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Beschluss

1 MB 11/20

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2020:0728.1MB11.20.00
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Leitsätze
1. Funktionelle Zuständigkeiten innerhalb der Verwaltungsbehörde, namentlich die Aufgabenverteilung zwischen dem Fachdienst Bauen und Planen und dem Fachdienst Recht der Gebietskörperschaft sind für die allein sachlich zu beurteilende Anordnungsbefugnis unbeachtlich. (Rn.12) 2. Grundsätzlich trifft es zu, dass Bescheide, die nach Eintritt einer Genehmigungsfiktion ergehen, insofern ohne rechtliche Bedeutung bleiben, als ein erneut genehmigender Bescheid entweder als wiederholende Verfügung oder als Zweitbescheid keine weiteren materiellen Rechte begründet und eine nachträgliche Ablehnung die Genehmigungsfiktion nicht aus der Welt zu schaffen vermag. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Behörde den fiktiv entstandenen Bauvorbescheid ausdrücklich zurücknimmt, dessen positive Aussage mithin beseitigt, sodass über die Bauvoranfrage erneut entschieden werden kann.(Rn.18)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer - vom 5. Mai 2020 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Funktionelle Zuständigkeiten innerhalb der Verwaltungsbehörde, namentlich die Aufgabenverteilung zwischen dem Fachdienst Bauen und Planen und dem Fachdienst Recht der Gebietskörperschaft sind für die allein sachlich zu beurteilende Anordnungsbefugnis unbeachtlich. (Rn.12) 2. Grundsätzlich trifft es zu, dass Bescheide, die nach Eintritt einer Genehmigungsfiktion ergehen, insofern ohne rechtliche Bedeutung bleiben, als ein erneut genehmigender Bescheid entweder als wiederholende Verfügung oder als Zweitbescheid keine weiteren materiellen Rechte begründet und eine nachträgliche Ablehnung die Genehmigungsfiktion nicht aus der Welt zu schaffen vermag. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Behörde den fiktiv entstandenen Bauvorbescheid ausdrücklich zurücknimmt, dessen positive Aussage mithin beseitigt, sodass über die Bauvoranfrage erneut entschieden werden kann.(Rn.18) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer - vom 5. Mai 2020 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz bezüglich einer von dem Antragsgegner erlassenen Sofortvollzugsanordnung, die im Hinblick auf die Rücknahme eines fiktiv entstandenen Bauvorbescheids ergangen ist. Um die Bebaubarkeit der rückwärtigen Fläche des straßenseitig bereits mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks … (Flurstück …, Flur …, Gemarkung …) im Gebiet der beigeladenen Gemeinde auszuloten, stellte der Antragsteller unter dem 12.06.2018 eine Bauvoranfrage, die innerhalb der unbeplanten Innenbereichslage ein eingeschossiges Wohngebäude mit einer Grundfläche von ca. 110 m² zum Gegenstand hatte. Die Erschließung des Vorhabens war danach alternativ entweder über die westlich des Grundstücks verlaufende … oder von der sich südlich erstreckenden Straße … aus zur Vorbescheidung gestellt worden. Im erstgenannten Fall führte dies zu einer Bebauungstiefe des Vorhabens von ca. 55 m, im Fall der Erschließung von Süden aus ergäbe sich eine Bebauungstiefe von ca. 44 m. Der über das Amt Pinnau gestellte und am 18.06.2018 bei dem Antragsgegner eingegangene Antrag ist von diesem nicht innerhalb der 3-Monats-Frist des § 66 Satz 3 i.V.m. § 69 Abs. 6, Abs. 9 Satz 1 LBO beschieden worden. Antragsgemäß bestätigte der Antragsgegner durch seinen Fachdienst Planen und Bauen dem Antragsteller daher unter dem 02.10.2018 gemäß § 69 Abs. 9 Satz 2 LBO den Eintritt der Genehmigungsfiktion bezüglich des zur Vorbescheidung gestellten Vorhabens, nahm mit demselben Bescheid den gemäß § 66 Satz 3 i.V.m. § 69 Abs. 9 Satz 1 LBO fiktiv erteilten Vorbescheid mit sofortiger Wirkung zurück und lehnte überdies den begehrten Vorbescheid ab. Diesbezüglich verwies der Antragsgegner auf seinen parallel erlassenen Versagungsbescheid ebenfalls vom 02.10.2018. Zur Begründung wurde dort ausgeführt, dass das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Es füge sich hinsichtlich seiner Lage auf dem Grundstück nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung ein, die im insoweit zu betrachtenden Bereich der … bis … durch eine Straßenrandbebauung mit einer maximalen Bautiefe von 15 m geprägt sei. In hinteren Grundstücksbereichen der Umgebung befindliche bauliche Anlagen seien als bloße Nebenanlagen nicht maßstabsbildend. Da das Vorhaben wegen seiner negativen Vorbildwirkung für benachbarte Grundstücke auch nicht rahmenüberschreitend zugelassen werde könne, sei der Vorbescheidsantrag zu versagen; der fiktiv erteilte Vorbescheid erweise sich dementsprechend als rechtswidrig und werde in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zurückgenommen. Nach erfolglosem Widerspruch gegen den Rücknahme- und Versagungsbescheid vom 02.10.2018 hat der Kläger am 01.03.2019 gegen jenen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.02.2019 sowie gegen den gesonderten Versagungsbescheid vom 02.10.2018 Klage bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht erhoben (2 A 62/19), über die noch nicht entschieden ist. Seinen bereits am 06.02.2019 gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines gegen die Rücknahmeentscheidung vom 02.10.2018 eingelegten Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht nach Erhebung der Anfechtungsklage