Urteil
2 A 187/13
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2014:1009.2A187.13.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides für die Errichtung eines sog. Nachversorgers mit einer Verkaufsfläche von 775 m² im Wesentlichen auf dem nördlichen Teilstück des bisherigen Flurstücks ... der Flur .../..., das in A-Stadt westlich an die C-Straße und im Süden an den N-Straße angrenzt. Nach Norden wird es durch die von der - in diesem Bereich 4-spurig zuzüglich Linksabbiegerspur ausgebauten - S-Straße erschlossene Straßenrandbebauung umgeben. Westlich der C-Straße schließt sich der Stadtpark mit einem ausgedehnten Waldgebiet an. Östlich grenzt das Flurstück ... an von Osten durch den nach Norden weiter verlaufenden N-Straße erschlossene Wohnbebauung an. Südlich der Straße N-Straße befinden sich ein Vereinsgebäude (Nr. ...) sowie eine Sportanlage mit Tennisplätzen. Die Entfernung zwischen diesem Gebäude südlich der Straße N-Straße (Nr. ...) und der nördlich des Flurstücks ... belegenen Bebauung beträgt ca. 140 m. Die Bebauung östlich des Flurstücks ... liegt zwischen ca. 100 und 120 m von der C-Straße entfernt. Das Hauptgebäude des Vorhabens soll bei einer Grundstücksgröße von 5.348 m² eine Grundfläche mit einer Ausdehnung von 50 x 20 - 26 m (1.164,64 m²) aufweisen, sowie 68 Stellplätze mit einer befestigten Fläche von ca. 980 m² umfassen. Nach den von der Klägerin vorgelegten Berechnungen würde die Grundflächenzahl (GRZ), wenn man nur das Gebäude berücksichtigt 0,218 und unter Einbeziehung der sonstigen befestigten Flächen 0,736 betragen. 2 Auf eine zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhaben gestellte Bauvoranfrage vom 23.5.2012 erließ die Beklagte auf einen entsprechenden Antrag des Fachdienstes Stadtplanung vom 15.06.2012 hin am 26.6.2012 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung einen Bescheid über die Zurückstellung der Entscheidung über die Bauvoranfrage für die Dauer von 12 Monaten, nachdem für das Vorhabengrundstück am 24.5.2012 ein Beschluss über die Aufstellung einer B-Plans Nr. 31 gefasst und dieser am 13.6.2012 bekannt gemacht worden war. 3 Am 6.7.2012 legte die Klägerin gegen diesen Zurückstellungsbescheid Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9.4.2013 als unbegründet zurückwies. 4 Am 5.4.2013 hatte die Klägerin zuvor bereits Untätigkeitsklage (2 A 60/13) auf Aufhebung des Zurückstellungsbescheids erhoben und am 8.4.2013 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht (2 B 14/13). 5 Eine am 22.4.2013 nach Erlass des Widerspruchsbescheides erhobene Klage sowohl gegen den Zurückstellungs- als auch den Widerspruchsbescheid (2 A 67/13) ist mit Beschluss vom 24.4.2013 mit dem Verfahren 2 A 60/13 verbunden worden. 6 Mit Beschluss der Ratsversammlung der Beklagten wurde am 23.4.2013 eine Veränderungssperre für den zukünftigen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 31 erlassen und am 29.5.2013 bekannt gemacht. 7 Mit Bescheid vom 5.6.2013 versagte die Beklagte auf die Bauvoranfrage vom 23.5.2012 die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides mit der Begründung, dem Vorhaben stehe die erlassene Veränderungssperre entgegen. 8 Nachdem inzwischen auch die 12-monatige Zurückstellungsfrist abgelaufen war, erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit im Eilverfahren 2 B 14/13 am 2.7. bzw. 9.7.2013 übereinstimmend für erledigt. Im Verfahren 2 A 60/13 wurde der Klageantrag dahingehend umgestellt, dass nunmehr die Feststellung begehrt wurde, dass der Zurückstellungsbescheid vom 26.6.2012 und der Widerspruchsbescheid vom 9.4.2013 rechtswidrig sind. 9 Einen gegen den negativen Bauvorbescheid vom 5.06.2013 von der Klägerin am 5.7.2013 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.8.2013 (zugestellt am 29.8.2013) zurück. 10 Am 30.9.2013 (einem Montag) hat die Klägerin Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung des am 23.5.2012 beantragten positiven Bauvorbescheides erhoben. Zur Begründung wird von ihr im Wesentlichen vorgetragen, ihr Vorhaben sei sowohl zur Zeit des Zurückstellungsbescheides vor Erlass der Veränderungssperre als auch nach deren Bekanntmachung bauplanungsrechtlich zulässig gewesen und weiterhin zulässig. Die Zurückstellung sei rechtswidrig gewesen und die Veränderungsperre weiterhin rechtswidrig, weil die dafür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten und weiterhin nicht vorlägen. Die Aufstellung eines Bebauungsplans sei nicht erforderlich. Es handele sich um eine unzulässige Verhinderungsplanung. Bauplanungsrechtlich sei ihr Vorhaben nicht nach § 35 BauGB, sondern nach § 34 BauGB zu beurteilen und erfülle dessen Zulässigkeitsvoraussetzungen. 