OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 A 1180/25

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0827.9A1180.25.00
14Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ein von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten noch zu stellender Antrag auf Zulassung der Berufung wäre zu verwerfen, weil er nicht fristgerecht gestellt und dem Kläger keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) zu gewähren wäre. Ein mittelloser Kläger, der innerhalb einer Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt hat, ist bis zu der Entscheidung über den Antrag ohne sein Verschulden an der Einlegung des Rechtsmittels verhindert, sofern zwischen dem Fristversäumnis und dem unverschuldeten Hindernis ein Kausalzusammenhang besteht, so dass in diesem Fall eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist in Betracht kommt. Voraussetzung ist aber, dass der Kläger innerhalb der Rechtsmittelfrist ein vollständiges und ordnungsgemäß begründetes Prozesskostenhilfegesuch eingereicht hat. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 5. November 2013 ‑ 1 BvR 2544/12 -, juris Rn. 10, und vom 11. März 2010 - 1 BvR 290/10, 1 BvR 291/10 -, juris Rn. 17; BVerwG, Beschlüsse vom 19. Oktober 2016 - 3 PKH 7.16 -, juris Rn. 3, vom 19. Mai 2010 - 8 PKH 6.09 -, juris Rn. 3, und vom 28. Januar 2004 - 6 PKH 15.03 ‑, juris Rn. 5; Czybulka/Kluckert, in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 60 Rn. 38 f. und 81 f. Daran fehlt es hier. Dabei lässt der Senat offen, ob eine Wiedereinsetzung bereits deshalb nicht in Betracht kommt, weil das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers innerhalb der mit Ablauf des 28. April 2025 endenden Rechtsmittelfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO - das erstinstanzliche Urteil wurde der Zustellungsbevollmächtigten des Klägers ausweislich der in den Akten befindlichen Postzustellungsurkunde am 28. März 2025 zugestellt - bei dem Verwaltungsgericht, jedoch erst nach Ablauf dieser Frist bei dem Oberverwaltungsgericht als dem für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag gemäß § 117 Abs. 1, § 119 Abs. 1 Satz 1, § 127 Abs. 1 Satz 2 ZPO zuständigen Prozessgericht eingegangen ist. Vgl. zum Streitstand zur Einlegungszuständigkeit: OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2019 ‑ 9 A 2203/18.A -, juris Rn. 11 ff. (die Frage der Einlegungszuständigkeit offenlassend); Sächs. OVG, Beschluss vom 4. Februar 2025 - 3 A 574/24 -, juris Rn. 17; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17. Juni 2002 - 7 S 2361/01 -, juris Rn. 4 f.; Hess. VGH, Beschluss vom 6. April 2001 - 3 UZ 450/01.A -, juris Rn. 3; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 166 Rn. 32 (Einlegungszuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts beziehungsweise Verwaltungsgerichtshofs); Hess. VGH, Beschluss vom 5. Juli 2010 - 8 A 2893/09.Z -, juris Rn. 1; OVG M.-V., Beschluss vom 10. März 2021 - 1 LB 408/20 OVG -, juris Rn. 6 (Einlegungszuständigkeit des Verwaltungsgerichts); Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 124a Rn. 36 und 229 ff. (für eine Einlegung sowohl bei dem Verwaltungsgericht als auch bei dem Oberverwaltungsgericht). Denn jedenfalls ist die unter Verwendung des dafür vorgeschriebenen Formulars vorgelegte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers unvollständig. Es fehlen Belege zu den Angaben in den Abschnitten G und H. Insbesondere mangelt es an Nachweisen zu dem Stand des aufgeführten Bankkontos und zu den laufenden Wohnkosten. Auch hat der Kläger in keiner Weise belegt, dass sein Eigentumsanteil an dem Grundstück Y.-straße 10 in P., dessen Verkehrswert er selbst mit 60.000 Euro angegeben hat, tatsächlich wegen „diverser Sicherungshypotheken“ „nicht verwertbar“ ist. Die Vorlage entsprechender Belege ist hier nicht gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung zur Verwendung eines Formulars für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe vom 6. Januar 2014 (BGBl. I S. 34) entbehrlich. Ein gerichtlicher Hinweis auf die vorstehenden Mängel hätte nicht zu einer fristgerechten Nachreichung vollständiger Unterlagen führen können. Denn die einmonatige Rechtsmittelfrist lief bereits an dem Tag, an dem das Prozesskostenhilfegesuch des - über seine Zustellungsbevollmächtigte allein per Post erreichbaren - Klägers bei dem Verwaltungsgericht eingegangen ist, ab. Ungeachtet dessen hat der Kläger nicht dargetan, dass einer der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe vorliegt. Auch in einem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungszulassungsverfahren muss selbst bei anwaltlich nicht vertretenen Klägern innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, die vorliegend am 28. Mai 2025 verstrichen ist, die Darlegung eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO zumindest in groben Zügen erfolgen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2015 ‑ 5 PKH 12.15 D -, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Dezember 2019 - 9 A 2203/18.A -, juris Rn. 15 ff., und vom 29. Mai 2019 - 4 A 1422/19 -, juris Rn. 3, jeweils m. w. N. Daran fehlt es hier ebenfalls. Aus dem innerhalb der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags bei Gericht eingegangenen Vorbringen des Klägers lässt sich nichts entnehmen, was auch nur im Ansatz ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufzeigen könnte. Der Kläger setzt sich mit den die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden Erwägungen in keiner Weise auseinander. Ebenso wenig wird das Vorliegen eines anderen Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO den vorstehenden Anforderungen entsprechend dargelegt. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).