Urteil
2 A 140/22
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2024:0605.2A140.22.00
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Leitsätze
1. Die Erteilung eines Zeugnisses über den Eintritt der Genehmigungsfiktion nach § 22 Abs. 5 Satz 5 BauGB kann mit der Feststellungsklage verfolgt werden, da das Zeugnis keinen feststellenden Verwaltungsakt darstellt und die gerichtliche Feststellung rechtsschutzintensiver ist als der Verweis auf eine Leistungsklage. (Rn.28)
2. Der Zeitraum, der i. S. v. § 22 Abs. 5 Satz 3 BauGB „notwendig“ ist, um eine Prüfung abschließen zu können, kann nicht abstrakt bestimmt werden, entscheidend sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls. (Rn.31)
Tenor
Soweit die Klägerin die Klage hinsichtlich des Begehrens, festzustellen, dass es für die Begründung von Wohnungseigentum im Rahmen der Verwirklichung des Bauvorhabens auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück keiner Teilungsgenehmigung nach § 22 BauGB bedarf, zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Der Bescheid des Beklagten vom 8. September 2021 und der Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2022 werden aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die von der Klägerin mit Schreiben vom 9. Juni 2021 beantragte Teilungsgenehmigung als erteilt gilt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Erteilung eines Zeugnisses über den Eintritt der Genehmigungsfiktion nach § 22 Abs. 5 Satz 5 BauGB kann mit der Feststellungsklage verfolgt werden, da das Zeugnis keinen feststellenden Verwaltungsakt darstellt und die gerichtliche Feststellung rechtsschutzintensiver ist als der Verweis auf eine Leistungsklage. (Rn.28) 2. Der Zeitraum, der i. S. v. § 22 Abs. 5 Satz 3 BauGB „notwendig“ ist, um eine Prüfung abschließen zu können, kann nicht abstrakt bestimmt werden, entscheidend sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls. (Rn.31) Soweit die Klägerin die Klage hinsichtlich des Begehrens, festzustellen, dass es für die Begründung von Wohnungseigentum im Rahmen der Verwirklichung des Bauvorhabens auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück keiner Teilungsgenehmigung nach § 22 BauGB bedarf, zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Der Bescheid des Beklagten vom 8. September 2021 und der Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2022 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die von der Klägerin mit Schreiben vom 9. Juni 2021 beantragte Teilungsgenehmigung als erteilt gilt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Wegen des Einverständnisses der Beteiligten konnte eine Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer gem. § 87a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO ergehen. Die Klägerin hat mit der Stellung ihres zunächst als ersten Hilfsantrag angekündigten Hauptantrags den ursprünglich angekündigten, auf die Feststellung der Genehmigungsfreiheit gerichteten Hauptantrag fallen gelassen. Darin liegt eine teilweise Klagerücknahme, weshalb das Verfahren insoweit entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen war (vgl. Schoch/Schneider/Riese, VwGO, Stand: 44. EL März 2023, § 91 Rn. 17a). Die Klage hat mit dem nunmehr gestellten Hauptantrag Erfolg. Der auf die Feststellung des Eintritts der Genehmigungsfiktion gerichtete Antrag ist zulässig. Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Diese Voraussetzung ist erfüllt. Gemäß § 22 Abs. 5 Satz 4 BauGB gilt die Teilungsgenehmigung als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der in § 22 Abs. 5 Satz 2 und Satz 3 BauGB geregelten Entscheidungsfrist versagt wird. Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass diese Fiktion entgegen der Auffassung des Beklagten eingetreten ist. Die Feststellungsklage ist nicht gemäß § 43 Abs. 2 VwGO subsidiär. Nach dieser Norm kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Gemäß § 22 Abs. 5 Satz 5 BauGB ist über den Eintritt der Genehmigungsfiktion nach Ablauf der Frist auf Antrag eines Beteiligten ein Zeugnis auszustellen. Dieses Zeugnis ist kein (feststellender) Verwaltungsakt mit der Folge, dass seine Erteilung nicht im Wege der Verpflichtungsklage verfolgt werden kann (vgl. zum vergleichbaren Fall der Baugenehmigungsfiktion OVG Schleswig, Urt. v. 6. Februar 2020 – 1 LB 1/17 – juris Rn. 27). Auch die Leistungsklage ist nicht vorrangig. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass es sich verbietet, den Kläger auf eine Leistungsklage zu verweisen, wenn die zwischen den Parteien streitige Frage sachgerecht und ihrem Rechtsschutzinteresse voll Rechnung tragend durch ein Feststellungsurteil geklärt werden kann (BVerwG, Urt. v. 26. März 2015 – 7 C 17.12 – juris Rn. 17). So liegt es hier. Die gerichtliche Feststellung verschafft der Klägerin mindestens die Rechtssicherheit, wie sie von einem behördlichen Zeugnis ausgehen würde. Der Feststellungsantrag ist begründet. Die Genehmigungsfiktion ist eingetreten. Gemäß § 22 Abs. 5 Satz 2 BauGB ist über eine Teilungsgenehmigung, deren Erforderlichkeit sich vorliegend jedenfalls aus der Festsetzung unter Ziffer 11 Nr. 1 der 9. Änderungsfassung des Bebauungsplans Nr. 20 ergibt, grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der Baugenehmigungsbehörde zu entscheiden. Gemäß § 22 Abs. 5 Satz 4 BauGB gilt die (Teilungs-) Genehmigung als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die letztgenannte Voraussetzung liegt vor. Der klägerische Antrag vom 9. Juni 2021 ist am 14. Juni 2021 bei dem Beklagten eingegangen. Die maßgebliche Entscheidungsfrist begann demnach am 15. Juni 2021 und endete am 14. Juli 2021, vgl. §§ 89 Abs. 1 LVwG i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB. Innerhalb dieser Frist wurde die Genehmigung nicht versagt. Denn die Ablehnung des klägerischen Antrags erfolgte erst zwei Monate nach Fristablauf mit einem der Klägerin am 14. September 2021 zugestellten Bescheid vom 8. September 2021. Die Genehmigungsfiktion ist auch rücksichtlich der vom Beklagten erlassenen Zwischenmitteilung vom 29. Juni 2021 eingetreten. Denn die maßgebliche Entscheidungsfrist von einem Monat wurde durch die Zwischenmitteilung nicht wirksam bis zum 15. September 2021 verlängert. Zwar kann die Entscheidungsfrist gem. § 22 Abs. 5 Satz 3 BauGB in Fällen, in denen die Prüfung des Antrags innerhalb eines Monats nicht abgeschlossen werden kann, vor ihrem Ablauf um den Zeitraum verlängert werden, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können, höchstens jedoch um drei Monate. Die in der Zwischenmitteilung getroffene Regelung, die mit Blick auf § 44a Satz 1 VwGO nicht selbstständig angefochten werden konnte und deren Rechtmäßigkeit deshalb in dem hiesigen Verfahren inzident zu prüfen ist, genügt jedoch nicht den in § 22 Abs. 5 Satz 3 BauGB bestimmten Anforderungen. Dies führt dazu, dass für den Eintritt der Genehmigungsfiktion die gesetzliche Monatsfrist des § 22 Abs. 5 Satz 2 BauGB maßgeblich ist (so auch VG Köln, Beschl. v. 30. März 2014 – 2 K 5848/14 – juris Rn. 4; VG Berlin, Urt. v. 18. Dezember 2020 – 19 K 33/20 – juris Rn. 33; VG Berlin, Beschl. v. 5. März 2021 – 19 L 507/22 – juris Rn. 21 