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Beschluss

11 B 131/24

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2024:1119.11B131.24.00
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Leitsätze
1. Die in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung ist in erster Linie an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszurichten. (Rn.6) 2. Die intensive Betreuung soll zur Förderung der Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise oder zur notwendigen Mitwirkung bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten beitragen. (Rn.11) 3. Der mit der Verpflichtung zur Wohnsitznahme in der Ausreiseeinrichtung für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer einhergehende Eingriff in die Rechte der Antragsteller steht nicht völlig außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung verfolgten Zweck, eine freiwillige Ausreise zu fördern. (Rn.18)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung ist in erster Linie an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszurichten. (Rn.6) 2. Die intensive Betreuung soll zur Förderung der Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise oder zur notwendigen Mitwirkung bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten beitragen. (Rn.11) 3. Der mit der Verpflichtung zur Wohnsitznahme in der Ausreiseeinrichtung für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer einhergehende Eingriff in die Rechte der Antragsteller steht nicht völlig außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung verfolgten Zweck, eine freiwillige Ausreise zu fördern. (Rn.18) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. Der am 11.11.2024 gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 21.10.2024 anzuordnen, ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. Soweit die Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Verpflichtung, sich am 13.11.2024 zwischen 9 und 12 Uhr in der Landesunterkunft für Ausreisepflichtige einzufinden, begehren, ist der Antrag unzulässig. Insoweit hat sich die angegriffene behördliche Verfügung nämlich durch Zeitablauf erledigt, vgl. § 112 Abs. 2 LVwG. Ein rechtlich geschütztes Bedürfnis für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs besteht nicht mehr (OVG Schleswig, Beschluss vom 19.09.2024 – 6 MB 23/24 – n. v.). Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO zu beurteilende Antrag ist im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Die in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung ist in erster Linie an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszurichten. Sie fällt regelmäßig zugunsten der Behörde aus, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht oder der Sofortvollzug gesetzlich angeordnet ist. Dagegen ist dem Aussetzungsantrag stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung eines solchen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse bestehen kann. Lässt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht zu, so hat das Gericht eine eigenständige, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 02.03.2016 – 1 B 1375/15 –, juris Rn. 9; Beschluss der Kammer vom 11.11.2021 – 11 B 104/21 –, juris Rn. 26). Bei der im vorgenannten Sinne vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts das Interesse der Antragsteller an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung. Die Wohnsitzverpflichtung erweist sich bei summarischer Prüfung nämlich als offensichtlich rechtmäßig. Die Anordnung, in der Ausreiseeinrichtung für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer Wohnsitz zu nehmen beruht auf § 61 Abs. 1f AufenthG. Nach dieser Vorschrift können – über die gesetzlich angeordnete räumliche Beschränkung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers nach § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG hinaus – weitere Bedingungen und Auflagen angeordnet werden (vgl. auch zur gleichlautenden (Vor-)Vorgängerregelung § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG a. F., BT-Drucks. 15/420, S. 92). Insbesondere ergibt sich die Möglichkeit einer solchen Anordnung auch aus § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. Hat das Land – wie hier durch die Errichtung der Ausreiseeinrichtung in Boostedt – von der entsprechenden Ermächtigung gemäß § 61 Abs. 2 Satz 1 AufenthG Gebrauch gemacht, steht der Erlass einer Auflage gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer, dort Wohnung zu nehmen, im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Im Rahmen der Ermessensausübung sind die in § 61 Abs. 2 Satz 2 AufenthG normierten Zwecke zu berücksichtigen. Danach soll in den Ausreiseeinrichtungen durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden. Nach der Gesetzesbegründung zu § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG a. F. ermöglicht die Unterbringung in einer solchen Einrichtung eine intensivere, auf eine Lebensperspektive außerhalb des Bundesgebiets gerichtete psychosoziale Betreuung. Sie stellt gegenüber der Abschiebehaft ein milderes Mittel dar. Die intensive Betreuung soll zur Förderung der Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise oder zur notwendigen Mitwirkung bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten beitragen. Darüber hinaus ist die gezielte Beratung über die bestehenden Programme zur Förderung der freiwilligen Rückkehr möglich (BT-Drucks. 