Urteil
1 A 91/22
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2023:0605.1A91.22.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird der Bescheid vom 14. März 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2022 aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreck-bar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird der Bescheid vom 14. März 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2022 aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreck-bar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Verfahren ist gem. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen ist die zulässige Klage begründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 14. März 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2022 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zunächst ist der streitgegenständliche Bescheid dahingehend auszulegen, dass der Beklagte – entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut des Tenors in Nr. 1a) des Ausgangsbescheides vom 14. März 2022 – die erstmalige Verlängerung (der am 31. Juli 2017 erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG) ausschließlich ab dem Zeitpunkt des angenommenen Fortzugs der Tochter des Klägers am 29. Juli 2019 nach Polen zurücknehmen wollte. Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist durch Auslegung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 – 8 C 46.12 –, BVerwGE 147, 81, Rn. 27, juris). Maßgebend ist daher, wie der Empfänger die Erklärung der Behörde unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen muss; Unklarheiten gehen dabei zu Lasten der Verwaltung (BVerwG, Urteil vom 5. November 2009 – 4 C 3.09 –, BVerwGE 135, 209-218, Rn. 19 m.w.N., juris). Nach diesem Maßstab durfte der Kläger die Ausführungen des Beklagten im maßgeblichen Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2022, wonach ein Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Kläger „mindestens seit dem melderechtlichen Fortzug nach Polen“ nicht mehr bestehe und die weitere Aussage, die Rücknahme der im Ausgangsbescheid ausdrücklich benannten Aufenthaltstitel habe „mit Wirkung für die Vergangenheit (bis einschließlich 29. Juli 2019)“ zu erfolgen, so verstehen, dass eine Rücknahme hinsichtlich der ersten Verlängerung erst ab dem 29. Juli 2019 erfolgen sollte. Diese Aussagen sind zwar konkret und eindeutig formuliert, widersprechen aber dem Tenor im Widerspruchs- und Ausgangsbescheid sowie weiteren Ausführungen des Beklagten im Ausgangsbescheid, wonach „nie“ die Voraussetzungen für eine „Erteilung/Verlängerung“ eines Aufenthaltstitels vorgelegen hätten, sodass sich der Beklagte diese Unklarheiten zurechnen lassen muss mit der Folge, dass die für den Kläger günstigere Regelung (Rücknahme des 1. Verlängerungsbescheides nicht bereits ab 1. Juli 2018, sondern erst ab 29. Juli 2019) gilt. Der Beklagte stützt seine Rücknahmeentscheidung auf § 116 Abs. 1 LVwG. Nach § 116 Abs. 1 Satz 1 LVwG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, darf dabei nur unter den Einschränkungen der § 116 Abs. 2 bis 4 LVwG zurückgenommen werden (Abs. 1 Satz 2). Es kann offenbleiben, ob die tatbestandlichen Voraussetzung der Vorschrift des § 116 Abs. 1 LVwG, nämlich die Rechtswidrigkeit der zurückgenommenen Verlängerungen der Aufenthaltserlaubnis, erfüllt ist, weil es darauf entscheidungserheblich nicht ankommt. Die von dem Beklagten getroffene Rücknahmeentscheidung erweist zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht jedenfalls deshalb als rechtswidrig, da sie ermessensfehlerhaft ergangen ist. Für die Entscheidung der Kammer kommt es hier nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die erste Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 1. Juni 2018 (Aufenthaltstitel Nr. 1a des Ausgangsbescheides) sowie die zweite Verlängerung vom 4. Juni 2021 (Aufenthaltstitel Nr. 1b des Ausgangsbescheides) rechtswidrig waren und sie auf Grundlage des § 28 AufenthG erteilt wurden, ohne dass dessen Voraussetzungen vorlagen. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ist dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Die Aufenthaltserlaubnis wird gemäß § 28 Abs. 2 Satz 3 AufenthG verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht. Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung getätigten Erklärungen des Klägers, wonach er nach Kenntniserlangung seiner Vaterschaft im Jahr 2016, seine Tochter in der Folgezeit alle zwei Wochen in xxx besucht habe, sprechen zwar dafür, dass zumindest in den Jahren 2016 bis 2018 (noch) eine familiäre Lebensgemeinschaft bestanden haben könnte, die sich erst im Laufe der darauffolgenden Zeit – spätestens aber mit dem Fortzug seiner Tochter nach Polen im Jahr 2019 – aufgelöst haben könnte. Es ist somit nicht auszuschließen, dass die erstmalige Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 1. Juni 2018 (Ziffer 1a) rechtmäßig war und damit bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Rücknahme der von dem Beklagten herangezogenen Rechtsgrundlage des § 116 Abs. 1 LVwG, der nur auf die Rücknahme schon von Anfang an rechtswidriger Verwaltungsakte Anwendung findet, nicht vorliegen könnten. Dies bedarf aber keiner abschließenden Entscheidung. Der Beklagte hat nämlich das ihm eingeräumte pflichtgemäße Ermessen, sowohl hinsichtlich der Rücknahme beider Verlängerungen der Aufenthaltserlaubnis, als auch der zeitlichen Wirkung der Rücknahme ermessensfehlerhaft ausgeübt. Soweit die Behörde nach ihrem Ermessen handeln darf, prüft das Gericht nach § 114 Satz 1 VwGO auch, ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist oder ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind.Die Rücknahme eines Verwaltungsaktes kann nur Bestand haben, wenn der Beklagte die öffentlichen Interessen und schutzwürdigen privaten Belange abgewogen und dabei die wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalles berücksichtigt hat (BVerwG, Urteil vom 5. September 2006 – 1 C 20.05 –, Rn. 18, juris). Dies gilt auch für den Fall, dass eine Aufenthaltserlaubnis durch falsche Angaben erlangt worden ist. Dies schließt zwar ein Berufen auf Vertrauensschutz aus, ändert aber nichts an dem Erfordernis einer derartigen Abwägung (A-Stadt-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. Mai 2022 – 4 MB 5/22 –, Rn. 23, juris). Ferner muss die Ausländerbehörde bei Rücknahme einer unanfechtbaren Aufenthaltserlaubnis im Rahmen ihrer Ermessensausübung prüfen, ob es aufgrund besonderer Umstände erforderlich erscheint, von der grundsätzlichen Entscheidung des Gesetzes zugunsten der Bestandskraft und damit der Rechtssicherheit ausnahmsweise abzuweichen. Dabei sind neben den in Rede stehenden öffentlichen Interessen sowie der Art und Intensität des mit der Rücknahme zu korrigierenden Rechtsverstoßes auch die Auswirkungen für den Betroffenen in den Blick zu nehmen und nach ihrer Bedeutung angemessen zu berücksichtigen. Zudem muss zu erkennen sein, dass sie die Alternativen einer Rücknahme für die Zukunft oder die Vergangenheit gesehen und abgewogen hat (A-Stadt-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. Mai 2022 – 4 MB 5/22 –, Rn. 16, juris; vgl. schon A-Stadt-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 15. November 2018 – 1 A 40/15 –, Rn. 36 m.w.N., juris). Bei der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheids, durch den eine Aufenthaltserlaubnis zurückgenommen oder widerrufen wird, ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts zugrunde zu legen (BVerwG, Urteil vom 13. April 2010 – 1 C 10.09 –, Rn. 11, juris; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. März 2013 – OVG 7 B 1.13 –, Rn. 51, juris). Die Verwaltungsbehörde darf ihre Ermessenserwägungen in diesen Fällen noch im gerichtlichen Verfahren gemäß § 114 Satz 2 VwGO nicht nur ergänzen, d.h. durch nachgeschobene Erwägungen nachbessern und heilen, sondern sie ist hierzu bei der Verlagerung des maßgeblichen Zeitpunkts von der behördlichen zur gerichtlichen Entscheidung im Sinne einer fortlaufenden Aktualisierung verpflichtet, sie muss die Rechtmäßigkeit ihrer Verfügung ständig verfahrensbegleitend kontrollieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 – 1 C 14.10 –, Rn. 8 ff., juris). Insoweit ergibt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt, dass die behördliche Entscheidung ermessensfehlerhaft ergangen ist. Der Beklagte hat von dem ihm eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung widersprechenden Weise Gebrauch gemacht (§ 114 Satz 1 VwGO). Ein zweckwidriger Ermessensgebrauch (Ermessensfehlgebrauch) liegt vor, wenn die Wahl einer der Möglichkeiten, die innerhalb des Ermessensraums liegen, angreifbar ist, weil die behördliche Entscheidungsfindung auf nicht tragfähigen (unzureichenden oder sachwidrigen) Erwägungen beruht (A-Stadt-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. Mai 2022 – 4 MB 5/22 –, Rn. 21, m.w.N., juris). So liegt es hier. Hinsichtlich der in Ziffer 1a) und 1b) des streitgegenständlichen Bescheids vom 14. März 2022 verfügten Rücknahmen ergibt sich dies bereit daraus, dass der Beklagte zwar geprüft hat, ob der Kläger einen Anspruch auf die Erteilung eines gleichwertigen Aufenthaltstitels hätte, diese Prüfung sich aber lediglich mit einer möglichen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG beschäftigt hat. Hinsichtlich einer denkbaren Aufenthaltserlaubnis wegen nachhaltiger Integration – wie etwa nach § 25b AufenthG – finden sich aber keine Überlegungen, obwohl der Kläger am 9. Juni 2022 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG gestellt hat. Weiter hätte der Beklagte als Folge der Entscheidung für eine teilweise Rücknahme für die Vergangenheit (bis zum 29. Juli 2019) auch berücksichtigen müssen, ob bzw. wie sich diese Art der Rücknahme auf die Anrechnung notwendiger Voraufenthaltszeiten im Rahmen einer in Betracht kommenden Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG wegen nachhaltiger Integration auswirkt. Dies folgt aus dem Gebot, das öffentliche Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände gegen das Bleibeinteresse des Klägers nach über acht Jahren Aufenthalts im Bundesgebiet und entsprechender Integration gegeneinander abzuwägen; diese Abwägung bezieht auch die Auswahl und Abwägung zwischen den Alternativen einer Rücknahme für die Zukunft oder die Vergangenheit mit ein (A-Stadt-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. Mai 2022 – 4 MB 5/22 –, Rn. 19 ff., juris). Eine Beschäftigung mit der Auswirkung der Rücknahme für die Vergangenheit auf eine mögliche Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG ist aber gänzlich unterblieben. Ausgespart werden damit der langjährige Aufenthalt des Klägers, die erreichte Integration und die sich daraus ergebende Frage, ob eine Aufenthaltserlaubnis, insbesondere nach § 25b AufenthG bei einer Rücknahme für die Vergangenheit für den Antragsteller überhaupt noch zu erlangen wäre. Die Vorschrift des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG verlangt hierfür regelmäßig einen ununterbrochenen, geduldeten, gestatteten oder erlaubten Voraufenthalt. Der geforderte Mindestaufenthalt kann zwar durch alle drei Alternativen gleichermaßen erfüllt werden, da die Vorschrift vorrangig nachhaltige Integrationsleistungen honorieren soll. Allerdings gilt dies nur für Voraufenthaltszeiten, die von einem aufenthaltsregelnden Verwaltungsakt gedeckt sind oder in denen eine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unzulässig ist (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 – 1 C 34.18 –, BVerwGE 167, 211 ff., Rn. 41, juris; A-Stadt-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. Mai 2022 – 4 MB 5/22 –, Rn. 25 m.w.N., juris). Ein solcher von einem Verwaltungsakt gedeckter Voraufenthalt entfiele durch die rechtsgestaltende Wirkung der Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung für die Vergangenheit. Es wäre davon auszugehen, dass diese weder erteilt noch verlängert worden ist und dass ein rechtmäßiger, von einer solchen Erlaubnis abgedeckter Voraufenthalt – de jure – nicht gegeben war (A-Stadt-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. Mai 2022 – 4 MB 5/22 –, Rn. 25 m.w.N., juris). Rechtmäßige Aufenthaltszeiten können infolge einer in die Vergangenheit wirkenden Rücknahme der Erlaubnis deshalb nicht zurückgelegt worden sein (A-Stadt-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. Mai 2022 – 4 MB 5/22 –, Rn. 25, juris mit Verweis auf Verwaltungsgericht München, Urteil vom 7. September 2017– M 12 K 16.5689 –, Rn. 82, juris). Nach der Rücknahme eines Aufenthaltstitels könnte der von ihm umfasste Zeitraum auch nicht als geduldet im Sinne des § 25b Abs. 1 AufenthG berücksichtigt werden (vgl. bereits zur Altfallregelung des § 104a AufenthG: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. Juni 