Beschluss
11 B 67/25
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2025:0729.11B67.25.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt. Der am 10.04.2025 gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 10.04.2025 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 06.03.2025 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Soweit der Antragsteller sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Ausweisung wendet, ist der Antrag bereits unzulässig (1.). In Bezug auf das Einreise- und Aufenthaltsverbot (2.) und die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG (3.) ist der Antrag zwar jeweils zulässig, aber unbegründet. 1. In Bezug auf die für sofort vollziehbar erklärte Ausweisung ist der Antrag mangels Vorliegens eines Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig. Das Vorliegen eines rechtlich schutzwürdigen Interesses an dem erstrebten Rechtsschutzziel ist in jedem Stadium des Verfahrens Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO (vgl. Schoch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 46. EL August 2024, VwGO § 80 Rn. 492 f.). Ein solches Interesse besteht in diesem Verfahren nur dann, wenn durch die vom Antragsteller erstrebte Wiederherstellung der – gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfallenen – aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Klage (vorläufig) ein rechtlicher oder tatsächlicher Vorteil für den Betroffenen eintreten kann. Dies ist unter den hier gegebenen Umständen jedoch nicht der Fall. Denn der Antragsteller ist schon vor Erlass der Ausweisung gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig geworden (vgl. zum mangelnden Rechtsschutzbedürfnis in einer entsprechenden Konstellation OVG Schleswig, Beschluss vom 27.02.2025 – 6 MB 5/25 –, juris Rn. 23 m.w.N.). Die Aufenthaltsgestattung des Antragstellers ist gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG mit Eintritt der Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11.06.2018 erloschen. Seit Abschluss des Asylverfahrens wird der Aufenthalt des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland lediglich geduldet. 2. Soweit sich der Antragsteller gegen die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 AufenthG in Ziffer 3 des Bescheides vom 06.03.2025 wendet, ist der Antrag zulässig, insbesondere statthaft nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG entfaltet der Widerspruch gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung ist in erster Linie an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszurichten. Sie fällt regelmäßig zugunsten der Behörde aus, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht oder der Sofortvollzug gesetzlich angeordnet ist. Dagegen ist dem Aussetzungsantrag stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung eines solchen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse bestehen kann. Lässt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht zu, so hat das Gericht eine eigenständige, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 02.03.2016 – 1 B 1375/15 –, juris Rn. 9; Beschluss der Kammer vom 11.11.2021 – 11 B 104/21 –, juris Rn. 26). Bei der im vorgenannten Sinne vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts das Interesse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung. Der Erlass bzw. die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes erweisen sich als offensichtlich rechtmäßig. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist – wie hier geschehen – im Fall der Ausweisung gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen, § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Bei der gerichtlichen Kontrolle eines Einreise- und Aufenthaltsverbots im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes inzident die voraussichtliche Rechtmäßigkeit der Ausweisung zu überprüfen (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 02.03.2021 – 11 S 120/21 –, juris Rn. 47; OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.02.2021 – 8 ME 126/20 –, juris Rn. 8). Der Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots setzt eine der in § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten aufenthaltsrechtlichen Grundmaßnahmen voraus. Dies ist vorliegend eine wirksam erlassene Ausweisung. Jedoch kann angesichts der weitreichenden Folgen, die ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Betroffenen nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG hat, die Rechtmäßigkeit der Ausweisung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht unberücksichtigt bleiben. Der in § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG normierte gesetzliche Wegfall der aufschiebenden Wirkung ist angesichts