Beschluss
A 9 S 1147/25
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2025:1029.A9S1147.25.00
33Zitate
21Normen
Zitationsnetzwerk
33 Entscheidungen · 21 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine auf die beantragte Beiordnung eines Notanwalts bezogene Wiedereinsetzung in die Frist für einen Antrag auf Zulassung der Berufung setzt voraus, dass der Antragsteller innerhalb der Einlegungsfrist substantiiert darlegt und glaubhaft macht, bei der Suche nach einem vertretungsbereiten Rechtsanwalt alle zumutbaren Anstrengungen unternommen zu haben.(Rn.8)
(Rn.13)
2. Was zumutbar ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, die durch den gewählten Kommunikationsweg (hier: E-Mail-Anfragen) mitbestimmt werden.(Rn.19)
3. Ist das einzulegende Rechtsmittel innerhalb der Einlegungsfrist auch zu begründen, ist es nicht ausreichend, erst kurz vor Ende der Rechtsmittelfrist mit der Suche zu beginnen und auf die Übernahme des Mandats durch den ersten Rechtsanwalt zu vertrauen.(Rn.19)
Tenor
Die Anträge der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. Mai 2025 - A 1 K 6424/22 - werden abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine auf die beantragte Beiordnung eines Notanwalts bezogene Wiedereinsetzung in die Frist für einen Antrag auf Zulassung der Berufung setzt voraus, dass der Antragsteller innerhalb der Einlegungsfrist substantiiert darlegt und glaubhaft macht, bei der Suche nach einem vertretungsbereiten Rechtsanwalt alle zumutbaren Anstrengungen unternommen zu haben.(Rn.8) (Rn.13) 2. Was zumutbar ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, die durch den gewählten Kommunikationsweg (hier: E-Mail-Anfragen) mitbestimmt werden.(Rn.19) 3. Ist das einzulegende Rechtsmittel innerhalb der Einlegungsfrist auch zu begründen, ist es nicht ausreichend, erst kurz vor Ende der Rechtsmittelfrist mit der Suche zu beginnen und auf die Übernahme des Mandats durch den ersten Rechtsanwalt zu vertrauen.(Rn.19) Die Anträge der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. Mai 2025 - A 1 K 6424/22 - werden abgelehnt. Gegenstand des Verfahrens ist zum einen der am 14.07.2025 gestellte Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch formgerecht durch einen Prozessbevollmächtigten zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil des Verwaltungsgerichts (siehe A.). Ihre zuvor am 20.06.2025 und 24.06.2025 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schreiben vom 17.06.2025 und 20. bzw. 21.06.2025 legt der Senat als Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 78b Abs. 1 ZPO für einen solchen Zulassungsantrag aus (siehe B.). Denn mit diesen Schreiben legt sie - ohne auf eine bestehende Mittellosigkeit zu verweisen - "fristgerecht Antrag auf Zulassung der Berufung" ein, macht geltend, sich derzeit aktiv um eine juristische Vertretung zu bemühen und beantragt die Verlängerung der Frist zur Begründung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung, weil sie trotz intensiver Bemühungen, eine anwaltliche Vertretung zu finden, unter anderem mit dem Hinweis auf Urlaubszeiten und fehlende Kapazitäten bislang nur Absagen erhalten habe. Ein ohne einen Prozessbevollmächtigten von ihr selbst erhobener Zulassungsantrag wäre wegen des Vertretungszwangs des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht zulässig. Nach dieser Vorschrift muss sich vor dem Oberverwaltungsgericht - und damit auch dem beschließenden Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (vgl. § 184 VwGO i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO) - jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dieser Vertretungszwang gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird (§ 147 Abs. 1 Satz 2, § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Für einen Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 78b Abs. 1 ZPO für einen noch zu erhebenden Antrag auf Zulassung der Berufung gilt der Vertretungszwang hingegen ebenso nicht wie für den von der Klägerin am 14.07.2025 gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen solchen Zulassungsantrag. Beide Anträge bleiben indes ohne Erfolg. A. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts hat keinen Erfolg. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Liegen diese Voraussetzungen vor, so erfolgt nach Maßgabe von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 1 und 5 ZPO die Beiordnung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts. Nach diesen Vorgaben ist der Prozesskostenhilfeantrag abzulehnen, da der von der Klägerin beabsichtigten Rechtsverfolgung die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg fehlt (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der beabsichtigte Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.05.2025 wäre unzulässig. Nach § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil ist der damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 26.05.2025 zugestellt worden. Innerhalb der somit am 26.06.2025 endenden Antragsfrist (§ 57 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB) hat die Klägerin keinen formwirksamen Zulassungsantrag durch Prozessbevollmächtigte im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO eingereicht. Auch auf dieses Erfordernis ist die Klägerin in der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung des Urteils hingewiesen worden. Im Hinblick auf ihre Mittellosigkeit könnte der Klägerin nicht gemäß § 60 VwGO Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist gewährt werden. Die Wiedereinsetzung setzt voraus, dass der Beteiligte ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Frist einzuhalten. Er muss alles ihm Zumutbare getan haben, um das in seiner Mittellosigkeit bestehende Hindernis zu beheben. Ist einer Partei wegen ihrer Mittellosigkeit die fristgerechte Einlegung eines Rechtsmittels durch einen Prozessbevollmächtigten nicht zuzumuten, darf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann gewährt werden, wenn die Partei innerhalb der für den beabsichtigten Zulassungsantrag selbst geltenden Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 4 ZPO und § 1 Abs. 1 PKHFV) eingereicht hat. Nur dann hat die Partei alles getan, was von ihr zur Wahrung der Frist erwartet werden kann, und ist es gerechtfertigt, das Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30.11.2023 - 3 PKH 3.23 -, juris Rn. 2 f., vom 19.05.2010 - 8 PKH 6.09 -, juris Rn. 3, und vom 28.01.2004 - 6 PKH 15.03 -, juris Rn. 5 f.; BFH, Beschluss vom 29.04.2013 - III S 29/12 (PKH) -, juris Rn. 7; Senatsbeschluss vom 01.02.2024 - 9 S 977/23 -, juris Rn. 12). Daran fehlt es hier. Die Klägerin hat vor Ablauf der Rechtsmittelfrist keinen Prozesskostenhilfeantrag gestellt. Ihre Schreiben vom 17.06.2025 und 20. bzw. 21.06.2025 enthalten - wie bereits erwähnt - keinen Hinweis auf eine Mittellosigkeit und konnten deshalb nicht als Prozesskostenhilfeantrag ausgelegt werden. Hinderungsgründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO rechtfertigen könnten, also Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin unverschuldet durch besondere Umstände daran gehindert gewesen wäre, ihre Mittellosigkeit bis zum 26.06.2025 als Grund für ihre Verhinderung, einen Prozessbevollmächtigten zu beauftragen, geltend zu machen und ein ordnungsgemäßes Prozesskostenhilfegesuch einzureichen, sind nicht ersichtlich. Innerhalb der Frist hat sie auf ihre persönliche Situation als alleinerziehende Mutter eines Kleinkinds verwiesen und ausgeführt, trotz intensiver Bemühungen, eine anwaltliche Vertretung zu finden, bislang nur Absagen, unter anderem wegen Urlaubszeiten und fehlender Kapazität, erhalten zu haben. Erstmals auf den Hinweis in der Eingangsverfügung vom 27.06.2025 hat die Klägerin mit Schreiben vom 11.07.2025 geltend gemacht, dass ihr auch aufgrund ihrer finanziellen Situation eine anwaltliche Vertretung nicht möglich sei, und einen entsprechenden Prozesskostenhilfeantrag vorgelegt. Diese Verspätung ist nicht unverschuldet. Ein Verschulden, nicht auf ihre Mittellosigkeit