor dem Verwaltungsgericht beginnen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Januar 1989 - 8 C 30.87 -, juris Rn. 9 m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 16. Januar 2023 - 6 33/22 -, juris Rn. 15). Die Frage der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Schießerlaubnis ist auch keine recht- liche Vorfrage in Bezug auf die im Verfahren 3 A 255/21 im Raum stehenden veterinär- rechtlichen Anordnungen (mehr). Dieses Verfahren ist zwischenzeitlich durch Be- schluss vom 21. November 2022 (Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung) rechtskräftig abgeschlossen. Zudem war die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Schie- ßerlaubnis dort nach Auffassung des 3. Senats nicht entscheidungserheblich, weil die dort gegenständlichen Anordnungen ihren Grund im Nichteinhalten veterinärrechtlicher Vorgaben - etwa zur Identifizierung und Kennzeichnung der gehaltenen Tiere - sowie in Risiken für die Tiergesundheit und die Lebensmittelsicherheit hatten und gerade kein Kausalzusammenhang zu der verwehrten Schießerlaubnis gesehen wurde (vgl. Be- schl. v. 21. November 2022 - 3 A 255/21 -, Rn. 35 ff. [n. v.]). Auch soweit der Kläger rügt, dass das Verwaltungsgericht kein Rehabilitationsinteresse anerkannt habe, sind ernstliche Zweifel nicht begründet. Denn das vom Kläger behaup- tete Rehabilitierungsinteresse ergäbe sich nach seinem Vortrag aus der Aussetzung des Widerspruchsverfahrens im Hinblick auf die Prüfung seiner Zuverlässigkeit. Dabei verkennt er, dass die Schießerlaubnis nicht wegen Zuverlässigkeitszweifeln widerrufen wurde, sondern wegen eines weggefallenen Bedürfnisses für die erteilte Schießerlaub- nis. Aus dem gleichen Grund wurde auch die begehrte Erweiterung der Schießerlaub- nis versagt. Ein schützenswertes Interesse an Rehabilitierung besteht nur, wenn sich aus dem in Rede stehenden behördlichen Handeln eine Stigmatisierung des Betroffe- nen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Die Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (vgl. BVerwG, Urt. v. 12. Oktober 2023 - 2 A 5/22 -, juris Rn. 28 m. w. N.). Daran fehlt es hier. Die Aussetzung des Verfahrens zur Klärung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit durch die Landesdirektion hat keine Außenwirkung erlangt. Die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers, die zur Aussetzung führten, ergaben sich aus einer strafrechtlichen Verurteilung am 30. Januar 2014 wegen Betru- ges zu einer Geldstrafe. Auch wenn dieses Verfahren schließlich am 14. September 11 12 6 2015 in der Berufungsinstanz nach Erfüllung einer Auflage bzw. Weisung endgültig eingestellt wurde (§ 153a StPO), waren die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe dort Gegenstand der öffentlichen Hauptverhandlung. Ein Ansehensverlust des Klägers in der Öffentlichkeit ist damit allenfalls durch das Strafverfahren erfolgt, nicht jedoch durch die Annahme von Zweifeln an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit durch den Beklag- ten. Dies gilt insbesondere, weil die Zweifel sich letztlich in der waffenrechtlichen Ent- scheidung nicht niedergeschlagen haben. Soweit der Kläger des Weiteren Ausführungen des Beklagten unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme eines Mitarbeiters des Sachgebiets Lebensmittelüberwachung vom 9. Dezember 2013 (Verwaltungsvorgang S. 28) als widersprüchlich kritisiert und bemängelt, dass ihm mehrfach die beantragte Erlaubnis zum Sonderabschuss nicht erteilt worden sei, setzt er sich mit den tragenden Gründen der Entscheidung des Ver- waltungsgerichts nicht auseinander, das einen Anspruch auf die begehrte (allgemeine) Schießerlaubnis bzw. deren Erweiterung mangels Vorliegens eines Bedürfnisses nach § 4 Nr. 4 i. V. m. § 8 WaffG abgelehnt hat. 2. Die Zulassung der Grundsatzberufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) scheidet ebenfalls aus. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn mit ihr eine grundsätzli- che, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungs- verfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts gerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraus- setzungen erfordert zumindest die Bezeichnung der konkreten Frage, die für das Be- rufungsverfahren erheblich sein würde und die Darlegung ihrer Entscheidungserheb- lichkeit (SächsOVG, Beschl. v. 8. März 2021 - 6 A 1268/18 -, juris Rn. 26; Beschl. v. 2. Januar 2014 - 5 A 615/12 -, juris Rn. 13; vgl. zum Revisionsrecht: BVerwG, Beschl. v. 16. November 2004 - 4 B 71.04 -, NVwZ 2005, 449, 450; st. Rspr.). Die Kläger hat schon keine konkrete Frage formuliert. Soweit er ausführt, dass die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts für eine Vielzahl von veterinär- rechtlichen Angelegenheiten - auch aus Gründen des Tierschutzes und Tierwohles - maßgebend sei, ist daraus keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage mit grundsätz- licher Bedeutung abzuleiten, da sich die Formulierung auf den Einzelfall bezieht. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 13 14 15 16 17 7 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG und hinsichtlich der Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Für die Höhe des Streitwerts ist vom Auffangwert auszugehen. Anders als das Verwaltungsgericht meint, geht es vorliegend nicht um einen Waffenschein, für den der Streitwertkatalog in Nr. 50.1 einen Streitwert von 7.500,00 € ansetzt, sondern „nur“ um den Widerruf und die Erteilung einer Schießer- laubnis (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 2. Dezember 2022 - 11 LA 133/22 -, juris Rn. 23). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dehoust Drehwald Schröter 18 19