OffeneUrteileSuche
Urteil

9 S 982/22

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2023:0125.9S982.22.00
3mal zitiert
20Zitate
12Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

23 Entscheidungen · 12 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Es kann als allgemeiner Bewertungsgrundsatz des Prüfungsrechts gelten, dass der Prüfer einen identischen Fehler, der dem Prüfling bei der Bearbeitung einer Prüfungsklausur an mehreren Stellen unterläuft, grundsätzlich nicht mehrfach zu dessen Lasten werten darf.(Rn.24) (Rn.29) 2. Ist eine Regelung bzw. ein Regelungskomplex - wie etwa bei verschiedenen Teilaufgaben - an verschiedenen Stellen der Klausurbearbeitung anzuwenden, hat der Prüfling die entsprechende Subsumtion und damit auch den Prüfungsaufbau mehrfach vorzunehmen. Fehler, die hierbei unterlaufen, sind grundsätzlich eigenständige Fehler bei der Rechtsanwendung.(Rn.34) 3. Der Grundsatz, wonach das Gewicht eines Folgefehlers in den gerichtlich nur eingeschränkt kontrollierbaren Beurteilungsspielraum des Prüfers fällt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.11.1986 - 2 CB 37.86 -, juris Rn. 5; Senatsbeschluss vom 07.04.1997 - 9 S 1955/96 -, juris Rn. 7), gilt auch im Falle einer bereits im Kontext einer anderen Prüfungsaufgabe geäußerten, wiederholten Kritik des Prüfers am Prüfungsaufbau.(Rn.44)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 18. Juni 2021 - 2 K 3760/19 - geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es kann als allgemeiner Bewertungsgrundsatz des Prüfungsrechts gelten, dass der Prüfer einen identischen Fehler, der dem Prüfling bei der Bearbeitung einer Prüfungsklausur an mehreren Stellen unterläuft, grundsätzlich nicht mehrfach zu dessen Lasten werten darf.(Rn.24) (Rn.29) 2. Ist eine Regelung bzw. ein Regelungskomplex - wie etwa bei verschiedenen Teilaufgaben - an verschiedenen Stellen der Klausurbearbeitung anzuwenden, hat der Prüfling die entsprechende Subsumtion und damit auch den Prüfungsaufbau mehrfach vorzunehmen. Fehler, die hierbei unterlaufen, sind grundsätzlich eigenständige Fehler bei der Rechtsanwendung.(Rn.34) 3. Der Grundsatz, wonach das Gewicht eines Folgefehlers in den gerichtlich nur eingeschränkt kontrollierbaren Beurteilungsspielraum des Prüfers fällt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.11.1986 - 2 CB 37.86 -, juris Rn. 5; Senatsbeschluss vom 07.04.1997 - 9 S 1955/96 -, juris Rn. 7), gilt auch im Falle einer bereits im Kontext einer anderen Prüfungsaufgabe geäußerten, wiederholten Kritik des Prüfers am Prüfungsaufbau.(Rn.44) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 18. Juni 2021 - 2 K 3760/19 - geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Beklagten ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet, da das Verwaltungsgericht der Klage zu Unrecht teilweise stattgegeben hat. Der Bescheid des Landesjustizprüfungsamts vom 17.12.2018 und dessen Widerspruchsbescheid vom 02.08.2019 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Neubewertung der Aufsichtsarbeit Nr. 1 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts in dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Umfang (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Bewertung dieser Aufsichtsarbeit leidet nicht an gerichtlich zu beanstandenden Rechtsfehlern. I. Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Verfügung des Beklagten ist § 16 Satz 2 i.V.m. Satz 1 der Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Juristen vom 08.10.2002 (GBl. S. 391) in der hier maßgeblichen Fassung der Verordnung vom 17.12.2015 (GBl. S. 1210, - JAPrO -). Danach ist der Kandidat von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die Staatsprüfung nicht bestanden, wenn er im schriftlichen Teil der Staatsprüfung nicht eine Durchschnittspunktzahl von mindestens 3,75 Punkten und nicht in wenigstens drei Aufsichtsarbeiten, davon in mindestens einer zivilrechtlichen Aufsichtsarbeit, einen Durchschnitt von 4,0 oder mehr Punkten erreicht hat. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger hat in lediglich zwei Aufsichtsarbeiten einen Durchschnitt von 4,0 oder mehr Punkten erreicht. 1. Der das Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit gebietet eine gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten. Dies ist nur erreichbar, wenn den Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt ist. Der Bewertungsspielraum ist überschritten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 -, BVerfGE 84, 34; BVerwG, Beschluss vom 16.08.2011 - 6 B 18.11 -, juris; Senatsurteile vom 10.03.2015 - 9 S 2309/13 -, juris, vom 26.11.2019 - 9 S 1126/19 -, juris, und vom 09.04.2020 - 9 S 3085/19 -). Ein in diesem Sinne allgemeingültiger Bewertungsgrundsatz ist es, dass fachlich zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und nicht zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, dem aber ein Antwortspielraum des Prüflings gegenübersteht. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch bewertet werden. Fachliche Fragen fallen nicht in den prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 13.05.2004 - 6 B 25.04 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 406; Senatsurteile vom 06.07.2015 - 9 S 2062/14 -, juris, vom 26.11.2019, a.a.O., und vom 09.04.2020, a.a.O.). Demgegenüber sind Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.11.1997 - 6 C 11.96 -, BVerwGE 105, 328, 333 f., und vom 14.07.1999 - 6 C 20.98 -, BVerwGE 109, 211; Beschluss vom 13.05.2004 - 6 B 25.04 -, a.a.O.; Senatsurteile vom 21.03.2012 - 9 S 764/11 - und vom 06.07.2015, a.a.O.). Ebenso handelt es sich um eine dem Prüfer vorbehaltene prüfungsspezifische Wertung, ob im Hinblick auf eine entsprechend definierte Notenstufe bzw. zugeordnete Punktzahl eine Prüfungsleistung als „brauchbar“ oder als „mangelhaft“ zu bewerten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.1997, a.a.O.; Senatsurteil vom 06.07.2015, a.a.O.). In diesen Bereich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums dürfen die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.08.2011, a.a.O.; Senatsurteile vom 06.07.2015, vom 26.11.2019 und vom 09.04.2020, a.a.O.). 2. Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen, den Prüfern sei bei den in Rede stehenden Aufgabenstellungen 2, 3 und 4 der zivilrechtlichen Aufsichtsarbeit Nr. 1 in der Ersten juristischen Prüfung Herbst 2018 insoweit ein Bewertungsfehler unterlaufen, als sie ihre Kritik an dem nicht gelungenen Prüfungsaufbau der §§ 107 ff. BGB als tragenden Grund mehrfach in ihre Bewertung aufgenommen hätten. a) Ohne Erfolg bleibt dabei allerdings der Einwand des Beklagten, der Prüfer habe mit seinen Ausführungen zum Aufbau der §§ 107 ff. BGB bei den drei Teilaufgaben in Erfüllung seiner Aufgabe, sämtliche bewertungsrelevanten Leistungen richtig und vollständig zur Kenntnis zu nehmen, schlicht den von ihm zu beurteilenden Prüfungssachverhalt wiedergegeben. Die Stellungnahme des Erstprüfers im Verfahren des Überdenkens lässt hinreichend deutlich erkennen, dass er auch den Schwächen des Klägers beim Aufbau der der Prüfung der §§ 107 ff. BGB bei den drei Teilaufgaben Bedeutung für die Bewertung beigemessen hat (vgl. die Stellungnahmen vom 23.04.2019, Behördenakte S. 127, und vom 01.04.2020, VG-Akte S. 271). Entsprechendes gilt für die Zweitprüferin, die sich dem Erstprüfer - jedenfalls in ihrem Erstvotum - uneingeschränkt angeschlossen hat. b) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass es sich bei dem vom Erstprüfer kritisierten „nicht gelungenen Aufbau“ nicht um einen oder mehrere Folgefehler infolge einer „falschen Weichenstellung“ handelt (vgl. hierzu und zu den insoweit geltenden Grundsätzen BVerwG, Beschluss vom 08.08.1994 - 6 B 87.93 -, juris Rn. 9; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 529). Denn das Problem der Minderjährigkeit der T hat sich in den Aufgaben 2, 3 und 4 jeweils eigenständig gestellt, sodass die Anwendung der Vorschriften der §§ 107 ff. BGB und damit verbunden der entsprechende Prüfungsaufbau bei der Bearbeitung jeder dieser Aufgaben aufs Neue erforderlich gewesen ist. c) Das Verwaltungsgericht hat indes angenommen, dass ein einheitlicher Fehler der Klausurbearbeitung vorliege, weil sich das Problem der Minderjährigkeit in den Aufgaben 2, 3 und 4 (gleichermaßen) stelle und der Prüfungsaufbau der §§ 107 ff. BGB jeweils identisch gewesen sei. Daher seien die erneuten Fehler im Prüfungsaufbau der §§ 107 ff. BGB bei den weiteren Teilaufgaben als Folgefehler anzusehen, insoweit liege eine unzulässige Doppelverwertung eines Fehlers vor. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. aa) Die Fehler im Prüfungsaufbau der §§ 107 ff. BGB bei den weiteren Teilaufgaben (Aufgaben 3 und 4) sind nicht als Folgefehler einzustufen. Bei einem Folgefehler handelt es sich um in sich folgerichtige Weiterführungen eines unrichtigen Ansatzes des Prüflings (BVerwG, Beschluss vom 14.11.1986 - 2 CB 37.86 -, juris Rn. 5; Senatsbeschluss vom 07.04.1997 - 9 S 1955/96 -, juris Rn. 7) bzw. um einen Fehler, der zwangsläufig einen anderen bedingt (vgl. BayVGH, Urteil vom 05.12.2006 - 7 B 05.2683 -, juris Rn. 19; OVG Bln.