Beschluss
2 B 22/24
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2024:0906.2B22.24.00
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Leitsätze
1. § 116 Abs. 1 VwG SH ist Rechtsgrundlage auch für die Rücknahme fiktiver Verwaltungsakte. (Rn.10)
2. Die Jahresfrist für die Rücknahme einer fiktiven Baugenehmigung beginnt nicht bereits zu laufen, wenn die gesetzliche Fiktion eintritt, sondern (frühestens) dann, wenn dem zuständigen Amtswalter die Notwendigkeit erstmals bewusst wird, über die Rücknahme der Genehmigung zu entscheiden (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 1. September 2004 – 1 MB 7/03 – und Urteil vom 20. Oktober 2011 – 1 LB 5/11 –). (Rn.12)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 116 Abs. 1 VwG SH ist Rechtsgrundlage auch für die Rücknahme fiktiver Verwaltungsakte. (Rn.10) 2. Die Jahresfrist für die Rücknahme einer fiktiven Baugenehmigung beginnt nicht bereits zu laufen, wenn die gesetzliche Fiktion eintritt, sondern (frühestens) dann, wenn dem zuständigen Amtswalter die Notwendigkeit erstmals bewusst wird, über die Rücknahme der Genehmigung zu entscheiden (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 1. September 2004 – 1 MB 7/03 – und Urteil vom 20. Oktober 2011 – 1 LB 5/11 –). (Rn.12) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 28. Juni 2024 gegen die mit Bescheid vom 29. Mai 2024 ausgesprochene Rücknahme der fiktiv erteilten Baugenehmigung vom 30. Juni 2022 wiederherzustellen, ist gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zulässig. Angesichts der im benannten Bescheid bezüglich der Rücknahme ausgesprochenen Anordnung der sofortigen Vollziehung stellt der Antrag die statthafte Rechtsschutzform dar. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn die Behörde – wie hier – die sofortige Vollziehung des von ihr erlassenen Verwaltungsakts im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Die Kammer geht insoweit davon aus, dass das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin – trotz der weitergehenden wörtlichen Formulierung in der Antragsschrift vom 3. Juli 2024 – von vornherein ausschließlich darauf gerichtet gewesen ist, vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gegen die Rücknahme der fiktiv erteilten Baugenehmigung zu erlangen. In der Antragsschrift wurde zwar auch ausgeführt, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die ebenfalls im Bescheid vom 29. Mai 2024 enthaltene Versagung der Baugenehmigung wiederhergestellt werden soll. Ein solches Begehren wäre jedoch bereits unzulässig, da der Antragsgegner im Bescheid vom 29. Mai 2024 ausdrücklich nur für die Rücknahmeentscheidung die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Die Antragstellerin stellte nach einem entsprechenden gerichtlichen Hinweis letztlich klar, dass sich das Rechtsschutzbegehren allein gegen die Rücknahmeentscheidung richten soll. Unschädlich ist insoweit, dass die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin zunächst mit Schriftsatz vom 9. Juli 2024 mitteilte, dass sich der gerichtliche Antrag auf die Versagung der Baugenehmigung beziehen soll. Hierbei handelt es sich nach Auffassung der Kammer um eine offensichtliche Ungenauigkeit der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, welcher daraus resultieren mag, dass der Antragsgegner sowohl die Rücknahmeentscheidung als auch die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Baugenehmigung in einem Bescheid zusammenfasste. Jedenfalls mit Schriftsatz vom 16. Juli 2024 hat die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin ausdrücklich klargestellt, dass das vorläufige Rechtsschutzbegehren allein die Rücknahmeentscheidung betreffen soll. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Rücknahme der fiktiv erteilten Baugenehmigung ist unbegründet. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht in der Sache auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse der Antragstellerin einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Hat die Behörde – wie vorliegend hinsichtlich der Rücknahme der fiktiv erteilten Baugenehmigung – die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, kommt es auch darauf an, ob sie zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen bzw. dessen Wirkungen einstweilen nicht gegen sich gelten lassen zu müssen. Die vom Antragsgegner dargelegte Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formellen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Das Begründungserfordernis dient dazu, die Behörde zu einer sorgfältigen Prüfung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts im Bewusstsein des Ausnahmecharakters der den Wegfall der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 1 VwGO bewirkenden Vollziehungsanordnung anzuhalten, dem Betroffenen die Kenntnis der für die Vollziehungsanordnung maßgeblichen Gründe zu vermitteln und ihm so die Rechtsverteidigung zu ermöglichen bzw. zu erleichtern und die Grundlage für eine ordnungsgemäße gerichtliche Kontrolle dahin zu bieten, ob das die Vollziehungsanordnung rechtfertigende besondere Interesse vorliegt. Dementsprechend muss aus der Begründung hinreichend nachvollziehbar hervorgehen, dass und aus welchen besonderen Gründen die Behörde im konkreten Fall dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen, d.h. vor einer Entscheidung über den Rechtsbehelf bzw. vor Eintritt der Bestandskraft bereits jetzt dringlichen Vollziehung des Verwaltungsakts Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt bzw. aus welchen im dringenden öffentlichen Interesse liegenden Gründen sie es für gerechtfertigt oder geboten hält, den durch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ansonsten eintretenden vorläufigen Rechtsschutz des Betroffenen einstweilen zurückzustellen (OVG Schleswig, Beschluss vom 28. Juli 2020 – 1 MB 11/20 – juris, Rn. 14). Der Antragsgegner hat ausgeführt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung solle dazu dienen, die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen die Rücknahme der Baugenehmigung und damit die Ausführung des Bauvorhabens zu verhindern. Der Vollzug bzw. die Ausnutzung einer rechtswidrigen Baugenehmigung stelle eine Störung der öffentlichen Sicherheit in Form der Unversehrtheit der Rechtsordnung dar. Es bestehe ein zu verhindernder Verstoß gegen formelles oder materielles Baurecht. