Beschluss
2 B 212/23
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: 2 B 212/23 3 L 346/23 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Landesamt für Steuern und Finanzen Außenstelle Chemnitz Brückenstraße 10, 09111 Chemnitz - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - wegen Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Hoentzsch am 5. Januar 2024 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 2. Oktober 2023 - 3 L 346/23 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht zu Recht seinen Antrag auf vorläufige Fortset- zung der Laufbahnausbildung unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf, hilfsweise unter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis unter Bestellung zum Finanzanwärter oder Regierungsinspektoranwärter abgelehnt. 1. Der 1978 geborene Antragsteller wurde am 2. September 2019 in das Beamtenver- hältnis auf Widerruf unter Ernennung zum Finanzanwärter in der Laufbahngruppe 2.1 der Fachrichtung Finanz- und Steuerverwaltung berufen. Wegen krankheitsbedingter Abwesenheiten im Hauptstudium II begehrte der Antragsteller die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes um ein Jahr, was der Antragsgegner ablehnte. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verpflichtete das Verwaltungsgericht Chemnitz den Antragsgegner mit Beschluss vom 24. März 2023 - 3 L 15/23 - zur vorläufigen Verlän- gerung des Vorbereitungsdienstes bis Ende August 2023. An der schriftlichen Lauf- bahnprüfung vom 10. Juni bis 17. Juni 2022 nahm der Antragsteller nicht teil. Er unter- zog sich auf Aufforderung des Antragsgegners einer amtsärztlichen Untersuchung, legte dem Prüfungsausschuss indes lediglich eine teilgeschwärzte Version des amts- ärztlichen Gutachtens vor. Der Aufforderung zur Vorlage eines ungeschwärzten Attes- tes bis zum 1. August 2022 kam er nicht nach. Der Prüfungsausschuss stellte in seiner Sitzung vom 4. August 2022 fest, dass der Nachweis der Prüfungsunfähigkeit nicht unverzüglich erfolgt sei und bewertete die Leistungen in der schriftlichen Laufbahnprü- fung 2022 mit jeweils 0 Punkten. Das Nichtbestehen der schriftlichen Laufbahnprüfung wurde dem Antragsteller mit Bescheid vom 10. August 2022 bekannt gegeben, es ist Gegenstand eines bei dem Verwaltungsgericht Chemnitz anhängigen Klageverfah- rens. Im Juni 2023 nahm der Antragsteller an der schriftlichen Laufbahnprüfung 2023 1 2 3 teil. Mit den erzielten Ergebnissen von durchschnittlich 1,8 Punkten wurde er nicht zur mündlichen Laufbahnprüfung zugelassen (Mitteilung des Prüfungsausschusses vom 24. Juli 2023). Mit Bescheid vom 9. August 2023 stellte der Antragsgegner fest, dass der Antragsteller kraft Gesetzes aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen sei; das Beamtenverhältnis ende mit Ablauf des Tages, an dem ihm das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung schriftlich bekannt gegeben werde. Hilfsweise werde die Entlassung wegen fehlender fachlicher und charakterlicher Eignung erklärt. Der Antragsteller hat hiergegen Widerspruch eingelegt, über den noch nicht ent- schieden ist. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 2. Oktober 2023 - 3 L 346/23 -, soweit dieser Gegenstand der Beschwerde ist, den Eilantrag des Antragstellers auf vorläufige Fortsetzung der Laufbahnausbildung abgelehnt. Soweit aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes eine einstweilige Anordnung grundsätzlich in Betracht komme, weil die gesetzliche Beendigungswirkung betreffend das Beamtenverhältnis unangetastet bleibe (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 9. Juni 2020 - 2 BvR 469/20 -, juris Rn. 34), lägen die Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht vor. