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Beschluss

1 B 5/24

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2024:0328.1B5.24.00
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Leitsätze
1. Der Feststellung der aufschiebenden Wirkung bedarf es nur dann, wenn die Behörde trotz bestehender aufschiebender Wirkung bereits Vollzugs- oder Vollstreckungsmaßnahmen trifft oder solche jedenfalls erkennbar drohen.(Rn.30) 2. Nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat die Erhebung des Widerspruchs schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 VwVfG (juris: VwVfG SH) bzw. § 52a LVwG (juris: VwG SH) oder zur Niederschrift der Behörde zu erfolgen. Geschieht dies nicht, ist der Widerspruch unzulässig, da sowohl die Einhaltung der Form und der Frist Zulässigkeitsvoraussetzungen des Widerspruchs sind.(Rn.36) 3. Bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung ist es unschädlich, dass der Antragsgegner die sofortige Vollziehung erst im Rahmen des Verfahrens auf vorläufigen Rechtsschutz angeordnet hat. Die Behörde kann die Anordnung zwar zugleich mit dem Erlass des Verwaltungsaktes treffen, darf dies jedoch aber auch in jedem Stadium des Verfahrens tun.(Rn.40) 4. Als unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltendes EU-Recht hat Artikel 138 VO (EU) 2017/625 (juris: EUV 2017/265) in seinem Anwendungsbereich Vorrang vor nationalem Recht.(Rn.46) 5. Nicht berufen kann sich der Antragsteller darauf, dass das streitgegenständliche Produkt vielfach im Handel angeboten wird und der Antragsgegner daher gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Art. 3 Abs. 1 GG begründet keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Verhältnis zu solchen Unternehmen, die bislang noch ein Lebensmittel vertreiben, welches gegen Vorschriften des Lebensmittelrechtes verstößt.(Rn.51) 6. Ein Importeur ist verantwortlich dafür, dass die von ihm an in der EU ansässige Käufer verkauften Produkte auch den Kennzeichnungsbestimmungen genügen.(Rn.53) 7. Art. 138 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 VO (EU) 2017/265 (juris: EUV 2017/265) verpflichtet die zuständige Behörde im Falle eines Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften zum Einschreiten und eröffnet im Hinblick auf die Auswahl der zu treffenden Maßnahme und des richtigen Adressaten ein Ermessen.(Rn.55)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid vom 28. November 2023 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 22.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Feststellung der aufschiebenden Wirkung bedarf es nur dann, wenn die Behörde trotz bestehender aufschiebender Wirkung bereits Vollzugs- oder Vollstreckungsmaßnahmen trifft oder solche jedenfalls erkennbar drohen.(Rn.30) 2. Nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat die Erhebung des Widerspruchs schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 VwVfG (juris: VwVfG SH) bzw. § 52a LVwG (juris: VwG SH) oder zur Niederschrift der Behörde zu erfolgen. Geschieht dies nicht, ist der Widerspruch unzulässig, da sowohl die Einhaltung der Form und der Frist Zulässigkeitsvoraussetzungen des Widerspruchs sind.(Rn.36) 3. Bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung ist es unschädlich, dass der Antragsgegner die sofortige Vollziehung erst im Rahmen des Verfahrens auf vorläufigen Rechtsschutz angeordnet hat. Die Behörde kann die Anordnung zwar zugleich mit dem Erlass des Verwaltungsaktes treffen, darf dies jedoch aber auch in jedem Stadium des Verfahrens tun.(Rn.40) 4. Als unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltendes EU-Recht hat Artikel 138 VO (EU) 2017/625 (juris: EUV 2017/265) in seinem Anwendungsbereich Vorrang vor nationalem Recht.(Rn.46) 5. Nicht berufen kann sich der Antragsteller darauf, dass das streitgegenständliche Produkt vielfach im Handel angeboten wird und der Antragsgegner daher gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Art. 3 Abs. 1 GG begründet keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Verhältnis zu solchen Unternehmen, die bislang noch ein Lebensmittel vertreiben, welches gegen Vorschriften des Lebensmittelrechtes verstößt.(Rn.51) 6. Ein Importeur ist verantwortlich dafür, dass die von ihm an in der EU ansässige Käufer verkauften Produkte auch den Kennzeichnungsbestimmungen genügen.(Rn.53) 7. Art. 138 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 VO (EU) 2017/265 (juris: EUV 2017/265) verpflichtet die zuständige Behörde im Falle eines Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften zum Einschreiten und eröffnet im Hinblick auf die Auswahl der zu treffenden Maßnahme und des richtigen Adressaten ein Ermessen.