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei sowohl im Interesse der Bauherrin als auch im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Es könne nicht hingenommen werden, dass eine Bauherrin, die Inhaberin einer rechtswidrigen Baugenehmigung sei, bessergestellt werde als eine Bauherrin, der eine rechtmäßige, weniger Rechte einräumende, Baugenehmigung vorliege. Es solle auch verhindert werden, dass ein bauordnungswidriger Zustand entstehe oder sich weiterentwickle und eine Rückgängigmachung aufgrund der Schaffung vollendeter Tatsachen unmöglich sei. Die vom Antragsgegner angeführten Aspekte zeigen, dass er sich der Ausnahmesituation des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bewusst war. Er hat Umstände angeführt, die seiner Auffassung nach über das bloße Vollzugsinteresse bezüglich der Rücknahmeentscheidung hinausgehen. Eine Kontrolle der inhaltlichen Richtigkeit oder Tragfähigkeit dieser Begründung des Sofortvollzugs erfolgt dabei im Rahmen der formellen Prüfung nicht (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 29. Oktober 2020 – 4 MR 1/20 – juris, Rn. 85 m.w.N.; VGH München, Beschluss vom 17. Februar 2023 – 15 CS 23.95 – juris, Rn. 21). In die nach den dargestellten Maßstäben vorzunehmende Interessenabwägung ist nach Auffassung der Kammer zu Lasten der Antragstellerin einzustellen, dass sich die streitgegenständliche Rücknahme der fiktiv erteilten Baugenehmigung nach der insoweit gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist. Rechtsgrundlage für den angefochtenen Rücknahmebescheid ist § 116 Abs. 1 LVwG, der auch für fiktive Verwaltungsakte gilt. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Antragsgegner hat zunächst die Fristvorgabe aus 116 Abs. 4 LVwG eingehalten, wonach die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig ist, wenn die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen. Die Fiktion der Baugenehmigung trat mit Ablauf der dreimonatigen Frist des § 63 Abs. 2 Satz 3 LBO 2022 am 30. Juni 2022 ein. Die Rücknahme der Baugenehmigung erfolgte zwar erst mit dem Rücknahmebescheid vom 29. Mai 2024. Allerdings ist zu beachten, dass die Jahresfrist für die Rücknahme einer fiktiven Baugenehmigung nicht bereits zu laufen beginnt, wenn die gesetzliche Fiktion eintritt, sondern (frühestens) erst dann, wenn dem zuständigen Amtswalter die Notwendigkeit erstmals bewusst wird, über die Rücknahme der Genehmigung zu entscheiden (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 1. September 2004 – 1 MB 7/03 – juris, Urteil vom 20. Oktober 2011 – 1 LB 5/11 – juris, jeweils für einen [fiktiv erteilten] Bauvorbescheid). Bei der in § 116 Abs. 4 LVwG vorgesehene Jahresfrist handelt es sich zudem, wie auch bei der vergleichbaren Regelung des Bundes in § 48 Abs. 4 VwVfG, um eine Entscheidungsfrist und nicht um sogenannte Bearbeitungsfrist. Diese Entscheidungsfrist beginnt erst dann, wenn der für die Rücknahme erforderliche Sachverhalt vollständig, uneingeschränkt und zweifelsfrei, einschließlich der für eine eindeutige rechtliche Wertung und der für die Ermessensentscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte, ermittelt worden ist. In der Regel ist die Aufbereitung des Sachverhaltes frühestens abgeschlossen, wenn die Behörde dem mit der Rücknahme Belasteten Gelegenheit zur Anhörung gegeben hat, vgl. § 87 Abs. 1 LVwG. Erst in diesem Stand des Verwaltungsverfahrens liegen regelhaft alle auch für die Ermessensentscheidung nach § 116 Abs. 1 S. 1 LVwG und für die Beurteilung eines eventuellen Vertrauensschutzes notwendigen Sachverhaltsvoraussetzungen vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. September 2001 - 7 C 6.01 – juris, Rn. 13; OVG Magdeburg, Beschluss vom 29. August 2023 – 2 M 73/23 – juris, Rn 29 f.; OVG Münster, Beschluss vom 1. April 1999 – 10 A 3381/97 – juris, Rn. 8 m.w.N.; Sachs, in: Stelkens/ Bonk/ Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 48 Rn 228 ff. m.w.N.). Ausweislich des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs hat der Antragsgegner anlässlich einer internen Prüfung am 5. Dezember 2022 erstmals Kenntnis von der möglichen Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung erlangt und die Antragstellerin mit Schreiben vom 5. April 2023 zur Stellungnahme aufgefordert und dabei auf planungsrechtliche Bedenken hingewiesen. Diese hat dann mit Schriftsatz vom 24. Juli 2023 u.a. zur planungsrechtlichen Zulässigkeit des streitbefangenen Vorhabens Stellung genommen. Erst mit dem Eingang dieser (letzten) Stellungnahme im behördlichen Verfahren begann nach den vorangestellten Maßstäben somit die Jahresfrist zu laufen. Der Antragsgegner geht insofern zu Recht davon aus, dass erst mit dem Eingang der benannten Stellungnahme die für die Rücknahmeentscheidung relevanten Tatsachen ermittelt wurden. Demnach erfolgte die Rücknahme mit Bescheid vom 29. Mai 2024 noch innerhalb der Jahresfrist. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen nicht maßgeblich, dass sich die streitbefangenen Räumlichkeiten bereits (mindestens) seit dem Jahr 2013 in der landwirtschaftlich genutzten Halle befinden und seit wann der Antragsgegner Kenntnis von der Existenz dieser Räumlichkeiten hat. Der verfahrensrechtliche Auslöser für die streitbefangene Rücknahmeentscheidung ist der Eintritt der Genehmigungsfiktion am 30. Juni 2022 und damit die Existenz des Verwaltungsaktes, der nunmehr zurückgenommen wurde. Vor dem 30. Juni 2022 bestand noch kein (rechtswidriger) Verwaltungsakt, der Gegenstand einer Prüfung durch den Antragsgegner hätte sein können. Vorgänge vor dem 30. Juni 2022 sind daher für die Frage des Beginns oder Ablaufs der Jahresfrist nach § 116 Abs. 4 LVwG rechtlich nicht relevant. Die fiktiv erteilte Baugenehmigung erweist sich nach summarischer Prüfung auch als rechtswidrig. Es fehlt es an der planungsrechtlichen Zulässigkeit des zur Genehmigung gestellten Vorhabens nach § 35 BauGB. Das Vorhabengrundstück befindet sich nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten im Außenbereich der Gemeinde Borstel. Für die Kammer ergeben sich ausweislich des vorhandenen Kartenmateriales und nach Betrachtung der im Internet zugänglichen Satellitenbilder keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Einschätzung unzutreffend ist. Das streitbefangene Vorhaben – Einbau von betrieblichen Räumen in eine landwirtschaftliche Halle – ist indes nicht als privilegiertes Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu bewerten. Zwar betreibt die Antragstellerin, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, am Vorhabenstandort (auch) einen landwirtschaftlichen Betrieb in Form der Tierhaltung und Wiesen- bzw. Weidewirtschaft. Dem konkret zur Genehmigung gestellten Vorhaben fehlt es jedoch zumindest am Merkmal des „Dienens“ im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Durch das Tatbestandsmerkmal des „Dienens“ soll sichergestellt werden, dass das Bauvorhaben zu dem privilegierten Betrieb tatsächlich in einer funktionalen Beziehung steht. Die eigentliche Zweckbestimmung des Erfordernisses des „Dienens“ liegt darin, Missbrauchsversuchen begegnen zu können. Nicht der nur behauptete Zweck des Vorhabens, sondern seine wirkliche Funktion soll entscheidend sein. Die Zulässigkeit des jeweiligen Vorhabens hängt von der tatsächlich gegebenen Bodenbewirtschaftung und Bodennutzung des konkreten Betriebs und davon ab, in welcher Beziehung das Vorhaben zu diesem konkreten Betrieb steht oder voraussichtlich stehen würde. Was die Beschaffenheit dieser Beziehung anlangt, sind in beiden Richtungen die gewissermaßen äußersten Grenzen dadurch gekennzeichnet, dass für die Privilegierung die bloße Förderlichkeit nicht ausreicht und andererseits die Notwendigkeit bzw. Unentbehrlichkeit nicht verlangt werden kann. Innerhalb des damit gegebenen Rahmens muss für das Merkmal des Dienens darauf abgestellt werden, ob ein vernünftiger Land- bzw. Forstwirt – auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1972 – IV C 7/90 – juris, Rn. 19, Urteil vom 19. April 1985 – 4 C 13.82 – juris, Rn. 14, und Urteil vom 22. Januar 2009 – 4 C 17.07 – juris, Rn. 20 f). Ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB setzt daher eine spezifische betriebliche Organisation und eine Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung voraus. Es muss sich um ein auf Dauer gedachtes, potentiell für Generationen geschaffenes und auch lebensfähiges Unternehmen handeln. Denn der zu schonende Außenbereich darf grundsätzlich nur einer ernsthaften, in seiner Beständigkeit langfristig ausgerichteten nachhaltigen Betätigung "geopfert" werden (Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. März 1983 – 4 C 69.79 – juris, Rn. 14, und Beschluss vom 9. Dezember 1993 – 4 B 196.93 – juris, Rn. 4; OVG Münster, Beschluss vom 30. Oktober 2009 – 7 A 2370/08 – juris, Rn. 5, VGH Mannheim, Urteil vom 7. August 1991 – 3 S 1075/90 – juris, Rn. 21.) Ausweislich der von der Antragstellerin vorgelegten und als Betriebsbeschreibung deklarierten Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein vom 2. Februar 2022 solle die Mutterkuhhaltung auf den in der Nähe zu der streitbefangenen Halle bestehenden Fläche intensiviert und der Bestand an Mutterkühen aufgebaut werden. Ein Teil des Fleisches aus der Mutterkuhhaltung solle direkt vermarktet werden und am Betriebsstandort, in dem in der Halle eingerichteten Raum, vorbereitet und verpackt werden. Die Halle solle dann auch als Verkaufs- oder Versandstandort dienen. In der betrieblichen Planungsrechnung für das Jahr 2023/24 werde von 20 verkauften Tieren je Jahr ausgegangen. Es werde angestrebt, hiervon sieben Tiere in der Direktvermarktung abzusetzen und 13 Tiere an den Großhandel zu verkaufen. Als nachfolgendes Planungsziel werde ein Bestand von 70 Mutterkühen angestrebt. Hiervon sollen zehn Tiere direkt verkauft und die restlichen 60 Tiere über den Handel abgesetzt werden. Der Anteil der direkt vermarkteten Tiere solle erhöht werden, da der zu erwartende Erlös je Einheit bei der Direktvermarktung deutlich höher liege. Die am Vorhabenstandort bereits vorhandene Betriebshalle war am 1. Dezember 2009 zum Aktenzeichen xxxx als landwirtschaftliche (Betriebs-)Halle mit einer Grundfläche von 480 m² auf den Flurstücken xxx und xxx, Flur xx, Gemarkung XY genehmigt worden. Der genehmigte Grundriss wies dabei zwei Abkalbeboxen und eine Kranken- und Isolierbox für Rinder, eine Lagerfläche für 310 Rundballen Heu und jenseits einer etwa mittig in der Halle liegenden Trennwand eine Stellfläche für landwirtschaftliche Geräte aus. Gegenstand des hier in Rede stehenden Genehmigungsantrags vom 31. März 2022 ist die Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau und die Nutzungsänderung von Teilen der Halle für die landwirtschaftliche Nutzung. Nach der Innenaufteilung im vom Umbau erfassten Hallenteil sind u.a. eine Kühlzelle, ein Raum als „Lager/Verpackung/Disposition“, ein Raum für Vermarktung, ein Aufenthaltsraum, ein Sozialraum, ein Heizungsraum sowie ein Bad vorgesehen (Bl. 9 der Beiakte 0478/22). Die Kammer stellt nach den ihr zur Verfügung stehenden Informationen nicht in Frage, dass die Antragstellerin am Vorhabenstandort grundsätzlich einen von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erfassten land- bzw. forstwirtschaftlichen Betrieb führt. Entsprechendes hat auch der Antragsgegner nicht vorgetragen. Bei