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Urteil

12 A 165/20

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2024:0711.12A165.20.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten, die den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil der Hauptsache betreffen, ohne Sicherheitsleistung, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten, die den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil der Hauptsache betreffen, ohne Sicherheitsleistung, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Soweit die Beteiligten die Klage mit Blick auf die Klageanträge zu 2. und 3. übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren analog § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Im Übrigen bleibt die Klage ohne Erfolg, da sie unzulässig ist. Der als allgemeine Feststellungsklage (§ 43 VwGO) statthaften Klage (1.) fehlt − jedenfalls − das erforderliche Feststellungsinteresse (2.). 1. Die Klage ist als allgemeine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Der Kläger begehrt die Feststellung konkreter Rechtsverhältnisse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO. a) Als Rechtsverhältnis in diesem Sinne sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft derer eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht. Rechtliche Beziehungen eines Beteiligten zu einem anderen haben sich mithin erst dann zu einem bestimmten konkreten Rechtsverhältnis verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits überschaubaren Sachverhalt streitig ist (vgl. VGH München, Urteil vom 09.04.2003 – 24 B 02.646 −, Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 30.11.2011 – 6 C 20/10 −, Rn. 12 m.w.N.; beide juris). Auch der Inhalt eines vergangenen Rechtsverhältnisses kann zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden, wenn es über seine Beendigung hinaus noch anhaltende Wirkungen entfaltet (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2017 – 10 C 6.16 −, juris Rn. 11). b) Gemessen daran bestehen vorliegend entgegen der Auffassung des Beklagten feststellungsfähige Rechtsverhältnisse. Die Beteiligten streiten darüber, ob durch die Erstellung des Buß-Berichtes und die Äußerungen des damaligen Innenministers XXX unzulässig in Grundrechte (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) sowie sonstige Rechte (§ 45 BeamtStG) eingriffen wurde. Es geht dem Kläger dabei nicht bloß um die rechtliche Qualifikation des Handelns des Beklagten als rechtswidrig, was kein selbständig feststellungsfähiges konkretes Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO darstellen würde (vgl. VGH München Urteil vom 09.04.2003 – 24 B 02/646 –, juris Rn. 22), sondern um seine Rechtspositionen, die durch die Erstellung des Buß-Berichtes und die amtlichen Äußerungen, die dem Beklagten zuzurechnen sind, möglicherweise berührt werden. Dies wird auch in den Klageanträgen („in Bezug auf den Kläger rechtswidrig gewesen ist“) deutlich (siehe in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Urteil vom 13. September 2017 – 10 C 6.16 –, Rn. 11; VG Berlin, Urteil vom 16.04.2019 − 6 K 13.19 −, Rn. 41; VG Osnabrück, Urteil vom 08.06.2022 – 1 A 199/21 −, Rn.45; alle juris). Der Statthaftigkeit der allgemeinen Feststellungsklage bezüglich des Klageantrages zu 1. steht auch nicht der Umstand entgegen, dass sich der Kläger − jedenfalls nach dem so formulierten und gestellten Klageantrag – gegen die bloße Erstellung des Buß-Berichtes wendet. Letztlich bezieht sich das Klagebegehren nämlich auf die Frage, ob der Beklagte – z.B. aufgrund dienstrechtlicher Vorschriften – dazu berechtigt war, auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung einen Privaten mit der Erstellung des Berichts zu beauftragen und ob dadurch unzulässigerweise in geschützte Rechtspositionen des Klägers eingegriffen wurde. So hat der Buß-Bericht die Aufarbeitung, Aufklärung und Prüfung von Vorgängen im Zusammenhang mit Vorwürfen gegenüber der Landespolizei im Rahmen von Ermittlungen zur Rockerkriminalität zum Gegenstand, die mit der Sichtung von Unterlagen, dem Sammeln von Informationen, der Bewertung von Vorgängen und die Befragung von bzw. das Führen von Gesprächen mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeiterin einherging, die auch den Kläger und sein Führungsverhalten betrafen. Insofern wirkt sich auch die bloße Erstellung des Berichts unmittelbar gegenüber dem Kläger aus und ist grundsätzlich geeignet, die subjektiven Rechte des Klägers zu berühren. Soweit der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, sich letztlich auch – jedenfalls mittelbar – gegen den Inhalt des Buß-Berichtes zu wenden, allerdings an seinem – auf die Erstellung des Buß-Berichtes beschränkten – Klageantrag festzuhalten, da „klar sei, was damit gemeint sei“, so mangelt es bereits an einem substantiierten Vortrag dazu, dass und weshalb auch der Inhalt des Buß-Berichtes rechtswidrig gewesen sein soll, zumal der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung selbst ausgeführt hat, dass der Buß-Bericht zu einem für den Kläger positiven Ergebnis gekommen sei. Andernfalls würde es sich dabei um eine Klageänderung im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO handeln, die unzulässig wäre. Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung einer solchen Klageänderung widersprochen. Diese wäre auch nicht sachdienlich, da dadurch der Abschluss des – entscheidungsreifen – Verfahrens erheblich verzögert werden (vgl. VGH München, Beschluss vom 03.11.2003 − 22 ZB 03.2451 −, juris Rn. 17) und auch der Streitstoff der bisherigen Klage, die den Inhalt des Buß-Berichtes nicht zum Gegenstand hatte, nicht gleich bleiben würde (vgl. dazu VG Schleswig, Urteil vom 31.01.2017 – 12 A 209/15 –, Rn. 38). 2. Der Klage fehlt es jedoch an dem nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderlichen Feststellungsinteresse. a) Als Feststellungsinteresse in diesem Sinne ist jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art anzusehen. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Feststellung geeignet erscheint, die Rechtsposition des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.2014 – 2 A 3.13 –, Rn. 42; Urteil vom 16.05.2013 − 8 C 14.12 –, Rn. 30; beide juris). Liegt das Rechtsverhältnis – wie hier – in der Vergangenheit, ist die Feststellungsklage dann statthaft, wenn das Rechtsverhältnis gegenwärtig oder zukünftig noch Auswirkungen zeigt; die Anforderungen an das Feststellungsinteresse an einer auf die Vergangenheit bezogenen Feststellungsklage entsprechen in solchen Konstellationen denen der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.5.2007 − 6 C 23.06 –, juris Rn. 12 m.w.N.). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO wiederum kann sich das Fortsetzungsfeststellungsinteresse aus einer Wiederholungsgefahr, einem Rehabilitationsinteresse sowie der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses ergeben, aber auch aus anderen besonderen Umständen des Einzelfalls hergeleitet werden, sofern die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die klägerische Position in rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Hinsicht zu verbessern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.11.2023 – 6 C 2.22 –, juris Rn. 6). Eine weitere in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG) grundsätzlich anerkannte Fallgruppe betrifft Fälle, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann. Effektiver Grundrechtsschutz gebietet es in diesen Fällen, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung des schwerwiegenden – wenn auch tatsächlich nicht mehr fortwirkenden – Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.01.2024 – 8 AV 1.24 –, Rn. 10; Urteil vom 24.04.2024 – 6 C 2.22 −, Rn. 23 f.; beide juris). Hierzu zählen vor allem Feststellungsbegehren, die polizeiliche Maßnahmen zum Gegenstand haben (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017 – 6 B 14.17 −, juris Rn. 13). Von besonderem Gewicht sind zudem insbesondere Grundrechtseingriffe, die das Grundgesetz selbst – wie in den Fällen der Art. 13 Abs. 2 GG und Art. 104 Abs. 2 und 3 GG – unter Richtervorbehalt stellt (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Juli 2013 – 2 BvR 370/13 −, Rn. 18; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24.04.2024 – 6 C 2.22 −, Rn. 35; beide juris). b) aa) Gemessen daran besteht zunächst kein Feststellungsinteresse im Hinblick auf den Klageantrag zu 1. Der Kläger kann sich nicht erfolgreich auf ein – einzig hier in Betracht kommendes und von ihm auch nur geltend gemachtes – Rehabilitationsinteresse berufen. Die bloße Erstellung des Buß-Berichts (einschließlich möglicher Verfahrensfehler) enthält noch kein ethisches Unwerturteil bzw. keine rechtliche Diskriminierung, das bzw. die geeignet wäre, das soziale Ansehen des Klägers herabzusetzen, zumal dieser nicht für eine breite Öffentlichkeit bestimmt war und ist. Vielmehr wurde der Buß-Bericht (bzw. ist auch weiterhin) als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad VS-Vertraulich eingestuft, sodass der Zugang an eine Sicherheitsüberprüfung nach dem Landessicherheitsüberprüfungsgesetz gekoppelt wurde. Auch hat der Beklagte – ebenso wie der Untersuchungsausschuss − weitreichende Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten und zur Geheimhaltung getroffen. Eine andere Sichtweise könnte zwar gelten, wenn der Bericht auf der Grundlage eines völlig unzureichenden, gewissermaßen aus der Luft gegriffenen Vorwurfs erstellt worden wäre (vgl. zur Eröffnung eines förmlichen Disziplinarverfahrens OVG Münster, Urteil vom 01.10.2008 – 1 A 4543/06 –, juris Rn. 79, 95). Davon kann aber vorliegend keine Rede sein. Soweit der Buß-Bericht Aussagen in Bezug auf den Kläger enthält, über die öffentlich berichtet wurde, kann dieser daraus gleichfalls nicht die Erforderlichkeit seiner Rehabilitierung ableiten. Zum einen bezieht sich sein Klageantrag auf die bloße Erstellung des Buß-Berichts. Zum anderen macht der Kläger auch nicht substantiiert geltend, dass einzelne Aussagen im Buß-Bericht bzw. die Ergebnisse, dass es Fehler etc. gab, unzutreffend seien. Vielmehr ließ dieser in der mündlichen Verhandlung vortragen, dass nach dem Buß-Bericht − ebenso wie nach dem Abschlussbericht des Untersuchungsausschusses − sogar davon auszugehen sei, dass sich die gegen ihnen erhobenen Vorwürfe als unberechtigt