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Urteil

15 A 81/23

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2025:0519.15A81.23.00
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Leitsätze
1. § 83 Abs 4 SGB IX (juris: SGB 9 2018) regelt Leistungen im Zusammenhang mit der Beschaffung eines Kraftfahrzeuges im Falle minderjähriger Leistungsberechtigter abschließend. (Rn.24) 2. Minderjährigen Leistungsberechtigten kann insbesondere dann ein Anspruch auf Gewährung der Kosten der Beschaffung eines Kraftfahrzeugs zustehen, wenn die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs ausschließlich aufgrund der Behinderung erforderlich wird und somit der behinderungsbedingte Mehraufwand i. S. d. § 83 Abs 4 SGB IX (juris: SGB 9 2018) 100 Prozent beträgt. (Rn.26) 3. Der Leistungsberechtigte ist dann ständig i. S. d. § 114 SGB IX (juris: SGB 9 2018) auf ein Kraftfahrzeug angewiesen, wenn er auf dieses voraussichtlich nicht nur vereinzelt oder gelegentlich angewiesen ist. Der Gesetzgeber greift damit, um eine Leistungsausweitung zu vermeiden, auf ein von der Rechtsprechung zur Auslegung des § 8 EinglhV (juris: BSHG§47V) entwickeltes Tatbestandsmerkmal zurück, wonach eine ständige oder jedenfalls regelmäßige, das heißt tägliche oder fast tägliche Benutzung des Kfz erforderlich ist. (Rn.34)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 83 Abs 4 SGB IX (juris: SGB 9 2018) regelt Leistungen im Zusammenhang mit der Beschaffung eines Kraftfahrzeuges im Falle minderjähriger Leistungsberechtigter abschließend. (Rn.24) 2. Minderjährigen Leistungsberechtigten kann insbesondere dann ein Anspruch auf Gewährung der Kosten der Beschaffung eines Kraftfahrzeugs zustehen, wenn die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs ausschließlich aufgrund der Behinderung erforderlich wird und somit der behinderungsbedingte Mehraufwand i. S. d. § 83 Abs 4 SGB IX (juris: SGB 9 2018) 100 Prozent beträgt. (Rn.26) 3. Der Leistungsberechtigte ist dann ständig i. S. d. § 114 SGB IX (juris: SGB 9 2018) auf ein Kraftfahrzeug angewiesen, wenn er auf dieses voraussichtlich nicht nur vereinzelt oder gelegentlich angewiesen ist. Der Gesetzgeber greift damit, um eine Leistungsausweitung zu vermeiden, auf ein von der Rechtsprechung zur Auslegung des § 8 EinglhV (juris: BSHG§47V) entwickeltes Tatbestandsmerkmal zurück, wonach eine ständige oder jedenfalls regelmäßige, das heißt tägliche oder fast tägliche Benutzung des Kfz erforderlich ist. (Rn.34) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der gewillkürte Beteiligtenwechsel auf Klägerseite ist gemäß § 91 Abs. 1 VwGO als Klageänderung zulässig. Die hierfür erforderlichen Beteiligtenwechselerklärungen der ursprünglichen Klägerin und des neuen Klägers sind im Schriftsatz vom 28. April 2023 enthalten. Die Klageänderung ist auch sachdienlich im Sinne des § 91 Abs.1 Var. 2 VwGO. Eine Änderung der Klage ist nach § 91 Abs. 1 VwGO nur dann zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Eine ausdrückliche Einwilligung des Beklagten liegt hier nicht vor, die Klageänderung ist jedoch sachdienlich, denn die geänderte Klage dient der endgültigen Ausräumung des Streitstoffes zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren und der Streitstoff ist im Wesentlichen derselbe (vgl. Decker, in: BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker, 72. Edition, Stand: 1. Januar 2025, § 91 VwGO, Rn. 27 – beck-online). Mit der Klageänderung ist keine Änderung des rechtlichen oder tatsächlichen Streitgegenstands verbunden; der zugrundeliegende Lebenssachverhalt sowie das Klagebegehren bleiben unverändert. Darüber hinaus wird durch die Klageänderung ein neuer Prozess vermieden. Die Auswechselung des Klägers erfolgte auch noch innerhalb der Klagefrist des § 74 Abs. 2 VwGO.Die Klageänderung ist ebenfalls – ohne dass es noch darauf ankäme – nach § 91 Abs. 1 Var. 1 i. V. m. Abs. 2 VwGO zulässig, denn der Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 7. Juni 2023 auf die geänderte Klage eingelassen, ohne ihr zu widersprechen und somit sachlich erwidert (vgl. Decker, in: BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker, 72. Edition, Stand: 1. Januar 2025, § 91 VwGO, Rn. 32 – beck-online). Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Die Ablehnung des Antrags vom 3. August 2022 durch den Bescheid vom 5. Dezember 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. März 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Bewilligung von Eingliederungshilfe in Form der Kraftfahrzeugbeihilfe nach § 35a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 113 Abs. 2 Nr. 7, § 112 Abs. 1 Satz 3, § 114, § 83 Abs. 4 SGB IX. Gemäß § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB VIII haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und (Nr. 1) daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (Nr. 2). Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Maßnahme der Jugendhilfe steht dem Träger der Jugendhilfe ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten verwaltungsrechtlichen Kontrolle unterliegt. Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Maßnahme der Jugendhilfe handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses. Dieses Ergebnis erhebt nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit, muss jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Die gerichtliche Kontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob sachfremde Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt wurden (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Oktober 2012 – 5 C 21.11 –, juris Rn. 31 ff., und vom 24. Juni 1999 – 5 C 24.98 –, juris Rn. 39; OVG NRW, Urteil vom 11. August 2015 – 12 A 1350/14 –, juris Rn. 89 f., Beschlüsse vom 25. August 2015 – 12 B 598/15 –, juris Rn. 2 ff., vom 22. Januar 2015 – 12 B 1483/14 –, juris Rn. 2 f. jeweils m. w. N.). Ein Anspruch auf die jeweils begehrte Hilfemaßnahme kommt daher nur in Betracht, wenn sich der Beurteilungsspielraum bei der Festlegung der Hilfe auf eine oder mehrere gleichermaßen geeignete und notwendige Maßnahmen verengt hat (vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. August 2015 – 12 A 1350/14 –, juris Rn. 91; BayVGH, Beschluss vom 31. März 2004 – 12 CE 03.3431 –, juris Rn. 14). Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB IX werden Leistungen zur Sozialen Teilhabe erbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, soweit sie nicht nach den Kapiteln 3 bis 5 erbracht werden. Leistungen zur Sozialen Teilhabe sind insbesondere auch Leistungen zur Mobilität, § 113 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX. Nach § 114 Nr. 1 und Nr. 2 SGB IX gilt § 83 SGB IX bei den Leistungen zur Mobilität mit der Maßgabe, dass der Leistungsberechtigte zusätzlich zu den in § 83 Abs. 2 SGB IX genannten Voraussetzungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ständig auf die Nutzung eines Kfz angewiesen ist und (Nr. 1) die Vorschriften der §§ 6 und 8 Kraftfahrzeughilfe-Verordnung nicht maßgeblich sind (Nr. 2). § 83 SGB IX regelt seinerseits weitere bestimmte Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Mobilität. Zwar erfüllt der Kläger infolge seiner Asperger-Autismus-Störung unstreitig die personenbezogenen Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Dies wird auch von dem Beklagten anerkannt, wie (nicht nur) aus dessen Bescheid vom 12. Juli 2021 hervorgeht, mit dem eine Schulbegleitung für das Schuljahr 2021/2022 als Maßnahme der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII bewilligt wurde. Dem Kläger stehen als minderjährigem Leistungsberechtigten jedoch gemäß § 83 Abs. 4 SGB IX keine Leistungen zur Mobilität in Form der Leistung zur Beschaffung eines Kfz zu. Die Leistungen sind vielmehr auf den erforderlichen Mehraufwand bei der Beschaffung des Kraftfahrzeugs sowie die Leistungen nach Abs. 3 Nr. 2 – die erforderliche Zusatzausstattung – begrenzt. Dies ergibt sich aus einer am Wortlaut, an der Systematik und der Gesetzesbegründung orientierten Auslegung der Norm. Der Wortlaut und die Systematik des § 83 SGB IX sind insoweit eindeutig, als dass die Regelung des Absatzes 4 nicht etwa wie, teilweise vertreten (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. April 2022 – L 4 KR 40/22 B ER –, juris Rn. 25; Schweitzer, in: BeckOK, Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, 75. Edition, Stand 1. Dezember 2024, § 83 SGB IX, Rn. 16 – beck-online; wohl auch Joussen, in: Dau/Düwell/Joussen/Luik, SGB IX, Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, 6. Auflage 2022, § 83 SGB IX, Rn. 6 – beck-online), leistungsergänzend neben den Absatz 3 tritt, sondern den Anspruch spezifisch für Minderjährige modifiziert (vgl. Fuchs, in Fuchs/Ritz/Rosenow, SGB IX, Kommentar zum Recht behinderter Menschen, 7. Auflage 2021, § 83 SGB IX, Rn. 9 – beck-online; Kaiser, in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, 76. Edition, Stand: 1. März 2025, § 114 SGB IX, Rn. 2 – beck-online; wohl auch Boetticher/Kuhn-Zuber, in: Boetticher/Kuhn-Zuber, Rehabilitationsrecht, 2. Auflage 2022, Kapitel 2: Rehabilitationsleistungen nach