(Rn.55) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid vom 28. November 2023 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 22.500 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen ein lebensmittelrechtliches Einschreiten des Antragsgegners betreffend das von dem Antragsteller (auch) an Händler verkaufte Produkt „Takis Fuego Tortilla Chips“. Der Antragsteller ist Einzelunternehmer und vertreibt Süßwaren und Knabbereien diverser Arten. Hierzu gehören auch in Mexiko und in Spanien hergestellte „Takis Fuego Tortilla Chips“. Das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Freiburg untersuchte im Zeitraum 6. Juli 2023 bis 7. August 2023 zwei Proben des Produktes „Takis Fuego Tortilla Chips“ (hergestellt in Mexiko), welche bei K. in 78054 Villingen-Schwenningen entnommen wurden. K. bezog das in Mexiko hergestellte Produkt vom Antragsteller. Bei der Untersuchung des Produktes stellte das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Freiburg fest, dass die Farbstoffe Gelborange S/E 110 und Allurarot AC/E 129 enthalten waren. Wegen der weiteren Feststellungen wird auf das Gutachten des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamtes Freiburg vom 9. August 2023 (Bl. 90 bis 97 der Gerichtsakte) verwiesen. Mit E-Mail vom 28. November 2023 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass das Produkt „Takis Fuego Tortilla Chips“ nicht verkehrsfähig sei. Das Produkt entspreche nicht den Vorgaben von Art. 4 Abs. 1 der VO (EG) 1333/2008. Hierzu verwies der Antragsgegner auf das in der E-Mail angehängte Gutachten des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamtes Freiburg vom 9. August 2023. Der Antragsgegner forderte den Antragsteller auf, sicherzustellen, dass seine Kunden informiert werden und dass das Produkt aus dem Verkauf genommen wird. Hierzu sollte der Antragsteller ein Rückrufschreiben erstellen und dieses dem Antragsgegner zusenden. Der Antragsteller wurde weiter aufgefordert, seine Tätigkeiten zu protokollieren und diese entsprechend an den Antragsgegner zu übersenden, die „Takis Fuego Tortilla Chips“ zunächst in seinem Lager zu sammeln, eine vollständige Lieferliste sowie eine Lieferliste/Rechnung zum Nachweis des Produktes vorzulegen, aufzulisten, welche weiteren Chips-Produkte er vertreibe und Bilder der jeweiligen Einzelverpackungen an den Antragsgegner zu senden, die Produkte auf Kennzeichnungsfehler zu überprüfen und diese ggfs. eigenverantwortlich zu beseitigen und die Produkte hinsichtlich ihrer Verkehrsfähigkeit zu überprüfen. Der Antragsgegner setzte dem Antragsteller für die Erfüllung der jeweiligen Vorgaben Fristen bis zum 30. November 2023 bzw. 4. Dezember 2013. Der Antragsteller antwortete mit E-Mail vom 30. November 2023, dass die gesetzten Fristen nicht realistisch seien und er diese deshalb ablehne. Er wolle die Anliegen rechtlich prüfen lassen und sich dann unaufgefordert bei dem Antragsgegner melden. Mit E-Mail vom 1. Dezember 2023 machte der Antragsgegner den Antragsteller auf seine Mitwirkungspflichten nach § 44 LFGB aufmerksam. Er werde ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einleiten, da der Antragsteller gegen § 44 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 42 Abs. 2 Nr. 5 LFGB verstoßen habe. Er forderte den Antragsteller darüber hinaus dazu auf, ihm unverzüglich die vollständige Lieferliste und den Nachweis der Herkunft des Produktes „Takis Fuego Tortilla Chips“ zukommen zu lassen. Den Eingang der restlichen angeforderten Unterlagen erwarte er bis zum 4. Dezember 2023 um 9:00 Uhr. Der Antragsgegner wies zudem darauf hin, dass er andernfalls seine Forderungen mittels einer gebührenrechtlichen Ordnungsverfügung mit Zwangsgeldandrohung geltend machen werde. Zudem würde er die Vorgänge an die Staatsanwaltschaft Lübeck abgeben. Schließlich forderte er den Antragsteller auch dazu auf, bis zum 6. Dezember 2023 eine vollständige Gesamtliste der von ihm gehandelten und vertriebenen Produkte einzureichen. Gegen die E-Mails vom 28. November 2023 und 1. Dezember 2023 legte der Antragsteller mit Schreiben vom 2. Dezember 2023, das er mit E-Mail vom 3. Dezember 2023 an den Antragsgegner übersandte, Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass die Verfügung unwirksam sei. Ein Verstoß gegen Straftatbestände liege nicht vor. Er habe auch nicht gegen seine Mitwirkungspflichten verstoßen. Er habe in seiner E-Mail vom 30. November 2023 angegeben, seinen Mitwirkungspflichtennachkommen zu wollen, habe sich jedoch zunächst rechtlichen Rat einholen wollen. Dies dürfe ihm nicht verwehrt werden. Der Antragsgegner sei nicht dazu berechtigt, ein Verkaufsverbot anzuordnen oder ihm gegenüber anzuordnen, die „Takis Fuego Tortilla Chips“ im Lager aufzubewahren. Hiergegen richte sich der Widerspruch. Die Verfügung verstoße insbesondere gegen den Gleichheitssatz. Die „Takis Fuego Tortilla Chips“ seien in jedem zweiten Kiosk, Supermarkt oder Großhandel erhältlich. Er biete dasselbe Produkt an. Die im Gutachten genannten Anmerkungen zum Produkt seien unzutreffend. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2023 führte er weiter aus, dass die Deklaration „Kann die Aufmerksamkeit und Aktivitäten von Kindern beeinträchtigen“ für seine Kunden kostenlos über seine Homepage erhältlich sei. Bereits auf der Startseite der Homepage werde potentiellen Kunden bewusst, dass deutsche Deklarationen erhältlich seien. Ferner werde den Kunden auch durch die Rechnung deutlich, dass sämtliche Artikel vor dem Verkauf ordnungsgemäß zu kennzeichnen seien. Bislang sei es nicht vorgekommen, dass Kunden auf diese Deklaration verzichtet hätten. Bei der Deklaration des Produktes handele es sich um eine zusätzliche Leistung, die er seinen Kunden kostenlos anbiete. Soweit seine Kunden hiervon keinen Gebrauch machten, liege es in deren Verantwortung. Aus der Deklaration des Produktes gingen auch die Inhaltsstoffe hervor, von denen die Allergene durch „Fettdruck“ deutlich hervorgehoben seien. Zudem sei oben rechts auf der Verpackung auch ein Mindesthaltbarkeitsdatum