-Bbg., Urteil vom 13.09.2012 - OVG 10 B 5.11 -, juris Rn. 50; Fischer/Jeremias/Dieterich, a.a.O., Rn. 663). Diese Voraussetzungen erfüllen die vom Erstprüfer monierten Aufbaumängel in den weiteren Teilaufgaben nicht. Denn die Vorschriften der §§ 107 ff. BGB zur beschränkten Geschäftsfähigkeit waren - wie das Verwaltungsgericht nicht verkannt hat - in der Klausurbearbeitung bei unterschiedlichen Aufgaben (2, 3 und 4) mit jeweils unterschiedlichen Anspruchstellern und Anspruchsgegnern und unter Einbettung in unterschiedliche Fallkonstellationen in Bezug auf unterschiedliche Anspruchsgrundlagen zu untersuchen gewesen. Deshalb kam den Ausführungen zu den Teilaufgaben und damit auch dem Prüfungsaufbau jeweils eine eigene Bedeutung zu. bb) Das Verwaltungsgericht hat die unzulässige „Doppelverwertung“ eines Fehlers angenommen mit der Begründung, der Prüfungsaufbau der §§ 107 ff. BGB sei bei sämtlichen Teilaufgaben identisch und bei dem vom Erstprüfer monierten „nicht gelungenen Prüfungsaufbau“ im Kontext der §§ 107 ff. BGB handele es sich um einen einheitlichen und gerade nicht um einen jeweils eigenständigen Fehler der Klausurbearbeitung. Diese Begründung überzeugt nicht. Dabei weist der Senat zunächst darauf hin, dass die Verwendung der - namentlich im Strafrecht bei der Strafzumessung im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 46 Abs. 3 StGB gebräuchlichen - Begriffe einer „unzulässigen Doppelverwertung“ bzw. eines „Doppelverwertungsverbots“ im vorliegenden Kontext einer prüfungsrechtlichen Bewertung bereits in terminologischer Hinsicht grundsätzlichen Zweifeln ausgesetzt ist. Dessen ungeachtet kann es zwar als allgemeiner Bewertungsgrundsatz des Prüfungsrechts gelten, dass der Prüfer einen dem Prüfling bei der Bearbeitung einer Prüfungsklausur an mehreren Stellen unterlaufenden identischen Fehler grundsätzlich nicht mehrfach zu dessen Lasten werten darf (vgl. etwa VG Dresden, Urteil vom 04.06.2008 - 5 K 38/08 -, juris Rn. 143: „mehrfach negative Wertung desselben Fehlers“). Während allerdings eine Fehleridentität im Fall eines Rechenfehlers vergleichsweise einfach festgestellt werden kann, stellt sich dies bei der Bewertung der Qualität einer juristischen Falllösung komplexer dar. Die Annahme der Identität eines wiederholt zu Lasten des Prüflings gewerteten Fehlers setzt hier voraus, dass unter eingehender Auswertung der Klausurbearbeitung und der Prüferkritik ein bestimmter, klar abgrenzbarer Fehler identifiziert werden kann, der an einer anderen Stelle der Arbeit wiederholt, aber gleichwohl erneut zum Nachteil des Prüflings gewichtet wird. Die diesbezügliche Prüfung hat den Kontext der jeweiligen Aufgabenstellung zu berücksichtigen und ist anhand der gesamten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. An diesem Maßstab gemessen vermag der Senat den vom Verwaltungsgericht angenommenen „einheitlichen Fehler der Klausurbearbeitung" nicht festzustellen. (1) Dies gilt bereits in grundsätzlicher Hinsicht. Der Prüfungsaufbau steht - worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat -untrennbar im Zusammenhang mit der Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschrift auf den konkreten zur Prüfung gestellten Sachverhalt. Der Begriff „Prüfungsaufbau" umschreibt lediglich in klausurtechnischer Terminologie, dass bei Anwendung einer Rechtsvorschrift oder mehrerer Rechtsvorschriften in einer bestimmten (rechts-)logischen Reihenfolge geprüft wird, ob ein konkreter Sachverhalt den geschriebenen und ungeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen entspricht. Ist eine Regelung bzw. ein Regelungskomplex - wie etwa bei verschiedenen Teilaufgaben - an verschiedenen Stellen der Klausurbearbeitung anzuwenden, hat der Prüfling die entsprechende Subsumtion und damit auch den Prüfungsaufbau mehrfach vorzunehmen. Entscheidet sich demnach ein Prüfling hinsichtlich eines bestimmten Normprogramms einmal für einen bestimmten Prüfungsaufbau, hat er damit nicht schon eine Teilleistung in Bezug auf all jene Stellen der Klausurbearbeitung erbracht, wo der entsprechende Prüfungsaufbau ebenfalls relevant wird. Vielmehr hat er die juristische Prüfung erneut überall dort zutreffend und vollständig aufzubauen, wo die Bearbeitung des Sachverhalts dies erfordert. Fehler, die hierbei unterlaufen, sind grundsätzlich eigenständige Fehler bei der Rechtsanwendung, die ohne Verstoß gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze in die Bewertung einbezogen werden dürfen. Hierfür spricht auch, dass ein (einheitlicher) unzutreffender Lösungsansatz etwa in Gestalt des Auslassens von Differenzierungen dem betreffenden Prüfling „Arbeit erspart“ und das Verbot einer Mehrfachgewichtung bei mehreren Aufgaben deshalb mit dem Grundsatz der Chancengleichheit kollidiert (vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 07.01.1994 - 2 A 11593/93 -, juris Rn. 30). Demgemäß haben im vorliegenden Fall die weiteren Aufgaben 3 und 4 erneut die Verpflichtung des Bearbeiters ausgelöst, auf die jeweilige