dem SGB IX, Rn. 250 – beck-online; Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe (im Folgenden: BAGüS) zu Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen für ein Kraftfahrzeug im Rahmen der Sozialen Teilhabe nach dem SGB IX (Kfz-Empfehlungen), Stand: Mai 2019, S. 3, abgerufen am 17. April 2025 unter https://www.bagues.de/de/veroeffentlichungen/orientierungshilfen-und-empfehlungen/). Dafür spricht, dass Absatz 4 selektiv – nämlich ausschließlich hinsichtlich der Zusatzausstattung – ausdrücklich auf Absatz 3 verweist. Hätte der Gesetzgeber eine bloße Ergänzung des Leistungskataloges gewollt, hätte es eines solchen Verweises nicht bedurft. Die Bezugnahme auf eine einzelne Regelung des Absatzes 3 zeigt vielmehr, dass Absatz 4 eine eigenständige Regelung darstellt, die die Leistungsgewährung für Minderjährige bewusst auf bestimmte Leistungen beschränkt. Ein solches Verständnis der Norm steht auch im Einklang mit der Gesetzesbegründung: Nach dieser soll § 83 Abs. 4 SGB IX eine spezifische Regelung für Kinder und Jugendliche in Bezug auf die Leistungen für ein Kraftfahrzeug enthalten. Soweit die Gesetzesbegründung ausführt, § 83 SGB IX solle dem bereits zuvor geltenden Recht und der Praxis entsprechen (vgl. BT-Drs. 18/9522 S. 265), führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Zwar sah das Bundessozialgericht es zuvor als möglich an, auch Minderjährigen einen Anspruch auf Gewährung der Kosten der Beschaffung eines Kraftfahrzeugs zu gewähren (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 8 SO 18/12 R –, juris Rn. 13 ff.). Diese Möglichkeit besteht jedoch auch nach der neuen Regelung unter bestimmten Voraussetzungen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn in dem Haushalt des Minderjährigen kein Fahrzeug vorhanden ist und die Anschaffung ausschließlich aufgrund der Behinderung erforderlich wird, sodass der behinderungsbedingte Mehraufwand 100 Prozent beträgt. Mit der Novellierung der Norm hat der Gesetzgeber damit gerade keine gravierende Einschränkung der Leistungsansprüche Minderjähriger vorgenommen. Ein behinderungsbedingter Mehraufwand von 100 Prozent liegt hier jedoch nicht vor. Die Kammer ist nicht davon überzeugt, dass die Beschaffung eines eigenen Kfz vollständig durch die Behinderung des Klägers veranlasst ist. Soweit der Kläger vorträgt, es komme bei häufiger Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu einer Reizüberflutung, vermag die Kammer hierin keine hinreichend substantiierte Darlegung der Kausalität zwischen der Behinderung des Klägers und des behaupteten behinderungsbedingten Mehrbedarfs von 100 Prozent hinsichtlich eines eigenen Kfz erkennen. Der Kläger hat diesbezüglich lediglich pauschal vorgetragen, durch die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel unter einer Reizüberflutung zu leiden, die die autistische Symptomatik verschlimmere. Es fehlt jedoch an einer einzelfallbezogenen Darstellung, unter welchen konkreten Bedingungen und bei welchen Nutzungsfrequenzen es zu einer unzumutbaren Reizüberflutung kommen soll und inwieweit sich diese in einer Verschlimmerung der autistischen Symptome des Klägers äußert. Insbesondere fehlt es auch an ärztlichen Attesten, die eine etwaige durch die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel hervorgerufene Symptomatik belegen würden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger in der Lage ist, täglich alleine den jeweils etwa 30-minütigen Schulweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu bestreiten. Sofern der Kläger vorträgt, er könne aufgrund der Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel und damit einhergehenden längeren Fahrzeiten seine üblichen Schlafenszeiten nicht einhalten und deshalb seinen Alltag nicht mehr bestreiten, verfängt dieses Argument nicht. Verlängerte Wegzeiten im öffentlichen Nahverkehr sind kein behinderungsspezifischer Umstand, sondern beruhen lediglich auf allgemeinen infrastrukturellen Gegebenheiten des Wohnorts. Solch infrastrukturelle Nachteile haben jedoch bei der Anwendung des § 83 SGB IX außer Betracht zu bleiben (vgl. BT-Drs. 18/9522, S. 265). Ob die Fahrten zur Wahrnehmung des Umgangskontakts mit der Adoptivmutter des Klägers bereits der Sache nach ausgeschlossen sind, wie der Beklagte meint, kann somit dahinstehen. Ebenso kann aus diesem Grunde dahinstehen, ob etwaige Fahrten, die die Möglichkeit, den Kläger bei akuter Symptomatik zur Schule zu fahren, betreffen, überhaupt im Rahmen der Kfz-Hilfe nach § 114 SBG IX berücksichtigungsfähig sind. Kosten für den Schulweg