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Urteil

5 A 155/15

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2016:0620.5A155.15.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die mit Bescheid vom 06.02.2015 erfolgte Ablehnung seines Asylantrag durch die Beklagte. 2 Der nach eigenen Angaben 1996 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, zugehörig der Volkgruppe der Tadschiken sowie sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er stammt aus der Provinz Herat. 3 Der Kläger reiste 2012 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 04.12.2012 stellte er bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Asyl. 4 Am 27.01.2013 wurde der Kläger vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) angehört. Dabei gab er an, Afghanistan verlassen zu haben, weil er eine Beziehung zu einem Mädchen und auch Geschlechtsverkehr mit diesem gehabt habe. Die Familie des Mädchens habe jedoch einer Heirat nicht zustimmen wollen und ihn bedroht. Wegen der Einzelheiten der Anhörung wird auf Blatt 36 bis 41 der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. 5 Mit Bescheid vom 06.02.2015, Bescheidzeichen YY, zugestellt am 12.03.2015, lehnte die Beklagte den Asylantrag (Nr. 1) sowie den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 2) und subsidiären Schutzes (Nr. 3) ab, stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Absätze 5 und 7 AufenthG vorlägen (Nr. 4) und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Afghanistan an (Nr. 5). 6 Hiergegen hat der Kläger am 25.03.2015 Klage erhoben. 7 Zur Begründung nimmt der Kläger Bezug auf seinen Vortrag gegenüber dem BAMF. Zudem verweist er darauf, dass er zum Zeitpunkt der geschilderten Vorgänge 15 bis 16 Jahre alt war. Dies sei bei der Bewertung zu berücksichtigen. Aus Sicht zweier Jugendlicher, des Klägers und des Mädchens, sei das Verhalten durchaus plausibel. Zudem gebe es keine relevanten Widersprüche. Soweit das Gericht dem Kläger in der mündlichen Verhandlung eine Stelle aus der Anhörung vorgehalten habe, habe er den diesbezüglichen Widerspruch mit einem Missverständnis erklären können. 8 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seiner Klage, die ursprünglich darauf gerichtet war, die Beklagte unter Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides zu verpflichten, dem Kläger Asyl, hilfsweise die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidären Schutz zuzuerkennen bzw. hilfsweise nationale Abschiebungsverbote festzustellen, teilweise zurückgenommen und beantragt nunmehr 9 den Bescheid der Beklagten vom 06.02.2015 in Ziffern 3, 4 und 5 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, subsidiären Schutz, hilfsweise nationale Abschie bungsverbote festzustellen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung verweist sie auf den angegriffenen Bescheid. 13 Nach Anhörung der Beteiligten hat die Kammer das Verfahren mit Beschluss vom 04.05.2016 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. 14 In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger informatorisch angehört worden. Wegen der Einzelheiten der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe 16 I. Das Gericht kann trotz Abwesenheit der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da die ordnungsgemäß geladene Beklagte in der Ladung hierauf hingewiesen wurde, § 102 Absatz 2 VwGO. 17 II. Soweit der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, war das Verfahren nach § 92 Absatz 3 VwGO einzustellen. 18 Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt dieser gerichtlichen Entscheidung, § 77 Absatz 1 AsylG, weder einen Anspruch auf auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes, § 4 Absatz 1 AsylG (1), noch auf die Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Absätze 5 oder 7 Satz 1 AufenthG (2), § 113 Abs. 5 VwGO. Die Abschiebungsandrohung mit 30-tägiger Ausreisefrist, §§ 34 Absatz 1, 38 Absatz 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG ist ebenfalls nicht zu beanstanden, § 113 Absatz 1 VwGO (3). 