als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des letztgenannten Hauptsacherechtsbehelfs ausgelegt und dem so verstandenen Antrag mit Beschluss vom 25.03.2019 (2 B 9/19) stattgegeben. Einer anzunehmenden Sofortvollzugsanordnung fehle es bereits an einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Begründung. Darüber hinaus überwiege im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung das öffentliche Interesse an der (sofortigen) Vollziehung des Rücknahmebescheids nicht das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Zwar habe die Aussetzung der Vollziehung der Rücknahmeentscheidung ein Fortbestehen des fiktiven Bauvorbescheids zur Folge, der mit seiner Bindungswirkung im Rahmen eines Baugenehmigungsbegehrens des Antragstellers Berücksichtigung finden müsste. Da aber kein Baugenehmigungsverfahren durch den Antragsteller eingeleitet worden sei, sei eine sofortige Vollziehbarkeit der Rücknahme aktuell nicht geboten. Sie wäre vom Antragsgegner vielmehr erst dann zu erwägen, wenn sich durch entsprechende Bauantragstellung die Gefahr abzeichnete, dass ein auf der Grundlage des fiktiven Vorbescheids zu erteilender Genehmigungsbescheid seinerseits „rückabzuwickeln“ sei, namentlich dann, wenn sich die Rechtmäßigkeit des Rücknahmebescheids im Hauptsacheverfahren – was voraussichtlich der Fall sei – bestätige. Unter dem 02.03.2020 wurde mit ausdrücklichem Hinweis auf den fiktiven Bauvorbescheid ein Bauantrag im vereinfachten Genehmigungsverfahren für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf der hinteren Grundstücksfläche des Grundstücks … gestellt. Nach den Antragsunterlagen soll die Erschließung über die … erfolgen; die Bebauungstiefe des Vorhabens misst danach ca. 52 m. Der Antragsgegner nahm dies zum Anlass, am 13.03.2020 durch seinen Fachdienst Recht, der auch den Widerspruchsbescheid vom 04.02.2019 gefertigt hat, die sofortige Vollziehung des Rücknahmebescheids vom 02.10.2018 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO anzuordnen. Zur Begründung verwies er auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 25.03.2019 (2 B 9/19). Die dort angesprochene Konstellation, bei der eine Sofortvollzugsanordnung zu erwägen sei, sei mit der Bauantragstellung für ein nahezu identisches Vorhaben nunmehr eingetreten. Er gehe davon aus, dass die Rücknahmeentscheidung im Hauptsacheverfahren bestätigt werde. Um die Rückabwicklung (auch) einer Genehmigungsentscheidung zu vermeiden, sei daher die Anordnung der sofortigen Vollziehung geboten. Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiege insoweit das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Den Bauantrag hat der Antragsgegner zwischenzeitlich mit Bescheid vom 06.05.2020 abgelehnt. Über den dagegen erhobenen Widerspruch ist noch nicht entschieden. Dem am 08.04.2020 bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht gestellten Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner zum Aktenzeichen 2 A 62/19 anhängigen Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 05.05.2020 (nur) teilweise entsprochen. Es hat die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt, soweit sich die Rücknahmeentscheidung auf den fiktiv entstandenen Bauvorbescheid betreffend die Erschließung des Vorhabengrundstücks über die Straße … bezieht. In Bezug auf diese im Vorbescheid alternativ erfasste Erschließung sei unverändert kein entsprechender Bauantrag gestellt worden; insofern sei keine Änderung der Sachlage gegenüber der Entscheidung durch den Beschluss vom 25.03.2019 (2 B 9/19) eingetreten. Den Antrag im Übrigen hat es demgegenüber abgelehnt. Hinsichtlich des zur Genehmigung gestellten Vorhabens mit einer Erschließung über eine Zufahrt von der … verhalte es sich anders. Diesbezüglich sei im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Interessenabwägung von Bedeutung, dass sich der Rücknahmebescheid vom 02.10.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.02.2019 im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen werde. Insoweit griffen weder Einwände betreffend die formelle Rechtmäßigkeit der Rücknahmeentscheidung durch noch seien materielle Fehler ersichtlich. Letztere folgten insbesondere nicht aus einer vermeintlichen Unbestimmtheit des Rücknahmebescheids. In der Sache erweise sich der Vorbescheid hinsichtlich des über die … erschlossenen Vorhabens als rechtswidrig und sei damit tauglicher Gegenstand der im Übrigen ermessensfehlerfrei erklärten Rücknahmeentscheidung nach § 116 LVwG. Das Vorhaben füge sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, was das – hier offenkundig allein streitige – Merkmal der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, betreffe. Das Vorhaben finde in seiner näheren Umgebung, d.h. in der homogenen Straßenrandbebauung entlang der … kein taugliches Vorbild für eine Hinterlandbebauung. Die in den hinteren Grundstücksbereichen vorhandenen Baukörper seien nach summarischer Prüfung nicht als maßstabsprägende Bebauung in Betracht zu ziehen. Das gelte insbesondere auch für die genannten Gebäude auf den Grundstücken … und …, die – auch in Ansehung ihrer jeweiligen Grundflächen und ihrer äußeren Gestaltung – als Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO zu qualifizieren seien. Auch die Tatsache, dass sich diese Anlagen nicht im Sinne der bauordnungsrechtlichen Vorschriften als genehmigungsfrei darstellten, stehe einer Einordnung als Nebenanlagen