Beschluss
12 B 26/24
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2024:0807.12B26.24.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 18.634,38 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 18.634,38 € festgesetzt. Die Anträge des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihn vom weiteren Bewerbungsverfahren nicht auszuschließen und die Stelle einer stellvertretenden Schulleitung an der Schule XXX, Grund- und Gemeinschaftsschule in XXX, nicht mit der Beigeladenen zu besetzen, bis über seine Bewerbung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut und rechtskräftig entschieden worden ist bzw. bis über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 07.03.2024 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts rechtskräftig entschieden worden ist, hilfsweise dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihn vom weiteren Bewerbungsverfahren nicht auszuschließen und die Stelle einer stellvertretenden Schulleitung an der Schule XXX, Grund- und Gemeinschaftsschule in XXX, nicht mit der Beigeladenen zu besetzen, bis über seine Bewerbung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist bzw. bis über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 07.03.2024 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden worden ist, bleiben ohne Erfolg. Die Kammer hat das Passivrubrum vom Amts wegen dahin geändert, dass Antragsgegner das Land Schleswig-Holstein als Dienstherr der ausgeschriebenen Stelle ist, das nach § 103 Abs. 1 Satz 1 LBG vom bislang im Passivrubrum angeführten Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung Wissenschaft, Forschung und Kultur als oberster Dienstbehörde vertreten wird. Ein Fall des § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 69 Abs. 2 LJG liegt nicht vor, da es sich beim Rechtsbehelf in der Hauptsache um eine auf Unterlassen gerichtete Leistungsklage handelt (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 21.09.2022 – 2 MB 8/22 –, juris Rn. 2). Da der vom Antragsteller gestellte Hilfsantrag bereits inhaltlich im Hauptantrag enthalten ist, legt das Gericht den Antrag gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO als einen einzigen Antrag aus. Dies entspricht der gängigen Praxis der Kammer (vgl. nur: Beschluss der Kammer vom 10.10.2023 – 12 B 46/23 –, juris Rn. 5) und führt für den Antragsteller dazu, dass sein Hilfsbegehren bereits im Rahmen seines gestellten Hauptantrages überprüft wird. Der so ausgelegte Antrag des Antragstellers ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. Soweit der Antragsteller beantragt, die streitgegenständliche Stelle bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht zu besetzen, geht sein Rechtschutzbegehren über das hinaus, was der zu sichernde Bewerbungsverfahrensanspruch erfordert und es fehlt diesbezüglich das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Durch eine einstweilige Anordnung sicherungsfähig ist vielmehr allein das etwaige Recht des Antragstellers, dass über seinen Bewerbungsverfahrensanspruch betreffend die in Rede stehende Stelle erneut und rechtsfehlerfrei – dabei unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Gerichts – entschieden wird. Nur bis dahin – und nicht notwendig bis zur Bestandskraft der Auswahlentscheidung bzw. zur Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens – muss diese Stelle vorläufig freigehalten werden. Was die nachfolgende Zeit betrifft, ist dem jeweiligen Antragsteller zuzumuten, nach einer erneuten Auswahl- und Besetzungsentscheidung der für den Dienstherrn handelnden Stelle gegebenenfalls um weiteren vorläufigen Rechtsschutz nachzusuchen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 19.03.2019 – 1 B 1301/18 –, juris Rn. 6). Der im Übrigen zulässige und nach § 123 Abs. 1 VwGO statthafte Antrag ist aber unbegründet. Nach der Bestimmung des § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen, nötig erscheint (Satz 2). Gemäß den §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO hat der Antragsteller sowohl die Eilbedürftigkeit der gewährten gerichtlichen Regelung (Anordnungsgrund) als auch seine materielle