m. w. N.; s. a. BeckOK-VwVfG/Schemmer, Stand: 63. Edition 1. April 2024, § 42a Rn. 13; Mann/Sennekamp/Uechtritz/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 42a Rn. 71; Schoch/Schneider/Baer/Wiedmann, VwVfG, Stand: 4. EL November 2023, § 42a Rn. 45). Der Zeitraum, der i. S. v. § 22 Abs. 5 Satz 3 BauGB „notwendig“ ist, um eine Prüfung abschließen zu können, kann nicht abstrakt bestimmt werden. Entscheidend sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Die Verlängerung muss durch einen hinreichenden Sachgrund gerechtfertigt sein. Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn die Prüfung des Antrags wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten trotz des Einsatzes eines zumutbaren Verwaltungsaufwandes nicht rechtzeitig abgeschlossen werden kann (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Söfker/Meurers, BauGB, Stand: 152. EL Oktober 2023, § 22 Rn. 54b; BeckOK-BauGB/Grziwotz, Stand: 61. Edition 1. Mai 2024, § 22 Rn. 37; VG Köln, Beschl. v. 30. März 2014 – 2 K 5848/14 – juris Rn. 4). Nach teilweise vertretener Ansicht ist eine Verlängerung sogar nur bei Vorliegen eines „außergewöhnlichen Sonderfalls“ möglich (Brügelmann/Dürr, BauGB, Stand: 99. EL Juli 2016, § 22 Rn. 41; VG Berlin, Urt. v. 18. Dezember 2020 – 19 K 33/20 – juris Rn. 33). Bei der Beantwortung der Frage, ob zureichende rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten anzunehmen sind, muss der vom Gesetzgeber aufgestellten Wertung, wonach eine Prüfung regelmäßig innerhalb von (nur) einem Monat zu bewerkstelligen ist, Rechnung getragen werden. Die Entscheidungsfrist kann deshalb nicht unspezifisch unter Hinweis darauf, dass die Entscheidung nach § 22 Abs. 5 Satz 1 BauGB eine weitergehende rechtliche Prüfung erfordert, oder gar „vorsorglich“ bzw. „ins Blaue“ verlängert werden (Söfker/Meurers, a. a. O.; VG Köln, a. a. O.). Denn ansonsten könnte in praktisch jedem Fall eine Fristverlängerung vorgenommen werden, wodurch das in § 22 Abs. 5 Satz 2 und Satz 3 BauGB angelegte Regel-Ausnahme-Verhältnis in sein Gegenteil verkehrt würde. Während nach den Fiktionsbestimmungen des allgemeinen Verwaltungsrechts in § 111a LVwG bzw. § 42a VwVfG eine Entscheidungsfrist „angemessen“ verlängert werden kann, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit „geboten“ ist, hat der Gesetzgeber mit dem Kriterium der „Notwendigkeit“ in § 22 Abs. 5 Satz 3 BauGB vergleichsweise hohe Anforderungen an eine Verlängerung der Entscheidungsfrist gestellt. Diese hohen Anforderungen korrespondieren mit der im Vergleich ebenfalls sehr kurzen gesetzlichen Ausgangsfrist von nur einem Monat (vgl. etwa § 111a Abs. 2 Satz 1 LVwG/§ 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG: drei Monate, soweit nicht – wie hier – Abweichendes bestimmt ist). Allerdings muss auch berücksichtigt werden, dass das hier zu betrachtende Genehmigungsverfahren eine Einbindung der betroffenen Gemeinde vorsieht und hinsichtlich des gemeindlichen Einvernehmens eine Fiktionsfrist von zwei Monaten bestimmt wurde (§ 22 Abs. 5 Satz 6 BauGB; zur Widersprüchlichkeit dieses gesetzlichen Fristenregimes vgl. Schröder/Rieger, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 22 Rn. 23; Brügelmann/Dürr, BauGB, Stand: 99. EL Juli 2016, § 22 Rn. 41). Eine ausstehende Stellungnahme der Gemeinde ist daher schon aus systematischen Gründen im Ausgangspunkt als Sachgrund für eine Verlängerung der Frist zur Entscheidung über die Teilungsgenehmigung anzuerkennen. Es erscheint gleichwohl unzulässig, die einmonatige Entscheidungsfrist pauschal unter Hinweis auf das