dieser erheblichen Rechtsfolgen nur gerechtfertigt, wenn auch die aufenthaltsrechtliche Grundmaßnahme, die den Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbots bedingt, voraussichtlich rechtmäßig ist (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 17.03.2025 – 6 MB 3/25 –, juris Rn. 26; VGH Mannheim, Beschluss vom 21.01.2020 – 11 S 3477/19 –, juris Rn. 30, 77; VGH München, Beschluss vom 19.05.2023 – 10 CS 23.783 –, juris Rn. 19; OVG Münster, Beschluss vom 15.02.2024 – 17 B 871/23 –, juris Rn. 23 ff.). Die in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides vom 06.03.2025 verfügte Ausweisung – als Grundlage des Einreise- und Aufenthaltsverbots – ist ihrerseits rechtmäßig. Die Ausweisung findet ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1 AufenthG. Hiernach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Es handelt sich um eine gebundene Entscheidung, so dass es für die Frage der Rechtmäßigkeit der Ausweisung allein darauf ankommt, ob die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 AufenthG gegeben sind. Dies ist hier der Fall. Es besteht zunächst ein Ausweisungsinteresse in Form einer Gefahr. Der Aufenthalt eines Ausländers stellt zum einen eine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG dar, wenn eine (erneute) Verletzung der dort genannten Schutzgüter durch den Ausländer selbst droht (spezialpräventives Ausweisungsinteresse), zum anderen aber auch dann, wenn zwar vom Ausländer selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr mehr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam von vergleichbaren Verhaltensweisen abgehalten würden (generalpräventives Ausweisungsinteresse; vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 – 1 C 21.18 –, juris Rn. 17). Für das Vorliegen eines Ausweisungsinteresses reicht es aus, dass ein Ausweisungsinteresse gleichsam abstrakt – d. h. nach seinen tatbestandlichen Voraussetzungen – vorliegt, wie es insbesondere im Katalog des § 54 AufenthG normiert ist (BVerwG, Beschluss vom 17.01.2024 – 1 B 25.23 –, juris Rn. 5). Die Tatbestände des § 54 AufenthG stellen dabei die gesetzlichen Umschreibungen spezieller öffentlicher Interessen an einer Ausweisung dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 – 1 C 3.16 –, juris Rn. 26). Bei der Verwirklichung eines der in § 54 AufenthG genannten Ausweisungsinteressen ist ein Rückgriff auf § 53 Abs. 1 AufenthG entbehrlich. Allerdings bedarf es auch bei Verwirklichung eines Tatbestandes nach § 54 AufenthG stets der Feststellung, dass die von dem Ausländer ausgehende Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 – 1 C 3.16 –, juris Rn. 26). Mithin ist eine Gefahrprognose anzustellen. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegt hier ein generalpräventives Ausweisungsinteresse vor. Dieses Ausweisungsinteresse wiegt nach § 54 Abs. 2 Nr. 8a) AufenthG schwer. Nach § 54 Abs. 2 Nr. 8a) AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse schwer, wenn der Ausländer in einem Verwaltungsverfahren falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat. So liegt es hier. Der Antragsteller hat seit seiner Einreise im Oktober 2013 angegeben, „xxx xxx“ zu heißen. Diese Angabe tätigte er in Kenntnis der Unrichtigkeit bewusst und gewollt vor verschiedenen Behörden, so unter anderem im Rahmen seines Asylverfahrens vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht im anschließenden gerichtlichen Asylverfahren (Az. 16 A 3/20), aber auch vor der Ausländerbehörde (z.B. im Protokoll über die Klärung der Ausreisebereitschaft und Abschiebungsmodalitäten vom 04.06.2024). Seine wahre Identität gab er erst im September 2024 mit dem wiederholten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG preis. Er täuschte somit über einen Zeitraum von knapp 11 Jahren über seine Identität. Selbst nach der Bekanntgabe seiner wahren Identität, teilte er noch in seiner Eingabe an die Härtefallkommission vom 18.12.2024 im ersten Satz mit, sein Name sei xxx xxx. Er gibt zwar im Weiteren die Identitätstäuschung preis, unterschreibt aber erneut mit „xxx xxx (xxx xxx)“. Die Aliaspersonalie als xxx xxx nutzte der Antragsteller – andere Gründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich – offenkundig zielgerichtet, um eine Abschiebung zu verhindern. Das danach bestehende Ausweisungsinteresse ist aus generalpräventiven Gründen auch noch hinreichend aktuell. Dabei ist zu berücksichtigten, dass jedes generalpräventive Ausweisungsinteresse mit zunehmendem Zeitabstand an Bedeutung verliert und ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr herangezogen werden kann. Das Aufenthaltsgesetz enthält allerdings keine feste Regeln, wie lange ein bestimmtes Ausweisungsinteresse, wie es etwa in