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Beschluss

11 B 132/23

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2024:0205.11B132.23.00
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Leitsätze
1. Allein aus der Aufenthaltsdauer und der Tatsache, dass ein Ausländer hier geboren ist und die deutsche Sprache beherrscht, lässt sich die Verwurzelung in die deutschen Lebensverhältnisse nicht ableiten.(Rn.47) 2. Das Vorliegen eines Härtefallersuchens begründet kein Abschiebungshindernis und hat keine suspensive Wirkung und ist auch kein Grund für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a AufenthG 2004.(Rn.48)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Allein aus der Aufenthaltsdauer und der Tatsache, dass ein Ausländer hier geboren ist und die deutsche Sprache beherrscht, lässt sich die Verwurzelung in die deutschen Lebensverhältnisse nicht ableiten.(Rn.47) 2. Das Vorliegen eines Härtefallersuchens begründet kein Abschiebungshindernis und hat keine suspensive Wirkung und ist auch kein Grund für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a AufenthG 2004.(Rn.48) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine ihr drohende Abschiebung. Die am 30. Mai 1996 in A-Stadt geborene Antragstellerin ist montenegrinische Staatsangehörige. Sie ist mit dem serbischen Staatsangehörigen I. Z. verheiratet und Mutter dreier Kinder. Nachdem ihr Asylantrag abgelehnt und sie im Mai 2005 nach Serbien abgeschoben worden war, reiste sie im Dezember 2008 wieder in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylfolgeantrag. Diesen lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 30. September 2010 ab (Verwaltungsvorgang (VV) Bl. 56 ff.). Anschließend wurde sie zunächst geduldet, bis ihr am 17. Juni 2011 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt wurde, die zuletzt bis zum 22. April 2018 verlängert wurde. Mit Bescheid vom 26. Juni 2018 (VV Bl. 184 ff.) und Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 2019 (VV Bl. 276 ff.) lehnte die Antragsgegnerin die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab, forderte die Antragstellerin zur Ausreise auf und drohte ihr die Abschiebung nach Montenegro oder einen anderen Staat, in den sie einreisen darf und der zu ihrer Rücknahme verpflichtet ist, an. Die dagegen gerichtete Klage wurde mit Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2020 – 11 A 45/20 – wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig abgewiesen (VV Bl. 350 ff.). Ab Mai 2020 war der Aufenthaltsort der Antragstellerin zunächst unbekannt und sie wurde zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben. Bei einer polizeilichen Maßnahme in der Wohnung der Familie am 21. Oktober 2021 konnte die Antragstellerin nicht angetroffen werden (VV Bl. 379). Das Amtsgericht Kiel verurteilte die Antragstellerin mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 28. Dezember 2020 wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen (VV Bl. 373). Im Februar 2022 wurden der Ehemann und die Kinder der Antragstellerin nach Serbien abschoben. Eine Rückübernahme der Antragstellerin lehnte die Republik Serbien ab (VV Bl. 398 ff.). Am 25. August 2022 erteilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin eine bis zum 1. September 2022 befristete Duldung, nachdem die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin in einem Telefonat angab, die Antragstellerin sei obdachlos und schwanger (VV Bl. 403 ff.). Die Antragsgegnerin erklärte, einen Termin zur Duldungsverlängerung nur zu vergeben, wenn die Antragstellerin ihre Anschrift mitteilt. Mit E-Mail vom 29. August 2022 bat die Antragstellerin um einen Termin zur Duldungsverlängerung. Nachdem sie mitteilte, in der Wohnung ihres Vaters im xy, 1234 A-Stadt wohnhaft zu sein, erhielt sie einen Termin für den 6. September 2022, den sie nicht wahrnahm (VV Bl. 411-414). Am 23. September 2022 erreichte die Antragsgegnerin die Mitteilung, dass die Antragstellerin künftig in der Gemeinschaftsunterkunft im xy A-Stadt wohnhaft sei. Am 20. Oktober 2022 wurde die Duldung der Antragstellerin bis 1. Dezember 2022 verlängert. Mehrere Folgetermine nahm sie nicht wahr. Mit E-Mail vom 28. Februar 2023 und vom 14. März 2023 beantragte die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin für diese die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG. Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag mit Bescheid vom 14. März 2023, zugestellt am 18. März 2023, ab. Darin führte sie aus, die Erteilungsvoraussetzungen lägen mangels Erfüllung der erforderlichen Voraufenthaltszeiten nicht vor. Die Antragstellerin sei zum Stichtag nicht ununterbrochen geduldet. Sie sei über längere Zeit untergetaucht und währenddessen nicht geduldet gewesen. Am 28. März 2023 verlängerte die Antragsgegnerin die Duldung der Antragstellerin bis zum 27. September 2023. Am 25. September 2023 suchte die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf, konnte diese jedoch weder in der Gemeinschaftsunterkunft noch in der (ehemaligen) Wohnung ihres nunmehr in xy lebenden Vaters antreffen (VV Bl. 549). Nachdem die Antragstellerin einen Termin bei der Antragsgegnerin nicht wahrnahm, begaben sich Mitarbeiter der Antragsgegnerin am 10. Oktober 2023 zur Gemeinschaftsunterkunft. Die Antragstellerin war dort nicht anzutreffen. Anschließend suchten sie einen der Brüder der Antragstellerin auf. Dieser gab an, keinen Kontakt mehr zur Antragstellerin zu haben. Seine Schwester (die Antragstellerin) würde auf der Straße wohnen. Sein Bruder würde sich „nur herumtreiben“ (VV Bl. 549). Nachdem mehrmals die Zustellung von Postsendungen an die Antragstellerin fehlschlug, teilte die Gemeinschaftsunterkunft der Antragsgegnerin mit, dass die Antragstellerin sich dort nicht mehr aufhalte. Mit E-Mail vom 10. Oktober 2023 antwortete die Antragstellerin, dass sie nicht in der Wohnunterkunft bleibe, wenn man versuche sie von dort aus abzuschieben. Ihre Post habe sie gleichwohl dort abgeholt, was sie zukünftig aber auch nicht mehr tun werde (VV Bl. 527). Am 9. November 2023 bat die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin telefonisch (VV Bl. 550) und per E-Mail (VV Bl. 504), die Abschiebung der Antragstellerin auszusetzen und ihr eine Duldung zu erteilen, bis das geplante Verfahren vor der Härtefallkommission abgeschlossen ist. Sie führte aus, dass die Antragstellerin dringend wegen eines Verdachts auf eine Krebserkrankung behandelt werden müsse und dafür Versicherungsschutz benötige. Die Antragstellerin erhielt daraufhin einen Termin zur Vorsprache für den 20. November 2023 um 9:00 Uhr (siehe Bl. 6 d.A.). Am 20. November 2023 erschien die Antragstellerin zum Termin bei der Antragsgegnerin. Sie erklärte, eine Duldung zu begehren und legte Unterlagen aus dem Krankenhaus vor. Auf die Frage nach ihrer Anschrift antwortete sie, dass sie sich an ihrer letzten Wohnanschrift seit dem letzten Abschiebungsversuch nicht mehr aufhalte, da die Polizei sie ansonsten gefunden hätte (VV Bl. 551). Die Antragstellerin wurde zunächst noch während des Termins von der Polizei in Gewahrsam genommen. Den sodann gestellten Haftantrag wies das Amtsgericht Itzehoe mit Beschluss vom 20. November 2023 (Az. 86 XIV 2157 B) wegen des unzureichend begründeten Antrags als unzulässig zurück (VV Bl. 589 ff.) und ordnete die sofortige Freilassung der Antragstellerin an. Am 20. November 2023 hat die Antragstellerin vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Mit Bescheid vom 8. Dezember 2023, forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf, das Bundesgebiet binnen einer Frist von sieben Tagen ab Zustellung des Bescheides zu verlassen. Zugleich drohte sie ihr die Abschiebung in ihren Herkunftsstaat Montenegro oder einen anderen Staat, in den sie einreisen darf oder der zu ihrer Rücknahme verpflichtet ist, an. Zur Begründung führte sie aus, dass die Antragstellerin gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig sei. Sie sei nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels. Die Abschiebung sei ihr gemäß § 59 Abs. 1 AufenthG unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Vorliegend sei eine Ausreisefrist von sieben Tagen angemessen. Die Antragstellerin gehe im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nach und lebe nicht in geregelten Lebensumständen. Sie halte sich für unregelmäßige Zeiträume an unterschiedlichen Orten auf. Einen festen Wohnsitz habe sie nicht. Des Weiteren erziele sie kein eigenes Einkommen und sei auf Sozialleistungen in Form von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz angewiesen. Zwar gebe sie an, einen Lebensgefährten zu haben, jedoch sei zu berücksichtigen, dass sie bereits seit 2018 ausreisepflichtig sei. Vor diesem Hintergrund müsse ihr bereits seit Begründung der Bindung zu ihrem Lebensgefährten bewusst sein, dass es zu einer Trennung kommen könne. Die Antragstellerin und ihr Lebensgefährte hätten bereits genug Zeit gehabt, sich auf die Trennung vorzubereiten. Familiäre Bindungen im Bundesgebiet seien nicht zu berücksichtigen. Die Kinder der Antragstellerin hielten sich bereits seit 2022 nicht mehr im Bundesgebiet auf. Die Interessen der Antragstellerin würden nicht schwer wiegen. Auch der langjährige Aufenthalt im Bundesgebiet stehe einer kurzen Frist nicht entgegen. Die Antragstellerin sei bereits seit sechs Jahren ausreisepflichtig und habe sich in der Vergangenheit der Abschiebung entzogen und die Bereitschaft bzw. den Willen hierzu offen kundgetan. Sie sei zudem mehrere Jahre ohne gültige Duldungsbescheinigung im Bundesgebiet untergetaucht und habe sich lediglich in Notlagen an die Antragsgegnerin gewandt. Eigene Bemühungen, ihren unerlaubten Aufenthalt durch eine freiwillige Ausreise zu beenden, habe die Antragstellerin nicht unternommen. Für eine freiwillige Ausreise habe sie faktisch die letzten sechs Jahre Zeit gehabt. Demgegenüber stehe das gewichtige öffentliche Interesse, den seit mehreren Jahren rechtswidrigen Aufenthalt der Antragstellerin zeitnah zu beenden. Sie sei der Pflicht, freiwillig auszureisen, über lange Zeit nicht nachgekommen und habe außerdem geäußert, sich der Aufenthaltsbeendigung zu entziehen. Durch die Gewährung einer längeren Frist würde sich die Aufenthaltsbeendigung verzögern. Außerdem bestehe die Gefahr, dass die Antragstellerin untertaucht. Die Frist sei auch verhältnismäßig. Am 8. Januar 2024 erhob die Antragstellerin Widerspruch. Zur Begründung ihres Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes führt die Antragstellerin aus, dass die Abschiebung rechtlich unmöglich sei und unter anderem ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG bestehe. Die Antragstellerin sei schwer krank und müsse unbedingt in der Bundesrepublik behandelt werden. Es bestehe der Verdacht auf Gebärmutterhalskrebs. Die Behandlung im Herkunftsland sei nicht derart gut wie in der Bundesrepublik. Außerdem habe der mit den gemeinsamen Kindern nach Serbien