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Urteil

10 A 45/22

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2023:1011.10A45.22.00
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Leitsätze
Von einem Rückrufbescheid des Kraftfahrt-Bundesamtes im Rahmen der Diesel-Thematik Betroffene haben Anspruch auf Übermittlung des an den Kraftfahrzeughersteller gerichteten Rückrufbescheides. (Rn.42)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Von einem Rückrufbescheid des Kraftfahrt-Bundesamtes im Rahmen der Diesel-Thematik Betroffene haben Anspruch auf Übermittlung des an den Kraftfahrzeughersteller gerichteten Rückrufbescheides. (Rn.42) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Die fristgerecht erhobene Klage mit dem Ziel, die Übersendung der Rückrufbescheide zu verhindern, ist gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Drittanfechtungsklage gegen den an den Beigeladenen gerichteten Bescheid der Beklagten vom 3. November 2020 und gegen den Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2021 statthaft. Die Beklagte ist prozessführungsbefugt. Entgegen dem Vortrag des Beigeladenen ist auch der Drittwiderspruch von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin „namens und in Vollmacht der B.“ (Bl. 241 des Verwaltungsvorgangs der Beklagten) erhoben worden. Die Klägerin ist auch klagebefugt. Eine Verletzung eines Rechts im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO erscheint möglich. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung kann im Falle einer Anfechtung eines einen Dritten begünstigenden Verwaltungsaktes dann angenommen werden, wenn die gerügte Norm drittschützenden Charakter aufweist. Für die Zulässigkeit der Klage genügt es, dass zumindest eine drittschützende Norm möglicherweise verletzt ist (vgl. MAH VerwR, § 10 Das Mandat im Immissionsschutzrecht Rn. 159, beck-online). Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Klägerin durch eine etwaige Veröffentlichung der Rückrufbescheide in ihrer Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt sein könnte und sich daher auf die von ihr geltend gemacht Ausschlussgründe nach §§ 8, 9 UIG berufen kann. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der dem Auskunftsbegehren des Beigeladenen stattgebende Bescheid der Beklagten vom 3. November 2020 (Az.: XXX) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Mai 2021 (Az.: XXX) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beklagte hat dem Beigeladenen zu Recht den begehrten Informationszugang zu den bei ihr vorhandenen Unterlagen gewährt. Rechtsgrundlage für die Informationsgewährung an den Beigeladenen ist § 3 Abs. 1 Satz 1 des Umweltinformationsgesetzes (UIG). Danach hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 UIG verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Der Beigeladene ist als natürliche Person anspruchsberechtigt. Die Beklagte ist informationspflichtige Stelle i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UIG. Hiernach sind informationspflichtige Stellen die Regierung und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung, zu denen auch die Beklagte als Bundesoberbehörde zählt. Bei den vom Beigeladenen begehrten Informationen handelt es sich zudem um Umweltinformationen nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 lit. a) i. V. m. Abs. 3 Nr. 1 und 2 UIG. Nach dieser Regelung sind Umweltinformationen unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume oder Faktoren wie Emissionen auswirken oder wahrscheinlich auswirken. Von dem weiten Begriffsverständnis umfasst sind alle Maßnahmen oder Tätigkeiten, die einen gewissen Umweltbezug aufweisen. Dabei kommt es nicht auf eine Unterscheidung zwischen unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen einer Maßnahme oder Tätigkeit auf die Umwelt an. Für die erforderliche Umweltrelevanz ist vielmehr entscheidend, dass sich die Maßnahme oder Tätigkeit auf Umweltbestandteile oder Umweltfaktoren auswirkt oder wahrscheinlich auswirken kann (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 29. Juni 2017 – 10 S 436/15 – juris, Rn. 30; EuGH, Urteil vom 17. Juni 1998 – C 321/96 – juris, Rn. 19 ff.; BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2017 – 7 C 31.15 – juris, Rn. 54). Da „alle Daten über“ Maßnahmen oder Tätigkeiten mit Umweltbezug erfasst werden, muss sich allein die Maßnahme oder Tätigkeit auf Umweltbestandteile oder Faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken können. Eines unmittelbaren Zusammenhangs der Daten mit der Umwelt bedarf es hingegen nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2017 – 7 C 31.15 – juris, Rn. 55; VGH Mannheim, Urteil vom 29. Juni 2017 – 10 S 436/15 – juris, Rn. 31; EuGH, Urteil vom 12. Juni 2003 – C-316/01 – juris, Rn. 24 ff.; Urteil vom 17. Juni 1998 – C 321/96 – juris, Rn. 19 ff.). Die vom Begehren des Beigeladenen erfassten Informationen erfüllen diese Voraussetzungen. Die Maßnahmen der Beklagten in Gestalt des Rückrufbescheides vom 23. Mai 2018 nebst Ergänzungsbescheid vom 3. August 2018 und Anlagen weisen den erforderlichen Umweltbezug auf. Diese Informationen sind die Grundlage für die Betroffenheit von bestimmten Fahrzeugen/Fahrzeugtypen an der Teilnahme des verpflichtenden Rückrufs und die damit verbundene verpflichtende Durchführung des entsprechenden Software-Updates zur Anpassung des Emissionskontrollsystems in von der Klägerin hergestellten und vertriebenen Fahrzeugen. Mithin beinhalten die Dokumente Daten über Faktoren, die sich auf den Umweltbestandteil Luft auswirken. Dem Anspruch des Beigeladenen auf Zugang zu den beantragten Informationen stehen keine – die Rechte der Klägerin schützenden – Ablehnungsgründe entgegen. Die Beklagte war weder berechtigt noch verpflichtet, den begehrten Informationszugang nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 UIG bzw. nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 UIG oder § 9 Abs. 2 UIG zu verweigern. Der Ausschlussgrund des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG ist in Bezug auf die noch im Verwaltungsverfahren angeführten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen nicht (mehr) einschlägig. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Var. 3 UIG ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Das Bekanntwerden der Informationen kann nur dann nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut der staatlichen Strafrechtspflege haben, wenn aufgrund der konkreten Umstände deren Beeinträchtigung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 7 C 18.12 – juris, Rn. 17 zum gleichlautenden § 3 Nr. 1 lit. g Var. 3 IFG). Will die Behörde den grundsätzlich gegebenen Informationszugang versagen, erschöpft sich ihre Darlegungslast nicht allein in der Benennung des einschlägigen Ausschlussgrunds (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 19 unter Verweis auf BT-Drs. 15/4493, S. 6). Im Zusammenwirken mit der Staatsanwaltschaft muss sie, soweit dies unter Wahrung der von ihr behaupteten Geheimhaltungsbedürftigkeit der Informationen möglich ist, in nachvollziehbarer Weise Umstände vortragen, die auch für den Antragsteller, der die Informationen gerade nicht kennt, den Schluss zulassen, dass die Voraussetzungen des in Anspruch genommenen Versagungsgrunds vorliegen (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 15. November 2012 – 7 C 1.12 – juris, Rn. 40). Die Entscheidung, ob eine Gefährdung des Untersuchungszwecks in dem noch bei der Staatsanwaltschaft anhängigen Ermittlungsverfahren in Kauf genommen werden kann, muss dabei der ermittlungsführenden Staatsanwaltschaft nach § 147 Abs. 2 StPO vorbehalten bleiben und kann grundsätzlich nur von ihr getroffen werden, weil allein sie aufgrund ihrer Verfahrenskenntnis potentielle Beeinträchtigungen des Untersuchungszwecks abschätzen kann (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 25. April 2019 – 6 A 222/16 – juris, Rn. 91, mit Verweis auf BGH, Beschluss vom 11. November 2004 – 5 StR 299/03 – juris, Rn. 36; BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 7 C 18.12 – juris, Rn. 18). Unter Umständen reicht insofern eine auf Prüfung der Sachlage gegründete Einschätzung der Staatsanwaltschaft aus, dass neue Ermittlungsansätze denkbar sind und der Untersuchungszweck durch Preisgabe der begehrten Informationen gefährdet würde (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 27. April 2020 – 4 LA 251/19 – juris Rn. 17, 18). Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft jedoch – ganz im Gegenteil – zu erkennen gegeben, dass dort keine Bedenken hinsichtlich der Veröffentlichung bestehen (vgl. Schreiben der Staatsanwaltschaft B-Stadt vom 6. und 24. August 2020, Bl. 27 und 50 des Verwaltungsvorgangs der Beklagten), sodass nach den vorstehenden Maßstäben nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen nicht zu befürchten sind. Inwieweit durch die starke mediale Begleitung ein öffentlicher Druck entsteht, der sich auch auf die mit den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen befassten Personen auswirkt, erschließt sich dem Gericht nicht, zumal die mediale Aufmerksamkeit gleichbleibend hoch ist. Die Kammer ist nicht davon überzeugt, dass die Herausgabe der streitgegenständlichen Informationen geeignet sein könnte, laufende Zivilverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Var. 1 UIG zu beeinträchtigen. Soweit § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG laufende Gerichtsverfahren betrifft, schützt die Norm primär das Verfahren und nur mittelbar auch die Parteien des Verfahrens, nicht aber materielle Positionen der Parteien (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 27. April 2020 – 4 LA 251/19 – juris, Rn. 26, OVG C-Stadt-Brandenburg, Urteil vom 29. März 2019 – OVG 12 B 13.18 – juris, Rn. 51; ebenso zu den Parallelvorschriften anderer Informationsfreiheitsgesetze: BVerwG, Beschluss vom 9. November 2010 – 7 B 43.10 – juris, Rn. 12; OVG Hamburg, Beschluss vom 16. April 2012 – 5 Bf 241/10.Z – juris, Rn. 17, 14; OVG Koblenz, Urteil vom 23. April 2010 – 10 A 10091/10.OVG – juris, Rn. 29; OVG Münster, Beschluss vom 19. Juni 2002 – 21 B 589/02 – juris, Rn. 34). Der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts hat im Hinblick auf eine etwaige Beeinträchtigung zivilgerichtlicher Verfahren bezogen auf eine Veröffentlichung von Unterlagen hinsichtlich der Software-Updates in Bezug auf die von einem Automobilunternehmen genutzten Abschalteinrichtungen bei Dieselmotoren der Baureihe EA 189 Folgendes ausgeführt (Beschluss vom 27. April 2020 – 4 LA 251/19 – juris, Rn. 26 und 27): Nur ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: Den Beigeladenen geht es darum, den Zivilgerichten die streitbefangenen Informationen vorzuenthalten und so auf für sie günstige Entscheidungen hinzuwirken. Das Umweltinformationsgesetz dient nicht diesem Interesse. Soweit § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG laufende Gerichtsverfahren betrifft, schützt die Norm primär das Verfahren und nur mittelbar auch die Parteien des Verfahrens, nicht aber materielle Positionen der Parteien (OVG C-Stadt-Brandenburg, Urteil vom 29. März 2019 – OVG 12 B 13.18 –, juris Rn. 51). Dies hat der Senat für die Parallelregelung in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 IZG-SH bereits entschieden (Urteil vom 6. Dezember 2012 – 4 LB 11/12 –, juris Rn. 50 ff.; ebenso zu den Parallelvorschriften anderer Informationsfreiheitsgesetze: BVerwG, Beschluss vom 9. November 2010 – 7 B 43.10 –, juris Rn. 12; OVG Hamburg, Beschluss vom 16. April 2012 – 5 Bf 241/10.Z –, juris Rn. 17, 14; OVG Koblenz, Urteil vom 23. April 2010 – 10 A 10091/10.OVG –, juris Rn. 29; OVG Münster, Beschluss vom 19. Juni 2002 – 21 B 589/02 –, juris Rn. 34). Beeinträchtigungen der Rechtspflege treten jedenfalls dann nicht ein, wenn zusätzliche Informationen dazu führen, dass ein Zivilgericht ein materiell richtiges Urteil fällen kann (VG Frankfurt, Urteil vom 10. Mai 2006 – 7 E 2109/05 –, juris Rn. 56; ebenso zu § 3 Nr. 1 Buchst. g IFG: VG C-Stadt, Urteil vom 21. Oktober 2010 – 2 K 89.09 –, juris Rn. 24; Schoch, IFG, 2. Auflage 2016, § 3 Rn. 141; a.A. Schirmer, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, Stand 2020, IFG § 3 Rn. 117.3). Für eine Differenzierung zwischen grundrechtsgeschützten und anderen Prozessparteien gibt es in dieser Hinsicht keinen einleuchtenden Grund. Die Beigeladenen tragen dazu auch nichts vor. Abgesehen davon hat der Grundsatz der Waffengleichheit nicht die Bedeutung, die ihm die Beigeladenen zuschreiben. Im Hinblick auf eine Prozessführung, die sich auf unterschiedliche private Interessen bezieht, beinhaltet der Begriff „Waffengleichheit“, dass jeder Partei eine vernünftige Möglichkeit eingeräumt werden muss, ihren Fall vor Gericht unter Bedingungen zu präsentieren, die für diese Partei keinen substanziellen Nachteil im Verhältnis zu seinem Prozessgegner bedeuten (EGMR, Urteil vom 27. Oktober 1993 – 37/1992/382/460 –, NJW 1995, 1413, Rn. 33). Der Grundsatz der Waffengleichheit dient im Zivilprozess dazu, diejenige Partei zu schützen, die sich in Darlegungs- oder Beweisnot befindet, etwa indem ihr der „Anbeweis“ als Voraussetzung für eine Parteivernehmung erspart wird (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 – III ZR 249/09 –, juris Rn. 16) oder indem das Gericht von Amts wegen ein Sachverständigengutachten einholt, soweit die Partei darauf angewiesen ist, dass der Sachverhalt durch ein solches aufbereitet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2019 – VI ZR 12/17 –, juris Rn. 10). Dieser