11 Die Klägerin beantragt, 12 die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 5.06.2013 sowie des Widerspruchsbescheides vom 28.08.2014 zu verpflichten, ihr auf ihre Bauvoranfrage vom 23.05.2012 für den Neubau eines Nahversorgers mit einer Verkaufsfläche von 775 m² auf dem Grundstück C-Straße (Gemarkung A-Stadt, Flur .../..., Flurstücke ..., ..., teilweise ...) einen positiven Bauvorbescheid zu erteilen. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie hält das Vorhaben für bauplanungsrechtlich unzulässig. Der Zulässigkeit stehe die Veränderungssperre entgegen. Zudem liege der Vorhabenstandort im Außenbereich, sodass das Vorhaben nach § 35 BauGB zu beurteilen wäre, wenn nicht bereits die Veränderungssperre entgegenstünde. 16 Mit Beschluss vom 7.07.2014 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 17 Dieser hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 9.10.2014 die Örtlichkeiten in Augenschein genommen und mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert. 18 Die Klage im Parallelverfahren 2 A 60/13 ist von der Klägerin am 10.10.2014 zurückgenommen worden. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes einschließlich des Ergebnisses der Ortsbesichtigung und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte mit Luftbildern, die im Ortstermin gefertigten Fotos und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten in diesem und dem Verfahren 2 A 60/13 Bezug genommen. Entscheidungsgründe 20 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide erweisen sich als rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den begehrten positiven Bauvorbescheid. 21 Gem. § 66 iVm § 73 Abs. 1 LBO ist ein positiver Bauvorbescheid für ein Bauvorhaben zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. 22 Dem Vorhaben stehen bereits öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts in Form einer wirksamen Veränderungssperre iSv § 14 BauGB entgegen. 23 Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass Vorhaben iSd § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen, wenn sie einen Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes gefasst hat. Diese Voraussetzungen sind gegeben. 24 Der dafür zuständige Ausschuss der Stadt A-Stadt hat in seiner Sitzung am 24.5.2012 beschlossen, einen Bebauungsplan mit der Nr. 31 „C-Straße/S-Straße“ aufzustellen. Durchgreifende Zweifel an der formellen Wirksamkeit, insbesondere der am 13.6.2012 erfolgten Bekanntmachung dieses Beschlusses, bestehen nicht; auch die Klägerin hat insoweit keine Gründe geltend gemacht. 25 Die durch die Veränderungssperre zu sichernden Planungsziele sind auch hinreichend konkretisiert. Eine Veränderungssperre darf erst dann erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde bei Erlass der Veränderungssperre bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Sie muss zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung haben, sei es, dass sie einen bestimmten Gebietstyp nach der Baunutzungsverordnung, sei es dass sie bestimmte nach § 9 Abs. 1 BauGB festsetzbare Nutzungen im Blick hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. Denn wenn Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundflächen fehlen, ist der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans noch offen. Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären - auch vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen lässt. 26 Ein Mindestmaß an konkreter planerischer Vorstellung gehört auch zur Konzeption des § 14 BauGB. Nach seinem Abs. 2 Satz 1 BauGB kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind. 27 Ein solches Mindestmaß an Planungsvorstellungen lässt sich im vorliegenden Fall der Begründung des Aufstellungsbeschlusses - noch - entnehmen. Als aktuellen Planungsanlass nennt die Begründung der Beschlussvorlage, der B-Plan sei erforderlich, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Plangebietes in die Wege zu leiten. Es seien seit 1998 diverse Anfragen zur Nutzung des Plangebietes gestellt worden, z.B. für Einfamilienhäuser, ein Altenheim und eine Einzelhandelsnutzung. Ziel der Aufstellung des B-Plans sei die Entwicklung eines Wohngebietes unter Prüfung der erschließungsrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Belange. Das erforderliche Mindestmaß liegt hier angesichts der in der Begründung des Beschlusses über den Erlass der Veränderungssperre geäußerten Absicht vor, angesichts bestehender unterschiedlicher Bebauungswünsche ein Wohngebiet unter Prüfung der erschließungsrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Belange zu entwickeln. Für die Annahme einer ausschließlich auf die Verhinderung des klägerischen Vorhabens gerichteten Negativplanung fehlt es gerade deshalb an ausreichenden Anhaltspunkten, weil die Begründung sowohl des B-Planaufstellungsbeschlusses als auch die Begründung der Beschluss die Frage der Ansiedlung von Einzelhandel gerade nicht abschließend beantwortet, sondern vielmehr die positive Absicht enthält, dort ein Wohngebiet zu entwickeln. 28 Darüberhinausgehende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Planung schlagen nur dann auf die Veränderungssperre durch, wenn die im Aufstellungsbeschluss manifestierte Planung offensichtlich rechtswidrig und der Mangel schlechterdings nicht behebbar ist, denn in einem solchen Fall ist eine Veränderungssperre nicht erforderlich. Eine Veränderungssperre ist unwirksam, wenn sich das erkennbare Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, sie der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind, oder der beabsichtigte Bebauungsplan schon jetzt erkennbar schlechterdings nicht behebbare Mängel aufweist. Das ist hier aber angesichts der beabsichtigten Planung eines Wohngebietes nicht der Fall. Die Erforderlichkeit der Aufstellung eines B-Plans ergibt sich vorliegend bereits aus dem Umstand, dass die streitbefangene Fläche nicht als Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils der Stadt A-Stadt einzustufen ist (dazu noch ausführlich später). 29 Es liegen auch die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Veränderungssperre gem. § 14 Abs. 2 BauGB nicht vor, da zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben der Klägerin unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Dies liegt auf der Hand, weil nach einer Zulassung des Bauvorhabens der Klägerin die Antwort auf die noch im Aufstellungsverfahren zu klärende Frage, ob auch Einzelhandel dort angesiedelt werden soll, vorweggenommen würde. 30 Selbst wenn man - wovon das Gericht nicht ausgeht - zu dem Ergebnis kommen sollte, dass die Veränderungssperre dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden könnte, stünde der Zulässigkeit des Vorhabens entgegen, dass es als unstreitig nicht iSv § 35 Abs. 1 BauGB privilegiertes Vorhaben und damit sog. sonstiges Vorhaben iSv § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig wäre, weil es öffentliche Belange iSv § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigen würde. 31 Auf der Grundlage der Lagepläne und der zur Gerichtsakte genommenen Luftbilder sowie dem Ergebnis der Ortsbesichtigung ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass das Vorhaben auf einer Fläche verwirklicht werden soll, die nicht mehr zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil der Stadt A-Stadt gehört, sodass das Vorhaben bauplanungsrechtlich nach § 35 BauGB zu beurteilen wäre, wenn die Veränderungsperre unwirksam wäre. 32 Dass die Beklagte selbst in der Vergangenheit von einer Anwendung von § 34 BauGB für eine Bebauung des streitbefangenen Grundstücks ausging, ist für die objektive Beurteilung der Sach- und Rechtslage unbeachtlich. 33 Ob ein Standort iSv § 34 Abs. 1 S.1 BauGB noch am Bebauungszusammenhang eines Ortsteils teilnimmt, ist nicht geografisch-mathematisch messbar, sondern es ist anhand einer Bewertung der konkreten Verhältnisse des Einzelfalls festzustellen, inwieweit eine aufeinanderfolgende Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. 34 Grundsätzlich endet der im Zusammenhang bebaute Ortsteil mit der letzten Bebauung, sodass die sich anschließenden Freiflächen zum Außenbereich gehören. Bei der Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich ist den Grundstücks- und Parzellengrenzen keine entscheidende Bedeutung beizumessen, so dass ein Grundstück, selbst wenn es teilweise bebaut ist, nicht in seiner vollen Ausdehnung dem Bebauungszusammenhang zuzurechnen ist. Die bloße Sichtbarkeit von Bebauung in der näheren Umgebung genügt nicht, um das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs anzunehmen. Vielmehr bedarf es eines Eindrucks der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit, der hier aufgrund der ausgedehnten unbebauten Fläche fehlt. 