Fallfrage mit der sorgfältigen und vollständigen Prüfung des Gesetzes (hier: unter Beachtung des durch die beschränkte Geschäftsfähigkeit der T vorgegebenen Prüfprogramms der §§ 107 ff. BGB) zu antworten. Dabei war es gerade der Sinn der Fallvarianten festzustellen, ob und inwieweit der Bearbeiter die gesetzliche Systematik der §§ 107 ff. BGB kennt und auf einen konkreten Sachverhalt anzuwenden vermag. Dass sich die Kritik des Erstprüfers am „nicht gelungenen Aufbau“ dabei in der eindimensionalen Wertung erschöpft hat, dass eine bestimmte, bei allen Aufgaben gleichermaßen zu beachtende Prüfungsreihenfolge nicht verstanden bzw. nicht eingehalten wurde, lässt sich nicht feststellen. Vielmehr bezieht sich die Prüferkritik jeweils auf die konkreten, fallbezogenen Ausführungen des Klägers zu den unterschiedlichen Aufgaben unter verschiedenen Gesichtspunkten und knüpft damit auch an das - sich aus den konkreten Ausführungen ergebende - jeweils unterschiedliche Ausmaß der Aufbauschwächen an. Ohne dass es darauf ankäme, dürfte dabei auch zu berücksichtigen sein, dass die vom Erstprüfer gewählte Formulierung des „nicht gelungenen Aufbaus“ wegen ihrer Allgemeinheit Aufbaumängel unterschiedlicher Art und Qualität einschließen kann, zumal sich weitere Einzelheiten des in diesem Zusammenhang vom Erstprüfer angestellten Bewertungsprozesses aus der Bewertungsbegründung nicht entnehmen lassen. Dies dürfte auch die Tragfähigkeit der Erwägung des Verwaltungsgerichts in Frage stellen, insbesondere aus der Formulierung „wiederum" ergebe sich, dass der Erstprüfer seine Bewertung mehrfach auf diesen Kritikpunkt gestützt habe. Insgesamt weist die Frage des „nicht gelungenen Aufbaus“ zwangsläufig einen konkreten Fallbezug und eine gewisse Komplexität auf und kann deshalb schon grundsätzlich nicht die Feststellung getroffen werden, dass sich die Kritik des Erstprüfers am Aufbau im jeweiligen Kontext der drei Teilaufgaben auf den vom Verwaltungsgericht angenommenen „einheitlichen Fehler der Klausurbearbeitung" bezieht. (2) Ungeachtet dessen ergibt auch eine Betrachtung der konkreten Ausführungen des Klägers zu den drei Teilaufgaben und der diesbezüglichen Kritik des Erstprüfers, dass die Annahme eines „einheitlichen Fehlers der Klausurbearbeitung" nicht gerechtfertigt ist. Der Kläger hat nicht substantiiert behauptet, dass er das im Kontext der §§ 107 ff. BGB maßgebliche Normprogramm bei allen Fallvarianten gleichermaßen in einer hinreichend bestimmten und abgrenzbaren Weise im Aufbau fehlerhaft angewandt hat. Dies ist auch nicht ersichtlich. Bei der Aufgabe 2 ergibt sich ein Aufbaufehler jedenfalls daraus, dass der Kläger innerhalb der Prüfung des § 107 BGB neben einer „Genehmigung bei Vornahme des Geschäfts“ das Vorliegen einer „nachträglichen Genehmigung“ angesprochen und geprüft hat, ohne allerdings die Bestimmungen des § 108 Abs. 1 BGB und des § 184 Abs. 1 BGB zu benennen. Die Bearbeitung der Aufgabe 3 erweist sich als aufbaufehlerhaft insoweit, als der Kläger im Rahmen der Prüfung des § 107 BGB eine unstrukturierte Prüfung des Merkmals des „lediglich rechtlichen Vorteils“ vorgenommen hat. Er ist insbesondere auf die die übliche und rechtliche relevante Unterscheidung zwischen Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft bzw. zwischen einer unmittelbaren persönlichen Verpflichtung und dem Verlust eines dinglichen Rechts nicht eingegangen. Ferner hat er den „lediglich rechtlichen Vorteil“ (zu Unrecht) verneint, weshalb es - zumal mit Blick auf den Bearbeitungshinweis auf eine „ggf. hilfsgutachtliche“ Prüfung - geboten gewesen wäre, zusätzlich die Voraussetzungen des § 110 BGB und des § 108 Abs. 1 BGB (Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter) zu prüfen. Daran hat er es indes fehlen lassen. Entsprechendes gilt für die Aufgabe 4. Auch hier erweist sich die Prüfung des „lediglich rechtlichen Vorteils“ als unstrukturiert und ist der Kläger, obwohl er das Vorliegen einer Einwilligung und des „lediglich rechtlichen Vorteils“ verneint hat, weder auf § 110 BGB noch auf § 108 Abs. 1 BGB eingegangen. Vor diesem Hintergrund ist auch bei einer konkreten Betrachtung der Klausurbearbeitung von einer eigenständigen Bedeutung der Aufbaufehler im Kontext der jeweiligen Teilaufgaben 2, 3 und 4 auszugehen. Der unstrukturierten Prüfung des „lediglich rechtlichen Vorteils“ kommt im Kontext der Teilaufgaben 3 und 4 jeweils unterschiedliche Bedeutung zu, weil es bei der Teilaufgabe 3 im Rahmen des geltend gemachten Herausgabeanspruchs nach § 985 BGB (u.a.) um die Prüfung der Übereignung der Münze von T an E, im Kontext der Teilaufgabe 4 im Rahmen des Anspruchs nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB um die Prüfung der schuldrechtlichen