erwiesen hätten. Dann jedoch wurde ein Rehabilitierungsinteresse des Klägers jedenfalls befriedigt, zumal das Strafverfahren eingestellt und ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet wurde. Eine materiell-rechtliche Rehabilitierung wurde somit erreicht (vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG Münster, Urteil vom 19.03.2019 – 4 A 1072/16 –, juris Rn. 96). Hinzu kommt, dass der Kläger auch keine konkreten Tatsachen vorgetragen hat, welche die Prognose zulassen, dass er durch den Buß-Bericht noch berufliche Nachteile erleiden kann. Vielmehr ist er zwischenzeitlich aus dem Berufsleben ausgeschieden. Auch ist nicht ersichtlich oder auch nur vorgetragen, geschweige denn substantiiert, dass der Kläger durch den Buß-Bericht unabhängig von seinem Berufsleben noch in seinen Rechten verletzt werden kann bzw. das rechtlich geschützte Interesse an einer Rehabilitierung besteht (vgl. für den Bereich des Gewerberechts auch BVerwG, Beschluss vom 09.08.1990 – 1 B 94/90 –, juris Rn. 6 f.). Losgelöst von den vorstehenden Erwägungen ist das Rehabilitationsinteresse des Klägers zwischenzeitlich jedenfalls wieder entfallen, da dem Buß-Bericht im Hinblick den vorgelegten Abschlussbericht des Untersuchungsausschusses ohnehin keine eigenständige Bedeutung bzw. keine diskriminierende und stigmatisierende Wirkung mehr zukommt. Der Buß-Bericht ist vielmehr als „überholt“ anzusehen. Der Kläger würde durch die von ihm begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Erstellung des Buß-Berichtes nicht besser gestellt (siehe zu Vorstehendem auch VGH Mannheim, Urteil vom 19.10.2017 − 6 S 931/16 −, Rn. 49; Urteil vom 07.12.2021 – 9 S 188/20 −, Rn. 65; beide juris). Gestützt wird dieses Ergebnis von dem Umstand, dass es bei dem Untersuchungsausschuss nach dem Vortrag des Klägers auch um die Rolle des Klägers in Leitungsposition bei der Landespolizei ging, wovon auch das OVG Schleswig in seiner Entscheidung vom 8. September 2020 – 3 MB 29/20 – ausging. bb) Auch dem Klageantrag zu 2. fehlt das notwendige Feststellungsinteresse (1) Der Kläger kann sich auch insofern nicht erfolgreich auf ein Rehabilitierungsinteresse berufen, da im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen und insbesondere die erfolgte Vorlage des Abschlussberichtes des Untersuchungsausschusses jedenfalls nicht ersichtlich ist, dass die erstrebte gerichtliche Feststellung ihm überhaupt noch in effektiver Weise eine darüber hinausgehende Genugtuung verschaffen könnte. Die der Sache nach vertretene Hoffnung des Klägers, mit dem begehrten gerichtlichen Ausspruch würden letztlich die bei der Landespolizei bzw. der Öffentlichkeit über ihn erhobenen Vorwürfe ein für alle Mal verstummen bzw. er würde dadurch rehabilitiert werden, teilt das Gericht nicht. Der Wunsch nach Genugtuung reicht hier nicht aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.03.1976 − 1 WB 54.74 −, BVerwGE 53, 134 ). Auch auf sonstige subjektive Gesichtspunkte kann nicht abgestellt werden. Vielmehr ist ein objektiver Maßstab anzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.04.2024 – 6 C 2.22 −, juris Rn. 42). (2) Schließlich scheidet auch die Annahme eines Feststellungsinteresses wegen eines schwerwiegenden Grundrechtseingriffs in Fällen sich typischerweise kurzfristig erledigender Maßnahmen aus. Zwar mögen sich amtliche Äußerungen typischerweise auch so kurzfristig erledigen, dass sie ohne die Annahme eines Feststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten (vgl. dazu Kalscheuer/Jacobsen, in: Conrad/Grünewald/Kalscheuer/Milker, Öffentlich-rechtliches Äußerungsrecht, 1. Aufl. 2022, § 10 Rn. 11). Es mangelt vorliegend jedoch an einem schwerwiegenden Grundrechtseingriff. (a) Dies gilt zunächst im Hinblick auf die Äußerungen im B-Stadt Tageblatt und den B-Stadt Nachrichten am 4. Dezember 2018 sowie den B-Stadter Nachrichten am 7. Dezember 2018. Mit den typischen Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe − Anordnungen der Exekutive, die durch das Grundgesetz unter Richtervorbehalt gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.04.1997 − 2 BvR 817/90 u.a. −, juris Rn. 51) – sind diese Äußerungen nicht vergleichbar (siehe in diesem Zusammenhang auch VG Saarlouis, Urteil vom 12.5.2022 – 1 K 966/20 −, juris Rn. 39). So mögen diese Äußerungen den Kläger zwar auch in seinen Rechtspositionen beeinträchtigen und Unannehmlichkeiten ausgelöst haben, sollten Adressaten der Berichterstattung diese auch mit dem Kläger in Verbindung gebracht haben. Betroffen ist jedoch nicht die Intim- oder Privatsphäre, sondern angesichts des Zusammenhangs mit seiner beruflichen Tätigkeit – jedenfalls schwerpunktmäßig − die Sozialsphäre (vgl. zur „beruflichen Ehre“ als Teil der Sozialsphäre: BGH, Urteil vom 27.09.2016 – VI ZR 250/13 −, juris 20 f.). Auch wurde der Kläger nicht namentlich genannt, wodurch jedenfalls das Eingriffsgewicht erheblich gemindert wurde. Zudem ist der Berichterstattung nicht die (verdeckte) Aussage zu entnehmen, es ginge hier ausschließlich um den Kläger bzw. dieser sei dafür (ausschließlich) verantwortlich. Dies war auch nicht der Fall. Vielmehr waren auch weitere Personen wie etwa der damalige Leiter der Polizeiabteilung