Anlegung des dargestellten Maßstabs ist jedoch zu konstatieren, dass die Antragstellerin die Voraussetzungen für das Merkmal des Dienens im Hinblick auf die streitbefangene Nutzung von Teilen der bereits errichten Halle nicht hinreichend dargelegt hat. Sie begründet die Zulässigkeit der Nutzung der bereits vorhandenen Räume insoweit mit der Absicht, das aus der Mutterkuhhaltung gewonnene Fleisch vor Ort, d.h. in der bestehenden Betriebshalle, zu vermarkten. Es fehlt jedoch insbesondere an der insoweit gebotenen Darstellung, dass es für die Bewirtschaftung der Betriebsfläche der Antragstellerin der antragsgegenständlichen räumlichen Ausstattung für die Zwecke der Direktvermarktung der von ihr gehaltenen Tiere bzw. von deren Fleisch tatsächlich bedarf. Zunächst ist festzuhalten, dass die Antragstellerin mit dem Bauantrag keine (ergänzende) Betriebsbeschreibung nach § 9 Abs. 2 BauVorlVO vorgelegt hat, obwohl sie mit Schreiben des Antragsgegners vom 28. April 2022 hierzu aufgefordert wurde. Die Antragstellerin hat zur Begründung ihres Vorhabens sowohl im behördlichen als auch im gerichtlichen Verfahren allein auf die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom 2. Februar 2022 Bezug genommen. Vorliegend bedarf es jedoch keiner Entscheidung, ob das Vorhaben der Antragstellerin angesichts der fehlenden Bauvorlagen bereits zu unbestimmt dargestellt wurde und daher schon aus diesem Grund nicht genehmigungsfähig ist. Die Antragstellerin muss sich bei der Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens jedenfalls auf die Angaben in der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom 2. Februar 2022 verweisen lassen. Diese reichen jedoch nicht aus, um von einer Privilegierung des Vorhabens ausgehen zu können. In der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer finden sich zum einen keine näheren Ausführungen zur Ausgestaltung der konkret angestrebten Direktvermarktung. Beispielsweise fehlt es an Informationen zu Liefer- und Betriebszeiten und zum Einsatz von Personal am Vorhabenstandort. Zum anderen fehlt die Darstellung eines schlüssigen Vermarktungskonzeptes. Gerade Letzteres ist erforderlich, um die Nachhaltigkeit der angestrebten Nutzung, gerade an dem zu beurteilenden Standort, bewerten zu können. Insoweit ist auch nicht ersichtlich, dass es der Antragstellerin nicht möglich (gewesen) sein sollte, hierzu entsprechende Angaben zu tätigen. Schließlich hat sie im gerichtlichen Verfahren ausgeführt, dass es bereits zur Direktvermarktung von Fleisch aus der Mutterkuhhaltung gekommen sei. Nachweise hierfür hat die Antragstellerin jedoch nicht vorgelegt. Des Weiteren stellt der Antragsgegner in der angefochtenen Rücknahmeentscheidung zu Recht darauf ab, dass seit der Erteilung der Baugenehmigung für die Halle im Jahr 2009 keine Nachweise dafür vorgelegt wurden, dass die (damals) beantragte Mutterkuhhaltung im bewilligten Umfang von 14 Tieren bislang realisiert wurde. Angesichts der Angaben in der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom 2. Februar 2022, wonach die Schaf- bzw. Mutterkuhhaltung derzeit mit einem Bestand von sieben Tieren betrieben werde, stellt sich zu Recht die Frage, inwiefern das Konzept einer Direktvermarktung mit Fleisch aus der Mutterkuhhaltung tatsächlich ernsthaft und nachhaltig verfolgt wird. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Angaben der Antragstellerin in der Widerspruchsbegründung, wonach der Tierbestand zwischenzeitlich auf acht Rinder und 16 Schafe angewachsen sei. Die Anzahl der Schafe dürfte insofern unerheblich sein, da sich aus der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer nicht ergibt, dass auch eine Direktvermarktung des Fleisches der Schafe beabsichtigt ist. Des Weiteren sind für die Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens grundsätzlich die Angaben in der Betriebsbeschreibung, bzw. hier in der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer, maßgeblich. Überdies handelt es sich bei einem Bestand von acht Rindern im Vergleich zu den in Stellungnahme vom 2. Februar 2022 angegebenen sieben Rindern um eine lediglich marginale Erhöhung innerhalb eines Zeitraums von über zwei Jahren. Ausweislich der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer war für das Betriebsjahr 2023/2024 sogar eine Erhöhung des Bestandes auf 20 Rinder vorgesehen, die offensichtlich nicht erreicht wurde. Lediglich ergänzend ist zu erwähnen, dass der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer die dort mehrfach angesprochene sogenannte Planungsrechnung nicht beigefügt gewesen ist und diese sich auch nicht in den weiteren, dem Gericht zur Verfügung stehenden, Unterlagen befindet. Die Angaben in der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer sind schon aus diesem Grund nicht vollständig plausibel. Soweit die Antragstellerin in der Widerspruchsbegründung noch vorträgt, dass sie mit der Direktvermarktung begonnen und in der letzten Zeit bereits sechs Tiere verkauft hätte, hat sie hierfür keine Nachweise vorgelegt, auch nicht zu den jeweiligen Erlösen. Die Angabe „in der letzten Zeit“ ist zudem mehr als vage. Diese Angaben reichen jedenfalls nicht aus, um die dargestellten Zweifel an der Ernsthaftigkeit bzw. Nachhaltigkeit der angestrebten Nutzung im Außenbereich auszuräumen. Letztlich legt die Antragstellerin auch in der Widerspruchsbegründung nicht dar, wie die Direktvermarktung konkret ausgestaltet werden soll bzw. bereits ausgestaltet war (u.a. Werbung, Kundenkontakt, Vertriebszeiten, Mitarbeitereinsatz, Ort der Schlachtung, Transportwege zur und von der Schlachtung). Im Rahmen der wegen des Gebotes der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs erforderlichen strengen Bewertung der Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der streitbefangenen Nutzung sind zudem folgende Gesichtspunkte zu beachten: Bei der von Antragstellerin begehrten Nutzung dürfte