Beschluss
12 B 24/25
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2025:0925.12B24.25.00
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Leitsätze
1. Zur Auskunftserteilung kann herangezogen werden, wer nach MZG 2005 § 13 Abs 1 S 1 i. V. m. BStatG 1987 § 15 Abs 1, Abs 2 zur Erteilung der geforderten Angaben verpflichtet ist. (Rn.17)
2. BstatG 1987 § 15 Abs 5 S 1 verlangt eine vollständige Antwort. (Rn.17)
3. Durch die Integration der unionsweiten Erhebung (EU-SILC) in den Mikrozensus kann eine Unzumutbarkeit aufgrund von Doppelbelastungen ausgeschlossen werden. (Rn.22)
4. Durch die Auskunftspflicht wird zwar in das Recht eingegriffen, über Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten selbst zu entscheiden. Dieser Eingriff ist aber als ohne weiteres zumutbar und demgemäß nicht als schwerwiegend einzustufen. (Rn.24)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Auskunftserteilung kann herangezogen werden, wer nach MZG 2005 § 13 Abs 1 S 1 i. V. m. BStatG 1987 § 15 Abs 1, Abs 2 zur Erteilung der geforderten Angaben verpflichtet ist. (Rn.17) 2. BstatG 1987 § 15 Abs 5 S 1 verlangt eine vollständige Antwort. (Rn.17) 3. Durch die Integration der unionsweiten Erhebung (EU-SILC) in den Mikrozensus kann eine Unzumutbarkeit aufgrund von Doppelbelastungen ausgeschlossen werden. (Rn.22) 4. Durch die Auskunftspflicht wird zwar in das Recht eingegriffen, über Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten selbst zu entscheiden. Dieser Eingriff ist aber als ohne weiteres zumutbar und demgemäß nicht als schwerwiegend einzustufen. (Rn.24) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Heranziehung zur Auskunftserteilung im Rahmen des Mikrozensus 2025 sowie die bedingte Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 300,00 €. Der Antragsgegner führt jährliche Haushaltsbefragungen nach dem Mikrozensusgesetz (MZG) durch. Die Auswahl der zu befragenden Haushalte erfolgt anhand eines mathematisch-statistischen Zufallsverfahrens. Diese Auswahl gilt für bis zu vier Befragungen innerhalb von fünf Jahren. Da der Haushalt der Antragstellerin zur Teilnahme am Mikrozensus ausgewählt wurde, forderte der Antragsgegner sie zur Auskunft im Rahmen der zweiten Befragung auf. Die Antragstellerin sendete daraufhin einen unvollständig ausgefüllten Fragebogen zurück; die Beantwortung von Fragen zum Einkommen lehnte sie auch nach einem weiteren Austausch mit dem Antragsgegner ab. Daraufhin erließ der Antragsgegner unter dem 11. April 2025 einen Heranziehungsbescheid, da nur ein vollständig ausgefüllter Fragebogen für den Mikrozensus verwendbar sei. Er forderte die Antragstellerin auf, für die „Berichtswoche (04) 20.01.2025 – 26.01.2025“ alle auf ihren Haushalt zutreffenden Angaben in dem beigefügten Erhebungsbogen vollständig und wahrheitsgemäß zu erteilen und diesen bis zum 25. April 2025 zurückzusenden. Daneben könne die Antragstellerin ihrer Auskunftspflicht auch durch die Teilnahme an einer Onlinebefragung und einem telefonischen Interview, sofern freie Kapazitäten vorhanden seien, nachkommen. Zugleich wurde für den Fall, dass dieser Aufforderung nicht fristgemäß nachgekommen wird, ein Zwangsgeld in Höhe von 300,00 € bedingt festgesetzt. Zur Begründung der Auskunftspflicht verwies er insbesondere auf die gesetzlichen Regelungen des § 13 MZG i. V. m. § 15 Bundesstatistikgesetz (BStatG). Die bedingte Festsetzung des Zwangsgeldes sei nach dem Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HmbVwVG) zulässig. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 17. April 2025 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2025 wies der Antragsgegner diesen zurück. In der Begründung hob er unter anderem nochmals hervor, dass die Antragstellerin auch Fragen zum Einkommen zu beantworten habe; insoweit folge die Auskunftspflicht aus § 13 Abs. 1, § 7 i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 MZG. Hinsichtlich der bedingten Festsetzung des Zwangsgeldes sei zu beachten, dass eine Auskunft für den Mikrozensus nur dann verwendbar sei, wenn sie vollständig erteilt werde. Mit Bescheid vom 16. Mai 2025 setzte der Antragsgegner das Zwangsgeld in Höhe von 300,00 € endgültig und ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € bedingt fest. Am 10. Juni 2025 hat die Antragstellerin Klage erhoben (Az.: 12 A 127/25) und gleichzeitig um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie ist der Auffassung, dass sie zur Beantwortung der Fragen zum Einkommen nicht verpflichtet sei. Denn diese Auskunftspflicht sei unverhältnismäßig, weil die Finanzverwaltung aufgrund der abgegebenen Steuererklärungen über detaillierte Einkommensdaten verfüge. Vor einer Erhebung bei ihr seien diese Daten durch den Antragsgegner zu nutzen. Zudem sei die Zwangsgeldfestsetzung ermessensfehlerhaft erfolgt, weil ohne Prüfung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse ein Betrag in Höhe von 300,00 € festgesetzt worden sei; zudem habe der Antragsgegner keine Alternativen zur zwangsweisen Durchsetzung erwogen. Letztlich falle eine Vollzugsfolgenabwägung zu ihren Gunsten aus, da eine einmal erfolgte Offenlegung der Einkommensdaten gegenüber dem Antragsgegner nicht mehr rückgängig zu machen sei. Demgegenüber sei dessen Aufgabenerfüllung nicht gefährdet, wenn er vorübergehend auf ihre Antworten zu den Einkommensfragen verzichten müsse. Der Antragsgegner führt mit Blick auf die Begründung der Antragstellerin im Eilverfahren aus, dass sich der steuerrechtliche Einkommensbegriff und der im Rahmen des Mikrozensus verwendete Einkommensgriff inhaltlich deutlich unterscheiden können. Denn der Einkommensbegriff, der im Rahmen des Mikrozensus verwendet werde, erfasse auch andere Leistungen (z. B. BAföG, ALG I, Bürgergeld usw.) und die Verwendung eigenen Vermögens als Einkommen, was steuerrechtlich nicht unbedingt der Fall sein müsse. Überdies seien die steuerlichen Daten auch aus zeitlichen Gründen ungeeignet. Flächendeckende Daten zur Einkommenssteuer eines Jahres seien erst vorhanden, wenn der Abgabezeitraum der Steuererklärungen vollständig abgeschlossen sei, was mehrere Jahre dauern könne. Die Datenerhebung im Rahmen des Mikrozensus sei jedoch auf eine zeitnahe Informationsgewinnung ausgerichtet. Die Nutzung anderer Verwaltungsdaten als Ersatz für die Befragung komme zudem aufgrund der bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen nicht in Betracht. Ferner gehe die Antragstellerin unzutreffend von einer Parallelität zwischen der EU-SILC-Stichprobe hinsichtlich der EU-weiten Erhebung zu Armut und Lebensbedingungen einerseits und dem Mikrozensus andererseits aus; die Fragen zu EU-SILC seien in den Fragebogen zum Mikrozensus integriert. Eine Doppelbelastung liege demgemäß nicht vor. Die bedingte Festsetzung des Zwangsgeldes sei rechtmäßig erfolgt. Hier sei zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin hinreichend deutlich gemacht habe, Fragen zum Einkommen nicht beantworten zu wollen, und sich die Höhe des bedingt festgesetzten Zwangsgeldes am untersten Rand des Zwangsgeldrahmens bewege. II. Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Heranziehungsbescheid vom 11. April 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 2025 anzuordnen, hat keinen Erfolg. 1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist zulässig. Er ist statthaft, weil der erhobenen Anfechtungsklage kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) keine aufschiebende Wirkung zukommt. In Bezug auf die Aufforderung zur Auskunftsverpflichtung ergibt sich dies aus § 15 Abs. 7 BStatG und hinsichtlich der (bedingten) Zwangsgeldfestsetzung aus § 29 Abs. 1 HmbVwVG. Vorliegend findet das HmbVwVG Anwendung, weil nach § 2 des Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung eines gemeinsamen Statistischen Amtes als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts i. V. m. § 1 Abs. 2 Satz 3 des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung eines gemeinsamen Statistischen Amtes