2010 – 3 Bs 2/10 –, Rn. 20, juris; Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 30. Juli 2008 – 18 B 602/08 –, Rn. 1, juris). Denn die Duldung bedarf nach dem Aufenthaltsgesetz der Erteilung und nach ihrem Erlöschen gegebenenfalls der Erneuerung durch die Ausländerbehörde (§ 60a Abs. 2, 4 und 5 AufenthG; vgl. A-Stadt-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 24. Januar 2022 – 1 B 10001/21 –, Rn. 81, juris). Dass sich der Beklagte dieses Umstands grundsätzlich auch bewusst ist, ergibt sich aus den Ausführungen, die er hinsichtlich der Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit angestellt hat, wonach diese erforderlich sei, da „die Besitzzeit der Aufenthaltserlaubnis berichtigt“ werden müsse. Die für eine Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG erforderliche Voraufenthaltszeit von drei Jahren sei nämlich nur durch die Täuschung des Klägers über den Aufenthaltsort seiner Tochter erreicht worden. Wie dargelegt, fehlt aber eine Beschäftigung mit den Auswirkungen einer Rücknahme für die Vergangenheit hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG nach den oben aufgeführten Maßstäben. Auch im Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2022 und im gerichtlichen Verfahren ist keine diesbezügliche Ergänzung der Ermessenserwägungen erfolgt (vgl. A-Stadt-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 15. November 2018 – 1 A 40/15 – , Rn. 37 m.w.N., juris). Der Möglichkeit einer solchen Überprüfung, steht auch eine zeitweilige Aussetzung des Verfahrens nach § 79 Abs. 2 AufenthG auf Grund des noch laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger wegen des Verdachts einer Straftat nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG nicht entgegen. Auch die Ziffern 4 und 5 des streitgegenständlichen Bescheids erweisen sich als rechtswidrig. Sowohl die vom Beklagten ausgesprochene Abschiebungsandrohung (Ziffer 4) als auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 5) setzen voraus, dass der Ausländer ausreisepflichtig ist. Dies ist mit Aufhebung der Rücknahmeentscheidung nicht mehr der Fall, weil dem Aufenthalt im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch eine Aufenthaltserlaubnis zugrunde liegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Soweit die Klage zurückgenommen wurde (Klageantrag zu 2), hat der Kläger die Kosten zu tragen, § 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich nach teilweiser Klagerücknahme im Wesentlichen gegen die Rücknahme zweier Verlängerungen der ihm aus familiären Gründen erteilten Aufenthaltserlaubnis. Der Kläger ist serbischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Roma an. Im August 2013 reiste der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau und den drei gemeinsamen Kindern in die Bundesrepublik ein. Ende Mai 2014 wurden der Kläger und seine Familie nach Serbien abgeschoben. Am 24. August 2014 reisten der Kläger und seine Familie erneut nach Deutschland ein und stellten im September 2014 einen Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 7. November 2014 als offensichtlich unbegründet ablehnte. Am 4. Juni 2015 stellte der Kläger bei dem Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer Duldung für sich und seine Familie. Mit Schreiben vom 19. Juli 2015 erhielt der Kläger seitens der in XXX ansässigen Firma XXX GmbH die Möglichkeit, ein vierwöchiges Praktikum als Elektrohelfer zu absolvieren. Im August 2015 erteilte der Beklagte dem Kläger und seiner Familie die begehrte Duldung. Im September 2015 erhielt der Kläger von der Firma XXX GmbH das Angebot, in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als Elektrohelfer übernommen zu werden. Zum 8. Dezember 2015 begann der Kläger sodann die entsprechende Tätigkeit. Am 20. Oktober 2016 erkannte der Kläger die Vaterschaft zu dem am 18. Juni 2013 geborenen Kind, xxx (im Folgenden: xxx), Tochter der deutschen Staatsbürgerin Frau xxx (verheiratet mit Herrn xxx), durch notarielle Erklärung an. Am 24. November 2016 gab der Kläger zudem eine Erklärung zum gemeinsamen Sorgerecht vor dem Jugendamt der Stadt xxx ab. Am 22. Januar 2017 beantragte der Kläger sodann die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen. Zur Begründung führte er an, dass er der Vater des deutschen