angegeben. Dieses ergebe sich auch deutlich aus der Deklaration des Produktes. Auch die Nährwertkennzeichen entsprächen den rechtlichen Anforderungen. Gleiches gelte in Hinblick auf die verpflichtenden Angaben im Sinne des Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 bis 35 VO (EU) 1169/2011. Es sei auch nicht schädlich, dass das Verzeichnis der Zutaten in der Sprache Englisch erfolge. Das Zutatenverzeichnis müsse lediglich in einer leicht verständlichen Sprache vorliegen. Zusammenfassend lasse sich festhalten, dass sämtliche im Gutachten gemachten Angaben fehlerhaft seien. Der Antragsgegner teilte dem Antragsteller mit E-Mail vom 21. Dezember 2023 mit, dass ein Widerspruch gegen das Verfahren von Meldungen zu Lebensmitteln im Schnellwarnsystem nicht möglich sei. Mit E-Mail vom 22. Dezember 2023 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass der Verkauf der „Takis Fuego Tortilla Chips“ mangels Verkehrsfähigkeit unverzüglich einzustellen sei. Mit Schreiben vom 6. Januar 2024 teilte der Antragsteller dem Antragsgegner mit, dass der Verkauf des Produktes „Takis Fuego Tortilla Chips“ vorerst eingestellt worden sei. Die Verfügungen des Antragsgegners seien jedoch auch deshalb unwirksam, weil es ihnen an einer hinreichenden Bestimmtheit fehle. Es seien in den diversen E-Mails keine Ermächtigungsgrundlagen genannt worden und es habe stets eine Rechtsmittelbelehrung gefehlt. Daher sei der Verwaltungsakt offensichtlich unwirksam. Bei so vielen verschiedenen Verfügungen sei nicht ersichtlich, was von ihm verlangt werde. Der Antragsteller hat am 20. Januar 2024 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend führt er aus, dass es sich bei der E-Mail des Antragsgegners offensichtlich um einen Verwaltungsakt handele. Der hiergegen erhobene Widerspruch entfalte aufschiebende Wirkung. Im Rahmen einer Kontrolle am 1. Februar 2024 hat der Fachdienst Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung des Antragsgegners bei dem Antragsteller 210 Kartons/46 Tüten (so im Kontrollbericht benannt) "Takis Fuego Tortilla Chips", made in Mexiko, VE 28,4 g und VE 90 g sichergestellt. Der Antragsteller beantragt, 1. festzustellen, dass der am 2. Dezember 2023 eingelegte Widerspruch gegen die Verfügungen des Antragsgegners mit E-Mail vom 28. November 2023 und 1. Dezember 2023 aufschiebende Wirkung hat. 2. hilfsweise, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 2. Dezember 2023 gegen die Verfügungen des Antragsgegners mit E-Mail vom 28. November 2023 und 1. Dezember 2023 anzuordnen. 3. weiter hilfsweise (höchst vorsorglich), die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 2. Dezember 2023 gegen die Verfügungen des Antragsgegners mit E-Mail vom 28. November 2023 und 1. Dezember 2023 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt wörtlich, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung führt er aus, dass kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, da die E-Mails vom 28. November 2023 und 1. Dezember 2023 in Verbindung mit der E-Mail vom 21. Dezember 2023 ein Hinweis auf bereits bestehende Pflichten seien und keine neuen Pflichten schaffen würden, die den Antragsteller belasten könnten. Es handele sich bei den E-Mails auch nicht um Verwaltungsakte. Eine Ordnungsverfügung zur Durchsetzung der gesetzlichen Pflichten (Art 19 der VO (EG) 178/2002) sei zwar angekündigt, jedoch noch nicht erlassen worden. In der Regel würden Hinweise auf die Pflichten auch zur Zusammenarbeit nach Art. 19 Abs. 3 VO (EG) 178/2002 an erfahrene Lebensmittelunternehmer ausreichen, um diese zu einem gesetzestreuen Handeln zu bewegen. Es sei gelebter Verbraucherschutz, da die Lebensmittelsicherheit auch im Interesse der Händler sei. Es sei inzwischen eine Vielzahl an Verstößen im Betrieb des Antragstellers vorgefunden worden. Widersprüche gegen die gesetzlichen Pflichten aus europarechtlichen Vorschriften oder gegen amtliche Gutachten seien nicht möglich. Das Gutachten werde jedoch auch nicht pauschal in Frage gestellt. Vielmehr werde die Kennzeichnungspflicht und die dafür bestehende Verantwortung anders ausgelegt. Bei der Veröffentlichung nach § 40 LFGB handele es sich um eine eigenständige Maßnahme, zu der der Antragsteller auch angehört worden sei. Zudem sei der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz schon unzulässig, da der Widerspruch nicht in Schriftform eingegangen sei. Er sei lediglich per E-Mail versandt worden. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz sei darüber hinaus jedoch auch unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei wegen der Gesundheitsgefahren nach § 39 Abs. 7 LFGB entbehrlich. Bei dem Produkt „Takis Fuego Tortilla Chips“ fehle unter anderem eine Kennzeichnung auf dem Produkt hinsichtlich der Allergene und der Wirkung des Farbstoffes E 129 auf Kinder. Ein Download solcher Kennzeichnungen gehöre nicht zu den normalerweise zugänglichen Informationen. Es entspreche nicht der allgemeinen Lebensführung, dass sich der Konsument die nötigen Informationen aktiv herunterladen müsse. Bei der Risikoabwägung sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der Verbrauchergruppe der Kinder und Allergiker um eine besonders empfindliche Verbrauchergruppe handele. Die Risikobewertung basiere auf der Wahrscheinlichkeit der Realisierung der Gefahr und der Schwere dieser Wirkung als Folge der