den Tatbeständen des § 54 AufenthG normiert ist, verhaltenslenkende Wirkung entfaltet und einem Ausländer generalpräventiv entgegengehalten werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.2018 – 1 C 16.17 –, juris Rn. 23). Vorliegend ist ohne Zweifel von einer hinreichenden Aktualität auszugehen, denn der Antragsteller legte seine Identität vor weniger als einem Jahr offen. Vor dem Hintergrund des bestehenden hohen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Identitätstäuschungen im aufenthaltsrechtlichen Verfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.2018 – 1 C 16.17 –, juris Rn. 24) ist noch kein Bedeutungsverlust eingetreten. Diesem schwerwiegenden Ausweisungsinteresse stehen keine typisierten Bleibeinteressen im Sinne von § 55 AufenthG gegenüber. Entsprechendes ist durch den Antragsteller weder vorgetragen noch für die Kammer zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung erkennbar. Die Ausweisung ist schließlich auch verhältnismäßig. Die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise des Antragstellers mit den Interessen an seinem weiteren Verbleib im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an seiner Ausreise überwiegt. Bei der vorzunehmenden Abwägung sind nach § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Auch unter Berücksichtigung dessen und mit Blick auf die Anforderungen insbesondere des Art. 8 EMRK überwiegen vorliegend die Interessen an der Ausreise des Antragstellers sein Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Insofern streitet für den Antragsteller, dass er sich über die Identitätstäuschung hinaus nach allen erkennbaren Umständen im Wesentlichen rechtstreu verhalten hat und bereits seit knapp 12 Jahren im Bundesgebiet lebt. Außerdem arbeitet der Antragsteller nach entsprechender Ausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker/Personenkraftwagentechnik seit dem 01.04.2024 als „Associate Service Technican“ bei der xxx xxx GmbH, sodass eine wirtschaftliche Integration in die hiesigen Verhältnisse durchaus angenommen werden kann. Nach seiner Eingabe an die Härtefallkommission vom 18.12.2024 lebt der Antragsteller zudem mit seiner langjährigen Partnerin xxx xxx zusammen. Aus dieser nichtehelichen Beziehung des Antragstellers folgt allerdings kein überwiegendes Interesse am Verbleib im Bundesgebiet. So bleibt mangels entsprechenden Vortrages des Antragstellers hierzu offen, ob die Beziehung nach wie vor besteht und wie die konkrete Lebensgemeinschaft ausgestaltet ist. Anhaltspunkte dafür, dass Elemente einer Abhängigkeit vorliegen oder ein Partner dem anderen eine zwingend benötigte Lebenshilfe tatsächlich leistet, sind nicht erkennbar. Darüber hinaus ging jedenfalls der Antragsteller diese Partnerschaft in dem Bewusstsein der Identitätstäuschung und unter Inkaufnahme etwaiger aufenthaltsrechtlicher Konsequenzen ein. Diese bewusste und zielgerichtete Täuschung über die Identität des zum Zeitpunkt der Einreise bereits volljährigen Antragstellers hielt über fast den gesamten Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland an und führt daher, auch unter Berücksichtigung der – im Wesentlichen aufgrund der Identitätstäuschung überhaupt erst möglich gewordenen – Zeiten der Erwerbstätigkeit des Antragstellers, zum Überwiegen des Interesses an der Ausweisung des Antragstellers. Hinzukommt, dass der Aufenthalt seit der 10.02.2023 bestehenden Ausreisepflicht von einer fehlenden Rechtmäßigkeit geprägt ist. Das vorliegende Einreise- und Aufenthaltsverbot entspricht auch im Übrigen den rechtlichen Vorgaben. Nach § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden, § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Nach der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Bestimmung der Länge der Frist das Gewicht des Ausweisungsinteresses und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im ersten Schritt ist das öffentliche Interesse an der spezial- und generalpräventiven Gefahrenabwehr durch die zuständige Behörde prognostisch abzuschätzen (vgl. Dollinger in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 11 Rn. 58 ff.). Die auf diese Weise an der Erreichung des Ausweisungszwecks ermittelte Höchstfrist muss von der Behörde in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d. h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG), sowie unions- und konventionsrechtlich den Vorgaben aus Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 12.12.2007 (BGBl. 2008 II S. 1165) und Art. 8 EMRK gemessen und ggf. relativiert werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.02.2017 – 1 C 27.16 –, juris Rn. 23 und vom 10.07.2012 – 1 C 19.11 –, juris Rn. 42). Über dieses normative Korrektiv lassen sich auch bei