hingewiesen zu haben, kann nicht mit Blick darauf verneint werden, dass sie unabhängig von ihrer Mittellosigkeit - einer Notlage des § 78b Abs. 1 ZPO entsprechend - keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat. Mangelndes Verschulden könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn ihr rechtzeitiges Vorbringen die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts erfüllen würde. Dies ist indes nicht der Fall. Soweit - wie hier - eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht gemäß § 78b Abs. 1 ZPO, der nach § 173 VwGO entsprechend anwendbar ist, einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die Vorschrift des § 78b ZPO dient als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips der Sicherung gleicher Chancen bei der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung und soll verhindern, dass einer Partei im Anwaltsprozess der Rechtsschutz entzogen wird, weil sie keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet (Weth in: Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 78b Rn. 1). Unter den Voraussetzungen des § 78b Abs. 1 ZPO kann der Beteiligte ebenfalls ohne Verschulden verhindert sein, die gesetzliche Frist einzuhalten. Er muss für eine Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO alles ihm Zumutbare getan haben, um das Hindernis, keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden, zu beheben. Die Beiordnung eines Notanwalts wie auch die darauf bezogene Wiedereinsetzung in die Rechtsmittelfrist setzt voraus, dass der Antragsteller bei der Suche nach einem Rechtsanwalt alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, so dass ihm die Erfolglosigkeit seines Bemühens nicht entgegengehalten werden kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28.03.2017 - 2 B 4.17 -, juris Rn. 9, und vom 26.02.2013 - 4 AV 3.12 u.a. -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.02.2015 - 6 A 2174/14 -, juris Rn. 3). Hierbei dürfen die Anforderungen an den Nachweis zwar nicht überspannt werden. Der Antragsteller hat aber darzulegen und nachzuweisen, dass gerade für das Verfahren, für das er die Beiordnung begehrt, sich kein vertretungsbereiter Rechtsanwalt hat finden lassen. Was zumutbar ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 07.07.2017 - 2 S 1435/17 -, juris Rn. 2, vom 29.08.2007 - 8 S 1892/07 -, juris Rn. 3 f., und vom 09.11.1998 - 1 S 2376/98 -, juris Rn. 3). Dies gilt unter anderem für die Frage der angemessenen Anzahl von Rechtsanwälten, bei denen um eine Vertretung nachgesucht wird, was auch durch die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit bestimmt wird (vgl. Weth in: Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl., § 78b Rn. 4). Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwaltes muss - um die Möglichkeit zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für den Antrag auf Zulassung der Berufung nicht zu verlieren - innerhalb der Frist für die Stellung des Zulassungsantrags beim Oberverwaltungsgericht gestellt werden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.07.2017 - 2 S 1435/17 - juris Rn. 2). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 21.05.2024 - 2 B 17.24 -, juris Rn. 8, vom 15.12.2022 - 2 B 28.22 -, juris Rn. 5, vom 28.03.2017 - 2 B 4.17 - juris Rn. 9; ähnlich Beschluss vom 07.02.2020 - 6 B 6.20 -, juris Rn. 3 "in Grundzügen"; siehe auch allgemein für Rechtsmittelbegründungsfristen Beschluss vom 07.12.2021 - 9 B 35.21 -, juris Rn. 7; ebenso BSG, Beschluss vom 07.04.2022 - B 2 U 1/22 BH -, juris Rn. 4 m. w. N., und BGH, Beschluss vom 24.06.2014 - VI ZR 226/13 -, juris Rn. 5) muss bei einer Nichtzulassungsbeschwerde auch die substantiierte Darlegung und Glaubhaftmachung innerhalb der Einlegungsfrist erfolgen. Dies gilt - schon aufgrund der Anforderungen des § 60 VwGO in gleicher Weise wie bei einem Prozesskostenhilfeantrag - ebenso in einem Berufungszulassungsverfahren (s.a. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.08.2025 - 2 S 643/25 -; Weth in: Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 78b Rn. 7; Bier in: Schoch/Schneider § 133 VwGO Rn. 60). Deshalb muss die betroffene Partei innerhalb der Berufungszulassungsfrist substantiiert darlegen und glaubhaft machen, dass sie rechtzeitig alles ihr Zumutbare getan hat, um sich vertreten zu lassen. Dazu gehört im Regelfall die Vorlage des Schriftverkehrs mit den postulationsfähigen Prozessvertretern, bei denen sich die Partei vergeblich um die Übernahme des Mandats bemüht hat. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Innerhalb der Rechtsmittelfrist hat die Klägerin in ihrem Schreiben vom 17.06.2025 behauptet, mit dem Hinweis auf Urlaubszeiten und einen Kapazitätsmangel eine Absage der Kanzlei T. am 16.06.2025 und der Rechtsanwältin L. am 10.06.2025 erhalten zu haben. Im Übrigen hat sie lediglich pauschal intensive Bemühungen behauptet, eine anwaltliche Vertretung zu finden. Es kann dahingestellt bleiben, ob schon deshalb die Beiordnung eines Notanwalts nicht in Betracht kommt, denn auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin nach Ablauf der Antragsfrist sind diese fristgerecht behaupteten Bemühungen nicht substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht worden. Die Klägerin hat zwar nachträglich in Bezug auf die Absage der Rechtsanwältin L. einen E-Mail-Ausschnitt vorgelegt, aus dem eine nicht näher ersichtliche Korrespondenz ab dem 30.05. und eine Absage der Rechtsanwältin vom 10.06. aus Kapazitätsgründen und unter Hinweis auf das Service-Team nebst Kontaktdaten von anwalt.de hervorgehen. Zum behaupteten Kontakt mit der Kanzlei T. erfolgte jedoch keine Glaubhaftmachung. Auch die mit Schreiben vom 17.06.2025 pauschal behaupteten intensiven Bemühungen wurden nicht nachträglich glaubhaft gemacht, weil keine einzige der später näher bezeichneten Kontaktaufnahmen zu Rechtsanwälten erkennbar bis zum 17.06.2025 erfolgten. Ungeachtet dessen legt die Klägerin zum Zwecke der Glaubhaftmachung zwar neben der die Rechtsanwältin L. betreffenden für insgesamt vier weitere E-Mail-Anfragen Unterlagen vor. Nach diesen scheiterte ein Kontaktversuch bereits an der automatischen Abwesenheitsantwort der Kanzlei. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ist auch nach diesen Unterlagen nicht ersichtlich, dass die Klägerin rechtzeitig alles ihr Zumutbare getan hat, um sich vertreten zu lassen. Da die Klägerin ausweislich ihrer Korrespondenz mit Rechtsanwältin L. am 30.05.2025 bereits eine anwaltliche Vertretung beabsichtigt hat, ihre Kontaktaufnahmen per E-Mail und somit auf einem Kommunikationsweg erfolgten, über den man ohne Weiteres zahlreiche Anfragen auf den Weg bringen kann, die Klägerin ausweislich ihrer Schreiben durchaus in der Lage erscheint, ihren Belangen Geltung zu verschaffen, und sie bereits im Mai 2025 ausdrücklich auf Möglichkeiten hingewiesen worden war, Rechtsanwälte zu kontaktierten, sind diese Bemühungen, die sich - soweit ersichtlich - auf E-Mail-Anfragen vom 18.06.2025 beschränken, nicht ausreichend: Soll der Prozessbevollmächtigte ein Rechtsmittel einlegen, ist es nicht ausreichend, erst kurz vor Ende der Rechtsmittelfrist mit der Suche zu beginnen und auf die Übernahme des Mandats durch den ersten Rechtsanwalt zu vertrauen; es obliegt der Partei, sich genügend Zeit für die Suche zu nehmen (Piekenbrock in: Vorwerk/Wilf, BeckOK ZPO, Stand 01.09.2025, § 78b Rn. 8; Jacoby in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2016, § 78b Rn. 8; BAG, Beschluss vom 25.08.2014 - 8 AZN 226/14 (A) -, juris Rn. 4). Das gilt erst recht, wenn wie hier, vom potentiellen mit der Sache nicht vorbefassten Rechtsanwalt innerhalb der verbleibenden Woche nicht nur der Antrag auf Zulassung der Berufung zu stellen, sondern auch zu begründen wäre. Die Klägerin hatte auf ihre wohl am 30.05.2025 gestellte E-Mail-Anfrage bei Rechtsanwältin L. auch keinen Anlass, bis zur Absage am 10.06.2025 auf eine Mandatsannahme der angefragten Rechtsanwältin zu vertrauen und erst recht nicht, weitere Bemühungen bis zum 18.06.2025 