Beschluss
11 B 140/25
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2025:1006.11B140.25.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Der am 31.07.2025 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 12.03.2024 (Az.11 A 38/24), gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13.10.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2024 anzuordnen, hat keinen Erfolg. 1. Der Antrag ist hinsichtlich der Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bereits nicht statthaft. Zwar ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO grundsätzlich statthaft, wenn – wie vorliegend – die Versagung des Aufenthaltstitels ein zunächst eingetretenes fiktives Bleiberecht nach § 81 AufenthG beendet. Das ist der Fall, wenn der Aufenthalt nach Stellung des Antrages auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach § 81 AufenthG zunächst als erlaubt oder geduldet galt, d.h. die gesetzliche Erlaubnis- oder Duldungsfiktion ausgelöst wurde. Vorliegend kam dem Antragsteller bei Stellung seines Antrages auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vom 22.06.2022 die Fiktionswirkung aus § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zu Gute. Der Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfolgte, während er sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Denn der Antragsteller fällt unter die in § 2 Abs. 1 Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Personen (im Folgenden: UkraineAufenthÜV) in der Fassung vom 07.03.2022 (BAnz AT 08.03.2022 V1) benannte Personengruppe. Danach waren Ausländer, die sich am 24.02.2022 in der Ukraine aufgehalten haben und die bis zum Außerkrafttreten der UkraineAufenthÜV in das Bundesgebiet eingereist sind, ohne den für einen langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen, vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Der Antragsteller reiste unstreitig aus der Ukraine in die Bundesrepublik Deutschland ein und wurde am 03.03.2022 erstmalig registriert. Im Zeitpunkt der Antragstellung war die UkraineAufenthÜV auch noch nicht außer Kraft getreten (vgl. Art. 1 der Ersten Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung vom 26.04.2022, BAnz AT 03.05.2022 V1). Zwar lebt im Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG nicht (wieder) auf, denn die behördliche Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, der nach der Konzeption des Gesetzgebers unbeschadet einer gerichtlich angeordneten aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Ausländers beendet (OVG Magdeburg, Beschl. v. 22.01.2007 – 2 M 318/06 –, juris, Rn. 4 m.w.N.; VG Schleswig, Beschl. v. 26.11.2018 – 1 B 115/18 –, juris, Rn. 21). Allerdings kann dadurch die Einstellung des Vollzugs nach § 241 Abs. 1 Nr. 3 LVwG SH erreicht werden, sodass der beantragte Rechtsbehelf nicht nutzlos wäre. Nach § 241 Abs. 1 Nr. 3 LVwG SH ist der Vollzug einzustellen, wenn die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs angeordnet oder wiederhergestellt wurde. Deshalb ist in diesen Fällen § 80 Abs. 5 VwGO der zutreffende Rechtsbehelf (so auch OVG Schleswig, Beschl. v. 25.07.2011 – 4 MB 40/11 –, juris, Rn. 10; VG Schleswig, Beschl. v. 09.01.2019 – 1 B 137/18 –, juris, Rn. 6). Aufgrund dieser Erwägungen scheidet eine Statthaftigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO jedoch im vorliegenden Einzelfall aus. Es ist ausgeschlossen, dass der Antragsteller durch den gestellten Antrag eine Verbesserung seiner Rechtsstellung erreichen kann. Der zur Begründung der Statthaftigkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO angenommene Zweck kann vorliegend nicht eintreten. Soweit im Grundsatz die Einstellung des Vollzuges nach § 241 Abs. 1 Nr. 3 LVwG SH erreicht werden kann, gilt dies in der vorliegenden Verfahrenskonstellation nicht. Einzustellen ist insoweit, dass der Antragsgegner, der gem. § 121 VwGO analog durch die (eingeschränkte) Rechtskraft der hiesigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. allgemein hierzu Puttler in: NK-VwGO, 5. Aufl. 2018, VwGO § 80 Rn. 171) allein gebunden werden könnte, für den Vollzug von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegenüber dem Antragsteller nicht (mehr) zuständig ist. Der Antragsteller ist ausweislich der vorgelegten Melderegisterauskunft (vgl. Bl. 37 GA) bereits am 01.06.2025 nach A-Stadt verzogen. Durch die dortige Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes, sind nunmehr die A-Stadter Behörden für die aufenthaltsrechtliche Bearbeitung des Antragstellers und den Vollzug etwaiger aufenthaltsrechtlicher Entscheidungen zuständig (vgl. näher zur Bestimmung der zuständigen Ausländerbehörde etwa Beschl. der Kammer v. 27.06.2024 – 11 B 10/24 –, Rn. 7 juris m.w.N.). 