19 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes. 20 Gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 AsylVfG hat ein Ausländer Anspruch auf subsidiären Schutz, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gelten dabei die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts, § 4 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1- 3 AsylVfG. Bezüglich der Akteure, von denen die Verfolgung ausgeht, die Schutz bieten können, sowie den internen Schutzmöglichkeiten gelten §§ 3c bis e AsylVfG entsprechend, § 4 Absatz 3 AsylVfG. Bei der Prüfung, ob dem Ausländer ein ernsthafter Schaden droht, ist – wie bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft – der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen ( Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 27.04.2010, Aktenzeichen 10 C 5.09, zitiert nach juris, Rn. 18 ff). 21 a) Der Kläger hat keine Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 AsylVfG geltend gemacht. 22 b) Dem Kläger drohen bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, § 4 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG. Dem Kläger kann eine Rückkehr in sein Herkunftsland zugemutet werden, weil bei wertender Betrachtung die gegen einen ernsthaften Schaden sprechenden Umstände gegenüber den für einen ernsthaften Schaden sprechenden Tatsachen ein größeres Gewicht besitzen. 23 Insofern ist ebenso wie bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Dieser setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann ( Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 20.02.2013, Aktenzeichen 10 C 23.12, zitiert nach juris, Rn. 32). Nach Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (Qualifikationsrichtlinie) ist hierbei die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Schutzsuchenden eine widerlegbare Vermutung dafür, dass sie erneut von einem ernsthaften Schaden bedroht werden. 24 Als vorverfolgt gilt ein Schutzsuchender dann, wenn er aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist. Die Ausreise muss das objektive äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck dieser Verfolgung stattfindenden Flucht aufweisen. Das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asyl- und Flüchtlingsrecht setzt daher grundsätzlich einen nahen zeitlichen (Kausal-) Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise voraus ( Bundesverfassungsgericht , Beschluss vom 12.02.2008, Aktenzeichen 2 BvR 2141/06, zitiert nach juris, Rn. 20). 25 Für asylbegründende Vorgänge, die außerhalb Deutschlands liegen, reicht es aus, ist aber auch erforderlich, dass der Schutzsuchende, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darlegt. 26 „Ihm obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen, und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen, sowie auch dann, wenn er sein Vorbringen im Lauf des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt.“ (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2013, Aktenzeichen A 12 S 2023/11, zitiert nach juris, Rn. 35). 27 Das vom Schutzsuchenden vorgetragene Schicksal darf das Gericht nur dann als feststehenden Sachverhalt seiner Entscheidung zugrunde legen, wenn es die volle Überzeugung im Sinne des § 108 Absatz 1 VwGO von der Wahrheit des behaupteten individuellen Schicksals hat ( Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 12.11.1985, Aktenzeichen 9 C 26.85, zitiert nach juris, Rn. 11). Dabei setzt diese volle Überzeugung keine unumstößliche Gewissheit voraus, vielmehr reicht in tatsächlich zweifelhaften Fällen ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind ( Bundesverwaltungsgericht , Beschluss vom 08. Februar 2011, Aktenzeichen 10 B 1.11, 10 B 1.11, 10 PKH 1.11, zitiert nach juris, Rn. 8). 28 Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung des subsidiären Schutzes. Das Gericht ist weder vom Vorliegen von Vorverfolgungshandlungen noch Verfolgungsgründen im erforderlichen Maße überzeugt. Insofern hat die informatorische Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung nichts ergeben, was die im angegriffenen Bescheid zum Ausdruck gebrachte Einschätzung, dass der Kläger eine bestehende bzw. unmittelbar bevorstehende Gefährdungssituation nicht glaubhaft machen konnte, in Frage stellen könnte. Der Vortrag des Klägers ist stereotyp und pauschal. Auch auf gezielte Nachfragen schildert der Kläger kaum Details und vermag es nicht, den Eindruck einer Schilderung von tatsächlich Erlebtem zu vermitteln. 