gemeindliche Beteiligungsrecht um (über) zwei Monate zu verlängern. Ein solches Vorgehen stünde im Widerspruch zu der Vorgabe, dass die Entscheidungsfrist nur in dem für die individuelle Prüfung „notwendigen“ Maße verlängert werden darf (s. o.). Soweit eine Verlängerung auf die ausstehende Erklärung zum gemeindlichen Einvernehmen gestützt wird, muss sie sich daher an demjenigen Zeitraum orientieren, innerhalb dessen eine Stellungnahme der Gemeinde (noch) zu erwarten ist. Insoweit kann es auch geboten sein, zunächst eine kürzere Fristverlängerung zu bestimmen und die Frist erforderlichenfalls weiter zu verlängern (vgl. Augustin, Entwicklungen in der aktuellen Rechtsprechung zu sozialen Erhaltungsgebieten, BauR 2021, S. 888, 892). Ein solches Vorgehen entspricht nicht nur dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, sondern sorgt auch dafür, dass dem gesetzgeberischen Anliegen, die Behörde an eine möglichst kurze Entscheidungsfrist zu binden, hinreichend Rechnung getragen wird. Ausgehend von den vorgenannten, durchaus strengen Anforderungen fehlte es im vorliegenden Einzelfall im Ergebnis es an zureichenden Sachgründen für eine Verlängerung der Entscheidungsfrist bis zum 15. September 2021. Zwar stellt das fehlende gemeindliche Einvernehmen, mit welcher der Beklagte nach dem Inhalt der Zwischenmitteilung vom 29. Juni 2021 die Fristverlängerung zu rechtfertigen sucht, im Ausgangspunkt einen Sachgrund dar, der eine Verlängerung der Entscheidungsfrist zu rechtfertigen vermag. Es war jedoch nicht notwendig, die Frist sogleich um (über) zwei Monate zu verlängern und damit den maximal zulässigen Verlängerungszeitraum von drei Monaten in ganz erheblichem Maße auszuschöpfen. Vielmehr hätte es nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze ausgereicht, die Frist – ggf. in Abstimmung mit der Beigeladenen – zunächst um einen kürzeren Zeitraum zu verlängern. Denn soweit – was mit Blick auf den in § 22 Abs. 5 Satz 2 BauGB angelegten Beschleunigungsgrundsatz geboten erscheint – die Gemeinde unverzüglich nach Antragseingang um Erteilung des Einvernehmens ersucht wird, bedürfte es einer Verlängerung der Entscheidungsfrist um (mehr als) zwei Monate auf insgesamt (mehr als) drei Monate nicht einmal, um den Ablauf der für das Einvernehmen geltenden Fiktionsfrist abzuwarten. Spätestens mit dem Ablauf dieser Fiktionsfrist steht jedenfalls das vom Beklagten zur Begründung der Verlängerung angeführte fehlende gemeindliche Einvernehmen einer abschließenden Entscheidung über den Genehmigungsantrag nicht mehr entgegen. In dem Bescheid vom 8. September 2021 hat der Beklagte den klägerischen Antrag schließlich allein wegen des versagten Einvernehmens der Beigeladenen abgelehnt (vgl. dazu den letzten Satz des Bescheides: „Allein aus diesem Grunde muss Ihr Antrag daher abgelehnt werden.“); eine weitergehende materielle Prüfung wurde mangels Erforderlichkeit überhaupt nicht durchgeführt. Vor diesem Hintergrund sind auch die vom Beklagten im Widerspruchsbescheid ergänzend aufgeführten Gesichtspunkte (Notwendigkeit der Auswertung von Ergebnissen und Einlassungen) nicht geeignet, die pauschal anmutende Verlängerung der Entscheidungsfrist bis zum 15. September 2021 zu rechtfertigen, zumal auf eine Anhörung der Klägerin vor Erlass des Ablehnungsbescheides unter Hinweis auf § 87 Abs. 2 Nr. 2 LVwG ohnehin verzichtet wurde. Hätte etwa aufgrund einer eingereichten gemeindlichen Stellungnahme eine konkrete Veranlassung zur Vornahme entsprechender Auswertungen bestanden, so hätte es dem Beklagten freigestanden, eine (weitere) Verlängerung