Realisierung der festgestellten Gefahr. Der Eintritt der Gefährdung sei bei normaler Lebensführung/Konsumtätigkeit durch die Verbrauchergruppen der Kinder und Allergiker wahrscheinlich und die Gefahr sei von erheblicher (lebensbedrohlicher) Art. Zur Verhinderung der Gefährdungen der Gesundheit bestehe ein gesetzliches Verbot des Inverkehrbringens. Soweit der Antragsteller vorbringe, dass andere Händler das streitgegenständliche Produkt auch vertreiben würden, müsse darauf hingewiesen werden, dass die in der EU hergestellten „Takis Fuego Tortilla Chips“ den unzulässigen Farbstoff E 110 nicht enthalten würden und zudem über eine dem EU-Recht entsprechende Deklaration verfügen würden. Diese Produkte dürften daher vertrieben werden. Hilfsweise werde die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 VwGO angeordnet. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen, insbesondere zur Anordnung der sofortigen Vollziehung wird auf Bl. 113 ff. der Gerichtsakte verwiesen. Bei dem Antragsgegner ist am 26. Februar 2024 ein Widerspruchsschreiben vom 2. Dezember 2024 per Briefpost eingegangen. Am 5. März 2024 ist bei dem Antragsgegner ein weiteres Widerspruchsschreiben, ebenfalls datiert auf den 2. Dezember 2023, eingegangen. II. Der Antrag hat im Ergebnis Erfolg. Zwar sind die Anträge zu 1. (dazu unter 1.) und 2. (dazu unter 2.) unzulässig, der Antrag zu 3. ist jedoch zulässig und begründet (dazu unter 3.). 1. Das Begehren des Antragstellers auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs (Antrag zu 1.) ist bereits unzulässig. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, entsprechend § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs – hier des Widerspruchs – gerichtlich feststellen zu lassen. Einer solchen Feststellung bedarf es im Falle einer sogenannten faktischen Vollziehung, also einer unter Missachtung der aufschiebenden Wirkung erfolgenden behördlichen Vollziehung eines Verwaltungsakts. Dem gleichgestellt sind die Fälle einer drohenden faktischen Vollziehung, in denen sich die Behörde eines Vollziehungsrechts berühmt, weil sie beispielsweise dem Rechtsbehelf zu Unrecht die aufschiebende Wirkung aberkennt (vgl. VGH München, Beschluss vom 18. November 2019 – 4 CS 19.1839 –, Rn. 4 m.w.N., juris). Entgegen der Auffassung des Antragsgegners handelt es sich bei der E-Mail vom 28. November 2023 zwar um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 106 LVwG SH, sodass ein solcher Antrag grundsätzlich statthaft wäre. Nach § 106 LVwG SH ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere öffentlich-rechtliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners handelt es sich bei den in der E-Mail vom 28. November 2023 genannten Handlungspflichten nicht lediglich um eine Art Hinweis auf bestehende Pflichten, sondern vielmehr um die konkrete Regelung dieser Pflichten gegenüber dem Antragsteller im Sinne der Herbeiführung einer unmittelbaren Rechtsfolge (Rückruf) in Bezug auf die fehlende Verkehrsfähigkeit des konkreten streitgegenständlichen Produkts. Die E-Mail vom 1. Dezember 2023 enthält indes keine weiteren Regelungen dem Antragsteller gegenüber, sondern ausschließlich Hinweise bzw. Ankündigungen. Bei dieser E-Mail handelt es sich daher nicht um einen weiteren Verwaltungsakt im Sinne des § 106 LVwG SH, der den Antragsteller belasten könnte. Daher hat die Kammer die Anträge des Antragstellers gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend ausgelegt, dass er Rechtsschutz nur in Bezug auf den Bescheid vom 28. November 2023 begehrt. Dem Antrag fehlt aber das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Der Feststellung der aufschiebenden Wirkung bedarf es nämlich nur dann, wenn die Behörde trotz bestehender aufschiebender Wirkung bereits Vollzugs- oder Vollstreckungsmaßnahmen trifft oder solche jedenfalls erkennbar drohen (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 10. August 2007 – 4 M 84/07 –, Rn. 3, juris). Vorliegend sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Vollzugs- oder Vollstreckungsmaßnahmen des Antragsgegners in Bezug auf die Rückrufverfügung drohen. 2. Auch der hilfsweise gestellte Antrag zu 2. hat keinen Erfolg. Er ist ebenfalls bereits unzulässig. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3a VwGO ganz oder teilweise anordnen bzw. im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag zu 2. ist vorliegend unstatthaft. Statthaft ist nämlich der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO und nicht wie mit dem Antrag zu 2. beantragt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO. Entgegen der Auffassung der Beteiligten, bzw. insbesondere des Antragsgegners, wird der Sofortvollzug nicht bereits gemäß § 39 Abs. 7 LFGB ausgelöst. Zwar kommt es für den Eintritt der sofortigen Vollziehbarkeit nach § 39 Abs. 7 Nr. 1 LFGB nicht darauf an, ob die sichergestellte Ware tatsächlich – aus objektiver Sicht – gesundheitsschädlich im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Buchstabe a Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist, die anordnende Behörde somit zu Recht von einer (möglichen) Gesundheitsschädlichkeit ausgeht. Der Sofortvollzug nach § 39 Abs. 7 Nr. 1 LFGB kraft Gesetzes liegt bereits dann vor, wenn die Behörde eine Anordnung erlassen hat, die dem Schutz der Gesundheit zu dienen bestimmt ist, wenn die Behörde also die Anordnung mit Blickrichtung auf eine von ihr angenommene Gesundheitsschädlichkeit erlassen hat. Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut des § 39 Abs. 7 LFGB („Anordnung, die der Durchführung von Verboten nach Art. 14 … dienen“). Zum anderen dürfte es der Zielsetzung der Norm entsprechen. Diese Auslegung von § 39 Abs. 7 LFGB verhindert, dass die Frage, ob ein konkreter Widerspruch aufschiebende Wirkung hat, einer u.U. schwierigen Rechtmäßigkeitsprüfung unterzogen wird. Bei diesem Verständnis des § 39 Abs. 7 Nr. 1 LFGB muss sich allerdings aus dem Bescheid ggf. in Verbindung mit weiteren Umständen (z.B. bisherige Korrespondenz, Besprechungen etc.) ergeben, dass die Behörde mit ihrer Anordnung das Verbot des Inverkehrbringens gerade gesundheitsschädlicher (und nicht nur: für den Verzehr ungeeigneter) Lebensmittel umsetzen will (vgl. insgesamt OVG A-Stadt, Beschluss vom 5. September 2011 – 5 Bs 139/11 –, Rn. 12 - 14, juris). Dass der Antragsgegner den Rückruf des streitgegenständlichen Produkts aufgrund einer potentiellen Gesundheitsschädlichkeit bewirken will, lässt sich dem streitgegenständlichen Bescheid (E-Mail vom 28. November 2023) nicht entnehmen. Dort wird lediglich auf zahlreiche Kennzeichnungsmängel verwiesen und darüber hinaus auf den Farbstoff E110 (Gelborange S) abgestellt, welcher für die vorliegende Produktgruppe nicht zugelassen sei. 3. Der Antrag zu 3. ist zulässig und begründet. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere fehlt ihm nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Denn der Antragsteller hat form- und fristgerecht Widerspruch gegen den Bescheid vom 28. November 2023 erhoben. Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 2. Dezember 2023, bei dem Antragsgegner am 5. März 2024 eingegangen, ordnungsgemäß Widerspruch erhoben. Nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat die Erhebung des Widerspruchs schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 VwVfG bzw. § 52a LVwG oder zur Niederschrift der Behörde zu erfolgen. Geschieht dies nicht, ist der Widerspruch unzulässig, da sowohl die Einhaltung der Form und der Frist Zulässigkeitsvoraussetzungen des Widerspruchs sind (vgl. Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 70 Rn. 1). Die Einhaltung der Schriftform setzt grundsätzlich voraus, dass der Widerspruch von seinem Verfasser handschriftlich unterzeichnet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1992 – 7 C 16/92 –, Rn. 22, juris). Die bloße Kopie eines Schreibens enthält keine eigenhändige Unterschrift (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1992 – 7 C 16/92 –, Rn. 22, juris). Ausnahmsweise kann von dem Grundsatz der Erforderlichkeit einer eigenhändigen Unterschrift jedoch abgewichen werden, wenn sich aus dem Schriftsatz allein oder in Verbindung mit beigefügten Unterlagen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, hinreichend sicher ergeben, ohne dass darüber Beweis erhoben werden müsste (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1992 – 7 C 16/92 –, Rn. 22, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. April 2014 – 4 PA 320/13 –, Rn. 5, juris). So verhält es sich hier. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat dem Antragsgegner insgesamt drei Widerspruchsschreiben (alle datiert auf den 2. Dezember 2023) zukommen lassen und damit jeweils auf die von dem Antragsgegner in seiner Antragserwiderung aufgeworfene Frage der Formwirksamkeit der Widersprüche reagiert. Nach Überzeugung der Kammer handelt es sich bei dem am 5. März 2024 beim Antragsgegner eingegangenem Schreiben (das dritte Schreiben) um eine Kopie oder den Ausdruck eines Scans des eigentlichen Widerspruchscheibens. Dieses Schreiben lässt eine andere Unterschrift als die anderen Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers erkennen. Insofern liegt es nahe, dass das Originalschreiben von dem Prozessbevollmächtigten tatsächlich eigenhändig unterschrieben wurde. Spätestens mit diesem dritten Schreiben konnte für den Antragsgegner kein Zweifel mehr daran bestehen, dass die Widerspruchsschrift tatsächlich von dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers stammt und willentlich in den Rechtsverkehr gebracht wurde. Der Widerspruch wurde auch fristgemäß eingelegt. Mangels Rechtsbehelfsbelehrung in dem Bescheid vom 28. November 2023 betrug die Widerspruchsfrist gemäß §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ein Jahr. Diese war auch bei Eingang des Widerspruchsschreibens bei dem Antragsgegner am 5. März 2024 offensichtlich noch nicht abgelaufen, sodass es auf den konkreten Zeitpunkt der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes vorliegend nicht ankommt. Aus den vorgenannten Gründen kommt es auf die Frage, ob der Antragsteller bereits mit E-Mail vom 3. Dezember 2023, mit der er das Widerspruchsschreiben als Anlage an den Antragsgegner übermittelte, form- und fristgerecht Widerspruch eingelegt hat, nicht entscheidungserheblich an. Die Kammer merkt aber an, dass das in einer Anlage als E-Mail versandte Schreiben die Schriftform mangels eigenhändiger handschriftlicher Unterschrift nicht erfüllen dürfte. Die Übermittlung eines Widerspruchs in der Form einer an eine einfache E-Mail angehängten Datei wahrt die Schriftform nicht, auch wenn diese eine eingescannte Unterschrift erkennen lässt (OVG Greifswald, Beschluss vom 14. Juni 2022 – 1 M 