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Beschluss

4 A 303/23.A

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die Frage, ob der Abschiebung eines Ausländers, dessen Schutzbegehren negativ beschieden ist, auch dann im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG n.F. das Kindeswohl und/oder familiäre Bindungen entgegenstehen können, wenn der weitere Aufenthalt des betreffenden Familienmitglieds im Bundesgebiet „nur" gemäß § 55 AsylG zur Durchführung seines Asylverfahrens gestattet ist, ist hinreichend geklärt und grundsätzlich zu bejahen (wie NdsOVG, Beschl. vom 27. Juni 2024 - 4 LA 21/24 -, juris; VG Hannover, Urt. v. 28. Februar 2024 - 1 A 416/19 -, juris Rn. 43).
Entscheidungsgründe
Die Frage, ob der Abschiebung eines Ausländers, dessen Schutzbegehren negativ beschieden ist, auch dann im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG n.F. das Kindeswohl und/oder familiäre Bindungen entgegenstehen können, wenn der weitere Aufenthalt des betreffenden Familienmitglieds im Bundesgebiet „nur" gemäß § 55 AsylG zur Durchführung seines Asylverfahrens gestattet ist, ist hinreichend geklärt und grundsätzlich zu bejahen (wie NdsOVG, Beschl. vom 27. Juni 2024 - 4 LA 21/24 -, juris; VG Hannover, Urt. v. 28. Februar 2024 - 1 A 416/19 -, juris Rn. 43). Az.: 4 A 303/23.A 1 K 538/22.A VG Leipzig SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des – Kläger – – Antragsgegner – prozessbevollmächtigt: gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg – Beklagte – – Antragstellerin – wegen AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Präsidentin des Ober- verwaltungsgerichtes Dahlke-Piel und die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Dr. Radtke und Wiesbaum am 14. Oktober 2024 beschlossen: 2 Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 16. Juni 2023 - 1 K 538/22.A - zuzulassen, wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe I. Der Kläger - ein venezolanischer Staatsangehöriger - reiste Ende 2021 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 11. Februar 2022 einen Asylantrag stellte. Die Asylverfahren der Lebensgefährtin oder Ehefrau und der am ........ 2021 geborenen Tochter des Klägers, die im Juni 2023 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind, werden beim Bundesamt geson- dert geführt. Mit Bescheid vom 18. März 2022 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerken- nung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.), auf Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 2.) sowie auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes (Ziffer 3.) ab. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4.). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Be- kanntgabe der Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung ende die Ausreise- frist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Sollte er die Ausreise- frist nicht einhalten, würde er nach Venezuela abgeschoben. Er könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme ver- pflichtet sei (Ziffer 5.). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6.). Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 16. Juni 2023 unter Abweisung der Klage im Übrigen die Ziffern 5 und 6 des angegriffenen Bescheides unter Bezugnahme auf die Recht- sprechung des EuGH (Urt. v. 15. Februar 2023 - C 484/22 -) aufgehoben. Der Rückführung des Klägers nach Venezuela stünden das Kindeswohl der mittlerweile nach Deutschland ein- gereisten Tochter des Klägers sowie die familiären Bindungen der Kernfamilie entgegen. Von dem Erlass einer Abschiebungsandrohung sowie eines Einreise- und Aufenthaltsverbots sei daher abzusehen, solange das Kind des Klägers und dessen Ehefrau einen Aufenthaltsstatus im Rahmen des Asylverfahrens innehätten. 1 2 3 3 II. Der gegen den stattgebenden Teil des Urteils erhobene Zulassungsantrag der Beklagten hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor. Die Beklagte hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, „ob ein bei der Rückkehrentscheidung bzw. dem Erlass einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigendes inlandsbezogenes Abschiebungsverbot auch eine während des Asylverfahrens bestehende Aufenthaltsgestattung eines Mitglieds der Kernfamilie sein kann bzw. ob die Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 AsylG einen rechtmäßigen Auf- enthalt begründet, der vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Urteil vom 15. Februar 2023 - C-484/22) im Rahmen des Art. 5 Buch- staben a und b der Rückführungsrichtlinie Berücksichtigung finden muss.