nicht entgegen. Zudem sei nicht ersichtlich, dass sich der Antragsgegner im Sinne einer unzweifelhaften dauerhaften Duldung auch möglicherweise rechtswidriger Bauten positioniert hätte mit der Folge, dass diese für die nähere Umgebung zu berücksichtigen wären. Vielmehr habe der Antragsgegner deutlich gemacht, dass er für die benannten Grundstücksbereiche bauordnungsrechtliche Überprüfungsverfahren angelegt habe und diese im Rahmen seines Gesamtkonzepts zur Ahndung baurechtlicher Verstöße zu bearbeiten beabsichtige. Auch die Kennzeichnung des vorderen Gebäudes in der … als sog. Behelfsheim rechtfertige keine andere Beurteilung. Soweit man die auf dem rückwärtig an das Vorhabengrundstück angrenzenden Grundstück … befindliche Bebauung einbeziehen wollte, ergäbe sich hieraus ebenfalls kein taugliches Vorbild für die angestrebte Bebauungstiefe von ca. 55 m. Die von der Straße … über eine Pfeifenstielzufahrt erschlossene Bebauung erweise sich ungeachtet dieser Besonderheit der Erschließung als Fremdkörper und sei dementsprechend außer Acht zu lassen. Das Vorhaben sei auch nicht als sogenanntes rahmenüberschreitendes Vorhaben zulässig. Seine Umsetzung hätte erhebliche negative Vorbildwirkung auf die benachbarten Grundstücke in der … . Auch in formeller Hinsicht sei die Sofortvollzugsanordnung nicht zu beanstanden. Die Rüge, der Fachdienst Recht des Antragsgegners sei für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO außerhalb des Widerspruchsverfahrens nicht zuständig, verfange nicht. Nach Maßgabe der gemäß § 58 Abs. 1 LBO für den Bereich der Bauaufsicht vorgesehenen Aufgabenverteilung liege ein Fall des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO vor, sodass eine sachliche Identität von Ausgangs- und Widerspruchsbehörde bestehe. Im Hinblick auf die (Annex-) Kompetenz zum Erlass der Sofortvollzugsanordnung gelte nichts Anderes. Auch hier werde nicht weitergehend auf die funktionelle innerbehördliche Aufgabenverteilung zur konkreten Bearbeitung von Widerspruchsverfahren abgestellt. Zudem genüge die der Vollzugsanordnung beigegebene – eigenständige – Begründung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Gegen den ihm am 07.05.2020 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 14.05.2020 Beschwerde erhoben, soweit sein einstweiliges Rechtsschutzbegehren abgelehnt worden ist. Insofern rügt er mit seiner Beschwerdebegründung vom 05.06.2020, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von einer formell ordnungsgemäßen Sofortvollzugsanordnung durch den Fachdienst Recht des Antragsgegners ausgegangen und habe den Rücknahme- und Versagungsbescheid vom 02.10.2020 zu Unrecht auch als materiell rechtmäßig beurteilt. In materieller Hinsicht habe das Erstgericht insbesondere den Umgebungsbereich des Vorhabens sachwidrig auf den Bereich der Koppelstraße begrenzt, anstatt auch die sich in östliche Richtung erstreckende Bebauung entlang der Straße … mit zu betrachten. Zudem sei die von beiden Straßen aus in den Blick zu nehmende rückwärtige Bebauung unzutreffend beurteilt worden. Insoweit habe das Verwaltungsgericht die Gebäude im Bereich der … fälschlich als bloß untergeordnete Bebauung im Sinne des § 14 BauNVO (Nebenanlagen) eingeordnet und, soweit es das Wohnhaus … anbelange, dieses zu Unrecht als sog. Fremdkörper aus der Betrachtung ausgesondert. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Bebauungssituation mit jenen rückwärtigen (Wohn-)Gebäuden, die, soweit sie illegal sein sollten, vom Antragsgegner zumindest dauerhaft geduldet würden, sei das Vorhaben auch mit seiner Bebauungstiefe einfügsam. Die vom Verwaltungsgericht angeführte Bestandsaufnahme des Antragsgegners in Bezug auf die rückwärtige Bebauungssituation im Bereich der … sei kein Beleg für eine ernst zu nehmende bauaufsichtliche Überprüfung derselben. Insoweit sei bereits kein Konzept für ein etwaiges systemgerechtes Vorgehen des Antragsgegners ersichtlich, ganz abgesehen davon, dass dessen Eingriffsbefugnis auch verwirkt sein dürfte. Hilfsweise aber sei das Vorhaben mit seiner Erschließung von der … aus mangels negativer Vorbildwirkung jedenfalls rahmenüberschreitend zulässig. Der Antragsgegner und die Beigeladene haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. II. Die zulässige, auf den Teil des Unterliegens im erstinstanzlichen Verfahren begrenzte Beschwerde ist unbegründet. Die von dem Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Abänderung des auf der Grundlage eines zutreffenden Entscheidungsmaßstabs ergangenen erstinstanzlichen Beschlusses. Die streitgegenständliche Sofortvollzugsanordnung leidet weder an den von dem Antragsteller vermeintlich ausgemachten formellen Fehlern (dazu 1.) noch erweist sie sich nach dem Erkenntnisstand im summarischen Verfahren als materiell rechtswidrig (dazu 2.). 1. Die unter dem 13.03.2020 erklärte Sofortvollzugsanordnung zum Rücknahme- und Versagungsbescheid vom 02.10.2018 erfüllt alle nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO erforderlichen formellen Anforderungen. a) Es stellt insbesondere keinen (formellen) Zuständigkeitsmangel dar, dass der Antragsgegner die Sofortvollzugsanordnung durch seinen Fachdienst Recht ausgesprochen hat. Die Rüge, der Fachdienst Recht des Antragsgegners sei für die Anordnung der sofortigen Vollziehung außerhalb des Widerspruchsverfahrens, namentlich nach Abschluss desselben durch Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 04.02.2019 sachlich nicht (mehr) zuständig, verfängt nicht. Die Sofortvollzugsanordnung ist auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ergangen. Danach kann die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet werden. Insofern ist unstreitig, dass die Befugnis zur Anordnung der sofortigen Vollziehung eine Annexkompetenz beinhaltet, die sich an der Sachbefugnis der Ausgangsbehörde orientiert (Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Kommentar, 37. Erg.