Beschluss
12 B 1369/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0216.12B1369.22.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. 2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung in Gestalt der Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht bietet nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen. II. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die erstinstanzliche Ablehnung ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO) hat keinen Erfolg. Auf Grundlage des fristgerechten Beschwerdevorbringens, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ist der Antragsgegner nicht im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin - wie mit der Beschwerdebegründung beantragt - ab dem 7. Dezember 2022 Pflegewohngeld, hilfsweise darlehensweise zu gewähren. Im Falle einer - wie hier - begehrten, die Hauptsache vorwegnehmenden Regelung gelten gesteigerte Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines für die begehrte einstweilige Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes. Es muss ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Überdies kommt eine Vorwegnahme der Hauptsache nur in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 -; Beschlüsse vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 - und vom 14. Dezember 1989 - 2 ER 301.89 -, sämtlich juris; OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2015 - 12 B 136/15 -, juris, m. w. N Dies zugrunde gelegt ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht, dass die begehrte einstweilige Anordnung zu treffen wäre. 1.) Die Antragstellerin hat bereits, was das Verwaltungsgericht offen gelassen hat, das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht. Erstinstanzlich hat sie auf die Kündigung ihres Heimplatzes verwiesen und im Beschwerdeverfahren nunmehr die Klageschrift für eine ihr noch nicht zugestellte Räumungsklage des Heimträgers vorgelegt. Mit dem drohenden Verlust des Heimplatzes hat sie zwar einen erheblichen drohenden Nachteil glaubhaft gemacht. Jedoch hat sie ungeachtet der vom Sozialgericht Münster mit Beschluss vom 00. Dezember 2022 - S 00 SO 000/22 ER - zum von der Antragstellerin dort in Bezug auf die Versagung von Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege) parallel eingeleiteten einstweiligen Rechtsschutzverfahren zur Verneinung eines Anordnungsgrundes angeführten Erwägungen weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass dieser Nachteil - die Durchsetzung der Räumung - mit der im Wege der einstweiligen Anordnung begehrten vorläufigen Zahlung des Pflegewohngeldes ab dem 7. Dezember 2022 überhaupt noch verhindert werden kann. Dies wäre für die Annahme eines Anordnungsgrundes aber erforderlich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2018 - 12 B 183/18 -, juris Rn. 7 Zu einer kausalen Eignung der begehrten einstweiligen Anordnung zur Abwendung der Räumung des Heimplatzes verhält sich das Beschwerdevorbringen nicht. Eine Möglichkeit, die Räumung durch vorläufige Pflegewohngeldzahlungen abzuwenden, ist vorliegend auch nicht erkennbar, weil die Kündigung des Heimplatzes und die Räumungsklage nicht nur wegen rückständiger Investitionskostenanteile, deren Finanzierung durch das hier streitgegenständliche Pflegewohngeld nach § 14 APG NRW allein abgedeckt werden kann, sondern auch wegen weit darüber hinausgehender rückständiger Heimkosten erfolgt sind. Dass der Heimträger bei vorläufiger Zahlung der gesondert berechenbaren Aufwendungen (14,77 Euro/Tag) für die Zeit ab dem 7. Dezember 2022 von einer zwangsweisen Durchsetzung der Räumung des Heimplatzes absieht, erscheint angesichts eines zur Begründung der Kündigung und Räumungsklage geltend gemachten Zahlungsrückstands der Antragstellerin von 23.548,85 Euro (Kündigungsschreiben vom 22. November 2022) bzw. 27.843,01 Euro (Klageschrift vom 26. Januar 2023) fernliegend. Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass sie auch nach dem ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 00. Dezember 2022 - S 00 SO 000/22 ER - auf sozialgerichtlichem Weg weiter versucht, vorläufige Zahlungen von Hilfe zur Pflege zu erstreiten, mit denen sie über die rückständigen Investitionskostenanteile hinaus den Zahlungsrückstand gegebenenfalls so weit reduzieren könnte, dass der Heimträger an der Kündigung bzw. dem Räumungsansinnen nicht mehr festhalten würde. 