als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts hamburgisches Landesrecht gilt, soweit in dem soeben genannten Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 17. Februar 2014 – 12 B 65/13 –, juris Rn. 24). Ob die Antragstellerin gegen den Bescheid vom 16. Mai 2025, mit welchem der Antragsgegner das Zwangsgeld in Höhe von 300,00 € endgültig und ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € bedingt festsetzte, Widerspruch eingelegt hat, ist für das Rechtsschutzbedürfnis des hiesigen Antrages auf vorläufigen Rechtsschutz nicht entscheidend. Denn selbst wenn der Bescheid vom 16. Mai 2025 bestandskräftig sein sollte, hätte dies nicht zur Folge, dass eine gerichtliche Entscheidung über ihren Antrag für die Antragstellerin von vornherein nutzlos wäre (vgl. Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80, Rn. 83). Denn sofern ihr Antrag in Bezug auf die Aufforderung zur Auskunftserteilung und/oder die bedingte Zwangsgeldfestsetzung Erfolg hätte, könnte die Antragstellerin auf dieser Grundlage versuchen, beim Antragsgegner insbesondere nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 HmbVwVG hinsichtlich des Bescheides vom 16. Mai 2025 eine Einstellung der Vollstreckung zu erreichen (vgl. hierzu: VG Hamburg, Urteil vom 16. Juli 2015 – 15 K 5677/14 –, juris, Rn. 25). 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO hat Erfolg, soweit im Rahmen der vom Gericht vorzunehmenden summarischen Prüfung das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, vom Vollzug der angegriffenen Maßnahme verschont zu werden, das öffentliche Interesse am Vollzug überwiegt. Kommt – wie hier – Widerspruch und Anfechtungsklage allerdings aufgrund § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung zu, ist bei der verwaltungsgerichtlichen Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers gegen die aufschiebende Wirkung von besonderer Bedeutung. Hieraus folgt, dass eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO dann möglich ist, wenn besondere Umstände es rechtfertigen, von der gesetzgeberischen Grundsatzentscheidung abzuweichen. Diese besonderen Umstände können anzunehmen sein, wenn in Bezug auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes ernstliche Zweifel bestehen; hierbei sind insbesondere die von der Antragstellerin erhobenen Rügen zu würdigen (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 2 E 4284/17 –, juris, Rn. 16). Zum anderen können besondere Umstände darin gesehen werden, wenn durch die Vollziehung schwerwiegende und unumkehrbare Folgen für den Betroffenen drohen und diesen Folgen nicht entsprechend gewichtige öffentliche Vollzugsinteressen gegenüberstehen (vgl. Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80, Rn. 91 m. w. N.). Ausgehend von diesem Maßstab bestehen in Bezug auf die Heranziehung zur Auskunftserteilung keine Rechtmäßigkeitszweifel; für die von der Antragstellerin angestellte Vollzugsfolgenabwägung ist aufgrund dieses Befundes kein Raum mehr. Die bedingte Zwangsgeldfestsetzung unterliegt ebenfalls keinen Rechtmäßigkeitszweifeln. a) Die Antragstellerin kann zur Auskunftserteilung herangezogen werden. Denn sie ist nach § 13 Abs. 1 Satz 1 MZG i. V. m. § 15 Abs. 1, Abs. 2 BStatG zur Erteilung der geforderten Angaben verpflichtet. Dieser Auskunftspflicht ist sie durch die fehlende Beantwortung der Fragen zum Einkommen nicht nachgekommen, da § 15 Abs. 5 Satz 1 BStatG eine vollständige Antwort „verlangt“. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BStatG hat die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. § 13 Abs. 1 Satz 1 MZG legt fest, dass für den Mikrozensus Auskunftspflicht besteht, soweit in § 13 Abs. 7 MZG nichts anderes bestimmt ist. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 MZG werden in Haushalten jährlich auch Angaben zu Lebensunterhalt und Einkommen – Art des überwiegenden Lebensunterhalts (Buchst. a) und Höhe des Nettoeinkommens und des Haushaltsnettoeinkommens in dem Kalendermonat vor der Berichtswoche (Buchst. b) – erhoben. Insofern bestimmt § 15 Abs. 1 Satz 2 BStatG, dass natürliche Personen zur Beantwortung der ordnungsgemäß gestellten Fragen, für welche gesetzlich eine Auskunftspflicht festgelegt wurde, verpflichtet sind. Gemäß § 15 Abs. 2 BStatG besteht diese Auskunftspflicht gegenüber den mit der Durchführung der Bundesstatistiken amtlich betrauten Stellen. Mit der Rüge, dass die Auskunftspflicht in Bezug auf die Beantwortung der Fragen zum Einkommen unverhältnismäßig sei, da diese Daten aufgrund abgegebener Steuererklärungen bereits in der Finanzverwaltung vorhanden und vor einer Erhebung bei ihr durch den Antragsgegner zu nutzen seien, kann die Antragstellerin ihre Auskunftspflicht nicht in Frage stellen. Denn die von ihr vorgeschlagene Datenbeschaffung ist nach den geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen nicht umsetzbar. Es fehlt an einer gesetzlichen Grundlage, um ihre Steuerdaten, die bei der Finanzverwaltung vorliegen, im Rahmen des Mikrozensus zu nutzen. Weder eine Regelung im MZG noch eine Vorschrift im BStatG, auch nicht § 5a BStatG, räumen dem Antragsgegner die Befugnis ein, auf Steuerdaten der Antragstellerin zuzugreifen. Ohne eine solche gesetzliche Grundlage kann die von der Antragstellerin als vorrangig eingestufte Datenbeschaffung nicht erfolgen (vgl. hierzu nur: Kühling, Reform des Bundesstatistikgesetzes, Zeitschrift für das gesamte Informationsrecht (ZGI) 2023, 3 ). Überdies stellt das von der Antragstellerin vorgeschlagene Verfahren gerade kein milderes Mittel im Vergleich zu der streitgegenständlichen Heranziehung zur Auskunft dar. Denn die Antragstellerin geht selbst davon aus, dass sich jede staatliche Datenerhebung am Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG zu messen habe, übersieht dann in Bezug auf ihr Verfahren jedoch, dass eine Umsetzung dieses Verfahrens aus verfassungsrechtlicher Sicht gerade kein milderes Mittel darstellen würde. Das Verwaltungsgericht München (Beschluss vom 18. März 2019 – M 30 S 19.657 –, juris Rn. 24) führte zu einer inhaltlich vergleichbaren Rüge der dortigen Antragsteller in einem Eilverfahren nämlich zutreffend Folgendes aus: „(…) Soweit die Antragsteller vorbringen, dass der Antragsgegner ihre Daten auch von anderen datenführenden Behörden erlangen könnte, wäre eine derartige Verknüpfung vorhandener Datenbestände gerade kein milderes Mittel, sondern im Gegenteil ein Schritt, den einzelnen Bürger zu registrieren und zu katalogisieren (vgl. BVerfG, U. v. 15.12.1983 – 1 BvR 209/83 u. a. – BVerfGE 65, 1). (…)“ Ungeachtet der rechtlichen Unmöglichkeit ist die von der Antragstellerin geforderte Datenbeschaffung auch in tatsächlicher Hinsicht nicht geeignet. Denn der steuerrechtliche Einkommensbegriff und der Einkommensgriff im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 MZG müssen inhaltlich nicht deckungsgleich sein. Zudem ist nicht gesichert, dass hinreichend aktuelle Steuerdaten zum nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 MZG maßgeblichen Zeitpunkt bereits vorliegen. Es wird insoweit in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO (vgl. Kraft: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 117, Rn. 20) auf die zutreffenden Ausführungen des Antragsgegners in der Antragserwiderung vom 17. Juni 2025 (S. 6 f.) Bezug genommen. bb) Nicht nachvollziehbar sind die Ausführungen der Antragstellerin, weshalb es aufgrund unionsrechtlicher und nationaler Vorgaben durch die Beantwortung der Fragen zum Einkommen zu einer unzumutbaren Belastung der Antragstellerin kommen soll. Durch die Integration der unionsweiten Erhebung (EU-SILC) in den Mikrozensus kann eine Unzumutbarkeit aufgrund von Doppelbelastungen ausgeschlossen werden. Insofern wird in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen des Antragsgegners in der Antragserwiderung vom 17. Juni 2025 (S. 8) Bezug genommen. cc) Aufgrund der fehlenden Rechtsmäßigkeitszweifel in Bezug auf die Heranziehung der Antragstellerin zur Auskunftserteilung bleibt für die von ihr angestellte Vollzugsfolgenabwägung kein Raum mehr. Trotz fehlender Erfolgsaussichten käme bei einem gesetzlich angeordneten Entfall der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs eine Vollzugsfolgenabwägung nur noch dann in Betracht, wenn dem Betroffenen aufgrund der Vollziehung schwerwiegende und unumkehrbare Folgen drohen (vgl. Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80, Rn. 91 m. w. N.). An solchen Folgen fehlt es für die Antragstellerin. Durch die Auskunftspflicht wird zwar in das Recht der Antragstellerin eingegriffen, über Preisgabe und Verwendung ihrer persönlichen Daten selbst zu entscheiden. Dieser Eingriff ist aber als ohne weiteres zumutbar und demgemäß nicht als schwerwiegend einzustufen. Denn die Erhebung durch Haushaltsbefragung erfolgt auf Grundlage eines förmlichen Gesetzes; in den Regelungen des MZG i. V. m. den Regelungen des BStatG wird der Verwendungszweck der erhobenen Information klar umgrenzt und sowohl die erhebungsberechtigte Stelle als auch der Kreis der Auskunftspflichtigen festgelegt (§§ 2,13 MZG i. V. m. §§ 1, 15 BStatG). Die Erhebung bzw. die Heranziehung zur Auskunftserteilung dient legitimen Zwecken des Gemeinwohls, nämlich statistische Angaben in regionaler und fachlicher Breite bereitzustellen und der Erfüllung unionsrechtlicher Datenlieferverpflichtungen zu dienen (§ 2 MZG). Überdies werden durch die Vorgaben des MZG (§ 14) und die Regelungen des BStatG (§§ 12, 16, 21, 22) umfangreiche Vorkehrungen getroffen, um eine Geheimhaltung der erhobenen Daten zu gewährleisten und eine Einhaltung des Reidentifizierungsverbots sicherzustellen (vgl. hierzu und zum Vorherigen: VG Schleswig, Beschluss vom 7. Februar 2018 – 12 A 184/17 –, juris Rn. 7 ff.). b) Die im Heranziehungsbescheid erfolgte bedingte Festsetzung des Zwangsgeldes begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 3, § 8, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 2, § 12, § 14 HmbVwVG. Insbesondere kann gemäß § 14 Abs. 2 HmbVwVG das Zwangsgeld zugleich mit dem durchzusetzenden Verwaltungsakt festgesetzt werden (vgl. hierzu: VG Schleswig, Beschluss vom 16. Juli 2024− 12 B 35/24 −, n. V.). Der Einwand der Antragstellerin, dass der Antragsgegner keine Alternativen zur zwangsweisen Durchsetzung erwogen habe, ist unbegründet. Denn nach dem oben Gesagten stellt die Datenbeschaffung bei der Finanzverwaltung keine rechtlich und tatsächlich umsetzbare Alternative zur Direkterhebung bei der Antragstellerin dar. In Bezug auf die Rüge der fehlenden Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin ist auszuführen, dass es bei einer Orientierung am (ganz) unteren Ende des möglichen „Zwangsgeldrahmens“ – nach § 14 Abs. 4 Satz 1 HmbVwVG beträgt der Höchstbetrag des einzelnen Zwangsgeldes 1.000.000,00 € – keiner Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin bedarf. Denn § 14 Abs. 4 Satz 2 HmbVwVG verlangt keine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit „in jedem Fall“, sondern nur wenn die beabsichtigte Ausschöpfung des „Zwangsgeldrahmens“ durch die Behörde hierzu Anlass bietet. Bei einer bedingten Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 300,00 € ist dies nicht der Fall (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 22. Oktober 2018 – 12 B 60/18 –, Rn. 34; VG Hamburg, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 2 E 4284/17 –, Rn. 42; beide juris). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Anlass für eine Halbierung des Auffangwertes im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht nicht. Dem Charakter einer Entscheidung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens trägt bereits das Gebührenrecht mit seinen im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren geringeren Ansätzen Rechnung (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 1. Oktober 2021 – 4 MB 42/21 –, Rn. 44; Beschluss vom 24. August 2021– 4 O 17/21 –, Rn. 6; beide juris).