Beschluss
11 B 108/25
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2025:0611.11B108.25.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Der am 11.06.2025 gestellte Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, die Abschiebung des Antragstellers auszusetzen, bleibt ohne Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller hat das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher ergibt sich nicht aus § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Danach ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Derartiges ist vorliegend nicht feststellbar. Zunächst hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung im Hinblick auf einen zu sichernden Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG. Allein aus dem Umstand, dass der Ausländer einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geltend macht und diesen im Bundesgebiet durchsetzen will, folgt grundsätzlich kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, dem durch Aussetzung der Abschiebung für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens Rechnung zu tragen ist (OVG Lüneburg, Beschluss vom 22.08.2017 – 13 ME 213/17 –, juris Rn. 3 m. w. N.). Ein verfahrensbezogenes Bleiberecht in Form einer Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion hat der Bundesgesetzgeber vielmehr nur für die in § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG genannten Fälle bestimmt. Dem in diesen Regelungen zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Anliegen und auch der Gesetzessystematik widerspräche es, wenn ein Ausländer für die Dauer eines jeden (anderen) Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens die Aussetzung der Abschiebung beanspruchen könnte. Eine Ausnahme kann zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG aber etwa dann geboten sein, wenn eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens aufrecht zu erhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zugutekommen kann (BVerwG, Urteil vom 18.12.2019 – 1 C 34.18 –, juris Rn. 30 m. w. N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22.08.2017 – 13 ME 213/17 –, juris Rn. 3). Je besser insoweit die Erfolgsaussichten sind, desto eher werden die Voraussetzungen für eine Verfahrensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (effektiver Rechtsschutz als rechtliches Abschiebungshindernis) oder zumindest nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG (Ermessensduldung) erfüllt sein (BVerwG, Urteil vom 18.12.2019 – 1 C 34.18 –, juris Rn. 30). Erfüllt der Ausländer hingegen eine Voraussetzung der Norm nicht, ohne dass dies erheblichen Klärungsbedarf aufwirft, kommt die Erteilung einer Verfahrensduldung nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2019 – 1 C 34.18 –, juris Rn. 30). Daran gemessen liegt ein zu sichernder Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 AufenthG nicht vor. Der Antragsteller hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 AufenthG nicht glaubhaft gemacht. Nach dieser Vorschrift ist dem Ehegatten eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben (Nr. 1), der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann (Nr. 2) und der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis besitzt (Nr. 3a), eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt (Nr. 3b), eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 1. Alt. AufenthG besitzt (Nr. 3c), seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und die Aufenthaltserlaubnis nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 AufenthG versehen oder die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht auf Grund einer Rechtsnorm ausgeschlossen ist; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. AufenthG (Nr. 3d), eine Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG oder nach den Abschnitten 3, 4, 5 oder 6 oder § 37 oder § 38 AufenthG besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich über ein Jahr betragen wird; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. AufenthG (Nr. 3e), eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG besitzt und die eheliche Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat (Nr. 3f), oder eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt (Nr. 3g). Der Antragsteller hat weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass er das danach erforderliche Sprachniveau beherrscht. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ist Voraussetzung für die Erteilung ebendieser Aufenthaltserlaubnis, dass der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Das Erfordernis, sich auch auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen zu können, entspricht gemäß § 2 Abs. 9 AufenthG der Definition des Sprachniveaus der Stufe A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens des Europarates (GER) (vgl. Sachsenmaier in: HTK-AuslR / § 30 AufenthG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Stand: 23.04.2025, Rn. 17). Der Nachweis über das Vorliegen solcher Sprachkenntnisse wird in der Regel durch Vorlage eines Sprachzertifikats nach Besuch eines entsprechenden Sprachkurses erbracht. Für die Anerkennung von Sprachzertifikaten wird vorausgesetzt, dass der Sprachtest einer Qualitätsüberprüfung und Qualitätskontrolle unterliegt, damit eine einheitliche und objektive Messung der Sprachkompetenz gewährleistet wird (vgl. Sachsenmaier in: HTK-AuslR / § 30 AufenthG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Stand: 23.04.2025, Rn. 34, 38). Es existieren drei Institute, die als deutsche Mitglieder der "ALTE" - Association of Language Testers in Europe derartige standardisierte Deutschprüfungen für die Stufe A1 anbieten: Goethe-Institut, TestDaF-Institut und telcGmbH (vgl. hierzu auch https://de.alte.org/Our-Full-Members, zuletzt abgerufen am 02.06.2025). Nicht anerkannt werden können ausweislich der Gesetzesbegründung dagegen informelle Lernzielkontrollen, die von anderen Kursträgern erstellt und durchgeführt werden und ebenfalls den Anspruch erheben, ein Sprachstandsniveau zu bescheinigen, da diese nicht über einen vergleichbaren Standardisierungsgrad bei Durchführung und Auswertung verfügen und auf eine wissenschaftliche Testentwicklung verzichten (vgl. Sachsenmaier in: HTK-AuslR / § 30 AufenthG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Stand: 23.04.2025, Rn. 42). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der Antragsteller Deutschkenntnisse auf A1 Niveau nicht belegt. Zwar reicht er im Klageverfahren (11 A 74/25) eine Bestätigung des Goethe-Instituts vom 15.04.2025 (Anlage K06) ein, nach welcher er sich für die Prüfung "Goethe-Zertifikat A1: Start Deutsch 1" am 28.05.2025 angemeldet habe. Einen Nachweis über die Teilnahme an ebendieser Prüfung bzw. das Prüfungsergebnis legt er hingegen nicht vor. Es ist daher weder substantiiert vorgetragen noch sonst für die Kammer ersichtlich, dass er die Prüfung erfolgreich abgelegt hat und damit das erforderliche Sprachniveau beherrscht. Anhaltspunkte dafür, dass ein besonderer Nachweis über die Sprachkenntnisse entbehrlich sein könnte, weil die geforderten Deutschkenntnisse des nachziehenden Ehegatten im Rahmen der persönlichen Vorsprache offenkundig sind (vgl. Sachsenmaier in: HTK-AuslR / § 30 AufenthG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Stand: 23.04.2025, Rn. 34), liegen ebenso wenig vor, wie Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nach § 30 Abs. 1 Satz 2 oder Satz 3 AufenthG. Jedenfalls hat der Antragsteller nicht substantiiert vorgetragen, dass im vorliegenden Einzelfall vom Spracherfordernis abzusehen ist. Darüber hinaus ist der Antragsteller entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ohne das erforderliche Visum eingereist. Der Antragsteller ist auch nicht nach den Regelungen der §§ 39 ff. AufenthV ausnahmsweise berechtigt, den Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einzuholen und damit von dem Visumerfordernis befreit. Entsprechendes folgt nicht aus § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV. Danach kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn seine Abschiebung nach § 60a AufenthG ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet oder der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Dem Antragsteller steht kein Anspruch in diesem Sinne zur Seite. Ein solcher Rechtsanspruch liegt nur dann