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Beschluss

15 B 108/25

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2025:1030.15B108.25.00
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Leitsätze
1. Es ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich, aus der sich ein im gerichtlichen Verfahren durchsetzbarer subjektiver Rechtsanspruch des Antragstellers auf Ausschluss und Neuzuweisung von Sachbearbeitern des Jugendamtes ergeben könnte. Gegen verwaltungsrechtliche Organisationsakte wie die Verteilung der Geschäfte einer Behörde (die Zuständigkeit von Sachbearbeitern) existiert für den Bürger kein Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. in einem ähnlichen Fall ausführlich VG Aachen, Beschluss vom 8. März 2010 2 L 77/10 , juris Rn. 6 ff.).(Rn.9) 2. Auch hinsichtlich der Untersagung der Abgabe von Stellungnahmen des Jugendamtes gegenüber dem Familiengericht fehlt es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage für die Geltendmachung eines Anspruchs im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Der Rechtsschutz der Eltern gegen Stellungnahmen, die das Jugendamt nach § 50 SGB VIII (juris: SGB 8) gegenüber dem Familiengericht abgibt, ist als unselbstständiger Teil des familiengerichtlichen Erkenntnisprozesses dadurch gewährleistet, dass ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung des Familiengerichts ergriffen werden kann. Ein isoliertes Vorgehen gegen die Abgabe und Verwendung von Stellungnahmen des Jugendamts in familiengerichtlichen Verfahren auf dem Verwaltungsgerichtswege ist nicht möglich (vgl. VGH München, Beschluss vom 7. April 2005 12 CE 04.3375 , juris Rn. 5; OVG Münster, Beschluss vom 16. Juli 2009 12 A 788/09 , juris Rn. 29 ff.; VG Aachen, Beschluss vom 8. März 2010 2 L 77/10 , juris Rn. 17 f.).(Rn.10)
Tenor
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich, aus der sich ein im gerichtlichen Verfahren durchsetzbarer subjektiver Rechtsanspruch des Antragstellers auf Ausschluss und Neuzuweisung von Sachbearbeitern des Jugendamtes ergeben könnte. Gegen verwaltungsrechtliche Organisationsakte wie die Verteilung der Geschäfte einer Behörde (die Zuständigkeit von Sachbearbeitern) existiert für den Bürger kein Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. in einem ähnlichen Fall ausführlich VG Aachen, Beschluss vom 8. März 2010 2 L 77/10 , juris Rn. 6 ff.).(Rn.9) 2. Auch hinsichtlich der Untersagung der Abgabe von Stellungnahmen des Jugendamtes gegenüber dem Familiengericht fehlt es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage für die Geltendmachung eines Anspruchs im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Der Rechtsschutz der Eltern gegen Stellungnahmen, die das Jugendamt nach § 50 SGB VIII (juris: SGB 8) gegenüber dem Familiengericht abgibt, ist als unselbstständiger Teil des familiengerichtlichen Erkenntnisprozesses dadurch gewährleistet, dass ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung des Familiengerichts ergriffen werden kann. Ein isoliertes Vorgehen gegen die Abgabe und Verwendung von Stellungnahmen des Jugendamts in familiengerichtlichen Verfahren auf dem Verwaltungsgerichtswege ist nicht möglich (vgl. VGH München, Beschluss vom 7. April 2005 12 CE 04.3375 , juris Rn. 5; OVG Münster, Beschluss vom 16. Juli 2009 12 A 788/09 , juris Rn. 29 ff.; VG Aachen, Beschluss vom 8. März 2010 2 L 77/10 , juris Rn. 17 f.).(Rn.10) Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die vom Antragsteller gestellten Anträge, 1. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Sachbearbeiterinnen Frau und Frau von der weiteren Bearbeitung der Familienangelegenheiten des Antragstellers zu entbinden, 2. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller unverzüglich neue und unbefangene Fachkräfte zuzuweisen, 3. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bis zur gerichtlichen Entscheidung keine Stellungnahmen der in dem Antrag zu 1. genannten Mitarbeiterinnen in laufenden familiengerichtlichen Verfahren beim Amtsgericht Neumünster (u. a. 41 F 93/25, 41 F 119/25) zu verwenden, haben keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Anordnungsanspruch) treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus sonstigen Gründen notwendig (Anordnungsgrund) erscheint, § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Das Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Im Falle einer – wie hier – begehrten, die Hauptsache vorwegnehmenden Regelung gelten gesteigerte Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines für die begehrte einstweilige Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes. Es muss ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafürsprechen, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Überdies kommt eine Vorwegnahme der Hauptsache nur in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9.12 –; Beschlüsse vom 13. August 1999 – 2 VR 1.99 – und vom 14. Dezember 1989 – 2 ER 301.89 –, sämtlich juris; OVG Münster, Beschlüsse vom 16. Februar 2023 – 12 B 1369/22 –, juris Rn. 4 f., und vom 12. März 2015 – 12 B 136/15 –, juris Rn. 3 ff., m.w.N). Dies zugrunde gelegt, sind die Anträge jedenfalls unbegründet. Es fehlt vorliegend bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Bezüglich der Anträge ist jeweils keine Rechtsgrundlage ersichtlich, aus der sich ein im gerichtlichen Verfahren durchsetzbarer subjektiver Rechtsanspruch des Antragstellers ergeben könnte. Dies gilt für die Anträge zu 1. und 2., mit denen der Ausschluss und die Neuzuweisung von Sachbearbeitern begehrt wird, da ein Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG gegen verwaltungsrechtliche Organisationsakte – wie die Verteilung der Geschäfte einer Behörde (die „Zuständigkeit“ von Sachbearbeitern) – für den Bürger nicht existiert (vgl. in einem ähnlichen Fall ausführlich VG Aachen, Beschluss vom 8. März 2010 – 2 L 77/10 –, juris Rn. 6 ff.). Soweit es – wie hier im Rahmen des Jugendhilferechts – keine gesetzlichen Vorgaben gibt, obliegt es allein der Behördenleitung, die gebotene Organisationsstruktur zu gestalten und das vorhandene Personal entsprechend der Eignung und Qualifikation dem jeweiligen Dienstposten zuzuordnen. Der die Dienste der Verwaltung in Anspruch nehmende Bürger hat in diesem Organisationsbereich keinerlei Anspruch, dass seine Anliegen von einem bestimmten Mitarbeiter oder einer bestimmten Mitarbeiterin bearbeitet oder gerade nicht bearbeitet werden. Auch soweit § 17 SGB X den Ausschluss bestimmter Person im Verwaltungsverfahren wegen Besorgnis der Befangenheit regelt, ergibt sich daraus keine Rechtsgrundlage, um im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den isolierten Ausschluss eines unerwünschten Sachbearbeiters durchzusetzen. Denn § 17 SGB X von seiner Struktur her allein auf eine verwaltungsinterne Entscheidung gerichtet. Ein eigenes Ablehnungsrecht des Bürgers besteht nicht (vgl. LSG Mannheim, Urteil vom 17. April 2024 – L 3 AS 455/24 –, juris Rn. 37; LSG München, Beschluss vom 22. Juni 2009 – L 7 AS 348/09 B ER –, juris Rn. 11; LSG Berlin, Beschluss vom 25. Februar 2004 – L 8 b 74/03 AL ER –, juris Ls. 1; VG Aachen, Beschluss vom 8. März 2010 – 2 L 77/10 –, juris Rn. 8 ff.). Auch hinsichtlich des Antrags zu 3 gilt, dass der Rechtsschutz der Eltern gegen Stellungnahmen, die das Jugendamt nach § 50 SGB VIII gegenüber dem Familiengericht abgibt, als unselbstständiger Teil des familiengerichtlichen Erkenntnisprozesses dadurch gewährleistet ist, dass ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung des Familiengerichts ergriffen werden kann. Ein isoliertes Vorgehen gegen die Abgabe und Verwendung von Stellungnahmen des Jugendamts in familiengerichtlichen Verfahren auf dem Verwaltungsgerichtswege ist nicht möglich (vgl. VGH München, Beschluss vom 7. April 2005 – 12 CE 04.3375 –, juris Rn. 5; OVG Münster, Beschluss vom 16. Juli 2009 – 12 A 788/09 –, juris Rn. 29 ff.; VG Aachen, Beschluss vom 8. März 2010 – 2 L 77/10 –, juris Rn. 17 f.). Zudem dürfen im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden, § 44a VwGO, was voraussetzt, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Sachentscheidung auch den Verwaltungsgerichten obliegt. Dies ist bei mündlichen und schriftlichen Äußerungen eines Mitarbeiters des Jugendamtes im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach § 50 SGB VIII gegenüber dem Familiengericht nicht der Fall. Es obliegt dem Antragsteller im laufenden zivilgerichtlichen Verfahren, etwaige tatsächliche Unrichtigkeiten aufzuzeigen oder die vom Jugendamt vorgenommenen Wertungen und Schlüsse sowie den dort zum Ausdruck kommenden Sachverstand des Jugendamtes durch geeigneten Vortrag so in Zweifel zu ziehen, dass das Fachgericht Veranlassung sieht, durch Einholung entsprechender weiterer Gutachten den Sachverhalt weiter aufzuklären oder die vom Antragsteller durch konkrete Angaben als falsch angezweifelte Angaben des Jugendamtes in der gerichtlichen Entscheidungsfindung entsprechend zu würdigen (vgl. VG Aachen, Beschluss vom 8. März 2010 – 2 L 77/10 –, juris Rn. 11 f. m.w.N.). Ob es daneben auch am Vorliegen des notwendigen Anordnungsgrundes fehlt, kann nach alledem dahinstehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.