35 Auch für die Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen unbebaute Flächen, die zwischen den bebauten Grundstücken liegen, den Bebauungszusammenhang unterbrechen, sind geographisch-mathematische Maßstäbe ungeeignet. Zur Beurteilung bedarf es vielmehr einer Wertung und Bewertung der gesamten konkreten örtlichen Verhältnisse nach den Maßstäben der Verkehrsauffassung. Ausschlaggebend ist, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt und die umgebende Bebauung die betreffende Fläche in einer Weise prägt, dass hieraus die Merkmale für eine hinreichende Zulässigkeitsbeurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB entnommen werden können. Bei einer Entfernung zwischen 70 und 100 m zwischen angrenzenden Gebäuden ist für die bauplanungsrechtliche Abgrenzung des Außenbereichs zum Innenbereich insbesondere die Struktur der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung maßgeblich. Eine einheitliche, kleinteilige Bebauung im städtischen Bereich spricht eher dafür, derartige Freiflächen dem Außenbereich zuzuordnen. Eine uneinheitliche, aufgelockerte Bebauung im ländlichen Raum mit großen Freiflächen um die Häuser herum legt es eher nahe, bei derartigen Entfernungen eine Baulücke im Innenbereich zu bejahen. 36 Angesichts der in den Lageplänen und den Luftbildern dokumentierten und im Rahmen der Ortsbesichtigung festgestellten vorhandenen Bebauung der näheren Umgebung endet der Bebauungszusammenhang jedenfalls nördlich, östlich und südlich des Vorhabengrundstücks. Etwa das Vorhabengrundstück an den vorhandenen Bebauungszusammenhang herandrückende Wirkung entfaltende besondere örtliche Verhältnisse liegen nicht vor. Insbesondere stellt sich die Frage einer etwaigen herandrückenden Wirkung des ausgedehnten Waldgebietes westlich der C-Straße bereits deshalb nicht, weil die Fläche zwischen dem Waldgebiet und der nächsten östlichen Bebauung zu groß ist. Vielmehr stellt sich die Situation so dar, dass der Bebauungszusammenhang offenkundig mit der vorhandenen Bebauung östlich und nördlich des Flurstücks ... endet und die sich daran in westlicher Richtung anschließenden Flächen einschließlich des Stadtparks dem Außenbereich zuzurechnen sind. Daran vermag auch die teilweise 3-spurige C-Straße nichts zu ändern, da sie keinen Bebauungszusammenhang bilden kann und als lediglich durch Außenbereichsflächen laufende Straße erscheint. Selbst wenn man so weit gehen sollte, anzunehmen, dass der Stadtpark mit der C-Straße als östlicher Grenze eine Zäsur gegenüber den östlich daran angrenzenden Flächen einschließlich des Vorhabengrundstücks darstellen würde, wäre im vorliegenden Fall angesichts der Ausdehnung der unbebauten Fläche zwischen der vorhandenen Bebauung von einer „Außenbereichsinsel“ im Innenbereich auszugehen. Die in jüngster Zeit dazu ergangene Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichts ist den Beteiligten bekannt (Beschl. v. 7.11.2012, - 1 LA 44/12 -; Beschl. v. 14.11.2012, - 1 LA 56/12 -; Urt. v. 22.5.03, - 1 LB 28/02 -). Aufgrund der danach anzuwenden Kriterien stellt sich die Fläche zwischen der vorhandenen Bebauung und der C-Straße unter Berücksichtigung der in der näheren Umgebung vorherrschenden kleinteiligen Bebauung als zu ausgedehnt dar, um noch als sog. Baulücke Teil des angrenzenden Bebauungszusammenhangs sein zu können. 37 Es handelt sich folglich um ein sog. sonstiges - weil unstreitig nicht iSv § 35 Abs. 1 BauGB privilegiertes - Vorhaben iSv § 35 Abs. 2 BauGB, das im Außenbereich verwirklicht werden soll, dessen Zulässigkeit aber entgegensteht, dass öffentliche Belange iSv § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB beeinträchtigt werden. 38 Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt bereits dann vor, wenn einer der in § 35 Abs. 3 BauGB aufgeführten Belange oder ein sonstiger für die Bebauung des Außenbereichs erheblicher Gesichtspunkt nicht unwesentlich berührt wird. Die Aufzählung in § 35 Abs. 3 BauGB ist - wie sich aus dem Wort „insbesondere“ ergibt - nicht abschließend. Auch andere öffentliche Belange sind rechtserheblich, sofern sie in einer konkreten Beziehung zur städtebaulichen Ordnung stehen. 