Grundsatz würde in sein Gegenteil verkehrt, wenn ein an sich bestehender Anspruch auf Zugang zu Informationen unter Berufung auf die Waffengleichheit verneint und auf diese Weise der Beweisnot einer Partei gerade erst Vorschub geleistet würde. Auch in der von den Beigeladenen zitierten Rechtsprechung des Gerichts der Europäischen Union zur Normenkontrolle im Unionsrecht wird eine solche Forderung nicht erhoben. Die Kammer schließt sich den vorgenannten grundsätzlichen Erwägungen an. Für die Annahme des Ausschlussgrundes gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Var. 1 UIG ist es unerheblich, ob sich die materielle Position der Klägerin in zivilgerichtlichen Verfahren durch eine etwaige Vorlage der streitbefangenen Rückrufbescheide verschlechtern könnte. Die (umfassenden) Ausführungen der Klägerin zum Beibringungsgrundsatz und zu zivilprozessualen Beweis- und Darlegungspflichten zielen im Ergebnis darauf ab, dass ihre materielle Rechtsposition in den Zivilverfahren durch eine Vorlage der streitbefangenen Dokumente verschlechtert werden könnte. Eine solche (mögliche) Beeinträchtigung der Rechtsposition der Klägerin wird jedoch nicht vom Schutzzweck des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Var. 1 UIG erfasst. Dessen Schutz erstreckt sich – wie bereits dargelegt – auf den Ablauf des Gerichtsverfahrens als Institut der Rechtsfindung und nicht auf die prozessuale Position einer beteiligten Partei oder deren Prozesserfolg (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. November 2010 – 7 B 43.10 – juris, Rn. 11; OVG Schleswig, Urteil vom 6. Dezember 2012 – 4 LB 11/12 – juris, Rn. 50 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 16. April 2012 – 5 Bf 241/10.Z – juris, Rn. 17; OVG Koblenz, Urteil vom 23. April 2010 – 10 A 10091/10 – juris, Rn. 29 für das IFG). Der Kammer erschließt sich – auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags – nicht, inwieweit sich durch die Veröffentlichung der streitbefangenen Informationen die Gefahr erhöht, dass durch die Zivilgerichte eine materiell unrichtige Entscheidung gefällt werden könnte. Vielmehr dürfte sich die Wahrscheinlichkeit einer materiell richtigen Entscheidung sogar erhöhen, wenn dem jeweils zuständigen Gericht zusätzliche Sachverhaltsinformationen vorliegen, die für die Entscheidungsfindung relevant sein können. Die Klägerin hat jedenfalls nicht hinreichend dargelegt, ob und inwiefern die in den streitbefangenen Bescheiden enthaltenen Informationen überhaupt Auswirkungen auf die Prüfung der den zivilgerichtlichen Verfahren zugrundeliegenden Rechtsverhältnisse haben können. Hier fehlt es an einem hinreichend substantiierten Vortrag. Die Klägerin führt sogar aus, dass die Vorlage der Rückrufbescheide nicht geeignet sei, einen – unterstellten – substantiierten klägerischen Vortrag im Zivilprozess zu den Beanstandungen des Kraftfahrt-Bundesamtes im Rahmen der gerichtlichen Beweiswürdigung zu bestätigen oder zu widerlegen (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 9. Oktober 2023 im Verfahren 10 A 46/22, welches gemeinsam mit diesem Verfahren verhandelt wurde). Wenn den streitbefangenen Bescheiden nach Auffassung der Klägerin eine solche Eignung nicht zukommt, ist es nicht plausibel, dass sich die Gefahr einer materiell unrichtigen Entscheidung erhöhen sollte. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die rechtliche Bewertung des Zivilgerichts unabhängig von einer etwaigen Bestandskraft der Rückrufbescheide erfolgt, da keine Bindungswirkung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auf Zivilprozesse vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. August 2023 – VIa ZB 11/21 – juris). Zwar entfaltet ein rechtskräftiges verwaltungsgerichtliches Urteil nach § 121 VwGO Bindungswirkung in Folgeverfahren auch bei fehlender Identität der Streitgegenstände. Allerdings erstreckt sich die Rechtskraftwirkung des zu erwartenden verwaltungsgerichtlichen Urteils in sachlicher Hinsicht nicht auf die Frage der Rechtmäßigkeit der vom Kraftfahrt-Bundesamt beanstandeten SCR-Steuerung. Ein stattgebendes Anfechtungsurteil beinhaltet die rechtskraftfähige Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts. Mit einem die Anfechtungsklage abweisenden Sachurteil steht rechtskräftig fest, dass der Kläger durch den angefochtenen Verwaltungsakt nicht in seinen Rechten verletzt ist; gegebenenfalls ist zudem die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts festgestellt (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 1992 – V ZR 246/90 – BGHZ 117, 159, 166; Clausing/Kimmel, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: 43. EL März 2023, § 121 VwGO Rn. 80). Hingegen erstreckt sich die Rechtskraftwirkung des § 121 VwGO nicht auf die Feststellung einzelner Tatbestandsmerkmale, der Entscheidung zugrundeliegende vorgreifliche Rechtsverhältnisse, sonstige Vorfragen oder Schlussfolgerungen, auch wenn diese für die Entscheidung tragend und sogar zentral sind. In den noch anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor dem erkennenden Gericht kann danach allenfalls eine rechtskräftige Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide des Kraftfahrt-Bundesamts ergehen. Dabei wäre die Zulässigkeit der vom Kraftfahrt-Bundesamt beanstandeten Steuerung des SCR-Systems aber nur eine Vorfrage. Selbst wenn das Verwaltungsgericht seine Entscheidung über die Anfechtungsklage der Beklagten auf die (Un-)Zulässigkeit der Steuerung stützen sollte, läge darin lediglich ein nicht von der Rechtskraftwirkung des § 121 VwGO umfasstes Begründungselement. Erst recht gilt dies für technischen Einzelheiten der Steuerung (vgl. hierzu ausführlich BGH, Beschluss vom 8. August 2023 – VIa ZB 11/21 – juris). Für die Kammer ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Rechtspflege dadurch Schaden nehmen könnte, dass aus der Öffentlichkeit mithilfe der erlangten Informationen Druck auf die Entscheidungsträger ausgeübt werden könnte. Schon für die Annahme einer solchen „Drucksituation“ bestehen keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte. Das von der Klägerin beschriebene Szenario ist rein spekulativ. Ebenso wenig ist die Kammer davon überzeugt, dass es bei einer Veröffentlichung der in Rede stehenden Informationen zu einer Störung des ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs kommt. Hierfür bestehen ebenfalls keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte. Die Darlegungen der Klägerin in diesem Zusammenhang sind genauso spekulativ. Nach Auffassung der Kammer hätte eine Veröffentlichung der streitbefangenen Informationen auch keine nachteiligen Auswirkungen auf die verwaltungsgerichtlichen Rechtschutzverfahren der Klägerin. Wie vorstehend erläutert, sind durch die Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG alle Gerichtsverfahren umfasst, die vor unzulässiger Beeinflussung geschützt werden sollen. Nicht vom Schutzzweck der Norm erfasst sind aber die jeweiligen prozessualen Positionen einzelner Parteien und deren Erfolg im Prozess. Vielmehr wird der Ablauf des Gerichtsverfahrens als Institut der Rechtsfindung durch das Bekanntwerden verfahrensrelevanter Informationen und nicht der Prozesserfolg einer Partei gesichert (so zum wortgleichen § 9 Abs. 1 Nr. 4 IZG-SH OVG Schleswig, Urteil vom 6. Dezember 2012 – 4 LB 11/12 – juris, Rn. 50 ff.). Eine Beeinträchtigung läge vor, wenn Tatsachen vorgetragen werden oder zweifelsfrei gegeben sind, die eine deutliche Gefährdungslage für die unbeeinflusste Entscheidungsfindung erkennbar werden lassen (VGH Kassel, Urteil vom 21. März 2012 – 6 A 1150/10 – juris, Rn. 34 ff.). Die Klägerin macht zwar geltend, die Veröffentlichung würde eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung durch Bekanntwerden verfahrensrelevanter Informationen und die dortige Entscheidungsfindung beeinträchtigen. Insbesondere würde ihre Argumentation, welche sie bereits in den Anhörungen zu den Rückrufbescheiden erläutert hat, bereits vor der mündlichen Verhandlung bekannt werden. Der Kammer erschließt sich jedoch nicht, warum in einem solchen Fall die Entscheidungsfindung des Verwaltungsgerichts in erheblicher Weise beeinträchtigt werden könnte. Sowohl den Beteiligten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens als auch den zur Entscheidung berufenen Richterinnen oder Richtern sind die Argumente der Klägerin und die Inhalte der streitbefangenen Informationen bekannt. Nach den insoweit nicht bestrittenen Angaben der Beteiligten wurden die in Rede stehenden Rückrufbescheide dem erkennenden Verwaltungsgericht ungeschwärzt zur Überprüfung vorgelegt. Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern das Bekanntwerden von Informationen zum zeitlichen Ablauf des Verwaltungsverfahrens bei der Beklagten negative Auswirkungen auf das verwaltungsrechtliche Klageverfahren haben sollte. Nach Auffassung der Kammer drängt es sich nicht auf, dass die Abläufe der Untersuchungen, des Rückrufs, sowie der Umsetzung der angeordneten Nebenbestimmungen durch die Klägerin in der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnungen entscheidungserheblich sind. Die Ausführungen der Klägerin sind insoweit nicht hinreichend substantiiert. Gleiches gilt für die Annahme der Klägerin, dass die Öffentlichkeit im Falle einer Bekanntgabe der streitbefangenen Informationen einen solchen (medialen?) Druck auf das erkennende Gericht ausüben würde, welcher zur Folge hätte, dass die gerichtliche Entscheidungsfindung beeinträchtigt würde. Auch die Annahme der Klägerin, dass ihre Möglichkeit zur vollständigen und effektiven Verteidigung ihrer Rechtsposition vor dem Verwaltungsgericht durch eine Veröffentlichung der streitbefangenen Informationen in unzulässiger Weise beeinträchtigt wird, ist nicht hinreichend substantiiert worden. Im Ergebnis stehen dem Auskunftsbegehren des Beigeladenen auch keine Ausschlussgründe nach § 9 UIG entgegen. Ob die Ausschlussgründe des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3, Abs. 2 UIG schon allein deshalb nicht eingreifen, weil es sich bei den begehrten Informationen um Umweltinformationen über Emissionen handelt (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 UIG; vgl. zum Begriff der Informationen über Emissionen EuGH, Urteil vom 23. November 2016 – C-442/14 – juris, Rn. 85 ff.; EuGH, Urteil vom 23. November 2016 – C-673/13 – juris, Rn. 80; BVerwG, Urteil vom 26. April 2021 – 10 C 2.20 – BVerwGE 172, 232-241, Rn. 27-29) kann offenbleiben. Denn auch unabhängig von der Frage des Vorliegens von Informationen über Emissionen stehen dem Informationsbegehren keine Ausschlussgründe i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3, Abs. 2 UIG entgegen. Der Ausschlussgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG ist nicht erfüllt, da es sich bei der Anrede und den Kontaktdaten (Hauspostcodes) von Mitarbeitern der Klägerin nicht um schützenswerte personenbezogene Daten handelt. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG ist der Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen abzulehnen, soweit durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Zur Bestimmung des Rechtsbegriffes „personenbezogene Daten“ enthält das Umweltinformationsgesetz keine Vorgaben. Es bedarf daher eines Rückgriffs auf allgemeine Vorgaben, hier auf die VO (EU) 2016/679 – Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind personenbezogene Daten „alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann“. Es bedarf also einer natürlichen Person und die natürliche Person muss mindestens identifizierbar sein. Dabei müssen sich die Daten auf diese Person beziehen. Personenbezogene Daten sind sowohl Identifikationsmerkmale (z. B. Name, Anschrift und Geburtsdatum), äußere Merkmale (wie Geschlecht, Augenfarbe, Größe und Gewicht) oder innere Zustände (z. B. Meinungen, Motive, Wünsche, Überzeugungen und Werturteile) als auch sachliche Informationen wie Vermögens- und Eigentumsverhältnisse, Kommunikations- und Vertragsbeziehungen und alle sonstigen Beziehungen der betroffenen Person zu Dritten und ihrer Umwelt (vgl. Schild, in: BeckOK Datenschutzrecht, Stand: 1. August 2023, DS-GVO Art. 4 Rn. 3 m. w. N.). Mithin sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person. Wonach sich die Bestimmbarkeit einer Person richtet, wird unterschiedlich beurteilt. Im Ausgangspunkt besteht Streit darüber, ob sich die Bestimmbarkeit nach den individuellen Verhältnissen der verantwortlichen Stelle richtet (relativer Ansatz bzw. relativer Personenbezug) oder eine Bestimmbarkeit bereits dann vorliegt, wenn ein beliebiger Dritter in der Lage ist, den Personenbezug (etwa durch nur bei ihm vorhandenes Zusatzwissen) herzustellen (objektiver Ansatz bzw. absoluter Personenbezug; vgl. hierzu etwa BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2014 – VI ZR 135/13 – GRUR 2015, 192; OVG Münster, Urteil vom 19. Oktober 2017 – 16 A 770/17 – NVwZ 2018, 742 ff. m. w. N.; Klar/Kühling, in: Kühling/Buchner, DSGVO, 3. Auflage 2020, Art. 4 Nr. 1 Rn. 25 m. w. N.). Folge des relativen Ansatzes ist, dass sich der Personenbezug von Daten nicht absolut, sondern nur in Abhängigkeit von der jeweils verantwortlichen Stelle bestimmen lässt. Anders als nach dem objektiven Ansatz kann danach ein Datum für eine Stelle ein personenbezogenes sein, für eine andere hingegen nicht (vgl. etwa BGH, a. a. O.; OVG Münster, a.a.O). Um festzustellen, ob eine natürliche Person identifizierbar ist, sollen alle Mittel berücksichtigt werden, die entweder von dem Verantwortlichen selbst oder einer anderen Person nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich genutzt werden oder eingesetzt werden können, um die natürliche Person direkt oder indirekt zu identifizieren. Bei der Feststellung, ob Mittel nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich zur Identifizierung der natürlichen Person genutzt werden, sollen alle objektiven Faktoren, wie die Kosten der Identifizierung und der dafür erforderliche Zeitaufwand, herangezogen werden, wobei die zum Zeitpunkt der Verarbeitung verfügbare Technologie und technologische Entwicklungen zu berücksichtigen sind. Damit reicht die rein fiktive Möglichkeit einer Bestimmbarkeit nicht aus (vgl. Schild, a. a. O., Art. 4 Rn. 15, 18; Klar/Kühling, a.a.O., Art. 4 Nr. 1 Rn. 21). Im konkreten Streitfall bedarf es keiner Entscheidung, ob dem dargestellten relativen oder absoluten Personenbezug der Vorrang einzuräumen ist. Im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 19. Oktober 2016 – C-582/14 – [Breyer]) handelt es sich auch bei Zugrundelegung des (engeren) relativen Ansatzes bei der Anrede in Kombination mit dem Hauspostcode nicht um personenbezogene Daten. Für die Einstufung eines Datums als personenbezogen in diesem Sinne ist es nicht erforderlich, dass sich alle zur Identifizierung der jeweiligen Person erforderlichen Informationen in den Händen einer einzigen Person befinden. Entscheidend ist vielmehr, ob die Verknüpfung der Informationen Hauspostcode und Geschlecht (Anrede), ein Mittel darstellt, das vernünftigerweise zur Bestimmung der betreffenden Person eingesetzt werden kann. Dies wäre dann zu verneinen, wenn die Identifizierung der betreffenden Person gesetzlich verboten oder praktisch nicht durchführbar wäre, etwa weil sie einen unverhältnismäßigen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskräften erfordern würde, so dass das Risiko einer Identifizierung de facto vernachlässigbar erscheint (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2016 – C-582/14 – juris, Rn. 43 ff.). Es reichen insoweit (abstrakte) legale, denkbar durchführbare Mittel, wie das grundsätzliche Bestehen gesetzlicher Auskunftsansprüche, unabhängig vom konkreten Fall, als vernünftigerweise heranzuziehendes Mittel zur Bestimmung des Personenbezugs aus (so ausdrücklich OVG Münster, a. a. O. unter Bezugnahme auf die benannte Rechtsprechung des EuGH; vgl. hierzu auch Klar/Kühling, a.a.O., Art. 4 Nr. 1 Rn. 28 m. w. N.). Nach Auffassung der Kammer ist vorliegend das Risiko einer Identifizierung vernachlässigbar. Die bloße Nennung der Anrede und die damit verbundene Erkennbarkeit des Geschlechtes sowie übrig gebliebene Fragmente der Kontaktdaten in Form des Hauspostcodes sind nicht ausreichend, um eine eindeutige Bestimmung der betroffenen Person vornehmen zu können, da nach Angaben der Klägerin selbst hinter einem Hauspostcode eine gesamte Abteilung und keine Einzelperson steht. Auch wenn eine indirekte Bestimmbarkeit grundsätzlich genügt und eine Identifizierung einer Person durch eine Verknüpfung mit anderen Informationen möglich ist, ergibt sich im konkreten Fall aus den einzelnen Anhaltspunkten wie Anrede und Geschlecht in Verbindung mit anderen Informationen – wie hier dem Hauspostcode – keine solche Erkennbarkeit. Es ist schon nicht ersichtlich, dass die Klägerin selbst aus den benannten Informationen – Anrede und Hauspostcode – bestimmen kann, welche konkrete Person mit den streitbefangenen Dokumenten verknüpft werden könnte. Auch die Klägerin kann lediglich einen „involvierten Personenkreis“ definieren und keine bestimmte Person (vgl. Stellungnahme der Klägerin vom 29. September 2020, Bl. 82 des Verwaltungsvorgangs der Beklagten). Jedenfalls wäre es anderen mit Hilfe der bekannten Informationen nicht ohne Weiteres, also mit zumutbaren und legalen Mitteln, möglich, eine konkrete Person zu bestimmen. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf den Ausschlussgrund der Übermittlung ohne rechtliche Verpflichtung, § 9 Abs. 2 Satz 1 UIG, berufen. Danach dürfen Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Die Klägerin hat bereits nicht dargelegt, welche der in den streitgegenständlichen Bescheiden enthaltenen Informationen sie (ihrer Ansicht nach) ohne eine rechtliche Verpflichtung an die Beklagte übermittelt hat. Auch im Rahmen der Erörterung dieses Aspektes in der mündlichen Verhandlung vermochte es die Klägerin nicht, den ihrer Ansicht nach von § 9 Abs. 2 Satz 1 UIG erfassten Informationsbestand zu spezifizieren. Eine solche Konkretisierung wäre jedoch erforderlich gewesen und fällt in den Verantwortungsbereich der insoweit darlegungsverpflichteten Klägerin. Soweit sich die Klägerin darauf bezieht, Informationen vor der Anhörung nach § 28 VwVfG übermittelt zu haben, ist allein dies kein Grund von einer Übermittlung ohne rechtliche Verpflichtung auszugehen. § 9 Abs. 2 Satz 1 UIG sieht ausdrücklich vor, dass die Möglichkeit der rechtlichen Verpflichtung („oder rechtlich verpflichtet werden zu können“) ausreicht, um eine Informationsübermittlung aus dem Anwendungsbereich des § 9 Abs. 2 Satz 1 UIG auszuschließen. Die Klägerin hat – dem insofern übereinstimmenden Vortrag der Klägerin und der Beklagten zufolge – die streitgegenständlichen Informationen im Zusammenhang mit dem Erlass des Rückrufbescheids und des Ergänzungsbescheids übermittelt. In diesem Zusammenhang wäre die Beklagte berechtigt gewesen, die Klägerin zu verpflichten, ihr die für ihre Entscheidung notwendigen Informationen zu übermitteln. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 31 Abs. 5 lit. b VO (EU) 2018/858. Danach hat die Genehmigungsbehörde im Rahmen der Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ Zugang zu Software, Algorithmen, Dokumentation und jeder zusätzlichen Information gemäß Art. 25 Abs. 4 VO (EU) 2018/858, die sie also für die Durchführung ihrer Tätigkeiten für erforderlich hält. Ob als Rechtsgrundlage für die Verpflichtung zur Bereitstellung der entsprechenden Informationen gegebenenfalls zusätzlich – in entsprechender Anwendung – auch § 4 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung i. V. m. Art. 6 Abs. 7 RL 2007/46/EG hätte herangezogen werden können, bedarf keiner abschließenden Bewertung. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass bestimmte, in den Bescheiden enthaltene und von ihr übermittelte Informationen für die Prüfung durch die Beklagte nicht erforderlich gewesen wären. Selbst unterstellt, es handele sich um ohne Rechtspflicht übermittelte Informationen, überwiegt – wie noch dargestellt wird – das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe das Geheimhaltungsinteresse der Klägerin. Dem Auskunftsbegehren des Beigeladenen steht auch § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG nicht entgegen. Danach ist der Antrag abzulehnen, soweit durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Soweit sowohl die Klägerin als auch die Beklagte übereinstimmend davon ausgehen, dass die konkreten Bedatungen in den streitbefangenen Bescheiden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen, kann offenbleiben, ob dies der Fall ist, da jedenfalls das öffentliche Bekanntgabeinteresse das Geheimhaltungsinteresse überwiegt, § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 UIG (dazu unten). Im Übrigen kann die Klägerin sich nicht mit Erfolg auf den Ausschlussgrund der Informationserteilung entgegenstehender Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse berufen. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG sind alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2017 – 7 C 31.15 – juris, Rn. 64 m. w. N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 – 1 BvR 2111/03 – juris, Rn. 87). Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Ein Interesse an der Nichtverbreitung ist dann anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Konkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2017 – 7 C 31.15 – juris, Rn. 64 m. w. N.). Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG verlangt nicht, dass die begehrte Information schon als solche ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis darstellt. Zugänglich gemacht wird ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis auch dann, wenn die offengelegte Information ihrerseits Rückschlüsse auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zulässt, wobei es auf eine Unterscheidung zwischen unmittelbaren und nur mittelbaren Rückschlüssen nicht ankommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2013 –7 B 45.12 – juris, Rn. 10 f. und Rn. 15 m. w. N.). Ein Unternehmen, das von einem Begehren auf Zugang zu Umweltinformationen betroffen ist, ist gehalten, zur Abwehr eines solchen Anspruchs nachvollziehbar und plausibel darzulegen, dass eine Zugänglichmachung der begehrten Angaben geeignet ist, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren; das gilt insbesondere in Bezug auf Rückschlüsse zu derartigen Geheimnissen (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 6. September 2012 – 8 A 10096/12 – juris, Rn. 43; VGH Mannheim, Urteil vom 21. März 2017 – 10 S 413/15 – juris, Rn. 42). Lediglich pauschal gehaltene Darlegungen werden diesen Anforderungen nicht gerecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 – 7 C 2.09 – juris, Rn. 58 f.; VGH Mannheim, Urteil vom 21. März 2017 – 10 S 413/15 – juris, Rn. 52; OVG Magdeburg, Beschluss vom 29. Juli 2016 – 2 M 14/16 – juris, Rn. 46). Hinsichtlich des Grades an Überzeugungsgewissheit, den sich das Gericht verschaffen muss, ist es ausreichend, dass nachteilige Wirkungen im Wettbewerb nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden. Diese Einschätzung ist Ergebnis einer auf die Zukunft bezogenen Beurteilung und damit notwendigerweise mit einem gewissen Maß an Unsicherheit verbunden (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 6. September 2012 – 8 A 10096/12 – juris, Rn. 43). Die Klägerin stellt zunächst darauf ab, dass die Schilderung des Sachverhalts sowie die Begründung der streitgegenständlichen Bescheide insgesamt der Geheimhaltung unterfielen. Hinsichtlich des Sachverhalts und der Begründung des Ergänzungsbescheids ist dies jedenfalls abzulehnen. Nach übereinstimmender Schilderung der Beteiligten verweist der Ergänzungsbescheid, der dem Gericht insofern nur geschwärzt vorliegt, im Sachverhalt lediglich auf den Rückrufbescheid. Hinsichtlich der dem Gericht in ungeschwärzter Form vorliegenden Begründung ist dies ebenfalls der Fall, ergänzt wird der Verweis lediglich durch allgemein gehaltene Aussagen zur Verhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahme. Weder diese noch die Verweise auf den Rückrufbescheid enthalten in irgendeiner Form technische oder geschäftliche Informationen. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, dass die streitgegenständlichen Bescheide, die Gegenstand des Auskunftsbegehrens des Beigeladenen sind, schon in ihrer Gesamtheit ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis darstellen, folgt die Kammer dem nicht. Die Klägerin hat insoweit nicht dargelegt, dass die Rückruf- bzw. Ergänzungsbescheide für sich genommen – das heißt scheinbar unabhängig vom konkreten Inhalt – ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis der Klägerin darstellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Existenz dieser Bescheide nicht zuletzt durch die umfangreiche mediale Berichterstattung allgemein bekannt ist. Auch die Beklagte berichtet auf ihrer Internetpräsenz unter anderem über den Bescheid vom 23. Mai 2018 und den Umstand, dass mit diesem Bescheid gegenüber der Klägerin ein verpflichtender Rückruf angeordnet wurde (vgl. https//www.kba.de/DE/Presse/Archiv/Abgasthematik/mercedes_inhalt.htmlO). Des Weiteren ist die Klägerin nicht Urheberin der Bescheide, sondern die Beklagte selbst. Darüber hinaus ist auch der Tenor des Bescheides vom 23. Mai 2018 – mit Ausnahme einer geringfügigen Schwärzung – öffentlich bekannt. Der Bescheid wurde in einem zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Landgericht Essen (Az. 19 O 7/19) in teilgeschwärzter Form vorgelegt. Der Inhalt der Tenorierung war von den Schwärzungen im Wesentlichen nicht betroffen. Es ist ersichtlich, dass der Tenor des Bescheides sechs Unterpunkte aufweist. Lediglich eine Passage im Tenor unter Ziffer 4 wurde auch hier geschwärzt. Auch für weitere Elemente der streitbefangenen Bescheide erschließt sich der Kammer nicht, inwiefern es sich hierbei um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Klägerin handeln sollte. Dies gilt etwa für die Rechtsbehelfsbelehrung oder die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Hier fehlt es auch an einer hinreichenden Darlegung seitens der Klägerin. Der Inhalt der streitbefangenen Bescheide kann Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Klägerin enthalten. Diese können grundsätzlich sowohl in der Sachverhaltsdarstellung als auch in der rechtlichen Begründung zu finden sein. Allerdings bedarf es jeweils einer konkreten Prüfung im Einzelfall, welche Elemente der streitbefangenen Bescheide schützenswerte Informationen enthalten. Angesichts der voranstehenden Ausführungen sind die streitbefangenen Bescheide aber nicht schon als solche als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse anzusehen und fallen daher nicht a priori unter den Schutz von § 9 Abs. 1 Satz 1 UIG. Nach Auffassung der Kammer kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass es sich bei in den streitbefangenen Bescheiden enthaltenen konkreten Bedatungen, die im Zusammenhang mit der Funktionsweise des Emissionskontrollsystems stehen, um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse handelt. Zwar hat die Beklagte während des Verwaltungsverfahrens auch insoweit eine Schutzbedürftigkeit dieser Informationen abgelehnt. Sie hat diese Auffassung im Laufe des gerichtlichen Verfahrens jedoch revidiert und geht nunmehr – wie auch die Klägerin – von einer Schutzwürdigkeit der konkreten Bedatungen aus. Auch wenn das Gericht nicht an die Einschätzung der Klägerin und der Beklagten gebunden ist, selbst wenn diese übereinstimmen, ist gleichwohl zu konstatieren, dass die Klägerin hinsichtlich der konkreten Bedatungen ihr Darlegungserfordernis erfüllt haben könnte. Die Kammer kann die Entscheidung dieser Fragen aber offenlassen. Selbst wenn man davon ausginge, dass es sich bei den konkreten Bedatungen um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse handelt, überwiegt insoweit das Bekanntgabeinteresse gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse (siehe unten). Soweit die Klägerin sich darauf beruft, dass auch nach den von der Beklagten angelegten Maßstäben weitere Begriffe geschwärzt werden müssten, hat sie nicht plausibel dargelegt, warum gerade diese Begriffe mindestens genauso geeignet seien, Rückschlüsse auf wettbewerbsrelevante Informationen zuzulassen, sondern belässt es bei einer diesbezüglichen Behauptung, die so nicht nachvollziehbar ist. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, dass eine nur teilweise Schwärzung des Rückrufbescheids dessen Inhalt verzerren würde, ist dies bereits nicht vom Schutzzweck des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG erfasst. Sofern Unterlagen nach Schwärzung aller schutzwürdigen Informationen keinen relevanten oder einen nicht mehr verständlichen Inhalt haben, muss der Informationsantragsteller mit dieser Sachlage umgehen, sie betrifft jedoch nicht (mehr) den Inhaber der (nicht herausgegebenen) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Im Einzelnen macht die Klägerin noch geltend, dass es sich bei der Emissionsgenehmigungsnummer um schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handelt. Dies ist nicht der Fall. Diese besteht nach Art. 12 Abs. 1 VO 692/2008 i. V. m. Anhang VII der RL 2007/46/EG (beide zum hier relevanten Zeitpunkt bis zum 31. Dezember 2021 bzw. 31. August 2020 gültig) aus dem Kleinbuchstaben „e“ gefolgt von einer Kennziffer des Mitgliedstaats, der die EG-Typgenehmigung erteilt hat, der Nummer der Basisrichtlinie oder -verordnung, der Nummer der letzten Änderungsrichtlinie oder -verordnung, nach der die EG-Typgenehmigung erteilt wurde, einer vierstelligen laufenden Nummer für EG-Typgenehmigungen und einer zweistelligen laufenden Nummer, die die Erweiterung angibt. Hieraus lässt sich zwar auf Ähnlichkeiten oder auch Unterschiede zwischen Fahrzeugen sowie auf die Zahl der Veränderungen einer bestehenden Typgenehmigung schließen, jedoch sind allein aufgrund der Nummer keinerlei Rückschlüsse auf technische Inhalte möglich. Es ist nicht möglich zu erkennen, welche konkrete Veränderung zum aktuellen Stand der Emissionsgenehmigungsnummer geführt hat. Die Beklagte hat insoweit nachvollziehbar ausgeführt, dass keine Möglichkeit besteht, anhand der Emissionsgenehmigungsnummer einen konkreten Entwicklungsstand für das jeweilige Fahrzeug abzuleiten. Die Beklagte hat ebenso plausibel geschildert, dass der Erweiterungsstand der Typgenehmigung zwar Rückschlüsse darauf zulasse, wie häufig ein Hersteller bereits typgenehmigungsrelevante Sachverhalte verändert habe. Dies betreffe allerdings nicht in jedem Fall eine Änderung technischer Art oder aufgrund neu durchgeführter Prüfungen. Oftmals sei Grund für die Änderung der Genehmigungsnummer auch die Ergänzung oder Änderung von Handelsbezeichnungen, Fahrzeugvarianten oder von Teilenummern. Auch in Zusammenschau mit den (hinsichtlich bestimmter Begriffe sowie der konkreten Bedatungen geschwärzten) Rückrufbescheiden ist nicht nachvollziehbar dargelegt, was für möglicherweise schützenswerte Rückschlüsse aus der Emissionsgenehmigungsnummer gezogen werden könnten. Soweit die Klägerin noch vorträgt, dass in den Bescheiden kaufmännisch relevante Informationen vorhandenen seien, ist sie ihrer Darlegungspflicht ebenfalls nicht nachgekommen. Die Klägerin führt insoweit aus, dass die Beklagte in den streitbefangenen Bescheiden Entwicklungsziele und weitere interne Vorgaben zur (Dauer-) Haltbarkeit der Fahrzeuge diskutiere. Schon diese Angaben sind nicht hinreichend präzise, um von einem schützenswerten Betriebs- und Geschäftsgeheimnis ausgehen zu können. Darüber hinaus hat die Beklagte ausgeführt, dass die von der Klägerin angeführten Angaben in den Bescheiden nicht enthalten seien. Hierauf ist die Klägerin nachfolgend nicht weiter eingegangen, obwohl sie insoweit zu einem hinreichend substantiierten Vortrag verpflichtet ist. Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, ist die Kammer der Auffassung, dass vorliegend allenfalls der Ausschlussgrund nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG wegen entgegenstehender Geschäfts-und Betriebsgeheimnisse erfüllt sein könnte – und dies auch nur im Hinblick auf die konkreten Bedatungen. Letztlich kommt es nicht entscheidend darauf an, ob es sich bei den in Rede stehenden Bedatungen um Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Klägerin handelt. Das Interesse der Klägerin an der Vertraulichkeit ihrer hier geltend gemachten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse muss jedenfalls wegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Bekanntgabe der begehrten Informationen zurücktreten. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 UIG kann der Antrag nicht abgelehnt werden, wenn das öffentliche Interesse an einer Bekanntgabe überwiegt. Die Klägerin hat der Zugänglichmachung der begehrten Daten nicht zugestimmt. In so einem Fall kommt es maßgeblich auf die von der informationspflichtigen Stelle vorzunehmende Abwägung bestehender Vertraulichkeitsinteressen mit dem öffentlichen Informationsinteresse an. Diese Abwägung unterliegt nach Maßgabe von Art. 19 Abs. 4 GG der vollen gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2021 – 10 C 2.20 – juris, Rn. 31; Teilurteil vom 8. Mai 2019 – 7 C 28/17 – juris, Rn. 28; Urteil vom 17. März 2016 – 7 C 2/15 – juris, Rn. 25; Urteil vom 28. Juli 2016 – 7 C 7/14 – juris, Rn. 29). Nur soweit die Einzelabwägung ergibt, dass die öffentlichen Informationsinteressen ein größeres Gewicht als die privaten Geheimhaltungsinteressen haben, kann jenen Interessen der Vorzug gegeben werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2008 – 20 F 2.07 – juris, Rn. 26; OVG Münster, Urteil vom 24. November 2017 – 15 A 690/16 – juris, Rn. 125). Das konkret geltend gemachte öffentliche Interesse überwiegt dabei nur, wenn mit dem Antrag ein Interesse verfolgt wird, das über das allgemeine Interesse hinausgeht, das bereits jeden Antrag rechtfertigt. Anderenfalls überwöge das öffentliche Interesse stets; die Abwägung im Einzelfall wäre entbehrlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 – 7 C 1.18 – juris, Rn. 46; Urteil vom 24. September 2009 – 7 C 2/09 – juris, Rn. 62). Da sich die gegenüberstehenden Interessen nicht mathematisch exakt quantifizieren lassen, bedarf es einer argumentativ-wertenden Abwägung. Liegen mehrere Ablehnungsgründe vor, sind sie dem geltend gemachten öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe nicht jeweils einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit gegenüberzustellen (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Juli 2011 – C-71/10 – juris, Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 26. April 2021 – 10 C 2.20 – juris, Rn. 32). Dabei ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass die Schutzwürdigkeit eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses zumindest deutlich reduziert sein kann, wenn es im Zusammenhang mit einem nicht gesetzeskonformen Verhalten steht, z. B. einem ungenehmigten Produktionsverfahren, da es gerade zu den Zielsetzungen des Umweltinformationsrechts gehört, die Ordnungsgemäßheit des Gesetzesvollzugs zu prüfen sowie etwaige behördliche Versäumnisse aufzudecken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2009 – 20 F 23.07 – juris, Rn. 13). Denn das Umweltinformationsgesetz zielt darauf ab, das allgemeine Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren zu ermöglichen und auf diese Weise den Umweltschutz zu verbessern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2009 – 20 F 23.07 – juris, Rn. 13; BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2008 – 20 F 2.07 – juris, Rn. 24). Weiter ist zwar im Einzelfall zu klären, ob ein Informationsantragsteller in erster Linie ein eigenes Interesse verfolgt und ein Nutzen für den Umweltschutz allenfalls als Nebenprodukt abfällt oder ob letzterer im Vordergrund steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 – 7 C 2/09 – juris, Rn. 63). Demnach kann es auch entscheidend sein, wer die betreffenden Informationen begehrt und ggf. zu welchem Zweck und ob die vom Antragsteller begehrten Informationen dem von ihm verfolgten Zweck überhaupt zuträglich sind (OVG Hamburg, Urteil vom 28. Juni 2022 – 3 Bf 295/19 – juris, Rn. 156 m. w. N.). Derjenige, der einen Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen stellt, wird jedoch unabhängig von seinem privaten Informationsinteresse auch als Sachwalter der Allgemeinheit tätig; seinem Interesse an der Verfolgung des Anspruchs im Prozess entspricht ein gleichgerichtetes öffentliches Interesse (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2008 – 20 F 2.07 – juris, Rn. 24). Der Umstand, dass der Nutzen für den Umweltschutz in einem Verfahren nach dem Umweltinformationsgesetz ein Nebenprodukt ist, führt danach nicht per se dazu, dass ein das Geheimhaltungsinteresse überwiegendes besonderes öffentliches Interesse in einem solchen Fall nicht gegeben ist. Vielmehr kann die Bedeutung der Information im Einzelfall mit Blick auf den Nutzen ihrer Bekanntgabe für den Umweltschutz auch in solchen Konstellationen ein besonderes öffentliches Interesse begründen (vgl. OVG C-Stadt-Brandenburg, Beschluss vom 5. November 2021 – 12 N 11/20 – juris, Rn. 66). Die informationspflichtige Stelle hat zudem eine eigenständige Abwägung unter Heranziehung aller dafür maßgeblichen Umstände vorzunehmen, ob das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe das Geheimhaltungsinteresse überwiegt (OVG C-Stadt-Brandenburg, Urteil vom 29. März 2019 – OVG 12 B 13.18 – juris, Rn. 67). Unter Zugrundelegung der vorstehenden Maßgaben ist festzuhalten, dass es unerheblich ist, ob der Beigeladene die streitgegenständlichen Informationen für die Durchführung zivilrechtlicher Verfahren nutzen und – vor allem oder ausschließlich – den Zweck verfolgt, seine Rechtsposition in dem von ihm geführten Schadensersatzprozess zu verbessern. Das besondere öffentliche Interesse besteht unabhängig von diesem Gesichtspunkt. Nach Auffassung der Kammer überwiegt nach den relevanten Umständen des Einzelfalls das Veröffentlichungsinteresse das Interesse der Klägerin an der Geheimhaltung der streitbefangenen Informationen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass noch nicht rechtskräftig festgestellt wurde, ob die streitbefangenen Rückrufbescheide gesetzeskonform sind. Dem Interesse an einer Veröffentlichung der hier in Rede stehenden Informationen kommt im Hinblick auf die gesellschaftliche Auseinandersetzung mit den Auswirkungen des sogenannten „Abgas-Skandals“ größeres Gewicht zu als den Geheimhaltungsinteressen der Klägerin. Durch die Verwendung einer Funktionsweise bei der Abgasregulierung, welche vom Kraftfahrt-Bundesamt als unzulässige Abschalteinrichtung eingestuft worden ist, und die hohe Anzahl von dadurch betroffenen Fahrzeugen und Kunden sowie das erforderliche Software-Update und das damit einhergehende behördliche Handeln zur Wiederherstellung eines – nach Auffassung der Beklagten – gesetzeskonformen Zustandes überwiegt im konkreten Fall das öffentliche Interesse. Im Einzelnen: Für primär ausschlaggebend erachtet es die Kammer, dass die Öffentlichkeit ein erhebliches Interesse daran hat, zu erfahren, ob und wie die Beklagte mit möglicherweise unzulässigen Abschalteinrichtungen bei der Emissionssteuerung von Kraftfahrzeugen umgeht bzw. umgegangen ist und ob sie zielführende Maßnahmen zur Behebung eines etwaig nicht gesetzeskonformen Zustands getroffen hat. Die 6. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts (Urteil vom 20. April 2018 – 6 A 48/16 – juris, Rn. 75) hat bereits im Hinblick auf den Volkswagen-Konzern Folgendes entschieden: Die Öffentlichkeit hat eine erhebliches, über das allgemeine Interesse an der Veröffentlichung von Umweltinformationen hinausgehendes und auch von der Zielsetzung des Umweltinformationsgesetzes umfasstes Interesse daran, dass die Maßnahmen und Tätigkeiten, die von Behördenseite ergriffen wurden, die umstrittenen Abschalteinrichtungen zu beseitigen, möglichst umfassend offengelegt werden (vgl. zur Abwägung des öffentlichen Interesses mit den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen in Bezug auf das Vorhaben B-Stadt 21: VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 29. Juni 2017 – 10 S 436/15 –, juris, Rn. 50 ff.). Denn gerade diese Kenntnis ermöglicht ein Urteil darüber, ob und in welcher Weise die unzulässige Tätigkeit der Beigeladenen behördlich überwacht wurde und ob es hier gegebenenfalls auch Versäumnisse gegeben haben könnte. Die Kammer schließt sich diesen grundsätzlichen Ausführungen an. Insoweit geht es um die Kontrolle durch die Öffentlichkeit, ob die Beklagte ihrer Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Gesetzesvollzug nachgekommen ist. Dies entspricht auch den Zielen des Umweltinformationsgesetzes und den Vorgaben der Umweltinformationsrichtlinie (Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates). Zielsetzung des Umweltinformationsgesetzes ist gerade die Prüfung der Ordnungsgemäßheit des Gesetzesvollzugs und des behördlichen Handelns; bezweckt werden soll, dass das allgemeine Umweltbewusstsein der Öffentlichkeit geschärft wird. Es soll der freie Meinungsaustausch und eine wirksame Teilhabe der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren ermöglicht und auf diese Weise insgesamt der Umweltschutz verbessert (BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2009 – 20 F 23.07 – juris, Rn.13) und damit einhergehend auch die Lebensqualität erhöht werden (BT-Drs. 15/3406, S. 11). Insbesondere die Aufdeckung von Manipulationen durch unzulässige Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung hat gezeigt, dass Standards, die mit dem Typgenehmigungsverfahren europaweit sichergestellt werden sollten, real nicht eingehalten werden. Es besteht insoweit ein außerordentliches Interesse daran, dass die Ursachen hierfür, sowohl was die rechtlichen Grundlagen als auch die technische Umsetzung angeht, offengelegt werden, um nachhaltige Verbesserungen zu erreichen und die Fahrzeughersteller hierzu anzuhalten (vgl. OVG C-Stadt-Brandenburg, Urteil vom 29. März 2019 – OVG 12 B 13.18 – juris, Rn. 69: vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26. April 2021 – 10 C 2.20 – BVerwGE 172, 232-241, Rn. 33: „Die Veröffentlichung der einschlägigen Unterlagen würde daher dem Gesetzeszweck entsprechend zu einer Versachlichung der öffentlich geführten Debatte über zu niedrige Angaben von CO2-Emissionen bei Kraftfahrzeugen führen.“). Die Beklagte stellt somit im Rahmen der Abwägung zu Recht – gerade im Hinblick auf etwaig verfehlte Klimaschutzziele und die in der Öffentlichkeit viel diskutierte Klimaschutzpolitik – auf die Zielsetzung des Umweltinformationsgesetzes ab. Diese Betrachtungsweise trägt auch der Verordnung (EG) 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge Rechnung. Diese normiert nicht nur typgenehmigungsrechtliche Vorschriften, sondern verfolgt – wie sich aus den Erwägungsgründen 1 und 6 dieser Verordnung ergibt – auch das Ziel, ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen. Der vermeintlich technische Charakter von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) 715/2007, der vorsieht, dass die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, unzulässig ist, ändert nichts daran, dass diese Bestimmung mit einem solchen Verbot gerade darauf abzielt, die Emission von Schadstoffen zu begrenzen, und auf diese Weise zu dem mit dieser Verordnung verfolgten Ziel des Umweltschutzes beiträgt (vgl. EuGH, Urteil vom 8. November 2022 – C-873/19 – juris, Rn. 51, 57). Somit dienen diese Vorschriften der Verbesserung der Luftqualität und der Einhaltung der Luftverschmutzungsgrenzwerte. Sie dienen insbesondere auch der Minderung von NOx-Emissionen bei Dieselkraftfahrzeugen. Schließlich führt die Verwendung von unzulässigen Abschalteinrichtungen zu systematisch und massenhaft erhöhten NOx-Emissionswerten mit allgemeinbekannten gesundheitlichen Risiken. Mithin wird mit der Einhaltung des Umweltschutzes sowie der Verbesserung ihrer Qualität auch der Schutz der menschlichen Gesundheit bezweckt. Der Gesundheitsschutz ist aufgrund der Schutzpflicht des Staates für die körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein Rechtsgut von Verfassungsrang. Auch vor diesem Hintergrund ist es für die Öffentlichkeit daher von großem Interesse festzustellen, durch welche Maßnahmen und in welchem Umfang dem Gesundheitsschutz (seitens der Beklagten) Rechnung getragen wird. Der Kammer ist dabei bewusst, dass die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der von der Klägerin angefochtenen Rückrufbescheide samt Ergänzungsbescheiden den hierfür zuständigen Verwaltungsgerichten obliegt und dass die streitbefangenen Bescheide der Beklagten nicht bestandskräftig sind. Gleichwohl ist die Klägerin bekanntlich ebenfalls in den sogenannten „Abgas-Skandal“ involviert (zur medialen und gesellschaftlichen Aufmerksamkeit siehe unten) und ihre verwendeten Abschalteinrichtungen sind nicht beanstandungslos geblieben. Insoweit ist zumindest von einer umstrittenen Abschalteinrichtung auszugehen, die Gegenstand der streitbefangenen Rückrufbescheide ist. Für einen solchen Fall hat die 6. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts (Urteil vom 25. April 2019 – 6 A 222/16 – juris, Rn. 83) Folgendes entschieden (bestätigt durch OVG Schleswig, Beschluss vom 27. April 2020 – 4 LA 251/19 – juris, Rn. 7): Dieses Softwareupdate, welches geeignet sein soll, die Abschalteinrichtung zu beseitigen, ist dabei seit ihrer Entwicklung im Hinblick auf ihre Wirksamkeit und ihre Auswirkungen auf die Lebensdauer der Motoren und die Auswirkungen auf die Umwelt umstritten und weiterhin von großem öffentlichen und medialen Interesse. Weiter ist ein gewichtiger Indikator für das besondere öffentliche Interesse an der Offenlegung der Rückrufbescheide der Umstand der umfangreichen medialen Berichterstattung und damit einhergehend der gesellschaftlichen Aufmerksamkeit. Nach Bekanntwerden der umstrittenen Abschalteinrichtungen im September 2015 ist das mediale Interesse an dem Vorgang bezüglich der betroffenen Fahrzeuge unverändert hoch. Bereits seit dem Jahr 2017 wird auch der hiesigen Klägerin die Verwendung von unzulässigen Abschalteinrichtungen vorgeworfen (siehe hierzu „Schwere Abgas-Vorwürfe gegen Daimler“ vom 12. Juli 2017 auf https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/exklusiv-schwere-abgas-vorwuerfe-jetzt-auch-gegen-daimler-1.3584273) und es wurden entsprechende Rückrufe seitens der Beklagten angeordnet (siehe „Scheuer ordnet Rückruf von 238000 Daimler-Fahrzeugen an“ vom 11. Juli 2018 auf https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/eil-scheuer-ordnet-rueckruf-von-238-000-daimler-fahrzeugen-an-1.4012106; „KBA erlässt Rückrufbescheid: Daimler muss erneut Hunderttausende Diesel zurückrufen“ vom 11. Oktober 2019 auf https://www.zeit.de/news/2019-10/11/daimler-muss-erneut-hunderttausende-diesel-zurueckrufen). Dieses mediale Interesse im Hinblick auf die Klägerin erstreckt sich nun mittlerweile auf einen Zeitraum von über sechs Jahren (siehe hierzu „Bilanz Dieselskandal: Super-GAU für deutsche Autoindustrie“ vom 27. Juni 2023 auf https://www.zdf.de/nachrichten/wirtschaft/bilanz-autoindustrie-reaktion-diesel-skandal-100.html) und nimmt nicht ab. Jüngst am 15. September 2023 wurde bekannt, dass ein weiterer Motor der Klägerin auf dem Prüfstand stand und die Klägerin zur Vorlage eines Maßnahmenplanes zur Beseitigung etwaiger illegaler Abschalteinrichtungen aufgefordert wurde (vgl. Anhörungsschreiben der Beklagten vom 5. Juli 2023, abrufbar unter https://www.duh.de/fileadmin/user_upload/download/Projektinformation/Verkehr/dieselgate/230912_KBA_geschw%C3%A4rzt2.pdf und siehe auch „Dieselskandal: Neuer Ärger für Mercedes-Benz“ vom 15. September 2023 auf https://www.tagesschau.de/investigativ/br-recherche/mercedes-benz-dieselskandal-100.html und „Abgasskandal: Bundesamt droht Mercedes-Benz mit Stilllegung von Diesel-Autos“ vom 15. September 2023 auf https://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/abgasskandal-bund-droht-mercedes-mit-stilllegung-von-diesel-autos-a-b792161d-2adb-48e6-9fbc-ca20f9195b56). Die Involviertheit der Klägerin in den sogenannten „Abgas-Skandal“ zeigt sich auch dadurch, dass die Staatsanwaltschaft B-Stadt eine fahrlässige Verletzung der Aufsichtspflicht in einer mit der Fahrzeugzertifizierung befassten Abteilung der Daimler AG im Zeitraum ab 2008 festgestellt hat. Diese führte dazu, dass für Dieselfahrzeuge behördliche Genehmigungen erteilt wurden, obwohl deren Ausstoß von Stickoxiden teilweise nicht den regulatorischen Anforderungen entsprach (siehe „Daimler muss Bußgeld bezahlen“ vom 24. September 2018 auf https://staatsanwaltschaft-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/Daimler+muss+Bussgeld+bezahlen/?LISTPAGE=5675643). Dabei bezog sich die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen auf die Rückrufbescheide der Beklagten (siehe „Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die Daimler AG umfassend beendet“ vom 24. September 2019 auf https://group.mercedes-benz.com/innovation/diesel/ordnungswidrigkeitenverfahren-beendet.html). Die Klägerin entrichtete daraufhin (unter Rechtsmittelverzicht) erhebliche Bußgelder. Eine direkte Verknüpfung zwischen den Bußgeldern und den umstrittenen Abschalteinrichtungen liegt zwar nicht vor, jedoch hat die Klägerin selbst ein etwaiges Fehlverhalten eingeräumt. Darüber hinaus indiziert allein der Umstand, dass von den streitbefangenen Rückrufbescheiden rund 550.000 Fahrzeuge der Klägerin (vgl. „Mercedes Abgasskandal“ vom 12. Juli 2023 auf https://www.finanztip.de/mercedes-abgasskandal; Übersicht der Beklagten vom 9. November 2022, abrufbar unter https://www.kba.de/DE/Themen/Marktueberwachung/Abgasthematik/uebersicht2_pdf.pdf?__blob=publicationFile&v=) und damit eine Vielzahl von Fahrzeughaltern betroffen sind, ein erhebliches öffentliches Interesse an der Herausgabe der Rückrufbescheide. Soweit die Klägerin meint, dass ein Automobilhersteller – wie sie – eine Vielzahl von Fahrzeugen herstelle und folglich auch eine Vielzahl von Fahrzeughaltern betroffen sei und es daher in der Natur der Sache liege, dass das öffentliche Interesse besonders groß sei, führt dies nach Auffassung der Kammer nicht zu einer anderen Bewertung. Unabhängig von der Frage, ob die Klägerin insoweit gegenüber einem Hersteller, der vergleichsweise wenige Exemplare eines Produkts auf den Markt bringt, sodass auch eine geringe Zahl von Personen betroffen wäre, benachteiligt würde, ist vorliegend zu konstatieren, dass sich das hohe öffentliche Interesse gerade daraus ergibt, dass in Rede steht, dass das Emissionskontrollsystem in den Fahrzeugen der Klägerin nicht den rechtlichen Vorgaben zur Emissionsvermeidung entspricht. Insbesondere stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit des Umfangs des Ausstoßes von Stickoxiden (NOx). Je höher die Anzahl der von der Klägerin hergestellten bzw. vertriebenen Fahrzeuge mit unzulässigen Abschalteinrichtungen wäre, umso höhere (unzulässige) Schadstoffemissionen könnte dies zur Folge haben. Die Aufklärung von hiermit möglicherweise verbundenen Beeinträchtigungen der Umwelt, hier der Luftqualität, und der Auswirkungen auf den Gesundheitsschutz stehen hingegen im Interesse der Umweltinformationsrichtlinie, deren Umsetzung das Umweltinformationsgesetz dient. Die Umweltinformationsrichtlinie verfolgt das Ziel, den Umweltschutz durch eine Schärfung des Umweltbewusstseins, die Ermöglichung eines freien Meinungsaustauschs und eine Wandlung der Art und Weise, in der Behörden mit Offenheit und Transparenz umgehen, zu verbessern (vgl. Erwägungsgründe 1 und 2 der Richtlinie 2003/4/EG). Auch der Umstand, dass der hier in Rede stehende Motor OM651 nebst entsprechenden Rückrufbescheiden bereits in zahlreichen gerichtlichen Entscheidungen (so beispielsweise OLG Schleswig, Urteil vom 30. November 2021 – 7 U 36/21 – juris; OLG München, Urteil vom 20. August 2021 – 20 U 3366/19 – juris) thematisiert wurde und Gegenstand einer Musterfeststellungklage mit rund 2.800 Klägern ist (siehe hierzu „Abgasskandal: Musterklage gegen Mercedes-Benz“ vom 12. Juli 2023 auf https://www.tagesschau.de/wirtschaft/unternehmen/musterklage-mercedes-benz-101.html), belegt, dass viele Fahrzeughalter betroffen sind und dass deswegen auch ein erhebliches öffentliches Interesse an der Herausgabe der Bescheide besteht. Ebenso hat sich der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. März 2023 mit dem Motor OM651 beschäftigt und aus dem Gesamtzusammenhang des unionsrechtlichen Regelungsgefüges gefolgert, dass ein Käufer beim Erwerb eines Kraftfahrzeugs, das zur Serie eines genehmigten Typs gehört und mit einer Übereinstimmungsbescheinigung versehen ist, vernünftigerweise erwarten kann, dass die Verordnung (EG) 715/2007 und insbesondere deren Art. 5 eingehalten ist. Wird er in diesem Vertrauen enttäuscht, kann er von dem Fahrzeughersteller, der die Übereinstimmungsbescheinigung ausgegeben hat, Schadensersatz nach Maßgabe des nationalen Rechts verlangen (EuGH (Große Kammer), Urteil vom 21. März 2023 – C-100/21 – (QB/Mercedes-Benz Group AG, vormals Daimler AG)). Wie bereits ausgeführt, kann einem Geheimhaltungsinteresse der Klägerin nicht von vornherein entgegengehalten werden, dass rechtskräftig festgestellt wurde, dass die von ihr verwendeten Abschalteinrichtungen nicht rechtskonform wären. Allerdings hält die Kammer insoweit einen vom Europäischen Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 8. November 2022 geäußerten Rechtsgedanken für übertragbar. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die Deutsche Umwelthilfe, eine Umweltvereinigung nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz, eine Verwaltungsentscheidung anfechten darf, mit der eine EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge erteilt oder geändert wird, die möglicherweise nicht gesetzeskonform ist (vgl. EuGH (Große Kammer), Urteil vom 8. November 2022 – C-873/19 – (Deutsche Umwelthilfe e. V./BRD)). Insoweit stehen auch einer Umweltvereinigung, die sich dem Schutz von Umwelt und Verbrauchern verschrieben hat (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Umweltrechtsbehelfsgesetz: Die Vereinigung muss nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend die Ziele des Umweltschutzes fördern.) und Repräsentantin der Öffentlichkeit ist, die gleichen Rechte zu wie anderen Verfahrensbeteiligten, mithin die Möglichkeit zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Verwaltungsentscheidungen im Bereich des Typgenehmigungsrechts. Es besteht also für die durch eine anerkannte Vereinigung im Sinne des Umweltrechtsbehelfsgesetzes repräsentierte Öffentlichkeit die Möglichkeit zur Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen im Bereich des Typgenehmigungsrechts. Im vorliegenden Verfahren geht es jedoch nicht schon um die Prüfung der Rechtmäßigkeit der streitbefangenen Entscheidungen des Kraftfahrt-Bundesamtes. Es geht allein um den Zugang zu Informationen in diesem Rechtsbereich. Im Lichte der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist nicht ersichtlich, warum es der (allgemeinen) Öffentlichkeit verwehrt sein sollte, Zugang zu Informationen zu erlangen, die im Zusammenhang mit der Möglichkeit einer nicht gesetzeskonformen Verwaltungsentscheidung im Bereich des Typgenehmigungsrechts steht. Hierin zeigt sich das bereits postulierte Interesse der Öffentlichkeit daran, Entscheidungen der Beklagten nachzuprüfen und nachzuvollziehen, die sich in dem medial und gesellschaftlich relevanten Bereich der Vorgänge im Zusammenhang mit der Zulassung von Dieselmotoren auswirken. Schließlich wird die Schutzwürdigkeit der streitbefangenen Informationen dadurch relativiert, dass die in Rede stehenden Rückrufbescheide Gegenstand von verwaltungsgerichtlichen Verfahren in einer anderen Kammer des erkennenden Gerichts sind. In diesen Verfahren, in welchen die Rechtmäßigkeit der streitbefangenen Rückrufbescheide geprüft wird, wird voraussichtlich auch eine öffentliche mündliche Verhandlung stattfinden. Dabei ist insbesondere zu erwarten, dass der Inhalt der Bescheide in der mündlichen Verhandlung dargestellt werden wird. Zwar besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass das Gericht die Öffentlichkeit nach § 172 Nr. 2 GVG ausschließen kann, gleichwohl ist davon auszugehen, dass der Inhalt der Bescheide ohnehin nahezu wortgleich in den Tatbestand des Urteils aufgenommen wird (so schon für Volkswagen: VG Schleswig, Urteil vom 20. Februar 2023 – 3 A 113/18 – juris, Rn. 24-29). Ferner sind bereits Auszüge der Rückrufbescheide in verschiedenen Urteilen von Landgerichten nachzulesen (so z. B. OLG Schleswig, Urteil vom 30. November 2021 – 7 U 36/21 – juris, Rn. 70-75). Soweit die Klägerin im Übrigen vorträgt, dass dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit durch eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der streitbefangenen Rückrufbescheide im Rahmen eines grundsätzlich öffentlichen Verfahrens genügend Rechnung getragen werde, folgt die Kammer dem nicht. Die Klägerin könnte aufgrund der Dispositionsmaxime zu jeder Zeit das verwaltungsgerichtliche Verfahren durch eine Klagrücknahme oder gegebenenfalls durch eine Erledigungserklärung beenden. In diesem Fall käme es weder zu einer mündlichen Verhandlung noch zu einer gerichtlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Rückrufbescheide. Damit entfielen auch die Beteiligungsmöglichkeiten der allgemeinen Öffentlichkeit. Diese hat allein über den Informationszugangsanspruch nach dem Umweltinformationsgesetz die eigenständige Möglichkeit, das Handeln der Beklagten gegenüber der Klägerin nachzuvollziehen und zu überprüfen. Auf Seiten der Klägerin ist demgegenüber – auch wenn man das Vorliegen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses im Hinblick auf die konkreten Bedatungen annimmt – von weniger gewichtigen Geheimhaltungsinteressen auszugehen. Gegen eine das Veröffentlichungsinteresse überwiegende Schutzbedürftigkeit der klägerischen Belange sprechen die Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2023 und das bereits im Vorfeld stark diskutierte Verbot von Neuzulassungen für Verbrennungsmotoren in der Europäischen Union ab dem Jahr 2035 sowie die Darstellungen der Klägerin auf ihrer Internetpräsenz (siehe hierzu „Mercedes-Benz Strategy, Update: electric drive“ vom 22. Juli 2021 auf https://group.mercedes-benz.com/unternehmen/strategie/mercedes-benz-strategy-update-electric-drive.html). Sowohl die Klägerin als auch Konkurrenten, die auf dem europäischen Markt vertreten sind, werben mit ihren groß geplanten und bereits in der Umsetzung steckenden Maßnahmen zur vollständigen Umrüstung auf die E-Mobilität für Neufahrzeuge. Die Klägerin führt zu dieser Thematik auf der oben genannten Internetseite aus, dass ab 2025 alle neuen Fahrzeugarchitekturen ausschließlich elektrisch sein werden. Weiter führt sie aus, dass bis zum Ende des Jahrzehnts (2030) Elektrofahrzeuge den Verbrennungsmotor im Wesentlichen abgelöst haben werden. Letztlich wird dargestellt, dass zwischen 2019 und 2026 die Investitionen in Verbrennungsmotoren und Technologien für Plugin-Hybride um 80 % sinken sollen. Aufgrund des dargestellten Ausstiegs aus der Verbrennungsmotortechnologie innerhalb des europäischen Marktes bestehen seitens der Kammer jedenfalls Zweifel daran, dass eine nachteilige Beeinflussung der Wettbewerbsposition der Klägerin zu befürchten ist. Sofern die Klägerin vorträgt, dass die Wettbewerbsrelevanz weiterhin bestehe, weil Konkurrenten auf anderen Märkten mit weniger strengen Emissionsvorschriften Funktionsweisen übernehmen könnten, hat die Klägerin bislang nicht dargelegt, welche potentiellen Marktkonkurrenten und welche konkreten Märkte betroffen sein sollen. Obgleich das diskutierte Verbot von Verbrennerfahrzeugen nur die Neufahrzeuge betrifft und die Klägerin gleichwohl zahlreiche Updates an Bestandsautomobilen durchführen könnte, relativiert sich die Schutzwürdigkeit der Informationen gleichwohl. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, die dem Informationsbegehren zugrundeliegenden Bescheide seien nicht bestandskräftig, sodass nicht von einer reduzierten Schutzbedürftigkeit ausgegangen werden könne, fällt dieser Umstand angesichts der vorstehenden Erwägungen nicht derartig ins Gewicht, dass er nach Auffassung der Kammer zu einem anderen Abwägungsergebnis führt. Für ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse zugunsten der Klägerin spricht auch nicht der von ihr angeführte Umstand, dass die in den streitbefangenen Bescheiden enthaltenen Informationen in den Bereich der in Art. 5 Abs. 12 VO (EG) 692/2008 bzw. Art. 5 Abs. 12 VO (EU) 1151/2017 a. F. (vormals) geregelten sogenannten Amtsvertraulichkeit fielen. Art. 5 Abs. 11 und 12 VO (EU) 1151/2017 (Verordnung der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission) lauteten: 11. Der Hersteller muss ferner eine erweiterte Dokumentation mit folgenden Angaben vorlegen: a) Informationen über den Betrieb aller zusätzlichen Emissionsstrategien (AES) und Standard-Emissionsstrategien (BES), einschließlich einer Beschreibung der von jeder AES veränderten Parameter und der Grenzen, innerhalb deren die AES arbeiten, sowie Angaben darüber, welche AES und BES unter den Bedingungen des Prüfverfahrens gemäß dieser Verordnung voraussichtlich aktiv sind; b) Angaben zur Logik des Kraftstoffregelsystems, zu den Steuerstrategien und zu den Schaltpunkten bei allen Betriebszuständen; c) eine Beschreibung der Betriebsart „Ausrollen“, falls vorhanden, gemäß Anhang XXI Unteranhang 4 Absatz 4.2.1.8.5 und eine Beschreibung der Betriebsart „Rollenprüfstand“ des Fahrzeugs, falls vorhanden, gemäß Anhang XXI Unteranhang 6 Absatz 1.2.4. 12. Die in Absatz 11 Buchstaben a und b genannte erweiterte Dokumentation ist streng vertraulich zu behandeln. Sie kann von der Genehmigungsbehörde oder, mit deren Einverständnis, auch vom Hersteller aufbewahrt werden. Bewahrt der Hersteller die Dokumentation auf, ist diese von der Genehmigungsbehörde zu kennzeichnen und zu datieren, sobald sie überprüft und genehmigt wurde. Sie ist der Genehmigungsbehörde zum Zeitpunkt der Genehmigung und jederzeit während der Gültigkeit der Genehmigung für Prüfzwecke zugänglich zu machen. Für die Kammer steht nach dem klägerischen Vortrag zwar nicht mit der gebotenen Überzeugung fest, dass die streitbefangenen Informationen der sogenannten Amtsvertraulichkeitsregelung unterfallen. Hierfür wäre erforderlich, dass es sich bei den in den streitbefangenen Bescheiden enthaltenen Informationen um Bestandteile der sogenannten erweiterten Dokumentation im Sinne von Art. 5 Abs. 11 lit. a) und b) VO (EU) 2017/1151 a. F. handelt. Die Beklagte hat dem klägerischen Vortrag insoweit aber auch nicht widersprochen. Letztlich kommt es hierauf jedoch nicht an. Die Regelungen zur sogenannten Amtsvertraulichkeit wurden inzwischen aufgehoben. Im 10. Erwägungsgrund zur insoweit maßgeblichen Änderungsverordnung (EU) 2018/1823 wird hierzu Folgendes ausgeführt: Die Entscheidung darüber, auf Anfrage Zugang zur erweiterten Dokumentation des Herstellers zu ermöglichen, sollte den nationalen Behörden überlassen bleiben, und daher sollte die Vertraulichkeitsklausel im Zusammenhang mit diesem Dokument aus der Verordnung (EU) 2017/1151 gestrichen werden. Die einheitliche Anwendung der Rechtvorschriften in der Union sollte von dieser Streichung ebenso unberührt bleiben wie die Möglichkeit für alle Parteien, Zugang zu allen einschlägigen Informationen für die Durchführung von RDE-Prüfungen zu erhalten. Mit dem Absehen von der sogenannten Amtsverschwiegenheit hat der europäische Gesetzgeber die Informationen, die ehemals von der Verschwiegenheitsklausel erfasst waren, bewusst dem Rechtsregime der Nationalstaaten bzw. dem Regime der Umweltinformationsrichtlinie unterworfen und nunmehr von einem absoluten Schutz dieser Informationen abgesehen. Im Hinblick auf die Vorgaben der Umweltinformationsrichtlinie bedeutet dies sogar, dass eine Berufung auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dann nicht möglich wäre, wenn es sich bei den in Rede stehenden Daten um Informationen über Emissionen handelte (vgl. hierzu Art. 4 Abs. 2 UAbs. 2 Satz 3 RL 2003/4/EG). Das Argument der Klägerin, die streitbefangenen Informationen seien bei ihrer Übermittlung noch von der Amtsverschwiegenheit erfasst gewesen und dieser Geheimnisschutz wirke noch fort, verfängt nicht. Zum einen ist auch hier fraglich, ob die Klägerin insoweit ihrem Darlegungserfordernis Rechnung getragen hat. Hierzu müsste mit hinreichender Sicherheit feststehen, dass die in den streitbefangenen Bescheiden enthaltenen Informationen von der Regelung in Art. 5 Abs. 12 VO (EU) 1151/2017 erfasst gewesen sind. Zum anderen ist zu konstatieren, dass der europäische Gesetzgeber keine Übergangsregelungen im Hinblick auf die Abschaffung der sogenannten Amtsvertraulichkeit vorgesehen hat. Auch den Ausführungen im 10. Erwägungsgrund zur VO (EU) 2018/1823 lässt sich keine temporale Einschränkung des Entfalls der sogenannten Amtsvertraulichkeit entnehmen. Demnach unterfallen auch vormals ggf. amtsvertraulich übermittelte Informationen dem europarechtlichen bzw. nationalrechtlichen Informationsrechtsregime. Die Abschaffung der sogenannten Amtsvertraulichkeit führt zwar nicht zwangsläufig zu einem grundsätzlichen Überwiegen des Interesses an der Veröffentlichung von zuvor davon erfassten Informationen. Es ist für die Frage des Informationszugangs vielmehr eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung nach den entsprechenden (national)rechtlichen Vorgaben erforderlich. Dies Prüfung fällt – wie bereits dargestellt – hier zugunsten der Bekanntgabe der streitbefangenen Informationen aus. Nach alledem überwiegt nach Auffassung der Kammer das erhebliche öffentliche Interesse an der Offenlegung der Rückrufbescheide. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind der Klägerin aus Billigkeitsgründen aufzuerlegen, da er einen Sachantrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen eine auskunftsgewährende Entscheidung der Beklagten zugunsten des Beigeladenen. Mit Schreiben vom 23. Juni 2020 beantragte der Beigeladene, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, bei der Beklagten die Herausgabe des Rückrufbescheids für das Fahrzeug Mercedes GLK 250 BlueTec 4Matic. Mit Schreiben vom 30. Juni 2020 hörte die Beklagte sowohl die Klägerin als auch die Staatsanwaltschaft B-Stadt zu einer Herausgabe des auf den 3. August 2018 datierenden Ergänzungsbescheids, der Fahrzeuge erfasst, die nach Auffassung der Beklagten Strategien vergleichbarer Ausprägung zu den mit Bescheid vom 23. Mai 2018 beanstandeten enthalten, an. Mit Schreiben vom 6. August 2020 meldete die Staatsanwaltschaft B-Stadt zurück, keine Einwände zu haben. Mit Schreiben vom 19. August 2020 hörte die Beklagte sowohl die Klägerin als auch die Staatsanwaltschaft B-Stadt weiter zu einer Übermittlung des auf den 23. Mai 2018 datierenden Rückrufbescheids, der wegen des Vorliegens von nach Auffassung der Beklagten unzulässigen Abschalteinrichtungen (Strategien) nachträgliche Nebenbestimmungen zur EG-Typgenehmigung der Fahrzeuge des Modells Mercedes Vito mit Dieselmotor OM 622 der Emissionsklasse Euro 6b anordnete, an. Mit Schreiben vom 24. August 2020 teilte die Staatsanwaltschaft B-Stadt mit, dass auch insofern keine Einwände bestünden. Nach von der Beklagten gewährten Fristverlängerung teilte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 29. September 2020 mit, dass sie mit der Übermittlung der streitgegenständlichen Bescheide nicht einverstanden sei. Einer Herausgabe der Informationen stünden der Schutz personenbezogener Daten, die Beeinträchtigung der Beratungen und Entscheidungsprozesse der Beklagten in laufenden Widerspruchsverfahren, der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, der Schutz freiwillig übermittelter Daten, die Beeinträchtigung laufender Gerichtsverfahren und die Beeinträchtigung laufender strafrechtlicher Ermittlungen entgegen. Mit Bescheid vom 3. November 2020, zugestellt an die Klägerin am 3. Dezember 2020, gab die Beklagte dem Informationsantrag des Beigeladenen in Form einer teilgeschwärzten Abschrift des Rückrufbescheids vom 23. Mai 2018 und des Ergänzungsbescheids vom 3. August 2018 statt. Am 29. Dezember 2020 erhob die Klägerin hiergegen Drittwiderspruch. Zur Begründung machte sie erneut den Schutz personenbezogener Daten, den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, den Schutz vertraulich übermittelter Informationen, die Beeinträchtigung laufender zivilrechtlicher Gerichtsverfahren, die Beeinträchtigung laufender verwaltungsrechtlicher Rechtsschutzverfahren und die Beeinträchtigung laufender staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen geltend. Darüber hinaus trug sie vor, dass kein besonderes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe des Bescheides bestehe, das die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen überwiege. Im Einzelnen trug sie vor, die Kontaktdaten sowie die das Geschlecht zu erkennen gebende Anrede ihrer Mitarbeiter seien schutzwürdige personenbezogene Daten und zudem sei davon auszugehen, dass der Beigeladene diese von seinem Antrag ausgenommen habe. Die Schilderung des Sachverhalts sowie die Begründung des Rückrufbescheids seien insgesamt hinreichend konkret, um schutzwürdige Betriebsgeheimnisse preiszugeben. Sie enthielten insbesondere unternehmensspezifische, konkrete Bedatungen der Schaltbedingungen, die Beschreibung der Funktionsweise verschiedener Funktionalitäten unter Nennung der unternehmensspezifischen Schalt- und Aktivierungsbedingungen unter Bezugnahme auf diese Bedatungen sowie die Beschreibung weiterer unternehmensspezifischer, technischer Zusammenhänge und Hintergründe einschließlich der diesbezüglichen Auseinandersetzung und Erläuterungen der Klägerin. Der Schutz dieser technischen Entwicklungsleistung lasse sich nicht – wie von der Beklagten vorgesehen – durch die Schwärzung einzelner Begriffe erreichen, denn es komme gerade auf die Zusammenhänge zwischen der Bedatung, den (De-)Aktivierungsbedingungen, der Funktionsweise und den technischen Hintergründen an. Die Beschreibung der Funktionalitäten unter Angabe konkreter Zahlenwerte gebe unmittelbar wettbewerbsrelevante Informationen preis. Eine Aufspaltung zwischen schutzbedürftigen und nicht schutzbedürftigen Inhalten sei nicht möglich, ohne den Inhalt des Rückrufbescheids zu verzerren. Auch der Unionsgesetzgeber habe ursprünglich eine Amtsvertraulichkeit der Dokumentation der Emissionsstrategie insgesamt vorgesehen, nicht nur einzelner Angaben. Bei der Entscheidung über die Herausgabe sei zu berücksichtigen, dass die Vermeidung und Reduktion von Emissionen im Lichte der sich stetig verschärfenden Abgasnormen ein zentrales Kriterium im Wettbewerb der Hersteller sei. Der Schutzbedürftigkeit der Informationen stehe nicht entgegen, dass die Zulässigkeit der Funktionalitäten Gegenstand laufender Rechtsschutzverfahren sei. Zum einen sei die (Un-)Zulässigkeit noch nicht bestands- oder rechtskräftig festgestellt, zum anderen bedürfe es zum Ausschluss der Schutzbedürftigkeit eines qualifizierten Rechtsverstoßes, der tragende Grundsätze der Rechtsordnung berühre, was hier nicht vorliege. Die im Ergänzungsbescheid aufgeführten Emissionsgenehmigungsnummern seien ebenfalls als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse schutzwürdig, da diese dem jeweiligen Fahrzeughalter nicht vorliege und Wettbewerber hieraus in Zusammenschau mit den Rückrufbescheiden aufgrund des Nummerierungsschemas ohne Weiteres Rückschlüsse auf technische Entwicklungen der Klägerin ziehen könnten. Die Bescheide enthielten mit den Angaben zu der technischen Funktionsweise der Funktionalitäten sowie Messdaten Informationen, die die Klägerin der Beklagten auch schon vor der Anhörung freiwillig und vertraulich übermittelt habe, wobei sie davon ausgegangen sei, dass diese nicht an die Öffentlichkeit gelangten. Durch die reine Verifizierung seien diese Informationen nicht zu behördeneigenen Informationen der Beklagten geworden. Eine Veröffentlichung der Informationen hätte nachteilige Auswirkungen für die Klägerin, da sie wettbewerbsrelevantes, betriebsspezifisches, technisches Wissen darstellten, konkrete Nachteile in laufenden und künftigen gerichtlichen Verfahren zu befürchten seien und es naheliege, dass Dritte die Argumentation der Klägerin fehlinterpretieren oder absichtlich irreführend in der Öffentlichkeit darstellen würden, sodass die Klägerin einem Reputationsrisiko ausgesetzt sei. Durch die Veröffentlichung der Bescheide drohten laufende Zivilverfahren beeinträchtigt zu werden. Dabei sei es unerheblich, dass die Beklagte an diesen Verfahren nicht beteiligt sei. Es gehe insofern nicht darum, dass durch die Vorenthaltung der Informationen eine günstigere Entscheidung herbeigeführt werden solle, sondern dass der Umweltinformationsanspruch zivilprozessuale Grundsätze wie den Beibringungsgrundsatz und Beweisregeln nicht aushebeln dürfe. Nach diesen sei die Klägerin nicht zur Vorlage der Bescheide verpflichtet und bei Bekanntwerden technischer Einzelheiten und des rechtlichen Vortrags der Klägerin im Rahmen der Anhörung zu den Bescheiden würde sich ihre Verfahrenssituation verschlechtern. Zudem erhöhe eine Bekanntgabe die Gefahr einer materiell unrichtigen Entscheidung, da die Bescheide nicht bestands- oder rechtskräftig seien und eine von der Klägerin angestrebte Korrektur in den Zivilverfahren nicht mehr berücksichtigt werden könnte. Darüber hinaus sei nicht damit zu rechnen, dass die fehlende Bestandskraft in der medialen Berichterstattung durchgehend ausreichend berücksichtigt würde, was den Druck auf die Entscheidungsträger erhöhen würde. Außerdem könnten Dritte aufgrund der nicht tragenden Ausführungen zu den Strategien C-E im Rückrufbescheid fälschlicherweise davon ausgehen, dass diese von der Beklagten als unzulässige Abschalteinrichtungen angesehen würden. Auch das über die Rechtmäßigkeit des Rückrufbescheids laufende verwaltungsgerichtliche Verfahren würde durch eine Veröffentlichung beeinträchtigt werden. Die Vorlage des Rückrufbescheids würde den Beteiligten Einsicht gewähren, obwohl ihnen kein Akteneinsichtsrecht zustehe. Das Aktenzeichen in Verbindung mit den diversen Datumsangaben in den Bescheiden ermögliche Rückschlüsse auf interne zeitliche Abläufe des Verwaltungsverfahrens, die entscheidungserheblich seien. Weiterhin stünden, obwohl die betroffene Staatsanwaltschaft keine Einwände erhoben habe, laufende staatsanwaltschaftliche Ermittlungen der Veröffentlichung entgegen, da durch die starke mediale Begleitung der Verfahren öffentlicher Druck entstehe, der sich auch auf die mit den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen befassten Personen auswirken würde. Es bestehe kein öffentliches Interesse an der Bekanntmachung, ein solches werde auch nicht geltend gemacht. Die Einzelabfrage zu einem einzelnen Fahrzeugmodell sei aus rein privatem Interesse gestellt worden. Die dargestellten Gründe gegen eine Bekanntgabe müssten in ihrer Gesamtheit berücksichtigt werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2021, zugestellt am 27. Mai 2021, wies die Beklagte den Drittwiderspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Hierzu führte sie aus, dass personenbezogene Daten nicht vorlägen, wenn das Risiko, die betroffene Person zu bestimmen, so gering sei, dass es praktisch als irrelevant erscheine. Nachteilige Auswirkungen auf Gerichtsverfahren seien nicht ersichtlich. Geschützt sei nur die Rechtspflege als solche, nicht aber die einzelne materielle Position einer Prozesspartei. Die zahlreichen laufenden Zivilverfahren zeigten das in Rede stehende große öffentliche Interesse auf. Konkrete Nachteile der Klägerin in Bezug auf die Veröffentlichung etwaiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse habe sie nicht dargelegt. Dagegen spreche auch, dass es sich um Kommunikation zwischen der Klägerin und der Beklagten oder um Feststellungen der Beklagten, nicht aber um Interna der Klägerin handele. Die Daten wiesen keinen Wettbewerbsbezug auf. Die geschützte Vertraulichkeit der Beratungen der informationspflichtigen Stelle erfasse nicht vorgelagerte Umstände und Ergebnisse einer Entscheidung und daher auch nicht die streitgegenständlichen Informationen; nachteilige Auswirkungen seien zudem nicht erkennbar. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse seien alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem eingeschränkten Personenkreis bekannt seien. Nicht geschützt seien abgeschlossene Vorgänge ohne Bezug zum aktuellen Geschäftsbetrieb und „totes Wissen“. Ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen sei auch bei Vorliegen eines Ablehnungsgrundes dann nicht abzulehnen, wenn die Betroffenen zugestimmt hätten, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiege oder Umweltinformationen über Emissionen begehrt würden. Die Klägerin hat am 28. Juni 2021, einem Montag, Klage erhoben. Sie wiederholt ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren und vertieft ihn dahingehend, dass bei Schwärzung nur einzelner technischer Begriffe wesentliche technische Zusammenhänge der beanstandeten Betriebsarten offengelegt würden, indem die unternehmensspezifischen (De-)Aktivierungsbedingungen der beschriebenen Funktion des Emissionskontrollsystems benannt würden und zugleich die Folgewirkung auf das Emissionskontrollsystem beschrieben werde. Dies offenbare die Funktionsweisen der Betriebsarten vollständig. Aus den (De-)Aktivierungsparametern ließen sich Rückschlüsse ziehen, welche technischen Risiken mit der Verwendung der Funktionalitäten verknüpft gewesen seien sowie anhand welcher Parameter ein technisch sinnvoller Anwendungsbereich für die Funktionalitäten habe definiert werden können. Hieran könnten sich Wettbewerber orientieren oder davon absetzen. Die (mittlerweile abgelösten) Verordnungen (EU) 692/200 und 2017/1151 a. F. hätten eine Amtsvertraulichkeit der Dokumentation von Emissionsstrategien zum Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Hersteller vorgesehen. Derartige Informationen würden von keinem Hersteller veröffentlicht, Fachdiskussionen ohne die Möglichkeit zu Rückschlüssen auf konkrete Fahrzeugmodelle geführt. Die konkrete Abstimmung und Einstellung des Gesamtsystems von Motor und emissionsmindernden Einrichtungen zähle zum zentralen, betriebsspezifischen Knowhow der Klägerin. Bei Veröffentlichung drohten ihr ganz konkrete, erhebliche Wettbewerbsnachteile, denn die Öffentlichkeit und insbesondere Wettbewerber erhielten einen detaillierten Einblick, wie sie die Softwaresteuerung des Motors und der Abgasreinigung, insbesondere die sogenannten Emissionsstrategien für bestimmte Betriebszustände, bei einem spezifischen Fahrzeugmodell gestaltet habe. Es bestehe insbesondere auch die Gefahr, dass sich Wettbewerber an den im betroffenen Fahrzeugmodell gewählten Kriterien für die Steuerung und/oder sogar an konkreten Bedatungen orientieren und sich dadurch eigene Aufwendungen bei der Entwicklung von Emissionsstrategien ersparen könnten. Die Klägerin habe daher auch weitreichende Geheimhaltungsmaßnahmen ergriffen. Nach gefestigter Rechtsprechung bestünden aufgrund der im Rückrufbescheid beanstandeten Funktionalitäten keine zivilrechtlichen Ansprüche wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung. Der Sachverhalt unterscheide sich fundamental von demjenigen der „Umschaltlogik“ in Fahrzeugen der VW-Gruppe. Die im Rückrufbescheid beschriebenen technischen Zusammenhänge seien weiterhin wesentlicher Bestandteil der wirtschaftlichen Stellung der Klägerin und könnten auch heute noch durch Wettbewerber zunutze gemacht werden, zumal nicht weltweit die gleichen Abgasnormen wie in der EU gälten. Auch kaufmännisch relevante, schützenswerte Informationen seien in den Bescheiden enthalten, etwa diskutiere die Beklagte darin Entwicklungsziele und weitere interne Vorgaben zur (Dauer-)Haltbarkeit der Fahrzeuge, die für Kunden relevante Qualitätsmerkmale eines Pkw begründen könnten. Die Bescheide beträfen als Ganzes die kaufmännisch-unternehmerische Sphäre des Betriebs der Klägerin und seien als solche einschließlich des Ablaufs der Rückrufaktion geheim. Sie beschrieben nicht nur Entwicklungsvorgänge durch die Spezifizierung einzelner Parameter, sondern stellten diese durch die wertende Einordnung in einen technisch-funktionalen Kontext. Personenbezogene Daten lägen bereits dann vor, wenn eine Person indirekt, also in Verbindung mit weiteren Informationen, identifiziert werden könne. Für eine Amtsvertraulichkeit komme es nicht auf die Vollständigkeit der Daten an. Auch habe die Amtsvertraulichkeit zum Zeitpunkt der Offenlegung der Funktionalität noch gegolten, sodass die Klägerin davon habe ausgehen können und müssen, dass die Beklagte die Informationen streng vertraulich behandeln würde. Die Wettbewerbsrelevanz bestehe fort, was sich darin zeige, dass andere Hersteller abgewandelte, aber vergleichbare Funktionsweisen nutzten, dass laut Beklagter die Emissionsstrategien nur teilweise überholt seien und sie in anderen Staaten weiterhin genutzt werden könnten. Ein qualifizierter Verstoß gegen tragende