Beschluss
2 B 34/24
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2024:1108.2B34.24.00
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Leitsätze
1. Die dauerhafte Nutzung einer Fläche im Wohngebiet stellt eine bauliche Anlage der.(Rn.13)
2. Abstell- oder Lagerplätze, die keinem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, sind gem. § 61 Abs. 1 Nr. 14 BauO SH 2024 jedenfalls dann nicht verfahrensfrei, wenn sie sich in Wohngebieten befinden.(Rn.13)
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin vom 29.10.2024, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom selben Tag gegen die bauaufsichtliche Anordnung der Antragsgegnerin vom 30.09.2024 wiederherzustellen, wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 3.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die dauerhafte Nutzung einer Fläche im Wohngebiet stellt eine bauliche Anlage der.(Rn.13) 2. Abstell- oder Lagerplätze, die keinem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, sind gem. § 61 Abs. 1 Nr. 14 BauO SH 2024 jedenfalls dann nicht verfahrensfrei, wenn sie sich in Wohngebieten befinden.(Rn.13) Der Antrag der Antragstellerin vom 29.10.2024, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom selben Tag gegen die bauaufsichtliche Anordnung der Antragsgegnerin vom 30.09.2024 wiederherzustellen, wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 3.000,- € festgesetzt. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegenüber der bauaufsichtlichen Anordnung der Antragsgegnerin vom 30.09.2024, durch die der Antragstellerin als Miteigentümerin des mit einem Reihenendhaus bebauten Grundstücks in A-Stadt, A.Straße, unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ab sofort untersagt worden ist, dieses Grundstück - weiterhin - als Bootslagerplatz zu nutzen und das dort - offenkundig seit über 10 Jahren - lagernde Segelboot innerhalb von 2 Monaten ab Bekanntgabe des Bescheides zu entfernen, hat keinen Erfolg. Das hinsichtlich der für sofort vollziehbar erklärten Nutzungsuntersagung und Aufforderung, das Boot binnen 2 Monaten zu entfernen, nach § 80 Abs. 5 S. 1, 2. Alternative VwGO und in Bezug auf die dazu ergangene Androhung einer Zwangsgeldfestsetzung iHv 5.000 Euro wegen der kraft Gesetzes entfallenen aufschiebenden Wirkung des am 29. Oktober 2024 erhobenen Widerspruchs (§§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO, 248 Abs. 1 S. 2 LVwG) nach § 80 Abs. 5 S. 1, 1. Alternative VwGO zu beurteilende vorläufige Rechtsschutzgesuch ist zulässig, aber unbegründet. Die von der Antragsgegnerin gegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich der Nutzungsuntersagung entspricht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO. Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung dürfen hierbei jedoch nicht überspannt werden. Sie muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es in aller Regel, dass sie sich nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. Es liegt jedoch in der Natur der Sache, dass bei Ordnungsverfügungen zum Zwecke der Gefahrenabwehr auch Gesichtspunkte angeführt werden, die schon bei der Prüfung der Verfügung selbst Berücksichtigung finden. Ähnlich wie bei der Begründung von Ermessensentscheidungen richtet sich der (notwendige) Inhalt und Umfang der Begründung der sofortigen Vollziehung nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebietes und nach den Umständen des Einzelfalles. Bei der Durchsetzung einer Nutzungsuntersagungsverfügung sind an die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine hohen Anforderungen zu stellen, weil es für die Fortsetzung nicht genehmigter Nutzungen, die möglich wären, wenn die sofortige Vollziehung nicht angeordnet würde, regelmäßig keinerlei rechtfertigende