es sich – wenn überhaupt – um eine sogenannte mitgezogene Nutzung im Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 35 Abs. Nr. 1 BauGB handeln. Die Vermarktung von Fleisch aus der eigenen Tierhaltung stellt grundsätzlich eine gewerbliche Tätigkeit dar, die nur unter bestimmten Voraussetzungen an der eigentlichen Privilegierung des landwirtschaftlichen Betriebes teilnimmt. Einzelne nichtlandwirtschaftliche, wie insbesondere gewerbliche Betätigungen, können durch ihre betriebliche Zuordnung zur landwirtschaftlichen Tätigkeit von dieser „mitgezogen“ werden und damit an der Privilegierung nach Nr. 1 teilhaben, auch wenn sie bei isolierter Betrachtung landwirtschaftsfremd sind, sog. mitgezogene Nutzungen (Betriebsteile). Hierzu reicht allein nicht aus, dass die landwirtschaftsfremde Betätigung betriebswirtschaftlich zweckmäßig ist; es muss das Gebot beachtet werden, den Außenbereich grundsätzlich von ihm wesensfremder Betätigung freizuhalten. Mindestvoraussetzung ist daher ein enger Zusammenhang mit der Bodenertragsnutzung und ihren vielfältigen Formen. Gegenüber der vorhandenen landwirtschaftlichen Betätigung muss es sich bei der landwirtschaftsfremden Betätigung um eine „bodenrechtliche Nebensache“ handeln. Das Erscheinungsbild des landwirtschaftlichen Betriebs muss dabei insgesamt gewahrt bleiben. Hierfür ist wesentlich, dass zwischen dem landwirtschaftlichen Betrieb und der hinzukommenden Betätigung ein betrieblicher Zusammenhang besteht. Eine vom Privilegierungstatbestand der Nr. 1 mitgezogene Betätigung wird umso weniger anzunehmen sein, als der Zusammenhang zwischen Betrieb und hinzukommender Betätigung kaum oder nur entfernt besteht. Die Frage, ob das Vorhaben im Verhältnis zu dem privilegiert zulässigen Betrieb eine Nebensache ist, ist nicht aufgrund einer typisierenden, sondern einer konkreten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es kommt nicht darauf an, ob sich der landwirtschaftliche Betrieb auch ohne den zusätzlichen Betriebsteil noch sachgerecht, also betriebswirtschaftlich sinnvoll, führen lässt (vgl. zum Ganzen: Söfker, in: Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg/ Krautzberger/, 153. EL Januar 2024, BauGB § 35 Rn. 28 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Im Rahmen der gebotenen Betrachtung der Besonderheiten des Einzelfalles muss zudem festzustellen sein, dass die Landwirtschaft nach Umfang und Bedeutung für den Gesamtbetrieb deutlich überwiegen muss. Das ist dann nicht mehr der Fall, wenn die Einnahmen aus den landwirtschaftsfremden Tätigkeiten den Einnahmen aus der Landwirtschaft gleich oder annähernd gleich sind. Denn dann übersteigt der Betrieb der übrigen Betätigungen das Maß dessen, was als "bodenrechtliche Nebensache" an der Privilegierung des landwirtschaftlichen Betriebes teilhaben könnte (vgl. VGH München, Beschluss vom 7. Juli 2005 – 26 ZB 04.2503 – juris, Rn. 5 f.). Zwar kann auch die sogenannte Direktvermarktung der im landwirtschaftlichen Betrieb „erzeugten“ Produkte auf dem Betriebsgelände unter bestimmten Voraussetzungen selbst privilegiert sein oder als sogenannte mitgezogenen Nutzung an der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB teilnehmen. Allerdings bedarf es insoweit ebenfalls der Prüfung, ob der auf Schonung des Außenbereichs bedachte Landwirt, das Vorhaben in der konkreten Art und Weise und an diesem Standort verwirklichen würde. Gerade der Zuordnung von bestimmten Verarbeitungsstufen sind dadurch Grenzen gesetzt, dass die Prägung durch die reine Bodenertragsnutzung, d.h. aus eigener Produktion, gegeben sein muss. Sie setzt eine räumliche Nähe der jeweiligen Produktions- und Verarbeitungsstufe der unmittelbar durch Bodennutzung erworbenen Produkte voraus; bei entfernteren Stufen fehlt die prägende Wirkung (vgl. hierzu Söfker, a.a.O., § 35 BauGB Rn. 25). Von der Antragstellerin wurde insbesondere nicht dargelegt, wo die zur Direktvermarktung vorgesehenen Tiere geschlachtet werden sollen und wie sich die Transportwege im Einzelnen darstellen. Eine Zuordnung der einzelnen Verarbeitungsstufen kann anhand der vorliegenden Unterlagen daher nicht vorgenommen werden. Des Weiteren kann der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer nicht hinreichend nachvollziehbar entnommen werden, in welchem Verhältnis die (voraussichtlichen) Einnahmen aus dem originären landwirtschaftlichen Betrieb und dem hier streitbefangenen Betriebsteil „Direktvermarktung“ stehen (werden). Es fehlt an einer ausreichend substantiierten Darstellung des (Gesamt)Betriebskonzepts. Ein solches ist für die Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit der sogenannten mitgezogenen Nutzung im vorliegenden Einzelfall jedoch erforderlich. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die streitbefangenen Räumlichkeiten, die Gegenstand der fiktiv erteilten Baugenehmigung sind, ihrer wesentlichen Art nach bereits Gegenstand eines Genehmigungsantrags vom 25. November 2017 sind. Die Antragstellerin beantragte damals u.a. die Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau und die Nutzungsänderung von Teilen der landwirtschaftlichen Halle für die forstwirtschaftliche Nutzung. Ausweislich der vorgelegten Betriebsbeschreibung solle in den streitbefangenen Räumlichkeiten auch Wildschlachtung vorgenommen werden. Nach Ablehnung des Bauantrags durch den Antragsgegner und dem erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren hat die Antragstellerin vor dem erkennenden Gericht Klage erhoben (Az. 2 A 63/19). Nach Abweisung der Klage hat sie beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung beantragt (Az. 1 LA 87/21). Über diesen Antrag wurde noch nicht entschieden. Unabhängig davon, welche konkreten rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben, dass die Antragstellerin derzeit zwei verschiedene Nutzungsbegehren für die gleichen Räumlichkeiten verfolgt, stellt sich im Lichte der dargestellten