2.) Abgesehen davon dürfte die Antragstellerin innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist auch einen Anordnungsanspruch weiterhin nicht glaubhaft gemacht haben. Dass ihr in der Hauptsache mit einem für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeitsgrad ein Anspruch auf - zumindest darlehensweise - Bewilligung von Pflegewohngeld zusteht, ergibt sich aus ihrem Vorbringen nicht. Ungeachtet weiterer Fragen wie der Angemessenheit der Bestattungsvorsorge und des Fehlens weiterer vom Antragsgegner angeforderter Unterlagen hat die Antragstellerin vorliegend jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass sie und ihr Ehemann im streitgegenständlichen Zeitraum nicht (mehr) über ein Vermögen oberhalb des Schonbetrags nach § 14 Abs. 3 Satz 3 APG NRW verfügen. Insbesondere ist nicht mit dem erforderlichen hohen Grad der Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass ihr Ehemann die streitgegenständlichen Auszahlungen an die Söhne vom 2. und 10. Februar 2022 in Erfüllung einer Rechtspflicht vorgenommen hat, womit eine Zurechnung der entsprechenden Vermögenswerte oder diesbezüglicher Rückzahlungsansprüche zum Vermögen der Antragstellerin und ihres Ehemannes ausgeschlossen wäre. Unbeschadet der Frage, inwieweit ausgehend vom Inhalt der vorgelegten schriftlichen Vereinbarung vom 1. März 2016, deren Wortlaut die Begründung eines jederzeit fälligen schuldrechtlichen Vergütungsanspruchs der Söhne bereits nicht entnommen werden kann, überhaupt - etwa unter Berücksichtigung weiterer mündlicher Abreden - ein hinreichend bestimmter und verbindlicher Anspruch der Söhne begründet werden konnte, erscheinen nach Aktenlage jedenfalls die Authentizität und Wirksamkeit der Vereinbarung als erheblich zweifelhaft. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Begründung des in der Hauptsache angefochtenen Bescheids vom 21. September 2022 und auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts im erstinstanzlichen Beschluss, die auch mit dem Beschwerdevorbringen nicht hinreichend in Frage gestellt werden. Die nunmehr von der Antragstellerin als Anlage ASt 6 eingereichte Stellungnahme ihrer Söhne und ihres Ehemannes, die diese unter dem 18. Januar 2023 gegenüber dem Antragsgegner abgegeben und deren inhaltliche Richtigkeit sie eidesstattlich versichert haben, enthält keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte für die rechtsgeschäftliche Begründung eines Zahlungsanspruchs der Söhne in Höhe der in der Vereinbarung vom 1. März 2016 genannten und schließlich im Februar 2022 auch ausgezahlten Beträge. Es ist lediglich allgemein von innerfamiliären Vorkehrungen zum dauerhaften Umgang mit den Belastungen und für einen längstmöglichen Verbleib der Antragstellerin in der Ehewohnung die Rede. Es sei auch um eine Absicherung gegangen, dass bei einem Umzug der Antragstellerin in ein Pflegeheim deren Ehemann in seiner gewohnten Umgebung bleiben könne. Die Eltern hätten darauf bestanden, dass die Vereinbarung finanziell in der schriftlich niedergelegten Form auch tatsächlich umgesetzt werde. Damit werden die Zweifel, ob die Vereinbarung vom 1. März 2016 nicht lediglich zum Schein bzw. zur Verschleierung einer Schenkung abgeschlossen wurde bzw. - eine entsprechende tatsächliche Absprache unterstellt - ob damit überhaupt ein zivilrechtlicher Anspruch der Söhne begründet worden ist, nicht hinreichend ausgeräumt. Völlig unplausibel ist die Erklärung zudem, soweit die Söhne angeben, sie hätten angeblich bereits Vorschusszahlungen am 23. Oktober 2019 in Höhe von je 5.000 Euro und am 28. Dezember 2020 in Höhe von je 1.000 Euro erhalten. Wäre dies der Fall, hätte ihnen auf Grundlage der in der Vereinbarung vom 1. März 2016 genannten Werte nur noch Restansprüche in Höhe von 42.000 Euro für X. und 17.400 Euro für N. , nicht aber in Höhe der tatsächlich erfolgten Auszahlungen in Höhe von 48.000 Euro (34.887,08 Euro + 13.112,92 Euro) bzw. 23.400 Euro zugestanden. Auch soweit die Antragstellerin hinsichtlich des späten Auszahlungszeitpunkts - bei ihrer Heimaufnahme - auf "Zusagen" gegenüber ihrem Sohn X. verweist, dass dieser "Entgelte" für seine für die Eltern erbrachten Leistungen erhalten solle, die ihm nie wichtig gewesen seien, ergibt sich daraus nicht ansatzweise, dass die Auszahlungen als tatsächlich geschuldete Gegenleistung für erhaltene Leistungen erfolgt sind. Demnach spricht nach bisherigem Sach- und Streitstand Überwiegendes dafür, dass der Antragstellerin bzw. ihrem Ehemann als Vermögensposition Rückforderungsansprüche gegen die Söhne in einem Umfang zustehen, die zu einer deutlichen Überschreitung der pflegewohngeldrechtlichen Vermögensschongrenze führen. Dass diese Ansprüche mangels Realisierbarkeit nicht als bereite Mittel zur Verfügung stünden, womit gemäß § 14 Abs. 8 APG NRW i. V. m. § 