abgeschobene Ehemann ihr mehrfach gedroht, er würde sie umbringen, wenn sie in seine Nähe käme. Auch ihre Schwiegermutter habe sie bedroht. Ferner verfüge sie über enge familiäre Bindungen in der Bundesrepublik zu ihrem in xy lebendem Vater, ihren in A-Stadt wohnenden Brüdern und ihrer Großmutter. Zudem sei sie faktische Inländerin. Sie sei in der Bundesrepublik geboren, lebe schon sehr lange hier, sei hier zur Schule gegangen und habe versucht, eine Ausbildung zu absolvieren. Außerdem spreche sie fließend Deutsch und habe hier ihren Lebensmittelpunkt. Weiterhin seien die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG erfüllt. Die Aufenthaltserlaubnis könne ohne Sicherung des Lebensunterhalts erteilt werden. Außerdem habe sie einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach „Art. 23 Abs. 3 AufenthG“. Jedenfalls müsse mit einer Abschiebung das laufende Härtefallverfahren abgewartet werden. Es läge ein Härtefall vor, sodass die Antragstellerin einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG habe. Die Antragstellerin beantragt mit Schriftsatz vom 20. November 2023, der Antragsgegnerin gemäß § 123 VwGO aufzugeben, die begonnenen Abschiebemaßnahmen einzustellen; mit Schriftsatz vom 22. November „zudem“ die Antragsgegnerin zu verpflichten, von Abschiebemaßnahmen abzusehen, bis die Härtefallkommission über den Härtefallantrag entschieden hat; und mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2023 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines noch fristgemäß einzulegenden Widerspruchs. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt sie vor, die Antragstellerin sei seit Langem vollziehbar ausreisepflichtig. Bereits mit bestandskräftigem Bescheid vom 26. Juni 2018 sei die Verlängerung der zuletzt bestehenden Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG abgelehnt worden. Die Staatsanwaltschaft habe das Einvernehmen nach § 72 Abs. 4 AufenthG erteilt (VV Bl. 570). Die Antragstellerin habe die Vermutung des § 60a Abs. 2c AufenthG nicht widerlegt. Auch nach den eingereichten Befundberichten sei die Antragstellerin nicht schwer erkrankt. Es bestehe lediglich der Verdacht einer Erkrankung. Eine Abklärung und Behandlung sei auch im Herkunftsland möglich. Eine Bedrohung durch den Ehemann sei nicht glaubhaft gemacht. Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen. II. Soweit die Antragsgegnerin neben dem Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2023 auch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines noch fristgemäß einzulegenden Widerspruchs begehrt, ist die in dieser Antragserweiterung liegende Antragsänderung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, da sie sachdienlich ist. Sachdienlich im Sinne von § 91 VwGO ist eine Antragsänderung regelmäßig dann, wenn sie die Möglichkeit bietet, den Streitstoff zwischen den Beteiligten endgültig zu bereinigen und keine erhebliche Verzögerung des ansonsten entscheidungsreifen Rechtsstreits nach sich zieht. Dies ist hier anzunehmen, da der bisherige Streitstoff eine verwertbare Entscheidungsgrundlage bildet und die Zulassung die endgültige Beilegung des Streites fördert und einen neuen Prozess vermeidet (vgl. BeckOK VwGO/Wolff/Decker, 67. Ed. 1. Oktober 2023, VwGO § 91 Rn. 27 m.w.N.). Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. 1.) Mit ihren Anträgen vom 20. November 2023, der Antragsgegnerin gemäß § 123 VwGO aufzugeben, die begonnenen Abschiebemaßnahmen einzustellen und vom 22. November 2023, die Antragsgegnerin zu verpflichten, von Abschiebemaßnahmen abzusehen, bis die Härtefallkommission über den Härtefallantrag entschieden hat, verfolgt die Antragstellerin offensichtlich dasselbe Rechtsschutzziel, nämlich vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen durch die Antragsgegnerin verschont zu bleiben. Die Anträge sind als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Eine einstweilige Anordnung ist auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen erforderlich erscheint (Regelungsanordnung). § 123 Abs. 1 VwGO setzt sowohl ein Bedürfnis für eine Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit und das Bestehen eines zu sichernden Rechts sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat bereits einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Rechtlich unmöglich ist die Abschiebung, wenn sich aus nationalen Gesetzen, einschließlich Verfassungsrecht, Unionsrecht oder Völkergewohnheitsrecht ein zwingendes Abschiebungsverbot ergibt (Haedicke in HTK-AuslR / § 60a AufenthG / zu Abs. 2 Satz 1 - rechtl. Unmöglichkeit, Stand: 8. Oktober 2020, Rn. 1). Dies ist hier nicht der Fall. Ein rechtliches Abschiebungshindernis im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist unter anderem dann gegeben, wenn durch die Beendigung des Aufenthalts eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben und damit für die in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgten Grundrechte zu befürchten ist. Hinsichtlich der sogenannten inlandsbezogenen Vollstreckungshindernissen wegen Reiseunfähigkeit, die von den zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG abzugrenzen sind, ist zwischen zwei Fällen zu differenzieren. Eine Reiseunfähigkeit im engeren Sinne liegt dann vor, wenn der Ausländer aus gesundheitlichen Gründen transportunfähig ist, wenn sich also sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des Reisens wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht. Darüber