der Entscheidungsfrist anlass- und einzelfallbezogen – und gerade nicht „vorsorglich“ – auf eben diesen Grund zu stützen. In dieser Weise ist der Beklagte hier jedoch nicht vorgegangen. Der Beklagte hat in der Zwischenmitteilung, an welche die gerichtliche Überprüfung primär anknüpft, auch nicht einzelfallbezogen dargelegt, dass bzw. warum mit einer Erklärung der Beigeladenen zum Einvernehmensersuchen erst zu einem so späten Zeitpunkt zu rechnen war, dass eine Fristverlängerung bis zum 15. September 2021 gerechtfertigt erschiene. Insoweit ergibt sich aus der Zwischenmitteilung nicht in ausreichender Weise, warum der Beklagte – ex ante – davon ausging, dass die Prüfung des Antrags erst zu diesem Zeitpunkt i. S. v. § 22 Abs. 5 Satz 3 BauGB abgeschlossen werden konnte. Auch der sonstige Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs enthält hierzu keine Anhaltspunkte (bspw. einen Vermerk über eine Auskunft der Beigeladenen zum voraussichtlichen Zeitpunkt ihrer Stellungnahme). In diesem Zusammenhang bleibt – auch wenn die „Notwendigkeit“ einer Fristverlängerung aus Behördensicht ex ante zu beurteilen ist – ergänzend anzumerken, dass eine Verlängerung bis zum 15. September 2021 auch objektiv nicht notwendig gewesen sein dürfte. Dies zeigt sich retrospektiv daran, dass die Beigeladene bereits mit Stellungnahme vom 28. Juli 2021, also gut sieben Wochen vor dem 15. September 2021, die Erteilung ihres Einvernehmens verweigert hat. Nach dem Eingang der ablehnenden Stellungnahme der Beigeladenen konnte die Prüfung des Antrags – ausgehend vom Rechtsstandpunkt des Beklagten – ohne weiteres abgeschlossen werden. Selbst wenn man zugunsten des Beklagten davon ausginge, dass die einmonatige Entscheidungsfrist in Ansehung des Umstands, dass das gemeindliche Einvernehmen als erteilt gilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert wird, pauschal um exakt diese zwei Monate verlängert werden darf, so läge im vorliegenden Fall keine wirksame Fristverlängerung vor. Denn die Frist sollte – ausgehend vom Ablauf der gesetzlichen Monatsfrist am 14. Juli 2021 – um mehr als zwei Monate (zwei Monate und einen Tag) verlängert werden. Der Annahme einer Genehmigungsfiktion steht auch nicht die fehlende Bestimmtheit des Genehmigungsantrags entgegen (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 6. Mai 1970 – IV C 28.68 – juris Rn. 19; Brügelmann/Dürr, BauGB, Stand: 99. EL Juli 2016, § 22 Rn. 40;Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Söfker/Meurers, BauGB, Stand: 152. EL Oktober 2023, § 22 Rn. 54 m. w. N.). Zwar bat die Klägerin in dem Antrag vom 9. Juni 2021 um „Zustimmung zur Teilung in Wohnungseigentum“, obwohl in dem in Bezug genommenen Gebäude auch Räume vorgesehen sind, die nicht zu Wohnzwecken dienen (Erdgeschoss). Auch wenn § 1 Abs. 3 WEG das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen als „Teileigentum“ definiert, wird das Antragsziel durch den Hinweis auf § 1 WEG aber ausreichend deutlich. Dies gilt erst recht in Ansehung des Umstands, dass in dem Antrag auf die Abgeschlossenheitsbescheinigung vom 6. Mai 2021 und den dieser Bescheinigung zugrundeliegenden Aufteilungsplan (Bl. 6 ff. d. Beiakte A) ausdrücklich Bezug genommen wird. Die genaue Aufteilung der Räumlichkeiten als Verfahrensgegenstand wird durch die Bezugnahme auf die Abgeschlossenheitsbescheinigung vom 6. Mai 2021 bzw. den Aufteilungsplan ebenfalls hinreichend konkretisiert. Der angefochtene Ablehnungsbescheid vom 8. September 2021 und der diesen Ablehnungsbescheid bestätigende Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2022 