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Urteil

6 A 1150/10

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2012:0321.6A1150.10.0A
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Leitsätze
Für das Vorliegen des Ausschlussgrunds der möglichen Beeinträchtigung strafrechtlicher Ermittlungstätigkeit ist eine auf Tatsachen begründete Prognose notwendig, dass Anhaltspunkte die Vermutung rechtfertigen, das Bekanntwerden der konkret verlangten Information(en) habe negative Auswirkungen auf das Verfahren.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 26. März 2010 - 7 K 243/09.F - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Beigeladenen hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für das Vorliegen des Ausschlussgrunds der möglichen Beeinträchtigung strafrechtlicher Ermittlungstätigkeit ist eine auf Tatsachen begründete Prognose notwendig, dass Anhaltspunkte die Vermutung rechtfertigen, das Bekanntwerden der konkret verlangten Information(en) habe negative Auswirkungen auf das Verfahren. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 26. März 2010 - 7 K 243/09.F - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Beigeladenen hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist unbegründet, da das angefochtene Urteil, soweit es der Kläger angegriffen hat, zu Recht die Klage abgewiesen hat. Die Klage ist unbegründet, weil der Kläger einen Anspruch auf einen seinen Antrag auf Informationszugang positiv bescheidenden Verwaltungsakt nicht hat und die Versagung ihn somit nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). 1. Der Anspruch des Klägers auf Zugang zu den Informationen der Beklagten dem Grunde nach folgt aus § 1 Abs. 1 IFG. Dass dem Kläger der Anspruch - dem Grunde nach - zusteht, wird von der Beklagten und der Beigeladenen im Berufungsverfahren nicht mehr bestritten. Im Übrigen besteht der Anspruch auf Informationszugang durch Auskunftserteilung nach der ständigen Rechtsprechung des Senats unabhängig davon, aus welchem Interesse der jeweilige Antragsteller dies geltend macht (vgl. nur: Beschluss vom 02.03.2010 - 6 A 1684/08 -, NVwZ 2010, 1036; ebenso: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.04.2010 - 10 A 10091/10.OVG -, ZIP 2010, 1091). 2. Zutreffend führt das Verwaltungsgericht des Weiteren in dem angegriffenen Urteil aus, dass der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG (mögliche nachteilige Auswirkungen auf die Kontroll- und Aufsichtstätigkeit der Behörde) im vorliegenden Fall nicht hinreichend dargetan ist. Die Behörde muss die konkrete Möglichkeit einer erheblichen und spürbaren Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung als Folge der Ermöglichung des Zugangs zu bestimmten Informationen darlegen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 24.03.2010 - 6 A 1832/09 -, 28.04.2010 - 6 A 1767/08 - und 30.04.2010 - 6 A 1341/09 -). Dies ist im vorliegenden Verfahren nicht in ausreichender Weise erfolgt. 3. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Informationszugang besteht indessen deshalb nicht, weil durch ihn die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen nachteilig beeinflusst würde (Ausschlussgrund gemäß § 3 Nr. 1 Buchst. g) IFG). In der Alternative der nachteiligen Auswirkungen „auf ein laufendes Gerichtsverfahren“ ist der Ausschlussgrund nicht zu bejahen. Ein (strafrechtliches) Gerichtsverfahren ist - bislang - nicht anhängig. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Norm sowie der Auslegung nach Sinn und Zweck der Norm scheidet auch eine analoge Anwendung dahingehend, dass auf ein erst bevorstehendes Gerichtsverfahren abgestellt wird, aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.11.2010 - 7 B 43.10 -, NVwZ 2011, 235; Schoch, IFG, München 2009, § 3 Rdnr. 8). Auch der von der Beklagten vorgebrachte Ausschlussgrund nach § 3 Nr. 1 Buchst. g) IFG in der Alternative „Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren“ ist nicht gegeben. Die Beklagte meint, die Einsicht in die streitbefangenen Unterlagen sei dem Kläger deshalb zu verwehren, weil daraus die Gefahr erwachsen könne, die Informationen würden öffentlich bekannt und dies könnte dazu führen, die Betroffenen, d.h. die derzeit Beschuldigten, die sich möglicherweise einem Strafverfahren ausgesetzt sehen könnten, würden vorverurteilt. Ob dieser Einwand überhaupt geeignet ist, den Tatbestand des § 3 Nr. 1 Buchst. g) IFG auszufüllen, mag dahinstehen. Ihm muss im Allgemeinen unter Hinweis auf den Schutzzweck der Norm, der nicht den Schutz vor öffentlichem Meinungsdruck umfasst (vgl. Schoch, a.a.O., § 3 Rdnr. 76), speziell aber im vorliegenden Verfahren insoweit begegnet werden, dass durch die bislang stattgefundene umfangreiche Berichterstattung in den überregionalen und fachbezogenen Medien die betroffenen Personen - insbesondere der frühere Vorstandsvorsitzende und weitere Vorstandsmitglieder der A... - bereits in der Öffentlichkeit benannt worden sind. In zahlreichen Presseberichten wurde über die von der A... selbst angestrengten Untersuchungen, die geltend gemachten oder möglichen zivilrechtlichen Forderungen (auch der Vorstandsmitglieder gegen die A...) und die strafrechtlichen Ermittlungsverfahren berichtet. Eine generelle Vorverurteilung im Sinne einer durch die Berichterstattung über das Verfahren oder den Gegenstand der Akten der BaFin erzeugten öffentlichen Meinung, die den Anspruch der Betroffenen auf ein faires Verfahren durch eine Prägung der für die Entscheidung zuständigen Kammer des Landgerichts negativ beeinflussen könnte, wurden nicht vorgetragen und sind auch ansonsten nicht ersichtlich. Sollten besondere, über die bekannten Vorwürfe hinausgehende Informationen Gegenstand der streitbefangenen Unterlagen sein, wäre es zudem möglich, diese zu schwärzen oder die Vorlage der konkreten Aktenteile zu verweigern. 4. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist jedoch die Annahme des Verwaltungsgerichts zutreffend, der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1 Buchst. g) IFG sei in der Alternative „nachteilige Auswirkungen auf ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren“ gegeben. Bei diesem Ausschlussgrund ist es unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Norm, nämlich dem Schutz der Rechtspflege und des Gesetzesvollzugs (vgl. Schoch, a.a.O., § 3 Rdnr. 74 und 88; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.06.1998 - 10 S 58/97 -, NVwZ 1998, 987 zu § 7 Abs. 1 UIG), erforderlich, dass ein anhängiges strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegeben ist, das Bezug und eine gewisse Äquivalenz zu der Information hat, in die Einsicht begehrt wird (a), und das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf das konkrete Ermittlungsverfahren haben kann (b). Im vorliegenden Fall ist zu bejahen, dass nachteilige Auswirkungen zu erwarten sind (c). a) Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren mit Bezug zu den bei der Beklagten vorhandenen und hier streitbefangenen Informationen ist gegeben. Nach anfänglichen Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten über den Inhalt der bei der Beklagten geführten Vorgänge und deren Bezug zu strafrechtlichen Ermittlungsverfahren steht nunmehr fest, dass die Staatsanwaltschaft München I unter dem Az. 405 Js 31873/08 gegen frühere Verantwortliche der Beigeladenen ein Ermittlungsverfahren durchführt, in das die bei der Beklagten gebildeten Aktenteile - soweit hier streitbefangen - einbezogen sind. b) Hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der nachteiligen Auswirkungen kann bei § 3 Nr. 1 Buchst. g) IFG in Anlehnung an die bestehende Rechtsprechung des Gerichts zu § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG darin die konkrete Möglichkeit einer erheblichen und spürbaren Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung der (anderen) Behörde, die das strafrechtliche Ermittlungsverfahren führt, als Folge der Ermöglichung des Zugangs zu den einschlägigen Informationen bei der Behörde, an die der Antrag auf Informationszugang gerichtet ist, verstanden werden. Diese Gefährdungslage ist von der letzteren Behörde in Form einer nachvollziehbar begründeten, durch konkrete Fakten untermauerten Prognose darzulegen. Im Beschluss vom 24. März 2010 (6 A 1832/09, ESVGH 61, 62) führt der Senat aus: „Dass der Gesetzgeber von dem Erfordernis einer solchen konkreten Gefährdungsprognose ausgegangen ist, wird daraus deutlich, dass er § 3 Nr. 1 IFG mit der Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen auf die in der Vorschrift genannten Schutzgüter an die Vorschrift in § 8 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes - UIG - angelehnt hat (BT-Drucks. 15/4493, S. 9), die eine entsprechend substantiierte Gefährdungsprognose voraussetzt (vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Februar 2008 - 1 A 10886/07 -, NVwZ 2008, 1141; zum Erfordernis einer Prognose der informationspflichtigen Stelle im Rahmen des Ausschlusstatbestandes in § 3 Nr. 1 Buchst. a) IFG: BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 7 C 22.08 -, DVBl. 2010, 120). Darüber hinaus wurde im Verlaufe des Gesetzgebungsverfahrens das Wort "könnte" im Gesetzentwurf durch das Wort "kann" ersetzt, um den Schutzstandard des § 3 Nr. 1 an den des § 3 Nr. 2 IFG anzugleichen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses, BT-Drucks. 15/5606, S. 5; Schoch, IFG, Rdnr. 97 zu § 3 IFG). Auch dies verdeutlicht, dass eine Herabsetzung der Anforderungen an die Feststellung nachteiliger Auswirkungen auf die betroffenen Schutzgüter gegenüber § 3 Nr. 2 IFG und § 8 Abs. 1 UIG nicht beabsichtigt war (vgl. Schoch, IFG, Rdnr. 97 zu § 3 IFG).