2. Das vorläufige Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist aber dahingehend auslegungsfähig (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO), dass er mit seinem Antrag zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf die Verpflichtung des Antragsgegners, seine Abschiebung vorläufig bis zur Entscheidung über die Klage vom 12.03.2024 gegen die Ablehnung seiner Aufenthaltserlaubnis auszusetzen, begehrt. Der in diesem Sinne verstandene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. § 123 Abs. 1 VwGO setzt sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus, die glaubhaft zu machen sind, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch gegen den Antragsgegner auf eine vorläufige Aussetzung der Abschiebung glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner ist insoweit nicht passivlegitimiert. Die vorläufige Aussetzung der Abschiebung kann gegenüber dem Antragsgegner nicht erreicht werden, da dieser infolge des Umzugs des Antragstellers nach A-Stadt – diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen verwiesen – nicht mehr für den Vollzug der Abschiebung zuständig ist und es auch schon bei der Anhängigmachung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht war (vgl. zur Passivlegitimation bei Wohnsitzwechsel des Antragstellers Meissner/Schenk in: Schoch/Schneider, 47. EL Februar 2025, VwGO § 78 Rn. 66). Der vorliegende, gegen den hiesigen Antragsgegner gerichtete Antrag geht somit ins Leere. 3. Auch das Vorgehen gegen die Abschiebungsandrohung samt der Bestimmung einer Frist zur freiwilligen Ausreise hat keinen Erfolg. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zwar nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, da nach § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 248 Abs. 1 Satz 1 LVwG SH der Widerspruch gegen Maßnahmen, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden, keine aufschiebende Wirkung hat und der Erlass einer Abschiebungsandrohung Teil der Verwaltungsvollstreckung ist. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die im Rahmen von § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung ist dabei in erster Linie an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszurichten. Sie fällt regelmäßig zugunsten der Behörde aus, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht oder der Sofortvollzug gesetzlich angeordnet ist. Dagegen ist dem Aussetzungsantrag stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung eines solchen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse bestehen kann. Lässt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht zu, so hat das Gericht eine eigenständige, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 02.03.2016 – 1 B 1375/15 –, juris Rn. 9; Beschl. der Kammer v. 11.11.2021 – 11 B 104/21 –, juris Rn. 26). Bei der im vorgenannten Sinne vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die Abschiebungsandrohung stellt sich als offensichtlich rechtmäßig dar. Die Rechtsgrundlage der angegriffenen Abschiebungsandrohung ist § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Danach ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen 7 und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung sind erfüllt. Die Abschiebungsandrohung erfüllt die formellen Voraussetzungen nach § 59 AufenthG. Die Bezeichnung von Nigeria als Staat, in den die Abschiebung angedroht wird, entspricht § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Ermessensfehler in Bezug auf die Auswahl der Fristlänge liegen nicht vor. Der Antragsgegner hat die Frist unter Berücksichtigung der bisherigen Aufenthaltsdauer des Antragstellers auf die Höchstdauer von 30 Tagen bestimmt. Besondere, den Zeitraum der Frist zur freiwilligen Ausreise verlängernde Umstände sind nicht ersichtlich. In materiell-rechtlicher Hinsicht setzt der Erlass einer Abschiebungsandrohung grundsätzlich eine Ausreisepflicht voraus. Der Antragsteller ist nach § 50 Abs. 1 AufenthG kraft Gesetzes ausreisepflichtig, da er einen Aufenthaltstitel im Sinne von § 4 Abs. 1 AufenthG nicht besitzt. Es ist weiterhin weder substantiiert vorgetragen noch sonst für die Kammer ersichtlich, dass der Abschiebungsandrohung Abschiebungsverbote oder die in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bezeichneten Belange entgegenstehen. Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GKG. Dabei berücksichtigt die Kammer, dass über zwei verschiedene Streitgegenstände (Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber der Ablehnung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bzw. auf einstweilige Untersagung der Abschiebung einerseits und Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Abschiebungsandrohung andererseits) zu entscheiden war. Beide Streitgegenstände haben jeweils einen selbstständigen materiellen Gehalt. Der Erfolg des einen Antrags würde den Erfolg des anderen nicht ausschließen. Pro Streitgegenstand sind jeweils 5.000,- Euro anzusetzen (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 26.01.2024 – 6 MB 4/24 –, n.v.). Anlass für eine Halbierung des Auffangwertes des § 52 Abs. 2 GKG im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht nach ständiger Rechtsprechung der Kammer sowie des für das Ausländerrecht zuständigen Senats des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts nicht. Dem Charakter einer Entscheidung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens trägt bereits das Gebührenrecht mit seinen im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren geringeren Ansätzen Rechnung (vgl. entsprechend etwa Beschl. der Kammer v. 04.06.2025 – 11 B 88/25 –, juris Rn. 12 sowie v. 07.08.2024 – 11 B 110/23 –, juris Rn. 74; OVG Schleswig, Beschl. v. 09.05.2025 – 6 O 6/25 –, juris Rn. 6; OVG Schleswig, Beschl. v. 01.10.2021 – 4 MB 42/21 –, juris Rn. 44 sowie v. 24.08.2021 – 4 O 17/21 –, juris Rn. 6).