Gründe gibt. Daher reicht es in solchen Fällen – selbst bei langjährigen formell rechtswidrigen Nutzungen – für die Begründung des Sofortvollzuges bereits in der Regel aus, dass auf die formelle Rechtswidrigkeit der untersagten Nutzung hingewiesen wird. Dies gilt vor dem Hintergrund, dass ansonsten – ohne Sofortvollzug – die gesetzestreuen Bürger schlechter gestellt würden (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 29. August 2003 – 1 MB 27/03 –; VG Schleswig, Beschl. v. 18 Januar 2018 – 2 B 93/16 – juris Rn. 8). Die genannten Anforderungen sind hier offenkundig erfüllt, indem die Antragsgegnerin ausgeführt hat, dass derjenige, der unter Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen eine bauliche Anlage nutzt, nicht bessergestellt werden darf, als derjenige Bürger, der sich an die Vorschriften hält und, dass einer Nachahmung durch Dritte während der Dauer des Widerspruchsverfahrens vorzubeugen sei. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ergeht in der Sache auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse des Antragstellers einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Hat die Behörde – wie vorliegend hinsichtlich der Nutzungsuntersagung – die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, kommt es im Besonderen darauf an, ob sie zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen zu müssen. Bei Anwendung dieses Maßstabes geht die vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Denn nach allen gegenwärtig erkennbaren Umständen erweist sich die von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 30.09.2024 ausgesprochene Nutzungsuntersagung bei der gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den Erlass der streitgegenständlichen Nutzungsuntersagung ist § 80 S. 2 LBO. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung einer baulichen Anlage untersagen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt wird. Insoweit rechtfertigt in aller Regel bereits die sich aus dem Fehlen einer im Einzelfall notwendigen Baugenehmigung für die konkrete Nutzung einer baulichen Anlage ergebende formelle Illegalität den Erlass einer Nutzungsuntersagung. Da die Nutzungsuntersagung in erster Linie die Funktion hat, den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen, muss grundsätzlich nicht geprüft werden, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt (std. Rspr. des OVG Schleswig, vgl. Beschl. v. 16. Januar 2018 – 1 MB 22/17 – juris Rn. 8; Beschl. v. 8. Mai 2020 – 1 LA 52/17 – n. v.). Eine formell rechtwidrige Nutzung darf allerdings aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ganz ausnahmsweise dann nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist (std. Rspr. des OVG Schleswig, vgl. Beschl. v. 11.07.2024, - 1 MB 12/24 -; Beschl. v. 16.01.2018 – 1 MB 22/17 –Rn. 10; VG Schleswig, Beschl. v. 4.12.2020 – 2 B 51/20 –Rn. 11 m. w. N.). Das vom Gesetzgeber vorgesehene – präventive – bauaufsichtliche Genehmigungsverfahren darf nicht durch eine – inzidente – Verlagerung der bauaufsichtlichen Zulassungsprüfung auf die Rechtsfolgenseite einer – repressiven – Nutzungsuntersagungsverfügung umgangen werden. Eine Unverhältnismäßigkeit kann sich unter dem Gesichtspunkt der offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit überhaupt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen ergeben. Von der offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit kann nämlich nur dann gesprochen werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde ohne weitere Ermittlungen erkennen kann, dass die bauliche Anlage und ihre Nutzung dem öffentlichen Baurecht entsprechen. Es muss mit anderen Worten geradezu handgreiflich sein und keiner näheren Prüfung bedürfen, dass der vom