unterliegen der Aufhebung gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, weil zum Zeitpunkt der Ablehnung in Ansehung der bereits eingetretenen Genehmigungsfiktion kein Raum mehr für eine Ablehnung bestand. Über den weitergehenden Hilfsantrag war wegen des Erfolges des Hauptantrags nicht mehr zu entscheiden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es erschien trotz der teilweisen Klagerücknahme nicht geboten, der Klägerin gem. § 155 Abs. 2 VwGO einen Teil der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Denn der ursprünglich angekündigte Hauptantrag, der nunmehr fallen gelassen wurde, und der ursprünglich angekündigte erste Hilfsantrag, der nunmehr als Hauptantrag gestellt wurde, betreffen denselben Gegenstand i. S. v. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG. Im Falle einer streitigen Abweisung des Hauptantrags bei gleichzeitiger Stattgabe des Hilfsantrags ist eine Kostenquote zulasten des Klägers in Fällen des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nur anzunehmen, wenn der erfolgreiche Hilfsantrag nach seinem Wert hinter dem erfolglosen Hauptantrag zurückbleibt (Sodan/Ziekow/Neumann/Schaks, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 155 Rn. 16; Schoch/Schneider/Olbertz, VwGO, Stand: 44. EL März 2023, § 155 Rn. 4; vgl. auch Anders/Gehle/Gehle, ZPO, 82. Aufl. 2024, § 92 Rn. 30; BeckOK-ZPO/Jaspersen, Stand: 52. Ed. 1. März 2024, § 92 Rn. 11). Steht der Wert des Hilfsantrags indes – wie hier – nicht hinter dem Wert des Hauptantrags zurück, besteht dagegen kein Raum für eine anteilige Kostentragung durch den Kläger (Sodan/Ziekow, a. a. O.). Diese Grundsätze beanspruchen nicht nur im Falle einer streitigen Abweisung des Hauptantrags Geltung, sondern auch bei dessen Rücknahme. Es entsprach nicht der Billigkeit i. S. v. § 162 Abs. 3 VwGO, die Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie in Ermangelung eines von ihr gestellten Antrags kein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 Hs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung einer Teilungsgenehmigung. Die Klägerin ist Eigentümerin des im Gemeindegebiet der Beigeladenen belegenen Grundstücks unter der Anschrift XY-Straße xxx. Das Grundstück ist mit einem Gebäude bebaut, das für die Einrichtung von fünf Wohneinheiten in den Obergeschossen nebst einem Gastronomiebetrieb im Erdgeschoss vorgesehen ist. Mit Bescheinigung vom 6. Mai 2021 bestätigte der Beklagte gegenüber der Klägerin, dass „die im Aufteilungsplan mit Ziffer 1 bezeichneten nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume sowie die mit Ziffer 2 bis 6 bezeichneten Wohnungen einschließlich der dazugehörigen nicht zu Wohnzwecken dienenden Nebenräume und der mit „G“ bezeichneten Gemeinschaftsräume in dem zu errichtenden Gebäude“ auf dem Grundstück in sich abgeschlossen sind. Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich der Satzung der Beigeladenen „über die Sicherung der Zweckbestimmung für den Fremdenverkehr für einen Teilbereich der Ortschaft Niendorf/Ostsee“ aus dem Jahr 1990. Der Geltungsbereich der Satzung umfasst nach deren § 1 das Gebiet der Ortschaft Niendorf zwischen der Ostsee und der Bundesstraße 76 vom Ortsausgang in Richtung Timmendorfer Strand bis zur Gemeindegrenze Lübeck. Nach § 2 Nr. 1 der Satzung unterliegt für Grundstücke in ihrem Geltungsbereich die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum einem Genehmigungsvorbehalt nach § 22 BauGB. Das verfahrensgegenständliche Grundstück befindet sich zudem im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 