-Lfg. Juli 2019, § 80 Rn. 236). Diesen Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung hat das Verwaltungsgericht ebenso zutreffend dargestellt wie die für den hier in Rede stehenden Bereich der Bauaufsicht relevante Behördenhierarchie (§ 58 Abs. 1 LBO). Aufgaben der Bauaufsicht werden danach in Schleswig-Holstein von den Landrätinnen und Landräten sowie den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der kreisfreien Städte als untere Bauaufsichtsbehörden und von dem Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung als oberste Bauaufsichtsbehörde wahrgenommen. Eine Mittelinstanz gibt es nicht. Daraus folgt, dass in Schleswig-Holstein im Bereich der bauaufsichtlichen Zuständigkeiten bei Widersprüchen gegen Entscheidungen der unteren Bauaufsicht gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 58 Abs. 1 LBO kein Devolutiveffekt zur nächsthöheren Behörde eintritt, sodass sich die im Übrigen in Literatur und Rechtsprechung streitige Frage nach der zeitlichen Reichweite der sachlichen Annexkompetenz der Widerspruchsbehörde (vgl. zum Meinungsstreit Schoch, a.a.O., § 80 Rn. 236 ff.; Windthorst, in: Gärditz, VwGO, Kommentar, 2. Aufl. 2018, § 80 Rn. 146, jeweils m.w.N.) hier nicht stellt. Es entscheidet nämlich, da Schleswig-Holstein von der gemäß § 185 Abs. 2 VwGO eingeräumten Möglichkeit, Abweichungen von der Vorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 2 VwGO zuzulassen, für den Bereich der Bauaufsicht keinen Gebrauch gemacht hat (s. § 119 Abs. 2 LVwG i.V.m. der Landesverordnung über die Zuständigkeit für Widerspruchsbescheide – WiBeZustVO – vom 23.03.2001), die Ausgangsbehörde – konkret der Antragsgegner – (auch) über den Widerspruch. Für die Annex-Kompetenz zum Erlass der Sofortvollzugsanordnung gilt insofern nichts Anderes. Funktionelle Zuständigkeiten innerhalb der Verwaltungsbehörde, namentlich die Aufgabenverteilung zwischen dem Fachdienst Bauen und Planen und dem Fachdienst Recht des Antragsgegners, auf die aber der Antragsteller abzuheben sucht, sind für die allein sachlich zu beurteilende Anordnungsbefugnis unbeachtlich (Schoch, a.a.O., § 80 Rn. 236). Der Fachdienst Recht des Antragsgegners als zuständiger Bearbeiter von „nicht abgeholfenen“ Widersprüchen stellt, wie es auch das Verwaltungsgericht zutreffend hervorhebt, keine „Behörde in der Behörde“ mit eigenem von der Bauaufsicht abzugrenzendem sachlichen Zuständigkeitsbereich dar. b) Die Anordnung des Sofortvollzugs wurde überdies entsprechend den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ordnungsgemäß schriftlich begründet. Das Begründungserfordernis dient dazu, die Behörde zu einer sorgfältigen Prüfung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts im Bewusstsein des Ausnahmecharakters der den Wegfall der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 1 VwGO bewirkenden Vollziehungsanordnung anzuhalten, dem Betroffenen die Kenntnis der für die Vollziehungsanordnung maßgeblichen Gründe zu vermitteln und ihm so die Rechtsverteidigung zu ermöglichen bzw. zu erleichtern und die Grundlage für eine ordnungsgemäße gerichtliche Kontrolle dahin zu bieten, ob das die Vollziehungsanordnung rechtfertigende besondere Interesse vorliegt. Dementsprechend muss aus der Begründung hinreichend nachvollziehbar hervorgehen, dass und aus welchen besonderen Gründen die Behörde im konkreten Fall dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen, d.h. vor einer Entscheidung über den Rechtsbehelf bzw. vor Eintritt der Bestandskraft bereits jetzt dringlichen Vollziehung des Verwaltungsakts Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt bzw. aus welchen im dringenden öffentlichen Interesse liegenden Gründen sie es für gerechtfertigt oder geboten hält, den durch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ansonsten eintretenden vorläufigen Rechtsschutz des Betroffenen einstweilen zurückzustellen. Nach diesem rechtlichen Maßstab ist die schriftliche Begründung der Sofortvollzugsanordnung vom 13.03.2020 nicht zu beanstanden. Die Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges ist einzelfallbezogen und verweist im Besonderen auf die Bindungswirkung des fiktiven Bauvorbescheids für das im März 2020 aktuell eingereichte Baugesuch, sofern die vom Antragsteller angefochtene Rücknahme desselben nicht mit Sofortvollzug versehen würde. Erwiese sich, wovon der Antragsgegner ausgeht, der Rücknahmebescheid im Klageverfahren später als rechtmäßig, müsste ohne Sofortvollzugsanordnung eine zwischenzeitlich ggf. erteilte Baugenehmigung rückabgewickelt werden; dies gelte es mittels der Anordnung des Sofortvollzugs von vornherein zu vermeiden. Dabei falle die Abwägungsentscheidung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers zu dessen Lasten aus, da es um die Vermeidung einer offenkundig rechtswidrigen Bebauung mit negativem Vorbildcharakter gehe. Die Tragfähigkeit dieser Begründung wird entgegen der Annahme