im Innenministerium betroffen. Darüber hinaus stellte der Kläger als ehemaliger Landespolizeidirektor auch ein in der Öffentlichkeit stehendes Organ der Landespolizei mit herausragender Funktion dar. Als solches musste er daher zur Überzeugung der Kammer auch provozierende, polemisch und überspitzt formulierte Kritik an seiner Arbeit hinnehmen, sodass jedenfalls nicht ohne weiteres von einer schwerwiegenden Grundrechtsbeeinträchtigung ausgegangen werden kann (vgl. in diesem Zusammenhang BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995 − 1 BvR 1476/91 u.a. −, Rn. 122; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19.05.2020 – 1 BvR 2397/19 −, Rn. 31; AG Oldenburg, Urteil vom 18.12.2008 – 46 Ds 73/08 u.a. −, Rn. 49; alle juris). Ohnehin war die Öffentlichkeit zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Berichterstattung bereits über die Vorwürfe informiert und der Kläger stand seit Monaten öffentlich im Zentrum kritischer Berichterstattung, weshalb der damalige Innenminister XXX der Sache nach das äußerte, wovon – jedenfalls zum Teil – die Öffentlichkeit zu diesem Zeitpunkt ausging. Einer besonders „rufschädigenden Wirkung“ gerade im Hinblick auf den Kläger kamen diesen Äußerungen nicht zu. (b) Insofern ist auch keine andere Sichtweise im Hinblick auf die Äußerungen in der KN-Online am 8. November 2017 gerechtfertigt. Zwar ist dort eine namentliche Nennung des Klägers erfolgt. Diese Äußerungen waren jedoch durchaus sachlich motiviert und sind nicht derart schwerwiegend, dass eine Klärung der Rechtslage jetzt noch erforderlich wäre. Auch wenn der damalige Innenminister XXX die Entscheidung dennoch als notwendig ansah, so ist der Äußerung damit jedenfalls nicht zu entnehmen, dass dieser von einem schwerwiegenden Pflichtenverstoß des Klägers ausging. Diese greift daher auch keinesfalls derart in Grundrechte des Klägers ein, dass von einem schwerwiegenden Grundrechtseingriff ausgegangen werden könnte. (c) Losgelöst davon ist der in Rede stehende Eingriff in die Grundrechte des Klägers auch deshalb nicht mehr als hinreichend gewichtig zu qualifizieren, da die streitgegenständlichen Äußerungen − im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt BVerwG, Urteil vom 23.08.2007 − 7 C 2/07 −, Rn. 19; Urteil vom 16.05.2013 – 8 C 14.12 –, Rn. 20; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.04.2024 – OVG 6 B 1/23 −, Rn. 16 m.w.N.; alle juris) − durch die Vorlage des Abschlussberichtes des Untersuchungsausschusses, zu dem der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung selbst ausgeführt hat, dass man hiernach kein konkretes Fehlverhalten des Klägers festgestellt habe bzw. dieser sogar entlastend sei, überholt sind. Der Eingriff in die Grundrechte des Klägers hat daher jedenfalls nunmehr kein solches Gewicht mehr, dass die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) es gebieten würde, die Rechtmäßigkeit des Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen, obwohl dieser tatsächlich nicht mehr fortwirkt, zumal die Verwaltungsgerichte nur ausnahmsweise für die Überprüfung von hoheitlichen Maßnahmen in der Vergangenheit in Anspruch genommen werden können (vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 24.04.2024 – 6 C 2.22 −, juris Rn. 42). Selbst wenn man insofern annehmen wollte, dass das Feststellungsinteresse trotz prozessualer Überholung vorliegen würde und die Klage im Grundsatz zulässig bleibt, da das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung in derartigen Fällen im Grundsatz gebietet, so würde es vorliegend jedenfalls am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Ein objektives und schutzwürdiges Rechtsklärungsinteresse besteht nicht mehr. So würde selbst im Falle einer erfolgreichen Klage keinerlei rechtliche Besserstellung eintreten. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich der für erledigt erklärten Anträge entspricht es billigem Ermessen, die Kosten ebenfalls dem Kläger aufzuerlegen. Dabei kann dahinstehen, ob die Erklärung des Klägers nicht bereits als versteckte bzw. verschleierte (Teil-)Klagerücknahme im Sinne des § 92 VwGO zu werten ist. Jedenfalls wären die Klageanträge zu 2. und 3. nämlich nach den vorstehenden Erwägungen voraussichtlich auch ohne Erfolg geblieben. Auch insofern fehlte das notwendige Feststellungsinteresse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger, ehemaliger XXX des Landes Schleswig-Holstein, begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Erstellung des sog. Buß-Berichts sowie von Äußerungen des schleswig-holsteinischen Innenministers XXX. Im Jahre XXX – zu dieser Zeit war der Kläger XXX des Landeskriminalamts (LKA) − wurde gegen Rocker wegen einer Messerstecherei in XXX ermittelt. In diesem Zusammenhang kam es zwischen zwei ehemaligen Beamten der LKA-Sonderkommission-Rocker (SoKo-Rocker) und den Vorgesetzten zu Meinungsverschiedenheiten. Die Ermittler seien – so der Vorwurf der Beamten − unter Druck gesetzt, gemobbt und observiert worden. Auch seien sie letztlich sogar gegen ihren Willen versetzt worden. Im Mittelpunkt dieser sog. „Rocker-Affäre“, die erstmals im April XXX durch zwei kleine Anfragen – zum „Umgang mit Hinweise von