91 SGB XII eine darlehensweise Leistung von Pflegewohngeld in Erwägung zu ziehen wäre, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Sie hat nicht ansatzweise plausibel dargelegt, dass für sie und ihren Ehemann eventuelle Rückforderungsansprüche aus den Auszahlungen an die Söhne tatsächlich nicht zeitnah zu verwirklichen wären. Die von ihrem bevollmächtigten Ehemann vertretene Antragstellerin führt mit keinem Wort aus, dass sie bzw. ihr Ehemann überhaupt ein Rückzahlungsbegehren gegenüber ihren Söhnen in Betracht gezogen und auch ernsthaft geltend gemacht hätten und dass daraufhin eine ausdrückliche und nachvollziehbare Weigerung erfolgt wäre, auf deren Grundlage sie davon hätten ausgehen müssen, Rückforderungsansprüche mit - ebenfalls nicht behaupteter - anwaltlicher oder gerichtlicher Hilfe durchsetzen zu müssen. Der erstinstanzlich im Namen der Antragstellerin von ihrem Ehemann eingereichten eidesstattlichen Versicherung lässt sich weder ein Bemühen um Rückerlangung der Beträge noch eine Verweigerungshaltung der Söhne entnehmen; sie bezieht sich- wie vom Verwaltungsgericht zu Recht angemerkt und von der Antragstellerin auch zugestanden - nur auf den vom Prozessbevollmächtigten wörtlich wiedergegebenen Inhalt des angefochtenen Bescheids, auf dessen rechtliche Ausführungen zur Berücksichtigung fiktiven Vermögens und auf den Umstand der Kündigung des Heimplatzes mit Räumungsaufforderung und Androhung der Räumungsklage. Auch aus der im Beschwerdeverfahren als Anlage ASt. 6 eingereichten Erklärung, deren Richtigkeit die Söhne und der Ehemann der Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner eidesstattlich versichert haben, ergibt sich nicht, dass die Antragstellerin und ihr Ehemann eine Rückzahlung ernsthaft gefordert hätten. Dementsprechend genügt die pauschale Angabe, die Söhne seien nicht "bereit, die vom Vater überwiesenen Beträge zurückzugeben", nicht zur Glaubhaftmachung einer ernsthaften Verweigerungshaltung. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass die Söhne in der gleichen Erklärung angeben, ihnen sei "der Finanztransfer insgesamt nicht so wichtig" gewesen. Nicht nachvollziehbar ist zudem, dass die Söhne angeblich uneingeschränkt eine Rückzahlung ablehnen, obwohl ihr Vater trotz nach ihren Angaben bereits erfolgten Vorschusszahlungen vom 23. Oktober 2019 und vom 28. Dezember 2020 an sie jeweils die vollen, nicht um die Vorschusszahlungen in Höhe von insgesamt 12.000 Euro gekürzten Gesamtbeträge, wie sie in der Vereinbarung vom 1. März 2016 fixiert sind, ausgezahlt hat. Hinsichtlich der damit - die Richtigkeit des Erklärungsinhalts unterstellt - erfolgten Überzahlung in Höhe von 12.000 Euro (6.000 Euro pro Sohn) ist ein Grund für eine Verweigerung der Rückzahlung seitens der Söhne, die nach eigenen Angaben auf das Geld keinen Wert legten, sondern in erster Linie dem Willen ihrer Eltern entsprechen wollen, nicht erkennbar. Bereits mit entsprechenden zeitnah verwertbaren Rückzahlungsansprüchen der Eltern könnte die Vermögensschongrenze von 15.000 Euro im für den streitgegenständlichen Anspruch maßgeblichen Zeitpunkt in einer anspruchsausschließenden Weise überschritten sein. Vor diesem Hintergrund bedarf es eines Rückgriffs auf die in ständiger Senatsrechtsprechung anerkannten Grundsätze zur Berücksichtigung ungeklärten Vermögens, die auch bei der Möglichkeit eines einvernehmlichen Beiseiteschaffen von - in diesem Fall dann weiterhin dem ursprünglichen Inhaber zuzurechnenden - Vermögenswerten, heranzuziehen ist, vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2016 - 12 A 1133/14 -, juris Rn. 25 ff., sowie zuletzt Beschluss vom 28. September 2022 - 12 A 703/21 -, juris Rn. 8, voraussichtlich nicht. Dementsprechend verfängt auch der Hinweis der Antragstellerin auf das Faktizitätsprinzip nicht. Ferner kann hier dahinstehen, inwieweit von ungeklärtem Vermögen - entsprechend der Annahme des Verwaltungsgerichts - auch dann ausgegangen werden kann, wenn der Empfänger des Vermögenswerts bekannt ist, aber die Modalitäten, Motive und gegebenenfalls resultierende Gegenansprüche unklar bleiben. Ebenso wenig kommt es im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren darauf an, wie letzten Endes die Zivilgerichtsbarkeit den Charakter und die Wirksamkeit der Vereinbarung vom 1. März 2016 beurteilt. Schließlich bedarf es nach den vorstehenden Erwägungen im vorliegenden Verfahren auch keiner weiteren Klärung, ob ein Pflegewohngeldanspruch gemäß § 14 Abs. 4 Satz 3 APG NRW i. V. m. § 41 Abs. 4 SGB XII ausgeschlossen wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.