“ Zu verlangen ist daher auch für den Ausschlussgrund der möglichen Beeinträchtigung strafrechtlicher Ermittlungstätigkeit eine auf Tatsachen gegründete Prognose, dass Anhaltspunkte die Vermutung rechtfertigen, das Bekanntwerden der konkret verlangten Information(en) habe negative Auswirkungen auf das Verfahren. Es müssen also Tatsachen vorgetragen werden oder zweifelsfrei gegeben sein, die eine über bloß latent vorhandene und in der Natur der Sache liegende Umstände deutlich stärkere Gefährdungslage erkennbar werden lassen. Nicht ausreichend sind mithin nur nicht auszuschließende, eher fernliegende Möglichkeiten, dass bei Bekanntgabe der begehrten Informationen nachteilige Effekte auftreten könnten. Aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 86 Abs. 1 VwGO ist das Verwaltungsgericht gehalten, unter Heranziehung der Beteiligten den Sachverhalt auch bezüglich der Umstände, die für das Vorliegen des Ausschlussgrundes entscheidend sind, aufzuklären. Bleibt der Erfolg der möglichen Maßnahmen und Ermittlungen - Hinweise, Aufklärungsverfügungen, Einholung von Auskünften und Durchführung einer Beweisaufnahme - trotzdem aus, wird letztlich die auf Informationszugang in Anspruch genommene Behörde für den Nachweis des geltend gemachten Ausschlussgrundes Sorge tragen müssen. Eine solche Darstellung der Tatsachen und der Bedeutung der Information für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren ist der Beklagten indes regelmäßig nicht aus eigener Kenntnis heraus möglich. Vielmehr muss sie die Stelle, die die Ermittlungen führt, d.h. bei strafrechtlichen Ermittlungsverfahren regelmäßig die Staatsanwaltschaft, um Mithilfe bitten, indem Tatsachen bzw. Erklärungen mitzuteilen sind, eventuell auch eine Prognose zu den Voraussetzungen des Ausschlussgrundes anzufordern sein wird. Es ist zweifelhaft, ob die Beklagte der mit den strafrechtlichen Ermittlungen jeweils betrauten Behörde eine Art der Mitwirkung aufgeben kann. Jedenfalls wird sie der Ermittlungsbehörde die Bedeutung der Entscheidung zum beantragten Informationszugang vermitteln, denn sie wird maßgeblich auf die genannte Mitwirkung angewiesen sein, die sie in die Lage versetzen dürfte, eine eigenständige Entscheidung zu treffen, d.h. selbst gegenüber einem Antragsteller (oder im gerichtlichen Verfahren gegenüber dem Gericht) das Vorliegen möglicher nachteiliger Auswirkungen in einer substantiierten Form darzulegen. Das Gericht ist zwar der Ansicht, dass der jeweiligen Ermittlungsbehörde ein gewisser Beurteilungsspielraum oder eine Einschätzungsprärogative bezogen auf die Bedeutung und die Auswirkungen der Bekanntgabe der angeforderten Informationen einzuräumen ist, da die konkrete Sachlage im dortigen (vom Verfahrensstand nach dem Informationsfreiheitsgesetz aus gesehen sekundären) Verfahren nicht Gegenstand des streitbefangenen Anspruchs auf Informationszugang ist und damit auch nicht der gerichtlichen Kontrolle unterliegen wird. Allerdings handelt es sich bei dem Tatbestandsmerkmal der Gefährdung des Ermittlungsverfahrens durch den Zugang zu den Informationen nicht um einen Bewertungs- oder Beurteilungsspielraum der um Informationszugang angegangenen Behörde, der der gerichtlichen Kontrolle entzogen sein könnte, sondern um ein vollständig gerichtlich überprüfbares Tatbestandsmerkmal, das der freien Beweiswürdigung des Gerichts unterliegt (§ 108 Abs. 1 VwGO). Wirkt die Staatsanwaltschaft indes nicht (oder für eine ausreichende Aufklärung nur unzureichend) bei der Klärung des Tatbestandsmerkmals der Gefährdung mit, kann der Fall eintreten, dass die informationsführende Stelle den Ausschlussgrund nicht erfolgreich geltend machen kann. Teilt die Staatsanwaltschaft hingegen - wie hier geschehen - der in Anspruch genommenen Behörde oder dem Gericht ihre Einschätzung mit, so ist zu beachten, dass der vorgetragene Sachverhalt und die Ausführungen zur Prognose widerspruchsfrei und nachvollziehbar sind. Die Begründung, warum Einsicht von Dritten in die Akten der Bundesanstalt zu einer Beeinträchtigung des Ermittlungsverfahrens würde führen können, muss auf konkreten Tatsachen basieren, die geeignet sind, das Moment des Nachteils für die weiteren Ermittlungshandlungen deutlich zu machen; ein Nachteil, der eintreten kann, wenn die bei der Behörde vorhandenen Informationen dem Antragsteller, Dritten oder der Allgemeinheit bekannt würden. c) Unter Berücksichtigung des schriftlichen Vorbringens und der Erläuterungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung sowie der vorgelegten Auskünfte ist das Gericht überzeugt, dass im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, auf den abzustellen ist, der vom Kläger begehrte Zugang zu den aufgelisteten Blättern der Akte der Beklagten nachteilige Auswirkungen auf das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft haben kann. Die entsprechend erforderliche substantiierte Gefährdungsprognose ist jedoch erstmals aufgrund der im Berufungsverfahrens gewonnenen Erkenntnisse, d.h. aufgrund der Informationen, die dem Gericht von Seiten der Staatsanwaltschaft München I und ergänzend von der Beigeladenen erteilt worden sind, zu bejahen. Die Entscheidungsbasis, die dem angefochtenen Urteil zugrunde lag, war hingegen nicht ausreichend. Das Verwaltungsgericht ist in seinem Urteil davon ausgegangen, dass der Beklagten mit der Vorlage der Auskunft der Staatsanwaltschaft München I vom 7. Januar 2010 der Nachweis der nachteiligen Auswirkungen auf das Ermittlungsverfahren gelungen sei. Die Begründung auf Seite 11 des Urteilsabdrucks, dass zur Überzeugung der Kammer durch das Schreiben ausreichend dargetan werde, dass das Bekanntwerden der Vorgänge, welche die Beklagte an die Staatsanwaltschaft übermittelt habe, mit nachteiligen Auswirkungen auf das Ermittlungsverfahren verbunden sei, beanstandet der Kläger zu Recht, denn aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 7. Januar 2010 ergibt sich die durch das Verwaltungsgericht gezogene Folge nicht