Informanten oder V-Personen“ und „mit Mobbingvorwürfen“ (vgl. LTDrucks 18/5410 und 18/5411) – öffentlich gemacht und über die ab Mai XXX medial berichtet wurde, standen neben mehreren Führungskräften des LKA vor allem der damalige Leiter der Polizeiabteilung im Innenministerium und der Kläger. Mit Rahmenvereinbarung vom 24. August XXX setzte das Innenministerium Herrn XXX als Sonderbeauftragten „zur Prüfung, Analyse, Bewertung und Erarbeitung von Handlungsempfehlungen im Zusammenhang mit Vorwürfen gegenüber der Landespolizei im Rahmen von Ermittlungen zur Rockerkriminalität“ ein. Unter der Vorbemerkung heißt es: „Landespolizei und insbesondere ihre Führungskräfte sehen sich seit geraumer Zeit Vorwürfen rechtsstaatwidriger Ermittlungsmaßnahmen, dienstlichen Fehlverhaltens gegenüber der Landespolizei, der Unterdrückung und Manipulation und, in jüngerer Zeit verbotene Überwachungsmaßnahmen gegenüber unbeteiligten Dritten ausgesetzt. (…) Die Vorwürfe bedürfen daher der größtmöglichen, umfassenden und vollständigen sachverhaltlichen Prüfung, dort, wo erforderlich, der weiteren Aufklärung, der vollständigen Analyse und Bewertung und, darauf aufbauend, Handlungsempfehlungen an die politische wie polizeiliche Führung zur Schaffung größtmöglicher Transparenz in die Vorgänge der Vergangenheit und für zukünftiges Handeln. Daran haben alle Beteiligte das höchste Interesse.“ Nach Ziff. 1 der Rahmenvereinbarungen wurden der Sonderbeauftragte und sein Stab „mit der Aufgabe betraut, sämtliche in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit den (…) beschriebenen Ereignissen und Ermittlungsanlässen stehenden Vorgänge zu prüfen, wenn erforderlich im Rahmen seines eigenen Ermessens weiter sachverhaltlich aufzuklären und einer abschließenden Bewertung zu unterziehen. Das gilt auch für davon abgesetzte Zusammenhänge. Dem Sonderbeauftragten steht es frei, sich aller methodischen Ansätzen zu bedienen, die er zur Aufklärung für geboten erachtet. Hierzu gehören beispielhaft das Aktenstudium, aber auch das Führen von Gesprächen mit möglichen Beteiligten oder Dritten. Der Sonderbeauftragte erweist sich darüber hinaus offen für alle Kontakte und Ansprachen, die von dritter Seite an ihn herangetragen oder nachgefragt werden und die zur weiteren Sachverhaltsaufklärung beitragen könnten. Dem Sonderbeauftragten ist es damit auch ermöglicht und bewusst freigestellt, seine Schwerpunktsetzungen und richtungweisenden Aufklärungs- und Prüfungsansätze aufgrund eigener Entscheidung zu treffen und zu verfolgen; daher versteht sich diese Vereinbarung auch in mehrfacher Hinsicht als Rahmenvereinbarung.“ Nach Ziff. 2 wiederum waren der Sonderbeauftragte und sein Stab in Bezug auf den Auftragsgegenstand keinen Weisungen des Innenministeriums unterworfen. Auch war der Auftrag in dem zu vereinbarenden Zeitraum unwiderruflich. Gemäß Ziff. 3 der Rahmenvereinbarung sollte das Ergebnis der parlamentarischen wie der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglich gemacht und ausführlich erläutert werden. Sollten organisatorische oder strukturelle Defizite oder vorwerfbares Verhalten festgestellt werden, so waren diese nach Ziff. 4 der Rahmenvereinbarung zu benennen, damit daraus die notwendigen Konsequenzen gezogen werden können. Gemäß Ziff. 5 der Rahmenvereinbarung erhielten „(d)er Sonderbeauftragte und sein Stab (u.a.) unaufgefordert Zugang zu allen von dem Sonderbeauftragten für erforderlich gehaltenen Unterlagen, Akten und Datensätzen zu dem Untersuchungsgegenstand, die sich im Verfügungsbereich des Ministeriums (…) befinden. (…)“ In Ziff. 6 der Rahmenvereinbarung wurde schließlich u.a. festgehalten, dass „durch eine entsprechende dienstliche Weisung sichergestellt (wird), dass sich das hier niedergelegte Maß an Kooperation auf allen Ebenen des Geschäftsbereiches abbildet und entsprechend umgesetzt wird.“ Im Hinblick auf vorgenannte Ziff. 6 der Rahmenvereinbarung ordnete der damalige Innenminister XXX sodann gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Innenministeriums und der Landespolizei an, dass dem Sonderbeauftragten und seinem Stab weitreichende Akteneinsichts- und Auskunftsrechte zustehen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wurden von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit entbunden, soweit es um Angelegenheiten ging, die mit dem Untersuchungsgegenstand in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang standen oder standen konnten. Einschränkungen galten in Bezug auf erhebliche Nachteile des Bundes oder eines deutschen Landes oder in Bezug auf die Erfüllung öffentlicher Aufgaben, die ernstlich gefährdet oder erheblich erschwert würden. Der Sonderbeauftragte sollte zudem zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichenfalls die Abgabe einer „dienstlichen Erklärung“ verlangen können, die der Beweiskraft einer eidesstattlichen Versicherung jedenfalls nicht nachstehe und um sämtliche in Rede stehenden Vorgänge prüfen und ggf. weiter aufklären zu können. Niemand sei verpflichtet, sich selbst zu belasten. Zudem seien der Sonderbeauftragte und sein Stab berechtigt, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Hinblick auf die Vorlage von Akten, Aktenteilen und sonstigen relevanten Unterlagen und Daten Weisungen zu erteilen. Am 8. November XXX berichteten die „B-Stadter Nachrichten“ über Äußerungen des damaligen Innenministers XXX im Zusammenhang mit der öffentlich bekannt gewordenen Entscheidung, dass der Kläger zum Jahresende gehen werde, wie folgt: „‘Führung (bedeute für ihn) auch das Schaffen von Vertrauen zwischen Führung und Geführten auf allen Ebene.