einer Ermessensentscheidung die einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen begrenzen. Dabei sind von der Ausländerbehörde nicht nur die nach § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG schutzwürdigen Bleibeinteressen des Ausländers in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 – 1 C 27.16 –, juris Rn. 23). Die Bemessung der Frist bedarf einer Einzelfallprüfung. Eine sich schematisch an den vertypten Ausweisungsinteressen orientierende Ermessensentscheidung ist unzulässig (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 24.01.2013 – 18 A 139/12 –, juris Rn. 22). Daran gemessen hat der Antragsgegner das ihm zustehende Ermessen bei der Entscheidung über die Länge der Frist zunächst erkannt und auch ausgeübt. In einem ersten Schritt hat der Antragsgegner die Prognose angestellt, wie lange von der Ausweisung eine abschreckende Wirkung auf andere Ausländer ausgeht und nimmt an, dass es erforderlich ist, dass der Antragsteller der Bundesrepublik Deutschland mindestens für fünf Jahre fernbleibt. In einem zweiten Schritt hat der Antragsgegner sodann diese ermittelte Höchstfrist an höherrangigem Recht, also an Verfassungs- und Konventionsrecht gemessen und relativiert. Dabei geht der Antragsgegner davon aus, dass keine schützenswerten persönlichen Belange des Antragstellers bestehen und Interessen aus höherrangigem Recht nicht ersichtlich sind. Die Lebenspartnerin des Antragstellers erwähnt der Antragsgegner dabei nicht ausdrücklich. Dies führt vorliegend nicht zu einem berücksichtigungsfähigen Ermessensfehler. Generell sind bei der Entscheidung über die Fristlänge auch familiäre und persönliche Belange des Betroffenen zu berücksichtigen. Hierbei spielen jedoch nur Interessen eine Rolle, die im Hinblick auf den Zeitpunkt der Wiedereinreise nach der Aufenthaltsbeendigung von Bedeutung sind, also den Auslandsaufenthalt überdauern (vgl. Maor in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 44. Edition Stand: 01.04.2025, AufenthG § 11 Rn. 24). Schützenswert sind dementsprechend solche persönlichen Belange, die dem Ausländer eine aufenthaltsrechtlich beachtliche Rückkehrperspektive vermitteln. Einer angemessenen Rückkehrperspektive bedürfen im Lichte des Schutzes des Familienlebens im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 7 Var. 2 GRC insbesondere Ausländer, die im Bundesgebiet in familiärer Lebensgemeinschaft mit einem deutschen oder einem ausländischen langfristig aufenthaltsberechtigten Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährigen ledigen Kind leben oder eine sozial-familiäre Beziehung mit einem solchen minderjährigen ledigen Kind pflegen (OVG Bremen, Beschluss vom 26.02.2024 – 2 LA 68/23 –, juris Rn. 18 m.V.a. BVerwG, Urteil vom 07.07.2021 – 1 C 47.20 –, juris Rn. 14). Dies zugrunde gelegt führt die in der Eingabe an die Härtefallkommission erwähnte langjährige Beziehung mit der xxx xxx nicht zu einem berücksichtigungsfähigen Ermessensfehler. Es ist zunächst nicht erkennbar, ob diese Partnerschaft nach wie vor besteht. Der Antragsteller erwähnt die Lebensgemeinschaft – soweit für die Kammer ersichtlich – ausschließlich in seiner Eingabe an die Härtefallkommission. Weder im sonstigen Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Eilverfahren trägt er zu der Beziehung vor. Mangels entsprechenden Vorbringens bleibt daher unklar, welcher Staatsangehörigkeit die xxx xxx ist, wie die Lebensgemeinschaft ausgestaltet ist oder ob eine Eheschließung bereits konkret vorbereitet wird. Allein die Führung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft führt nicht zu den Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG und damit nicht zu einer hinreichend beachtlichen Rückkehrperspektive im oben genannten Sinne. 3. In Bezug auf die unter Ziffer 5 erfolgte Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG ist der Antrag nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, wie vom Antragsteller formuliert. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nur dann statthaft, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels ein zunächst eingetretenes fiktives Bleiberecht nach § 81 AufenthG beendet hat, wenn also der Aufenthalt nach Stellung des Antrages auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach § 81 AufenthG zunächst als erlaubt oder als geduldet galt, d. h. die gesetzliche Erlaubnis- oder Duldungsfiktion ausgelöst hat (Dittrich/Breckwoldt in: HTK-AuslR / Rechtsschutz / 2.1.3, Stand: 24.04.2024, Rn. 30 ff. m.w.N.). Zwar lebt im Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Fiktionswirkung nicht (wieder) auf, denn die behördliche Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, der nach der Konzeption des Gesetzgebers unbeschadet einer gerichtlich angeordneten aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Ausländers beendet (OVG Magdeburg, Beschluss vom 22.01.2007 – 2 M 318/06 –, juris Rn. 4 m.w.N.; VG Schleswig, Beschluss vom 26.11.2018 – 1 B 115/18 –, juris Rn. 21). Allerdings würde die Einstellung des Vollzugs nach § 241 Abs. 1 Nr. 3 LVwG erreicht werden können, sodass der beantragte Rechtsbehelf nicht nutzlos wäre. Deshalb wäre in diesen Fällen § 80 Abs. 5 VwGO der zutreffende Rechtsbehelf (so auch OVG Schleswig, Beschluss vom 25.07.2011 – 4 MB 40/11 –, juris, Rn. 10; VG Schleswig, Beschluss vom 09.01.2019 – 1 B 137/18 –, juris, Rn. 6). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Der mit Schriftsatz vom 10.06.2024 gestellte und mit Schriftsatz vom 30.09.2024 wiederholte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG, hat nicht zur Entstehung eines fiktiven Bleiberechts geführt. Der Antrag hat nicht die Fortgeltungsfiktion ausgelöst. Nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend, wenn der Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da der Antragsteller nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war. Seit dem rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens erhielt er Duldungen. Der Antrag hat auch nicht die Erlaubnisfiktion ausgelöst. Nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gilt der Aufenthalt eines Ausländers, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt, wenn er die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt. Dies ist mangels rechtmäßigen Aufenthalts ebenfalls nicht der Fall. Wie oben dargelegt ist der Antragsteller seit rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens ausreisepflichtig, woran die erteilten Duldungen nichts ändern (§ 60a Abs. 3 AufenthG). Sein Aufenthalt war auch nicht aus anderen Gründen rechtmäßig. Das vorläufige Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist allerdings dahingehend auslegungsfähig (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO), dass er mit seinem Antrag zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf die Verpflichtung des Antragsgegners, seine Abschiebung zeitweise bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren auszusetzen, begehrt (vgl. Beschluss der Kammer vom 27.04.2023 – 11 B 27/23 –, juris Rn. 20). Nach § 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO darf das Gericht über das Antragsbegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Das Gericht hat grundsätzlich das im Antrag und im gesamten Antragsvorbringen zum Ausdruck kommende Rechtsschutzziel zu ermitteln und seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung des Willens des Rechtsuchenden ist nach anerkannter Auslegungsregel zu dessen Gunsten davon auszugehen, dass er denjenigen Rechtsbehelf einlegen will, der nach Lage der Sache seinen Belangen entspricht und eingelegt werden muss, um den erkennbar angestrebten Erfolg zu erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1990 – 8 C 70.88 –, juris Rn. 23). Neben dem Antrag und der Begründung ist auch die Interessenlage zu berücksichtigen, soweit sie sich aus dem Beteiligtenvorbringen und sonstigen erkennbaren Umständen ergibt (BVerwG, Beschluss vom 13.01.2012 – 9 B 56.11 –, juris Rn. 7). Ist der Rechtsschutzsuchende bei der Fassung des Antrages anwaltlich vertreten worden, kommt zwar der Antragsformulierung gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu. Selbst dann darf die Auslegung jedoch vom Antragswortlaut abweichen, wenn die Begründung, die beigefügten Bescheide oder sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Ziel von der Antragsfassung abweicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.01.2012 – 9 B 56.11 –, juris Rn. 8). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegt das Rechtsschutzziel des Antragstellers hier erkennbar darin, während der Dauer seines Verwaltungsverfahrens zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG von Vollzugsmaßnahmen der Antragsgegnerin, namentlich einer Abschiebung, verschont zu bleiben. Dies ergibt sich aus der Begründung seines Antrages, der erkennbar auf einen weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland ausgerichtet ist. Der so verstandene Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Antragsteller hat das Bestehen eines Anordnungsanspruches nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Danach ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Eine solche tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung ist im vorliegenden Fall nach den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein zu berücksichtigenden präsenten Beweismitteln und glaubhaft gemachten Tatsachen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.03.2013 – 8 ME 44/13 –, juris Rn. 5) nicht gegeben. Rechtlich unmöglich ist die Abschiebung, wenn sich aus nationalen Gesetzen, einschließlich Verfassungsrecht, Unionsrecht oder Völkergewohnheitsrecht ein zwingendes Abschiebungsverbot ergibt (Haedicke in: HTK-AuslR / § 60a AufenthG / zu Abs. 2 Satz 1 - rechtl. Unmöglichkeit, Stand: 21.08.2023, Rn. 1). Eine rechtliche Unmöglichkeit im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn sich etwa aus unmittelbar anwendbarem Unionsrecht, innerstaatlichen Verfassungsrecht oder einfachem Gesetzesrecht sowie in innerstaatliches Recht inkorporiertem Völker- und Völkervertragsrecht ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis ergibt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 22.08.2017 – 13 ME 213/17 –, juris Rn. 3 m.w.N.). Allein aus dem Umstand, dass der Ausländer einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geltend macht und diesen im Bundesgebiet durchsetzen will, folgt grundsätzlich kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, dem durch Aussetzung der Abschiebung für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens Rechnung zu tragen ist (OVG Lüneburg, Beschluss vom 22.08.2017 – 13 ME 213/17 –, juris Rn. 3 m.w.N.). Ein verfahrensbezogenes Bleiberecht in Form einer Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion hat der Bundesgesetzgeber vielmehr nur für die in § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG genannten Fälle bestimmt. Dem in diesen Regelungen zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Anliegen und auch der Gesetzessystematik widerspräche es, wenn ein Ausländer für die Dauer eines jeden (anderen) Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens die Aussetzung der Abschiebung beanspruchen könnte. Eine Ausnahme kann zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG aber etwa dann geboten sein, wenn eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens aufrecht zu erhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zugutekommen kann (BVerwG, Urteil vom 18.12.2019 – 1 C 34.18 –, juris Rn. 30 m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22.08.2017 – 13 ME 213/17 –, juris Rn. 3). Ein solcher Fall ist hier gegeben, da die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis i. S. d. § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG einen fünfjährigen ununterbrochenen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland voraussetzt. Je besser insoweit die Erfolgsaussichten sind, desto eher werden die Voraussetzungen für eine Verfahrensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (effektiver Rechtsschutz als rechtliches Abschiebungshindernis) oder zumindest nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG (Ermessensduldung) erfüllt sein (BVerwG, Urteil vom 18.12.2019 – 1 C 34.18 –, juris Rn. 30). Erfüllt der Ausländer hingegen eine Voraussetzung der Norm nicht, ohne dass dies erheblichen Klärungsbedarf aufwirft, kommt die Erteilung einer Verfahrensduldung nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2019 – 1 C 34.18 –, juris Rn. 30). Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er einen sicherungsfähigen Anspruch auf Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG inne hat. Danach soll einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1, 1a und § 5 Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 31.10.2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aufgehalten hat und er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt (Nr. 1) und nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, oder Verurteilungen nach dem Jugendstrafrecht, die nicht auf Jugendstrafe lauten, grundsätzlich außer Betracht bleiben (Nr. 2). Der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis steht bereits die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG entgegen. Danach darf einem Ausländer infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots selbst im Falle eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Diese Titelerteilungssperre ist unmittelbare Folge des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das als eigenständiger Verwaltungsakt erlassen wird. Der Eintritt der Sperre setzt nur voraus, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot – wie vorliegend – wirksam erlassen worden ist (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 21.01.2020 – 11 S 3477/19 –, juris Rn. 17). Darüber hinaus steht der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auch ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG i.V.m. § 54 Abs. 2 Nr. 8a) AufenthG entgegen. Insoweit nimmt die Kammer auf die obigen Ausführungen Bezug. Der Antragsteller hat auch im Übrigen nicht glaubhaft