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Beschluss

4 RVs 9/19

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein plötzliches und dichtes Zufahren mit dem Pkw auf einen auf der Fahrbahn stehenden Polizeibeamten kann einen tätlichen Angriff i.S.v. § 114 Abs. 1 StGB darstellen, auch ohne konkreten Verletzungsvorsatz. • Der Begriff des tätlichen Angriffs in § 114 StGB ist nicht enger auszulegen als die frühere Rechtsprechung zu § 113 StGB a.F.; auch objektiv gefährliche Handlungen ohne Verletzungsvorsatz können erfasst sein. • Das vorsätzliche Fahren ohne Fahrerlaubnis ist auch bei weitergeführter Fahrt nach kurzem Zwischenstopp als fortdauernde Tat zu behandeln und nicht in mehrere selbständige Taten aufzuspalten. • Die Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB kann trotz bestehender Alkoholgängigkeit unterbleiben, wenn kein kausaler Zusammenhang zwischen Hang und den verurteilten Taten festgestellt ist. • Offenbar unterbliebene Angaben zur Schuldform im Tenor sind gemäß § 354 Abs. 1 StPO berichtigenbar, wenn die Entscheidungsgründe die vorsätzliche Begehungsweise klar belegen.
Entscheidungsgründe
Tätlicher Angriff durch dichtes Zufahren mit dem Pkw; § 114 Abs. 1 StGB bejaht • Ein plötzliches und dichtes Zufahren mit dem Pkw auf einen auf der Fahrbahn stehenden Polizeibeamten kann einen tätlichen Angriff i.S.v. § 114 Abs. 1 StGB darstellen, auch ohne konkreten Verletzungsvorsatz. • Der Begriff des tätlichen Angriffs in § 114 StGB ist nicht enger auszulegen als die frühere Rechtsprechung zu § 113 StGB a.F.; auch objektiv gefährliche Handlungen ohne Verletzungsvorsatz können erfasst sein. • Das vorsätzliche Fahren ohne Fahrerlaubnis ist auch bei weitergeführter Fahrt nach kurzem Zwischenstopp als fortdauernde Tat zu behandeln und nicht in mehrere selbständige Taten aufzuspalten. • Die Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB kann trotz bestehender Alkoholgängigkeit unterbleiben, wenn kein kausaler Zusammenhang zwischen Hang und den verurteilten Taten festgestellt ist. • Offenbar unterbliebene Angaben zur Schuldform im Tenor sind gemäß § 354 Abs. 1 StPO berichtigenbar, wenn die Entscheidungsgründe die vorsätzliche Begehungsweise klar belegen. Der Angeklagte, bereits vorbestraft und ohne je eine Fahrerlaubnis besessen zu haben, suchte am 27.09.2017 seine ehemalige Lebensgefährtin auf und fuhr nach erfolglosem Läuten weiter. Polizeibeamte versuchten, das Fahrzeug anzuhalten; der Angeklagte beschleunigte aus niedriger Geschwindigkeit und fuhr mit aufheulendem Motor sehr dicht an einem in der Fahrbahn stehenden Beamten vorbei. Der Angeklagte wollte die Beamten zum Freimachen der Straße bewegen, nicht konkret verletzen, sah eine Kollision aber als möglich an. Bei einer zweiten Tat am 14.01.2018 führte der Angeklagte ein nicht haftpflichtversichertes Kraftrad ohne Fahrerlaubnis. Amtsgericht und Landgericht verurteilten ihn wegen mehrfachen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, teils in Tateinheit mit Verstößen gegen das Pflichtversicherungsgesetz und einem tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte; die Strafe wurde letztlich zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und teilweise zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte rügte in der Revision unter anderem Rechtsfehler, die Generalstaatsanwaltschaft beantragte Verwerfung mit Berichtigung der Schuldform. • Tatbestandliche Feststellungen: Der Angeklagte fuhr dem auf der Straße stehenden Beamten aus geringer Entfernung mit deutlicher Beschleunigung und hoher Nähe vorbei; dies war objektiv gefährlich und von feindseligem Willen getragen. • Tatbestandsmäßigkeit des tätlichen Angriffs (§ 114 Abs. 1 StGB): Ein tätlicher Angriff erfordert keine tatsächliche Berührung oder einen Verletzungsvorsatz; ausreichend ist eine unmittelbar auf den Körper zielende Einwirkung oder das unmittelbare Zufahren mit feindseligem Willen. • Auslegung von § 114 StGB: Die frühere Rechtsprechung zu § 113 StGB a.F. ist auf § 114 übertragbar; eine engere Auslegung wegen der erhöhten Strafandrohung ist nicht gerechtfertigt und würde der gesetzgeberischen Intention zuwiderlaufen. • Vorsatz und Gefährlichkeit: Auch wenn der Angeklagte keinen konkreten Verletzungsvorsatz hatte, war die Handlung objektiv geeignet, erhebliche Verletzungen herbeizuführen; damit ist § 114 Abs. 1 StGB verwirklicht. • Tatmehrheit/Einheit beim Fahren ohne Fahrerlaubnis: Die Fortsetzung der Fahrt nach kurzer Unterbrechung diente der Zielerreichung (Aufsuchen der Ex-Partnerin) und begründet keine Zergliederung in mehrere selbständige Fahrten. • Maßregel nach § 64 StGB: Trotz problematischen Alkoholkonsums des Angeklagten fehlt der tatrichterliche Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen einem Hang zum Rauschmittelkonsum und den konkreten Taten, sodass die Maßregel nicht anzuordnen war. • Tenorkorrektur: Die fehlende Nennung der Schuldform im Tenor war lediglich ein offenkundiger Versehensfehler und berichtigt worden, weil die Entscheidungsgründe die vorsätzliche Begehungsweise klar ausweisen. Die Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen; die Verurteilungen und die strafrechtliche Würdigung halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Angeklagte ist vorsätzlich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und des Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz schuldig; hinsichtlich der Tat vom 27.09.2017 liegt zudem ein tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte nach § 114 Abs. 1 StGB vor, weil das beschleunigte und sehr dichtes Zufahren auf den auf der Fahrbahn stehenden Beamten eine objektiv gefährliche, mit feindseligem Willen ausgeführte Einwirkung darstellt, auch ohne konkreten Verletzungsvorsatz. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB sind nicht erfüllt, weil kein hinreichender ursächlicher Zusammenhang zwischen einem Hang zum übermäßigen Alkoholkonsum und den Taten festgestellt wurde. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen; in der Tenorierung wurde die Schuldform berichtigt, da die Entscheidungsgründe die vorsätzliche Tatbegehung belegen.