fallen insoweit grundsätzlich unter Leistungen zur Teilhabe an Bildung gemäß § 112 SGB IX. Ob eine Kfz-Hilfe gemäß § 114 SGB IX im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII auch als sonstige Maßnahme i. S. d. § 112 Abs. 1 Satz 3 SGB IX gewährt werden kann, kann angesichts der vorstehenden Ausführungen jedoch letztlich dahinstehen (bejahend vgl. Zinsmeister, in: Dau/Düwell/Joussen/Luik, SGB IX, Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, 6. Auflage 2022, § 112, Rn. 4 – beck-online; a. A. vgl. Empfehlungen der BAGüS zu Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen für ein Kraftfahrzeug im Rahmen der Sozialen Teilhabe nach dem SGB IX (Kfz-Empfehlungen), Stand: Mai 2019, S. 2, abgerufen am 17. April 2025 unter https://www.bagues.de/de/veroeffentlichungen/orientierungshilfen-und-empfehlungen/). Ohne dass dies noch entscheidungserheblich wäre, ist zumindest im Hinblick auf die zweiwöchigen Fahrten zur autismusspezifischen Förderung zudem auch deshalb kein ausschließlich behinderungsbedingter Mehrbedarf ersichtlich, weil dem Kläger von dem Beklagten angeboten wurde, zu prüfen, ob eine autismusspezifische Förderung im häuslichen Umfeld verfügbar sei. Insofern ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass durch den Beklagten bei diesem Vorschlag sachfremde Erwägungen eingeflossen wären oder allgemeingültige Maßstäbe missachtet wurden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich der Beurteilungsspielraum des Beklagten diesbezüglich auf eine auswärtige autismusspezifische Förderung verengt haben sollte. Weshalb eine solche Förderung nicht zur Erreichung der Teilhabeziele geeignet sein sollte, legt der Kläger nicht plausibel dar, sondern verweist pauschal auf die Bindung zur bisherigen Therapeutin sowie darauf, dass das Zurechtfinden in der Außenwelt nicht sachgerecht gefördert würde. Gerade eine Therapie im gewohnten häuslichen Umfeld kann jedoch geeignet sein, die Teilhabeziele in einem vertrauten Umfeld wirksam umzusetzen. Soweit der Kläger dennoch auf eine externe Förderung besteht, handelt es sich um eine organisationsbezogene Entscheidung, die nicht zu einer behinderungsbedingten Notwendigkeit eines Kfz führt. Weiterhin liegen jedenfalls auch die Voraussetzungen von § 83 Abs. 2 Satz 1 SGB IX nicht vor. Es ist für die Kammer nicht erkennbar, dass dem Kläger die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist. Zwischen der Art und Schwere der Behinderung und der Unzumutbarkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Die Behinderung muss somit dauerhaft (für mindestens sechs Monate) eine wesentliche Bedingung für die Unzumutbarkeit sein (vgl. Luthe, in Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB IX, 4. Auflage 2023, § 83 Rn 14 – juris; Schaumberg, in: Hauck/​Noftz, SGB IX, 1. Ergänzungslieferung 2025, § 83 SGB IX, Rn. 12 ff. – juris). Maßgeblich sind damit die Behinderungsart und deren jeweilige Ausprägung im Einzelfall sowie das jeweilige Fahrtziel (vgl. Schörnig, in: Kossens/von der Heide/Maaß, SGB IX, 5. Auflage 2023, § 83 Rn. 4 – beck-online; Schaumberg, in: Hauck/​Noftz SGB IX, 1. Ergänzungslieferung 2025, § 83 SGB IX, Rn. 12 ff. – juris). Vorliegend fehlt es jedoch auch bezüglich dieser Tatbestandsvoraussetzung an einem substantiierten klägerischen Vortrag im Sinne einer einzelfallbezogenen Darstellung der Symptomatik und der Auswirkungen der Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs, weshalb die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und Schwere der Behinderung unzumutbar sein sollte, vgl. § 83 Abs. 2 Satz 1 SGB IX. Das klägerische Vorbringen erschöpft sich insoweit in pauschalen Ausführungen. Der Vortrag, es komme bei der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln zur Reizüberflutung des Klägers, ohne dass die Behauptung mit konkreten situativen Beispielen bzw. tatsächlichen Erfahrungen oder medizinischer Dokumentation belegt ist, verbleibt im Bereich der allgemeinen Behauptung. Zudem fehlt es an einer Begründung bei welchen Anlässen und welchen konkreten Auswirkungen die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs für den Kläger unzumutbar wäre. Selbst wenn man dies anders beurteilen wollte, wäre jedenfalls aber ein Beförderungsdienst als gegenüber Leistungen zur Beschaffung eines Kfz vorrangig zu gewährende Maßnahme zumutbar, vgl. § 83 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz SGB IX. Eine Leistung zur Beschaffung eines Kfz ist nur dann zulässig, wenn die Nutzung eines Beförderungsdienstes unzumutbar oder unwirtschaftlich ist. Maßstab