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Beschluss

12 B 79/24

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2025:0311.12B79.24.00
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Leitsätze
Das Erfordernis der normativ vorgegebenen Notenskala wird durch den § 52 APO-Pol mit der amtlichen Überschrift „Bewertung der Leistungen“ gewahrt. (Rn.12) Eine Lösungsskizze kann notwendigerweise nicht alle denkbaren Lösungswege abdecken. Sie gibt den Prüfern lediglich eine allgemeine und nicht verbindliche Hilfestellung und ist grundsätzlich zulässig und zur Vereinheitlichung der Bewertung sogar geboten. (Rn.16) Regelungen über das Verfahren der Bewertung der Prüfungsleistungen, die Bestehensvoraussetzungen und die Notenvergabe müssen sich nicht in der APO-Pol sondern in der Studienordnung der FHVD befinden. (Rn.19)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 4.632,17 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Erfordernis der normativ vorgegebenen Notenskala wird durch den § 52 APO-Pol mit der amtlichen Überschrift „Bewertung der Leistungen“ gewahrt. (Rn.12) Eine Lösungsskizze kann notwendigerweise nicht alle denkbaren Lösungswege abdecken. Sie gibt den Prüfern lediglich eine allgemeine und nicht verbindliche Hilfestellung und ist grundsätzlich zulässig und zur Vereinheitlichung der Bewertung sogar geboten. (Rn.16) Regelungen über das Verfahren der Bewertung der Prüfungsleistungen, die Bestehensvoraussetzungen und die Notenvergabe müssen sich nicht in der APO-Pol sondern in der Studienordnung der FHVD befinden. (Rn.19) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 4.632,17 € festgesetzt. Die Anträge der Antragstellerin, 1. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf die Fortsetzung der Laufbahnausbildung vorläufig zu gestatten, 2. hilfsweise die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Fortsetzung der Laufbahnausbildung vorläufig zu gestatten, bleiben ohne Erfolg. Sowohl der Haupt- als auch der Hilfsantrag sind zulässig, aber unbegründet. Nach der Bestimmung des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint, § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Voraussetzung hierfür ist, dass die Antragstellerin einen Anordnungsgrund sowie einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, um ihr vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf die Fortsetzung der Laufbahnausbildung zu gestatten. Dies gilt gleichfalls im Hinblick auf den hilfsweise gestellten Antrag, ihr bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Fortsetzung der Laufbahnausbildung vorläufig zu gestatten. Die Entlassung erweist sich nämlich ebenso wie die angegriffene Prüfungsentscheidung als rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Entlassungsverfügung ist § 30 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBG i. V. m. § 42 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1, § 53 Abs. 8 APO-Pol. Nach diesen Vorschriften tritt die Beendigung des Studiums kraft Gesetzes im Falle der Bekanntgabe des endgültigen Nichtbestehens eines Prüfungsteils ein, womit gleichzeitig der Beamte auf Widerruf aus seinem Beamtenverhältnis zu entlassen ist. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.10.2024 gibt insoweit lediglich die Gesetzeslage wieder und hat bloß deklaratorische Bedeutung (vgl. VG Bremen, Urteil vom 04.04.2019 – 6 K 2477/18 –, juris Rn. 20). Die Rechtschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebietet es aber, die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung inzident zu überprüfen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 06.05.2021 – 2 MB 32/20 –, juris Rn. 13). Aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG folgt für den Rechtsschutz des Prüflings gegen berufsbezogene Prüfungsentscheidungen – wie hier –, dass den Prüfungsteilnehmern eine wirkungsvolle gerichtliche Nachprüfung ermöglicht werden muss. Die Gerichte sind berechtigt und verpflichtet, Prüfungsentscheidungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht uneingeschränkt nachzuprüfen, sofern es nicht um die Bewertung der Prüfungsleistungen geht. Insoweit steht den Prüfern ein Bewertungsspielraum zu, der nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle dahingehend unterliegt, ob die Prüfer dessen Grenzen überschritten haben. Hiervon ist auszugehen, wenn die Prüfer bzw. Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2020 – 6 C 8.19 –, juris Rn. 11 m. w. N.). Diese aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG herzuleitenden verfassungsrechtlichen Anforderungen an den verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz bei berufsbezogenen Prüfungsentscheidungen gelten auch für beamtenrechtliche Laufbahnprüfungen (OVG Schleswig, Beschluss vom 06.05.2021 – 2 MB 32/20 –, juris Rn. 21 f.). Auf der Grundlage der vorstehenden Maßstäbe erweist sich die Prüfungsentscheidung im Hinblick auf die konkret von der Antragstellerin angegriffene zweite Wiederholungsprüfung als rechtmäßig. Die Einwände der Antragstellerin greifen nicht durch. Dies gilt zunächst hinsichtlich des Einwandes der Antragstellerin bezüglich der fehlenden Regelung der Methode der Berechnung der Note. Nach § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LBG sollen die Durchführung von Prüfungen einschließlich der Prüfungsnote durch Verordnung geregelt werden. Allerdings nimmt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der jeweilige Prüfer die Bewertung anhand von Maßstäben vor, die er in Bezug auf die konkrete Prüfungsaufgabe autonom erstellt. Diese Maßstäbe beruhen auf einem Bezugssystem, das vor allem durch seine persönlichen Erfahrungen, Einschätzungen und Vorstellungen gebildet wird. Der Prüfer muss sie aus Gründen der Chancengleichheit auf die Bewertung aller Bearbeitungen derselben Prüfungsaufgabe anwenden. Auf ihrer Grundlage trifft er eine Vielzahl fachlicher und prüfungsspezifischer Wertungen; diese Wertungen setzt er nach der Bedeutung, die er ihnen aufgabenbezogen beimisst, in ein Verhältnis zueinander. Aufgrund der Gewichtung der einzelnen Vorzüge und Nachteile der Prüfungsleistung und deren Vergleich mit anderen Bearbeitungen vergibt der Prüfer die Note, d. h. er ordnet die Prüfungsleistung in eine normativ vorgegebene Notenskala ein (BVerwG, Urteil vom 10.04.2019 – 6 C 19.18 –, juris Rn. 15). Das aufgestellte Erfordernis der normativ vorgegebenen Notenskala wurde durch den § 52 APO-Pol mit der amtlichen Überschrift „Bewertung der Leistungen“ gewahrt. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift werden die Noten der einzelnen Leistungen durch die jeweiligen Prüferinnen und Prüfer festgesetzt. In Absatz 2 wird geregelt, welche Punktzahlen und sich daraus für die Bewertung ergebenden Noten die Prüfer zu verwenden haben. Es ergibt sich aus der Natur der Sache, dass die Maßstäbe, die der Prüfer in Bezug auf die konkrete Prüfungsaufgabe autonom erstellt, nicht rechtssatzmäßig geregelt werden können. Soweit die Antragstellerin einwendet, der Prüfer könne ohne gesetzliche Handlungsanweisung über das Wohl und Wehe eines Prüflings entscheiden, dringt sie auch deshalb nicht durch, weil es Prüfungen immanent ist, dass dem Prüfer ein Beurteilungsspielraum nach den obigen Maßstäben zusteht. Die Antragstellerin wird auch nicht gehört, soweit sie rügt, der Zusatz zur