gemacht, dass seine Abschiebung im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG unmöglich wäre. Eine rechtliche Unmöglichkeit folgt insbesondere nicht aus der Eingabe an die Härtefallkommission vom 18.12.2024. Das Vorliegen eines Härtefallersuchens begründet nach ständiger Rechtsprechung der Kammer kein Abschiebungshindernis und hat keine suspensive Wirkung und ist auch kein Grund für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a AufenthG (vgl. entsprechend etwa bereits Beschluss der Kammer vom 05.02.2024 – 11 B 132/23 –, juris Rn. 48 m.V.a. Kluth in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 44. Edition 01.10.2024, AufenthG § 23a Rn. 12 m.w.N.). Soweit sich aus dem Antrag an die Härtefallkommission ergibt, dass der Antragsteller seit 2014 mit seiner Freundin xxx xxx in einer nichtehelichen Beziehung lebe, mit dieser in einer gemeinsamen Wohnung wohne und diese auch heiraten wolle, besteht keine rechtliche Unmöglichkeit. Der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG schützt zwar nicht nur die schon bestehende Ehe, sondern auch die Freiheit, die Ehe mit einem selbst gewählten Partner einzugehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.05.1971 ⎯ 1 BvR 636/68 ⎯, juris Rn. 29). Diese Eheschließungsfreiheit ist als Vorwirkung der Ehe ebenso vor Eingriffen geschützt. Um sich bezüglich der Eheschließung auf Art. 6 Abs. 1 GG berufen zu können und eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung geltend machen zu können, muss die Eheschließung schon konkret absehbar sein. Der bloße Wille zur Eheschließung ist insoweit nicht ausreichend, um den Schutzbereich von Art. 6 GG zu eröffnen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 14.03.2023 ⎯ 4 MB 4/23 ⎯, juris Rn. 20). Die Eheschließung muss also unmittelbar bevorstehen. Dies ist anzunehmen, wenn sämtliche formellen Voraussetzungen für die Eheschließung erfüllt sind und unabhängig vom Verschulden der Eheschließenden für Verzögerungen des Verfahrens nur noch der standesamtliche Termin wahrgenommen werden muss, wenn also die Eheschließung nur aus terminlichen Gründen noch nicht erfolgt ist (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 14.03.2023 ⎯ 4 MB 4/23 ⎯, juris Rn. 20). In Ausnahmefällen kann es ausreichend sein, dass das Verwaltungsverfahren zur Prüfung der Ehevoraussetzungen nachweislich erfolgreich abgeschlossen ist, wenn sich die Eheschließung nur aus nicht in der Sphäre der Verlobten liegenden Gründen verzögert (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 14.03.2023 ⎯ 4 MB 4/23 ⎯, juris Rn. 20; OVG Bremen, Beschluss vom 28.09.2016 ⎯ 1 B 153/16 ⎯, juris Rn. 2; VGH München, Beschluss vom 28.11.2016 ⎯ 10 CE 16.2266 ⎯, juris Rn. 11; OVG Hamburg, Beschluss vom 09.02.2010 ⎯ 3 Bs 238/09 ⎯, juris Rn. 8 ff.). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der Antragsteller eine hinreichend konkret bevorstehende Eheschließung nicht dargelegt. Der Antragsteller führt in seiner Eingabe vom 18.12.2024 lediglich allgemein aus, er wolle seine Lebensgefährtin heiraten. Dass hierfür bereits entsprechende Vorbereitungen in die Wege geleitet sind, ist weder durch den Antragsteller vorgebracht noch sonst ersichtlich. Es ergibt sich aus seinen Ausführungen an die Härtefallkommission auch nicht, dass eine Verlobung stattgefunden hat. Vielmehr schildert der Antragsteller seine Vorstellungen für sein zukünftiges Leben in abstrakter Weise. Im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren verhält sich der Antragsteller hierzu nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und Nr.1 und 2 GKG. Die Kammer hat hinsichtlich der verfolgten Begehren jeweils den Auffangwert in Höhe von 5.000,00 € in Ansatz gebracht, da insoweit drei Streitgegenstände mit einem selbstständigen materiellen Gehalt vorliegen (vgl. entsprechend OVG Schleswig, Beschluss vom 25.07.2025 – 6 O 11/25 –, S. 3 des Beschlusses, n.v.). Anlass für eine Halbierung des Auffangwertes des § 52 Abs. 2 GKG im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht nach ständiger Rechtsprechung der Kammer sowie des für das Ausländerrecht zuständigen Senats des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts nicht. Dem Charakter einer Entscheidung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens trägt bereits das Gebührenrecht mit seinen im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren geringeren Ansätzen Rechnung (vgl. entsprechend etwa Beschluss der Kammer vom 04.06.2025 – 11 B 88/25 –, juris Rn. 12 sowie v. 07.08.2024 – 11 B 110/23 –, juris Rn. 74; OVG Schleswig, Beschluss vom 09.05.2025 – 6 O 6/25 –, juris Rn. 6; OVG Schleswig, Beschluss vom 01.10.2021 – 4 MB 42/21 –, juris Rn. 44 sowie vom 24.08.2021 – 4 O 17/21 –, juris Rn. 6).