für die Zumutbarkeit sind die individuellen Teilhabeziele und die damit verbundene Häufigkeit der Fahrten, die jeweiligen Entfernungen, die Tageszeiten, die vorherige Planbarkeit der Fahrten sowie die Verfügbarkeit und Entfernung geeigneter Fahrdienste und anderer Beförderungsmöglichkeiten. Ein eigenes Kfz kommt in der Regel nur dann als Leistung zur Sozialen Teilhabe in Betracht, wenn das Kfz unentbehrlich zum Erreichen der Eingliederungsziele ist (vgl. Boetticher/Kuhn-Zuber, in: Boetticher/Kuhn-Zuber, Rehabilitationsrecht, 1. Auflage 2022, Kapitel 2: Rehabilitationsleistungen nach dem SGB IX, Rn. 248 – beck-online). Hinsichtlich der Unzumutbarkeit gilt grundsätzlich das oben Gesagte. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang zudem, dass bei einem Beförderungsdienst ein größeres Maß an Privatheit und konkreter Unterstützung gegeben ist, sodass an die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme eines solchen Dienstes erhöhte Anforderungen zu knüpfen sind. Dies gilt umso mehr, wenn der Dienst auf die Beförderung von Menschen mit Behinderung spezialisiert ist (vgl. Schaumberg, in: Hauck/​Noftz, SGB IX, 1. Ergänzungslieferung 2025, § 83 SGB IX, Rn. 18 f. – juris m. w. N.). Der Kläger trägt vor, eine „akute Reizüberflutung mit anschließenden Folgesymptomen“ sei bei der Beförderung mit einem Beförderungsdienst wohl minimiert, allerdings auch nicht gänzlich auszuschließen. Bei einem Beförderungsdienst müsse der Kläger mit fremden Personen interagieren und würde sehr wahrscheinlich auch mit fremden und womöglich wechselnden Personen befördert werden. Dies sei anders, wenn die Mutter den Kläger mit dem eigenen Auto transportieren würde. Damit hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt, weshalb ihm die Fahrten mit einem Beförderungsdienst unzumutbar sein sollten. Die bloße Möglichkeit einer Reizüberflutung oder die abstrakte Vorstellung wechselnder Beförderungspersonen genügt hierfür nicht. Darüber hinaus könnte die Mutter des Klägers diesen auch im Rahmen der Nutzung des Beförderungsdienstes als konstante Bezugsperson begleiten, anstelle ihn mit einem eigenen Kfz zu befördern. Dass ihr dies zeitlich nicht möglich wäre, ist weder vorgetragen und ersichtlich und wäre ohnehin bei Nutzung des angeschafften Kfz ebenfalls notwendig. Schlussendlich scheitert der Anspruch auch an den Voraussetzungen des § 114 Nr. 1 SGB IX. Der Kläger ist zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nicht ständig auf die Nutzung eines Kfz angewiesen. Der Leistungsberechtigte ist dann ständig auf ein Kraftfahrzeug angewiesen, wenn er auf dieses voraussichtlich nicht nur vereinzelt oder gelegentlich angewiesen ist (vgl. BT-Drs. 18/9522, S. 286; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. April 2022 – L 4 KR 40/22 B ER – juris Rn. 28; Götze, in: Hauck/Noftz SGB IX, 1. Ergänzungslieferung 2025, § 114 SGB IX, Rn. 14 – beck-online; Zinsmeister, in: Dau/Düwell/Joussen/Luik, SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, § 114 SGB IX – beck-online; Luthe, in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Auflage, Stand 10. November 2022, § 114 SGB IX, Rn. 11 – juris; Schaumberg: Das Recht der neuen Eingliederungshilfe – ein Überblick (Teil 2), ASR 2020, S. 93 – beck-online). Der Gesetzgeber greift damit, um eine Leistungsausweitung zu vermeiden, auf ein von der Rechtsprechung zur Auslegung des § 8 EinglhV entwickeltes Tatbestandsmerkmal zurück (vgl. Zinsmeister, in: Dau/Düwell/Joussen/Luik, SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, § 114 SGB IX – beck-online; zum Zweck der Vermeidung der Leistungsausweitung vgl. BT-Drs. 18/9522, S. 286), wonach eine ständige oder jedenfalls regelmäßige, das heißt tägliche oder fast tägliche Benutzung des Kfz erforderlich ist (vgl. z. B. LSG SH, Urteil vom 27. November 2013 – L 9 SO 16/11 – juris Rn. 28). „Angewiesen“ setzt voraus, dass der Mensch mit Behinderungen ohne Kfz wesentliche Lebensvollzüge nicht wahrnehmen kann, wobei die Abhängigkeit vom Kfz umso größer ist, je mehr der Bereich existenznotwendiger Verrichtungen betroffen ist (vgl. Lutze, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK- SGB IX, 3. Auflage, § 114, Rn. 11 – juris; Schaumberg: Das Recht der neuen Eingliederungshilfe – ein Überblick (Teil 2), ASR 2020, S. 93 – beck-online). Anzulegen ist ein individueller, personenzentrierter Maßstab unter Berücksichtigung der individuellen Lebensverhältnisse, der einer pauschalierenden Betrachtung entgegensteht (vgl. noch zum alten Recht BSG, Urteile vom 23. August 2013 – B 