Verpflichtung ging. Gegen die Annahme einer Identität der Aufbaufehler spricht aber vor allem, dass der Kläger bei der Aufgabe 2 Ausführungen nicht nur zur Genehmigung des vorgenommenen Rechtsgeschäfts, sondern auch zu § 110 BGB gemacht, dass er diese Punkte (§ 108 Abs. 1, § 110 BGB) bei der Bearbeitung der Teilaufgaben 3 und 4 aber ungeprüft gelassen hat, sodass ihm insoweit ein unvollständiger Aufbau vorgeworfen werden kann. Insgesamt kann jedenfalls auch bei einer konkreten Betrachtung der Bearbeitung und der Prüferkritik nicht festgestellt werden, dass sich ein hinreichend bestimmter, klar abgrenzbarer identischer Aufbaufehler durch die Bearbeitung aller drei Teilaufgaben zieht, den der Erstprüfer mehrfach zu Lasten des Klägers gewertet hat. Vor diesem Hintergrund kommt dem Vortrag des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung, der „Folgefehler“ sei ein engerer Begriff als der der „unzulässigen Doppelverwertung“, keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. d) Selbst wenn man sich der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Einordnung der „erneuten“ Fehler im Prüfungsaufbau der §§ 107 ff. BGB bei den weiteren Teilaufgaben (Aufgaben 3 und 4) als Folgefehler anschlösse, ließe sich im Übrigen allein darauf die Annahme eines Bewertungsfehlers nicht stützen. Denn es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats anerkannt, dass die Frage, wie gewichtig ein solcher Folgefehler ist, in den gerichtlich nur eingeschränkt kontrollierbaren Beurteilungsspielraum des Prüfers fällt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.11.1986 - 2 CB 37.86 -, juris Rn. 5; Senatsbeschluss vom 07.04.1997 - 9 S 1955/96 -, juris Rn. 7; Fischer/Jeremias/Dieterich, a.a.O., Rn. 663). Mit der Frage, welches Gewicht der Erstprüfer dem aus seiner Sicht nicht gelungenen Prüfungsaufbau der §§ 107 ff. BGB bei seiner Bewertung beigemessen und ob er sich damit in den Grenzen seines Beurteilungsspielraums gehalten hat, hat sich das Verwaltungsgericht indes nicht auseinandergesetzt. Es liegt nahe, den dargestellten Grundsatz, wonach das Gewicht eines Folgefehlers von dem gerichtlich nur eingeschränkt kontrollierbaren Beurteilungsspielraum des Prüfers umfasst ist, auch anzuerkennen im Falle einer bereits im Kontext einer anderen Prüfungsaufgabe geäußerten, wiederholten Kritik des Prüfers am Prüfungsaufbau. Damit käme es darauf an, welches Gewicht der Prüfer der Wiederholung eines Aufbaufehlers in einem bestimmten Kontext zuerkannt und ob er damit seinen Beurteilungsspielraum überschritten hat. Dieser Maßstab wird durch den Vortrag des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung, der „Folgefehler“ sei ein engerer Begriff als der der „unzulässigen Doppelverwertung“, nicht in Frage gestellt. Daran gemessen lässt sich hier ein Bewertungsfehler nicht feststellen. Der Erstprüfer hat in seinem über drei Seiten umfassenden Erstgutachten den „nicht gelungenen Aufbau“ bei den Aufgaben 2, 3 und 4 nur neben zahlreichen weiteren Mängeln genannt. Weder hat er der Aufbaufrage im Vergleich zum Stellenwert dieser Frage in der Bearbeitung ungewöhnlich viel Raum gegeben, noch deuten seine Formulierungen darauf hin, dass er diese Frage mit besonderem Gewicht in seine Wertung einbezogen hat. Dies wird auch daran deutlich, dass er in dem zusammenfassenden - der Note unmittelbar vorangestellten - Absatz auf Seite 3 des Erstgutachtens, der sich an die Erläuterungen zu den einzelnen Aufgaben anschließt, nur noch allgemein von nicht gelungenen „Ausführungen zu § 107 BGB“ bzw. zu „§ 107 f. BGB“ spricht, die Aufbaumängel aber an dieser Stelle nicht mehr besonders erwähnt. Auch war es - wie dargelegt - gerade der Sinn der Fallvarianten festzustellen, ob und inwieweit der Bearbeiter die gesetzliche Systematik der §§ 107 ff. BGB kennt und auf einen konkreten Sachverhalt anzuwenden vermag. Schließlich hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass die Prüfung der §§ 107 ff. BGB zu den einfacheren Fragen des allgemeinen Teils des bürgerlichen Rechts gehört und regelmäßig bereits in den Anfängervorlesungen gelehrt wird. Damit berührt das Nichterfassen der gesetzlichen Systematik und der daraus folgende fehlerhafte bzw. unvollständige Aufbau das Grundlagenwissen. Vor diesem Hintergrund lässt sich insgesamt nicht feststellen, dass der Erstprüfer den beanstandeten Aufbaumängeln ein ihnen nicht zukommendes, unverhältnismäßiges Gewicht beigemessen hätte. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Beschluss vom 25. Januar 2023 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 36.