überzeugend. Die Staatsanwaltschaft München I erklärt darin, die Bände der Beklagten seien Gegenstand der Auswertung des Landeskriminalamts, die noch nicht abgeschlossen sei. Es stünde eine erhebliche Zahl an Vernehmungen an. Akteneinsicht sei, mit Ausnahme einzelner Dokumente, an die Beschuldigten bislang nicht gewährt worden. Das Bekanntwerden der in den Bänden vorhandenen Informationen würde daher die Versagung der Akteneinsicht unterlaufen. Eine zwingende oder überzeugende Prognose lässt sich auch nicht aus der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft München I vom 8. August 2011 folgern. Neben der Darstellung des Sachstandes bezogen auf das Ermittlungsverfahren schließt die Staatsanwaltschaft darin wieder ohne nähere Darlegung, aufgrund des noch nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahrens liege der Ausschlussgrund vor. In Fortgang zu der Auskunft vom 7. Januar 2010 teilt sie indes weiter mit, die Auswertung der Asservate und die Durchführungen von Vernehmungen seien abgeschlossen und es werde der polizeiliche Abschlussbericht erstellt. Zudem sei den Verteidigern und den Rechtsanwälten der Beigeladenen wie des Sonderermittlers, nicht jedoch Dritten, Einsicht in die gesamten Ermittlungsakten gewährt worden. Aus dem Zusammenhang ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft die Unterlagen, die von der Beklagten stammen, nicht zu Ermittlungsakten rechnet, sondern zu den Asservaten. Denn sie führt aus, vollständige Akteneinsicht würde nach Vorliegen des polizeilichen Abschlussberichts gewährt werden. Zudem führt sie aus, der Abschluss des Ermittlungsverfahrens erfolge erst dann, wenn das Gutachten des Sonderermittlers vorliege, die Prüfungsgegenstände des Auftrags an den Sonderermittler überschnitten sich mit dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und es sei möglich, dass nach Vorliegen des Gutachtens weitere Vernehmungen und die Auswertung zusätzlicher Unterlagen erforderlich würden. Der Grad der Gefahr nachteiliger Auswirkungen eines Informationszugangs auf das Ermittlungsverfahren sei jedoch erheblich geringer als noch im Januar 2010. In der Bestätigung vom 19. / 22. Dezember 2011 an die Beklagte im Rahmen einer Korrespondenz per Mail (Bl. 661 ff. der Gerichtsakte) stellt die Staatsanwaltschaft ebenfalls darauf ab, es komme maßgeblich auf das Gutachten des von der Hauptversammlung der A... eingesetzten Sonderermittlers an, der interne Vorgänge bei der Beigeladenen aufklären solle. Wenn das Gutachten vorliege, könnte sich nämlich für die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit ergeben, dass weitere Ermittlungshandlungen durchgeführte werden müssten, etwa die zusätzliche Vernehmung von Zeugen. Der Vorhalt eines Dokuments in der Vernehmungssituation sei nur dann sinnvoll, wenn der Zeuge die Information noch nicht kenne. Erhalte aber zuvor ein Geschädigter Akteneinsicht, sei es möglich, dass die betreffenden Informationen veröffentlicht würden. Hierbei führt die Staatsanwaltschaft weiter aus, die von dem Sondergutachten möglicherweise ausgelösten weiteren Ermittlungshandlungen könnten einen unmittelbaren Bezug zu den Informationen der BaFin haben. Allerdings erfolgte keine nähere Darstellung der Verknüpfung der Inhalte der verschiedenen Komplexe (Informationen der Beklagten - Inhalt des polizeilichen Abschlussberichts - sonstiger Inhalt der Ermittlungsakten - erwartetes Gutachten des Sonderermittlers). Hingegen hat die Beigeladene mit Schriftsatz vom 14. Februar 2012 die Umstände der Einsetzung des Sonderermittlers, dessen Aufgaben und seine Möglichkeiten zur Ermittlung der notwendigen Daten näher erläutert (Bl. 693 ff. der Gerichtsakte). Die Beigeladene stellt im Wesentlichen darauf ab, der von der Hauptversammlung der A... nach § 142 Abs. 1 AktG eingesetzte aktienrechtliche Sonderermittler sei beauftragt, die Vorgänge im Zusammenhang mit dem Erwerb der irischen B… und der Liquiditätssteuerung der A... sowie mögliche Bilanzmanipulationen und falsche Darstellungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der A... zu untersuchen. Damit überschneide sich das - erwartete - Gutachten mit den beiden streitgegenständlichen Aktenbänden der Beklagten (zu möglichen Verstößen gegen Mitteilungspflichten) und dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren, insbesondere soweit es um die Vertretbarkeit des Risikomanagementsystems und der Refinanzierungsstruktur der A...-Gruppe gehe. Aufgrund der bestehenden erweiterten Ermittlungsmöglichkeit des Sonderprüfers - bedingt durch die aktienrechtlich notwendige Zusammenarbeit mit der aktuellen Leitung des Unternehmens - sei die Einschätzung der Staatsanwaltschaft, aus dem Ergebnis des Gutachtens könnten sich weitere Ermittlungsansätze für das strafrechtliche Verfahren ergeben, plausibel. Schließlich ergibt sich auch aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft München I vom 6. März 2012, in dem die Anklagebehörde auf weitere Fragen des Gerichts antwortet, eine letztlich tragfähige Basis für die Feststellung der behaupteten Gefährdung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Die Auskunft bezieht sich auf das Argument der Beklagten und der Beigeladenen, auch Dritte hätten bislang