20, 9. Änderungsfassung der Beigeladenen, der es als „Sonstiges Sondergebiet – Gebiet für die Fremdenbeherbergung“ ausweist. Mit der 9. Änderung des Bebauungsplanes im Jahr 2020 wurde zugleich die textliche Festsetzung Ziffer 11 in den Plan aufgenommen. Dort heißt es u. a.: „Zur Sicherung der Zweckbestimmung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion in den Sonstigen Sondergebieten – Gebiet für Fremdenbeherbergung – unterliegt innerhalb des Plangeltungsbereichs nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BauGB Folgendes der Genehmigungspflicht: 1. Die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nach § 1 des Wohnungseigentumsgesetzes […]“ Mit Schreiben vom 9. Juni 2021, eingegangen bei dem Beklagten am 14. Juni 2021, bat die Klägerin um „Zustimmung zur Teilung in Wohnungseigentum nach § 1 des Wohnungseigentumsgesetzes“ und beantragte „die Teilung […] auf Grundlage der genehmigten Abgeschlossenheit vom 6. Mai 2021“. Mit Zwischenmitteilung vom 29. Juni 2021 verlängerte der Beklagte die Frist zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Teilungsgenehmigung bis zum 15. September 2021 und führt darin zur Begründung aus, dass die Prüfung nicht innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist von einem Monat abgeschlossen werden könne, weil das erforderliche Einvernehmen der Beigeladenen noch nicht vorliege. Mit Schreiben vom 28. Juli 2021 versagte die Beigeladene gegenüber dem Beklagten ihr Einvernehmen zur Erteilung der Teilungsgenehmigung. Mit Bescheid vom 8. September 2021, der Klägerin zugestellt am 14. September 2021, lehnte der Beklagte die Erteilung einer Teilungsgenehmigung ab. Er führt darin zur Begründung aus, dass der Antrag allein wegen des fehlenden Einvernehmens der Beigeladenen habe abgelehnt werden müssen. Die Klägerin erhob gegen den Bescheid am 20. September 2021 Widerspruch. Sie führt zur Begründung aus, dass die Genehmigung nur versagt werden dürfe, wenn durch die Teilung die Zweckbestimmung des Gebietes für den Fremdenverkehr und dadurch die städtebauliche Entwicklung und Ordnung beeinträchtigt werde. Eine solche Beeinträchtigung werde durch ihr Vorhaben nicht ausgelöst. Es bedürfe insoweit eines konkreten Nachweises, dass durch die Teilung eine konkrete Verschlechterung der städtebaulichen Situation eintrete. Die Ablehnung werde ausschließlich auf das verweigerte Einvernehmen der Beigeladenen gestützt; eine konkrete Verschlechterung der städtebaulichen Situation werde von dem Beklagten also nicht einmal behauptet. Im Übrigen gelte die beantragte Genehmigung gem. § 22 Abs. 5 Satz 4 BauGB als erteilt, weil die gesetzliche Entscheidungsfrist von einem Monat nicht eingehalten worden sei. Die Entscheidungsfrist sei durch die Zwischenmitteilung vom 29. Juni 2021 nicht wirksam verlängert worden. Eine Verlängerung sei nur zulässig, wenn die Prüfung des Antrags wegen außergewöhnlicher rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten trotz des Einsatzes eines zumutbaren Verwaltungsaufwandes nicht abgeschlossen werden könne. Anhaltspunkte für derartige Schwierigkeiten seien vom Beklagten weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Zudem sei die Satzung der Beigeladenen über die Sicherung der Zweckbestimmung für den Fremdenverkehr für einen Teilbereich der Ortschaft Niendorf/Ostsee aus dem Jahr 1990 unwirksam. Denn nach der Übergangsregelung des § 244 Abs. 6 Satz 3 BauGB sei eine auf Grundlage des § 22 BauGB in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung des BauGB erlassene Satzung nicht mehr anzuwenden, wenn nicht beim