15/420, S. 92). In diesen Zwecken und der vom Gesetzgeber gewollten Ordnung der Materie muss die Ermessensentscheidung im Einzelfall ihre Rechtfertigung finden. Die bei einer Unterbringung in der Einrichtung möglichen weiteren Maßnahmen müssen deshalb auch Erfolg versprechend sein. Schließlich muss die Maßnahme verfassungsrechtliche Vorgaben wahren, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie in erster Linie Sanktionscharakter hat und sich vornehmlich als schikanös darstellt (vgl. die Rechtsprechung zu § 46 Abs. 1 AufenthG und zur Vorgängerregelung des § 61 Abs. 1f AufenthG [§ 61 Abs. 1e bzw. § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG]: VG Magdeburg, Urteil vom 06.12.2005 – 5 A 120/05 –, juris Rn. 12; OVG Lüneburg, Beschluss vom 07.12.2010 – 8 PA 257/10 –, juris Rn. 9; OVG Magdeburg, Beschluss vom 11.03.2013 – 2 M 168/12 –, juris Rn. 6; VGH München, Beschluss vom 03.06.2014 – 10 C 13.696 –, juris Rn. 9). Die gegebenenfalls widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen sind unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten im Rahmen der Ermessensentscheidung angemessen abzuwägen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.12.1990 – 1 B 14.90 –, juris Rn. 7-10; VGH München, Beschluss vom 03.06.2014 – 10 C 13.696 –, juris Rn. 9; siehe zu alledem: OVG Schleswig, Beschluss vom 21.12.2017 – 4 MB 93/17 –, juris Rn. 7; Beschluss der Kammer vom 17.09.2021 – 11 B 72/24 –, juris Rn. 21 ff.). Gemessen an diesen Maßstäben ist die gegenüber den vollziehbar ausreisepflichtigen Antragstellern (§ 58 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG) ergangene Anordnung, in der Ausreiseeinrichtung für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer Wohnung zu nehmen, rechtmäßig und lässt keine Ermessensfehler im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO erkennen. Der Antragsgegner hat das ihm zustehende Ermessen erkannt und anhand des zuvor dargestellten Zwecks der Ermächtigung ausgeübt und dabei die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht überschritten; die Maßnahme ist nicht unverhältnismäßig. Die Wohnsitzauflage ist zur Erreichung des legitimen Ziels, der Realisierung der Ausreise der vollziehbar ausreisepflichtigen Antragsteller, geeignet. Der Antragsgegner hat im Rahmen der Ermessensausübung zutreffend die in § 61 Abs. 2 Satz 2 AufenthG normierten Zwecke berücksichtigt, indem er davon ausgegangen ist, dass in der Ausreiseeinrichtung durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und insbesondere die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden. Die Wohnsitzauflage ist auch erforderlich, um die Realisierung der Ausreise zu erreichen. Mildere, gleich geeignete Mittel sind nicht ersichtlich. Die Antragsteller haben bislang keine hinreichenden eigenen Bemühungen zur Förderung ihrer (freiwilligen) Ausreise getroffen. Die Abschiebeandrohung im Bescheid des Bundesamtes vom 01.03.2024 ist seit dem 01.08.2024 bestandskräftig. Trotz Hinweisen des Antragsgegners (Schreiben vom 15.08.2024, Bl. 203 d. Beiakte A., und Schreiben vom 26.09.2024, Bl. 206 d. Beiakte A) äußerten die Antragsteller sich nicht zu einer freiwilligen Ausreise. Vielmehr teilten die Antragsteller mit Schreiben vom 08.10.2024 (Bl. 5 d. A.) erneut mit, dass die Antragstellerin eine Berufsausbildung beabsichtige. Eine freiwillige Ausreise streben die Antragsteller danach gerade nicht an. Sofern die Antragsteller zwar gleichzeitig mitteilten, dass die Antragstellerin zu 1.) einen Reisepass beantragt habe und für den Antragsteller zu 2.) ein Termin am 27.11.2024 bei der Botschaft zur Beantragung eines Reisepasses vereinbart worden sei, bleibt dabei zum einen unklar, ob bzw. jedenfalls wann die Antragsteller einen Reisepass erhalten werden. Vor dem Hintergrund, dass eine Ausbildung der Antragstellerin zu 1.) angestrebt wird, ist die Passbeschaffung zum anderen auch ersichtlich auf eine Aufenthaltsverfestigung anstatt auf eine freiwillige Ausreise gerichtet. Die Anordnung ist schließlich auch angemessen. Der mit der Verpflichtung zur Wohnsitznahme in der Ausreiseeinrichtung für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer einhergehende Eingriff in die Rechte der Antragsteller steht nicht völlig außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung verfolgten Zweck, eine freiwillige Ausreise zu fördern und die Antragsteller diesbezüglich zu beraten bzw. eine Abschiebung vorzubereiten. Die Unterbringung in der Ausreiseeinrichtung wäre unverhältnismäßig, wenn der Zweck der Maßnahme unerreichbar wäre. Dies ist nicht der Fall. Durch eine intensive Betreuung und Beratung in der Ausreiseeinrichtung kann die freiwillige Ausreisebereitschaft der Antragsteller gefördert werden. Jedenfalls wenn – wie hier – entgegenstehende Belange der Ausländer weder vorgetragen noch ersichtlich sind, ist bereits dies für die Angemessenheit der Verpflichtung zur Wohnsitznahme in der Ausreiseinrichtung ausreichend. Insofern gilt, dass eine Einschränkung oder gar Beendigung etwaiger sozialer oder wirtschaftlicher Bindungen eine zwangsläufige Folge der bestehenden Ausreisepflicht ist. Über das Vorstehende hinaus, ist die Anordnung auch für eine etwaige Vorbereitung einer Abschiebung der Antragsteller angemessen. Sollte eine freiwillige Ausreisebereitschaft in der Ausreiseeinrichtung nicht erreicht werden, stünde einer Abschiebung prognostisch insbesondere die angestrebte Ausbildung der Antragstellerin nicht entgegen. Ein Anspruch auf eine Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist nicht glaubhaft gemacht. Unabhängig davon, dass eine Ausbildung im Sinne von § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG mangels Vorlage eines entsprechenden Ausbildungsvertrages bereits nicht glaubhaft gemacht ist, erfüllt die Antragstellerin jedenfalls die dreimonatige Karenzzeit des § 60c Abs. 2 Nr. 2 AufenthG nicht (Erteilung der Duldung nach § 60a AufenthG am 14.08.2024, Bl. 202 d. Beiakte A, und Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung am 20.08.2024, Bl. 209 d. Beiakte A). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 39 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 GKG.