‘ Hierbei gebe es ebenso Differenzen mit A. und XXX wie bei der Frage, welche Anforderungen es an die Transparenz polizeilicher Arbeit gebe. ‚Ich musste mir deshalb die Frage stellen, ob eine Umsetzung meiner Vorstellungen von Polizeiführung und -entwicklung mit den derzeit handelnden Personen möglich sein würde. Diese Frage habe ich nach reiflicher Überlegung mit Nein beantwortet‘, erläuterte der Minister. Leicht habe er sich die Entscheidung aber nicht gemacht: ‚Ich halte sie aber für notwendig.‘“ Mit Beschluss des schleswig-holsteinischen Landtags vom 23. Februar 2018 wurde ein Erster Parlamentarischer Untersuchungsausschuss eingesetzt. Gegenstand des Untersuchungsausschusses waren im Wesentlichen die Hintergründe der berichteten Vorwürfe gegen die Landespolizei wegen Unterdrückung möglicher entlastender Hinweise in einem Strafverfahren, Mobbinghandlungen zum Nachteil von zwei ehemaligen Ermittlungsbeamten der „SoKo-Rocker“ beim LKA Schleswig-Holstein durch Vorgesetzte, Bildung eines „Netzwerkes“ im Bereich der Führung der Landespolizei zur Einflussnahme auf Personalentscheidungen sowie Mängel in der Personalführungskultur in der Landespolizei (vgl. dazu LTDrucks 19/3684). Mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Schleswig vom 8. September 2020 – 3 MB 29/20 − wurde dem Untersuchungsausschuss aufgegeben, den Kläger vorläufig als Betroffenen im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 1 Untersuchungsausschussgesetz (UAG) zu behandeln. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus: Auch wenn der Akt der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zunächst lediglich parlamentsinterne Wirkung entfalte, könnten aufgrund der hohen Publizitätswirkung des Einsetzungsbeschlusses im Einzelfall nicht nur unerhebliche Grundrechtsbeeinträchtigungen hiervon ausgehen. Zwar sei der Kläger nicht namentlich in dem mit Einsetzungsbeschluss erfolgten Untersuchungsauftrag benannt. Es handele sich aber nicht um eine rein sachbezogene Untersuchung mit dem Ziel, strukturellen Defiziten in der Landespolizei und ihrer Führung nachzugehen, um gegebenenfalls für die Zukunft Schlussfolgerungen ziehen zu können. Schon aus dem Wortlaut des Untersuchungsauftrages ergebe sich eindeutig die Verknüpfung mit der Person des Klägers. Mit Beschluss vom 21. September 2020 stellte der Untersuchungsausschuss den Betroffenenstatus des Klägers im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 1 UAG fest. Zuvor, am 28. März 2018, übergab der Sonderbeauftragte seinen (vertraulichen) Bericht (Umfang: 394 Seiten) an den damaligen Innenminister XXX, über den auch öffentlich berichtet wurde. Es habe – so XXX in öffentlichen Äußerungen − in der Landespolizei keinen Skandal, keine Affären und keine Unterdrückung von entlastendem Beweismaterial, auch kein Abhören von Journalisten, aber Missstände und Fehler im Führungsverhalten gegeben. Es habe auch − wegen der langen Zeit und Aussage-gegen-Aussage-Situationen − kein Mobbing festgestellt werden können. Insofern könne auch niemand als Mobbing-Opfer anerkannt werden. In Vorbereitung eines möglichen Aktenvorlagegesuchs des Untersuchungsausschusses erstellte das Innenministerium eine Fassung des Buß-Berichts, in welcher bestimmte Passagen zum Zwecke des Quellenschutzes durch Schwärzungen unlesbar gemacht wurden. Nachdem das Innenministerium dem Untersuchungsausschuss mit Schreiben vom 22. Juni 2018 den Abschluss des Prozesses, in dem über Sperrungen des Berichtes des Sonderbeauftragten entschieden wurde, angezeigt hatte, forderte der Untersuchungsausschuss das Innenministerium mit Schreiben vom 28. Juni 2018 zur Vorlage des Berichtes des Sonderbeauftragten auf. Daraufhin informierte das Innenministerium den Kläger mit Schreiben vom 4. Juli 2018 über die bevorstehende Übermittlung des Buß-Berichtes an den Untersuchungsausschuss. Die Vorlage erfolgte einen Tag später, jedoch mit der Maßgabe, dass der Untersuchungsausschuss die Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten auf den Buß-Bericht erstreckte. Zudem wurde der Buß-Bericht als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad VS-Vertraulich eingestuft. Unter dem 27. August 2018 stellte das Innenministerium dem Untersuchungsausschuss den von dem Sonderbeauftragten in Zusammenarbeit mit dem Landeszentrum für Datenschutz erarbeiteten Entwurf einer öffentlichen Fassung des Buß-Berichts des Sonderbeauftragten zur Verfügung. Eine weitergehende Publikation dieser Fassung für die Allgemeinheit ist weder erfolgt noch zukünftig, wie von Seiten des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt, beabsichtigt. Dieser Entwurf enthielt fast sämtliche Kapitel der nichtöffentlichen Fassung. In der öffentlichen Fassung waren allerdings neben einer weitgehenden Pseudonymisierung zusätzliche