Anspruchsberechtigung (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen. Dem Antragsteller steht zwar ein Anordnungsgrund zur Seite. Der Antragsgegner beabsichtigt, die streitgegenständliche Stelle mit der Beigeladenen zu besetzen. Mit der Ernennung der Beigeladenen würde sich der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers faktisch erledigen. Die Ernennung könnte mit Blick auf den Grundsatz der Ämterstabilität (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 09.07.2007 – 2 BvR 206/07 –, juris Rn 13; OVG Schleswig, Beschluss vom 02.09.2016 – 2 MB 21/16 –, juris Rn. 9) nicht mehr rückgängig gemacht werden. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsanspruch ist in beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren glaubhaft gemacht, wenn der unterlegene Bewerber darlegt, dass die Auswahlentscheidung fehlerhaft war und seine Aussichten, bei erneuter Auswahlentscheidung ausgewählt zu werden, zumindest offen sind, seine Auswahl mithin möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 – BvR 857/02 –, juris Rn. 83; BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004 – 2 VR 3.03 –, juris Rn.8; OVG Schleswig, Beschluss vom 21.09.2022 – 2 MB 8/22 –, juris Rn. 56). Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, sondern steht im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Dementsprechend hat jeder Bewerber Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). Dem Grundsatz der Bestenauslese entspricht es dabei, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen und als vorrangiges Auswahlkriterium auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.2003 – 2 C 16.02 –, juris Rn. 12; BVerfG, Beschluss vom 04.10.2012 – 2 BvR 1120/12 –, juris Rn. 12). Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.12.2015 – 2 BvR 1958/13 –, juris Rn. 58, Kammerbeschlüsse vom 14.10.2012 – 2 BvR 1120/12 –, juris Rn. 12 und vom 09.08.2016 – 2 BvR 1287/16 –, juris Rn. 79). Gemessen an diesen Maßstäben begegnet die Auswahlentscheidung keinen rechtlichen Bedenken. Der Antragsgegner stellt in seinem Auswahlvermerk vom 16.02.2024 im Wesentlichen darauf ab, dass sich zugunsten der Beigeladenen ein Eignungsvorsprung feststellen lasse, da diese aus einem höheren Statusamt mit der Bestnote beurteilt worden sei, während der Antragsteller aus einem niedrigerem Statusamt (nur) die zweithöchste Bewertung in seiner dienstlichen Beurteilung erhalten habe. Diese Feststellungen sind nicht zu beanstanden. Die Beigeladene ist entgegen der Ansicht des Antragstellers aus einem höherem Statusamt heraus beurteilt worden. Der Antragsteller befindet sich im Statusamt eines Lehrers der Besoldungsgruppe A 13 LBesO NRW. Die Beigeladene hat das Statusamt einer Konrektorin der Besoldungsgruppe A 13 Z SHBesO inne. Die Amtszulage der Beigeladenen gilt als Bestandteil ihres Grundgehalts (§ 46 Abs. 2 Satz 2 SHBesG, vgl. auch: § 45 Abs. 2 Satz 2 LBesG NRW). Mit ihrer Gewährung erhält die Beigeladene daher ein gegenüber ihrer bisherigen Besoldung erhöhtes Grundgehalt. Damit handelt es sich bei Ämtern gleicher Besoldungsgruppe mit und ohne Amtszulage um zwei statusrechtlich verschiedene Ämter (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.04.2007 – 2 B 25.07 –, juris Rn. 4). Grundsätzlich sind an den Inhaber eines höheren Statusamtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen als an den Inhaber eines niedrigeren Statusamtes. Mit einem höheren Amt sind regelmäßig gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 04.10.2012 – 2 BvR 1120/12 –, juris Rn. 13). Aus diesem Grund wird regelmäßig ein Eignungsvorsprung bei im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zugunsten des Beamten im höheren Statusamt angenommen (vgl. nur: OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. November 2010 – 5 ME 244/10 –, juris Rn. 21; Beschluss der Kammer vom 10.10.2023 – 12 B 46/23 –, juris Rn. 21). Im Übrigen erhält ein Konrektor im Bundesland des Antragstellers ebenfalls eine Amtszulage als Konrektor einer Grundschule (vgl. Anlage 1 LBesG NRW), sodass die Statusämter des Antragstellers und der Beigeladenen