noch nicht Einblick in die Unterlagen der BaFin genommen. In der Zusammenschau der Auskünfte ist festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft erklärt, die von der Beklagten übersandten Bände (zwei Ordner) seien kopiert, dem Landeskriminalamt zu Auswertung übergeben und die Kopien als Asservate aufgenommen worden. Einblick in diese asservierten Bände sei weder den Verteidigern der Beschuldigten noch Dritten gewährt worden. Zwar fehlt weiter eine eindeutige Aussage darüber, ob dies von Seiten der Verteidiger, der Beigeladenen oder des Sonderermittlers überhaupt gewünscht worden ist. Unklar ist des Weiteren, warum die Anwälte der Angeschuldigten nicht Einblick in das Konvolut der BaFin haben nehmen wollen. Darauf kommt es indes nicht entscheidend an. Vielmehr hält der Senat die Aussage für entscheidungserheblich, dass die Informationen, die der Kläger im vorliegenden Verfahren begehrt, von den genannten Beteiligten oder Dritten noch nicht eingesehen worden sind. Nur dadurch ist die weitere Feststellung bzw. Behauptung der Beklagten, die Bekanntgabe der Informationen könne zu Beeinträchtigungen des Ermittlungsverfahrens führen, nachvollziehbar. Aus den vorliegenden Stellungnahmen lässt sich mithin eine Kausalität zwischen einer Einsicht in die Unterlagen der Beklagten und der vom Gesetz vorgegebenen Gefährdung der strafrechtlichen Ermittlungen bejahen, denn eine besondere Schwere des nachteiligen Effekts ist nicht gefordert (vgl. Schoch, IFG, § 3 Rdnr. 94). Außer der Beklagten und der Staatsanwaltschaft bzw. der Kriminalpolizei, die die Unterlagen ausgewertet hat, haben bezüglich der noch streitbefangenen Unterlagen keine anderen Personen Kenntnis nehmen können (oder wollen). Der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1 Buchst. g) IFG ist mithin im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung unabhängig davon gegeben, dass spätestens dann, wenn die Staatsanwaltschaft den Abschluss der Ermittlungen in der Akte vermerkt (vgl. § 406e Abs. 2 Satz 3 StPO), der Ausschlussgrund entfällt. 5. Wegen des festgestellten Ausschlussgrundes nach § 3 Nr. 1 Buchst. g) IFG bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob die von der Beklagten ebenfalls geltend gemachten relativen Ausschlussgründe - Schutz persönlicher Rechte Dritter, Geheimhaltungspflichten nach § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. § 8 WpHG, Schutz für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung nach § 4 IFG - ebenfalls gegeben sein können. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO), wobei die außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen dem Kläger gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen sind. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 und § 711 Satz 1 ZPO i.V.m. § 167 VwGO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Beschränkung der Berufung auf Teile des erstinstanzlichen Streitgegenstandes ist unter Berücksichtigung des maßgeblichen Begehrens des Klägers unwesentlich und rechtfertigt keine Herabsetzung des Streitwertes unter den vom Gesetz genannten Regelstreitwert. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 66 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Der Kläger begehrt Zugang zu Informationen der Beklagten nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs für Informationen des Bundes vom 9. September 2005 (Informationsfreiheitsgesetz - IFG -, BGBl. I S. 2722). Der Kläger erwarb im Dezember 2007 Aktien der Beigeladenen, der A... AG (im Weiteren: A...). Nachdem die A... am 15. Januar 2008 im Wege einer sogenannten „Ad-hoc-Mitteilung“ bekannt gegeben hatte, trotz entgegenstehenden früheren Angaben selbst und über das Tochterunternehmen B... erhebliche Beteiligungen an kritischen amerikanischen Hypothekenkrediten und andere problematische Wertpapieren zu halten, fiel in der Folgezeit der Kurs der Aktien stark ab. Die Insolvenz der A... konnte nur durch den Zufluss erheblicher staatlicher Mittel (Liquiditätshilfen und Garantien) verhindert werden; in den nächsten Jahren übernahm die Bundesrepublik Deutschland über den Finanzmarktstabilisierungsfonds - FMS - (SoFFin) die Anteile vollständig, indem sie alle freiwillig angebotenen Aktien aufkaufte und die restlichen Aktionäre durch Beschluss der Hauptversammlung vom 5. Oktober 2009 im Wege eines „Squeeze Out“ abfand und ausschloss. Mit Schreiben vom 21. Januar 2008 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Bekanntgabe des Aktenzeichens zu einem gegen die Beigeladene eingeleiteten Aufsichtsverfahrens sowie die Einsicht in die entsprechenden Akten. Mit Bescheid vom 5. März 2008 teilte die Beklagte dem Kläger daraufhin zwar mit, es werde ein Aufsichtsverfahren wegen möglicher Verstöße gegen die Pflicht zur unverzüglichen Veröffentlichung von Informationen zu Insiderinformationen nach § 15 WpHG gegen den Vorstand der A... geführt, lehnte den Antrag des Klägers auf Akteneinsicht indes ab. Mit einem weiteren Schreiben vom 6. März 2008 beantragte der Kläger erneut Akteneinsicht und zwar ausdrücklich in die unter dem von der Beklagten mitgeteilten Aktenzeichen geführten Unterlagen. Mit Bescheid vom 20. März 2008 lehnte die Beklagte auch diesen Antrag ab und