Anforderungen für die Bewertung der Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit des streitbefangenen Vorhabens jedenfalls die Frage, welche konkrete Nutzung der verfahrensgegenständlichen Räume durch die Antragstellerin tatsächlich beabsichtigt ist, also ob die Räume allein landwirtschaftlichen oder fortwirtschaftlichen Zwecken oder gegebenenfalls beiden Zwecken dienen sollen. Auf Letzteres lassen die Äußerungen in der Widerspruchsbegründung vom 28. Juni 2024 schließen: Die Räume, die Gegenstand der fiktiv erteilten Baugenehmigung sind, würden auch für den fortwirtschaftlichen Betrieb benötigt. Das im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Unterhaltung der Waldflächen erlegte Wild müsse ordnungsgemäß verarbeitet werden. Das Wildfleisch müsse gekühlt und vermarktet werden. Allerdings ist die Nutzung der Räumlichkeiten zu forstwirtschaftlichen Zwecken und zur Verarbeitung von Wildtieren nicht Gegenstand des hier in Rede stehenden Genehmigungsverfahrens. Auch die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer verhält sich hierzu nicht. Sofern die Antragstellerin im Ergebnis eine gemischte Nutzung der Räumlichkeiten verfolgt, handelte es sich hierbei um ein eigenständig zu prüfendes Vorhaben, welches jedenfalls nicht von der Antragstellung vom 31. März 2022 erfasst ist. Angesichts des von der Antragstellerin betriebenen Rechtsmittelverfahrens für die soeben beschriebene Nutzung der streitbefangenen Räumlichkeiten zu forstwirtschaftlichen Zwecken und der hiervon abweichenden verfahrensgegenständlichen Nutzung bestehen im Hinblick auf die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit des Vorhabens jedenfalls gewichtige Zweifel (vgl. allg. zur Berücksichtigung der Genese der Planungen in der Gesamtbetrachtung des „Dienens“ OVG Münster, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - 2 A 1780/15 - juris, Rn. 23). Die somit als sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB einzuordnende streitbefangene Nutzung im Inneren der bereits errichteten Halle beeinträchtigt öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt bereits dann vor, wenn einer der in § 35 Abs. 3 BauGB aufgeführten Belange oder ein sonstiger für die Bebauung des Außenbereichs erheblicher Gesichtspunkt nicht unwesentlich berührt wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Außenbereich grundsätzlich von nicht privilegierten Vorhaben freizuhalten ist. Die Vorschrift ist daher restriktiv auszulegen. Die Genehmigung von nicht privilegierten Vorhaben im Außenbereich kommt daher nur ganz ausnahmsweise in Betracht. Eine solche Ausnahme liegt hier aber nicht vor. § 35 Abs. 3 BauGB führt die öffentlichen Belange, die nicht beeinträchtigt sein dürfen, beispielhaft auf, ohne dass diese Aufzählung abschließend wäre. Vorliegend beeinträchtigt das streitbefangene Vorhaben jedenfalls öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB, da es die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt. Diese Regelung bringt die Intention des Gesetzgebers zum Ausdruck, die Entwicklung unorganischer Siedlungsstrukturen und damit eine Zersiedlung, d.h. eine zusammenhanglose oder aus anderen Gründen unorganische Streubebauung im Außenbereich zu verhindern (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1967 – IV C 25.66 – juris, Rn. 15). Der Außenbereich soll grundsätzlich von aller nicht unmittelbar seinem Wesen und seiner Funktion entsprechenden Bebauung freigehalten werden. Splittersiedlungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allerdings nicht schon um ihrer selbst willen zu missbilligen. "Zu befürchten" im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB ist die Entstehung, Erweiterung oder Verfestigung einer Splittersiedlung nur, wenn das Vorhaben zu einer "unerwünschten Splittersiedlung" führt. Unerwünscht in diesem Sinne ist eine Splittersiedlung, wenn mit ihr ein Vorgang der Zersiedelung eingeleitet oder gar schon vollzogen wird. Das anzunehmen, rechtfertigt sich in der Regel. Die Berechtigung einer solchen Annahme bedarf hingegen in Fällen der Verfestigung einer konkreten Begründung. Als Grund für eine Missbilligung kommt in diesen Fällen u.a. in Betracht, dass das Vorhaben eine weitreichende oder noch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt und daher seine unabweisbare Konsequenz sein könnte, dass in nicht verlässlich eingrenzbarer Weise noch weitere Bauten hinzutreten werden. "Weitreichend" ist die Vorbildwirkung deshalb immer dann, wenn sich das Vorhaben und die weiteren Vorhaben, die nicht verhindert werden könnten, zusammen der vorhandenen Splittersiedlung nicht unterordnen, sondern diese erheblich verstärken und dadurch eine weitergehende Zersiedlung des Außenbereichs bewirken würden (BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 2004 – 4 B 23/04 – juris, Rn. 8). Ein sicherer Nachweis ist in diesem Zusammenhang entbehrlich. Vielmehr begnügt sich § 35 Abs. 2 BauGB mit dem Maßstab verständiger Plausibilität und stellt darauf ab, ob nach Lage der Verhältnisse des Einzelfalles eine Beeinträchtigung anzunehmen ist (BVerwG, Beschluss vom 30. November 1994 – 4 B 226/94 – juris, Rn. 5). Dabei setzt der Tatbestand des Befürchtens der Verfestigung einer Splittersiedlung nicht voraus, dass - als Folge der Zulassung des beeinträchtigenden Vorhabens - ein uneingeschränkter Rechtsanspruch auf Zulassung weiterer Vorhaben entsteht. Es genügt, dass die Gründe, welche weiteren Vorhaben entgegengehalten werden könnten, an Überzeugungskraft einbüßen würden, wenn das streitgegenständliche Vorhaben nicht aus eben den Gründen (Verfestigung einer Splittersiedlung) versagt würde, mit der Genehmigung also ein sogenannter Berufungsfall geschaffen würde. Mit der Versagung der Genehmigung soll bereits "den Anfängen gewehrt" werden (BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 1999 – 4 B 27.99 – juris, Rn. 6). Auch bauliche Anlagen, die nicht zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, sind dabei grundsätzlich geeignet, die Splittersiedlung zu verfestigen. Der Begriff der Splittersiedlung beschränkt sich jedenfalls nicht auf die zum Wohnen bestimmten Baulichkeiten (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1976 – IV C 42.74 – juris, Rn. 15; Beschluss vom 7. September 1984 – 4 B 188.84 – juris, Rn. 2). Vorliegend ist davon auszugehen, dass in der beabsichtigten Nutzung der Halle mit einem Aufenthaltsraum für Personen sowie einem Raum für die Direktvermarktung von Rindfleisch (Verkauf vor Ort oder Vorbereitung des Versands) eine erhebliche Nutzungsvertiefung liegt, die sich qualitativ, aber auch quantitativ der zuvor genehmigten Nutzung als Unterstell-, Lager- und Tierhaltungsplatz nicht hinreichend unterordnet. Durch das beantragte Vorhaben ist u.a. mit einer Intensivierung des Kraftfahrzeugverkehrs am und zum Vorhabenstandort und damit im Außenbereich zu rechnen. Ausweislich des den Antragsunterlagen beigefügten Stellplatznachweises sind vier Kfz-Stellplätze für Besucher und zwei Kfz-Stellplätze für Beschäftigte vorgesehen. Die mit dem streitbefangenen Vorhaben einhergehenden Auswirkungen gehen jedenfalls deutlich über diejenigen hinaus, die aus dem bislang genehmigten Nutzungsumfang für die Halle resultieren. Insofern würden die Einwendungen des Antragsgegners gegen weitere potentielle (Aufenthalts-)Nutzungen und ggf. gegen gewerbliche Nutzungen im Außenbereich der betroffenen Gemeinde erheblich an Überzeugungskraft verlieren, wenn man die negativen Auswirkungen der Zersiedelungsvorgänge allein mit Blick auf den bereits vorhandenen baulichen Hallenbestand in Zweifel zöge. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 LVwG sind somit erfüllt. Etwaige Aspekte des Vertrauensschutzes des Betroffenen sind bei der Rücknahme des Verwaltungsaktes auf Tatbestandsebene nicht zu prüfen. Einer tatbestandlich vorgeschriebenen Abwägung nach dem Modell des § 116 Abs. 2 S. 1 LVwG, die zu einer Rücknahmesperre führen kann, unterliegen die von § 116 Abs. 3 LVwG erfassten Verwaltungsakte nicht. Bei der Baugenehmigung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist. Die Rücknahme der fiktiv erteilten Baugenehmigung leidet nach Auffassung der Kammer auch nicht an Ermessensfehlern im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO. Im Rahmen der nach § 116 Abs. 1 Satz 1 VwVfG erforderlichen Ermessensausübung ist das öffentliche Interesse an der Herstellung gesetzmäßiger Zustände mit dem Interesse des Betroffenen an der Aufrechterhaltung des Verwaltungsaktes abzuwägen, wobei das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Grundsatz der Rechtssicherheit grundsätzlich gleichwertig sind, sofern dem anzuwendenden Fachrecht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist. Erforderlich ist eine umfassende Güterabwägung unter Einbeziehung aller wesentlichen Umstände des konkreten Einzelfalls, wozu auch etwaige Vertrauensschutzgesichtspunkte gehören. Von Bedeutung für den Vertrauensschutz des Bauherrn ist insbesondere, ob er im Vertrauen auf die Baugenehmigung (Investitions-)Entscheidungen getroffen hat (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juli 2015 – OVG 2 S 74.14 – juris, Rn. 5; OVG Magdeburg, Beschluss vom 29. August 2023 – 2 M 73/23 –, Rn. 35, juris). Gemessen daran lässt die Entscheidung des Antragsgegners keine Ermessensfehler erkennen. Dieser hat im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gegenüber dem Interesse der Antragstellerin auf den Bestand der Baugenehmigung Vorrang einzuräumen sei. Die Rechtsordnung würde mit dem Bestand der rechtsgestaltenden Baugenehmigung belastet. Im gerichtlichen Verfahren führte der Antragsgegner ergänzend aus, dass auf Seiten der Antragstellerin kein schutzwürdiges Vertrauen entstanden sei bzw. dass ein Vertrauensschutz über die Entschädigungsregelung des § 116 Abs. 3 LVwG hinreichend gewahrt werde. Der Antragsgegner hat somit erkannt, dass ihm ein Ermessenspielraum eingeräumt wurde, weshalb kein Ermessensausfall vorliegt. Er ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes der Rücknahme der Baugenehmigung nicht entgegenstehen und das öffentliche Interesse an der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts überwiegt. Bezugnehmend auf die weitere Argumentation der Antragstellerin ist festzuhalten, dass sie die streitbefangenen Räumlichkeiten nicht im Vertrauen auf den Bestand der fiktiv erteilten Baugenehmigung, sondern vielmehr bereits zuvor und auch ohne eine erforderliche Baugenehmigung, errichtet und nach ihren eigenen Angaben auch jahrelang genutzt hat (siehe Seite 5 der Antragsschrift). Der Bauantrag vom 31. März 2022 dient somit – ebenso wie der Bauantrag aus dem Jahr 2017 – offensichtlich der nachträglichen Legalisierung der sich im Inneren der Halle befindlichen Räume. Gründe, weshalb gleichwohl überwiegende Gründe des Vertrauensschutzes der Rücknahme der Baugenehmigung entgegenstehen sollen, wurden von der Antragstellerin nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Sie hat insbesondere nicht glaubhaft gemacht, dass sie im Vertrauen auf den Bestand der Baugenehmigung seit dem Eintritt der Genehmigungsfiktion erhebliche Investitionen getroffen hat, die einer Rücknahme entgegenstehen würden. Darüber hinaus ist insoweit auch die gesetzgeberische Wertung aus § 116 Abs. 3 LVwG Satz 1 zu beachten, wonach unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Ausgleich eines Vermögensnachteils besteht, welcher durch das Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsaktes entstanden ist. Diese gesetzliche Ausgleichsregelung spricht dafür, dass jedenfalls durch das Vertrauen in den Bestand eines Verwaltungsaktes getroffene Vermögensdispositionen einen etwaigen Vertrauensschutz des Adressaten nicht derart „aufladen“, dass eine Rücknahme des Verwaltungsaktes grundsätzlich rechtswidrig wäre (vgl. hierzu auch