Sperrungen angebracht. Mit Schreiben vom 29. August 2018 ersuchte der Untersuchungsausschuss das Innenministerium um Vorlage des Berichtes des Sonderbeauftragten ohne jede Sperrung. Nachdem bis Anfang November 2018 die Bemühungen des Innenministeriums, mit dem Untersuchungsausschuss einvernehmlich weitere Maßnahmen zum Geheimschutz zu treffen, gescheitert waren, forderte der Untersuchungsausschuss das Innenministerium mit Schreiben vom 12. November 2018 unter Ankündigung des Anrufs des Einigungsausschusses des Schleswig-Holsteinischen Landtages erneut zur Vorlage des Berichtes des Sonderbeauftragten ohne jegliche Sperrung auf. Auf die Dringlichkeitsvorlage vom 14. November 2018 beschloss das Kabinett am 20. November 2018, den Bericht des Sonderbeauftragten dem Untersuchungsausschuss ohne jede Sperrung zur Verfügung zu stellen. Mit Schreiben des Innenministeriums vom 21. November 2018 wurde der Buß-Bericht schließlich dem Untersuchungsausschuss ohne jede Sperrung übergeben, wobei die über den Untersuchungsgegenstand hinausgehende Daten ohne Zusammenhang zum Untersuchungsgegenstand nicht übermittelt wurden. Im Zusammenhang mit den Befragungen zweier LKA-Beamter vor dem Untersuchungsausschuss und der hierfür vom Innenministerium erteilten Aussagegenehmigungen kam es am 3. Dezember 2018 zu einem Pressegespräch. Die Äußerungen, die der damalige Innenminister XXX bei dieser Gelegenheit – noch während laufender Ermittlungen bzw. Untersuchungen – tätigte, gaben die „B-Stadter Nachrichten“ in ihrer Ausgabe vom 7. Dezember 2018 wie folgt wieder: „Unabhängig davon wird jedoch weiterhin über eine Äußerung von XXX diskutiert, wonach sich ‚alle einig‘ seien, dass es im LKA zu Aktenmanipulation und Mobbing gekommen sei. ‚Das wird niemand leugnen‘, so XXX am Montag. So deutlich hatte der Minister die Vorwürfe öffentlich noch nicht bestätigt. ‚Diese Bewertung fußt auf dem Bericht des Sonderermittlers und dem Bild, dass sich der Minister selbst von den Sachverhalten gemacht hat“, erklärte XXX Sprecher.“ Im „B-Stadt Tageblatt“ vom 4. Dezember 2018 wurde wie folgt berichtet: „‘Es gab beim LKA Verstöße gegen die Aktenwahrheit und -vollständigkeit, es gab Druck von oben. Das ist festgestellt, das wird niemand leugnen.‘, so XXX. Deshalb liege es ihm fern, einen ‚Maulkorb‘ zu erteilen und er habe keinerlei Interesse daran, die Arbeit des Ausschusses zu beschneiden. XXX: ‚Wenn es weiterführende Informationen gibt, bin ich selbst daran interessiert, sie zu bekommen.‘“ Zudem gab die „B-Stadt Nachrichten“ die Aussagen XXX in ihrer Ausgabe vom 4. Dezember 2018 wie folgt wieder: „Dass es zu Aktenmanipulation und Mobbing gekommen sei, stelle niemand mehr in Abrede, erklärte XXX nun. In der Sache sei man sich also einig.“ Eine namentliche Nennung des Klägers oder sonstiger Beamter erfolgte nicht. Ein gegen den Kläger geführtes Strafverfahren wegen Verfolgung Unschuldiger und weiterer Delikte (einschließlich des Vorwurfs der Aktenmanipulation) wurde am 7. März 2019 nach § 152 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt. Ein disziplinarrechtliches Verfahren ist nicht eingeleitet bzw. geführt worden. Mit Schreiben des Hauptpersonalrates der Polizei im Innenministerium vom 29. April 2019 beantragte dieser die Einsichtnahme in den Bericht des Sonderbeauftragten. Daraufhin genehmigte das Innenministerium mit Schreiben vom 8. Juli 2019 die Übermittlung des Berichts des Sonderbeauftragten an den Hauptpersonalrat der Polizei insoweit, als der Bericht in Teilen der Polizeiabteilung im Innenministerium sowie dem Landespolizeiamt zur Verfügung gestellt worden war. Das Innenministerium hatte zuvor jeweils mit Schreiben vom 2. Juli 2019 der Polizeiabteilung im Innenministerium bzw. dem Landespolizeiamt einzelne Kapitel übermittelt. Darüber hinaus wurde dem Hauptpersonalrat in dem Schreiben vom 8. Juli 2019 aus Gründen der Gesamtverantwortung des Hauptpersonalrates der Polizei in Verbindung mit dem Gebot gleichberechtigter Zusammenarbeit angeboten, dass ein Mitglied des Hauptpersonalrats den Bericht des Sonderbeauftragten vollumfänglich (mit nur geringfügigen Schwärzungen) einsieht. Am 1. August 2019 stellte das Innenministerium dem Hauptpersonalrat der Polizei die Auszüge des Berichtes des Sonderbeauftragten in elektronischer Form zur Verfügung. Die Einsichtnahme durch den Vorsitzenden des Hauptpersonalrates der Polizei in den Bericht des Sonderbeauftragten erfolgte am 13. Dezember 2019 sowie am 16. und 17. Januar 2020. Mit Schriftsatz vom 25. September 2020 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die Klage sei als allgemeine Feststellungsklage zulässig. Insbesondere habe er ein berechtigtes Interesse an den begehrten Feststellungen. Die Erstellung eines entsprechenden Berichts hätte nicht an einen Privaten übertragen werden dürfen, der vertraglich aufgefordert worden sei, unabhängig und weisungsfrei Bewertungen über dienstliches Fehlverhalten von Beamten abzugeben. Hinsichtlich der dem Beauftragten zugestandenen Befugnisse seien normative Grundlagen nicht ersichtlich, obgleich dieser aufgrund einer Rahmenvereinbarung eine Position erhalten habe, die einem „Prokurator“ oder einem „Ermittlungsrichter“ gleichkomme. Auch