vor, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben hat (stRspr BVerwG, vgl. nur Urteil vom 10.12.2014 – 1 C 15.14 –, juris Rn. 19 m. w. N.). Dies ist nicht der Fall. Der Antragsteller hat das Vorliegen der speziellen Erteilungsvoraussetzungen des § 30 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht glaubhaft gemacht, da er die dafür erforderlichen Sprachkenntnisse (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) nicht nachgewiesen hat. Insoweit nimmt die Kammer auf ihre obenstehenden Ausführungen Bezug. Ein Absehen vom Visumerfordernis nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Danach kann von den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs erfüllt sind; von den Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist abzusehen, wenn es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 AufenthG liegt mangels Erfüllung des Spracherfordernis nicht vor. Insoweit verweist die Kammer auf ihre obigen Ausführungen. Des Weiteren ist die Nachholung des Visumverfahrens auch nicht im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG unzumutbar. Ein besonderer Umstand der zur Unzumutbarkeit im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 2 Alt. AufenthG führen kann, liegt dann vor, wenn sich der Ausländer in einer Sondersituation befindet, die sich signifikant von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet. Die gedankliche Prüfung hat vom Normalfall der Nachholung des Visumverfahrens auszugehen und diesen als unproblematisch zu begreifen, auch wenn damit für den Betroffenen regelmäßig Probleme verbunden sein werden. Deren typische Umstände (Kosten, Mühen, Zeitaufwand, vorübergehende Trennung von Angehörigen und Freunden) sind als allgemein bekannte Unannehmlichkeiten einer Aus- und Wiedereinreise vom Gesetzgeber als zumutbar vorausgesetzt. Zugleich sind auch hierbei die Anforderungen von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK zu berücksichtigen (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 06.12.2021 – 3 B 777/21 –, juris Rn. 22 f.). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 08.12.2005 – 2 BvR 1001/04 –, juris Rn. 17 ff. m. w. N. und vom 22.05.2018 – 2 BvR 941/18 –, juris Rn. 5 m. w. N. sowie stattgebender Kammerbeschluss vom 22.12.2021 – 2 BvR 1432/21 –, juris Rn. 41 m. w. N.) gewährt Art. 6 GG zwar keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 und 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den Aufenthalt begehrenden Ausländers pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers bzw. der Trägerin des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine bzw. ihre familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (Beschluss der Kammer vom 19.09.2022 – 11 B 75/22 –, juris Rn. 32). Für das Recht der Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK gilt im Ergebnis nichts anderes (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.2009 – 1 C 3.08 –, juris Rn. 18 sowie VGH Mannheim, Beschluss vom 05.07.2018 – 11 S 1224/18 –, juris Rn. 24 f. m. w. N.; Beschluss der Kammer vom 19.09.2022 – 11 B 75/22 –, juris Rn. 32). Eine familiäre Lebensgemeinschaft in diesem Sinne liegt vor, wenn die Lebensgemeinschaft den verfassungsrechtlichen Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG genießt (vgl. GK-AuslR § 48 Rdnr. 16). Unter "Familie" ist die aus Eltern und Kindern bestehende Gemeinschaft zu verstehen, zu der auch Stiefkinder gehören können. Die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Schutzes von Ehe und Familie schließt es nicht aus, das Vater-Kind-Verhältnis abweichend von der Abstammung zu regeln (BVerfG, Beschluss vom 30.06.1964 – 1 BvL 16/62 –, BVerfGE 18, 97-112; BVerfG, Urteil vom 31.01.989 – 1 BvL 17/87 –, BVerfGE 79, 256-274). Unter den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG fallen daher auch solche Beziehungen, die trotz fehlender Blutsverwandtschaft ein der familiären Verantwortlichkeit nachgebildetes Verhältnis darstellen. Entscheidend ist, ob die Beziehung am Bild der im Normalfall auf Verwandtschaft beruhenden Familie orientiert ist (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 08.01.2020 – 1 B 104/19 –, juris Rn. 27 u. V. a. OVG B-Stadt, Beschluss vom 10.11.1997 – Bs VI 170/96 –, juris Rn. 7; VGH Mannheim, Beschluss vom 29.03.2001 - 13 S 2643/00 -, juris Rn. 8 m. w. N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.05.2006 – OVG 12 S 8.06 –, juris Rn. 4; differenzierend OVG Münster, Beschluss vom 09.05.2000 – 17 B 622/00 –, juris Rn. 10). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der Antragsteller keine Umstände glaubhaft gemacht, welche die Nachholung des Visumverfahrens unzumutbar erscheinen und das öffentliche Interesse an der Einhaltung des Visumverfahrens zurücktreten ließen. Allein der Umstand, dass der Antragsteller eine vorübergehende Trennung von seiner Ehefrau und dessen Kind xxx xxx für die übliche Dauer des Visumverfahrens hinnehmen muss, reicht hierfür auch unter Berücksichtigung des besonderen Schutzes der Ehe durch Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK nicht aus (BVerwG, Urteil vom 11.01.2011 – 1 C 23.09 –, juris Rn. 34). Insoweit ist insbesondere die gesetzgeberische Wertung der §§ 27 ff. AufenthG zu beachten, ausweislich derer die Durchführung des Visumverfahrens grundsätzlich gerade nicht entbehrlich ist. Das Visumverfahren ist von elementarer Bedeutung als Steuerungsinstrument für die Zuwanderung in das Bundesgebiet (BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 – 1 C 17.09 –, juris Rn. 19). Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 09.12.2021 – 2 BvR 1333/21 –, juris Rn. 47 m. w. N.). Zunächst ist in die Abwägung einzustellen, dass eine nur vorübergehende Unterbrechung der familiären Lebensgemeinschaft im Raume steht. Der Antragsteller hat, wenn er das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen darlegen und beweisen kann, prognostisch einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und dementsprechend auf Erteilung eines Visums, was ihm die Wiedereinreise und Fortführung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet ermöglicht. Soweit es an dem Sprachzertifikat fehlt, ist es dem Antragsteller zumutbar, dieses zügig nachzureichen bzw. eine entsprechende Sprachprüfung abzulegen. Selbst wenn der Antragsteller noch nicht über die sprachlichen Anforderungen verfügen würde, könnte er dies prognostisch innerhalb kurzer Zeit erreichen. Das Goethe-Institut bietet Kurse in der Türkei bzw. online an, bei denen innerhalb von vier Wochen das A1 Niveau erreicht werden sollte (siehe https://www.goethe.de/ins/tr/de/spr/kur/fer/ble.html [letzter Aufruf 11.06.2025]). In Anbetracht der im Hauptsacheverfahren vorgelegten Anmeldung zur (Sprach-)Prüfung am 28.05.2025 geht die Kammer davon aus, dass der Antragsteller nicht den Maximalzeitraum des Sprachkurses benötigen wird, um das geforderte Niveau zu erreichen. Die Dauer des Visumverfahrens mit drei bis 14,5 Monaten (drei bis elfeinhalb Monate Wartezeit auf den Termin und bis zu drei Monate Bearbeitungsdauer, siehe https://tuerkei.diplo.de/tr-de/service/05-visaeinreise/1513848-1513848?openAccordionId=item-2427248-4-panel [letzter Aufruf 11.06.2025]) auch absehbar und zumutbar. Schließlich ergibt sich die Unzumutbarkeit auch nicht aufgrund der Krankheit des Kindes der Ehefrau des Antragstellers. Soweit der Antragsteller vorbringt, xxx xxx sei aufgrund seiner gesundheitlichen Situation, insbesondere der autistischen Veranlagung auf seine persönliche Fürsorge angewiesen, hat er dies nicht hinreichend substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht. Insbesondere ist das ärztliche Schreiben des Dr. med xxx xxx vom 10.11.2024 (Anlage K03 in 11 A 74/25) nicht geeignet, etwaige Erkrankungen des Kindes glaubhaft zu machen. Aus diesem ärztlichen Schreiben ergibt sich, dass der Antragsteller selbst Patient von Dr. xxx ist. Dass Dr. xxx auch das Kind behandelt und daher qualifiziert – auf Grundlage einer eigenen Befunderhebung – über dessen gesundheitliche Situation berichten kann, ist hingegen nicht ersichtlich. Darüber hinaus entspricht das ärztliche Schreiben auch nicht den Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG. Es erfüllt keine der dort genannten Merkmale, insbesondere fehlt es an den tatsächlichen Umständen, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, der