8 SO 24/11 R –, juris Rn. 16; und vom 8. März 2017 – B 8 SO 2/16 R –, juris Rn. 18). Eine starre zeitliche Vorgabe verbietet sich daher (vgl. BSG, Urteil vom 8. März 2017 – B 8 SO 2/16 R –, juris Rn. 23). Eine teilweise vertretene Auffassung, wonach das „ständige Angewiesensein auf die Nutzung eines Kfz“ nicht quantitativ im Sinne einer häufigen Nutzung, sondern qualitativ dergestalt zu verstehen sei, dass die leistungsberechtigte Person im Rahmen der Nutzung, d. h. zur Verwirklichung der Teilhabeziele, ständig auf ein Kfz angewiesen sei (vgl. Rosenow, in: Fuchs/Ritz/Rosenow, SGB IX, 7. Auflage 2021, § 114, Rn. 3 – beck-online; LSG NRW, Urteil vom 24. April 2024 – L 12 SO 189/23 – juris Rn. 78) überzeugt hingegen nicht. Bereits der Wortlaut der Norm spricht eindeutig für ein quantitatives Verständnis. „Ständig auf die Nutzung angewiesen“ definiert nach allgemeinem Sprachgebrauch auf ungenaue, nicht festlegende Art und Weise eine Häufigkeit der Nutzung im Sinne einer Dauerhaftigkeit. Hätte der Gesetzgeber tatsächlich eine qualitative Voraussetzung normieren wollen, hätten ihm hierfür präzisere Formulierungen wie „ausschließlich oder immer auf ein Kfz angewiesen“ zur Verfügung gestanden. Ganz entscheidend spricht auch der Sinn und Zweck der Norm gegen eine solche Auslegung. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll gerade zur Vermeidung einer Leistungsausweitung an dem Erfordernis des ständigen Angewiesenseins auf die Nutzung eines Kfz festgehalten werden (vgl. BT-Drs. 18/9522, S. 285 f.). Eine qualitative Auslegung widerspricht deshalb dieser gesetzgeberischen Intention, da unabhängig von der Häufigkeit der Nutzung Leistungen für ein Kfz gewährt werden müssten. Schließlich stellt die Gesetzesbegründung auch ausdrücklich klar, dass die Notwendigkeit der Benutzung selbst – und nicht etwa die des Angewiesenseins – ständig bestehen muss (vgl. BT-Drs. 18/9522, S. 286). Selbst wenn man dies anders beurteilen wollte, wäre der Kläger auch in diesem Sinne verstanden nicht „ständig“ auf ein Kfz angewiesen. Diese Auffassung zieht nämlich systematisch zusätzlich den Kontext zu § 83 Abs. 2 SGB IX heran. Eine leistungsberechtigte Person ist nur dann im Sinne von § 83 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX auf ein Kfz angewiesen, wenn die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel ständig – also andauernd – nicht zumutbar ist. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger durchaus in der Lage ist, selbstständig und zuverlässig öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen, fehlt es daher auch an dieser Voraussetzung. Der Kläger hat angegeben, alle zwei Wochen einen Termin zur autismusspezifischen Förderung in Kiel wahrzunehmen, ein Kinderturnprogramm in XXX zu besuchen und alle drei Wochen Umgangskontakte zur Adoptivmutter und den Geschwistern in B-Stadt zu pflegen. Die Fahrten zur Schule könne er außerdem nur mit Mühe und zusätzlichen erheblichen Unannehmlichkeiten bewältigen. Bei Vorhandensein eines Kfz hätte die Mutter des Klägers die nötige Flexibilität, ihn an Tagen mit akuter Symptomatik mit dem eigenen Auto zur Schule zu befördern. Die von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung ergänzend vorgetragenen Fahrten zu Arztterminen fallen bereits der Sache nach nicht in den Anwendungsbereich der Leistungen zur Sozialen Teilhabe, denn für Fahrten zu Ärzten sind die Krankenkassen zuständig (vgl. LSG SH, Urteil vom 27. November 2013 – L 9 SO 16/11 – juris Rn. 30 m. w. N.). Auch die im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgetragenen Besuchsfahrten zu Freunden sind im vorliegenden konkreten Einzelfall nicht zu berücksichtigen, da die Mutter des Klägers mitteilte, für diese Fahrten werde ein Kfz benötigt, da die Anfahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln lange dauere und man nicht pünktlich sei. Infrastrukturelle Nachteile haben jedoch wie bereits dargelegt außer Betracht zu bleiben. Unabhängig von der Frage, ob die Fahrten zur Wahrnehmung der Umgangskontakte alle drei Wochen überhaupt berücksichtigungsfähig sind, ist der Kläger in Bezug auf diese sowie die Fahrten zur autismusspezifischen Förderung alle zwei Wochen und die Fahrten zum Kinderturnen nicht ständig im Sinne der dargelegten Tatbestandsvoraussetzungen, sondern lediglich sporadisch auf die Nutzung eines Kfz angewiesen. Auch unter Anwendung eines personenkonzentrierten Maßstabs und der Lebensumstände eines Schulkindes liegt keine Regelmäßigkeit im Sinne einer ständigen Nutzungserforderlichkeit vor. Es handelt sich