sei es nicht nur um die Aufklärung und Analyse, sondern gerade um die „Bewertung“ gegangen, weshalb es auch einer Ermächtigungsgrundlage bedurft hätte. Ausgehend von der Vorbemerkung in der Rahmenvereinbarung sei evident, dass es sich um durchzuführende Verwaltungsermittlungen handele, die sein dienstliches Verhalten zum Inhalt hätten, zumal in Ziff. 4 der Rahmenvereinbarung geregelt sei, dass organisatorische oder strukturelle Defizite oder vorwerfbares Verhalten benannt werden sollen. Dieser Punkt zeige evident, dass es sich in diesem Punkt um Vorermittlungen bzw. Verwaltungsermittlungen gehandelt habe. Die Äußerungen des damaligen Innenministers XXX seien ehrverletzend gewesen und hätten in der Öffentlichkeit den Eindruck erweckt, dass er, der Kläger, an rechtswidrigen Handlungen beteiligt gewesen sei. Es sei gegen die Unschuldsvermutung verstoßen worden. Auch das aus der Fürsorgepflicht fließende Gebot der Zurückhaltung sei missachtet worden. Eine unzulässige und fürsorgepflichtwidrige Vorverurteilung liege insbesondere deshalb vor, da abschließende rechtsstaatliche Verfahren gegen den Kläger nicht vorgelegen hätten und bis heute auch nicht vorlägen. Der Kläger hat zunächst beantragt, 1. festzustellen, dass die Erstellung des „Buß-Berichtes“ in Bezug auf ihn rechtswidrig gewesen ist; 2. festzustellen, dass die Weiterleitung des „Buß-Berichts“ an den Ersten Parlamentarischen Untersuchungsausschuss der 19. Wahlperiode ohne vorheriges rechtliches Gehör in Bezug auf ihn rechtswidrig gewesen ist; 3. festzustellen, dass die Weiterleitung des „Buß-Berichts“ oder Teile des Berichts an den Hauptpersonalrat der Polizei ohne vorheriges rechtliches Gehör in Bezug auf ihn rechtswidrig gewesen ist; 4. festzustellen, dass die Äußerungen des ehemaligen Innenministers XXX, es habe im LKA des Landes Schleswig-Holstein Aktenmanipulation und Mobbing im Zusammenhang mit der SoKo-Rocker gegeben, in Bezug auf ihn rechtswidrig gewesen sind. In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache im Hinblick auf die Klageanträge zu 2. und 3. übereinstimmend für erledigt erklärt, Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, dem Klageantrag zu 1. fehle bereits die erforderliche Bestimmtheit. Darüber hinaus sei der Antrag auch nicht statthaft, da der Klageantrag auf die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsrealhandelns gerichtet sei, das jedoch so nicht feststellungsfähig sei. Zudem fehle dem Kläger das erforderliche Feststellungsinteresse, das jedenfalls durch Vorlage des Abschlussberichts des Untersuchungsausschusses entfallen sei. Auch losgelöst davon sei die Klage unbegründet. Im Hinblick auf den Klageantrag zu 1. bedürfe schon keiner besonderen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, da lediglich eine „funktionale Privatisierung“ bzw. eine „Verwaltungshilfe“ vorliege. Insbesondere seien hier dem Sonderbeauftragten weder der Erlass von Verwaltungsakten noch Eingriffsbefugnisse eingeräumt worden. Es liege aber mit § 14 Abs. 2, § 15, § 16 Abs. 2 Satz 1 Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein (LVwG) i.V.m. § 45 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) auch eine Ermächtigungsgrundlage vor. Es seien hier auch keine Dienstaufsichtsbefugnisse auf den Sonderbeauftragten übertragen worden, sodass es gegebenenfalls einer spezialgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedurft hätte. Auch seien keine Weisungsrechte eingeräumt worden. Die Weisungsbefugnis sei vielmehr beim Innenminister verblieben. Die Rahmenvereinbarung habe lediglich der Vorbereitung dienst- und aufsichtsrechtlicher Maßnahmen des Dienstherrn gedient. In materiell-rechtlicher Hinsicht seien die Äußerungen des damaligen Innenministers XXX von Art. 36 Abs. 2 Landesverfassung Schleswig-Holstein (LV) gedeckt. Diese verstießen insbesondere auch nicht gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht aus § 45 Satz 2 BeamtStG. Im März 2022 hat der Untersuchungsausschuss seinen Abschlussbericht vorgelegt. Auf über 1.000 Seiten (97 Sitzungen, neun Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes, 15 Meter Akten, Anhörung von 58 Zeugen; siehe dazu LTDrucks 93/3684) hat man neun Komplexe aufgearbeitet, darunter Vorwürfe der Aktenmanipulation, der Unterdrückung von Beweismitteln, der Einflussnahme von oben und Mobbing. Der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses hat sich dahingehend geäußert, dass es Fehler und Fehleinschätzungen in der Landespolizei und bei den Strafverfolgungsbehörden gegeben habe, jedoch der Untersuchungsausschuss nicht habe feststellen können, dass vorsätzlich oder strukturell Grenzen eines rechtstaatlichen Verfahrens überschritten wurden. Die Polizei habe von 2009 bis 2011 vor großen Herausforderungen „in einer eskalierenden Rockerszene“ gestanden. Er machte deutlich, dass es Aufgabe des Untersuchungsausschusses gewesen sei, die Hintergründe von zum Teil „unhaltbaren Anschuldigungen“ aufzudecken. Dabei sei auch festgestellt worden, dass etwa die von einer Tageszeitung erhobenen Vorwürfe zur Bespitzelung von Journalisten „frei erfunden waren“. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst Bei- bzw. Teilakten Bezug genommen.