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Beschluss

2 B 36/24

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2025:0227.2B36.24.00
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Leitsätze
1. Eine Nutzungsuntersagung stellt gegenüber einer Beseitigungsanordnung einen eigenständigen Verwaltungsakt dar. (Rn.24) 2. Eine formell rechtwidrige Nutzung darf allerdings aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ganz ausnahmsweise dann nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist oder materiellen Bestandsschutz genießt. (Rn.37) 3. Eine Gefährdung nach WaldG SH 2004 § 24 Abs 1 S 1 ist nicht zu besorgen, wenn in der konkreten Situation aufgrund besonderer Umstände die Gefahren, vor denen der Waldschutzstreifen schützen soll, also Gefahren für den Wald einerseits sowie von dem Wald auf das zur Genehmigung gestellte Gebäude ausgehende Gefahren andererseits, praktisch ausgeschlossen, zu vernachlässigen oder vermeidbar sind. (Rn.46) 4. Im Rahmen von Nutzungsuntersagungsverfügungen ist die Forstbehörde zum Einschreiten nicht vorrangig zuständig. (Rn.47)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Nutzungsuntersagung stellt gegenüber einer Beseitigungsanordnung einen eigenständigen Verwaltungsakt dar. (Rn.24) 2. Eine formell rechtwidrige Nutzung darf allerdings aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ganz ausnahmsweise dann nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist oder materiellen Bestandsschutz genießt. (Rn.37) 3. Eine Gefährdung nach WaldG SH 2004 § 24 Abs 1 S 1 ist nicht zu besorgen, wenn in der konkreten Situation aufgrund besonderer Umstände die Gefahren, vor denen der Waldschutzstreifen schützen soll, also Gefahren für den Wald einerseits sowie von dem Wald auf das zur Genehmigung gestellte Gebäude ausgehende Gefahren andererseits, praktisch ausgeschlossen, zu vernachlässigen oder vermeidbar sind. (Rn.46) 4. Im Rahmen von Nutzungsuntersagungsverfügungen ist die Forstbehörde zum Einschreiten nicht vorrangig zuständig. (Rn.47) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.000 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Anordnung zweier Nutzungsuntersagungen. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks A-Straße, A-Stadt, Flurstück xx/x, Flur xx, Gemarkung A-Stadt. Ursprünglich bestanden auf dem Grundstück zwei vor 1900 errichtete Baukörper in Form eines Wohngebäudes und eines davon getrennten Nebengebäudes. Die beiden Gebäude wurden 1993 durch einen Zwischenbau verbunden. Das ursprüngliche Wohngebäude wird nach wie vor zum Wohnen sowie als Büro für den forstwirtschaftlichen Betrieb der Antragstellerin genutzt. Das Grundstück befindet sich auf einer forstwirtschaftlichen Nutzfläche und wird sowohl zum Wohnen als auch nördlich und östlich zu dem Wohn- und Wirtschaftsgebäude mit einer Forstfläche von ca. 1,62 ha genutzt. Im Winter 2020/2021 wurde ein Teil des Holzbestandes auf Veranlassung des Antragsgegners gerodet. Der gerodete Bereich wurde teilweise wieder aufgeforstet. Die Belegenheit des streitbefangenen Flurstücks ergibt aus folgendem Lageplan (Quelle: Digitaler Altas Nord): Lageplan anonymisiert Am 10. Juni 2022 beantragte die Antragstellerin die Erteilung eines Bauvorbescheides zur Erweiterung des Wohngebäudes einschließlich der Schaffung einer zweiten Wohneinheit in dem Zwischen- und Nebengebäude mit dem Ziel der Klärung der planungsrechtlichen Zulässigkeit. Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 2. Januar 2023 ab, da das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Für den nach 1980 errichteten Zwischenbau habe es einer Baugenehmigung bedurft und auch die Nutzungsänderung des Wirtschaftsteils des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes in Wohnnutzung sowie die Nutzungsänderung des Nebengebäudes in Wohnnutzung seien baugenehmigungspflichtig gewesen. Das Vorhaben beeinträchtige zudem forstrechtliche Belange, da es den erforderlichen Waldabstand mit einem Abstand von ca. 15 m zum östlich auf dem Flurstück xx/x sowie mit einem Abstand von ca. 2 m zum südlich auf dem Flurstück xx angrenzenden Wald unterschreite. Mit Anhörungsschreiben vom 12. April 2023 wies der Antragsgegner die Antragstellerin darauf hin, dass die andersartige Nutzung des Nebengebäudes zu Wohnzwecken und die Errichtung des Zwischenbaus formell illegal seien und auch die Möglichkeit der Erteilung einer nachträglichen Genehmigung fraglich sei. Die Nutzungen widersprächen den Darstellungen des Flächennutzungsplans, ließen die Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten und beeinträchtigten aufgrund der Unterschreitung des 30 m Waldabstandes forstrechtliche Belange. Die Forstbehörde stelle ihr erforderliches Einvernehmen zur Unterschreitung des Waldabstandes nicht in Aussicht. Der Antragstellerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Antwortschreiben vom 6. Juni 2023 brachte die Antragstellerin vor, dass der Wirtschaftsteil des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes nach wie vor in Form eines Büros zu betrieblichen Zwecken genutzt werde. Das Nebengebäude werde nur zu wirtschaftlichen Zwecken sowie ausnahmsweise als Gästezimmer genutzt. Für den Zwischenbau