Beschluss
2 B 17/24
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2024:0614.2B17.24.00
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Leitsätze
Die Antragstellerin zeigt auch mit der pauschalen Behauptung, dass ihre Existenz bei einer Vollstreckung des Zwangsgeldes gefährdet sei, nicht auf, dass das öffentliche Interesse an der Vollziehung der angefochtenen Zwangsgeldfestsetzung im konkreten Fall hinter dem Suspensivinteresse zurückzustehen hat. (Rn.7)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,– € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,– € festgesetzt. Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Das Rechtsschutzgesuch gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes nebst Androhung eines weiteren Zwangsgeldes durch den angegriffenen Bescheid vom 19. Februar 2024 ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alternative VwGO statthaft. Denn dem Widerspruch der Antragstellerin vom 4. März 2024 kommt gem. §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG keine aufschiebende Wirkung zu. Der Antrag ist unbegründet. Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Interessen kommt den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache eine maßgebliche Bedeutung zu. Jedenfalls soweit der Suspensiveffekt – wie hier – kraft gesetzlicher Anordnung entfällt, überwiegen die Interessen der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung regelmäßig, wenn der eingelegte Rechtsbehelf aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird. Ist der Rechtsbehelf dagegen offensichtlich begründet, so ist eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung geboten. Bei Anwendung dieses Maßstabes geht die vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Denn nach allen gegenwärtig erkennbaren Umständen erweist sich der angegriffene Bescheid bei der gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Die Festsetzung eines Zwangsgeldes i. H. v. 5.000,– € als Maßnahme zum Vollzug der für sofort vollziehbar erklärten Räumungsanordnung unter Ziffer 2. des Bescheides des Antragsgegners vom 3. Januar 2024 erweist sich voraussichtlich als rechtmäßig. Den Anforderungen der §§ 229 Abs. 1 Nr. 2, 235 Abs. 1 Nr. 1, 236, 237 LVwG hat der Antragsgegner in fehlerfreier Weise entsprochen. Insbesondere liegt der Festsetzung eine vollziehbare Grundverfügung i. S. v. § 229 Abs. 1 LVwG zugrunde. Die Festsetzung wurde auch entsprechend § 236 LVwG angedroht. Einen gegen die in dem genannten Bescheid vom 3. Januar 2024 enthaltene Räumungsanordnung nebst Zwangsgeldandrohung gerichteten Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung des Suspensiveffekts hat die Kammer mit Beschluss vom heutigen Tag abgelehnt (Az.: 2 B 16/24). Nach den unwidersprochenen Ausführungen des Antragsgegners in dem hier verfahrensgegenständlichen Bescheid ist die Antragstellerin der ihr auferlegten Räumungspflicht zudem nicht fristgerecht nachgekommen (vgl. § 237 Abs. 1 Nr. 1 LVwG). Dies ergibt sich auch aus den Lichtbildern auf Bl. 19 der Beiakte. Die Antragstellerin zeigt auch mit der pauschalen Behauptung, dass ihre Existenz bei einer Vollstreckung des Zwangsgeldes gefährdet sei, nicht auf, dass das öffentliche Interesse an der Vollziehung der angefochtenen Zwangsgeldfestsetzung im konkreten Fall hinter dem Suspensivinteresse zurückzustehen hat. Eine entsprechende Existenzgefährdung ist nicht ansatzweise in hinreichend substantiierter Weise dargelegt worden. Die Androhung eines weitergehenden Zwangsgeldes i. H. v. 10.000,– € im Bescheid vom 19. Februar 2024 hat aller Voraussicht nach ebenfalls Bestand. Gem. § 235 Abs. 2 LVwG können Zwangsmittel solange wiederholt werden, bis der zu vollziehende Verwaltungsakt befolgt worden ist. Der Höhe nach bewegt sich das angedrohte Zwangsgeld noch immer im unteren Bereich des Rahmens, den § 237 Abs. 3 LVwG vorgibt (mindestens 15,– € und höchstens 50.000,– €). Die für die Umsetzung der Räumungsanordnung gesetzte Frist bis zum 6. März 2024 – also gut zwei Wochen – ist ebenso wenig zu beanstanden (vgl. § 236 Abs. 2 Satz 1 LVwG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG. Nach den Streitwertannahmen des Beschwerdegerichts ist bei einer Zwangsgeldfestsetzung der festgesetzte Betrag und bei einer Zwangsgeldandrohung die Hälfte des angedrohten Betrages in Ansatz zu bringen. Die Kammer geht in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in ständiger Spruchpraxis von der Hälfte des Betrages des entsprechenden Hauptsacheverfahrens aus (hier: 1/2 von 5.000,– € zzgl. 1/4 von 10.000,– €).