29 Zudem widerspricht der Kläger sich in einem zentralen Punkt seiner Darstellung. 30 So gab der Kläger gegenüber der Beklagten an, er sei am Tag nach dem Geschlechtsverkehr zu Hause geblieben. Dann habe er auf einmal gemerkt, dass der Bruder des Mädchens mit ein paar Soldaten vor der Tür gestanden habe. Er habe das gesehen und sich dann entschlossen, zu seinem Onkel aufs Dorf zu fliehen. Sie haben dann seinen Eltern eine Drohung hinterlassen und gesagt, dass sie ihn umbringen würden, wenn sie ihn erwischten. 31 In der informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung gab der Kläger dementgegen an, dass er zwar am nächsten Tag zunächst zu Hause geblieben sei, weil er erwartet habe, dass die Familie des Mädchens kommen werde. Er sei dann aber, auf Anraten von Verwandten, zu seinem Onkel gegangen. Der Bruder des Mädchens, der in Herat arbeite, weitere Polizisten und die Familie des Mädchens seien dann zum Haus seiner Eltern gekommen, als er bereits bei dem Onkel gewesen sei, und hätten seine Herausgabe gefordert und gedroht. 32 Diese Bedrohungssituation ist zentral für die vom Kläger geschilderte Gefahrensituation. Dass der Kläger diese einmal als selbst wahrgenommen, während er im Haus war, dann aber als sich während er bereits bei dem Onkel befand abspielend schildert, ist nicht nachvollziehbar. Auch die vom Kläger geschilderten beteiligten Personen unterscheiden sich insofern. Der diesbezügliche Widerspruch ist auch nicht mit einem Missverständnis erklärbar. Dem Kläger wurde beim BAMF die auf Tonträger diktierte Niederschrift rückübersetzt. Dabei schilderte der Kläger an dieser Stelle gerade nicht, dass er den Bruder des Mädchens zuvor gesehen habe, eine solche Schilderung erfolgte zeitlich früher, zudem beschreibt der Kläger hier beim Bundesamt andere beteiligte Personen, nämlich neben dem Bruder des Mädchens auch Soldaten. 33 c) Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots auf der Grundlage von § 4 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen ist, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. 34 Zur Überzeugung des Gerichts drohen dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der dortigen Situation keine erheblichen individuellen Gefahren aufgrund willkürlicher Gewalt. 35 Es kann offen bleiben, ob ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt in der Heimatprovinz des Klägers, Herat, vorliegt. Insoweit ist nur auf den Landesteil abzustellen, bezüglich welchem Grund zu der Annahme besteht, dass der Kläger dorthin zurückkehren wird (vgl. Bundesverwaltungsgericht , Beschluss vom 17.11.2011, Aktenzeichen 10 C 13.10, zitiert nach juris, Rn. 60). Dies ist in erster Linie die Heimatprovinz, bei dem Kläger Herat. Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt liegt vor, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist ( Europäischer Gerichtshof , Urteil vom 30.01.2014, Aboubacar Diakité gegen Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides, Rechtssache C-285/12, zitiert nach juris, Tenor). Für das Vorliegen eines solchen Konflikts spricht, dass in Afghanistan, insbesondere auch in der Heimatprovinz des Klägers, Herat, nach aktuellen Erkenntnisquellen weiterhin allgemeine, ungezielte Gewalt auftritt (siehe dazu United Nations Assistance Mission in Afghanistan [UNAMA] , Annual Report 2015 – Protection of Civilians in Armed Conflict, Stand Februar 2016, verfügbar unter , Seiten 8, 9). Die Gesamtzahl der Opfer ist um vier Prozent im Vergleich zu 2014 gestiegen und betrug 3.534 Tote und 7.457 Verletzte ( UNAMA , a.a.O, Seite ii). 