müsse eine Baugenehmigung existieren, die ihr aber nicht vorliege. Diesbezüglich werde eine weitergehende Recherche durch die Behörde angeregt. Es liege ein forstwirtschaftlicher Betrieb vor, den nicht die Forstwirtschaftsgemeinschaft Stormarn, sondern sie und zum Teil auch bereits ihr Sohn leite. Der Betrieb habe in den vergangenen Jahren einen Verdienst von ca. 8.500 Euro jährlich abgeworfen. Den Betrieb solle ihr Sohn schrittweise übernehmen. Forstrechtliche Belange stünden der Nutzung nicht entgegen, da südlich des Vorhabens kein Laubwald, sondern lediglich sehr vereinzelte Birken und Buchen vorhanden seien. Es bestehe keine Gefährdungssituation hinsichtlich etwaiger Kronenbruch- oder Windwurfschäden. Eine Änderung der Nutzung der zuvor forstwirtschaftlich in eine nunmehr durch Bienenhaltung und Obstbaumbepflanzung genutzte Fläche sei nicht genehmigungspflichtig, da für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen in Betracht kämen. Mit Bescheid vom 12. Oktober 2023 ordnete der Antragsgegner unter anderem die Nutzungsuntersagung des Nebengebäudes zu Wohnzwecken sowie die Beseitigung des Zwischenbaus an. Er forderte die Antragstellerin auf, alle zu Wohn- und Aufenthaltszwecken dienenden Möbel und Gegenstände aus dem Nebengebäude zu entfernen und bis zum 23. November 2023 aussagekräftige fotografische Nachweise zu erbringen. Zudem drohte er für den Fall der Nichtbefolgung der Verfügung die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 750 Euro je nicht eingehaltenem Verfügungspunkt an. Zur Begründung der Anordnung führte er an, dass die Nutzungsänderung der Gebäude sowie die Errichtung des Zwischenbaus nicht bauaufsichtlich genehmigt worden seien. Es läge aufgrund der formellen Illegalität ein Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften vor. Die Nutzung des Nebengebäudes zu Wohnzwecken sei baugenehmigungspflichtig. Die Antragstellerin habe keine näheren Angaben zur Nutzung des Nebengebäudes zu wirtschaftlichen Zwecken gemacht. Auch mit einer Nutzung als Gästezimmer werde das Gebäude zu einem Aufenthaltsraum. Die Nutzung sei auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Sie beeinträchtige auch forstrechtliche Belange. Es lägen zudem keine Baugenehmigungsunterlagen für den Zwischenbau vor. Die Antragstellerin habe keine Baugenehmigung vorgelegt und sei diesbezüglich beweispflichtig. Die Antragstellerin legte mit Schreiben vom 13. November 2023 Widerspruch gegen den Bescheid vom 12. Oktober 2023 ein. In dessen Begründung vom 22. März 2024 wiederholt sie ihr Vorbringen aus ihrem Anhörungsschreiben und vertieft es dahingehend, dass das Nebengebäude wirtschaftlichen Zwecken diene und neben Heizung, Flur und einem WC auch ein Büro für den Betrieb und ein kleines Lager für Gerätschaften beinhalte. Im Zwischenbau befänden sich eine Betriebsküche zur weiteren Verarbeitung von Produkten und eine Lagerfläche für produzierte Frischwaren des Betriebes, insbesondere Obst und Gemüse, sowie für Verpackungen der produzierten Produkte und Betriebsgeräte. Sie legte einen Businessplan sowie Kostenkalkulationen zu dem geplanten Betrieb sowie eine Beurteilung der Tragfähigkeit vor. Hinsichtlich des Inhalts dieser wird auf Bl. 58 ff. Anlage 2 d.BA. Bezug genommen. Es solle eine Tierhaltung von ca. zehn Hühnern und vier Schafen erfolgen, für deren Pflege und Überwachung die Präsenz des Betriebsleiters vor Ort generell erforderlich sei. Zudem solle eine Bienenzucht sowie der Anbau von Obst und Gemüse erfolgen. Die Wirtschaftsräume würden Aufenthaltsräume i.S.v. § 2 Abs. 5 LBO darstellen. Diese seien jedoch vom Bestandschutz umfasst und dienten als Büro und Lagerraum dem Betrieb mittelbar. Hinsichtlich des Waldabstandes umfasse der Betrieb die Abhaltung von Gruppen-Workshops u.a. in Form des „Waldbadens“, die eine waldpädagogische Einrichtung darstellten, womit eine Zulassung nach § 24 Abs. 2 Satz 2 LWaldG geboten sei. Mit Antrag vom 29. Januar 2024 beantragte die Antragstellerin die nachträgliche Genehmigung des Zwischenbaus in Form eines Raumes für Geräte und eines Arbeits- bzw. Besprechungsraumes (vgl. Bl. 12 d.BA Anlage 3). Die untere Forstbehörde gab in Bezug auf das beantragte Vorhaben mit Schreiben vom 21. Juni 2024 eine Stellungnahme ab. Mit dieser versagte sie ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben. Sie schätzte die Abstände zum östlichen Wald von 15,5 m und zum südlichen Wald von 15,3 m als äußerst gering ein und äußerte erhebliche Bedenken. Für die weiteren Einzelheiten der Stellungnahme wird auf Bl. 58 f. Anlage 3 d.BA. Bezug genommen. Der Antrag wurde am 12. Juli 2024 abgelehnt, wogegen die Antragstellerin am 8. August 2024 Widerspruch einlegte. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2024, der Antragstellerin am 17. Oktober 2024 zugestellt, untersagte der Antragsgegner der Antragstellerin unter Ziffer 2 die Nutzung des Nebengebäudes nunmehr abändernd zu Aufenthaltszwecken und ordnete die Entfernung der Wohn- und Aufenthaltszwecken dienenden Möbel und Gegenstände bis zum 15. November 2024 an. Auch hinsichtlich des Zwischenbaus ordnete er unter Ziffer 4 die Nutzungsuntersagung an. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 2 und 4 ordnete der Antragsgegner unter Ziffer 5 an. Er drohte auch hinsichtlich der Ziffer 4 die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 750 Euro an. Zur Begründung wiederholte und vertiefte er seine Ausführungen aus dem Ausgangsbescheid und führte weiter an, dass das Nebengebäude nicht für die Nutzung als Büroräume bzw. zu Aufenthaltszwecken genehmigt sei. Die Genehmigungsfrage stelle sich hinsichtlich der Beeinträchtigung forstrechtlicher Belange neu, da eine nicht genehmigte Nutzungsänderung zu Aufenthaltszwecken stattfinde. Die Zulassung der Unterschreitung des Waldabstandes könne aufgrund des versagten Einvernehmens der unteren Forstbehörde auch unter Berücksichtigung einer waldpädagogischen Einrichtung nicht erteilt werden. Zur Begründung führte die untere Forstbehörde aus, dass sich durch die geänderte und intensiviert geplante Nutzung die bereits vorhandene Gefährdungssituation erhöhe. Insbesondere eine Gefährdung durch Kronenbruch und Windwurf durch den unter anderem unmittelbar südlich angrenzenden Wald sei gegeben. Auch würden die Belange der Waldbewirtschaftung (z. B.: Entnahme problematischer Randbäume) erschwert. Eine stillschweigende Nutzungsänderung sowie eine Beeinträchtigung des direkt angrenzenden Waldrandes in seiner ökologischen Wirkung könnten durch die intensivere Wohnnutzung nicht ausgeschlossen werden. Die Waldabstände zum Zwischenbau würden zum vorhandenen östlichen Wald 15,5 m und zum südlichen Wald ca. 15,3 m umfassen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründete er insbesondere mit der Notwendigkeit der präventiven Kontrolle und mit der bei einem sofort vollziehbaren Nutzungsverbot einhergehenden nur zeitlichen Verzögerung, die den Vorsprung desjenigen beseitige, der mit der Nutzung beginne, ohne die erforderliche Baugenehmigung abzuwarten. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Nutzungsuntersagungsverfügung sei bei nur formeller Illegalität regelmäßig gerechtfertigt. Anhaltspunkte für schwerwiegende private Belange seien nicht ersichtlich. Auch könne die Möglichkeit einer längerfristigen Nutzung für andere einen Anreiz bieten, ähnlich zu verfahren. Die Antragstellerin hat am 4. November 2024 Klage (Az.: 2 A 143/24) gegen den Bescheid vom 12. Oktober 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2024 erhoben und am 25. November 2024 um einstweiligen Rechtsschutz vor dem erkennenden Gericht ersucht. Zur Begründung ihres Antrages verweist sie zunächst umfassend auf ihre Klagebegründung. In dieser führt sie weiter an, dass die lediglich ausnahmsweise Unterbringung von Gästen nicht die der Nutzung eigene Variationsbreite eines ansonsten bestandsgeschützten als Büro genutzten Raumes verlasse. Das Nebengebäude sei unstreitig als Scheune bzw. Wirtschaftsgebäude zusammen mit dem Wohnhaus formell und materiell rechtmäßig errichtet worden. Sie habe die im Jahr 2021 kahlgeschlagenen Flächen wieder aufgeforstet. Im Hinblick auf den Waldabstand sei es Sache der Forstbehörde die Einhaltung des § 24 Abs. 1 LWaldG sicherzustellen und gegebenenfalls Bäume zu fällen. Die Antragstellerin könne diesbezüglich eine Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG mit den Nachbargrundstücken verlangen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei bereits formell rechtswidrig. Diese sei bei Nutzungsuntersagungen nicht schon regelmäßig bei nur formeller Illegalität gerechtfertigt. Die Begründung der Anordnung mit dem Sinn des Genehmigungsverfahrens betreffe sämtliche Fälle formeller Illegalität und begründe gerade kein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung. Auch stelle die Ausnutzung der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen bei Nutzungsuntersagungen den Regelfall dar. Das Argument der negativen Vorbildwirkung reiche ebenfalls nicht aus, da es die Anordnung der sofortigen Vollziehung in jedem denkbaren Fall rechtfertigen könne. Ordnungswidrigkeiten seien repressiv durch Ordnungsgelder zu bekämpfen. Die Antragstellerin habe ihre baulichen Anlagen nicht im Bewusstsein etwaiger Rechtsuntreue genutzt. Die streitgegenständlichen baulichen Anlagen seien materiell legal. Eine Interessenabwägung falle zu ihren Gunsten aus, weil die sofort vollziehbaren Nutzungsuntersagungen die Weiterführung und Weiterentwicklung des forst- und landwirtschaftlichen Betriebs erheblichen stören würden. Dem Betrieb würden Abstell- und Lagerflächen für Gerätschaften und Produkte entzogen. Das Vorhandensein eines einzigen Büros im Hauptgebäude genüge nicht den Anforderungen der dualen Betriebsführung unter dem Gesichtspunkt der schrittweisen Betriebsübergabe an ihren Sohn. Zu diesem Zweck habe dieser das neue Betriebskonzept erarbeitet und leite bereits jetzt den Betrieb teilweise in Eigenverantwortung. Das aus dem Betrieb zu erwartende Einkommen werde auf absehbare Zeit ausfallen, was bestenfalls einen mittleren fünfstelligen Verlust in den kommenden ca. zwei Jahren und schlimmstenfalls die vorzeitige Existenzbeendigung des Betriebes bedeuten würde. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 04. November 2024, Az. 2 A 143/24, gegen die Bauaufsichtsanordnung vom 12. Oktober 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2024 bezüglich der für sofort vollziehbar erklärten Ziffern 2 und 4 des Widerspruchsbescheides wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt er den Ordnungswidrigkeitstatbestand des § 84 Abs. 1 Nr. 3 LBO auf und verweist hinsichtlich der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung auf die Begründung seines Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2024. An die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Nutzungsuntersagung seien im Fall einer formell illegalen und nicht offensichtlich genehmigungsfähigen Nutzungsänderung geringere Anforderungen zu stellen. Die persönlichen und finanziellen Nachteile der Antragstellerin ließen die öffentlichen Belange nicht zurücktreten. Mit Bescheid vom 18. November 2024 hat der Antragsgegner den Widerspruch der Antragstellerin vom 8. August 2024 hinsichtlich der Genehmigung des Zwischenbaus zurückgewiesen. Die Zurückweisung hat er unter anderem damit begründet, dass auch forstrechtliche Belange beeinträchtigt seien. Gegen den Versagungsbescheid hat die Antragstellerin am 9. Dezember 2024 Klage (Az.: 2 A 152/24) erhoben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten im hiesigen Verfahren und in dem Hauptsacheverfahren (2 A 143/24) und dem Klageverfahren (2 A 152/24) sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Das hinsichtlich der für sofort vollziehbar erklärten Nutzungsuntersagungen nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO und in Bezug auf die dazu ergangenen Androhungen der jeweiligen Zwangsgeldfestsetzungen wegen der kraft Gesetzes entfallenen aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG) nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO zu beurteilende vorläufige Rechtsschutzgesuch ist zulässig. Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass die erstmalig im Widerspruchsbescheid angeordnete Nutzungsuntersagung für den Zwischenbau und die dazu angedrohte Zwangsgeldfestsetzung keine aufgrund der Behördenidentität der Ausgangs- und Widerspruchsbehörde grundsätzlich zulässige Intensivierung der diesbezüglich im Ausgangsbescheid bereits ausgesprochenen Beseitigungsanordnung darstellen, sondern eigenständige Verwaltungsakte. Gegen die nachträglich erfolgten Anordnungen ist vorliegend kein gesondertes Vorverfahren i.S.d. §§ 68 ff. VwGO mehr durchzuführen. Die Nutzungsuntersagung stellt gegenüber der Beseitigungsanordnung einen eigenständigen Verwaltungsakt dar. Die jeweiligen Anordnungen beruhen auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen. Die Beseitigungsanordnung beruht auf § 80 Satz 1 LBO und die Nutzungsuntersagung auf § 80 Satz 2 LBO. Auch wenn die Nutzungsuntersagung gegenüber der Beseitigungsanordnung grundsätzlich ein milderes Mittel darstellt, da diese nicht in die Substanz der baulichen Anlage eingreift, kann diese im Einzelfall andere Auswirkungen für den Adressaten einer Ordnungsverfügung haben. So kann eine bauliche Anlage auch nach dem Erlass einer Beseitigungsanordnung noch bis zur gesetzten Beseitigungsfrist oder während der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Beseitigungsanordnung genutzt werden, wenn nicht auch eine – ggf. sofort vollziehbare – Nutzungsuntersagung angeordnet worden ist. Insbesondere im vorliegenden Fall, in dem die Antragstellerin vorträgt, dass aufgrund der für sofort vollziehbar erklärten Nutzungsuntersagungen der Ausfall des mit der Nutzung verbundenen Einkommens die Weiterführung ihres Betriebes endgültig verhindern könne, wird deutlich, dass auch von einer Nutzungsuntersagung eigenständige Folgen ausgehen. Ein Vorverfahren gegen die erstmalig im Widerspruchsbescheid erfolgten Anordnungen ist vorliegend aber nicht mehr erforderlich. Gegen den Erlass eines Verwaltungsaktes ist grundsätzlich nicht die Klage der richtige Rechtsbehelf, sondern ein gemäß § 69 VwGO noch einzulegender Widerspruch im Rahmen des Vorverfahrens nach den §§ 68 ff. VwGO. Vorliegend ist das Vorverfahren aber entbehrlich. Unter Berücksichtigung seines Regelungszwecks und des Gedankens der Prozessökonomie ist das Vorverfahren über die gesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus auch dann entbehrlich, wenn den genannten Zwecken des Vorverfahrens bereits Rechnung getragen ist oder sie nicht mehr erreicht werden können. Der Zweck des Vorverfahrens ist erfüllt, wenn die Widerspruchsbehörde selbst am Verfahren beteiligt ist und nach einer Sachprüfung – in vorgerichtlichen Erklärungen oder aber auch im Wege einer prozessbegleitenden Einlassung – zum Ausdruck bringt, sie würde einen Widerspruch zurückweisen. Im Prozess erfolgt dies regelmäßig, indem sich die Behörde auf die Klage einlässt und deren vorbehaltlose Abweisung beantragt. Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung der Einlassungen der Beklagtenseite (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 17. September 2020 – 12 A 3006/19 –, juris Rn. 42 m.w.N.). Vorliegend hat der Antragsgegner im Hauptsacheverfahren zwar noch keine Gegenerklärung abgegeben, aber aufgrund der Tatsache, dass die Nutzungsuntersagungen des Zwischenbaus und des Nebengebäudes sowie die Beseitigungsanordnung des Zwischenbaus auf nahezu denselben Gründen beruhen, ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner von seiner bisherigen Ansicht in der Sachprüfung abweichen wird, zumal er auch die nachträgliche Legalisierung des Zwischenbaus nach Durchführung eines Vorverfahrens abgelehnt hat. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Durchführung eines Vorverfahrens noch erforderlich wäre, könnte die noch nicht erfolgte Einlegung eines entsprechenden Widerspruchs noch fristgerecht erfolgen. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGO ist die Einlegung des Rechtsbehelfs innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, wenn die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt worden ist. Vorliegend ist die Rechtsbefehlsbelehrung im Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2024 unrichtig erteilt worden, da diese die Klage vor dem Verwaltungsgericht als Rechtsmittel angibt und nicht den in § 69 VwGO für das Vorverfahren vorgesehenen Widerspruch. Die abgeänderte Nutzungsuntersagung zu Aufenthaltszwecken im Widerspruchsbescheid in Bezug auf das Nebengebäude stellt eine zulässige zusätzliche intensivierende Beschwer dar, bei der das Vorverfahren entsprechend § 68 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO nicht mehr durchzuführen gewesen ist (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 2. Oktober 1991 – 2 A 10038/91 –, juris Rn. 30). Das Rechtsschutzgesuch ist jedoch unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist sowohl formell als auch materiell rechtmäßig erfolgt. Die von dem Antragsgegner gegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung entspricht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung dürfen hierbei jedoch nicht überspannt werden. Sie muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es in aller Regel, dass sie sich nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. Es liegt jedoch in der Natur der Sache, dass bei Ordnungsverfügungen zum Zwecke der Gefahrenabwehr auch Gesichtspunkte angeführt werden, die schon bei der Prüfung der Verfügung selbst Berücksichtigung finden. Ähnlich wie bei der Begründung von Ermessensentscheidungen richtet sich der (notwendige) Inhalt und Umfang der Begründung der sofortigen Vollziehung nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebietes und nach den Umständen des Einzelfalles. Bei der Durchsetzung einer Nutzungsuntersagungsverfügung sind an die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine hohen Anforderungen zu stellen, weil es für die Fortsetzung nicht genehmigter Nutzungen, die möglich wären, wenn die sofortige Vollziehung nicht angeordnet würde, regelmäßig keinerlei rechtfertigende Gründe gibt. Daher reicht es in solchen Fällen – selbst bei langjährigen formell rechtswidrigen Nutzungen – für die Begründung des Sofortvollzuges bereits in der Regel aus, dass auf die formelle Rechtswidrigkeit der untersagten Nutzung hingewiesen wird. Dies gilt vor dem Hintergrund, dass ansonsten – ohne Sofortvollzug – die gesetzestreuen Bürger schlechter gestellt würden (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 29. August 2003 – 1 MB 27/03 –; VG Schleswig, Beschluss vom 18 Januar 2018 – 2 B 93/16 – juris Rn. 8). Die genannten Anforderungen sind hier erfüllt. Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung damit begründet, dass derjenige, der unter Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen eine bauliche Anlage nutze, nicht bessergestellt werden dürfe, als derjenige Bürger, der sich an die Vorschriften halte und dass einer Nachahmung durch Dritte während der Dauer des Widerspruchsverfahrens vorzubeugen sei. Über die formelle Rechtswidrigkeit hinaus hat er den Sofortvollzug damit begründet, dass die materielle Zulässigkeit des Vorhabens ebenfalls nicht vorliege. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht in der Sache auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse des Antragstellers einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Hat die Behörde – wie vorliegend hinsichtlich der Nutzungsuntersagung – die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, kommt es im Besonderen darauf an, ob sie zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen zu müssen. Bei Anwendung dieses Maßstabes geht die vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Denn nach allen gegenwärtig erkennbaren Umständen erweisen sich die von dem Antragsgegner mit Bescheid vom 12. Oktober 2023 und 14. Oktober 2024 ausgesprochenen Nutzungsuntersagungen bei der gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Eine erneute Anhörung entsprechend § 71 VwGO bezüglich der verbösernden Anordnung der Nutzungsuntersagung des Nebengebäudes insgesamt zu Aufenthaltszwecken musste nicht erfolgen, da dabei keine neuen Tatsachen herangezogen worden sind und die Nutzung des Nebengebäudes zu Aufenthaltszwecken zudem bereits in der Begründung des Ausgangsbescheides vom Antragsgegner als nicht ordnungsgemäß angeführt worden ist. Rechtsgrundlage für den Erlass der streitgegenständlichen Nutzungsuntersagungen ist § 80 Satz 2 LBO. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung einer baulichen Anlage untersagen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt wird. Insoweit rechtfertigt in aller Regel bereits die sich aus dem Fehlen einer im Einzelfall notwendigen Baugenehmigung für die konkrete Nutzung einer baulichen Anlage ergebende formelle Illegalität den Erlass einer Nutzungsuntersagung. Da die Nutzungsuntersagung in erster Linie die Funktion hat, den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen, muss grundsätzlich nicht geprüft werden, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt (std. Rspr. des OVG Schleswig, vgl. Beschluss vom 16. Januar 2018 – 1 MB 22/17 – juris Rn. 8; Beschluss vom 8. Mai 2020 – 1 LA 52/17 – n. v.). Eine formell rechtwidrige Nutzung darf allerdings aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ganz ausnahmsweise dann nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist (std. Rspr. des OVG Schleswig, vgl. Beschluss vom 11. Juli 2024, – 1 MB 12/24 – ; Beschluss vom 16. Januar 2018 – 1 MB 22/17 –, juris Rn. 10; VG Schleswig, Beschluss vom 4. Dezember 2020 – 2 B 51/20 –, juris Rn. 11 m. w. N.) oder materiellen Bestandsschutz genießt (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 10. Dezember 2024 – 1 MB 20/24 –, juris Rn. 9 m.w.N.). Das vom Gesetzgeber vorgesehene – präventive – bauaufsichtliche Genehmigungsverfahren darf nicht durch eine – inzidente – Verlagerung der bauaufsichtlichen Zulassungsprüfung auf die Rechtsfolgenseite einer – repressiven – Nutzungsuntersagungsverfügung umgangen werden. Eine Unverhältnismäßigkeit kann sich unter dem Gesichtspunkt der offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit überhaupt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen ergeben. Von der offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit kann nämlich nur dann gesprochen werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde ohne weitere Ermittlungen erkennen kann, dass die bauliche Anlage und ihre Nutzung dem öffentlichen Baurecht entsprechen. Es muss mit anderen Worten geradezu handgreiflich sein und keiner näheren Prüfung bedürfen, dass der vom Bauherrn gewünschte Zustand dem öffentlichen Baurecht vollständig entspricht (OVG Schleswig, Beschluss vom 25. Juni 2020 – 1 MB 31/19 –, juris Rn. 24; Beschluss vom 24. August 2023 – 1 MB 15/23 –, juris Rn. 28). Zur Verhinderung einer Umgehung des bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens kann daher bei einem Streit um die materielle Rechtmäßigkeit einer Nutzung eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit von vornherein nur in Betracht kommen, wenn bereits ein entsprechender Bauantrag gestellt worden ist (OVG Schleswig, Beschluss vom 11. Juli 2024, - 1 MB 12/24 – m.w.N.; OVG Münster, Beschluss vom 22. April 1996 – 7 B 315/96 –, juris Rn. 11; Lehmann/Reußow, Kommentar, LBO, Stand: Mai 2024, § 80 Rn. 11; Sauthoff, in: Schreiber/Ruge, Handbuch Immobilienrecht, Kapitel 3: Öffentliches Baurecht – Bauplanungs- und Bauordnungsrecht, Rn. 279). Für den Verweis des Adressaten einer Nutzungsuntersagung auf das baubehördliche Genehmigungsverfahren ist jedoch dann kein Raum, wenn er sich auf Bestandsschutz beruft. Denn die Einrede des Bestandsschutzes führt gerade nicht auf einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung, sondern kann lediglich der Nutzungsuntersagung entgegengehalten werden. Zwar besteht in einem solchen Fall grundsätzlich für den Betroffenen die Möglichkeit – unter Einreichung sämtlicher Bauvorlagen – von der Bauaufsichtsbehörde den Erlass eines Duldungsverwaltungsaktes zu begehren, der den Bestandsschutz feststellt. Eine solche Vorgehensweise ist aber nicht obligatorisch, sondern dient dem Klarstellungsinteresse des Grundstückeigentümers (vgl. zum Ganzen: OVG Schleswig, Beschluss vom 24. August 2023 – 1 MB 15/23 –, juris Rn. 26). Daran gemessen liegen die Voraussetzungen für den Erlass der Nutzungsuntersagungen vor, denn die Nutzungen des sich auf dem streitbefangenen Grundstück befindenden Nebengebäudes zu Aufenthaltszwecken und des Zwischengebäudes insgesamt stehen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Die streitgegenständlichen Nutzungen sind formell illegal (1.), nicht offensichtlich genehmigungsfähig (2.) und hinsichtlich der Nutzung des Nebengebäudes zu Aufenthaltszwecken besteht auch kein materieller Bestandsschutz (3.). 1. Die streitgegenständlichen Nutzungen der Gebäude erfolgen formell illegal. Für die Nutzung des Nebengebäudes liegt unstreitig keine Baugenehmigung vor. Für die Nutzung des Zwischenbaus ist es der hierfür beweispflichtigen Antragstellerin (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 1988 – 4 B 33.88 –, juris Rn. 3) nicht gelungen, die von ihr zunächst behauptete Baugenehmigung vorzulegen. 