OVG Schleswig, Beschluss 1. September 20004 – 1 MB 7/03 – BeckRS 2005, 25863, wonach das Rücknahmeermessen durch aufgewandte [Vor]Planungskosten nicht eingeschränkt wird). Soweit die Antragstellerin darauf abstellt, dass sie für die Errichtung der Räume bereits erhebliches Kapital investiert hätte, ist zu konstatieren, dass die Räume bereits im Jahr 2013 vorhanden waren und daher nicht im Vertrauen auf die streitbefangene Baugenehmigung aus dem Jahr 2022 errichtet wurden. Der Antragstellerin muss daher bewusst gewesen sein, dass sowohl die Errichtung als auch die Nutzung der Räume jedenfalls formell illegal gewesen ist. Aus den gleichen Gründen verfängt auch der Einwand, die Rücknahme der Baugenehmigung würde eine massive Beeinträchtigung ihrer Rechte begründen, da infolgedessen ihre Pläne zum weiteren Aus- und Aufbau ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebes vereitelt würden und für die beabsichtigte Direktvermarktung das Rind- und Wildfleisch vor Ort ausreichend gekühlt werden müsse, nicht. Im Übrigen hat die Antragstellerin weder substantiiert dargelegt, noch glaubhaft gemacht, welche Investitionen von ihr im Hinblick auf den Bestand der fiktiv erteilten Baugenehmigung initiiert wurden. Auch möglicherweise anfallende Kosten für den Rückbau begründen keinen Vertrauensschutz zu Gunsten der Antragstellerin, da sie die Räumlichkeiten ohne das Vorliegen einer entsprechenden Genehmigung errichtet hat. Die Annahme des Antragsgegners, für die Rücknahme der fiktiv erteilten Baugenehmigung bestehe ein besonderes Vollziehungsinteresse, ist nicht zu beanstanden. Die Vollziehung der Rücknahme einer Baugenehmigung muss wegen öffentlicher oder überwiegender privater Interessen besonders dringlich sein und keinen Aufschub bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsschutzverfahrens in der Hauptsache dulden (vgl. VGH München, Beschluss vom 30. Januar 2019 – 9 CS 18.2533 – juris, Rn. 23). Hierbei ist eine Abwägung aller Umstände des konkreten Einzelfalls vorzunehmen, wobei die Rechtsschutzansprüche des Betroffenen ein umso höheres Gewicht gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse haben, je schwerwiegender die durch den Verwaltungsakt auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Behörde Unabänderliches bewirkt (vgl. Puttler in Sodan/Ziekow, Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2018, § 80 VwGO Rn. 85). Ein solches Dringlichkeitsinteresse muss positiv festgestellt werden, weil der gesetzliche Regelfall gem. § 80 Abs. 1 VwGO derjenige des Aufschubinteresses ist. Der Antragsgegner stellt vorliegend zutreffend darauf ab, dass ein legitimes öffentliches Interesse daran besteht, die Ausnutzung einer rechtswidrigen – auch fiktiv erteilten – Baugenehmigung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu verhindern (vgl. beispielhaft OVG Schleswig, Beschluss vom 28. Juli 2020 – 1 MB 11/20 – juris, Rn. 16; VGH München, Beschluss vom 16. Juni 2023 – 15 CS 23.731 – juris, Rn. 23). Dies gilt im Grunde selbst dann, wenn sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen darstellen würden, weil beispielsweise die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufwirft. Maßgeblich ist insoweit der Umstand, dass nur so die Erteilung bzw. Fortgeltung einer möglicherweise rechtswidrigen Baugenehmigung und damit die Schaffung vollendeter Tatsachen durch Verwirklichung des Vorhabens verhindert werden kann. Demgegenüber muss das wirtschaftliche Interesse des Bauherrn an der Erteilung einer Baugenehmigung ohne weitere Verzögerung und einer Baufreigabe grundsätzlich zurücktreten (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 21. November 2006 – 5 S 1825/06 – juris, Rn. 7; VGH München, Beschluss vom 16. Juni 2023 – 15 CS 23.731 – juris, Rn. 31 ff.). Nach diesen Grundsätzen überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegenüber dem Suspensivinteresse der Antragstellerin. Letzterem steht entgegen, dass bei einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens eine rechtswidrige Baugenehmigung verwirklicht werden könnte. Keine rechtliche Relevanz zeitigt insoweit der Umstand, dass die streitbefangenen Räumlichkeiten bereits vor mehreren Jahren errichtet und von der Antragstellerin genutzt wurden. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zum Ermessen Bezug genommen. Für ein Überwiegen des Suspensivinteresse kann zudem nicht angeführt werden, dass sich die Räume im Inneren der Halle befinden und deren Nutzung nicht nach Außen in Erscheinung trete. Wie bereits ausgeführt, würde das streitbefangene Vorhaben – die teilweise Nutzungsänderung der landwirtschaftlichen Halle – zu einer Intensivierung der Nutzung am Vorhabenstandort und damit im Außenbereich führen. Insoweit ist es unerheblich, dass sich die Räume im Inneren der Halle befinden. Die mit dem Vorhaben verbundenen Auswirkungen, insbesondere der Kunden- und Mitarbeiterverkehr, treten in jedem Fall in Erscheinung. Von dem Vorhaben ginge auch eine negative Vorbildwirkung aus. Im Übrigen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsgegner sich mit der Existenz der Räume bzw. mit deren Nutzung derart abgefunden hat, dass etwa die Voraussetzungen einer Duldung vorliegen, die beispielsweise dem Erlass einer Nutzungsuntersagung entgegenstehen könnte. Auch die zeitlichen Abläufe im Rahmen des Rücknahmeverfahrens führen zu keiner gesteigerten Begründungspflicht für den Antragsgegner, da die rechtlichen Vorgaben des § 116 LVwG eingehalten wurden. Anhaltspunkte für ein missbräuchliches oder willkürliches Vorgehen des Antragsgegners sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dabei schätzt die Kammer mangels näherer Angaben durch die Beteiligten, dass im Hauptsacheverfahren ein Streitwert von 20.000 € dem wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin entspräche. Dieser Wert ist für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wiederum zu halbieren.