43/22 OVG –, Rn. 20 m.w.N., juris; VG A-Stadt, Urteil vom 31. Juli 2023 – 3 K 1110/23 –, Rn. 24, juris). Denn in § 70 Abs. 1 VwGO ist abschließend geregelt, in welcher Form der Widerspruch eingelegt werden kann. Eine elektronische Übermittlung ist dabei zwar zulässig, allerdings nur dann, wenn die Anforderungen nach § 3a Abs. 2 VwVfG erfüllt sind. Diese Voraussetzungen erfüllt das von dem Antragsteller an den Antragsgegner in der Anlage einer E-Mail übersandte Dokument aber gerade nicht. Der Antrag ist auch begründet. Grundlage für die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist eine umfassende Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes. Im Rahmen dieser gebotenen Interessenabwägung können Erkenntnisse über Rechtmäßigkeit und Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes Bedeutung erlangen, wenn aufgrund der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Ergibt die rechtliche Prüfung des angefochtenen Bescheides, dass dieser offensichtlich rechtswidrig ist, führt dies regelmäßig zur Stattgabe des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO; denn an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes besteht in der Regel kein öffentliches Interesse. Der Antragsgegner hat indes in nicht zu beanstandender Weise die sofortige Vollziehung des Bescheides angeordnet. Dabei ist es unschädlich, dass der Antragsgegner die sofortige Vollziehung erst im Rahmen des Verfahrens auf vorläufigen Rechtsschutz angeordnet hat. Die Behörde kann die Anordnung zwar zugleich mit dem Erlass des Verwaltungsaktes treffen, darf dies jedoch aber auch in jedem Stadium des Verfahrens tun (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, 44. EL März 2023, VwGO § 80 Rn. 264; Hoppe, in: Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 80 Rn. 41). Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse der Behörde an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Die Begründungspflicht ist Ausdruck des aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Gebots effektiven Rechtsschutzes gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Die nach § 80 Abs. 1 VwGO für den Regelfall vorgesehene aufschiebende Wirkung ist eine adäquate Ausprägung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Zweck der Begründungspflicht nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist, der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen zu führen und sie zu veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Diese vom Gesetzgeber beabsichtigte "Warnfunktion" beruht letztlich auf dem besonderen Stellenwert, den die Verfassung der aufschiebenden Wirkung beimisst (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl., § 80 Rn. 84 m.w.N). Dabei ist Art. 19 Abs. 4 GG nicht nur verletzt, wenn die Anordnung überhaupt keine Begründung enthält, sondern auch wenn sie nur unzureichend erfolgt ist. Der verfassungsrechtlichen Bedeutung der Begründungspflicht ist nämlich auch hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen an die Begründung Rechnung zu tragen. Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist auch nicht bereits genügt, wenn überhaupt eine Begründung gegeben wird. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2001 – 1 DB 26/01 –, Rn. 6, juris). In bestimmten Fällen darf sich die Behörde auch auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen, wenn die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen (OVG Schleswig, Beschluss vom 23. Januar 2017 – 4 MB 2/17 –, Rn. 5, juris). Für bestimmte Arten behördlicher Anordnungen ist das Erlassinteresse mit dem Vollzugsinteresse identisch. Dies gilt z.B. im Falle von Fahrerlaubnisentziehungen, bei denen der Gesetzeszweck ohne Anordnung der Vollziehung nicht erreicht werden kann. Dafür ist in erster Linie der Rang der durch die Anordnung zu schützenden Rechtsgüter maßgeblich: Je höher diese einzustufen und je geringer die anderweitigen Einflussmöglichkeiten auf die Gefahrenquelle sind, desto niedrigere Anforderungen sind an eine Begründung für den konkreten Einzelfall zu stellen (VG Würzburg, Beschluss vom 19. Dezember 2022 – W 8 S 22.1676 –, Rn. 58, juris; vgl. auch Hoppe, in: Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 80 Rn. 46). Hinzu kommt, dass sich aus dem lebensmittelrechtlichen Normgefüge nicht für jede Fallkonstellation ergibt, dass den betroffenen Rechtsgütern ein so hoher Rang zukäme, dass das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung stets mit dem Erlassinteresse identisch ist (vgl. VGH München, Beschluss vom 6. September 2021 – 20 CS 20.2344 –, Rn. 5, juris; siehe im Einzelnen VG Schleswig, Beschluss vom 16. Juni 2023 – 1 B 5/23 –). Die vorliegende Begründung wird den dargelegten Anforderungen aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO auch in Bezug auf die Besonderheiten des Lebensmittelrechts gerecht. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung lässt erkennen, dass sich der Antragsgegner der besonderen Umstände des Einzelfalls bewusst war, die für ihn die Anordnung des Sofortvollzugs rechtfertigen können. Er hat diese nicht auf abstrakt-allgemeine und auf sämtliche lebensmittelrechtlichen Anordnungen übertragbare Erwägungen gestützt, sondern vielmehr die von der aus seiner Sicht fehlenden Kennzeichnung des Produkts herrührende Gefahren für bestimmte (sensible) Personengruppen herausgearbeitet und entsprechend gewürdigt. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt hier das private Interesse der Antragstellerin an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung des Bescheides vom 28. November 2023 das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Der Bescheid erweist sich nämlich voraussichtlich als rechtswidrig. Zwar dürften die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Produktrückruf vorliegen. Rechtsgrundlage der lebensmittelrechtlichen Rückrufverfügung bezüglich des o.g. Produktes ist Artikel 138 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b und Abs. 2 Buchst. g der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel – VO (EU) 2017/625 –, hier i.V.m. Artikel 14 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Buchst. a) VO (EG) 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit. Nach Art. 138 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b der VO (EU) 2017/625 ergreifen die zuständigen Behörden, wenn sie einen Verstoß gegen das Lebensmittelrecht festgestellt haben, geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass der betreffende Unternehmer den Verstoß beendet und dass er erneute Verstöße dieser Art verhindert. Nach Art. 138 Abs. 2 Buchst. g der VO (EU) 2017/625 gilt die Anordnung des Rückrufs als geeignete Maßnahme für das Tätigwerden der Behörde im Einklang mit Abs. 1. Als unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltendes EU-Recht hat Artikel 138 VO (EU) 2017/625 in seinem Anwendungsbereich Vorrang vor nationalem Recht (vgl. Artikel 288 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union [AEUV]). Im Anwendungsbereich der Norm ist daher § 39 LFGB als Eingriffsgrundlage des nationalen Rechts unanwendbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 3 C 7/14 –, Rn. 12, juris für das Verhältnis zwischen § 39 LFGB und der Vorgängernorm des Artikels 54 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die durch Artikel 146 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 mit Wirkung zum 14. Dezember 2019 aufgehoben wurde; VG Schleswig, Beschluss vom 8. Februar 2021 – 1 B 8/21 –, Rn. 11, juris). Zunächst verstößt das von dem Antragsteller vertriebene Produkt „Takis Fuego Tortilla Chips“ das in Mexiko hergestellt wurde gegen Vorschriften des Lebensmittelrechts. Nicht streitgegenständlich sind hingegen die in Spanien hergestellten „Takis Fuego Tortilla Chips“, deren Zulassung von dem Antragsgegner auch zu keiner Zeit in Zweifel gezogen wurde. Insofern nimmt der Antragsgegner in seinem Bescheid vom 28. November 2023 auch ausdrücklich Bezug auf das Gutachten, welches sich ausschließlich auf in Mexiko hergestellte „Takis Fuego Tortilla Chips“ bezieht. Nach Art. 4 Abs. 1 VO (EG) 1333/2008 dürfen nur die in der Gemeinschaftsliste in Anhang II der VO (EG) 1333/2008 aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe als solche in Verkehr gebracht und unter den darin festgelegten Bedingungen in Lebensmitteln verwendet werden. Art. 5 VO (EG) 1333/2008 bestimmt dazu, dass niemand einen Lebensmittelzusatzstoff oder ein Lebensmittel, in dem ein Lebensmittelzusatzstoff vorhanden ist, in Verkehr bringen darf, wenn die Verwendung des Lebensmittelzusatzstoffs nicht mit dieser Verordnung in Einklang steht. Ein Lebensmittelzusatzstoff ist nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. a Halbsatz 1 VO (EG) 1333/2008 ein Stoff mit oder ohne Nährwert, der in der Regel weder selbst als Lebensmittel verzehrt noch als charakteristische Lebensmittelzutat verwendet wird und einem Lebensmittel aus technologischen Gründen bei der Herstellung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Verpackung Beförderung oder Lagerung zugesetzt wird, wodurch er selbst oder seine Nebenprodukte mittelbar oder unmittelbar zu einem Bestandteil des Lebensmittels werden oder werden können. In Art. 3 Abs. 2 Buchst. a Halbsatz 2 VO (EG) 1333/2008 werden im Einzelnen Stoffe genannt, die nicht als Lebensmittelzusatzstoffe gelten. Das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Freiburg hat Proben des streitgegenständlichen Produkts untersucht. Dabei stammen die untersuchten Proben von einem Händler, der das streitgegenständliche Produkt wiederum von dem Antragsteller bezogen hat. In der Probe wurde von dem Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt Freiburg der Farbstoff Gelborange S (E 110) festgestellt. Bei Farbstoffen handelt es sich nach der o.g. Definition um Lebensmittelzusatzstoffe. Bei den „Takis Fuego Tortilla Chips“ (hergestellt in Mexiko) handelt es sich nach der Zutatenliste in englischer Sprache um ein Produkt, welches hauptsächlich auf Maismehl basiert. Es entfällt daher der in Anhang II genannten Kategorie 15.1 - Knabbereien auf Kartoffel-, Getreide-, Mehl- oder Stärkebasis. Für diese ist der Zusatzstoff E 110 nicht aufgelistet und damit folglich nicht für diese Lebensmittelkategorie und damit auch nicht als Bestandteil des streitgegenständlichen Produkts zugelassen. Nicht berufen kann sich der Antragsteller darauf, dass das streitgegenständliche Produkt vielfach im Handel angeboten wird und der Antragsgegner daher gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Art. 3 Abs. 1 GG begründet keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Verhältnis zu solchen Unternehmen, die bislang noch ein Lebensmittel vertreiben, welches gegen Vorschriften