vielmehr um vereinzelte, zeitlich weit auseinanderliegende Termine, die kein ständiges Angewiesensein zu begründen vermögen. Soweit darüber hinaus vorgetragen wird, der Kläger könne bei akuter autistischer Symptomatik bei Vorhandensein eines Kfz auch den Schulweg mit diesem zurücklegen, ist auch dieser Vortrag nicht geeignet, eine ständige Nutzung zu begründen. Zur Berücksichtigungsfähigkeit dieser Fahrten gilt das oben Gesagte. Der Kläger legt den Schulweg zuverlässig eigenständig mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurück, sodass ein tatsächlicher Bedarf an Kfz-Nutzung in diesem Bereich nicht besteht. Die bloße Möglichkeit, ein Kfz im Ausnahmefall verwenden zu wollen, genügt für die Annahme ständigen Angewiesenseins auf die Nutzung nicht. Das Tatbestandsmerkmal des Angewiesenseins verlangt eine konkrete Abhängigkeit von der Nutzung eines Kfz, die nicht dargelegt ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der am XXX 2014 geborene Kläger begehrt Eingliederungshilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs (hier: PKW Tesla 3 Long Range). Bei dem Kläger wurde am 12. April 2021 eine Asperger-Autismus-Störung diagnostiziert (ICD-10: F84.1). Er lebt mit seiner Mutter A. in Kembs bei A-Stadt. Die Adoptivmutter des Klägers Katrin A. lebt mit den beiden Schwestern des Klägers in Bremen. Am 3. August 2022 beantragte die Mutter des Klägers – A. – für diesen über ihre Rechtsanwältin bei dem Beklagten die Gewährung einer Eingliederungshilfe in Form der Kraftfahrzeugbeihilfe für den Kläger. Zur Begründung des Antrags führte sie aus, ihr Kraftfahrzeug (Kfz) sei aufgrund eines Totalschadens nicht mehr nutzbar. Der Kläger habe regelmäßige auswärtige Termine und müsse zu deren Wahrnehmung den öffentlichen Personennahverkehr nutzen. Dies sei ihm aufgrund seiner Behinderung nicht zumutbar. Er nehme alle 14 Tage für 60 Minuten an einer autismusspezifischen Förderung in einem Therapiezentrum in Kiel teil. Eine derartige Förderung gebe es am Wohnort des Klägers nicht. Die ländliche Wohngegend erschwere die Anfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Eine Fahrt dauere inklusive Wartezeit mit Zug und Bus jeweils eine Stunde und 45 Minuten. Dies stehe zu der Behandlungsdauer in keinem akzeptablen Verhältnis. Weiterhin nehme der Kläger an einem Kinderturnprogramm in XXX zur Förderung seiner sozialen und motorischen Fähigkeiten teil. Mit den öffentlichen Verkehrsmitteln seien der Kläger und seine Mutter zwischen 30 und 45 Minuten pro Strecke unterwegs. Dazu komme noch die Wartezeit von 20 Minuten zwischen den Anschlussbussen. Mit dem Auto dauere die Fahrt nur 15 Minuten. Alle drei Wochen fänden zudem Umgangskontakte in B-Stadt mit der Adoptivmutter des Klägers und seinen beiden Schwestern statt. Die Fahrten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln dauerten mehrere Stunden. Beabsichtigt sei die Anschaffung eines PKW Tesla 3LR zu einem Preis von 55.870,– Euro, weil die laufenden Kosten für das Auto gering ausfielen und es mit dem Strom einer Photovoltaikanlage betrieben werden könne. Die Wartungskosten seien zudem als gering zu prognostizieren. Von dem Anschaffungspreis des PKW sei eine Prämie in Höhe von 6.000,– Euro in Abzug zu bringen. Gerechnet auf die höchste Bezuschussungsstufe würde somit ein Anspruch in Höhe von 14.080,– Euro bestehen. Mit Bescheid vom 5. Dezember 2022 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte er aus, Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Leistungen zur Mobilität sei die auf der Art und Schwere der Behinderung beruhende Unzumutbarkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Dieser kausale Zusammenhang sei nicht erkennbar. Infrastrukturelle Nachteile seien nicht zu berücksichtigen. Der Kläger fahre zudem täglich mit dem öffentlichen Personennahverkehr von seinem Wohnort zur Schule nach XXX. Diese Fahrt bewerkstellige er eigenständig ohne die Begleitung seiner Mutter. Dies zeige, dass der Kläger in der Lage sei, den öffentlichen Personennahverkehr zu nutzen. Hinsichtlich der Umgangskontakte mit der Adoptivmutter des Klägers meint der Beklagte, die aus dem Umgangsrecht entstehenden Kosten seien von dem umgangsberechtigten Elternteil, hier der Adoptivmutter, zu tragen. Diese sei auch verpflichtet, das Abholen und Zurückbringen des Kindes zu übernehmen. Wenngleich dem Anspruch nicht entsprochen werde, biete man der Mutter des Klägers an, zu prüfen, ob die autismusspezifische Förderung bei einem anderen Träger im häuslichen Umfeld des Klägers möglich sei. Mit Widerspruch vom 9. Januar 2023 machte die Mutter des Klägers geltend, der Bescheid berücksichtige die Behinderung der Autismusspektrumstörung im Rahmen der Zumutbarkeit nicht hinreichend. Dadurch werde der Kläger in seinem Recht auf Teilhabe und Gleichstellung i. S. d. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verletzt. Aufgrund der leichteren Reizüberflutung komme es eher zu psychischer Überforderung als bei nicht betroffenen Menschen. Daher könne aus der Tatsache, dass der Kläger in der Lage sei, kürzere Fahrten mit dem Schulbus zurückzulegen, nicht darauf geschlossen werden, dass beliebig viele Fahrten mit dem öffentlichen Nahverkehr möglich seien. Die Fahrten mit dem Bus zur Schule könnten von dem Kläger gerade noch in ihrer Dauer und Häufigkeit gemeistert werden. Zusätzliche Fahrten würden jedoch dazu führen, dass durch Reizüberflutung keine Erholungsphasen für den Kläger mehr möglich seien. Hinsichtlich der umgangsbedingten Fahrten mit der Adoptivmutter komme es nicht darauf an, wer die Kosten für die Fahrten zu tragen habe. Das Fahrzeug sei notwendig, um möglichst viele Fahrten, die zusätzlich anfielen, mit dem PKW durchzuführen, um die Gesamtbelastung des Klägers zu reduzieren. Die von dem Beklagten angebotene autismusspezifische Förderung zu Hause sei keine Alternative, da sie im vertrauten häuslichen Umfeld stattfinde und dadurch nicht das Zurechtfinden in der Außenwelt als zentrales Trainingsfeld fördere. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. März 2023, zugestellt am 28. März 2023, wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Anspruch auf Kraftfahrzeugbeihilfe sei bei Minderjährigen gemäß § 83 Abs. 4 SGB IX beschränkt auf den wegen der Behinderung erforderlichen Mehraufwand bei der Beschaffung eines Kfz sowie auf eine Zusatzausstattung. Ein entsprechender Mehraufwand werde bei einer Autismus-Spektrum-Störung jedoch nicht gesehen. Zudem sei auch die gemäß § 114 Nr. 1 SGB IX erforderliche Voraussetzung, dass der Behinderte ständig auf die Nutzung eines Kfz angewiesen sei, nicht erfüllt. Zunächst hat die Mutter des Klägers am 27. April 2023 Klage in eigenem Namen erhoben. Auf den Hinweis des Gerichts, dass die Klage unzulässig sein dürfte, da es sich bei dem Anspruch aus § 35 a SGB VIII um einen Anspruch des Kindes handeln und die Mutter deshalb weder klagebefugt noch aktivlegitimiert sein dürfte, erklärte der Kläger am 28. April 2023, dass er – A. – Kläger sei. Der Kläger wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Widerspruch. Zusätzlich führt er an, die von dem Beklagten vorgeschlagene Förderung zu Hause sei für ihn kontraproduktiv, da seine jetzige Therapeutin aus Kiel für ihn eine extrem wichtige Konstante darstelle, die ihm erhalten bleiben müsse. Überdies meint der Kläger, die Beihilfe zur Neuanschaffung des Kfz sei ein behinderungsbedingter Mehraufwand, da die Anschaffung eines Kfz für den Kläger gerade erst aufgrund seiner Behinderung notwendig sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 5. Dezember 2022 in Form des Widerspruchsbescheids vom 27. März 2023 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die beantragte Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form einer Kraftfahrzeugbeihilfe zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertieft sein Vorbringen aus dem Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, vor dem Hintergrund der ländlichen Wohnumgebung des Klägers werde unter lebensnaher Betrachtung angezweifelt, dass die Mutter des Klägers ohne diesen kein Auto hätte und mithin ein behinderungsbedingter Mehraufwand in Höhe von 100 Prozent vorliege. Zudem stehe gemäß des in § 83 SGB IX normierten Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes, nach dem Leistungen für ein Kfz nur dann erbracht würden, wenn Leistungen zur Beförderung nicht zumutbar oder wirtschaftlich seien, die Alternative eines Beförderungsdienstes im Raum. Diesbezüglich führt der Kläger aus, die Nutzung eines Beförderungsdienstes sei nicht gleich geeignet, seine erheblichen Unannehmlichkeiten zu reduzieren, da er sehr wahrscheinlich mit fremden und womöglich wechselnden Personen befördert werden würde. Die Gefahr einer Reizüberflutung sei demgemäß zwar geringer, jedoch nicht ganz auszuschließen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Mutter des Klägers mitgeteilt, das Kfz sei inzwischen mittels Darlehen erworben worden. Weiterhin hat die Mutter des Klägers ergänzt, das Fahrzeug werde auch für Fahrten zu Arztterminen und zu Freunden benötigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.