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass die in Rede stehenden Prüfungsentscheidungen rechtswidrig sein könnten. Der Prüfungsausschuss habe am 10. August 2022 den Erstversuch zur Ablegung der Laufbahnprüfung als nicht bestanden werten können. Die vom Antrag- steller vorgelegte amtsärztliche Stellungnahme zur Prüfungsfähigkeit/Prüfungserleich- terung vom 13. Juni 2022 stehe dem nicht entgegen, weil sie den Anforderungen auf- grund der vorgenommenen Schwärzungen ersichtlich nicht genüge. Der Antragsteller habe zudem nicht dargelegt, dass die Bewertung seines Wiederholungsversuchs im Rahmen der Laufbahnprüfung 2023 mit Bescheid vom 23. Juli 2023 fehlerhaft erfolgt sei; hierzu fehle jeglicher Vortrag. Der Antragsteller habe weder innerhalb noch außer- halb eines Beamtenverhältnisses einen Anspruch auf Fortsetzung der Ausbildung, ohne dass es auf die hilfsweise mit Bescheid vom 9. August 2023 erklärte Entlassung zum 30. September 2023 wegen fehlender fachlicher und charakterliche Eignung an- komme. Mit der am 17. Oktober 2023 erhobenen und am 1. November 2023 begründeten Be- schwerde macht der Antragsteller geltend, entgegen der Annahme des Verwaltungs- gerichts könne von einem endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung nicht aus- gegangen werden. Denn bei seiner Teilnahme an der Laufbahnprüfung 2023 habe es sich nicht um einen Wiederholungsversuch, sondern um den Erstversuch gehandelt, 3 4 4 weil der Antragsteller an der Teilnahme im Jahr 2022 krankheitsbedingt verhindert ge- wesen sei. Dies habe er auf Aufforderung des Antragsgegners durch amtsärztliches Attest nachgewiesen. Die Schwärzungen habe er aus Datenschutzgründen vorgenom- men. Der Prüfungsausschuss hätte gleichwohl anhand der durch Ankreuzen bestätig- ten Beeinträchtigungen die Prüfungsunfähigkeit feststellen können und müssen. Er sei mangels eigener medizinischer Expertise ohnehin nicht befugt, die medizinischen Fest- stellungen anhand eines ihm mitgeteilten konkreten Krankheitsbildes zu überprüfen; dies ergebe sich zudem aus dem Wortlaut der einschlägigen Prüfungsbestimmungen. Die amtsärztliche Feststellung sei für den Prüfungsausschuss bindend, es bestehe in- soweit kein Beurteilungsspielraum. Es bestehe kein Anspruch auf Offenbarung persön- licher Daten in Form von Befundtatsachen; die Erhebung dieser Daten verstieße gegen den datenschutzrechtlichen Grundsatz der Datensparsamkeit bzw. Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1c DSGVO. Der Prüfungsausschuss sei nicht berechtigt, an die Schwärzung der Befundtatsachen negative Folgen betreffend das verschuldete Fern- bleiben von der Prüfung zu knüpfen. Bei den vom Prüfungsausschuss angeforderten Informationen handele es sich zweifelsfrei um Gesundheitsdaten i. S. v. Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Die dort geforderte taugliche Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ent- halte weder § 37 StBAPO alte Fassung noch der derzeit geltende § 22 StBAPO. Jede Erhebung medizinischer Daten müsse zudem dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Eine Pflicht zur Offenbarung personenbezogener Daten existiere allein, wenn dies zur Wahrnehmung der staatlichen bzw. vom Dienst- herrn wahrgenommenen Aufgaben zwingend erforderlich sei und nicht ein überwiegen- des Interesse des Beamten an der Geheimhaltung bestehe. Bei einer trotz bestehender Dienstunfähigkeit geforderten tatsächlichen Teilnahme an der schriftlichen Laufbahn- prüfung 2022 wäre zudem der prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit verletzt, weil der Antragsteller aufgrund eingetretener Erkrankung keine vollständige Prüfungsvorbereitung erfahren habe. Durch die Verweigerung der vorläufigen Fortset- zung der Ausbildung nach dem 11. August 2023 werde der Antragsteller in seinen Grundrechten nach Art. 12 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2 GG verletzt. Zur Prüfungsentschei- dung vom 24. Juli 2023 betreffend die Laufbahnprüfung 2023 könne er derzeit nicht substantiiert vortragen, weil der Antragsgegner ihm die Einsicht in die Prüfungsakte verwehre. Die vom Antragsgegner hilfsweise verfügte Entlassung zum 30. September 2023 sei nicht Gegenstand des Rechtsschutzbegehrens, weil diese ins Leere gehe. Der Antragsgegner habe den unbedingten Entschluss gefasst, den Antragsteller auf- grund von dessen Tätigkeiten als gewählter Personalvertreter (Jugend- und Auszubil- dendenvertreter) „loszuwerden“. 