Kindes xxx sei. Nach Vorlage eines Schreibens von der – damals in xxx wohnenden – Kindesmutter, in dem diese angab, dass der Kläger seine Tochter zweimal in der Woche in xxx besuche und sie einmal im Monat auch bei ihm übernachte, erteilte der Beklagte dem Kläger am 31. Juli 2017 die begehrte Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG mit einer Gültigkeit bis zum 30. Juli 2018. Am 1. Juni 2018 beantragte der Kläger die erste Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis, die ihm der Beklagte (mit Befristung bis zum 28. September 2020) noch am selben Tag erteilte. Am 12. November 2020 beantragte der Kläger zudem die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG. Im März 2021 reichte der Kläger eine von ihm und der Kindesmutter unterzeichnete Erklärung bei dem Beklagten ein, in der die Kindesmutter bestätigte, dass der Kläger die Personensorge für seine Tochter xxx ausübe. In diesem Vordruck wies der Beklagte auf das Erfordernis einer familiären Lebensgemeinschaft für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis hin. Am 12. April 2021 beantragte der Kläger die zweite Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis, woraufhin der Beklagte die Aufenthaltserlaubnis des Klägers am 4. Juni 2021 erneut und mit Gültigkeit bis zum 3. Juni 2023 verlängerte. Mit Schreiben vom 11. August 2021 erkundigte sich der Kläger nach dem Sachstand hinsichtlich der im November 2020 beantragten Niederlassungserlaubnis. Der Beklagte bat ihn daraufhin zu einer persönlichen Vorsprache in Begleitung der Kindesmutter und der gemeinsamen Tochter für den 9. September 2021. Nach einem Vermerk des Beklagten habe der Kläger am 2. September 2021 diesen Termin telefonisch abgesagt und ausgeführt, dass er kein B1-Niveau nachweisen könne und weder die Kindesmutter noch seine Tochter ihn begleiten könnten, die Kindesmutter habe gerade erst ein neues Kind bekommen und er bekomme nicht frei von der Arbeit. Der Kläger habe telefonisch die Rücknahme des Antrages erklärt, er habe kein Geld, um den Anwalt zu bezahlen. Im Nachgang zu diesem Telefonat – ebenfalls am 2. September 2021 – setzte das Einwohnermeldeamt der Stadt xxx den Beklagten darüber in Kenntnis, dass die Tochter des Klägers seit mindestens dem 29. Juli 2019 in Polen leben und dort eine Grundschule besuchen würde. Das Schulamt A-Stadt hatte bereits im Januar 2020 die Stadt xxx über den Fortzug der Tochter des Klägers informiert und eine Bestätigung der polnischen Grundschule über den Schulbesuch – datiert auf den 29. Juli 2019 – beigefügt. Aus diesem Grund wurde die Tochter des Klägers bereits am 1. Januar 2020 aus dem Melderegister der Stadt xxx abgemeldet. Mit Schreiben vom 8. November 2021 hörte der Beklagte den Kläger hinsichtlich einer beabsichtigten Rücknahme der ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG an und gab Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen. Der Beklagte erstattete mit Schreiben vom 10. November 2021 zudem Strafanzeige gegen den Kläger wegen des Verdachts einer Straftat nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG. Mit E-Mail vom 20. Dezember 2021 teilte das zuvor durch den Beklagten um Amtshilfe ersuchte deutsche Generalkonsulat Danzig mit, dass für die Tochter des Klägers eine polnische Personenidentifikationsnummer im einschlägigen Personenregister eingetragen sei, aber keine Eintragung hinsichtlich eines ständigen oder vorübergehenden Wohnsitzes der Tochter in Polen existiere. Nach einem Vermerk des Beklagten vom 20. Januar 2022 habe der Kläger angerufen, um sich nach dem Sachstand des aufenthaltsrechtlichen Verfahrens seines Sohnes zu erkundigen. Im Rahmen dieses Telefonats sei der Kläger nach dem Aufenthalt seiner Tochter befragt worden. Der Kläger habe daraufhin erklärt, dass der Verbleib seiner Tochter in Polen auf Grund seiner Volkszugehörigkeit zu den Roma „anders sei“ und sowas durchaus „üblich“. Er habe seit drei Monaten keinen Kontakt zu seiner Tochter gehabt. Aufgrund einer hohen Sprachbarriere sei eine einwandfreie Verständigung nicht möglich, es sei jedoch davon auszugehen, dass der Kläger durchaus die Frage verstanden habe. Mit Bescheid vom 14. März 2022 nahm der Beklagte in Ziffer 1a) die erste Verlängerung des Aufenthaltstitels, erteilt am 1. Juni 2018 