des Lebensmittelrechtes verstößt. Der in der Gesetzesbindung (Art. 20 Abs. 3) wurzelnde Grundsatz „keine Gleichheit im Unrecht“ steht grundsätzlich einer auf den Gleichheitssatz gestützten Abwehr belastender Verwaltungsentscheidungen mit dem Argument entgegen, anderen Personen sei eine Belastung in rechtswidriger Weise ebenso wenig auferlegt worden (Wollenschläger, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, 7. Aufl. 2018, GG Art. 3 Rn. 218). Darüber hinaus gibt Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Anhang V der VO (EG) 1333/2008 vor, dass die Kennzeichnung von Lebensmitteln unbeschadet der Richtlinie 2000/13/EG, die in Anhang V der vorliegenden Verordnung aufgeführte Lebensmittelfarbstoffe enthalten, die in dem genannten Anhang aufgeführten zusätzlichen Angaben enthält. Nach dem Anhang V dieser Verordnung müssen Lebensmittel, die den Lebensmittelfarbstoff „Allurarot AC (E 129)“ enthalten mit der Angabe des Farbstoffs und dem Hinweis „Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen.“ gekennzeichnet sein. Das streitgegenständliche Produkt lässt einen entsprechenden Hinweis auf seiner Originalverpackung gänzlich vermissen. Soweit der Antragsteller sich darauf beruft, dass er entsprechende Deklarationen auf seiner Website kostenlos anbiete, genügt dies nicht der strikten Kennzeichnungspflicht des Art. 24 Abs. 1 der VO (EG) 1333/2008. Schließlich ist damit nicht sichergestellt, dass die einzelnen Produktverpackungen die erforderlichen Angaben tatsächlich enthalten, weil weder sichergestellt ist, dass alle Kunden um die Kennzeichnungspflicht wissen, die Deklarationen bestellen und letztendlich ggfs. auch auf den Produkten anbringen. Schließlich kann der Antragsteller sich auch nicht darauf berufen, dass er seine Rechnungen mit dem Hinweis „Es liegt in der Verantwortung des Kunden, sicherzustellen, dass alle Artikel vor dem Verkauf ordnungsgemäß gekennzeichnet sind“ versieht und damit die ihm ureigen auferlegte Kennzeichnungsverpflichtung auf seine Kunden übergeht. Der Antragsteller ist als Importeur vielmehr verantwortlich dafür, dass die von ihm an in der EU ansässige Käufer verkauften Produkte auch den Kennzeichnungsbestimmungen genügen Insofern lässt sich auch der Gedanke des Art. 8 der VO (EU) 1169/2011 übertragen. Danach ist der Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, oder, wenn dieser Unternehmer nicht in der Union niedergelassen ist, der Importeur, der das Lebensmittel in die Union einführt für die Information über ein Lebensmittel verantwortlich. Die Übertragbarkeit dieses Grundsatzes liegt aufgrund der nahezu gleichlaufenden Schutzzwecke der beiden Verordnungen auch nahe. Denn beide Verordnungen stellen auf das Erreichen eines hohen Schutzniveaus der Gesundheit und des Wohlergehens der Bürger und auf die Wahrung der sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Bürger ab (vgl. Erwägungsgründe 2 und 3 der VO (EU) 1169/2001 und Erwägungsgrund 1 bis 3 der VO (EG) 1333/2008). Jedoch hat der Antragsgegner auf der Rechtsfolgenseite von dem ihm eingeräumten Auswahlermessen keinen Gebrauch gemacht, sodass die Rückrufverfügung des Antragsgegners ermessensfehlerhaft und damit ungeachtet der einzelnen im Raum stehenden Verstöße rechtswidrig ist. Daher kommt es auf das Vorliegen weiterer Verstöße, die das Gutachten des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamts Freiburg aufführt, hier im Ergebnis nicht streitentscheidend an. Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht nach § 114 Satz 1 VwGO nur, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Art. 138 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 VO (EU) 2017/265 verpflichtet die zuständige Behörde im Falle eines Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften zum Einschreiten und eröffnet im Hinblick auf die Auswahl der zu treffenden Maßnahme und des richtigen Adressaten ein Ermessen (Holle, in: Streinz/Meisterernst, 1. Aufl. 2021, Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch § 39 Rn. 20 m.w.N. zur Vorgängervorschrift; Boch, in: Boch Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, 9. Aufl. 2022, § 39 Rn. 3; VG Augsburg, Urteil vom 27. November 2023 – Au 9 K 22.2392 –, Rn. 40, juris). Die Behörde muss also nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, welche von verschiedenen zulässigen Maßnahmen sie trifft (Boch, in: Boch Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, 9. Aufl. 2022, § 39 Rn. 3). Solche Erwägungen sind der E-Mail vom 28. November 2023 jedoch nicht im Ansatz zu entnehmen. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsgegner sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides darüber bewusst war, dass ihm ein Auswahlermessen zukommt und er dieses auch auszuüben hat. Dies deckt sich im Übrigen auch mit der Annahme des Antragsgegners überhaupt keinen Verwaltungsakt erlassen zu haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, wonach einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden können, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. So verhält es sich hier. Soweit es sich bei den Anträgen zu 1. und 2. um unzulässige Anträge handelt, unterliegt der Antragsteller lediglich zu einem geringen Teil. Der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz und unter Heranziehung der Ziffern 1.5 und 25.2 des Streitwertkataloges festgesetzt.