unmittelbar miteinander verglichen werden können. Die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen vom 19.06.2023 hält einer rechtlichen Überprüfung stand und durfte im streitgegenständlichen Auswahlverfahren berücksichtigt werden. Dienstliche Beurteilungen sind von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt überprüfbar. Denn die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grad ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachlichen Leistungen aufweist, ist ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Hat der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen, dann sind die Beurteilenden an diese Richtlinien hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der einzuhaltenden Maßstäbe nach dem Gleichheitsgrundsatz gebunden; das Gericht kann insoweit nur prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (BVerwG, Urteil vom 30.01.2003 – 2 A 1.02 –, juris Rn. 11; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.07.2015 – 5 ME 107/15 –, juris Rn. 8; OVG Schleswig, Urteil vom 06.09.2000 – 3 L 221/98 –, juris Rn. 54). Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche und persönliche Beurteilung des Beamten durch seinen Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (BVerwG, Urteil vom 26.07.1980 – 2 C 8.78 –, juris Rn. 18; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12.04.2016 – 5 ME 14/16 –, juris Rn. 20). Gemessen an diesen Maßstäben ist die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen nicht zu beanstanden. Sie erfolgte zunächst unter Beachtung der Zuständigkeiten gemäß § 11 Abs. 2 LVO-Bildung. Grundsätzlich ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 LVO-Bildung Beurteilerin oder Beurteiler der zu beurteilenden Lehrkraft die oder der unmittelbare Vorgesetzte, bei den an den öffentlichen Schulen tätigen Lehrkräften in einer Schulleitungs- oder Schulaufsichtsfunktion. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 4 LVO-Bildung kann die oberste Dienstbehörde auch eine andere geeignete Person bestimmen, die ein höheres statusrechtliches Amt innehat. Gemäß einer Weisung der zuständigen obersten Schulaufsicht (Referat III 30) werden Anlassbeurteilungen für Bewerberinnen und Bewerber um Dienstposten einer Schulleitung oder einer stellvertretenden Schulleitung stets von der unteren Schulaufsicht durchgeführt, also vom Schulamt. Die grundsätzliche Befugnis zur Beurteilung von Lehrkräften von Schulräten ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 7 des sog. Delegationserlasses (Erlass „Allgemeine Anordnung über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten“ vom 20.08.1985 mit Änderungen vom 07.01.2002 und 06.07.2006). Vorliegend schrieb der Antragsgegner eine Planstelle einer stellvertretenden Schulleitung aus, womit die Schulrätin richtige Beurteilerin war. Entgegen dem Vortrag des Antragstellers ist nicht ersichtlich, dass der Delegationserlass durch die LVO-Bildung überholt wäre. Vielmehr schafft der Verordnungsgeber weiterhin ausdrücklich eine Möglichkeit für die oberste Dienstbehörde die zuständigen Beurteiler in besonderen Fällen abweichend von der Grundregel aus § 11 Abs. 2 Satz 1 LVO-Bildung zu regeln. Die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen beruht weiter auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage. Als Schulrätin vom Schulamt der XXX hatte die Beurteilerin keine hinreichenden eigenen Erkenntnisse über die Leistung und Befähigung der Beigeladenen, um allein auf dieser Grundlage die Beurteilung sachgerecht erstellen zu können. Um sich eine ausreichende Tatsachengrundlage zu schaffen hat die Beurteilerin die Beigeladene zunächst an zwei Tagen in der Schule aufgesucht. Am 01.06.2023 besuchte sie eine Unterrichtsstunde und am 06.06.2023 führte sie ein Gespräch mit der Beigeladenen über schulfachliche Fragestellungen. Gegen diese Vorgehensweise ist nichts zu erinnern und obwohl es sich bei der Bewertung der zwei Visitationen eher um Momentaufnahmen am Ende des Beurteilungszeitraumes handelt, können sie ohne Bedenken zur Grundlage einer dienstlichen Beurteilung gemacht werden (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 