Aufgabenstellung, „Versuchte Delikte sind nicht zu prüfen“, habe sie erheblich verunsichert. Solche klarstellenden Hinweise in der Aufgabenstellung sind zulässig (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 06.05.2021 – 2 MB 32/20 –, juris Rn. 46). Der Hinweis war vielmehr notwendig, um sicherzustellen, dass die §§ 113 ff. StGB anstelle einer versuchten Körperverletzung geprüft werden. Denn da der in der Klausur zu prüfende § 114 StGB nach herrschender Auffassung eine körperliche Berührung nicht voraussetzt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12.02.2019 – III-4 RVs 9/19 –, juris Rn. 14 m. w. N.), sollte der Hinweis verhindern, dass die Prüfungsteilnehmer § 114 StGB gar nicht erst prüfen und dieses Problem übersehen. Das Gleiche gilt für den Hinweis „Anschließend stellt er den Wagen auf einem großen kostenfreien Parkplatz am Stadtrand von XXX ab. Den Wagen lässt er unverschlossen. Dies hatte er bei Fahrtantritt schon so geplant.“ Es erschließt sich der Kammer schon im Ansatz nicht, inwiefern dieser Hinweis verwirrend sein soll. Denn entgegen der Auffassung der Antragstellerin, wonach dieser Hinweis strafrechtlich keinen anderen Sinn ergebe, als hierin eine versuchte Beihilfe zu einem möglichen Diebstahl durch eine dritte Person zu prüfen, handelt es sich bei dieser Fallgestaltung um ein Standardproblem im Rahmen der Zueignungsabsicht eines Diebstahls nach § 242 StGB, wodurch der Hinweis vielmehr zur sachgemäßen Prüfung der Strafbarkeit notwendig war. Die Annahme einer versuchten Beihilfe ist unter den genannten Sachverhaltsinformationen dagegen eher fernliegend. Etwas anderes gilt auch nicht hinsichtlich des Vortrags der Antragstellerin, wonach die Klausur nicht fair gewesen sei, da die Lösungsskizze Entscheidungsfehler nicht wie Folgefehler behandele. Insoweit ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die gerichtliche Überprüfung gleichfalls beschränkt ist. Denn darüber, was der Prüfling richtig oder falsch oder auch bzw. folgerichtig gemacht hat, haben grundsätzlich die Prüfer im Rahmen ihrer Beurteilungsermächtigung zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 14.11.1986 – 2 CB 37.86 –, juris Rn. 5; VGH Mannheim, Urteil vom 25.01.2023 – 9 S 982/22 –, juris Rn. 44). Eine Lösungsskizze kann notwendigerweise nicht alle denkbaren Lösungswege abdecken. Sie gibt den Prüfern lediglich eine allgemein und nicht verbindliche Hilfestellung und ist grundsätzlich zulässig und zur Vereinheitlichung der Bewertung sogar geboten. Ob und in welcher Weise bei Anwendung eines Punkteschemas Punkte jeweils zu vergeben und wie einzelne Prüfungsbestandteile zu gewichten sind, ist hierbei in weitgehendem Umfang der gerichtlichen Kontrolle entzogen, weil dem Prüfer bei der Vergabe von Punkten ein weiter Bewertungsspielraum verbleibt (OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.12.2009 – 5 ME 182/09 –, juris Rn. 7). Inhaltliche Mängel der Klausurbewertung in Bezug auf die fachliche Richtigkeit macht die Antragstellerin nicht geltend, sodass sich die Kammer hierzu nicht verhalten muss. Auch begründet die Regelung unter Ziff. 6.5.3 der Richtlinien über Ablauf und Inhalt des Studiengangs „Polizeivollzugsdienst (B.A.)