39 Hier ist zum einen § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB einschlägig, da mit dem Vorhaben ein unerwünschtes Ausufern der Bebauung in den Außenbereich verbunden wäre, das als Vorgang der Zersiedelung zu werten ist. Zudem ist zu beachten, dass Vorhaben von einer bestimmten Größenordnung an im Außenbereich nur im Wege förmlicher Bauleitplanung ermöglicht werden können („Planungsbedürfnis“, vgl. BVerwG, Urt. v. 26.11.1976, - 4 C 69/74 -, juris-Rn. 21). Zudem steht das Vorhaben im Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans als „Grünfläche“. 40 Das Vorhaben steht daher - selbst bei Unwirksamkeit der Veränderungssperre - im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Bauplanungsrechts, so dass die Klägerin selbst dann keinen Anspruch auf den begehrten positiven Bauvorbescheid hätte, wenn die Veränderungssperre dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden könnte. 41 Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass selbst bei der Annahme einer Anwendung von § 34 BauGB - wovon das Gericht nicht ausgeht - und einer Zulässigkeit des Vorhabens seiner Art nach das Vorhaben jedenfalls deshalb gem. § 34 Abs. 1 BauGB nicht zulässig wäre, weil es von der Größe der Grundfläche, die überbaut werden soll, mit 1.164,64 m² den Rahmen der näheren Umgebung überschreiten und durch die mit seiner Genehmigung verbundene negative Vorbildwirkung bodenrechtlich beachtliche Spannungen auslösen würde. 42 Dabei kann nicht auf die rein rechnerische Ermittlung der Grundflächenzahl (GRZ) abgestellt werden, die allerdings ebenfalls unter Berücksichtigung der versiegelten Flächen mit über 0,7 den Rahmen der näheren Umgebung sprengen dürfte. Insoweit ist wesentlich zu berücksichtigen, dass für die Frage des Maßes der baulichen Nutzung in erster Linie auf diejenigen Faktoren abzustellen ist, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und an Hand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung leicht in Beziehung zu einander setzen lassen (zuletzt BVerwG, Beschl. v. 3.4.2014, - 4 B 12/14 - m.w.N., v. 14.3.2013, - 4 B 49/12 -, v. 21.6.2007, - 4 B 8/07 -, Urt. v. 23.3.1994, - 4 C 18/92 -; so auch OVG Schleswig Urt. 21.11.2013, - 1 LB 6/13 -; v. 19.4.1995, - 1 L 168/94 -). Damit sind die absoluten Größen gemeint, die das Bild der maßgeblichen Umgebung vornehmlich prägen. Die relativen Maßstäbe – wie etwa die GRZ - werden dagegen vielfach ohne Bedeutung für die Frage des Einfügens sein, weil sie in der Örtlichkeit häufig nur schwer ablesbar sind, sondern erst errechnet werden müssen. Auch die Anrechnungsregel des § 19 Abs. 4 BauNVO ist insoweit unbeachtlich (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg; Rn 45 zu § 34 BauGB). Sie können daher allenfalls in Gebieten mit einheitlichem Grundstückszuschnitt herangezogen werden (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg; Rn 40 zu § 34 BauGB m.w.N. der Rechtsprechung des BVerwG). Von solchen Verhältnissen kann hier jedoch keine Rede sein. Vielmehr fehlt es gerade an der für die Heranziehung eines relativen Maßstabs für das Maß der baulichen Nutzung an einem geeigneten einheitlichen Rahmen. Nach außen wahrnehmbar sind demgegenüber die gerade in der unmittelbaren Umgebung des Vorhabengrundstücks in Erscheinung tretenden Gebäude, die die absolute und damit nach außen wahrnehmbar in Erscheinung tretende Flächenausnutzung des Vorhabens weit unterschreiten. 43 Die Auswertung der vorliegenden Lagepläne, Luftbildaufnahmen und das Ergebnis der Ortsbesichtigung haben keinerlei Anlass gegeben, anzunehmen, dass in beachtlicher Nähe zum Vorhabenstandort eine vergleichbar große bauliche Nutzung prägend vorhanden wäre. Selbst wenn man als nähere Umgebung insoweit die Bebauung von Grundstücken nördlich oder nordwestlich der S-Straße und der C-Straße berücksichtigen wollte, sind dort selbst in mehreren hundert Meter Entfernung nur vereinzelt ähnlich große Gebäude zu finden, die angesichts der fast ausschließlich ansonsten vorhandenen kleinteiligen Bebauungsstruktur nicht die Kraft haben, den Rahmen der näheren Umgebung zu prägen. Dies gilt in gleicher Weise für die Bebauung, die in mehreren hundert Meter Entfernung südöstlich des Vorhabenstandortes auf dem Luftbild auf Blatt 81 der Gerichtsakten zu erkennen ist. 44 Festzuhalten ist daher, dass das Vorhaben selbst bei Unwirksamkeit der Veränderungssperre weder unter Anwendung von § 35 BauGB noch bei einer Beurteilung nach § 34 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig wäre. 45 Danach war die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. 46 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.