36 Denn dem Kläger droht kein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Die in der Provinz Herat stattfindenden Anschläge und sicherheitsrelevanten Vorfälle erreichen nicht das in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geforderte Ausmaß willkürlicher Gewalt. Die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG setzt eine individuelle Bedrohung des Antragsstellers voraus ( Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 24.06.2008, Aktenzeichen 10 C 43.07, zitiert nach juris, Rn. 35). Auch bei Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts stellt die daraus resultierende allgemeine Gefahrenlage grundsätzlich keine individuelle Gefahr dar. Dabei dürfen auch allgemeine Lebensgefahren, die lediglich Folge des bewaffneten Konfliktes sind, wie etwa die durch den Konflikt bedingte Verschlechterung der Versorgungslage, nicht in die Bemessung der Gefahrendichte einbezogen werden ( Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 24.06.2008, Aktenzeichen 10 C 43.07, zitiert nach juris, Rn. 35). Eine allgemeine Gefahr, die von einem bewaffneten Konflikt ausgeht, kann sich aber individuell verdichten und die Voraussetzung des § 4 AsylG erfüllen ( Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 24.06.2008, Aktenzeichen 10 C 43.07, zitiert nach juris, Rn. 35). Zu berücksichtigen sind individuell gefahrerhöhende Momente in der Person des Schutzsuchenden, die in direktem Zusammenhang zum Vorliegen konfliktbedingter willkürlicher Gewalt stehen ( Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 24.06.2008, Aktenzeichen 10 C 43.07, zitiert nach juris, Rn. 35). 37 Es ist nicht ersichtlich, dass die allgemeine Gefahr bereits ein solch hohes Niveau erreicht hat, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei ihrer Rückkehr nach Afghanistan oder in die betroffene Provinz Herat allein durch ihre Anwesenheit in dieser Provinz tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. In Anbetracht der bekannten Opferzahlen sowie der Einwohnerzahl kann unabhängig von individuellen gefahrbegründenden Umständen gegenwärtig nicht angenommen werden, dass abgelehnten Asylbewerbern im Falle einer Rückkehr nach Herat eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit droht. 38 Insofern sind Daten zu Opferzahlen allein für die Regionen Afghanistans verfügbar ( UNAMA , a.a.O, Seite 8). Der aktuelle Bericht des European Asylum Support Office (EASO) (Country of Origin Information Report, Afghanistan Security Situation, Stand Januar 2016, verfügbar unter ) nennt zwar für einzelne Provinzen Afghanistans die Zahlen für Vorfälle, nicht aber die für Opfer. Herat ist Teil der Region West. Diese Region, die sich aus den Provinzen Herat, Bagdhis, Farah und Ghor zusammensetzt, hat nach aktuellen Schätzungen des United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA) 3.583.861 Einwohner ( OCHA , Afghanistan: Population Estimate for 2015, 26.08.2015, verfügbar unter ; zitiert auch von EASO, a.a.O.). Für das Gesamtjahr 2015 betrug die Opferzahl in der Region 702 ( UNAMA , a.a.O., Seite 8). Dies ergibt ein Risiko von 1:5105, in der Region West durch einen Gewaltanschlag verletzt oder getötet zu werden. In der Rechtsprechung ist insoweit anerkannt, dass selbst das höhere Risiko von 1:800 weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit der Begründung einer erheblichen individuelle Gefahr für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt entfernt ist ( Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 17.11.2011, Aktenzeichen 10 C 13.10, zitiert nach juris, Rn. 22, 23). 39 Vorliegend ergibt sich auch aus einer wertenden Gesamtbetrachtung der Erkenntnisquellen im Übrigen keine eine erhebliche individuelle Gefahr tragende Bewertung. 40 Für den Kläger erhöht sich die allgemeine Gefahr, ziviles Opfer eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in der Provinz Herat zu werden, auch nicht durch individuelle Umstände. 41 Weitere Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 AsylVfG sind nicht ersichtlich. 42 2. Zugunsten des Klägers greifen auch keine nationalen Abschiebungsverbote. 43 a) Nach § 60 Absatz 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. In Fällen, in denen wie hier gleichzeitig über die Gewährung unionsrechtlichen und nationalen Abschiebungsschutzes zu entscheiden ist, scheidet bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG regelmäßig aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 AufenthG in Bezug auf Artikel 3 EMRK aus, so dass in der Sache divergierende Bewertungen kaum denkbar sind ( Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 31.01.2013, Aktenzeichen 10 C 15.12, zitiert nach juris, Rn. 36). Vorliegend sind keine Anknüpfungspunkte für eine divergierende Bewertung ersichtlich. 44 b) Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. 