Bauherrn gewünschte Zustand dem öffentlichen Baurecht vollständig entspricht (OVG Schleswig, Beschl. v. 25.06.2020 – 1 MB 31/19 –, Rn. 24; Beschl. v. 24.08.2023 – 1 MB 15/23 –, Rn. 28). Zur Verhinderung einer Umgehung des bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens kann daher bei einem Streit um die materielle Rechtmäßigkeit einer Nutzung eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit von vornherein nur in Betracht kommen, wenn bereits ein entsprechender Bauantrag gestellt worden ist (OVG Schleswig, Beschl. v. 11.07.2024, - 1 MB 12/24 - mwN; OVG NRW, Beschluss vom 22. April 1996 – 7 B 315/96 –, juris Rn. 11; Lehmann/Reußow, Kommentar, LBO, Stand: Mai 2024, § 80 Rn. 11; Sauthoff, in: Schreiber/Ruge, Handbuch Immobilienrecht, Kapitel 3: Öffentliches Baurecht – Bauplanungs- und Bauordnungsrecht, Rn. 279). Anderenfalls wären die Baugenehmigungsbehörden nicht in der Lage, aufgrund von prüffähigen Bauvorlagen überhaupt die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens zu prüfen. Auch würde ansonsten die Prüfung der Zulassungsfähigkeit eines Bauvorhabens strukturell in das verwaltungsgerichtliche Verfahren verlagert werden. Schließlich würde das Absehen vom Erfordernis des Stellens eines Bauantrags auch diejenigen besserstellen, die eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung ohne Baugenehmigung vornehmen. Daran gemessen liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagung vor, denn die Nutzung des streitbefangenen Grundstücks als Bootslagerplatz ist formell rechtswidrig und auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Vielmehr fehlt es schon an der erforderlichen Bauantragstellung. Zur Recht geht die Antragsgegnerin davon aus, dass die streitbefangene Nutzung des Reihenendhausgrundstücks zum - offenkundig dauerhaften und keineswegs allenfalls kurzfristigen - Abstellen eines Segelboots einer Baugenehmigung bedarf und nicht etwa gem. § 61 Abs. 1 LBO verfahrensfrei ist. Durch das dauerhafte - hier bereits jahrelange - und nicht nur ganz kurzfristige Abstellen des Bootes auf dem Grundstück der Antragstellerin ist die dafür genutzte Fläche zu einem Bootslagerplatz geworden, der gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 LBO eine bauliche Anlage darstellt. Zudem handelt es sich gem. § 29 Abs. 1 BauGB auch bei Lagerplätzen um Vorhaben, die dem Bauplanungsrecht unterliegen (VGH Mannheim, Urt. v. 05.04.2011, - 5 S 194/10 -, Rn. 25) . Abstell- oder Lagerplätze, die - wie der vorliegende - nicht einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, sind gem. § 61 Abs. 1 Nr. 14 LBO jedenfalls dann nicht verfahrensfrei, wenn sie sich - wie hier - in Wohngebieten befinden. Nach den von der Antragstellerin unbestrittenen und sich aus den in der näheren Umgebung durchweg vorhandenen Reihenhäusern bestätigenden Annahmen handelt es sich um ein faktisches reines Wohngebiet iSv § 34 Abs. 2 BauGB iVm § 3 BauNVO, das dem Wohnen dient und in dem nur Wohngebäude und Anlagen der Kinderbetreuung regelmäßig zulässig sind. Es ist auch nicht etwa zweifelhaft, dass sich ein Bootslagerplatz nicht etwa im Rahmen einer für das streitbefangene Grundstück anzunehmenden genehmigten Wohnnutzung hält, weil das auf ihm abgestellte Boot nicht auf dem Wohngrundstück selbst oder einem unmittelbar an das Grundstück angrenzenden Gewässer zum bestimmungsgemäßen Einsatz kommen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.07.2011, - 4 B 20/11 -). Auch ein privater Bootslagerplatz ist in einem Wohngebiet grundsätzlich seiner Art nach unzulässig (VGH Mannheim, Urt. v. 05.04.2011, - 5 S 194/10 -). Die vor dem Hintergrund einer fehlenden offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit von der Antragsgegnerin getroffene Ermessensentscheidung