5 Der Antragsgegner tritt der Beschwerde unter Berufung auf den angefochtenen Be- schluss entgegen. Der Antragsteller habe mehrfach und wiederholt Akteneinsicht er- halten, zuletzt am 25. Juli 2023. Einer vorläufigen Fortsetzung der Ausbildung durch Neubegründung eines Beamtenverhältnisses stünde zudem entgegen, dass der An- tragsteller mit Bescheid vom 10. August 2023 hilfsweise aus Gründen der fachlichen und charakterlichen Nichteignung zum 30. September 2023 entlassen worden sei. 2. Die mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen führen nicht zu einer Ände- rung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis er- lassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Not- wendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ein Anordnungsanspruch liegt auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht vor. a) Ein Anordnungsanspruch scheitert nicht daran, dass das ursprünglich begründete Widerrufsbeamtenverhältnis mit der Mitteilung des endgültigen Nichtbestehens der Laufbahnprüfung gemäß § 22 Abs. 4 BeamtStG, § 40 Abs. 1 SächsBG beendet worden ist, vgl. BVerfG, Beschl. v. 9. Juni 2020 - 2 BvR 469/20 - a. a. O. Rn. 33: „… Nach der insoweit verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden und vom Bun- desverfassungsgericht daher grundsätzlich zugrunde zu legenden fachgerichtlichen Auslegung ist Voraussetzung für den Eintritt der Beendigungswirkung lediglich der Re- alakt "Bekanntgabe des endgültigen Nichtbestehens". Auf die Rechtmäßigkeit der dem Realakt zugrundeliegenden Prüfungsentscheidung kommt es für den Eintritt der Been- digungswirkung aus regelungssystematischer Sicht nicht an. Widerspruch und Klage gegen die Prüfungsentscheidung haben daher mit Blick auf die Entlassung keine auf- schiebende Wirkung im Sinne des § 80 Abs. 1 VwGO. Sie können die auf Realakt ba- sierende Beendigungswirkung nicht suspendieren.“ Denn die unstreitige Beendigungswirkung steht der Gewährung vorläufigen Rechts- schutzes durch eine einstweilige Anordnung nicht entgegen. Das Bundesverfassungs- gericht führt hierzu aus (Beschl. v. 9. Juni 2020 - 2 BvR 469/20 - a. a. O. Rn. 34): „Eine gänzlich andere Frage ist es, ob dem Entlassenen vorläufiger Rechtsschutz durch einstweilige Anordnung - etwa in Gestalt der vorläufigen Fortsetzung der Ausbil- dung durch Neubegründung eines Beamtenverhältnisses oder außerhalb eines sol- chen, der vorläufigen Zulassung zur Wiederholungsprüfung oder der vorläufigen Neu- bewertung - zu gewähren ist. Denn dabei bleibt die Beendigungswirkung mit Blick auf das bisherige Beamtenverhältnis an sich unangetastet. Zwar kommt es für den Erlass 5 6 7 8 9 6 einer derartigen einstweiligen Anordnung aufgrund der gestuft prüfungs- und beamten- rechtlichen Hauptsache (zunächst Beseitigung der belastenden Prüfungsentscheidung gegebenenfalls in Kombination mit einer Neubewertung oder Wiederholung der Prü- fung und sodann Neubegründung eines Widerrufsbeamtenverhältnisses wohl im Rah- men eines Folgenbeseitigungsanspruchs) auf die prüfungsrechtlichen Einwendungen an. Bei Gewährung des skizzierten einstweiligen Rechtsschutzes wird die Beendi- gungswirkung jedoch gerade respektiert. Der einstweilige Rechtsschutz setzt zeitlich später an als die Beendigungswirkung und operiert mit dieser, ohne sie aus rege- lungssystematischer Sicht zu suspendieren.“ Dies zugrunde gelegt, ist im Rahmen der einstweiligen Anordnung vorläufiger Rechts- schutz in der geeigneten Form zu gewähren, sofern die prüfungsrechtlichen Einwen- dungen hierzu Anlass geben. b) Ein Anordnungsanspruch liegt indes weder im Hinblick auf den Hauptantrag noch auf den Hilfsantrag sowie den weiter gestellten Antrag auf „Zwischenfeststellung“ vor, weil auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keine überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen. Die dort vom Antragsteller angegrif- fene Prüfungsentscheidung vom 10. August 2022 in Gestalt des Widerspruchsbeschei- des vom 16. Dezember 2022 betreffend die Laufbahnprüfung im Jahr 2022 und die Prüfungsentscheidung vom 24. Juli 2023, gegen die am 16. August 2023 Widerspruch eingelegt wurde, betreffend die Laufbahnprüfung im Jahr 2023, die die Grundlage für den Bescheid über das endgültige Nichtbestehen vom 24. Juli 2023 bilden - begegnen keinen durchgreifenden rechtlichen Zweifeln. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (vgl. BA S. 3 bis 5) und macht sie sich zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Beschwer- devorbringen gibt keinen Anlass zu einer anderen Bewertung. aa) Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Prüfungsaus- schuss den Erstversuch zur Ablegung der Laufbahnprüfung mit Entscheidung vom 4. August 2022 als nicht bestanden bewerten durfte. Gemäß § 37 Abs. 1 StBAPO i. d. F. v. 26. Februar 2019, gültig vom 9. März 2019 bis 3. November 2022 (a. F.), entscheidet der Prüfungsausschuss bei Versäumung von Prüfungsleistungen ohne ausreichende Entschuldigung, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung nachgeholt wer- den kann, mit ungenügend bewertet oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt wird. Gemäß § 37 Abs. 2 StBAPO a. F. soll die Prüfung nach Wegfall des Hin- derungsgrundes unverzüglich nachgeholt werden, wenn die Säumnis auf einem vom Beamten nicht zu vertretenden Grund beruht. Der Hinderungsgrund ist unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines amtsärzt- lichen oder personalärztlichen Attestes nachzuweisen. Über die Anerkennung ei- nes privatärztlichen Attestes entscheidet der Prüfungsausschuss. 10 11 12 7 Die Entscheidung, ob eine hinreichende Entschuldigung wegen einer rechtlich re- levanten Prüfungsunfähigkeit vorliegt, hat hiernach der Prüfungsausschuss auf der Grundlage der ihm vorliegenden Erkenntnisse in eigener Verantwortung zu treffen. Das ärztliche oder amtsärztliche Attest hat in diesem Zusammenhang die Funktion, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Prüflings zu beschreiben und sub- stantiiert konkret ärztlich festgestellte Tatsachen zu bekunden; die ärztliche Be- scheinigung muss angeben, welche Auswirkungen sich daraus für das Leistungs- vermögen in der konkreten Prüfung ergeben, um eine sachgerechte selbstständige Beurteilung der Prüfungsbehörde zu ermöglichen. Es ist dagegen nicht Sache des Arztes, selbst die Prüfungsunfähigkeit festzustellen (vgl. OVG NRW, Urt. v. 29. Ja- nuar 2020 - 19 A 3028/15 -, juris Rn. 52). Mit anderen Worten beschränkt sich die ärztliche Verpflichtung im Wesentlichen darauf, krankhafte Beeinträchtigungen zu beschreiben und darzulegen, welche Auswirkungen sie auf das Leistungsvermö- gen des Prüflings in der konkret abzulegenden Prüfung haben, damit die Prüfungs- behörde in die Lage versetzt wird, selbstständig über die Prüfungsfähigkeit zu ent- scheiden. Denn die Entscheidung, ob die dargelegten gesundheitlichen Defizite die Annahme rechtfertigen, dass der Prüfling wegen Prüfungsunfähigkeit verhin- dert ist, trifft die Prüfungsbehörde in eigener Verantwortung (BVerwG, Beschl. v. 6. August 1996 - 6 B 17.96 -, DVBl 1996, 1379, juris, Rn. 6). Ausgehend von diesen Maßstäben, denen der Senat folgt, durfte der Prüfungsaus- schuss das vom Antragsteller vorgelegte amtsärztliche Attest aufgrund der darin vom Antragsteller vorgenommenen Schwärzungen als lückenhaft beanstanden und die Vorlage eines ungeschwärzten Attestes verlangen. Entgegen der An- nahme des Antragstellers vollzieht der Prüfungsausschuss nicht „blind“ die Ent- scheidung des Amtsarztes, sondern trifft selbstständig die Entscheidung über die Prüfungsfähigkeit auf der Grundlage eines geeigneten amtsärztlichen Attestes. In diesem Rahmen ist er berechtigt und verpflichtet, das ihm vorgelegte Attest auf Vollständigkeit, Objektivität und Schlüssigkeit zu prüfen und bei eventuellen Wi- dersprüchen, Lücken oder Unstimmigkeiten eine weitere Sachaufklärung einzulei- ten (vgl. OVG Saarland, Urt. v. 26. Januar 2012 - 2 A 329/11 -, juris Rn. 61; BayVGH, Urt. v. 2. Juni 2022 - 7 B 21.349 -, juris Rn. 36). Das vorgelegte Attest vom 13. Juni 2022 war durch die Schwärzung der Rubrik „Gesundheitsstörung (Krankheitssymptome/ Art der Leistungsminderung)“ wie auch der Rubrik „anzura- tende Maßnahmen zur Erhöhung der Belastungstoleranz“ unvollständig. Es be- schreibt die Art der Gesundheitsstörung als eine „akute Erkrankung“, deren ver- mutliche Dauer „Wochen bis Monate“ betragen könne. Die Krankheitssymptome seien für den Patienten ab der 2. bis 3. Aprilwoche erkennbar gewesen. Bei der 13 14 8 perspektivischen Dauer der Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung wurde ärztlicherseits ein Fragezeichen eingetragen. Bei dieser Sachlage begegnet es keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass der Prüfungsausschuss die Tatsachengrundlage für seine Entscheidung als nicht ausreichend angesehen und eine weitere Aufklärung für erforderlich erachtet hat. Der Prüfungsausschuss hat den Antragsteller hierzu mehrfach und unter Frist- setzung zur Vorlage eines ungeschwärzten Attestes aufgefordert und ihn auf die möglichen Folgen der Nichtvorlage hingewiesen. Indem der Antragsteller die Vor- lage eines ungeschwärzten Attestes unter Verweis auf den Schutz seiner Gesund- heitsdaten abgelehnt hat, bestand für den Prüfungsausschuss keine andere Mög- lichkeit der Sachaufklärung; insbesondere war es ihm verwehrt, seinerseits vom Amtsarzt ein ungeschwärztes Attest einzuholen. Er konnte deshalb zum Nachteil des Antragstellers vom fehlenden Nachweis der Prüfungsunfähigkeit ausgehen, weil sich die Richtigkeit der nachzuweisenden Tatsache nicht auf andere Weise bestätigen ließ (vgl. Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 279 m. w. N.). Vermag der Prüfling den Nachweis der Prüfungs- unfähigkeit nicht zu erbringen, geht dies nach allgemeinen Grundsätzen zu seinen Lasten, weil er insoweit die Beweislast trägt (vgl. Jeremias, a. a. O. Rn. 281 m. w. N.). Es war dem Antragsteller auch zumutbar, die vom Prüfungsausschuss für erfor- derlich erachtete Sachaufklärung durch die Vorlage des ungeschwärzten amtsärzt- lichen Attests zu ermöglichen. Es ist gemäß § 37 Abs. 2 StBAPO Sache des Prüf- lings, den – vollständigen – Nachweis für seine krankheitsbedingte Verhinderung zu erbringen. Der Verweis auf datenschutzrechtliche Bestimmungen – Art. 5 und Art. 9 DSGVO – ändert hieran nichts. Zwar handelt es sich bei den im Attest ge- schwärzten Angaben unstreitig um Gesundheitsdaten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Deren Verarbeitung ist indes nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. g DSGVO zulässig. Denn der Prüfungsausschuss benötigte die Befundtatsachen zur vorliegenden Gesund- heitsstörung und Leistungsminderung zu der ihm gemäß § 37 StBAPO übertrage- nen sachgerechten Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit. Durch diese soll einem Missbrauch der Rücktrittsmöglichkeit wirksam vorgebeugt und der Grundsatz der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs.1 Satz 1 GG gewahrt werden, woran ein erheb- liches öffentliches Interesse besteht. Soweit hierdurch das allgemeine Persönlich- keitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG des Antragstellers berührt wird, stellt sich die Einschränkung als verhältnismäßig dar, weil ein hinreichender Anlass für die Datenerhebung besteht und diese im Umfang nicht über das für die 15 16 9 Feststellung der Prüfungsunfähigkeit erforderliche Maß hinausgeht (vgl. zum all- gemeinen Persönlichkeitsrecht im Beamtenverhältnis BVerfG, Kammerbeschl. v. 21. Oktober 2020 - 2 BvR 652/20 -, juris Rn. 33 ff.). Sofern der Antragsteller den erforderlichen Nachweis unter Verweis auf seine Privatsphäre nicht erbringen will, kann er hierzu nicht gezwungen werden; allerdings ist der Prüfungsausschuss dann nicht gehindert, von der Nichterweislichkeit der Prüfungsunfähigkeit auszu- gehen (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 12. August 2016 - 2 ME 150/16 -, juris Rn. 13 m. w. N.). bb) Auch hinsichtlich der Prüfungsentscheidung vom 23. Juli 2023 betreffend die Laufbahnprüfung 2023 hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaub- haft gemacht. Der Senat verweist hierzu auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (BA S. 4/5), mit denen sich die Beschwerde nicht auseinan- dersetzt. Aus dem bloßen Vorbringen, dem Antragsteller sei keine hinreichende Akteneinsicht gewährt worden, ergibt sich nicht im Ansatz, dass und weshalb der Antragsteller die Voraussetzungen für die Zulassung zur mündlichen Prüfung nach § 43 Abs. 3 StBAPO a. F. erfüllt hätte. cc) Schließlich ist die „als Zwischenfeststellung“ beantragte Verpflichtung des An- tragsgegners, die Versäumung der Laufbahnprüfung 2022 vorläufig als entschul- digt zu werten, ungeachtet der Frage ihrer Zulässigkeit aus den unter aa) ausge- führten Gründen abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: Grünberg Henke Hoentzsch 17 18 19 20