03.09.2010 – 6 B 763/10 –, juris Rn. 8). Darüber hinaus stützt sich die Beurteilung der Beigeladenen ausweislich ihrer Begründung auf mündliche und schriftliche Einschätzungen des Schulleiters. Ist der für die Beurteilung Zuständige nicht in der Lage, sich ein eigenes vollständiges Bild von den Leistungen des Beamten zu machen, muss er sich die Informationen verschaffen, die es ihm ermöglichen, diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zutreffend zu erfassen, über die er keine aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnis besitzt. Hierfür kommen vorrangig, aber nicht ausschließlich, Aussagen von Personen in Betracht, die die Dienstausübung des zu beurteilenden Beamten aus unmittelbarer eigener Anschauung kennen. Kennt der Beurteiler die dienstlichen Leistungen des zu Beurteilenden im Beurteilungszeitraum nicht aus eigener Anschauung, ist er auf – schriftliche oder mündliche – Beurteilungsbeiträge angewiesen (BVerwG, Urteil vom 02.03.2017 – 2 C 21.16 –, juris Rn. 21, m. w. N.). Vorliegend basiert die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen nach dem Vortrag des Antragsgegners vor allem auch auf mündlichen Beurteilungsbeiträgen des jetzigen Schulleiters und damaligen Konrektors und der damaligen Schulleiterin. Diese würden sich auf den gesamten Beurteilungszeitraum beziehen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers besteht grundsätzlich keine Pflicht, die mündlichen Beurteilungsbeiträge schriftlich zu dokumentieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.09.2018 – OVG 10 S 29.18 –, juris Rn. 4). Die Kammer geht indes nicht davon aus, dass mündliche Beurteilungsbeiträge der ehemaligen Schulleiterin in der Beurteilung Berücksichtigung gefunden haben. Auch wenn dies im einstweiligen Rechtsschutzverfahren von dem Antragsgegner vorgetragen wird, enthält die dienstliche Beurteilung selbst keine Erwähnung von einem Beurteilungsbeitrag der ehemaligen Schulleiterin. Dort heißt es nur, dass mündliche und schriftliche Einschätzungen „des Schulleiters“ eingeholt worden seien. Dies kann aus Sicht der Kammer nur so ausgelegt werden, dass damit der Schulleiter gemeint ist, welcher zum Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung das Amt bekleidet hat. Es bedurfte allerdings auch keines Beurteilungsbeitrages der ehemaligen Schulleiterin. Denn der mündliche und schriftliche Beurteilungsbeitrag des jetzigen Schulleiters war ausreichend. Beim jetzigen Schulleiter handelt es sich um eine geeignete Auskunftsperson, die die Dienstausübung der Beigeladenen aus eigener Anschauung kennt. Er war im Beurteilungszeitraum Konrektor der Schule und ab dem 01.05.2023 Schulleiter. Ginge es streitgegenständlich nicht um eine stellvertretende Schulleiterstelle, hätte er die Erstellung der Beurteilung der Beigeladenen als unmittelbarer Vorgesetzter gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 LVO-Bildung selbst zu verantworten (s.o.). Der mündliche Beurteilungsbeitrag des Schulleiters eignet sich daher zur Schaffung einer hinreichenden Tatsachengrundlage. Darüber hinaus existiert auch ein schriftlicher Beurteilungsbeitrag des derzeitigen Schulleiters, welcher sich formell auf die Monate Mai und Juni 2023 erstreckt. Der Beurteilungsbeitrag ist am 31.05.2023 unterzeichnet worden, sodass er sich denklogisch nicht auf den Juni 2023 beziehen kann. Trotz der Angabe des Beitragserstellers, wonach sich der Beitrag formell nur auf die Monate Mai und Juni beziehe, nimmt er in materieller Hinsicht auf den Zeitraum ab Februar 2019 Bezug. Auch diesbezüglich stand der Beurteilerin damit eine weitere geeignete Erkenntnisquelle zur Verfügung, welche fast den gesamten Beurteilungszeitraum abdeckt. Dass sich der Beurteilungsbeitrag formell nur auf zwei Monate bezieht, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich, da dem sein eindeutiger Wortlaut entgegensteht. Die dienstliche Beurteilung hat die Tätigkeit der Beigeladenen als kommissarische stellvertretende Schulleiterin zu Recht berücksichtigt. Soweit der Antragsteller sich hiergegen wendet, ist ihm zwar im Grundsatz zuzustimmen, dass