des Antragstellers nicht dadurch infrage gestellt, dass der Antragsgegner ihr eine kurze Sachverhaltsdarstellung voranstellt, in der er auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Verfahren 2 B 9/19 anführt und deren Gründe – zusammengefasst – dahin wiedergibt, dass es „der durch das Gericht angenommenen Sofortvollzugsanordnung an einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zu messenden Begründung“ gemangelt habe. Damit wird keine Verknüpfung des Inhalts hergestellt, dass eine seinerzeit unzureichende Begründung nunmehr nachgeholt werden solle. Der Antragsgegner hat vielmehr eine neue, eigenständige Entscheidung vor dem Hintergrund der geänderten Verfahrenskonstellation einer zwischenzeitlich erfolgten Bauantragstellung getroffen, die das Verwaltungsgericht als Umstand angeführt hatte, bei der sich die Möglichkeit einer notwendig werdenden Rückabwicklung einer auf der Grundlage des fiktiven Vorbacheids ergangenen Baugenehmigung abzeichnen könnte und die ggf. Anlass biete, den Erlass einer Sofortvollzugsanordnung (neu) zu erwägen. Dies wird durch die wörtliche Wiedergabe der entsprechenden Passage der erstinstanzlichen Entscheidung [Beschluss-Abdr. S. 5, letzter Absatz bis S. 6 oben] und die daran anschließenden Ausführungen des Antragsgegners für sein entsprechendes Tätigwerden deutlich, die er mit den Worten einleitet „Dieser Fall ist durch die Antragstellung vom 14.02.2020 […] aus meiner Sicht eingetreten.“ Die in der Beschwerde mitschwingende Kritik, das Verwaltungsgericht habe dem Antragsgegner im Beschluss vom 25.03.2019 die Begründung für die erstmalige Anordnung der sofortigen Vollziehung vorgegeben, die dieser mit seinen Ausführungen vom 13.03.2020 lediglich umsetze, verfängt daher nicht; sie vermag die Rechtswidrigkeit der an der Rechtsauffassung des Erstgerichts orientierten, indes eigenverantwortlich getroffenen und begründeten Anordnungsentscheidung des Antragsgegners nicht zu begründen. 2. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt auch hinsichtlich der materiell-rechtlichen Aspekte der Sofortvollzugsanordnung zu Lasten des Antragstellers aus. Insoweit stellt die Beschwerde die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend infrage, dass bei summarischer Prüfung die Klage des Antragstellers gegen den angegriffenen Rücknahme- und Versagungsbescheid des Antragsgegners vom 02.10.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.02.2020 (2 A 62/19) keinen Erfolg haben wird, was die Erschließung des Vorhabens über die Koppelstraße betrifft. a) Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht zu Recht einen Verstoß des von ihm angefochtenen Rücknahme- und Versagungsbescheids vom 02.10.2018 gegen das Erfordernis hinreichender Bestimmtheit von Verwaltungsakten (§ 108 Abs. 1 LVwG) verneint. Zutreffend hat das Gericht insoweit in dem behördlichen Vorgehen des Antragsgegners keine zur Unbestimmtheit des Bescheids führende Widersprüchlichkeit ausgemacht, einerseits den als fiktiv entstanden erkannten – unerwünschten – Bauvorbescheid durch Rücknahme unter entsprechenden Ermessenserwägungen aus der Welt zu schaffen und andererseits parallel dazu durch die Versagung der infolge der Rücknahme letztlich unbeschiedenen Voranfrage zu verhindern, dass anderenfalls innerhalb eines „Entscheidungsvakuums“ erneut ein positiver Bauvorbescheid für ein für rechtswidrig erachtetes Vorhaben entsteht. Weder der Titel „Rücknahme- und Versagungsbescheid“ noch die negative Bescheidung der Voranfrage mit entsprechendem Verweis auf den parallel erlassenen Versagungsbescheid ebenfalls vom 02.10.2018 lassen daher bei verständiger Würdigung Zweifel am Regelungskonzept des Antragsgegners aufkommen. Soweit der Antragsteller meint, die erneute Entscheidung über die Bauvoranfrage im Rahmen der Rücknahmeentscheidung hätte nicht ergehen dürfen, weil sie als unzulässiges „Mehr“ obsolet sei und ins Leere gehe, folgt der Senat dem nicht. Zwar trifft es grundsätzlich zu, dass Bescheide, die nach Eintritt einer Genehmigungsfiktion ergehen, insofern ohne rechtliche Bedeutung bleiben, als ein erneut genehmigender Bescheid entweder als wiederholende Verfügung oder als Zweitbescheid keine weiteren materiellen Rechte begründet und eine nachträgliche Ablehnung die Genehmigungsfiktion nicht aus der Welt zu schaffen vermag. Kopp/Ramsauer weisen in der vom Antragsteller hierzu zitierten Kommentierung zu § 42a VwVfG (Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 20. Aufl. 2019, § 42a Rn. 14) daher für den Fall der nachträglichen Genehmigungsversagung überzeugend darauf hin, dass einer nach Eintritt der Genehmigungsfiktion ergehenden Ablehnung nach ihrem Erklärungswert insbesondere nicht grundsätzlich die konkludente Rücknahme der fingierten Genehmigung entnommen werden könne. So liegt der Fall hier aber gerade nicht. Hier ist nicht ungeachtet einer Genehmigungsfiktion eine zweite, ablehnende Entscheidung ergangen. Der Antragsgegner hat vielmehr den fiktiv entstandenen Bauvorbescheid ausdrücklich zurückgenommen, dessen positive Aussage mithin beseitigt, sodass über die Bauvoranfrage erneut entschieden werden konnte. b) Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen des zur Entscheidung stehenden Prüfumfangs zudem zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Rücknahme des fiktiv entstandenen Bauvorbescheids nach § 116 Abs. 1 LVwG bejaht, da sich dieser nach summarischer Prüfung insofern als rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt erweist, als das Vorhaben in der Alternative der Erschließung über die Koppelstraße gegen Bauplanungsrecht verstößt. Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung des zur Vorbescheidung gestellten Vorhabens ist unstreitig § 34 Abs. 1 BauGB, nach dessen Satz 1 ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig ist, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Auch den rechtlichen Maßstab, anhand dessen das Verwaltungsgericht die nähere Umgebung im Sinne dieser Vorschrift bestimmt hat, greift die Beschwerde nicht an. Insofern hat das Verwaltungsgericht unter Rückgriff auf einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts [Beschl.-Abdr. S. 7 f] und insoweit auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 12.08.2019 - 1 LA 30/17-, n.v.) ausgeführt, dass es auf die Umgebung eines Vorhabens zum einen insoweit ankomme, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zum anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits das Baugrundstück prägt. Hinsichtlich des räumlichen Umgriffs der näheren Umgebung werde dabei auf den Sinn und Zweck des Einfügensgebots abgestellt, wobei sich die Grenzen nicht schematisch festlegen ließen, sondern nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen seien, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet sei. Dabei sei der Bereich der näheren Umgebung nicht abstrakt, sondern für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Bezugsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil diese jeweils eine Prägung mit ganz unterschiedlicher Reichweite und unterschiedlichem Gewicht entfalten könnten. Bei der Bestimmung der überbaubaren Fläche werde insoweit der „Radius“ der näheren Umgebung generell enger als bei dem Merkmal der Art der baulichen Nutzung zu bemessen sein, weil die von den überbauten Grundstücksflächen ausgehende Prägung im Allgemeinen hinter der Reichweite der von der Art der baulichen Nutzung ausgehenden Wirkung zurückbleibe. Diese Annahme bezeichne allerdings lediglich einen gedanklichen Ausgangspunkt, der nicht von einer Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall entbinde. Die insoweit geforderte Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls lässt der angefochtene erstinstanzliche Beschluss entgegen der Rüge des Antragstellers indessen weder vermissen noch erweist sie sich nach dem Erkenntnisstand im summarischen Verfahren als offensichtlich fehlerhaft. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht in Anwendung der vorstehenden Grundsätze und auf der Grundlage einer Auswertung der ihm vorliegenden Karten- und Liegenschaftsübersichten sowie des in das Verfahren eingeführten Bildmaterials die Reichweite der zu betrachtenden näheren Umgebung nicht zu engmaschig auf den Bereich der östlichen Seite der … beschränkt und die „über Eck“ sich nach Osten erstreckenden und ihrerseits ausschließlich von Süden erschlossenen Grundstücke der Straße … – mit Ausnahme des unmittelbar rückwärtig an die Vorhabenfläche anschließenden und insoweit gesondert beurteilten Grundstücks … – nicht mit einbezogen. Zwar trifft es zu, dass sich die vorliegende städtebauliche Konstellation dadurch auszeichnet, dass die … im Westen mit der Straße … im Süden und der von Nordwesten nach Südosten diagonal verlaufenden Bahnlinie eine Dreieckfläche beschreibt, innerhalb derer jeweils straßenseitige sowie rückwärtige Bebauung vorhanden ist. Jedoch bildet für die Beurteilung des Einfügens eines Vorhabens nach der vorliegend allein streitigen Bebauungstiefe, d.h. nach der Entfernung des Vorhabens von der als Erschließungsstraße gewählten öffentlichen Straße (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.08.2019 - 4 B 1.19 -, juris [Rn. 6]), (nur) derjenige Bereich die nähere Umgebung, auf den sich die rückwärtige Bebauung auswirkte. Das sind hier – mit dem Verwaltungsgericht von einem bei Maßkriterien bzw. bei der überbaubaren Grundstücksfläche regelmäßig anzunehmenden engeren Wirkradius ausgehend – die vergleichsweise schmal geschnittenen unmittelbaren (bis zu vier/fünf) Nachbargrundstücke entlang der Erschließungsstraße, mithin die Grundstücke … - … . (Nur) sie lassen nach dem auch vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Karten- bzw. Bildmaterial den Eindruck aufkommen, hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche eine „Schicksalsgemeinschaft“ zu bilden, was bereits für das vom Vorhaben-grundstück knapp 100 m entfernt liegende Grundstück … nicht (mehr) zutrifft. Auch wenn die Bebauungsstruktur entlang der beiden (Erschließungs-)Straßen – … und … – teils ähnlich sein mag, prägt oder beeinflusst indessen die Bebauung auf den Grundstücken östlich der Koppelstraße nach dem durch das Kartenmaterial vermittelten Eindruck insoweit nicht den bodenrechtlichen Charakter der sich nach Osten hin erstreckenden Grundstücke an der Straße … und umgekehrt. In diesem hinsichtlich der zu beurteilenden Bebauungstiefe mithin zutreffend als maßgeblich betrachteten Bereich erweist sich das zur Vorbescheidung gestellte Vorhaben mit seiner Bebauungstiefe von ca. 55 m nicht als einfügsam im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB. Es geht über die mit ca. 15 m ermittelte Bautiefe der entlang der Straße errichteten Wohngebäude deutlich hinaus. Entgegen der Rüge des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner summarischen Prüfung die auf den hinteren Grundstücksflächen jener betrachteten Umgebung vorhandenen Baukörper zu Recht als (bloße) Nebengebäude im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO eingestuft und dementsprechend nicht als maßstabsprägende Bebauung in Betracht gezogen. Für die räumliche Lage von Nebengebäuden sieht das Bauplanungsrecht gewisse Erleichterungen vor (vgl. § 23 Abs. 5 BauNVO), die jedoch im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB nicht auf die Hauptgebäude übertragen werden können. Eine rückwärtige Bebauung ist deshalb unzulässig, wenn im hinteren Bereich der umliegenden Grundstücke nur Nebenanlagen vorhanden sind (BVerwG, Beschluss vom 06.11.1997 - 4 B 172.97 -, juris Rn. 6]). So liegt es hier. Die von dem Antragsteller mit der Beschwerde (erneut) im Einzelnen als Bezugsobjekte angeführten baulichen Anlagen im rückwärtigen Bereich der Vorhabenfläche (…) sowie auf den hinteren Grundstücksflächen der Nachbargrundstücke … und … unterfallen auch nach Auffassung des Senats allesamt dem Tatbestand des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO. Nach der in das Verfahren eingeführten Bestandsaufnahme des Antragsgegners zur Bebauungssituation jener Grundstücksflächen nebst Fotodokumentation sowie dem im Übrigen vorliegenden Kartenmaterial einschließlich Liegenschaftskarten werden die Wesensmerkmale untergeordneter Nebenanlagen, zu denen es gehört, dass die Anlage sowohl in ihrer Funktion als auch räumlich-gegenständlich dem primären Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke sowie der diesem Nutzungszweck entsprechenden Bebauung dienend zu- und untergeordnet ist (BVerwG, Urteil vom 14.12.2017 - 4 C 9.16 -, juris [Rn. 9] m.w.N.), hinreichend deutlich. Als Garten- bzw. Gerätehäuser gehen die betreffenden Anlagen über die Eigenschaft eines Anhängsels zur Hauptnutzung „Wohnen“ nicht hinaus und besitzen insofern keinen selbständigen Nutzungszweck. Auch in räumlich-gegenständlicher, d.h. in optischer Hinsicht steht ihre Unterordnung unter das jeweilige straßenseitig errichtete Wohnhaus nicht infrage. Nicht nur das Gerätehaus auf der Vorhabenfläche mit einer Grundfläche von ca. 15,60 m² ordnet sich dem Wohnhaus … ersichtlich unter, sondern auch die beiden äußerlich etwas aufwändiger gestalteten Gartenhäuser … und … lassen mit ihren Grundflächen von ca. 33,50 m² bzw. 37,55 m² nach dem optischen Gesamteindruck der jeweiligen Verhältnisse eine deutliche Unterordnung unter die entsprechenden Hauptgebäude hinlänglich erkennen. Dies stellt die Beschwerde auch mit ihrem Hinweis auf die Entscheidung des Senats im Verfahren 1 L 91/97 (Urteil vom 08.10.1998, juris) nicht überzeugend infrage. Die von dem Antragsteller insoweit (vermeintlich) ausgemachte Vergleichbarkeit oder gar Identität der vorliegend zu beurteilenden Situation mit den der Senatsentscheidung vom 08.10.1998 zugrundeliegenden Verhältnissen (1 L 91/97, juris [Rn. 27]), wo bei einem zu einem Gartengerätehaus umgenutzten ehemaligen Behelfsheim mit einer Grundfläche von über 55 m² und einer sich auf mehrere Räume aufteilenden Nutzfläche von knapp 49 m² – eine räumlich-gegenständliche Unterordnung in der konkreten baulichen Situation verneint worden ist, ist angesichts der oben dargestellten – abweichenden – Beschaffenheit der hier fraglichen Anlagen nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht stellt zudem zutreffend darauf ab, dass auch der Umstand, dass die rückwärtige Bebauung der Grundstücke …, … und … sich nicht im Sinne der bauordnungsrechtlichen Vorschriften als verfahrens- bzw. genehmigungsfrei erweisen dürfte, keinen Rückschluss dahin erlaubt, dass konkret die Einordnung als Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO ausscheidet [Beschl.-Abdr. S. 9]. Der Senat hat in der zitierten Entscheidung vom 08.10.1998 (1 L 91/97, juris [Rn. 27]) zwar eine Orientierung an den bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Genehmigungsfreiheit baulicher Anlagen oder über die Zulässigkeit von Nebenanlagen in den Abstandflächen als möglichen Anhaltspunkt benannt, bis zu welcher Größe Nebenanlagen als untergeordnet zu qualifizieren sind. Eine absolute Größe wird damit indessen nicht vorgegeben; die räumlich-gegenständliche Unterordnung einer Nebenanlage unter die Hauptanlage ist nicht anhand einzelner Maße, sondern vielmehr einzelfallbezogen anhand des jeweiligen Gesamteindrucks des Verhältnisses von Haupt- und Nebenanlage zu bestimmen (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Kommentar, Stand: 137. Erg.-Lfg. Februar 2020, § 14 BauNVO Rn. 35 m.w.N.). Unabhängig davon, dass die v.g. rückwärtige, aus untergeordneten Nebenanlagen bestehende Bebauung – wie ausgeführt – nicht maßstabsbildend ist, wäre sie als tatsächlich vorhandene, indessen nicht genehmigte und ggf. rechtswidrige Bebauung auch deshalb nicht zu berücksichtigen, weil, wie das Verwaltungsgericht nachvollziehbar feststellt, nicht ersichtlich ist, dass der Antragsgegner sie in einer Weise duldet, die keinen Zweifel daran lässt, dass er sich mit ihrem Vorhandensein abgefunden hätte [Beschl.