zuständigen Grundbuchamt vor Ablauf des 30. Juni 2005 eine den Anforderungen des § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4 BauGB a. F. entsprechende Mitteilung der Gemeinde eingegangen sei. Es werde bestritten, dass eine solche Mitteilung hinsichtlich der Satzung aus dem Jahr 1990 fristgerecht bei dem zuständigen Grundbuchamt vorgelegen habe. Die Satzung aus dem Jahr 1990 leide auch an materiellen Fehlern. Die Beigeladene habe mit der Satzung pauschal große Teile ihres Gemeindegebiets der Genehmigungspflicht unterworfen, ohne bezogen auf die einzelnen Teilgebiete die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 BauGB a. F. überhaupt zu prüfen. Die Satzung erfasse nachweislich auch Gebiete, die keine fremdenverkehrstypische Prägung aufwiesen. Schließlich genüge die Satzungsbegründung nicht den in § 22 Abs. 10 Satz 2 BauGB a. F. gestellten Anforderungen. Der Beklagte wies den klägerischen Widerspruch mit Bescheid vom 8. Juli 2022, der Klägerin zugestellt am 14. Juli 2022, zurück. Er führt zur Begründung aus, dass eine Genehmigungspflicht für die begehrte Teilung jedenfalls aus der textlichen Festsetzung unter Ziffer 11 des Bebauungsplans Nr. 20 in der 9. Änderungsfassung folge. Ihm, dem Beklagten, stehe keine Normverwerfungskompetenz zu, sodass eine etwaige Unwirksamkeit der Fremdenverkehrssatzung dem Widerspruch nicht zum Erfolg verhelfen könne. Auch eine Genehmigungsfiktion sei nicht eingetreten. Denn die Verlängerung der Entscheidungsfrist beruhe auf einem rechtfertigenden Grund. Die Verlängerung sei zur Einholung des gemeindlichen Einvernehmens, zur Auswertung von Ergebnissen, zur Durchführung einer ggf. erforderlichen Anhörung und Auswertung etwaiger Einlassungen sowie zur Bescheiderteilung gerechtfertigt gewesen. Die Klägerin hat am 4. August 2022 Klage erhoben. Sie verweist zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren. Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, festzustellen, dass es für die Begründung von Wohnungseigentum auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück keiner Teilungsgenehmigung nach § 22 BauGB bedarf. Hilfsweise hat sie beantragt, festzustellen, dass die beantragte Genehmigung als erteilt gilt und weiter hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide zur Erteilung der beantragten Genehmigung zu verpflichten. Der Berichterstatter hat mit Verfügung vom 5. Februar 2024 darauf hingewiesen, dass es auf die von der Klägerin gerügte Unwirksamkeit der Fremdenverkehrssatzung aus dem Jahr 1990 nicht entscheidungserheblich ankommen dürfte, da die 9. Änderungsfassung des Bebauungsplans Nr. 20 nunmehr ebenfalls ein Genehmigungserfordernis i. S. v. § 22 BauGB statuiere. Die Klägerin beantragt nunmehr, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 8. September 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2022 festzustellen, dass die von ihr beantragte Teilungsgenehmigung nach § 22 BauGB als erteilt gilt, sowie hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 8. September 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2022 zu verpflichten, ihr die beantragte Teilungsgenehmigung nach § 22 BauGB zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist zur Begründung seines Antrags auf den Inhalt der ablehnenden Bescheide. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 30. Juni 2023, 14. Dezember 2023 und 18. Dezember 2023 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer erklärt. Wegen der Einzelheiten der mündlichen Verhandlung vom 4. Juni 2024 wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.