mit Gültigkeit bis zum 28. September 2020 (mit Fortbestandsfiktion verlängert bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG) und in Ziffer 1b) die zweite Verlängerung des Aufenthaltstitels, erteilt am 4. Juni 2021 mit einer Gültigkeit bis zum 3. Juni 2023, mit Wirkung für die Vergangenheit und die Zukunft zurück. Weiter verfügte der Beklagte die Rückgabe des Aufenthaltstitels (Ziffer 2), ordnete hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 die sofortige Vollziehung an (Ziffer 3), drohte für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise des Klägers innerhalb von 30 Tagen die Abschiebung an (Ziffer 4) und ordnete für den Fall der Abschiebung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für einen Zeitraum von 12 Monaten ab dem Tag der Abschiebung an. Die Rücknahme begründete der Beklagte im Wesentlichen damit, dass die erstmalig am 31. Juli 2017 erteilte Aufenthaltserlaubnis rechtswidrig sei und nicht hätte erteilt werden dürfen. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass der Kläger vorsätzlich verschwiegen habe, dass sich seine Tochter xxx mindestens seit dem 29. Juli 2019 nicht mehr in Deutschland aufhalte. Der Kläger sei verpflichtet gewesen, jedwede Änderungen dem Beklagten unverzüglich mitzuteilen. Der Kläger habe den Beklagten bewusst getäuscht, sodass die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis nach § 116 Abs. 1 LVwG vorlägen. Der Beklagte führte weiter aus, dass das öffentliche Interesse an der Rücknahme das schutzwürdige Vertrauen des Klägers auf den Bestand des Verwaltungsaktes überwiege. Das öffentliche Interesse ergebe sich daraus, dass dem Kläger verdeutlicht werden müsse, dass vorsätzlich falsche Angaben gegenüber der Ausländerbehörde einen Straftatbestand erfüllten und zugleich auch ein Ausweisungsinteresse i.S.d. § 54 Abs. 2 Nr. 8a) AufenthG darstellten. Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger nicht berufen, da der begünstigende Verwaltungsakt durch Angabe falscher Tatsachen erwirkt worden sei. Eine Interessenabwägung sei aber dennoch erforderlich, wobei insbesondere Umstände wie die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen oder sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und Herkunftsstaat, die Folgen der Rücknahme für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich ein Ausländer rechtstreu verhalte, berücksichtigt werden müssten. Ferner müsse der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eingehalten werden. Der Kläger könne sich vorliegend aber nicht auf die familiäre Beziehung zu seiner Tochter xxx berufen, da die Anforderungen für die Ausübung der elterlichen Sorge nicht erfüllt seien. Das bloß formale Bestehen der (rechtlichen) Vaterschaft genüge insoweit nicht. Auf Grund der Gesamtumstände sei davon auszugehen, dass der Kläger die Vaterschaft zu dem deutschen Kind nur zur Begründung eines Aufenthaltsrechts angenommen habe. Zwar sei der Kläger – durch seine Tätigkeit bei der Firma xxx – wirtschaftlich integriert, an seiner sonstigen Integration bestünden hingegen Zweifel. Eine solche setze nämlich ein gesetzestreues Verhalten voraus. Auch der Umstand, dass der Kläger und seine Ehefrau sowie die weiteren Kinder des Klägers in der Bundesrepublik lebten, stelle kein überwiegendes Interesse für den weiteren Bestand eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes dar. Die Rücknahme sei auch nicht auch nicht aus dem Grund ermessensfehlerhaft, dass dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach der Rücknahme sogleich wieder zu erteilen sei. Ein Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG bestehe nicht. Schließlich sei die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis auch für die Vergangenheit erforderlich, da die Voraussetzungen für dessen Erteilung auf Grund der Falschangaben „nie“ vorgelegen hätten. Ferner sei die für eine Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG erforderliche Besitzzeit ebenfalls nur durch die Angabe bzw. Verschweigen entscheidungserheblicher Tatsachen entstanden und müsse „berichtigt“ werden. Am 5. April 2022 legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, dass er bislang ein „tadelloses“ Leben in Deutschland geführt habe, arbeite und Steuern zahle. Zudem habe er sich laufend fortgebildet und Deutschkurse besucht. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2022 zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass der Kläger keine entgegenstehenden Erkenntnisse zum Aufenthalt des deutschen Kindes vorgebracht habe. Zudem sei ein Großteil der Integrationserfolge des Klägers darauf zurückzuführen, dass er bei Erteilung des Aufenthaltstitels über den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes getäuscht habe. Ein Anspruch des Klägers auf eine Aufenthaltserlaubnis bestehe „mindestens seit dem melderechtlichen Fortzug nach Polen“ nicht mehr. Die Rücknahme der im Ausgangsbescheid ausdrücklich benannten Aufenthaltstitel habe daher „mit Wirkung für die Vergangenheit (bis einschließlich 29. Juli 2019)“ zu erfolgen. Der Kläger hat am 19. Mai 2022 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, der Bescheid vom 14. März 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Mai 2022 sei – aus den im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Gründen – rechtswidrig. Nach einem Vermerk des Beklagten vom 31. Mai 2022 sei der Kläger am selben Tag zur persönlichen Vorstellung erschienen und habe angegeben, regelmäßigen Kontakt zu seiner Tochter zu haben. Er habe die Telefonnummer der Kindesmutter eingereicht und angegeben, diese lebe zeitweise in Polen und zeitweise in xxx. Den Wohnort der Kindesmutter in Polen kenne er nicht, da ihr Ehemann sehr eifersüchtig sei und es nicht zulasse, dass er die Kindesmutter und seine Tochter besuche. Er habe aber regelmäßig Kontakt zu seiner Tochter, wenn sie in xxx sei, was aber nur unregelmäßig der Fall sei. Ansonsten telefoniere er ca. einmal im Monat mit seiner Tochter, der überwiegende Anteil des Kontakts finde aber über WhatsApp statt. Am 9. Juni 2022 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG. Mit Schreiben vom 15. Juni 2022 wandte sich der Kläger an die Härtefallkommission des Landes A-Stadt und gab an, dass er die Kindesmutter im Sommer des Jahres 2012 nach dem Besuch eines Festivals in Dänemark in xxx kennengelernt habe und eine kurze Zeit mit ihr zusammen gewesen sei. Die Kindesmutter gehöre – wie er – ebenfalls der Gruppe der Sinti und Roma an. Ferner gab er in dem Schreiben an, seine Tochter regelmäßig zu besuchen. Er habe ihr zudem Dinge, wie etwa Kleidung, gekauft, wenn sie etwas benötigt habe. Das letzte Mal gesehen habe er seine Tochter im Dezember 2021. Wegen des aggressiven Verhaltens des Ehemannes der Kindesmutter habe er sich mit seiner Tochter in einem Fast-Food-Restaurant getroffen und sei danach mit ihr zum Spielplatz gegangen. Die Kindesmutter habe ihm nichts von einem Umzug nach Polen mitgeteilt. Es hätten dennoch in den letzten Jahren regelmäßige Treffen mit der Tochter in xxx stattgefunden und es habe Kontakt über WhatsApp gegeben. Der Beklagte teilte mit Schreiben vom 20. Juni 2022 mit, dass er die Entscheidung über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25b AufenthG bis zur gerichtlichen Entscheidung über das Strafverfahren wegen des Verdachts einer Straftat nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG nach § 79 Abs. 2 AufenthG aussetze. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung den mit Klagerhebung gestellten Antrag zu 2), den Beklagten zu verpflichten, ihm eine – unbefristete – Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, zurückgenommen. Er beantragt nunmehr noch, den Ausgangsbescheid des Beklagten vom 14.03.2022 zur Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG mit Wirkung für die Vergangenheit und Zukunft in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 13. Mai 2022 zum dortigen Az. 2322-20/028851 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zu Begründung verweist er im Wesentlichen auf seine Ausführungen im Rahmen des Widerspruchsverfahrens und trägt ergänzend vor, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Aufenthaltstitels vom 1. Juni 2018 keine aktive Ausübung der Personensorge für das deutsche Kind vorgelegen habe. Dies sei für einen Aufenthaltstitel nach § 28 Abs. 1 Satz 1 AufenthG aber ausschlaggebend. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung am 2. Juni 2023 persönlich angehört worden, wegen des Inhalts der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.