aufzuschieben. Überdies wurden drei der weiteren vier Anfragen per E-Mail noch am 18.06.2025 abgelehnt, so dass nicht nachvollziehbar ist, warum die Klägerin nach ihrem - nicht weiter glaubhaft gemachten - Vorbringen in der verbleibenden Frist nur noch eine weitere Anfrage am 20.06.2025 unternommen haben will, um einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt zu finden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass ihr schon am 10.06.2025 ein Service-Tool zur Anwaltssuche empfohlen wurde, über das unzählige im Asylrecht tätige Anwälte zu finden gewesen wären. Ob nach den vorgelegten Absagen zu vermuten ist, dass diese auf eine (Sammel-)E-Mail der Klägerin mit dem Betreff "Bitte um rechtliche Vertretung im Be-rufungsverfahren" bezogen sind, und ob dieser Umstand ggf. weitere Informationen dazu erfordert, was für Anfragen den Absagen der Klägerin zugrunde liegen (vgl. BFH, Beschluss vom 22.02.2023 - VII S 80/22 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.07.2017 - 2 S 1435/17 -, juris Rn. 4 ff.), kann nach alledem dahingestellt bleiben. Der Klägerin hat nicht innerhalb der Berufungszulassungsfrist substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie rechtzeitig alles ihr Zumutbare getan hat, um sich vertreten zu lassen, und es ihr dennoch - anders als unzähligen anderen Asylbewerbern in vergleichbarer Situation - unverschuldet nicht gelungen ist, einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt zu finden. Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist wäre damit auch nicht im Hinblick auf eine Notlage nach § 78b Abs. 1 ZPO zu gewähren. B. Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts hat aus den vorstehenden Gründen ebenfalls keinen Erfolg. Darüber hinaus ist ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung für die Beiordnung eines Notanwalts nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 78b ZPO, dass der Antrag des mittellosen Verfahrensbeteiligten nicht nach den Vorgaben des Prozesskostenhilferechts gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO zu behandeln ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17.06.2024 - 2 B 41.23 -, juris Rn. 7, vom 21.05.2024 - 2 B 17.24 -, juris Rn. 5, und vom 28.03.2017 - 2 B 4.17 -, juris Rn. 6). C. Die Anträge sind schließlich auch deshalb abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), sondern aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO). Die Berufung kann nur aus einem der in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Gründe zugelassen werden. Die in § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO genannten Zulassungsgründe finden im Asylverfahren keine Anwendung; der in § 78 Abs. 3 AsylG enthaltene Katalog der rügefähigen Zulassungsgründe ist abschließend (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.04.1997 - A 16 S 1048/97 -, juris Rn. 2). Danach ist die Berufung nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Zwar kann von einem Kläger, der noch keinen Rechtsanwalt hat, eine richtige Zuordnung des Zulassungsvorbringens zu einem Zulassungsgrund nicht verlangt werden. Auch an die Darlegungen des Zulassungsvorbringens selbst können keine hohen Anforderungen gestellt werden. Erforderlich ist aber, dass sich aus der Begründung des Antrags das Vorliegen eines Zulassungsgrundes in groben Zügen erkennen lässt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20.03.2023 - 10 PKH 1.22 -, juris Rn. 5, vom 01.12.2021 - 5 PKH 1.21 -, juris Rn. 5, und vom 10.01.2018 - 5 PKH 8.17 D -, juris Rn. 2; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 10.01.2025 - 4 LA 153/24 -, juris Rn. 2; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.09.2024 - 4 A 655/24 -, juris Rn. 2; Senatsbeschluss vom 05.02.2024 - A 9 S 430/23 -). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das Vorbringen der Klägerin nicht geeignet, einen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG zu erfüllen. I. Sie macht zum einen geltend, die Richterin habe ihr nur eine halbe Stunde gewährt; sie hätten lediglich besprochen, was die Klägerin beim Bundesamt gesagt habe. Sie habe nichts weiter hinzufügen können, da sie nicht gewusst habe, dass sie ihre Stellungnahme mindestens eine Woche vor dem Gerichtstermin hätte einreichen müssen. Die Möglichkeit eines Gehörsverstoßes (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) ergibt sich daraus nicht. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gebietet, dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern. Es ist bereits nicht erkennbar, dass und welche Angaben die Klägerin zusätzlich hätte machen wollen und dass ihr dies am Ende der halbstündigen Verhandlung vom Verwaltungsgericht verweigert worden sein soll. Da die Terminsladung ohne Fristsetzung und Präklusionshinweis nach § 87b VwGO erfolgte, besteht für die Behauptung aufgrund fehlender Kenntnis der Frist nicht zu ergänzendem Vortrag in der Lage gewesen zu sein, kein Raum und kommt es auf die Nachvollziehbarkeit des behaupteten Ursachenzusammenhangs nicht an. II. Im Übrigen schildert die Klägerin im Wesentlichen ihre psychische Situation, benennt eine diagnostizierte ADHS und gibt an, an chronischem Asthma zu leiden. Sie gibt an, ohne einen Aufenthaltstitel viele Jahre in Tunesien gelebt zu haben. Sie könne nicht einfach einen Aufenthaltstitel und auch nicht die tunesische Staatsangehörigkeit erhalten. Sie und ihr Sohn, den eine Abschiebung traumatisieren und in seiner emotionalen und sozialen Entwicklung gefährden würde, wären, so die Klägerin weiter, in Tunesien in einer prekären Lage, wie schon in der Vergangenheit, in der sie unter schlechten Arbeitsbedingungen in Callcentern gearbeitet habe. Sie befürchte, dass ihr das Sorgerecht entzogen werde, weil die Familie des tunesischen Kindsvaters durch ihre Macht und die weitverbreitete Korruption in der tunesischen Justiz erheblichen Einfluss ausübe. Sie sei in Tunesien religiöser Diskriminierung und Verfolgung ausgesetzt gewesen. Sie sei vom Kindsvater - den sie nur religiös geheiratet und gegen den sie im September 2023 in Deutschland eine familiengerichtliche Verfügung erwirkt habe - bedroht, psychisch und religiös misshandelt worden und er habe ihr gegenüber massive rassistische Einstellungen gezeigt. Ein Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG ergibt sich hieraus nicht. Insbesondere lässt die geschilderte konkrete Situation der Klägerin keinen Schluss auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu, denn die ist nur dann gegeben, wenn mit ihr eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung nicht geklärte Frage von allgemeiner, d.h. über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung aufgeworfen wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war und sich im Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 07.10.2020 - 2 BvR 2426/17 -, juris Rn. 37; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.02.2023 - A 12 S 2575/21 -, juris Rn. 14; Senatsbeschluss vom 27.06.2018 - A 9 S 1371/18 -, juris Rn. 9). III. Grundsätzliche Bedeutung kommt dem Vorbringen auch nicht zu, soweit man ihm in Bezug auf den beigefügten "Auszug aus einem dokumentierten Bericht über die Situation von Christen und Minderheiten in Tunesien" die Behauptung einer generellen entscheidungsrelevanten Diskriminierung von Christen in Tunesien entnehmen wollte. In der Anlage wird lediglich ein Artikel auszugsweise wiedergegeben, wonach im Jahresbericht der Vereinigung "Al-Talaqi" Beschwerden religiöser Minderheiten über bestimmte Praktiken der Behörden dokumentiert würden. Minderheiten beklagten dort Misshandlungen in Polizeistationen, Spott, Gleichgültigkeit gegenüber ihren Anliegen und Verzögerungen bei der Bearbeitung ihrer Beschwerden und die Befragung zu ihrer Religion und ihrem Übertritt vom Islam. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG, siehe auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.01.2018 - 4 S 2805/17 -, juris Rn. 11). Kosten werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).