2. Die Nutzungen sind auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Insbesondere liegt keine offensichtliche Einhaltung der Anforderungen des § 24 Abs. 1 Satz 1 LWaldG vor. Danach ist es zur Verhütung von Waldbränden, zur Sicherung der Waldbewirtschaftung und der Walderhaltung, wegen der besonderen Bedeutung von Waldrändern für den Naturschutz sowie zur Sicherung von baulichen Anlagen vor Gefahren durch Windwurf oder Waldbrand verboten, Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB in einem Abstand von weniger als 30 m vom Wald (Waldabstand) durchzuführen. Es ist nach summarischer Prüfung davon auszugehen, dass die streitgegenständlichen Nutzungen diesem Verbotstatbestand unterfallen. Bei den südlich auf dem Flurstück 11 und östlich auf dem streitgegenständlichen Flurstück zu den Gebäuden befindlichen Flächen handelt es sich um Wald i.S.v. § 2 Abs. 1 LWaldG. Ungeachtet dessen, dass es sich gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 LWaldG auch bei kahl geschlagenen oder durch Brand oder Naturereignisse entstandenen Waldkahlflächen um Wald i.S.d. LWaldG handelt, trägt die Antragstellerin selbst vor, die Fläche auf ihrem Grundstück wieder aufzuforsten. Auch gemäß dem Auszug aus dem Liegenschaftskataster aus dem Jahr 2023 (Bl. 8 Anlage 3 d.BA.) handelt es sich bei den nördlich, östlich und südlich zu den streitgegenständlichen Gebäuden befindenden Flächen um Wald. Der Abstand zu den Waldflächen beträgt gemäß der Stellungnahme der unteren Forstbehörde vom 21. Juni 2024 zu dem Zwischengebäude östlich ca. 15,5 m und südlich ca. 15,3 m. Zu dem südlich zu dem Zwischengebäude gelegenen Nebengebäude dürfte der Waldabstand nach Süden hin unter 2 m liegen. Es ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass eine Gefährdung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 LWaldG vorliegend offensichtlich nicht zu besorgen ist. Eine Gefährdung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 LWaldG ist nicht zu besorgen, wenn in der konkreten Situation aufgrund besonderer Umstände die Gefahren, vor denen der Waldschutzstreifen schützen soll, also Gefahren für den Wald einerseits sowie von dem Wald auf das zur Genehmigung gestellte Gebäude ausgehende Gefahren andererseits, praktisch ausgeschlossen, zu vernachlässigen oder vermeidbar sind (OVG Schleswig, Urteil vom 16. März 2006 – 1 LB 3/05 –, juris Rn. 19). Aus welchen Gründen vorliegend offensichtlich von einer besonderen Ausnahmesituation auszugehen ist, ist weder vorgetragen noch sonst zu erkennen. Inwiefern die streitgegenständlichen Gebäude als waldpädagogische Einrichtung i.S.v. § 24 Abs. 2 Satz 3 LWaldG genutzt werden sollen, ist für die Kammer nicht ersichtlich. Die von der Antragstellerin vorgetragene vorwiegende Nutzung der Gebäude als Küche, Büro und Lagerfläche steht in keiner Verbindung zu einem Workshop im Wald. Zur Begründung der Nutzungsuntersagung durfte der zu geringe Waldabstand von dem Beklagten auch tragend herangezogen werden. Einer solchen Annahme steht auch die bisherige Kammerrechtsprechung nicht entgegen, wonach im Rahmen eines Beseitigungsverlangens aufgrund der Kollisionsregel des § 58 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 LBO im Rahmen der Einhaltung des § 24 Abs. 1 LWaldG gemäß § 33 Abs. 1 LWaldG die Forstbehörde zum Einschreiten vorrangig zuständig ist (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 15. Mai 2023 – 2 B 12/23 –, juris). Für die Anordnung einer Nutzungsuntersagung ist im Gegensatz zu einer Beseitigungsanordnung auf Tatbestandsebene das Vorliegen der formellen Illegalität ausreichend. Darüber hinaus wird (erst) im Rahmen der Verhältnismäßigkeit die offensichtliche Genehmigungsfähigkeit überprüft. Die Forstbehörde schreitet im Gegensatz zur Baubehörde nicht aufgrund eines formellen Baurechtsverstoßes wie des Fehlens einer Baugenehmigung, sondern nur bei (unmittelbaren) Verstößen gegen das LWaldG ein. 3. Die Nutzung des Nebengebäudes zu Aufenthaltszwecken genießt nach der summarisch vorzunehmenden Prüfung auch keinen materiellen Bestandsschutz. Ein diesbezüglich durch Art. 14 Abs. 1 GG bewirkter Bestandsschutz greift nur dann, wenn die bauliche Nutzung zu irgendeinem Zeitpunkt genehmigt worden ist, also formell baurechtmäßig war, oder jedenfalls genehmigungsfähig, also materiell baurechtmäßig war. Der Bestandsschutz setzt also voraus, dass die jeweils betroffene bauliche Anlage und ihre Nutzung entweder formell legalisiert, also von einer (möglicherweise auch rechtswidrigen) Baugenehmigung gedeckt sind oder aber im Zeitpunkt ihrer Errichtung bzw. später während eines nennenswerten Zeitraumes materiell mit dem geltenden Baurecht übereingestimmt haben (OVG Schleswig, Beschluss vom 24. August 2023 – 1 MB 15/23 –, juris Rn. 32 m.w.N.). Bei der Behauptung, der Nutzungsuntersagung stehe ein materieller Bestandsschutz entgegen, handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 19. Februar 1988 – 4 B 33.88 –, juris Rn. 3) um eine Einwendung, für die der Ordnungspflichtige die Darlegungs- und im Zweifel auch die Beweislast trägt. Aus dem bisherigen Vorbringen der Antragstellerin lässt sich eine materielle Übereinstimmung der Nutzung des Nebengebäudes zu Aufenthaltszwecken während eines nennenswerten Zeitraumes vor dem Inkrafttreten des § 24 LWaldG nicht erkennen. Aufenthaltsräume sind gemäß § 2 Abs. 5 LBO Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind. Die Antragstellerin vermochte bisher keine konkreten Angaben zu der Nutzung des Nebengebäudes zu Aufenthaltszwecken machen. Sie trägt diesbezüglich nur vor, dass das Nebengebäude als Scheune bzw. Wirtschaftsgebäude genutzt worden sein soll. Was konkret unter der Nutzung als Wirtschaftsgebäude zu verstehen ist, ergibt sich daraus nicht. Insbesondere der Vortrag der