-Abdr. S. 9]. Der Antragsgegner hat nachweislich, wie die mitgeteilten Verfahrensangaben u.a. zu den Grundstücken … und … belegen, auf der Grundlage im Einzelnen ermittelter grundstücksbezogener Genehmigungsdaten bauaufsichtliche Überprüfungs- bzw. ordnungsrechtliche Verfahren eingeleitet und will diese Verfahren seinen Angaben zufolge im Rahmen seines Gesamtkonzepts zur Ahndung baurechtlicher Verstöße bearbeiten. Insoweit würden Prioritäten abwägend u.a. in Abhängigkeit von Gesichtspunkten notwendiger Gefahrenabwehr und des öffentlichen Interesses gesetzt. Dass diese Art des Vorgehens nach sachlich begründeter Schwerpunktsetzung gleichsam Schritt für Schritt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.1990 - 4 B 184.90 -, juris [Rn. 4]) den Anforderungen systemgerechten Vorgehens hinreichend Rechnung trägt, ist nicht zweifelhaft. Auch wenn vorliegend nach eigener Einschätzung des Antragsgegners eine „sehr zeitnahe Verfolgung der Angelegenheit“ nicht zu erwarten steht, streitet dies nicht für die Mutmaßung des Antragstellers, die Vorgänge seien lediglich pro forma mit unzureichendem Tiefgang angelegt worden, insbesondere ohne erforderlichen Abgleich zwischen ggf. genehmigtem Bestand und tatsächlicher Bebauung und ohne wirkliches Interesse daran erfolgt, in irgendeiner Form tatsächlich gegen die Bebauung vorzugehen. Ebenso wenig steht offensichtlich außer Frage, dass die Beseitigung nicht genehmigungsfähiger Gebäude von dem Antragsgegner jederzeit noch verlangt werden kann und dies nach Lage der Dinge zu gegebener Zeit dann auch zu erwarten steht. Die hierzu vertretene Auffassung des Antragstellers, die Befugnis des Antragsgegners sei verwirkt, trifft nicht zu. Nach allgemeinen Grundsätzen des Polizei- und Ordnungsrechts kann die Befugnis zum hoheitlichen Einschreiten auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr nicht verwirkt werden. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des Senats insbesondere auch für das Bauordnungsrecht (Beschluss vom 05.05.2008 - 1 MB 2/08 -, juris [Rn. 3] m.w.N.). Auf die mit der Beschwerde im Einzelnen dargelegten (vermeintlichen) Vorbilder rückwärtiger Bebauung auf den von der Straße … aus erschlossenen Grundstücken kommt es nach Vorstehendem nicht (mehr) an. Das Verwaltungsgericht hat sich gleichwohl auch mit der Bebauung des rückwärtig zur Vorhabenfläche liegenden Grundstücks … im Einzelnen auseinandergesetzt, das jedenfalls dauerhaft geduldete Wohnhaus … indes im Ergebnis zu Recht als taugliches Vorbild für eine Bebauungstiefe von 55 m verneint. Die dagegen vorgebrachte Kritik des Antragstellers verfängt nicht. Ihr gedanklicher Ausgangspunkt ist auch insoweit die Annahme, dass als „nähere Umgebung“ der gesamte Bebauungskomplex innerhalb der durch die … im Westen, die Straße … im Süden und die diagonal verlaufende Bahntrasse gebildeten Dreieckfläche zu betrachten sei, ohne für das Merkmal der Bautiefe auf die jeweilige Erschließungssituation abzustellen. Insofern fehlt es ungeachtet des Umstandes, dass die Bebauung des Grundstücks … mit einem Wohngebäude potentiell zwar maßstabsbildend sein könnte, ersichtlich bereits am notwendig identischen Ausgangspunkt der Betrachtung. Auch der Einwand des Antragstellers gegen die weitere Qualifizierung dieses Wohngebäudes als Fremdkörper im Sinne der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 15.02.1990 - 4 C 23.86 -, juris [Rn. 13 ff.]) dringt nicht durch. Bei der Ermittlung der Eigenart der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 und 2 BauGB sind singuläre Anlagen, die in einem auffälligen Kontrast zu der sie umgebenden, im Wesentlichen homogenen Bebauung stehen, regelmäßig als Fremdkörper unbeachtlich, soweit sie nicht ausnahmsweise ihre Umgebung beherrschen oder mit ihr eine Einheit bilden. Grundsätzlich sprechen große Qualitätsunterschiede zwischen einer einzelnen Anlage und ihrer im Wesentlichen homogenen Umgebung dafür, dass die Anlage als ein für die Eigenart der Umgebung unbeachtlicher Fremdkörper zu werten ist (BVerwG, Urteil vom 07.12.2006 - 4 C 11.05 -, juris [Rn. 9]). Das ist unter Berücksichtigung der auch insoweit notwendigen Betrachtung von der als Erschließungsstraße gewählten öffentlichen Straße aus – hier der … – vorliegend der Fall. Als Wohngebäude in zweiter Reihe nimmt es eine exklusive Stellung in dem ansonsten homogenen Umfeld einreihiger Straßenrandbebauung ein. Auch der Senat vermag auf der Grundlage des vorliegenden Karten- und Bildmaterials nicht zu erkennen, dass das Gebäude seine Umgebung (gleichwohl) beherrscht oder aus anderen Gründen trotz seiner Andersartigkeit eine Einheit bildet. Ebenso wenig ist das Vorhaben „jedenfalls“, wie der Antragsteller mit der Beschwerde geltend macht, als sog. rahmenüberschreitendes Vorhaben zulässig. Rechtlicher Maßstab dafür, ob ein über den vorgefundenen Rahmen hinausgehendes Vorhaben noch hingenommen werden kann, ist die Frage, ob durch das Vorhaben bodenrechtliche Spannungen begründet werden. Das ist etwa dann anzunehmen, wenn seine Realisierung eine erhebliche negative Vorbildwirkung auf benachbarte Grundstücke besitzt. So liegt es hier; das Wohnbauvorhaben wäre in der Koppelstraße Vorbild für weitere Bebauung mit ähnlicher Bebauungstiefe. c) Vom Erstgericht verneinte Ermessensfehler hinsichtlich der Rücknahmeentscheidung rügt die Beschwerde – ausgehend von ihrem Ansatz, dass der Tatbestand des §116 Abs. 1 LVwG bereits nicht erfüllt sei – nicht. Ausführungen dazu erübrigen sich insofern. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht aus Billigkeit gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, da sie sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt, insbesondere keinen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).