führte zur Begründung aus, der Antrag sei nach § 4 Abs. 1 Satz 1 IFG abzulehnen, weil das Aufsichtsverfahren noch nicht abgeschlossen und eine Entscheidung noch nicht ergangen sei. Außerdem unterfalle der überwiegende Inhalt der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht nach § 8 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG). Ergänzend stellte die Beklagte dem Kläger den Abschluss des Verfahrens in etwa sechs Monaten in Aussicht und erklärte, er könne zwar dann einen neuen Antrag stellen, erfahrungsgemäß werde die erbetene Einsicht aber wegen anderer Gründe problematisch werden. Gegen den Bescheid legte der Kläger am 24. April 2008 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 23. Mai 2008 teilte die von der Beklagten zwischenzeitlich informierte Beigeladene mit, sie stimme einer Akteneinsicht durch den Kläger nicht zu. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2009 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung aus, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Akteneinsicht weder aus dem Wertpapierhandelsgesetz noch aus dem Aktiengesetz zu. Auch § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vermittele kein Recht auf Einsicht, da der Kläger nicht Beteiligter nach § 13 VwVfG sei. Der Antrag nach § 1 IFG auf Informationszugang sei bereits nach § 4 IFG deshalb abzulehnen, weil das Verfahren bei der Bundesanstalt noch nicht beendet sei. Ferner sei ein Anspruch des Klägers auf Informationszugang gemäß § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG zu verneinen, da das Bekanntwerden der begehrten Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Kontroll- und Aufsichtstätigkeit der Beklagten habe und die Verschwiegenheitspflicht der Behörde zu beachten sei (§ 3 Nr. 4 IFG i.V.m. § 8 WpHG). Dem Anspruch des Klägers stehe auch § 3 Nr. 1 Buchst. g) IFG entgegen, da die Möglichkeit bestehe, dass das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf das bei der Staatsanwaltschaft München I geführte Ermittlungsverfahren haben könne. Zudem seien die gewünschten Informationen jedenfalls zum Teil über die Medien ermittelbar, so dass § 9 Abs. 3 IFG dem Anspruch entgegen stehe, und die begehrte umfassende Akteneinsicht erfordere einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand, so dass § 7 Abs. 2 IFG zu beachten sei. Schließlich sei die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs rechtsmissbräuchlich, wolle der Kläger doch die Informationen für die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche nutzen. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides erfolgte am 13. Januar 2009. Am 5. Februar 2009 hat der Kläger Klage erhoben und seinen - allein auf § 1 IFG gestützten - Anspruch auf Informationszugang unter Auseinandersetzung mit den im Widerspruchsbescheid von der Beklagten genannten Gründen weiter verfolgt. Auf Ersuchen des Verwaltungsgerichts hat die Staatsanwaltschaft München I am 7. Januar 2010 mitgeteilt, die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen würden für die Ermittlungen im Verfahren 405 Js 31873/08 (wg. Verdachts der Untreue u.a. Straftaten) weiter benötigt. Nach ihrem Dafürhalten würde das Bekanntwerden der in den Bänden enthaltenen Informationen nachteilige Auswirkungen auf das strafrechtliche Ermittlungsverfahren haben und somit einen Ausschluss des Klägers vom Zugang zu den konkreten Unterlagen nach § 3 Nr. 1 Buchst. g) IFG rechtfertigen. In der mündlichen Verhandlung am 26. März 2010 hat die Beklagte dem Begehren des Klägers in geringem Umfang durch Vorlage von sechs Blättern entsprochen. In Bezug auf diese Informationen haben die Beteiligten daraufhin die Klage übereinstimmend für erledigt erklärt. Im Übrigen hat der Kläger an seinem Begehren festgehalten und auf seinen Anspruch auf Informationszugang verwiesen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger unter Aufhebung ihres Bescheides vom 22. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2009 Zugang zu den amtlichen Informationen zum Vorgang „WA 22-PO 5215-90001533-2008/0001 A... AG (A...)“ zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat zur Begründung des Antrags die Begründung des Widerspruchsbescheides wiederholt und - nach gerichtlicher Aufforderung - mit Schriftsatz vom 26. März 2010 in der mündlichen Verhandlung ergänzend ausgeführt, die streitgegenständliche Akte bestehe aus drei Aktenteilen, insgesamt 896 Blatt. Unter dem angegebenen Aktenzeichen seien bei ihr ausschließlich Vorgänge erfasst, die in Zusammenhang mit der Ad-hoc-Mitteilung der A... vom 15. Januar 2008 stünden. Aus den eigenen Unterlagen seien Bestandteile entnommen und neu geordnet worden, um Unterlagen für die Staatsanwaltschaft München I zum Zwecke der Durchführung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen frühere Vorstandsmitglieder der A... zur Verfügung zu stellen. Daraus seien zwei Ordner entstanden, die im Wesentlichen Schriftverkehr mit der Beigeladenen enthielten. Somit stehe dem Begehren des Klägers § 3 Nr. 1 Buchst. g) IFG entgegen, da diese Aktenbestandteile zur Durchführung des Ermittlungsverfahrens 302 Js 31873/08 (nunmehr: 405 Js 31873/08) benötigt würden. Die Staatsanwaltschaft habe mit Mail vom 8. Januar 