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs auf 7.500,- EUR festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Der Kläger wendet sich gegen das (endgültige) Nichtbestehen der Ersten juristischen Staatsprüfung und begehrt im Berufungsverfahren noch die Neubewertung der Aufsichtsarbeit Nr. 1. Der Kläger nahm in der Herbstkampagne 2018 als Wiederholer an der Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung teil. Mit Bescheid vom 17.12.2018 stellte das Landesjustizprüfungsamt eine Endpunktzahl von 4,33 Punkten fest und teilte dem Kläger mit, dass er nicht in mindestens drei Aufsichtsarbeiten, davon in mindestens einer im Zivilrecht, 4,0 oder mehr Punkte erreicht habe. Er habe deshalb die Staatsprüfung endgültig nicht bestanden. Unter dem 21.12.2018 erhob der Kläger Widerspruch, der sich gegen die Bewertung der Aufsichtsarbeiten Nr. 1, 2, 4, 5 und 6 richtete. Das Landesjustizprüfungsamt holte Stellungnahmen der Prüfer zu den Einwendungen des Klägers ein und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 02.08.2019 zurück. Der Kläger hat daraufhin beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben und beantragt, den Bescheid des Landesjustizprüfungsamts vom 17.12.2018 und dessen Widerspruchsbescheid vom 02.08.2019 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Aufsichtsarbeiten Nrn. 1, 2, 4, 5 und 6 jeweils durch den Erst- und Zweitprüfer unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut bewerten zu lassen und ihn hinsichtlich des Ergebnisses des schriftlichen Teils der Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung im Herbst 2018 neu zu bescheiden. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 18.06.2021 unter Abweisung der Klage im Übrigen (lediglich) zur Neubewertung der Aufsichtsarbeit Nr. 1 und Neubescheidung verpflichtet. Die Bewertung dieser Aufsichtsarbeit sei unter einem Aspekt rechtsfehlerhaft. Soweit die Prüfer wiederholt den Aufbau der Prüfung der §§ 107 ff. BGB kritisiert hätten, liege eine unzulässige Doppelverwertung eines Fehlers vor. Die Kammer könne dabei zunächst offen lassen, ob die Kritik des Erstprüfers am Aufbau der Prüfung der §§ 107 ff. BGB als eine fachspezifische oder prüfungsspezifische Bewertung anzusehen sei. Denn unabhängig davon stelle der Prüfer die Kritik am Prüfungsaufbau der §§ 107 ff. BGB als tragendes Kriterium mehrmals - bewertungsfehlerhaft - in seine Bewertung ein. Auch wenn den Aufgaben Nrn. 2, 3 und 4 in der Aufsichtsarbeit Nr. 1 unterschiedliche Aufgabenstellungen zugrunde lägen und der verfehlte Prüfungsaufbau nicht einen Folgefehler nach einer sog. „falschen Weichenstellung" darstelle, handele es sich gleichwohl um einen einheitlichen und gerade nicht um einen jeweils eigenständigen Fehler der Klausurbearbeitung. Dies folge daraus, dass sich das Problem der Minderjährigkeit der T dem Prüfling jeweils in den Aufgaben Nrn. 2, 3 und 4 stelle, sodass diesem aufgegeben werde, sich die aus der Minderjährigkeit ergebenden Probleme - jeweils bei unterschiedlichen Anspruchstellern bzw. Anspruchsgegnern und unter Einbettung in unterschiedliche Fallkonstellationen und Anspruchsgrundlagen - anhand der §§ 107 ff. BGB zu prüfen. Insofern seien zwar die §§ 107 ff. BGB unter verschiedenen Gesichtspunkten zu untersuchen. Jedoch bleibe der Prüfungsaufbau der §§ 107 ff. BGB sowohl bei Aufgabe Nr. 2 und Nr. 3 als auch bei Nr. 4 identisch, sodass ein Fehler im Prüfungsaufbau der §§ 107 BGB als ein Folgefehler anzusehen sei. Davon zu unterscheiden seien die inhaltlichen Ausführungen zu §§ 107 ff. BGB, die sehr wohl eine eigenständige Bedeutung haben könnten. Der Erstprüfer kritisiere aber nicht nur die insoweit ergangenen inhaltlichen Ausführungen in der Klausurbearbeitung, sondern stelle ausdrücklich gerade auf den „nicht gelungenen" Aufbau der Prüfung der §§ 107 ff. BGB ab. Den fehlerhaften Aufbau der Prüfung hebe er jeweils gesondert bei den Aufgaben Nrn. 2, 3 und 4 hervor und stütze seine Bewertung mehrfach auf diesen Kritikpunkt, was sich insbesondere aus der Formulierung „wiederum" ergebe. Dem könne der Beklagte nicht entgegenhalten, dass der Erstprüfer mit der Formulierung „wiederum" lediglich das „Erkennen des ersten Fehlers" habe festhalten wollen. Die mehrfache Verwertung des Bewertungspunktes „Prüfungsaufbau der §§ 107 ff BGB" zeige sich nämlich auch anhand der Ausführungen des Erstprüfers in seiner Stellungnahme im Klageverfahren vom 01.04.2020. Bei einer Gesamtschau ergebe sich, dass der Erstprüfer - zumindest auch - seine Kritik an dem nicht gelungenen Prüfungsaufbau der §§ 107 ff. BGB als tragenden Grund mehrfach in seine Bewertung aufgenommen habe. Indem sich die Zweitprüferin mit dem Erstvotum „einverstanden" erklärt habe, was nicht zu beanstanden sei, habe sie sich die Begründung zu eigen gemacht, sodass ein Bewertungsfehler auch in der Bewertung durch die Zweitprüferin zu sehen sei. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus ihrer Stellungnahme im Überdenkungs- und Klageverfahren. Auf den Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 19.04.2022 - 9 S 3062/21 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Der Beklagte hat die Berufung am 13.05.2022 begründet. Er trägt - unter ergänzender Bezugnahme auf seinen Zulassungsantrag - vor, ein Fall der unzulässigen Doppelverwertung liege nicht vor. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Erstprüfer habe die Kritik am Prüfungsaufbau der §§ 107 ff. BGB als tragendes Kriterium mehrmals - bewertungsfehlerhaft - in seine Bewertung eingestellt, sei unzutreffend. Allein die mehrfache Erwähnung eines Fehlers in einem Votum lasse keine Rückschlüsse auf eine mehrfache Berücksichtigung in der Bewertung zu. Der Erstprüfer habe in seinem Gutachten lediglich festgestellt, dass der Berufungsbeklagte den gleichen Fehler an drei verschiedenen Stellen in der Bearbeitung gemacht habe. Es sei Aufgabe eines Prüfers, sämtliche bewertungsrelevanten Leistungen richtig und vollständig zur Kenntnis zu nehmen. Dies habe der Erstprüfer getan. Weitere Einzelheiten des in diesem Zusammenhang vom Erstprüfer angestellten Bewertungsprozesses ließen sich aus der Bewertungsbegründung hingegen nicht entnehmen. Diese ergäben sich weder aus dem vom Erstprüfer verwendeten Begriff „wiederum" noch aus der von der Kammer vorgenommenen Gesamtschau. Abgesehen davon lägen die Voraussetzungen für die Bejahung einer unzulässigen Doppelverwertung nicht vor. Es fehle bereits an einem hierfür erforderlichen Folgefehler. Das Verwaltungsgericht führe selbst aus, dass die Konstellation eines Folgefehlers nach falscher Weichenstellung nicht gegeben sei. Es habe dann aber einen Folgefehler mit der Begründung angenommen, dass ein einheitlicher Fehler der Klausurbearbeitung vorliege, weil sich das Problem der Minderjährigkeit in den Aufgaben 2, 3 und 4 stelle und der Prüfungsaufbau der §§ 107 ff. BGB jeweils identisch gewesen sei. Damit verlasse das Verwaltungsgericht aber den von ihm selbst aufgestellten Maßstab, wonach Folgefehler gerade nicht anzunehmen seien, wenn Ausführungen an verschiedenen Stellen einer Klausurlösung jeweils eine eigene Bedeutung zukomme. Unter Beachtung dieser Maßgabe hätte das Verwaltungsgericht eine unzulässige Doppelverwertung verneinen müssen. Denn der misslungene Prüfungsaufbau in den weiteren Teilaufgaben habe jeweils eigene Bedeutung. Dies zeige sich deutlich daran, dass - wie auch das Verwaltungsgericht selbst feststelle - die §§ 107 ff. BGB in der Klausurbearbeitung bei mehreren Aufgaben unter verschiedenen Gesichtspunkten, etwa in Bezug auf unterschiedliche Personen bzw. bei verschiedenen Anspruchsgrundlagen, zu untersuchen gewesen seien. Im Übrigen überzeuge die von der Kammer vorgenommene Differenzierung zwischen Prüfungsaufbau und inhaltlichen Ausführungen ebenso wenig wie die zur Begründung eines Folgefehlers neu gebildete Kategorie eines „einheitlichen Fehlers der Klausurbearbeitung". Der Prüfungsaufbau stehe untrennbar im Zusammenhang mit der Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschrift auf den konkreten zur Prüfung gestellten Sachverhalt. Insoweit trügen die Begrifflichkeiten „Prüfungsaufbau" bzw. „Aufbauschemata" zu Missverständnissen bei. Der Begriff „Prüfungsaufbau" umschreibe lediglich in klausurtechnischer Terminologie, dass bei Anwendung einer Rechtsvorschrift oder mehrerer Rechtsvorschriften deren geschriebenen und ungeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen in einer bestimmten (rechts-)logischen Reihenfolge subsumiert würden. Sei die Anwendung einer Vorschrift an verschiedenen Stellen der Klausurbearbeitung erforderlich, habe der Prüfling die Aufgabe, die entsprechende Subsumtion und damit auch den Prüfungsaufbau mehrfach und korrekt vorzunehmen. Fehler, die hierbei unterliefen, seien keine „einheitlichen Fehler der Klausurbearbeitung", sondern jeweils eigenständige Fehler bei der Rechtsanwendung. Insoweit sei die vorliegende Konstellation auch mit der Entscheidung des Berufungsgerichts vergleichbar, in der der mehrfache Punktabzug für eine bei drei verschiedenen Aufgaben unterlassene mathematische Umrechnung nicht beanstandet worden sei (vgl. Senatsbeschluss vom 07.04.1997 - 9 S 1955/96 -). Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht es allein bei der Feststellung belassen habe, dass aus seiner Sicht ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot vorliege. Auch die Frage, wie gewichtig ein Folgefehler sei, unterliege indes dem Beurteilungsspielraum des Prüfers. Mit der Frage, ob der Erstprüfer dem aus seiner Sicht nicht gelungenen Prüfungsaufbau der §§ 107 ff. BGB unverhältnismäßiges Gewicht bei seiner Bewertung beigemessen habe, habe sich das Verwaltungsgericht indes nicht auseinandergesetzt. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 18. Juni 2021 - 2 K 3760/19 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er nimmt Bezug auf die einschlägigen Ausführungen im angefochtenen Urteil und macht im Wesentlichen geltend: Das Vorbringen des Beklagten, wonach die Votanten dem Aufbaufehler nicht viel Gewicht beigemessen hätten, sei offensichtlich unhaltbar. Die mehrfache Nennung des Fehlers - unterstrichen durch die Formulierung „wiederum“ - sowie die Annahme des Beklagten, dass die Prüfung der §§ 107 ff. BGB zu den einfacheren Fragen des allgemeinen Teils des bürgerlichen Rechts gehörten und regelmäßig in den Anfängervorlesungen gelehrt würden, lasse nur den Schluss zu, dass diesem Aufbaufehler jedenfalls in der Summe der dreifachen Nennung erhebliches Gewicht zugemessen worden sei. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht auch darauf hingewiesen, dass ausweislich der Stellungnahme des Erstprüfers „die aus den Randbemerkungen in Verbindung mit dem Gutachten hervorgehobenen Mängel, die… auch die Prüfung der §§ 107 ff. BGB unter ganz anderen Gesichtspunkten betreffen,“ tragende Gesichtspunkte für die Bewertung der Klausur mit „mangelhaft“ seien. Es liege auch ein Fall der unzulässigen Doppelverwertung vor. Zur Begründung werde auf den weiteren erstinstanzlichen Vortrag sowie die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf den Seiten 67 bis 70 verwiesen. Das Problem des Prüfungsaufbaus sei, unabhängig von der jeweiligen Einbettung, an allen drei Stellen identisch gewesen und habe damit für die Bewertung jeweils keine eigenständige Bedeutung an den verschiedenen Stellen gehabt. Eine unzulässige Doppelverwertung liege immer dann vor, wenn ein sog. Folgefehler negativ bewertet werde; ein solcher sei dann gegeben, wenn kritikwürdige Ausführungen des Prüflings allein darauf beruhten, dass er sich bei der Lösung seiner Klausur schon früher für einen bestimmten Lösungsweg entschieden habe und die späteren Ausführungen des Prüflings folgerichtig seien, weil sie eine logische Konsequenz aus dem bereits zuvor gefundenen Lösungsansatz seien. Insoweit gelte, dass er sich bereits bei der Bearbeitung von Aufgabe 2 für den bemängelten Aufbau im Rahmen der §§ 107 ff. BGB als aus seiner damaligen Sicht richtigen Lösungsweg des Aufbauproblems entschieden habe und die späteren Ausführungen bei den Aufgaben Nr. 3, 4 zum identischen Problem folgerichtig seien, weil er hier insoweit denselben Lösungsweg zugrunde lege. Dagegen wäre es völlig verfehlt, von ihm zu erwarten, die einmal gewählte Lösung der Aufbauproblematik in Aufgabe 2 an späteren Stellen der Klausur wieder „über den Haufen zu werfen“ und dort einen anderen Aufbau zu wählen. Denn dann wäre seine Lösung nicht mehr in sich schlüssig und folgerichtig, da das identische Problem bei der Rechtsanwendung in widersprüchlicher, jeweils nicht miteinander zu vereinbarenden Weise gelöst worden wäre. Insoweit verfange auch der Hinweis des Beklagten auf den Beschluss des VGH Baden-Württemberg nicht, wonach der „mehrfache Punktabzug für eine bei drei verschiedenen Aufgaben unterlassene mathematische Umrechnung nicht beanstandet wurde“. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass der VGH im entschiedenen Fall sehr wohl einen Folgefehler, nämlich die „in sich folgerichtige Weiterführung eines unrichtigen Ansatzes“, angenommen habe. Insoweit sei der Sachverhalt vergleichbar, da auch hier ein Folgefehler vorliege - nämlich die in sich folgerichtige Weiterführung eines zumindest kritikwürdigen Ansatzes. Zu Unrecht streite der Beklagte hier aber gerade ab, dass ein Folgefehler anzunehmen sei. Jedenfalls im Bereich der Rechtswissenschaften habe sich die Rechtsprechung - anders als die Rechtsprechung zum Prüfungsrecht im Hinblick auf die Bewertung von mathematischen Arbeiten - ausdrücklich dahingehend geäußert, dass eine unzulässige Doppelverwertung immer dann vorliege, wenn ein Folgefehler negativ bewertet werde. Dass bei einem Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot ein Bewertungsfehler nur dann anzunehmen sein solle, wenn dieser Bewertungsfehler bzw. der Folgefehler „unverhältnismäßig“ in die Bewertung einbezogen worden sei, finde weder in der zitierten Entscheidung des VGH Baden-Württemberg noch sonst in der Rechtsprechung eine Stütze. Dem Senat liegen die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Prozessakten des Verwaltungsgerichts vor. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird hierauf verwiesen und auf die im vorliegenden Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.