“ Vor dem Hintergrund einer nach dem Erlass des erstinstanzlichen Urteils eingetretenen Ände- rung der Rechtslage, die nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG in dem angestrebten Berufungsver- fahren zu berücksichtigen wäre, geht das Gericht bei sachdienlicher Auslegung dieser Frage davon aus, dass die Beklagte geklärt wissen will, ob der Abschiebung eines Ausländers, dessen Schutzbegehren negativ beschieden worden ist, auch dann im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG n.F. das Kindeswohl und/oder familiäre Bindungen entgegenstehen können, wenn der weitere Aufenthalt des betreffenden Kindes oder des betreffenden Familienmitglieds im Bundesgebiet le- diglich gemäß § 55 AsylG zur Durchführung seines Asylverfahrens gestattet ist. Denn mit dem am 27. Februar 2024 in Kraft getretenen Gesetz zur Verbesserung der Rück- führung (Rückführungsverbesserungsgesetz) (v. 21. Februar 2024 - BGBl. I Nr. 54) wurde u.a. die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungsrichtlinie) umgesetzt, zu der auch der in der vorge- nannten Frage in Bezug genommene Beschluss des Gerichtshofs vom 15. Februar 2023 (C- 484/22, juris) gehört. Diesen Vorgaben entsprechend verlangt § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG in der seit dem 27. Februar 2024 geltenden Fassung nunmehr als Voraussetzung für den Er- lass einer schriftlichen Abschiebungsandrohung durch das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 4 5 6 7 4 Abs. 10 AufenthG zusätzlich, dass der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen entgegenstehen. Auch die so verstandene Frage ist indes nicht grundsätzlicher Art. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Asylsache, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich und obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Be- reich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (st. Rspr., SächsOVG, Beschl. v. 19. August 2019 - 4 A 205/19.A -, juris Rn. 4). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist oder aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne weiteres beantwortet werden kann (vgl. zu der entsprechenden Frage bei der Revisionszulassung BVerwG, Beschl. v. 19. Januar 2022 - 1 B 83.21 -, juris Rn. 21). So liegt der Fall hier. Denn zur Klärung der von der Beklagten aufgeworfenen Frage bedarf es der Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht. Sie ist bereits in der Rechtsprechung hin- reichend geklärt (vgl. zuletzt NdsOVG, Beschl. v. 27. Juni 2024 - 4 LA 21/24 -, juris) und lässt sich überdies mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung ohne weiteres beant- worten. Ihre Bejahung ergibt sich zum einen aus dem von der Beklagten selbst angeführten Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Februar 2023 (C-484/22, juris), nach dem es aus unionsrechtlicher Sicht gerade nicht genügt, wenn das Kindeswohl und/oder familiäre Bindun- gen erst in einem dem Erlass der Rückkehrentscheidung nachfolgenden Verfahren Berück- sichtigung finden können. Zwar betraf das der Entscheidung des Gerichtshofs zugrundelie- gende Ausgangsverfahren das Schutzbegehren eines Kindes, für dessen Vater und dessen ebenfalls noch minderjährige Schwester ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK festgestellt worden war, weswegen ihnen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt worden war (BVerwG, EuGH-Vorlage v. 8. Juni 2022 - 1 C 24.21 -, juris Rn. 2). Diesen Umstand nahm die zur Auslegung von Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG formulierte Vorlagefrage aber nicht auf, sondern stellte allgemein darauf ab, dass „aus rechtli- chen Gründen auf unabsehbare Zeit kein Elternteil“ des Kindes in sein Herkunftsland oder ein anderes aufnahmebereites Drittland „rückgeführt werden“ könne und damit auch dem Minder- jährigen das Verlassen des Mitgliedstaats wegen seiner schutzwürdigen familiären Bindungen (Art. 7 und 24 Abs. 2 GRC, Art. 8 EMRK) nicht „zugemutet werden“ könne. 8 9 10 5 Die Ausführungen des Gerichtshofs, nach denen Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG im Hinblick auf seinen Zweck, im Rahmen des mit der Richtlinie eingeführten Rückkehrverfahrens die Wah- rung mehrerer Grundrechte - u.a. die in Art. 24 der Grundrechte-Charta verankerten Grund- rechte des Kindes - zu gewährleisten, nicht eng ausgelegt werden darf, betreffen allgemein den Fall, dass es zwischen einem Kind und seinen Eltern oder ansonsten innerhalb einer schutzwürdigen familiären Gemeinschaft aus rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit zu einer Trennung kommen könnte. Diese Situation kann aber auch eintreten, wenn der Aufent- halt des betreffenden Kindes oder des betreffenden Familienmitglieds in Deutschland „nur“ gemäß § 55 AsylG zur Durchführung seines Asylverfahrens gestattet ist. Dass die Durchfüh- rung eines Asylverfahrens ein Rechtsgrund für den Aufenthalt im Bundesgebiet ist, ergibt sich schon aus dem Wortlaut von § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG und entspricht darüber hinaus auch allgemeiner Auffassung (siehe etwa Amir-Haeri, in: Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 3. Aufl. 2021, § 55 AsylG Rn. 1; Bender/Bethke/Dorn, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, § 55 AsylG Rn. 7; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, AufenthG, 14. Aufl. 2022, § 55 AsylG Rn. 5). Insoweit handelt es sich, wie die Beklagte in ihrem Zulassungsantrag selbst einräumt, um ei- nen rechtmäßigen Aufenthalt. Warum, wie die Beklagte weiter meint, nur ein dauerhafter recht- mäßiger Aufenthalt in der Bundesrepublik berücksichtigungsfähig sein soll, erschließt sich nicht. Für die Entscheidung, ob dem Erlass der Abschiebungsandrohung das Kindeswohl und/oder familiäre Bindungen entgegenstehen, ist nicht erheblich, ob der Aufenthalt des be- treffenden Kindes oder Familienmitglieds dauerhaft oder - jedenfalls zunächst - nur auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt rechtmäßig ist, zumal keinesfalls sichergestellt ist, dass es sich dabei - wie die Beklagte meint - um einen nur kurzfristigen Aufenthalt handelt. Dass ein nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG rechtmäßiger Aufenthalt eines Kindes oder Familien- mitgliedes grundsätzlich geeignet ist, den Tatbestand des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG zu erfüllen, schließt es nicht aus, bei der Prüfung, ob der Abschiebung das Kindeswohl und/oder familiäre Bindungen entgegenstehen, auch die für die Verstetigung des rechtmäßigen Aufent- halts maßgebenden Erfolgsaussichten und/oder die Dauer des Asylverfahrens einzustellen. Im vorliegenden Verfahren besteht dazu indes keine Veranlassung, denn jedenfalls bei Klein- kindern wie hier ist auch eine zeitlich auf die Durchführung eines Asylverfahrens begrenzte Trennung nicht zumutbar (NdsOVG, Beschl. v. 27. Juni 2024 - 4 LA 21/24 -, juris Rn. 16). Ob dieses Ergebnis auch daraus folgt, dass § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG n.F. dem Wortlaut des gleichzeitig geänderten § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als unmittelbar maßgeblicher Vor- schrift für den Erlass einer Abschiebungsandrohung durch die Ausländerbehörde entspricht (so mit eingehender Begründung VG Hannover, Urt. v. 28. Februar 2024 – 1 A 416/19 –, juris Rn. 43), mag daher offen bleiben. 11 12 13 6 Schließlich bedarf es auch keiner Entscheidung, ob sich die von der Beklagten aufgeworfene Frage in dem angestrebten Berufungsverfahren überhaupt stellen würde. Die tatsächlichen Feststellungen, die das Verwaltungsgericht auf S. 13 des Urteils getroffen hat, belegen das Vorliegen einer familiären Beziehung zwischen dem Kläger und der jetzt 3-jährigen Tochter bisher nicht. Es fehlt an Belegen für eine Eheschließung mit der Mutter oder einem Vater- schaftsnachweis und einer Sorgerechtserklärung ebenso wie am Nachweis einer tatsächlich gelebten familiären Gemeinschaft vor und nach der Ausreise. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Mit ihr wird das Urteil auch insoweit rechts- kräftig, als es mit dem Zulassungsantrag angegriffen worden ist (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). gez.: Dahlke-Piel Dr. Radtke Wiesbaum 14 15 16