2009 der Bundesanstalt in der Einschätzung zugestimmt, es sei keine Akteneinsicht zu gewähren. Die Aktenbestandteile, die nicht an die Staatsanwaltschaft übermittelt worden seien, würden jedoch für das aufsichtsrechtliche Verfahren der Beklagten verwendet und stünden deshalb gemäß § 4 IFG nicht zur Einsicht zur Verfügung. Die Beigeladene hat beantragt, die Klage abzuweisen und zur Begründung ausgeführt, nicht nur die von der Beklagten geltend gemachten Gründe stünden einer Einsicht des Klägers in die Unterlagen entgegen, sondern auch das Bankgeheimnis, der Schutz personenbezogener Daten gemäß § 5 IFG und der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gemäß § 6 IFG. Mit Beschluss vom 26. März 2010 hat das Verwaltungsgericht zunächst das Verfahren bezüglich des Begehrens des Klägers auf Einsicht in die Unterlagen des Verfahrens, die nicht an die Staatsanwaltschaft abgegeben wurden, abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 7 K 741/10.F weitergeführt. Mit Urteil vom 26. März 2010 hat das Verwaltungsgericht sodann das Verfahren eingestellt, soweit die Beteiligten übereinstimmend die Klage für erledigt erklärt haben, und im Übrigen - bezogen auf die Unterlagen, die die Beklagte der Staatsanwaltschaft übermittelt hat - die Klage abgewiesen. Zur Begründung der Abweisung der Klage hat es ausgeführt, dem Kläger stehe bezüglich der Aktenteile, die Gegenstand des Verfahrens seien, ein Anspruch auf Einsicht nicht zu. Der Ausschlussgrund nach § 3 Nr. 1 Buchst. g) IFG liege vor, zudem könne sich der Kläger gewisse Information auch aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen. Gemäß § 9 Abs. 3 IFG seien ausweislich der vorgelegten Aufstellung der Beklagten über den Inhalt der Akten bezüglich einiger Passagen die Voraussetzungen für einen solchen Ausschlussgrund gegeben (Bl. 1 - 8, 9, 10 - 12, 13 - 21, 77 - 85, 534 - 569, 839 - 847, 891 - 892 der Akte). Der Kläger könne sich anderweitig in zumutbarer Weise die darin enthaltenen und gewünschten Informationen beschaffen. Insoweit habe die Beklagte auch ihr Ermessen sachgerecht ausgeübt. Im Übrigen stehe dem Kläger der gewünschte Zugang zu den Informationen zwar grundsätzlich gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG zu und es läge auch der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG - Gefährdung der Kontroll- und Aufsichtstätigkeit - nicht vor. Jedoch stehe dem Begehren § 3 Nr. 1 Buchst. g) IFG entgegen. Aufgrund der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 7. Januar 2010 stehe fest, dass die Freigabe der Aktenteile nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens haben könne. Ein Ermittlungsverfahren gegen mutmaßliche Verantwortliche der A... sei eingeleitet und noch nicht abgeschlossen. Die streitbefangenen Aktenteile enthielten nach der von der Beklagten gefertigten Übersicht Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaft sowie Unterlagen, die generell geeignet sein dürften, den Fortgang des Ermittlungsverfahrens zu fördern. Der Einwand des Klägers, eine Beeinträchtigung des Verfahrens sei auszuschließen, da den Beschuldigten bereits Einblick in die Ermittlungsakten gewährt worden sei, stehe dem nicht entgegen. Die Staatsanwaltschaft habe nämlich mitgeteilt, dass den Beschuldigten mit Ausnahme einzelner Dokumente bislang keine Akteneinsicht gewährt worden sei. Ergänzend hat das Verwaltungsgericht weiter ausgeführt, die Beklagte könne sich jedoch nicht auf den Ausschlussgrund nach § 4 Abs. 1 IFG berufen, da sie nicht dargelegt habe, dass die entsprechenden Voraussetzungen gegeben seien. Das Urteil wurde dem Kläger am 10. Mai 2010 zugestellt. Am 26. Mai 2010 hat der Kläger die von dem Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, beschränkt auf die Teile bzw. Blätter der Akte, für die das Verwaltungsgericht eine Information aus öffentlich zugänglichen Quellen nicht bejaht hat. Mit Schriftsatz vom 5. August 2010 hat der Kläger die Berufung - nach entsprechender Verlängerung der Frist durch das Gericht - begründet. Er führt aus, der Ausschlusstatbestand des § 3 Nr. 1 Buchst. g) IFG liege entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht vor. Nach dem Schutzzweck der Norm sei zu verlangen, dass von der Beklagten konkrete nachteilige Auswirkungen auf den Schutz der Rechtspflege dargelegt und festgestellt werden. Es sei zu fordern, dass die Bekanntgabe der Information nachweislich negative Auswirkungen haben „kann“ und nicht bloß haben „könnte“. Wie die Rechtsprechung des Hess. VGH zu § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG - in den Beschlüssen vom 24. März 2010 und 28. April 2010, Az. 6 A 1832/09 und 6 A 1767/08 - auf eine konkrete Möglichkeit einer erheblichen und spürbaren Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung der Behörde abgestellt habe, sei auch bei § 3 Nr. 1 Buchst. g) IFG zu fordern, dass die Beklagte nicht nur die abstrakte Möglichkeit einer Beeinträchtigung, sondern konkrete Hinweise auf eine tatsächliche Beeinträchtigung der Ermittlungsarbeit der Staatsanwaltschaft aufzeige. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft, auf das es im Wesentlichen in seiner Begründung abstelle, auch nicht im Ansatz eine solche Beeinträchtigung geschlussfolgert werden könne. Auch aus der Aufstellung der Beklagten, die im Termin übergeben worden sei, lasse sich in keiner Weise ein entsprechender Hinweis entnehmen. Die in der Aufstellung der Beklagten gemachte Angabe „Unterlagen, die von der BaFin an die StA gegeben wurden“ sei substanzlos. Schließlich sei das Argument des Verwaltungsgerichts, den Beschuldigten im Ermittlungsverfahren sei nur teilweise Einblick gewährt worden, fragwürdig. Denn das Verwaltungsgericht habe überhaupt keine genaue Kenntnis darüber gewonnen, welche Teile der Akte den Beschuldigten, nicht aber dem Kläger zugänglich gemacht worden seien, könne daraus daher keine logische Schlussfolgerung aufbauen. Zuletzt sei auch das Argument der Beklagten widerlegt, der Akteneinsicht stehe das laufende Verfahren in ihrer Behörde entgegen. Denn es sei der Beklagten trotz des überschaubaren Umfangs des Materials in - bislang - drei Jahren nicht erforderlich erschienen, einen Verwaltungsbescheid gegen die Betroffenen zu erlassen. Hier stehe deutlich ein Interessenkonflikt im Raum, da die Bundesrepublik Deutschland Eigentümerin der Beigeladenen sei und damit Haftende für einen verschuldeten Schaden. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 26. März 2010 - Geschäftsnummer 7 K 243/09.F - abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 20. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2009 Zugang zu den Blättern 22 bis 68, 167 bis 174, 176 bis 183, 184 bis 188, 209, 210 bis 212, 213 bis 214, 215, 216 bis 354, 355 bis 533, 570 bis 617, 618 bis 706, 731 bis 734, 735 bis 737, 742 bis 835, 848 bis 850, 851 bis 866 und 894 bis 896 zum Vorgang A... AG (A...) gemäß Schreiben der Beklagten vom 26. März 2010, Gz. Q 27-QR 7330-2009/0001, zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor, die Einsicht in die (noch) streitbefangenen Aktenteile sei dem Kläger verwehrt, da der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1 Buchst. g) IFG nach den von der zuständigen Ermittlungsbehörde genannten Gründen gegeben sei. Die Staatsanwaltschaft habe mehrfach und bis zuletzt mitgeteilt, dass die Einsicht von Dritten die Ermittlungen negativ beeinträchtigen könnte. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft seien auch plausibel und glaubhaft. Wenn die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes indes vorlägen, sei für eine im Ermessenswege zugunsten des jeweiligen Antragstellers zu treffende Entscheidung für die Einsichtnahme in die Unterlagen kein Raum. Außerdem liege auch die Tatbestandsalternative des § 3 Nr. 1 Buchst. g) IFG vor, dass durch die Einsichtnahme die Gefahr begründet werde, der Anspruch der betroffenen Personen auf ein faires Verfahren könne durch die Veröffentlichung der Informationen beeinträchtigt werden, die sie, die Beklagte, bei der Staatsanwaltschaft angezeigt habe. Dann bestünde die Möglichkeit, dass die Beschuldigten öffentlich vorverurteilt würden. Zudem sei - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - das von ihr geführte Verfahren gegen Verantwortliche der A... nach § 15 WpHG nach wie vor noch nicht abgeschlossen, denn in den Verfahrensabschluss sollten noch Informationen aus dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft München I einfließen. Damit sei auch der Ausschlussgrund des § 4 Abs. 1 IFG weiter gegeben. Letztlich ständen dem klägerischen Begehren aber weiterhin auch die Ausschlussgründe nach § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG (nachteilige Auswirkungen auf die Aufsichts- und Kontrolltätigkeit der Beklagten), § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. § 8 WpHG (Verschwiegenheitspflicht) und § 3 Nr. 7 IFG (Datenschutz) entgegen. Die Beigeladene beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie tritt der Argumentation der Beklagten bei und erklärt im Wesentlichen, die plausiblen Auskünfte der Staatsanwaltschaft begründeten einen zwingenden Ausschluss des Rechts auf Akteneinsicht bei der Beklagten. Der Behörde sei auch eine positive Entscheidung zugunsten des Klägers im Ermessenswege nicht gestattet. Die Möglichkeit der negativen Beeinflussung des Ermittlungsverfahrens werde dadurch gegeben, dass in dem erwarteten Gutachten des aktienrechtlichen Sonderprüfers zu den Vorgängen in der A...-Gruppe Informationen enthalten sein könnten, die dem Staatsanwalt bisher nicht zugänglich waren und die zu weiteren Ermittlungsmaßnahmen führen könnten. Insbesondere eine eventuelle Zeugenvernehmung werde aber beeinflusst, wenn die die Unterlagen der BaFin bekannt würden. Die Beigeladene vertritt darüber hinaus die Ansicht, der Ausschlussgrund nach § 3 Nr. 1 Buchst. g) IFG gelte nicht nur im - laufenden - Ermittlungsverfahren, sondern auch während der Zeit eines eventuellen sich anschließenden Strafprozesses. Das Gericht hat Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft München I zu dem Stand des Ermittlungsverfahrens und der im Verlauf oder nach Abschluss des Verfahrens erteilten Auskünfte bzw. Gewährung von Akteneinsicht an Betroffene oder Dritte eingeholt (Schreiben vom 8. August 2011 und 6. März 2012), die ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind wie ein Hefter Unterlagen der Beklagten zum Widerspruchsverfahren.