hinaus kann sich außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs eine konkrete Gesundheitsgefahr gerade durch die Abschiebung als solche ergeben, wenn sich dadurch der Gesundheitszustand wesentlich – d. h. nicht nur geringfügig – oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (sogenannte Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). Zur Abgrenzung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten ist ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Abschiebungsvorgang erforderlich (OVG Schleswig, Beschluss vom 26. März 2018 – 4 MB 24/18 –, juris Rn. 3). Bei der Frage, ob ein rechtliches Abschiebungshindernis in diesem Sinne vorliegt, ist zu beachten, dass gemäß § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG vermutet wird, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, ist durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft zu machen, § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen enthalten, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben. Legt der Ausländer fachärztliche Berichte vor, sind diese zum Beweis für eine Reiseunfähigkeit nur geeignet, wenn sie nachvollziehbar die Befundtatsachen angeben, gegebenenfalls die Methode der Tatsachenerhebung benennen und nachvollziehbar die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes sowie die Folgen darlegen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich in Zukunft ergeben (prognostische Diagnose), wobei sich Umfang und Genauigkeit der erforderlichen Darlegung jeweils nach den Umständen des Einzelfalls richten (VGH München, Beschluss vom 5. Juli 2017 – 19 CE 17.657 –, juris Rn. 22; siehe auch OVG Schleswig, Beschluss vom 26. März 2018 – 4 MB 24/18 –, juris Rn. 3 und Beschluss vom 9. Dezember 2011 – 4 MB 63/11 –, juris Rn. 6 f.; VGH München, Beschluss vom 5. Juli 2017 – 19 CE 17.657 –, juris Rn. 20; Beschluss der Kammer vom 26. Oktober 2023 – 11 B 120/23 –, juris Rn. 7; jeweils m. w. N.). Eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung i.S.d. § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG ist von Antragstellerseite nicht vorgelegt worden, und auch aus den der Kammer sonst vorliegenden Unterlagen ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass durch die Beendigung des Aufenthalts eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der Antragstellerin zu befürchten ist. Die Antragstellerin trägt vor, dass bei ihr der Verdacht einer Krebserkrankung bestehe. Aus den eingereichten Befundberichten (Bl. 8 ff. d.A.) ergibt sich jedoch lediglich, dass eine histologische Abklärung der Befunde erfolgen sollte. Ob und inwiefern bereits der mögliche Verdacht einer Krebserkrankung einer Abschiebung in Gestalt einer Reiseunfähigkeit im engeren oder weiteren Sinne entgegenstehen könnte, ist daraus allerdings nicht ersichtlich und wird von der Antragstellerin auch nicht näher dargelegt. Die Antragstellerin trägt nicht substantiiert vor, ob und wie sich ein mögliches Krankheitsbild akut bei ihr äußert und zu welchem Ergebnis die histologische Untersuchung gelangt ist. Sie hat zuletzt lediglich vorgebracht, Unterleibschmerzen zu haben. Selbst wenn die Antragstellerin tatsächlich an Gebärmutterhalskrebs erkrankt sein sollte, ergibt sich auch daraus nicht ohne weiteres eine Reiseunfähigkeit, wenn wie hier nichts Näheres zum konkreten Gesundheitszustand der Antragstellerin bekannt ist. Soweit die Antragstellerin daneben vorträgt, dass sie im Herkunftsland nicht derart gut behandelt werden könne wie in der Bundesrepublik und außerdem ihr nach Serbien abgeschobener Ehemann und auch ihre Schwiegermutter ihr mehrfach mit dem Tode gedroht hätten und sie damit zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG geltend macht, steht bereits durch die bestandskräftige Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge fest, dass solche nicht gegeben sind (VV Bl. 56 ff.). Die Antragsgegnerin ist an diese Entscheidung gebunden (vgl. § 42 Satz 1 AsylG). Bei einer späteren Änderung der Sach- oder Rechtslage besteht die Bindungswirkung grundsätzlich fort. Sie kann allgemein nur durch eine Änderung des Bescheids des Bundesamtes aufgehoben werden, und dafür ist nur das Bundesamt zuständig (Bergmann/Dienelt/Bergmann, 14. Aufl. 2022, AsylG § 42 Rn. 7). Unabhängig davon ergeben sich aus dem Vorbringen der Antragstellerin auch keine Anhaltspunkte dafür. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (Satz 2). Wie bereits ausgeführt, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass eine solche Erkrankung bei ihr vorliegt. Soweit die Antragstellerin noch vorträgt, dass sie im Herkunftsland nicht derart gut behandelt werden kann wie in der Bundesrepublik, ergibt sich daraus gerade kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 4 und 5 AufenthG ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Behandlung einer Gebärmutterhalskrebserkrankung in Montenegro nicht sichergestellt werden könnte. Insbesondere ist die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung in Montenegro sichergestellt. Es sind mehrere Krankenhäuser und Spezialkliniken vorhanden, die eine flächendeckende Versorgung mit Gesundheitsdienstleistungen gewährleisten. Derzeit ausgeschlossen sind nach bisheriger Kenntnis lediglich Herz- und Nierentransplantationen, Herzoperationen bei Kindern sowie Gehirnoperationen und auch die Betreuung psychisch Kranker sowie die Behandlung und Betreuung Drogenabhängiger ist nicht durchgängig gewährleistet (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Montenegro als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, Stand: April 2023, S. 17 f.). Außerdem gibt es in Montenegro eine gesetzliche Krankenversicherung, zu der arbeitslose Bürger kostenfreien Zugang haben und die auch Rückkehrern zur Verfügung steht (vgl. Internationale Organisation für Migration (IOM) Deutschland, Montenegro: Länderinformationsblatt 2022, S. 4 ff.). Soweit die Antragstellerin sich noch darauf beruft, dass ihr mit den gemeinsamen Kindern nach Serbien abgeschobener Ehemann ihr mehrfach mit dem Tode gedroht habe und sie auch von ihrer Schwiegermutter bedroht werde, fehlt es bereits an substantiiertem Vorbringen dazu und einer Glaubhaftmachung dessen. An einer Schilderung des zugrundeliegenden Sachverhalts im Sinne einer eigenen Sachdarstellung fehlt es in der eidesstattlichen Versicherung (BL. 27 d. A.) völlig. Eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung ergibt sich weiterhin nicht aufgrund der familiären Bindungen (Art. 6 GG, Art. 8 EMRK) der volljährigen Antragstellerin zu ihren in der Bundesrepublik lebenden Angehörigen, namentlich dem in xy lebenden Vater, der in A-Stadt lebenden Großmutter und ihren ebenfalls volljährigen Brüdern (VV Bl. 56). Der grundrechtliche Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG umfasst zwar etwa auch familiäre Bindungen zwischen volljährigen Familienmitgliedern. Ihnen darf in der grundrechtlich gebotenen Abwägung jedoch regelmäßig ein geringeres Gewicht beigemessen werden als etwa im Verhältnis von Eltern zu minderjährigen Kindern. In Bezug auf Bindungen zu volljährigen Familienangehörigen gebieten es die Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG regelmäßig nicht, einwanderungspolitische Gründe oder sonstige öffentliche Belange, die gegen einen angestrebten Daueraufenthalt sprechen, zurückzustellen. Weitergehende Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG kommen nur ausnahmsweise in Betracht, wenn nämlich ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 13. Oktober 2016 – 4 LB 4/15 –, juris Rn. 35 m.V.a. OVG Magdeburg, Beschluss vom 27. November 2014 – 2 B 98/14 –, juris Rn. 20). Auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK genießen Beziehungen zwischen Erwachsenen nicht ohne weiteres den Schutz nach Art. 8 EMRK, wenn keine zusätzlichen Elemente einer Abhängigkeit dargelegt werden, die über die üblichen gefühlsmäßigen Bindungen hinausgehen (EGMR, Urteil vom 17. April 2003 – 52853/99 Yilmaz/Deutschland –, NJW 2004, 2147 Rn. 44). Ein solches Angewiesensein oder eine Abhängigkeit wurde in Bezug auf die Antragstellerin und ihre Angehörigen bereits nicht dargelegt und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin dringend auf die familiäre Lebenshilfe ihrer in Deutschland lebenden Verwandten angewiesen wäre und ein eigenständiges Leben in Montenegro nicht mehr führen könnte. Es liegen zudem Anhaltspunkte vor, die gegen eine derartige Abhängigkeit sprechen. Bereits die große Distanz zwischen dem Wohnort des Vaters in xy und dem Aufenthaltsort der Antragstellerin in A-Stadt spricht gegen die Annahme, die Antragstellerin könne nicht ohne dessen Lebenshilfe auskommen. Auch zu ihren Brüdern scheint es kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu geben. Aus dem Vermerk der Antragsgegnerin vom 10. Oktober 2023 (VV Bl. 549) geht hervor, dass einer der Brüder angab, keinen Kontakt mehr zur Antragstellerin zu haben und sich sein anderer Bruder „nur herumtreiben“ würde. Seine Schwester (die Antragstellerin) würde auf der Straße wohnen. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin aufgrund des Verdachts einer Krebserkrankung in ihrer eigenständigen Lebensführung beeinträchtigt wäre. Es mangelt – wie bereits dargestellt – überhaupt an konkretem Vorbringen zum Gesundheitszustand der Antragstellerin. Ein rechtliches Abschiebungshindernis folgt im Übrigen auch nicht aus einer schutzwürdigen Verwurzelung der Antragstellerin. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte „Privatleben“ kann zwar auch dann angenommen werden, wenn die „Verwurzelung“ des Ausländers infolge fortgeschrittener beruflicher und sozialer Integration bei gleichzeitiger Unmöglichkeit der Reintegration im Herkunftsstaat dazu führt, dass das geschützte Privatleben nur noch hier geführt werden kann („faktischer Inländer“, vgl. VGH München, Beschluss vom 13. Juli 2010 – 19 ZB 10.1129 –, juris Rn. 7). Ob ein Ausländer sein Privatleben faktisch nur noch im Aufenthaltsstaat führen kann, hängt zum einen von seiner Integration in Deutschland (Dimension „Verwurzelung“) und zum anderen von der Möglichkeit zur (Re-) Integration in seinem Heimatland (Dimension „Entwurzelung“) ab. Gesichtspunkte für die Integration des Ausländers in Deutschland sind dabei eine zumindest mehrjährige Dauer des Aufenthalts in Deutschland, gute deutsche Sprachkenntnisse und eine soziale Eingebundenheit in die hiesigen Lebensverhältnisse, wie sie etwa in dem Innehaben eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes, in einem festen Wohnsitz, ausreichenden Mitteln, um den Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können, und fehlender Straffälligkeit zum Ausdruck kommt. Eine nach Art. 8 EMRK schutzwürdige Verwurzelung im Bundesgebiet kann dabei grundsätzlich nur während Zeiten entstehen, in denen der Ausländer sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat (OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. August 