Antragstellerin, dass sie das Büro in dem Nebengebäude zur mittlerweile dualen Betriebsführung mit ihrem Sohn nutze, legt die Annahme nahe, dass dieses ursprünglich nicht benötigt worden ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Nebengebäude ursprünglich als Scheune mit einer Lagerfläche, die von Menschen nur zum kurzeitigen Betreten bestimmt gewesen ist, genutzt worden ist. Die vor dem Hintergrund einer fehlenden offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit von dem Antragsgegner getroffene Ermessensentscheidung begegnet bei der hier gebotenen summarischen Überprüfung auch sonst keinen rechtlichen Bedenken. Der Antragsgegner hat das ihm eingeräumte Ermessen erkannt und sich mit den widerstreitenden Interessen auseinandergesetzt und letztlich das Interesse der Antragstellerin an der Fortsetzung der ungenehmigten Nutzung zu Recht als nachrangig angesehen. Die von der Antragstellerin im vorliegenden gerichtlichen Verfahren angeführten wirtschaftlichen Folgen der Nutzungsuntersagung führen zu keiner anderen Gewichtung der vorliegenden Belange. Da die Antragstellerin die Gebäude ohne die erforderliche Genehmigung nutzt oder zu nutzen plant, hat diese auch das (wirtschaftliche) Risiko der baurechtswidrigen Nutzung zu tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 1996 – 4 B 117/96 –, juris Rn. 7). Die Antragstellerin ist im Rahmen der Ausübung des Ermessens bei der Auswahl des für die Umsetzung einer Ordnungsverfügung verantwortlichen Störers auch rechtmäßig als noch Eigentümerin und Nutzerin der Gebäude in Anspruch genommen worden. Die Tatsache, dass ihr Sohn bereits leitende Aufgaben im Betrieb übernehme und nicht als potenzieller Störer im Rahmen der Ermessensausübung berücksichtigt worden ist, führt nicht zu einem Ermessensfehler. Wer gleichzeitig aus mehreren Gründen haftet, z. B. wegen seines Verhaltens und als Eigentümer, soll als sog. Doppelstörer vor demjenigen in Anspruch genommen werden, bei dem nur ein Haftungsgrund vorliegt (Busse/Kraus/Decker, 156. EL Dezember 2024, BayBO Art. 76 Rn. 181, beck-online). Kann eine Nutzungsuntersagung nur dadurch realisiert werden, dass sämtliche in oder auf einer Anlage gelagerten Gegenstände entfernt werden, wie z. B. bei der Untersagung der Nutzung eines Außenbereichsgrundstücks zu Lagerzwecken, deckt § 80 Satz 2 LBO auch die mit der Nutzungsuntersagung verbundene Räumung (vgl. Busse/Kraus/Decker, 155. EL August 2024, BayBO Art. 76 Rn. 273, beck-online m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall. Die streitgegenständliche Nutzungsuntersagung richtet sich gerade gegen die Nutzung des Nebengebäudes zu Aufenthaltszwecken und des Zwischenbaus insgesamt. Insbesondere ist die zunächst im Bescheid vom 12. Oktober 2024 angeordnete Frist von über einen Monat und dann im Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2024 auf nochmal einen Monat verlängerte Frist zur Räumung der Flächen angesichts Größe der zu räumenden Flächen angemessen. An der sofortigen Vollziehung der nach einer summarischen Prüfung als rechtmäßig zu betrachtenden Nutzungsuntersagungen besteht mit Blick auf die Ordnungsfunktion des formellen Baurechts auch ein besonderes öffentliches Interesse. Dieser Ordnungsfunktion ist bereits ein besonderes Gewicht beizumessen, da der gesetzestreue Bürger, der die Aufnahme einer genehmigungspflichtigen, aber bislang nicht genehmigten Nutzung nur auf der Grundlage einer vollziehbaren Baugenehmigung verwirklicht, andernfalls gegenüber dem – bewusst oder unbewusst – rechtswidrig Handelnden in bedenklicher, das Rechtsbewusstsein der Allgemeinheit erschütternder Weise bevorzugt werden würde (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 29. August 2003 – 1 MB 27/03 – juris). Das Interesse der Antragstellerin an der Fortsetzung der streitbefangenen Nutzung tritt dahinter zurück. Die sich aus der Nutzungsuntersagung ergebenden Folgen sind dem Betroffenen danach regelmäßig zuzumuten. Es bestehen schließlich auch keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Zwangsgeldandrohung, insbesondere bezüglich der Angemessenheit der für die Räumung der auf dem streitgegenständlichen Grundstück befindlichen Lagerflächen gesetzten Frist. Dies gilt auch für die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes von jeweils 750 Euro. Gemäß § 237 Abs. 3 LVwG beträgt das Zwangsgeld mindestens 15 Euro und höchstens 50.000 Euro. Innerhalb dieses Rahmens bewegt sich das angedrohte Zwangsgeld für die Nutzungsuntersagung noch im unteren Bereich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG. Dabei geht die Kammer in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in ständiger Spruchpraxis von der Hälfte des Betrages des entsprechenden Hauptsacheverfahrens aus, der sich nach der Spruchpraxis des Beschwerdegerichts bei Nutzungsuntersagungen nach dem durchschnittlichen Jahresnutzwert bestimmt. Der Jahresnutzwert für die Nutzung der Gebäude als Büro, Küche und Lagerflächen an dem streitbefangenen Standort ist hier – mangels anderweitiger Angaben der Beteiligten – von der Kammer auf 24.000 Euro geschätzt worden. Die mit der Nutzungsuntersagung verbundene Zwangsgeldandrohung bedingt keine Streitwerterhöhung.