begegnet bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie hat das ihr eingeräumte Ermessen erkannt und sich mit den widerstreitenden Interessen auseinandergesetzt und letztlich das Interesse der Antragstellerin an der Fortsetzung der ungenehmigten Nutzung zu Recht als nachrangig angesehen. Insbesondere ist auch die gleichzeitig mit der Untersagung, das streitbefangene Grundstück als Bootslagerplatz zu nutzen, unter Ziffer 2 der angefochtenen Ordnungsverfügung erfolgte Forderung, das dort lagernde Boot innerhalb von 2 Monaten zu entfernen, nicht zu beanstanden, da dies zwingend mit der Nutzungsuntersagung zu verbinden war, um eine Fortdauer der ausgeübten illegalen Nutzung zu verhindern. Die Einwände der Antragstellerin gegen die von der Antragsgegnerin vorgenommene Störerauswahl greifen ebenfalls nicht durch. Die Antragstellerin ist vielmehr zu Recht als Verantwortliche für die ungenehmigte Nutzung des streitbefangenen Grundstücks als Bootslagerplatz in Anspruch genommen worden, da sie als Miteigentümerin des Grundstücks auch nach ihrem eigenen Vorbringen die Nutzung duldet, sie selbst weder im Rahmen der erfolgten Anhörung noch im Widerspruchsschreiben dargelegt hat, wer das Boot dort abgestellt hat, und somit als Zustandsstörer unter Effektivitätsgesichtspunkten die von den zur Verfügung stehenden Verantwortlichen am besten geeignete darstellt, um durch ihre Inanspruchnahme für die Wiederherstellung baurechtmäßiger Zustände zu sorgen. Der Rechtmäßigkeit der streitbefangenen bauaufsichtlichen Anordnung steht auch der Umstand, dass ein bereits 2013/14 eingeleitetes Verfahren zunächst nicht weiterverfolgt und der Vorgang erst aufgrund von Nachbarbeschwerden 2021 mit dem Ergebnis der jetzigen Maßnahme wieder aufgegriffen worden ist. Trotz der langen Zeitdauer und der jahrelangen Unterbrechung hat die Antragsgegnerin jedoch keine dauerhafte Duldung erklärt. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung auch der Kammer und des OVG Schleswig, dass auch ein langjähriges Bestehen baurechtswidriger Zustände kein Hindernis für ein bauaufsichtliches Einschreiten ist (z.B. OVG Schleswig, Urteil v. 28.01.1994 - 1 L 118/93 -, Rn. 21; Beschl. v. 06.12.1994 - 1 M 70/94 -, Rn. 7, Beschl. v. 05.05.2008 - 1 MB 2/08 -, Rn. 3; Beschl. v. 16.01.2018 - 1 MB 22/17 -, Rn. 12 und Beschl. v. 07.12.2020 - 1 LA 122/20 -). Eine Verwirkung bauaufsichtlicher Befugnisse ist insoweit vielmehr ausgeschlossen. Sie kommt nur in Betracht bei verzichtbaren subjektiven Rechten, nicht hingegen bei hoheitlichen Befugnissen auf dem Gebiet des öffentlichen (Ordnungs-)Rechts (OVG Schleswig, Beschl. v. 07.12.2020 - 1 LA 122/20 -). Es bestehen schließlich auch keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Zwangsgeldandrohung, insbesondere der Angemessenheit der für das Entfernen des auf dem streitbefangenen Grundstück gelagerten Bootes gesetzten Frist. Dies gilt auch für die Höhe von 5.000,- Euro. Gem. § 237 Abs. 3 LVwG beträgt das Zwangsgeld mindestens 15,- Euro und höchstens 50.000,- Euro. Innerhalb dieses Rahmens bewegt sich das angedrohte Zwangsgeld für die Nutzungsuntersagung noch im unteren Bereich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG. Dabei geht die Kammer in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in ständiger Spruchpraxis von der Hälfte des Betrages des entsprechenden Hauptsacheverfahrens aus, der sich nach der Spruchpraxis des Beschwerdegerichts bei Nutzungsuntersagungen nach dem durchschnittlichen Jahresnutzwert bestimmt. Der Jahresnutzwert für das Lagern des Bootes an dem streitbefangenen Standort ist hier von der Kammer auf 6.000,- Euro geschätzt worden. Die mit der Nutzungsuntersagung verbundene Zwangsgeldandrohung bedingt keine Streitwerterhöhung.