2020 – 8 ME 60/20 –, juris Rn. 65 m.w.N.; Beschluss der Kammer vom 29. März 2023 – 11 B 43/23 –, juris Rn. 23 und vom 22. Juni 2022 – 11 B 13/22 –, juris Rn. 41; VG Schleswig, Beschluss vom 4. August 2017 – 1 B 74/17 –, juris Rn. 45). Nach diesem Maßstab lässt sich vorliegend schon eine Verwurzelung der Antragstellerin in die deutschen Lebensverhältnisse nicht erkennen; eine solche ist jedenfalls nicht ausreichend dargelegt. Allein aus der Aufenthaltsdauer und der Tatsache, dass sie hier geboren ist und die deutsche Sprache beherrscht, lässt sich entsprechendes nicht ableiten. An weiteren Anhaltspunkten für eine nachhaltige Integration fehlt es hier. Zwar macht die Antragstellerin geltend, dass sie hier zur Schule gegangen sei und versucht habe eine Ausbildung zu absolvieren. Jedoch hat sie dies nicht glaubhaft gemacht. Es liegen dem Gericht diesbezüglich keine präsenten Beweismittel vor; etwa eine Schulbescheinigung, Zeugnisse, die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch oder ein Ausbildungsvertrag. Darüber hinaus ist damit eine wirtschaftliche Integration bereits nicht hinreichend dargelegt. Denn es ist der 27-jährigen Antragstellerin offensichtlich seit langer Zeit nicht gelungen eine Ausbildung abzuschließen. Darüber hinaus bleibt offen, ob sie überhaupt einen Schulabschluss hat, oder ihr Vortrag dahingehend gemeint ist, dass sie eine Schule nur besucht hat. Im Übrigen spricht gegen eine wirtschaftliche Integration, dass es der Antragstellerin an ausreichenden Mitteln zur Bestreitung des Lebensunterhalts fehlt. Nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Antragsgegnerin ist die Antragstellerin von Sozialleistungen in Gestalt von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz abhängig. Über eine Krankenversicherung verfügt die Antragstellerin nach eigenen Angaben nicht. Auch verfügte die Antragstellerin zuletzt nicht über einen festen Wohnsitz. Weiterhin fehlen auch Anhaltspunkte, die für eine soziale Integration oder eine sonstige Verwurzelung im Bundesgebiet sprächen. Die Antragstellerin macht schon keine Angaben dazu, inwiefern soziale Bindungen auch außerhalb der Familie bestehen. Soweit sich aus dem Verwaltungsvorgang ergibt, dass die Antragstellerin möglicherweise einen Lebensgefährten hat, fehlt es hierzu an jeglichem Vorbringen der Antragstellerin. Darüber hinaus hält sich die Antragstellerin seit mehreren Jahren, spätestens seit der rechtskräftigen Ablehnung der Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis, unerlaubt in der Bundesrepublik auf (vgl. § 50 Abs. 1 AufenthG). Zuletzt war sie für einzelne Zeiträume lediglich geduldet, woraus sich eine Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nicht ergibt (vgl. § 60a Abs. 3 AufenthG). Währenddessen kann eine schutzwürdige Verwurzelung im Bundesgebiet grundsätzlich nicht entstehen und die Antragstellerin und ihr möglicherweise vorhandener Lebensgefährte konnten auch nicht darauf vertrauen, eine während des unerlaubten Aufenthalts begründete Lebensgemeinschaft auf Dauer im Bundesgebiet fortführen zu können. Schließlich ist es der Antragstellerin auch nicht gelungen straffrei zu bleiben. Sie wurde mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Kiel vom 28. Dezember 2020 wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt (VV Bl. 373). Außerdem ist nicht erkennbar, warum der Antragstellerin eine Reintegration in Montenegro nicht möglich sein sollte. Die Antragstellerin hat über drei Jahre in Serbien gelebt, einem Nachbarland Montenegros. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass sich die Antragstellerin auf zumindest einer der regional verbreiteten Sprachen verständigen kann. Auch dürften sich die Lebensverhältnisse in Montenegro nicht grundlegend von denen in Serbien unterscheiden. Schließlich ergibt sich auch daraus, dass die Antragstellerin die Härtefallkommission ersucht hat nicht, dass die Abschiebung im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG rechtlich unmöglich wäre. Das Vorliegen eines Härtefallersuchens begründet kein Abschiebungshindernis und hat keine suspensive Wirkung und ist auch kein Grund für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a AufenthG (BeckOK AuslR/Kluth, 39. Ed. 1. Oktober 2023, AufenthG § 23a Rn. 12 m.w.N.). Darüber hinaus hat die Antragstellerin auch nicht glaubhaft gemacht einen Härtefallantrag gestellt zu haben. Soweit die Antragstellerin noch geltend macht Ansprüche auf die Erteilung verschiedener Aufenthaltserlaubnisse zu haben, folgt auch hieraus kein rechtliches Abschiebungshindernis i.S.d. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Zwar kann eine sog. Verfahrensduldung zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG erteilt werden, wenn eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Verfahrens aufrechtzuerhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zugutekommen kann. Jedoch kommt die Erteilung einer Verfahrensduldung dann nicht in Betracht, wenn der Ausländer eine Voraussetzung der Norm nicht erfüllt, ohne dass dies erheblichen Klärungsbedarf aufwirft (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 – 1 C 34.18 –, juris Rn. 30). Dies ist hier der Fall. Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG liegen nicht vor, da eine Ausreise der Antragstellerin aus den bereits genannten Gründen nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Soweit die Antragstellerin einen Anspruch aus „Art. 23 Abs. 3 AufenthG“ geltend macht, geht die Kammer, da eine solche Aufenthaltserlaubnis nicht existiert, davon aus, dass damit eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG gemeint ist. Allerdings fehlt es bereits an der entsprechenden Anordnung der obersten Landesbehörde. Unabhängig davon liegen die Voraussetzungen für eine Verfahrensduldung auch deshalb nicht vor, weil sich die Antragstellerin nicht in einem Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis befindet. Soweit es aus dem Verwaltungsvorgang ersichtlich ist, wurden alle gestellten Anträge von der Antragsgegnerin abschlägig beschieden, zuletzt mit Bescheid vom 14. März 2023. Hinsichtlich der weiterhin begehrten Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG fehlt es bereits an einer sicherungsfähigen Begünstigung. Denn die Befugnis zur Aufenthaltsgewährung steht ausschließlich im öffentlichen Interesse und begründet keine eigenen Rechte des Ausländers (§ 23a Abs. 1 Satz 4 AufenthG). Anhaltspunkte für eine tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung bestehen nicht. 2.) Soweit die Antragstellerin noch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines noch fristgemäß einzulegenden Widerspruchs beantragt, ist dieser Antrag sachdienlich dahingehend auszulegen (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO), dass die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 8. Januar 2024 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. Dezember 2023 anzuordnen. Zum einen hat die Antragstellerin mittlerweile Widerspruch erhoben, zum anderen ist die Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG eine bundesrechtlich geregelte Vollzugsmaßnahme, deren Vollstreckung sich nach Landesrecht richtet, so dass Rechtsmittel hiergegen gemäß § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung entfalten, § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, mithin also nicht wie beantragt die Wiederherstellung, sondern die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommt (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Derart ausgelegt ist der zulässige Antrag gleichwohl unbegründet. Die in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung ist in erster Linie an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszurichten. Sie fällt regelmäßig zugunsten der Behörde aus, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht oder der Sofortvollzug gesetzlich angeordnet ist. Dagegen ist dem Aussetzungsantrag stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung eines solchen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse bestehen kann. Lässt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht zu, so hat das Gericht eine eigenständige, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 2. März 2016 – 1 B 1375/15 –, juris Rn. 9; Beschluss der Kammer vom 11. November 2021 – 11 B 104/21 –, juris Rn. 26). Bei der im vorgenannten Sinne vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts das Interesse der Antragstellerin an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung. Die Abschiebungsandrohung erweist sich bei summarischer Prüfung nämlich als offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung ist § 59 Abs. 1 AufenthG. Danach ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen, die im Einzelfall verlängert oder verkürzt werden kann. Gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG soll in der Androhung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll. Die Abschiebungsandrohung ist formell nicht zu beanstanden. Insbesondere wurde sie ausreichend im Sinne des § 77 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG begründet bzw. die maßgeblichen Gründe für die Ermessensentscheidung wurden im Sinne des § 109 Abs. 1 Satz 3 LVwG hinreichend kenntlich gemacht. Die Bezeichnung von Montenegro als Staat, in den die Abschiebung angedroht wird, entspricht § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Auch die materiellen Voraussetzungen liegen vor. Der Erlass einer Abschiebungsandrohung setzt grundsätzlich eine Ausreisepflicht voraus. Die Antragstellerin ist nach § 50 Abs. 1 AufenthG kraft Gesetzes ausreisepflichtig, da sie einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht bzw. nicht mehr besitzt. Die Verlängerung ihrer zuletzt bis zum 22. April 2018 befristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wurde rechtskräftig abgelehnt. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG vom 28. Februar 2023 wurde mit Bescheid vom 14. März 2023 abgelehnt. Diese Ausreisepflicht ist auch vollziehbar (§ 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Ferner bestehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der hier festgelegten Ausreisefrist von sieben Tagen ab Zustellung des Bescheides. Die Dauer der Ausreisefrist ist im Einzelfall von der Ausländerbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Bei der Entscheidung über die Bemessung der Ausreisefrist hat die Behörde abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der baldigen Ausreise des Ausländers und dessen privaten Belangen. Die Ausreisefrist soll es dem Ausländer ermöglichen, seine beruflichen und persönlichen Lebensverhältnisse im Bundesgebiet abzuwickeln und einer Abschiebung durch eine freiwillige Ausreise zuvorzukommen. Die Frist ist mithin so zu bemessen, dass der Ausländer noch diejenigen Angelegenheiten regeln kann, die seine Anwesenheit erfordern. Darüber hinaus gewährleistet die Ausreisefrist