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Beschluss

11 B 120/23

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2023:1026.11B120.23.00
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Leitsätze
1. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. (Rn.4) 2. Die Abschiebung ist nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. (Rn.7) 3. Eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, ist durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft zu machen. (Rn.7)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. (Rn.4) 2. Die Abschiebung ist nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. (Rn.7) 3. Eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, ist durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft zu machen. (Rn.7) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Der am 26. Oktober 2023 gestellte Antrag, der Antragsgegnerin im Rahmen der einstweiligen Anordnung aufzugeben, gem. § 123 Abs. 1 VwGO, die Abschiebung des Antragstellers auszusetzen. hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zwar als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit und das Bestehen eines zu sichernden Anspruchs sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Der vollziehbar ausreisepflichtige Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Rechtlich unmöglich ist die Abschiebung, wenn sich aus nationalen Gesetzen, einschließlich Verfassungsrecht, Unionsrecht oder Völkergewohnheitsrecht ein zwingendes Abschiebungsverbot ergibt (Haedicke in HTK-AuslR / § 60a AufenthG / zu Abs. 2 Satz 1 - rechtl. Unmöglichkeit, Stand: 8. Oktober 2020, Rn. 1). Die Abschiebung ist nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Ein rechtliches Abschiebungshindernis im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist unter anderem dann gegeben, wenn durch die Beendigung des Aufenthalts eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben und damit für die in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgten Grundrechte zu befürchten ist. Hinsichtlich der sogenannten inlandsbezogenen Vollstreckungshindernissen wegen Reiseunfähigkeit, die von den zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG abzugrenzen sind, ist zwischen zwei Fällen zu differenzieren. Eine Reiseunfähigkeit im engeren Sinne liegt dann vor, wenn der Ausländer aus gesundheitlichen Gründen transportunfähig ist, wenn sich also sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des Reisens wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht. Darüber hinaus kann sich außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs eine konkrete Gesundheitsgefahr gerade durch die Abschiebung als solche ergeben, wenn sich dadurch der Gesundheitszustand wesentlich – d. h. nicht nur geringfügig – oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (sogenannte Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). Zur Abgrenzung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten ist ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Abschiebungsvorgang erforderlich (OVG Schleswig, Beschluss vom 26.03.2018 – 4 MB 24/18 – juris, Rn. 3). Bei der Frage, ob ein rechtliches Abschiebungshindernis in diesem Sinne vorliegt, ist zu beachten, dass gemäß § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG vermutet wird, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, ist durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft zu machen, § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen enthalten, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben. Legt der Ausländer fachärztliche Berichte vor, sind diese zum Beweis für eine Reiseunfähigkeit nur geeignet, wenn sie nachvollziehbar die Befundtatsachen angeben, gegebenenfalls die Methode der Tatsachenerhebung benennen und nachvollziehbar die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes sowie die Folgen darlegen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich in Zukunft ergeben (prognostische Diagnose), wobei sich Umfang und Genauigkeit der erforderlichen Darlegung jeweils nach den Umständen des Einzelfalls richten (Bayrischer VGH, Beschluss vom 05.07.2017 – 19 CE 17.657 – juris, Rn. 22). Die oben beschriebenen Gefahren können sich auch aus einer festgestellten psychischen Erkrankung ergeben (OVG Schleswig, Beschluss vom 26.03.2018 – 4 MB 24/18 – juris, Rn. 3; Beschluss vom 09.12.2011 – 4 MB 63/11; Bayrischer VGH, Beschluss vom 05.07.2017 – 19 CE 17.657 – juris, Rn. 20; jeweils m. w. N.). Ein solch qualifiziertes ärztliches Attest ist weder von Antragstellerseite vorgelegt worden noch ergibt sich eine Reiseunfähigkeit aus den der Kammer sonst vorliegenden Unterlagen. Zunächst ergibt sich aus der amtsärztlichen Stellungnahme vom 15. August 2023, dass der Antragsteller im engeren Sinne reisefähig ist. Der Amtsarzt bestätigt ausdrücklich, dass aus seiner Sicht keine Bedenken bei der geplanten Rückführung auf dem Luftweg bestehen. Reisefähigkeit bestehe, sofern diese als Transport- und Flugfähigkeit angesehen wird. Soweit der Stadtarzt der Antragsgegnerin aufgegeben hat für die Rückführung eine psychiatrische Betreuung sicherzustellen, ist dies durch die ärztliche Begleitung während der aufenthaltsbeendenden Maßnahme hinreichend sichergestellt. Es ist auch nicht hinreichend ersichtlich, dass die Reisefähigkeit im weiteren Sinne nicht gegeben ist. Aus der Auflage des Stadtarztes, eine „langfristige Anbindung“ herzustellen, ergibt sich nicht, dass über die sichergestellte ärztliche Betreuung hinaus im für die Abschiebung maßgeblichen Zeitraum weitere medizinische Behandlungsmaßnahmen durch die Antragsgegnerin sicherzustellen wären. Soweit hierdurch die weitergehende Behandlung im Herkunftsland betroffen ist, steht rechtskräftig fest (VG Schleswig, Urteil vom 2. März 2023, - 10 A 113/23 -), dass ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen nicht besteht. Ungeachtet dessen ist nicht ersichtlich, dass eine psychiatrische Behandlung in der xxx nicht sichergestellt werden könnte. Nach alledem war der Antrag mit der Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.