sich die dienstliche Beurteilung am Statusamt des Beurteilten orientieren muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 – 2 VR 1.13 –, juris Rn. 18). Ein im Vergleich zum Statusamt höherwertiger Einsatz ist bei der dienstlichen Beurteilung jedoch zu beachten. Da mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherer Aufgaben verbunden ist, die im Allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind, ist dies bei der Leistungsbewertung zu berücksichtigen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.03.2018 – OVG 10 S 29.17 –, juris Rn. 22). Die Erfüllung höherwertiger Aufgaben kann zu einem materiellen Erfahrungsvorsprung führen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.05.2014 – 1 WB 55.13 –, juris Rn. 48). Einen solchen Erfahrungsvorsprung stellte der Antragsgegner in seinem Auswahlvermerk vom 16.02.2024 indes nicht fest. Begründet wurde der Eignungsvorsprung der Beigeladenen mit ihren besseren Leistungen aus einem höheren Statusamt. Die kommissarische Wahrnehmung der stellvertretenden Schulleitung durch die Beigeladene wird zwar erwähnt, stellt jedoch ausweislich der ausführlichen Begründung nicht den Haupt- oder gar einzigen Grund für die Auswahlentscheidung dar. Der Einwand des Antragstellers, wonach die Beurteilung der Beigeladenen rechtswidrig sei, da sie „geteilt“ und dass abschließende Gesamturteil erst nachträglich eingefügt worden sei, greift nicht durch. Die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen vom 19.06.2023 schloss ursprünglich mit dem Gesamturteil „Sehr gut“ ab. Da dieses Gesamturteil jedoch nicht den Notenstufen in § 10 Abs. 6 LVO-Bildung entsprach, forderte der Antragsgegner die Beurteilerin per E-Mail vom 12.09.2023 auf, das Gesamturteil an die geltende Notenskala anzupassen. Hierauf teilte die Beurteilerin mit E-Mail vom 18.09.2023 mit, dass die Leistungen der Beigeladenen die durchschnittlichen Anforderungen in besonderem Maße übertreffen würden. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Vielmehr war vom Antragsgegner zu erwarten, von der Beurteilerin ein Gesamturteil anzufordern, dass den Anforderungen der LVO-Bildung entspricht, um eine objektive Vergleichbarkeit der Beurteilungen zu erreichen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 01.07.2024 – 2 MB 21/23 –, juris Rn. 8). Die Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen wurden auch vergleichbar gemacht. Sind die im Rahmen eines Auswahlverfahrens heranzuziehenden dienstlichen Beurteilungen von verschiedenen Beurteilern erstellt worden, ist der Dienstherr verpflichtet, die jeweiligen dienstlichen Beurteilungen zunächst vergleichbar zu machen. Dabei liegt es im weiten Organisationsermessen des Dienstherrn, wie er bei verschiedenen Beurteilern für größtmögliche Vergleichbarkeit im Hinblick auf den Beurteilungsmaßstab sorgen will (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 31.03.2017 – 6 B 1463/16 –, juris Rn. 13). Vorliegend hat der Antragsgegner in seinem Auswahlvermerk vom 16.02.2024 festgestellt, dass der Antragsteller die zweitbeste Bewertung in einem fünfstufigen Bewertungssystem erreicht hat. Demgegenüber hat die Beigeladene, welche sich in einem höheren Statusamt befand, die Bestnote aus einem sechsstufigen Bewertungssystem erzielt. Schon hieraus ergebe sich der Eignungsvorsprung der Beigeladenen. Mit diesen Überlegungen hat sich der Antragsteller nicht auseinandergesetzt. Er stellt insofern nur die Verwertbarkeit der dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen in Frage, verhält sich allerdings nicht konkret zum Auswahlvermerk, in welchem die Beurteilungen miteinander kompatibel gemacht wurden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 3 i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene trägt ihre (etwaigen) außergerichtlichen Kosten selbst, da sie keinen Antrag gestellt hat und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4, 63 Abs. 2 GKG und beträgt ein Viertel der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes (A 14) mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 21.10.2019 – 2 MB 3/19 –, juris Rn. 90, m. w. N.).