fachlich-medizinischen Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), dem Schweregrad der Erkrankung, dem lateinischen Namen oder der Klassifizierung nach ICD 10. Letzteres gilt entsprechend für das ärztliche Dokument des Dr. med. xxx xxx vom 31.03.2025. Dieses wiederholt im Wesentlichen die Ausführungen vom 10.11.2024. Soweit nunmehr auch die Ehefrau des Antragstellers und deren Kind als Patienten gelistet werden, fehlt es dennoch weiterhin an der Erfüllung der Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG. Es ist insbesondere weiterhin nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage die fachliche Beurteilung erfolgt ist. Bereits die tatsächlichen Schilderungen sind widersprüchlich und nicht konsistent. So wurde in dem ärztlichen Schreiben vom 10.11.2024 noch – nach allen erkennbaren Umständen objektiv unzutreffend – angegeben, dass die Ehefrau des Antragstellers arbeite und sich aus diesem Grunde der Antragsteller die Hauptfürsorge für das Kind übernehme, wohingegen in dem Schreiben vom 31.03.2025 festgestellt wird, dass die Ehefrau des Klägers chronisch erkrankt sei und etwa an "malignem arteriellen Hypertonus" sowie einer schweren depressiven Episode leide. Es bleibt völlig unklar, auf welcher Tatsachengrundlage und Befunderhebung letztere Feststellungen beruhen. Schließlich sind auch die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (vgl. zur Sicherungsfähigkeit im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO: Beschluss der Kammer vom 30.01.2023 – 11 B 8/23 –, juris Rn. 33 m. w. N.) nicht erfüllt. Danach kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Voraussetzung dafür ist, dass sowohl die Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise unmöglich sind (Zeitler in: HTK AuslR / § 25 AufenthG / Abs. 5, Stand: 25.11.2022, Rn. 33). Dies ist nicht der Fall. Insbesondere ist die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise aus familiären Gründen nicht substantiiert dargelegt. Insoweit verweist die Kammer auf die obenstehenden Ausführungen. Ein Anordnungsanspruch ergibt sich auch im Übrigen nicht aus § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Hiernach ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Rechtlich unmöglich ist die Abschiebung, wenn sich aus nationalen Gesetzen, einschließlich Verfassungsrecht, Unionsrecht oder Völkergewohnheitsrecht ein zwingendes Abschiebungsverbot ergibt (Haedicke in: HTK-AuslR / § 60a AufenthG / zu Abs. 2 Satz 1 - rechtl. Unmöglichkeit, Stand: 21.08.2023, Rn. 1). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung ergibt sich nicht aus familiären Gründen. Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Durch die Entscheidung über den Eilantrag hat sich der auf den Erlass einer Zwischenverfügung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (sog. "Hängebeschluss") gerichtete, hier als Antrag zu 2. formulierte Antrag, dem Antragsgegner mitzuteilen, dass bis zur Entscheidung über den Eilantrag von der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen abgesehen wird (Stillhaltezusage), erledigt (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 26.07.2024 – 11 B 40/24 –, juris Rn. 95 und vom 21.04.2022 – 11 B 67/22 –, juris Rn. 37 m. V. a. VG München, Beschluss vom 30.09.2021 – M 9 SN 21.4956 –, juris Rn. 25 und VGH München, Beschluss vom 09.12.2016 – 15 CS 16.1417 –, juris Rn. 23). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 63 GKG. Anlass für eine Halbierung des Auffangwertes des § 52 Abs. 2 GKG im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht nach ständiger Rechtsprechung der Kammer sowie des für das Ausländerrecht zuständigen Senats des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts nicht. Dem Charakter einer Entscheidung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens trägt bereits das Gebührenrecht mit seinen im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren geringeren Ansätzen Rechnung (vgl. entsprechend etwa Beschluss der Kammer vom 07.08.2024 – 11 B 110/23 –, juris Rn. 74; OVG Schleswig, Beschluss vom 09.05.2025 – 6 O 6/25 –, juris Rn. 6; OVG Schleswig, Beschluss vom 01.10.2021 – 4 MB 42/21 –, juris Rn. 44 sowie vom 24.08.2021 – 4 O 17/21 –, juris Rn. 6).