45 Gemäß § 60 Absatz 7 Satz 5 AufenthG sind die Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Absatz 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Nach § 60a Absatz 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde anordnen, dass die Abschiebung für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Beruft sich ein Schutzsuchender auf allgemeine Gefahren, kann er Abschiebungsschutz regelmäßig nur durch einen generellen Abschiebungsstopp nach § 60a Absatz 1 Satz 1 AufenthG erhalten ( Sächsisches Oberverwaltungsgericht , Beschluss vom 29.04.2014, Aktenzeichen A 4 A 105/14, zitiert nach juris, Rn. 56). Allgemeine Gefahren können jedoch nicht als Abschiebungshindernis unmittelbar nach § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG berücksichtigt werden, auch dann nicht, wenn sie durch Umstände in der Person oder in den Lebensverhältnissen des Ausländers begründet oder verstärkt werden, aber nur eine typische Auswirkung der allgemeinen Gefahrenlage sind ( Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 08.12.1998, Aktenzeichen 9 C 4.98, zitiert nach juris, Leitsatz). 46 Eine Gefahr kann grundsätzlich in der unsicheren Lage aufgrund der Anschläge sowie der schlechten Versorgungslage bestehen. Dies stellt jedoch eine allgemeine Gefahr im Sinn des § 60 Absatz 7 Satz 2 AufenthG dar. Allgemeine Gefahren in diesem Sinne sind alle Gefahren, die der Bevölkerung in Afghanistan bzw. hier der Provinz Herat auf Grund der bestehenden Sicherheits- und Versorgungslage allgemein drohen. Dazu zählen neben der Gefahr, Opfer terroristischer Angriffe zu werden und Gefahren durch die schlechte Versorgungslage, auch Gefahren krimineller Art ( Sächsisches Oberverwaltungsgericht , Beschluss vom 29.04.2014, Aktenzeichen A 4 A 105/14, zitiert nach juris, Rn. 56). 47 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aber im Einzelfall Ausländern, die zwar einer gefährdeten Gruppe im Sinn des § 60 Absatz 7 Satz 5 AufenthG angehören, für welche aber ein Abschiebestopp nach § 60a Absatz 1 AufenthG oder eine andere Regelung, die vergleichbaren Schutz gewährleistet, nicht besteht, ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Handhabung des § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG zuzusprechen, wenn die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist der Fall, wenn dem Ausländer im Zielstaat mit hoher Wahrscheinlichkeit extreme Gefahren drohen, er gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde ( Bundesverwaltungsgericht , Beschluss vom 14.11.2007, Aktenzeichen 10 B 47.07, zitiert nach juris, Rn. 3 m.w.N.). 48 Die allgemeine Gefahr im Afghanistan und in Herat hat sich für den Kläger nicht derart zu einer extremen Gefahr verdichtet, dass eine entsprechende Anwendung von § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG geboten ist. Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung hierfür aufgestellten Voraussetzungen sind nicht erfüllt. 49 „Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde" (vgl. Urteil vom 12. Juli 2001 – BVerwG 1 C 5.01 – BVerwGE 115, 1 m.w.N.). Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde.“ 50 ( Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.06.2010, Aktenzeichen 10 C 10.09, zitiert nach juris, Rn. 15) . 51 Insofern ist zwar davon auszugehen, dass die Versorgungslage in Afghanistan angespannt ist ( Auswärtiges Amt , Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 06.11.2015, Stand November 2015, Seiten 23-26). Anhaltspunkte dafür, dass sich die Bedingungen für Rückkehrer insgesamt so schlecht sind, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit extreme Gefahren bestehen, sind den vorliegenden Erkenntnismitteln jedoch nicht zu entnehmen. 52 Es handelt beim Kläger um einen jungen, gesunden Mann. Es ist davon auszugehen, dass er sein Existenzminimum, ggf. mit Hilfe seiner Familie, im Afghanistan sichern kann. 53 3. Die Abschiebungsandrohung mit 30-tägiger Ausreisefrist, §§ 34 Absatz 1, 38 Absatz 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG ist nicht zu beanstanden, § 113 Absatz 1 VwGO. 54 III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Absatz 2, 154 Absatz 1 VwGO, 83b AsylG. 55 IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.