im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, dass der Ausländer wirksamen Rechtsschutz erlangen kann. Neben der Art des bisherigen Aufenthalts ist regelmäßig dessen Dauer von Bedeutung, weil nach längerem Aufenthalt im Bundesgebiet die vor der Ausreise erforderliche Regelung der Angelegenheiten des Ausländers im allgemeinen mehr Zeit beansprucht als nach einem kurzfristigen Verbleiben. Anhaltspunkte für die Bemessung der Ausreisefrist lassen sich weiter den spezialgesetzlich festgelegten Mindestausreisefristen für bestimmte Fallgestaltungen entnehmen. Diese Vorschriften enthalten jedoch über ihren Anwendungsbereich hinaus keine verbindlichen Vorgaben für die Entscheidung der Ausländerbehörde. Welche Frist dem einzelnen Ausländer einzuräumen ist, beurteilt sich unter Berücksichtigung der dargestellten Gesichtspunkte nach den Umständen des Einzelfalles (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1997 – 1 C 14.96 –, juris Rn. 14 - 15 m.w.N.; Bergmann/Dienelt/Dollinger, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 59 Rn. 20). Dazu gehören unter anderem der zu erwartende organisatorische Aufwand im Zusammenhang mit der Ausreise, noch zu erledigende wichtige Angelegenheiten, die Zahl der betroffenen Personen sowie der Umfang des Hausstandes. Die maßgeblichen Gesichtspunkte für die Fristbestimmung sollten sich aus der Begründung des Bescheides ergeben (vgl. BeckOK AuslR/Kluth, 39. Ed. 1. Oktober 2023, AufenthG § 59 Rn. 19 m.w.N.). Ausgehend hiervon lässt die Entscheidung der Antragsgegnerin keine Ermessenfehler erkennen (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Die festgelegte Ausreisefrist liegt mit sieben Tagen innerhalb des regelhaft anzusetzenden Rahmens von sieben bis 30 Tagen (§ 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Die Antragsgegnerin hat ihr Ermessen auch dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung entsprechend ausgeübt. Sie hat anhand der vorgenannten Maßgaben ausführlich begründet, warum das öffentliche Interesse an der baldigen Ausreise der Antragstellerin ihre privaten Belange überwiege. Die Ausreisefrist von sieben Tagen ist schließlich auch verhältnismäßig und insbesondere angemessen. Es sind keine schützenswerten Belange der Antragstellerin ersichtlich, die eine längere Ausreisefrist für geboten erscheinen ließen. Die Antragstellerin ging zuletzt keiner Erwerbstätigkeit nach und hatte keinen festen Wohnsitz. Insoweit ist der organisatorische Aufwand der Ausreise für die Antragstellerin gering. Weiterhin ist einzustellen, dass die Antragstellerin bereits seit 2018 ausreisepflichtig ist. Bereits im Bescheid vom 26. Juni 2018 ist ihr die Abschiebung nach Montenegro angedroht worden. Nachdem weitere Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt wurden und die Antragsgegnerin zudem versuchte die Antragstellerin am 20. November 2023 abzuschieben, war es für letztere absehbar, dass die Antragsgegnerin zeitnah – erneut – aufenthaltsbeendende Maßnahmen ihr gegenüber einleiten würde. Für eine freiwillige Ausreise hatte sie damit ausreichende Gelegenheit. Hinzu kommt, dass – wie bereits dargelegt – keine schützenswerten familiären Bindungen der Antragstellerin im Bundesgebiet ersichtlich sind und auch eine nach Art. 8 EMRK schutzwürdige Verwurzelung nicht besteht. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin die Bereitschaft signalisiert hat, sich aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu entziehen, bzw. diese jedenfalls zu erschweren, indem sie – wie bereits in der Vergangenheit – „untertaucht“ bzw. sich nicht an der der Antragsgegnerin bekannten Anschrift aufhält. Auch der Umstand, dass bei der Antragstellerin der Verdacht auf eine Krebserkrankung besteht, wirkt sich nicht entscheidend zu ihren Gunsten aus. Denn sie hat – auch ihren eigenen Angaben zufolge – gegenwärtig keinen Zugang zu medizinischer Behandlung und wird diesen, solange ihr keine Duldung erteilt wird, mangels Krankenversicherungsschutzes voraussichtlich auch nicht erlangen können. Es ist daher nicht erkennbar, dass eine längere Frist etwa zu Behandlungszwecken geboten wäre. Schließlich stehen der Abschiebung nach Montenegro auch keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote (hier § 60 Abs. 7 AufenthG) entgegen. Die Kammer nimmt insoweit auf ihre bisherigen Ausführungen unter 1.) Bezug. Nach alledem war der Antrag mit der Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GKG. Dabei berücksichtigt die Kammer, dass über zwei verschiedene Streitgegenstände (Antrag auf einstweilige Untersagung der Abschiebung einerseits und Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Abschiebungsandrohung andererseits) zu entscheiden war. Beide Streitgegenstände haben jeweils einen selbstständigen materiellen Gehalt. Der Erfolg des einen Antrags würde den Erfolg des anderen nicht ausschließen. Pro Person und Streitgegenstand sind jeweils 5.000,- Euro anzusetzen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 26. Januar 2024 – 6 MB 4/24 –, n.v.). Anlass für eine Halbierung des Auffangwertes des § 52 Abs. 2 GKG im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht nicht. Dem Charakter einer Entscheidung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens trägt bereits das Gebührenrecht mit seinen im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren geringeren Ansätzen Rechnung (OVG Schleswig, Beschluss vom 1. Oktober 2021 – 4 MB 42/21 –, juris Rn. 44 und vom 24. August 2021 – 4 O 17/21 –, juris Rn. 6).