Grundsätze der Rechtsordnung ergebe sich nicht aus der Vielzahl der Verstöße, die bei produktbezogenen Rechtsverstößen in aller Regel vorhanden sein dürfte. Dass ein qualifizierter Rechtsverstoß mit Blick auf Gesundheits- und Umweltschutz durch zu hohe NOx-Werte vorliege, trage die Beklagte nicht vor. Die betroffenen Fahrzeuge hielten die untrennbar mit den detaillierten Prüfbedingungen verknüpften NOx-Grenzwerte ein. Dem Unionsgesetzgeber sei bewusst gewesen, dass die bei der Typgenehmigung unter einheitlichen, einen europaweit fairen Wettbewerb gewährleistenden Prüfbedingungen gemessenen Emissionen nicht vollständig denen im Fahrbetrieb auf der Straße entsprechen. Soweit der Beigeladene Thermofenster und Kühlmittel-Solltemperatur-Regelungen anspreche, seien diese nicht Gegenstand der streitgegenständlichen Bescheide. Es handele sich auch nicht um Umweltinformationen über Emissionen. Die Offenlegung der Emissionsgenehmigungsnummern würde es Wettbewerbern ermöglichen, von der Klägerin entwickelte Hard- und Software-Lösungen für bestimmte Fahrzeuge und Fahrzeuggruppen zu identifizieren. Hinsichtlich der Schutzwürdigkeit vertraulich übermittelter Informationen sei auf den Zeitpunkt der Übermittlung abzustellen, der vorliegend teilweise noch vor der Anhörung im Verwaltungsverfahren gelegen habe. Die Mitarbeiter der Klägerin seien bei der Übermittlung erkennbar von einer vertraulichen Behandlung ausgegangen. Auf welcher Grundlage die Beklagte die Übermittlung der detailreichen Informationen und rechtlichen Wertungen und Argumente der Klägerin zur Zulässigkeit ihres Emissionskontrollsystems hätte verpflichtend anordnen können, sei nicht dargelegt. Als Adressatin der Informationen sollte für sie erkennbar sein, welche Informationen ihr vor einem Verwaltungsverfahren übermittelt worden seien. Die Klägerin sei im Rahmen eines fairen Verfahrens für die effektive Verteidigung ihrer Rechtsposition in zivil- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren darauf angewiesen, ihre Argumentation nicht von vornherein öffentlich preisgeben zu müssen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 3. November 2020 (Az.: XXX) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Mai 2021 (Az.: XXX) aufzuheben Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, es handele sich bei den streitgegenständlichen Bescheiden um Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformationsgesetzes (UIG) und die Voraussetzungen für einen Informationsantrag lägen grundsätzlich vor. Soweit die Klägerin sich auf den Schutz personenbezogener Daten stütze, seien die Voraussetzungen hierfür zwar nicht erfüllt, da die bloße Nennung der Anrede und die damit verbundene Erkennbarkeit des Geschlechtes sowie übrig gebliebene Fragmente der Kontaktdaten in Form des Hauspostcodes nicht ausreichend seien, um eine eindeutige Bestimmung der betroffenen Person treffen zu können. Sie stimme einer Schwärzung der betroffenen Daten in den Bescheiden dennoch zu. Bei den konkreten Bedatungen in Form von Zahlenwerten könne es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handeln, da sie die spezifische Funktionsweise des Emissionskontrollsystems darstellten und die Schalt und (De-)Aktivierungsparameter entweder die eindeutige technische Funktionsweise darstellten oder konkrete Rückschlüsse darauf zuließen. Aus den Parametern ließen sich Rückschlüsse ziehen, welche technischen Risiken mit der Verwendung der Funktionalitäten verknüpft gewesen seien sowie anhand welcher Parameter ein technisch sinnvoller Anwendungsbereich für die Funktionalitäten habe definiert werden können. Die konkrete Bedatung sei nur einem eingegrenzten Personenkreis bekannt. Darüber hinaus seien in den streitgegenständlichen Bescheiden keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten. Eine Aufspaltung in schutzwürdige und nicht schutzwürdige Inhalte sei möglich. Nach Schwärzung der Zahlenwerte und der bereits durch die Beklagte im Vorverfahren geschwärzten Begriffe sei der Informationsgehalt so allgemeingültig gehalten, dass der übrige Inhalt nicht als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis eingestuft werde. Ein Vorteil für Konkurrenten sei nicht erkennbar. Die konkreten Funktionen mit den damit einhergehenden Bedatungen seien derart komplex in die Software-Steuerung der Motorsteuerung eingebunden, dass durch die einfach und oberflächlich gehaltene Darstellung im Bescheid, welche nach dieser Schwärzung übrigbliebe, die Funktionsweise nicht ableitbar sei. Des Weiteren sei die Art der Funktionsweisen dem Grunde nach zum Zeitpunkt der Genehmigung von einer Vielzahl von anderen Herstellern ebenfalls verwendet worden. Die allgemeine Darstellung im Rückrufbescheid stelle auch kein exklusives technisches Wissen dar. Der Ergänzungsbescheid nehme hinsichtlich Sachverhalt und Gründen auf den Rückrufbescheid Bezug und enthalte selbst keinerlei schützenswerte Informationen. Die von der Klägerin angeführten EU-Regelungen zur Amtsvertraulichkeit gälten nicht mehr. Zudem seien die Begriffe der Emissionsstrategie im Rückrufbescheid und zur Erteilung einer Typgenehmigung insofern unterschiedlich zu verstehen, für letztere seien deutlich weitreichendere und umfangreichere Darstellungen erforderlich. Mit den oberflächlichen Darstellungen im Rückrufbescheid sei eine Typgenehmigung nicht zu erreichen; eine Vergleichbarkeit bestehe nicht. Die aus dem teilgeschwärzten Bescheid erkennbare Funktionsweise des Emissionskontrollsystems sei nicht mehr herstellerspezifisch. Eine Wettbewerbsrelevanz bestehe nicht fort, zumal die Emissionsstrategien teilweise überholt seien und somit nicht für direkte Marktkonkurrenten, sondern höchstens für andere Staaten mit weniger strengen Emissionsvorschriften von Bedeutung seien. Ein Ewigkeitsschutz bestehe nicht. Die Schutzwürdigkeit der Daten sei herabgestuft, da das Kraftfahrt-Bundesamt die von der Klägerin verwendete Funktionsweise als unzulässige Abschalteinrichtung eingestuft habe. Dies sei auch nicht deswegen anders zu bewerten, weil der Bescheid bisher nicht bestandskräftig geworden sei. Ziel des Umweltinformationsanspruchs sei auch die Überwachung des ordnungsgemäßen Gesetzesvollzugs und das Aufdecken behördlicher Versäumnisse. Vorliegend sei eine große Anzahl von Fahrzeugen und Kunden betroffen, die ein Software-Update benötigten um einen gesetzeskonformen Zustand wiederherzustellen. Auch drohe eine Gesundheitsschädigung und negative Umweltbeeinflussung durch zu hohen NOx-Ausstoß. Bei rechtswidrigen Vorgängen bestehe kein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung. Die Emissionsgenehmigungsnummer des betroffenen Fahrzeugs sei nicht schützenswert. Zum einen könne nur durch sie eine eindeutige Zuordnung erfolgen. Zum anderen seien Teile der Emissionsgenehmigungsnummer in der Übereinstimmungsbescheinigung und der Zulassungsbescheinigung Teil I enthalten und damit öffentlich, die hier nicht enthaltene Zählzahl habe keinen Informationsgehalt, da sie keine Rückschlüsse auf die Genehmigung zulasse und nicht herstellerspezifisch sei. Der Erweiterungsstand der Typgenehmigung lasse zwar Rückschlüsse darauf zu, wie häufig ein Hersteller bereits typgenehmigungsrelevante Sachverhalte verändert habe, dies betreffe allerdings nicht in jedem Fall eine Änderung technischer Art oder auf Grund neu durchgeführter Prüfungen, sondern oft auch lediglich die Ergänzung oder Änderung von Handelsbezeichnungen, Fahrzeugvarianten oder Teilenummern, sodass kein konkreter Entwicklungsstand abgeleitet werden könne. Die in den Bescheiden enthaltene Feststellung, dass eine Anordnung nachträglicher Nebenbestimmungen wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung erlassen worden sei und der Bereich der betroffenen Fahrzeuge, der durch den Ergänzungsbescheid erweitert und konkretisiert werde, sowie der durch die Fristsetzungen gesteckte zeitliche Rahmen der Umsetzung seien nicht nur einem begrenzten Personenkreis bekannt, dies sei vielmehr den betroffenen Fahrzeughaltern durch die Aufforderung zur Teilnahme und die diesbezüglichen Onlineveröffentlichungen sowohl des Kraftfahrt-Bundesamts als auch der Klägerin sowie durch die mediale Berichterstattung allgemein bekannt. Entwicklungsziele und weitere interne Vorgaben zur (Dauer-)Haltbarkeit seien im Bescheid nicht enthalten. Die Informationen in den Bescheiden seien von der Klägerin nicht freiwillig übermittelt worden. Eine Freiwilligkeit liege nicht vor, wenn die Behörde die Möglichkeit gehabt hätte, die Informationen durch Verfügung zu erhalten, und dieser lediglich durch vorherige Übermittlung zuvorgekommen worden sei. Sofern dieselben Informationen nach Eröffnung eines förmlichen Verwaltungsverfahrens ohnehin hätten übermittelt werden müssen, seien sie nicht durch die vorherige Übermittlung ausgeschlossen. Welche konkreten Inhalte vor der Eröffnung des Verwaltungsverfahrens übermittelt worden sein sollten, sei nicht vorgetragen. Eine Beeinträchtigung laufender verwaltungsgerichtlicher Verfahren, womit nur der Ablauf des Verfahrens selbst, nicht aber prozessuale Positionen einzelner Parteien geschützt seien, sei nicht nachvollziehbar vorgetragen, weder hinsichtlich etwaiger negativer Auswirkungen noch hinsichtlich etwaigen Drucks auf die Entscheidungsträger. Auch in Bezug auf laufende zivilrechtliche Gerichtsverfahren gelte, dass das Umweltinformationsgesetz nicht (drittschützend) vor der Veränderung einer verfahrens- oder materiellrechtlichen Position schütze, sondern nur die Rechtspflege als solche. Weder das Prinzip der Waffengleichheit noch die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast sei bei einem Informationszugang per se negativ betroffen. Konkrete Darlegungen zu nachteiligen Auswirkungen auf einzelne Verfahren seien nicht vorhanden. Die eventuell aufgrund zusätzlicher Informationen ermöglichte Findung eines materiell richtigen Zivilrechtsurteils stelle keine negative Auswirkung dar. Vor einer für die Klägerin nachteiligen Entscheidung in einem zivilgerichtlichen Verfahren schütze dieser Ablehnungsgrund nicht. Hinsichtlich der Schwärzung konkreter Zahlenwerte überwiege das Geheimhaltungsinteresse der Klägerin das öffentliche Bekanntgabeinteresse, da mit diesen Zahlenwerten ein Nachprogrammieren nicht ausgeschlossen sei und die Bescheide auch ohne die Zahlenwerte aussagekräftig, nachvollziehbar und überprüfbar seien. Das gleiche gelte für die personenbezogenen Daten. Im Übrigen überwiege das öffentliche Bekanntgabeinteresse. Durch die verringerte Funktion des Emissionskontrollsystems im normalen Fahrbetrieb werde der Ausstoß von Stickstoffoxiden (NOx) in einer Weise erhöht, die unter Berücksichtigung des „technischen Könnens“ der davon betroffenen Fahrzeuge grundsätzlich nicht notwendig sei, weil eine effizientere Abgasnachbehandlung auch im normalen Fahrbetrieb möglich wäre. Diese könnten die menschliche Gesundheit und die Umwelt beeinträchtigen. Nur durch Kontrollmöglichkeiten wie den Umweltinformationsanspruch könnten Bürger überprüfen, inwiefern dem Gesundheitsschutz Rechnung getragen werde. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Schutzwürdigkeit von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen wegen des Zusammenhangs mit einem nicht gesetzeskonformen Zustand reduziert sei, da die Zielsetzung des Umweltinformationsgesetzes gerade die Prüfung der Ordnungsgemäßheit des Gesetzesvollzugs und des behördlichen Handelns umfasse und dadurch bezweckt werden solle, dass das allgemeine Umweltbewusstsein der Öffentlichkeit geschärft werde. Ungeachtet der noch fehlenden Bestandskraft der Bescheide sei mit dem Gesundheitsschutz, also der körperlichen Unversehrtheit der Bürger, ein tragender Grundsatz der Rechtsordnung verletzt. Außerdem überwiege durch das immer noch bestehende mediale Interesse im Zusammenhang mit der möglichen Manipulation von Dieselfahrzeugen im Genehmigungsprozess und der hohen Anzahl von betroffenen Fahrzeugen sowie der Klimaschutzthematik das öffentliche Interesse an der Veröffentlichung. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die Bescheide sowie die Klageerwiderung der Beklagten. Darüber hinaus macht er geltend, die Klägerin sei nicht prozessführungsbefugt. Gegen den Bescheid vom 3. November 2020 habe die Daimler AG Widerspruch erhoben, Klägerin sei jedoch die B.. Die Klägerin habe nicht schlüssig dargelegt, dass eine Herausgabe der Bescheide geeignet sei, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren; sie beschränke sich auf pauschal gehaltene und abstrakte Darlegungen. Bei den streitgegenständlichen Informationen handele es sich im Umweltinformationen über Emissionen, sodass der Ausschlussgrund nicht greife. Jedenfalls überwiege das öffentliche Bekanntgabeinteresse das Geheimhaltungsinteresse der Klägerin. Es handele sich bei dem von der Klägerin u. a. eingesetzten temperaturabhängigen Emissionskontrollsystem um eine unzulässige Abschalteinrichtung („Thermofenster“). Für Informationen, die sich auf Rechtsverstöße bezögen, bestehe kein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse. Dies gelte auch für die von der Klägerin eingesetzte Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung. Das öffentliche Interesse am Kommunikationsvorgang zwischen Klägerin und Beklagter bezüglich der technischen Bewertung der unzulässigen Abschalteinrichtung, deren Folgen sowie deren Beseitigung überwiege das Geheimhaltungsinteresse der Klägerin. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Niederschrift über die mündliche Verhandlung sowie die dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.