“ im Fachbereich Polizei der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung (Studienordnung, Stand: 07.03.2019), wonach die zweite Wiederholung der studienbegleitenden Modulprüfung höchstens mit der Note „ausreichend“ bewertet werden kann, keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit. Der Grundsatz der Chancengleichheit als prüfungsrechtliche Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) verlangt, dass den Prüflingen Gelegenheit gegeben wird, ihre Prüfungsleistungen unter möglichst gleichartigen äußeren Prüfungsbedingungen zu erbringen. Kein Prüfling soll durch die äußeren Umstände, unter denen die Prüfung abgenommen wird, gehindert werden, zu zeigen, was er zu leisten vermag (BVerwG, Urteil vom 14.12.1990 – 7 C 17.90 –, juris Rn. 11). Diesem Grundsatz genügt die Regelung unter Ziff. 6.5.3 der Studienordnung. Ihr Hintergrund liegt darin, dass ein Prüfungsteilnehmer in Anbetracht des Umstandes, dass er bereits die reguläre und die erste Wiederholungsklausur nicht bestanden hat, das Modul nicht mit einem „befriedigend“ oder besser abschließen soll. Woraus sich – wie die Antragstellerin behauptet, ergeben soll, dass Wiederholungsklausuren gezielt einen höheren Schwierigkeitsgrad hätten, um zu verhindern, dass ein Prüfling diese besser als „ausreichend“ bestehe, erschließt sich der Kammer nicht. Ziff. 6.5.3 der Studienordnung lässt keinen Schluss auf den Schwierigkeitsgrad der Klausur zu. Im Übrigen ist dieser Einwand auch nicht entscheidungserheblich, weil die Antragstellerin die Klausur nicht bestanden hat und die Regelung insofern nicht zur Anwendung kam. Schließlich wird die Antragstellerin auch nicht mit dem Einwand gehört, dass in § 53 Abs. 3 Satz 4 APO-Pol nicht geregelt sei, ob und durch wen eine Zweitbewertung vorzunehmen sei. Zwar ist angesichts des mit der Bewertung einer den Zugang zu einem Beruf eröffnenden Prüfung verbundenen intensiven Eingriffs in die freie Wahl des Berufs den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG und des Art. 3 Abs. 1 GG nur genügt, wenn die Zahl der zu bestellenden Prüfer rechtssatzmäßig bestimmt ist (BVerwG, Urteil vom 10.04.2019 – 6 C 19.18 –, juris Rn. 17). Allerdings enthält Ziff. 6.5.3 der Studienordnung eine solche Bestimmung. Hiernach sind Wiederholungsprüfungen von zwei Prüferinnen/Prüfern zu bewerten, die durch das Prüfungsamt bestellt werden. Darunter soll mindestens eine hauptamtliche Lehrkraft des Fachbereichs Polizei der FHVD sein. Zudem reicht es entgegen der Ansicht der Antragstellerin aus, dass sich die Vorschrift in der Studienordnung und nicht in der APO-Pol befindet. Denn aufgrund des Gesetzesvorbehalts des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG müssen Regelungen über das Verfahren der Bewertung der Prüfungsleistungen, die Bestehensvoraussetzungen und die Notenvergabe rechtssatzmäßig, d.h. für Hochschulprüfungen in einer Satzung der Hochschule, festgelegt werden (BVerwG, Urteil vom 10.04.2019 – 6 C 19.18 –, juris Rn. 11). Die streitgegenständliche Klausur stellt eine solche Hochschulprüfung und die Studienordnung eine solche Satzung dar. Hinsichtlich der weiteren von der Antragstellerin vorgebrachten Gründe wird auf die zutreffenden Ausführungen in den Schriftsätzen der Antragsgegnerin mitsamt den beigefügten Stellungnahmen der FHVD nach § 117 Abs. 5 VwGO analog verwiesen (vgl. zur entsprechenden Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO auf Beschlüsse VGH Mannheim, Beschluss vom 29.04.2002 – 10 S 2367/01 –, juris Rn. 21 f.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert ist gem. § 63 Abs. 2 Nr. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 6 Satz 1 Nr. 2 GKG i. V. m. Ziff. 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges der Verwaltungsgerichtsbarkeit festgesetzt worden. Danach beläuft sich der Streitwert auf ¼ des im Kalenderjahr zu zahlenden Grundbetrages (Polizeikommissaranwärtergrundbetrag: 1.544,56 € x 12: 4 = 4.632,17 €). Der gestellte Hilfsantrag wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus, da er denselben Streitgegenstand betrifft, § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG.