Urteil
5 A 303/15
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2016:0704.5A303.15.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen die mit Bescheid vom 17.02.2015 erfolgte Ablehnung ihrer Asylanträge durch die Beklagte. 2 Die 1978, 1984 und 2011 geborenen Kläger sind afghanische Staatsangehörige hinduistischer Religionszugehörigkeit. Sie stammen aus der Provinz Kabul. Der Kläger zu 3 ist der Sohn der Kläger zu 1 und 2. 3 Ein weiterer Sohn der Kläger zu 1 und 2 wurde 2014 in der Bundesrepublik geboren. Sein Asylverfahren wurde von der Beklagten unter dem Aktenzeichen … geführt und ist Gegenstand eines Gerichtsverfahrens zum Aktenzeichen 5 A z/z. 4 Die Kläger reisten nach eigenen Angaben am 17.12.2012 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 21.12.2012 stellten sie bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Asyl. 5 Am 05.02.2013 wurden die Kläger zu 1 und 2 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) angehört. 6 Dabei gab der Kläger zu 1 an, er habe die Klägerin zu 2 am 22.11.2009 im Asamai Tempel in Kabul nach dem Recht der Hindus geheiratet. Er habe sich vor seiner Ausreise zuletzt im Asamai Tempel in Kabul aufgehalten. Ein Onkel und sein jüngerer Bruder hielten sich noch in Afghanistan auf. Seine Eltern seien in Deutschland. Auch seine übrige Familie müsse sich in Deutschland befinden, er wisse aber nicht wo. Er sei mit dem Auto aber auch mit dem Flugzeug nach Deutschland gekommen. Die Ausreise habe der Vater finanziert. Dieser habe Afghanistan vor den Klägern verlassen. Die Kläger hätten damals nicht mit ausreisen können, weil der Kläger zu 3 noch zu jung gewesen sei. Er wisse nicht, wieviel die Ausreise gekostet habe. Sie seien aus religiösen Gründen ausgereist. Ihre Religion sei in Gefahr gewesen. Die Klägerin zu 2 sei stets bedroht worden, sie solle verschleppt werden. Sie seien beschimpft und mit Steinen beworfen worden. Die Klägerin zu 2 habe das Haus nicht verlassen können. Die Schwester des Klägers zu 1 habe nicht in die Schule gehen können. Das Leben sei dahingehend sehr eingeschränkt gewesen. Das Geschäft sei gut gelaufen, das habe man mit Einschränkungen betrieben. Man habe auch mit Muslimen gehandelt. Letztlich habe sein Vater dies aufgeben müssen. Von den Nachbarn seien sie immer getrietzt und gedemütigt worden. Im Business sei es ja so, dass für ein Produkt Nachfrage bestehe und dann diese Produkte gekauft würden. Er wisse nicht, wie die Straßen in Afghanistan aussähen, er sei ja kaum rausgegangen. Auf Vorhalt, wie er dann ein Business betreiben konnte, gab der Kläger dann an, zu diesem Markt gegangen zu sein. Dort habe man auch die Ware gekauft und verkauft. Dann sei man natürlich nach Hause gegangen. 7 Die Klägerin zu 2 gab an, drei Jahre zuvor den Kläger zu 1 im Sikh-Tempel geheiratet zu haben. Auf Vorhalt, dass der Kläger zu 1 angegeben habe, sie im Asamai Tempel geheiratet zu haben, blieb sie bei dieser Aussage. Ihre Eltern seien verschollen. Sie hätten auch im Sikh-Tempel gelebt. Nach der Heirat habe sie jedoch keinen Kontakt mehr gehabt. Sie wisse nicht, ob Verwandte außerhalb Afghanistans lebten. Sie sei Hausfrau und nie rausgegangen. Sie habe das Haus nicht verlassen. 8 Wegen der Einzelheiten der Anhörung wird auf Blatt 59 bis 68 der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. 9 Mit Bescheid vom 17.02.2015, Bescheidzeichen , zugestellt am 25.04.2015, lehnte die Beklagte die Anträge auf Gewährung von Asyl (Nr. 1) sowie auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 2) und subsidiären Schutzes (Nr. 3) ab, stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Absätze 5 und 7 AufenthG vorlägen (Nr. 4) und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Afghanistan an (Nr. 5). Zur Begründung verwies sie darauf, dass das Vorbringen der Kläger zu vage und unsubstantiiert sei, um einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründen zu können. Der Kläger zu 1 habe in der Vergangenheit durch den Textilhandel sich und seine Familie versorgen können. Es sprächen keine Gründe, auch nicht die Geburt eines weiteren Kindes in der 2014 Bundesrepublik Deutschland, dagegen, dass er diese Geschäftstätigkeit bei Rückkehr wieder aufnehmen könne. 10 Hiergegen haben die Kläger am 05.05.2015 Klage erhoben. 11 In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger ihre Klage, die ursprünglich darauf gerichtet war, die Beklagte unter Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides zu verpflichten, den Klägern Asyl, hilfsweise die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidären Schutz zuzuerkennen bzw. hilfsweise nationale Abschiebungsverbote festzustellen, teilweise zurückgenommen und beantragen nunmehr nur noch die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote. 12 Zur Begründung verweisen sie darauf, dass es sich bei ihnen sowie dem Kläger im Verfahren 5 A z/z um eine Familie mit zwei kleinen Kindern handele, die in Afghanistan aufgrund ihres Glaubens zumindest diskriminiert würden und zudem keinen familiären Rückhalt in der afghanischen Gesellschaft hätten. Daher seien hier nationale Abschiebungsverbote zu bejahen. Hier komme nicht nur § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG in Betracht, sondern konkret auch § 60 Absatz 5 AufenthG. Insofern sei hier nicht notwendig, dass die Schwelle der Extremgefahr des § 60 Absatz 7 AufenthG überschritten werde. 13 Die Kläger beantragen, 14 die Beklagte unter Aufhebung des am 25.04.2015 zugestellten Bescheides vom 17.02.2015 zum Geschäftszeichen zu verpflichten, das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes im Sinne des § 60 Absätze 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. 15 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 16 die Klage abzuweisen. 17 Zur Begründung verweist sie auf den angegriffenen Bescheid. 18 Nach Anhörung der Beteiligten hat die Kammer das Verfahren mit Beschluss vom 11.05.2016 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. 19 In der mündlichen Verhandlung sind die Kläger informatorisch angehört worden. 20 Dabei gaben sie an, Afghanistan verlassen zu haben, weil sie dort nicht arbeiten und nicht hinausgehen könnten. Sie müssten mit Angriffen rechnen, konkret würden beispielsweise Steine nach ihnen geworfen und sie angespuckt. Es gebe viele alltägliche Probleme, die sie als Gefahr betrachteten. Der Kläger zu 1 sei regelmäßig in der Straße geschubst, beschimpft oder geschlagen worden. So etwas passiere dort ihm und auch anderen. Seine Eltern seien dann eineinhalb Jahre vor den Klägern weggegangen nach Deutschland. Er sei dann völlig allein gewesen. Dies habe er dann nicht mehr ertragen können. 21 In Afghanistan hätten sie das Leben durch einen Stoffhandel des Vaters des Klägers zu 1 finanziert. Dieser habe Handel auch mit Moslems betrieben. Diesen Stoffhandel hätte der Vater des Klägers zu 1 dann verkauft. Der Kläger zu 1 sei in dem Laden dann durch den Nachbesitzer angestellt gewesen, habe diese Arbeit aber nach sieben Monaten verloren. Die Ausreise der Kläger sei durch den Vater des Klägers zu 1 vor dessen Ausreise finanziert worden. 22 Befragt nach dem konkreten Anlass für die Ausreise gab der Kläger zu 1 an, seine Schwester sei bedroht worden, man habe sie entführen wollen. Sie hätten in verschiedenen Tempeln Unterschlupf gesucht. 23 Der Kläger zu 1 habe noch einen älteren Onkel in Afghanistan. Dieser arbeite im Textilhandel in dem Gewerbegebiet, in dem sich auch der Laden des Vaters des Klägers zu 1 befunden hätte, er sei dort angestellt. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe 26 I. Das Gericht kann trotz Abwesenheit der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da die ordnungsgemäß geladene Beklagte in der Ladung hierauf hingewiesen wurde, § 102 Absatz 2 VwGO. 27 II. Soweit die Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen haben, war das Verfahren nach § 92 Absatz 3 VwGO einzustellen. 28 Im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet. Die Kläger haben im maßgeblichen Zeitpunkt dieser gerichtlichen Entscheidung, § 77 Absatz 1 AsylG, keinen Anspruch auf die Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Absätze 5 oder 7 Satz 1 AufenthG, § 113 Absatz 5 VwGO. Die Abschiebungsandrohung mit 30-tägiger Ausreisefrist, §§ 34 Absatz 1, 38 Absatz 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG ist ebenfalls nicht zu beanstanden, § 113 Absatz 1 VwGO. 29 Nach § 60 Absatz 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. 30 Die Abschiebung wäre vorliegend nicht wegen eines Verstoßes gegen Artikel 3 EMRK unzulässig. Denn den Klägern drohen bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Den Klägern kann eine Rückkehr in ihr Herkunftsland zugemutet werden, weil bei wertender Betrachtung die gegen einen ernsthaften Schaden sprechenden Umstände gegenüber den für einen ernsthaften Schaden sprechenden Tatsachen ein größeres Gewicht besitzen. 31 Bei der Beurteilung ist der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Dieser setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann ( Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 20.02.2013, Aktenzeichen 10 C 23.12, zitiert nach juris, Rn. 32). Nach Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (Qualifikationsrichtlinie) ist hierbei die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Schutzsuchenden eine widerlegbare Vermutung dafür, dass sie erneut von einem ernsthaften Schaden bedroht werden. 32 Als vorverfolgt gilt ein Schutzsuchender dann, wenn er aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist. Die Ausreise muss das objektive äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck dieser Verfolgung stattfindenden Flucht aufweisen. Das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asyl- und Flüchtlingsrecht setzt daher grundsätzlich einen nahen zeitlichen (Kausal-) Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise voraus ( Bundesverfassungsgericht , Beschluss vom 12.02.2008, Aktenzeichen 2 BvR 2141/06, zitiert nach juris, Rn. 20). 33 Für asylbegründende Vorgänge, die außerhalb Deutschlands liegen, reicht es aus, ist aber auch erforderlich, dass der Schutzsuchende, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darlegt. 34 „Ihm obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen, und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen, sowie auch dann, wenn er sein Vorbringen im Lauf des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt.“ 35 ( Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg , Urteil vom 27.08.2013, Aktenzeichen A 12 S 2023/11, zitiert nach juris, Rn. 35) 36 Das vom Schutzsuchenden vorgetragene Schicksal darf das Gericht nur dann als feststehenden Sachverhalt seiner Entscheidung zugrunde legen, wenn es die volle Überzeugung im Sinne des § 108 Absatz 1 VwGO von der Wahrheit des behaupteten individuellen Schicksals hat ( Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 12.11.1985, Aktenzeichen 9 C 26.85, zitiert nach juris, Rn. 11). Dabei setzt diese volle Überzeugung keine unumstößliche Gewissheit voraus, vielmehr reicht in tatsächlich zweifelhaften Fällen ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind ( Bundesverwaltungsgericht , Beschluss vom 08.02.2011, Aktenzeichen 10 B 1.11, 10 PKH 1.11, zitiert nach juris, Rn. 8). 37 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das Gericht vom Vorliegen von Vorverfolgungshandlungen nicht im erforderlichen Maße überzeugt. Insofern hat die informatorische Anhörung der Kläger in der mündlichen Verhandlung nichts ergeben, was die im angegriffenen Bescheid zum Ausdruck gebrachte Einschätzung, dass die Kläger eine eigene Gefährdungssituation nicht glaubhaft machen konnten, in Frage stellen könnte. Der persönlich angehörte Kläger zu 1 konnte keine konkrete Bedrohungssituation schildern, sondern verwies stets auf allgemein Hindus in Afghanistan drohende Gefahren und darauf, dass ihm entsprechendes selbst wiederfahren sei. Dabei konnte er nicht den Eindruck der Wiedergabe selbst erlebter Situationen vermitteln. Die Aussagen blieben pauschal. Einzelne Vorfälle konnte er auch auf Nachfrage nicht schildern. Zudem widersprechen sich die Aussagen des Klägers gegenüber dem BAMF und dem Gericht. So gab der gegenüber dem BAMF an, seine Frau sollte entführt werden. Gegenüber dem Gericht wiederum verwies er darauf, dass seine Schwester habe entführt werden sollen. 38 Auch aus der allgemeinen Situation von Hindus in Afghanistan ist keine entsprechende beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Gefahr einer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung für die Kläger ersichtlich. Insofern ergibt sich aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln, dass es für Hindus schwierig sei, Zugang zu staatlichen Ämtern zu erhalten. Dabei wird teilweise staatliche Diskriminierung ( Schweizerische Flüchtlingshilfe , Afghanistan: Update. Die aktuelle Sicherheitslage, Stand September 2015, Seite 18), teilweise das Fehlen von für den Zugang zu entsprechenden Ämtern notwendigen Patronagenetzwerken ( Auswärtiges Amt , Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand November 2015, Seite 11) als Ursache benannt. Seit 2014 haben Hindus und Sikhs Anspruch auf einen (gemeinsamen) Sitz im Parlament; er wird zurzeit durch eine Frau eingenommen. ( Auswärtiges Amt , a.a.O., Seite 11). Belästigungen und Bedrohungen werden in Einzelfällen geschildert, so im Zusammenhang mit dem Weg zu Feuerbestattungen, die an einem von der afghanischen Regierung zur Verfügung gestellten Ort jedoch ausdrücklich möglich seien ( Auswärtiges Amt , a.a.O., Seite 11; UNHCR , Eligibility Guidelines for Assessing the Internationale Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, Stand 19.04.2016, UN Doc. HCR/EG/AFG/16/02, Seiten 52-53). In manchen Fällen gebe es Gewalt ( UNHCR , a.a.O., Seiten 52-53). Es gäbe eine geringe Anzahl von Hinduschulen. In staatlichen Schulen seien die Hindukinder Mobbing durch andere Schüler ausgesetzt ( UNHCR , a.a.O., Seiten 52-53). Zudem gebe es Berichte, nach denen Hindus Opfer illegaler Enteignungen und Beschlagnahmung ihrer Grundstücke wurden ( Auswärtiges Amt , a.a.O., Seite 11; UNHCR , a.a.O., 52-53). 39 Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. 40 Gemäß § 60 Absatz 7 Satz 5 AufenthG sind die Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Absatz 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Nach § 60a Absatz 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde anordnen, dass die Abschiebung für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Beruft sich ein Schutzsuchender auf allgemeine Gefahren, kann er Abschiebungsschutz regelmäßig nur durch einen generellen Abschiebungsstopp nach § 60a Absatz 1 Satz 1 AufenthG erhalten ( Sächsisches Oberverwaltungsgericht , Beschluss vom 29.04.2014, Aktenzeichen A 4 A 105/14, zitiert nach juris, Rn. 56). Allgemeine Gefahren können jedoch nicht als Abschiebungshindernis unmittelbar nach § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG berücksichtigt werden, auch dann nicht, wenn sie durch Umstände in der Person oder in den Lebensverhältnissen des Ausländers begründet oder verstärkt werden, aber nur eine typische Auswirkung der allgemeinen Gefahrenlage sind ( Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 08.12.1998, Aktenzeichen 9 C 4.98, zitiert nach juris, Leitsatz). 41 Eine Gefahr kann grundsätzlich in der unsicheren Lage aufgrund der Anschläge sowie der schlechten Versorgungslage bestehen. Dies stellt jedoch eine allgemeine Gefahr im Sinn des § 60 Absatz 7 Satz 5 AufenthG dar. Allgemeine Gefahren in diesem Sinne sind alle Gefahren, die der Bevölkerung in Afghanistan bzw. hier der Provinz Kabul auf Grund der bestehenden Sicherheits- und Versorgungslage allgemein drohen. Dazu zählen neben der Gefahr, Opfer terroristischer Angriffe zu werden und Gefahren durch die schlechte Versorgungslage, auch Gefahren krimineller Art ( Sächsisches Oberverwaltungsgericht , Beschluss vom 29.04.2014, Aktenzeichen A 4 A 105/14, zitiert nach juris, Rn. 56). 42 In verfassungskonformer Auslegung des § 60 Absatz 7 AufentG ist aber im Einzelfall Ausländern, die zwar einer gefährdeten Gruppe im Sinn des § 60 Absatz 7 Satz 5 AufenthG angehören, für welche aber ein Abschiebestopp nach § 60a Absatz 1 AufenthG oder eine andere Regelung, die vergleichbaren Schutz gewährleistet, nicht besteht, ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung nach § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG zuzusprechen, wenn die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist der Fall, wenn dem Ausländer im Zielstaat mit hoher Wahrscheinlichkeit extreme Gefahren drohen, er gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde ( Bundesverwaltungsgericht , Beschluss vom 14.11.2007, Aktenzeichen 10 B 47.07, zitiert nach juris, Rn. 3 m.w.N.). 43 Die allgemeine Gefahr im Afghanistan und in Kabul hat sich für die Kläger nicht derart zu einer extremen Gefahr verdichtet, dass eine entsprechende Anwendung von § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG geboten ist. Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung hierfür aufgestellten Voraussetzungen sind nicht erfüllt. 44 „Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde" (vgl. Urteil vom 12. Juli 2001 – BVerwG 1 C 5.01 – BVerwGE 115, 1 m.w.N.). Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde.“ 45 ( Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 29.06.2010, Aktenzeichen 10 C 10.09, zitiert nach juris, Rn. 15). 46 Eine entsprechende Gefahr ergibt sich zunächst nicht aus der Sicherheitslage in Kabul. Die in der Provinz Kabul stattfindenden Anschläge und sicherheitsrelevanten Vorfälle erreichen nicht ein entsprechendes Ausmaß willkürlicher Gewalt. Insofern sind Daten zu Opferzahlen von Anschlägen allein für die Regionen Afghanistans verfügbar ( UNAMA , a.a.O, Seite 8). Der aktuelle Bericht des European Asylum Support Office (EASO) (Country of Origin Information Report, Afghanistan Security Situation, Stand Januar 2016, verfügbar unter ) nennt zwar für einzelne Provinzen Afghanistans die Zahlen für Vorfälle, nicht aber die für Opfer. Kabul ist Teil der Region Centre. Diese Region, die sich aus den Provinzen Kabul, Kapisa, Panjshir, Parwan, Warda und Logar zusammensetzt, hat nach aktuellen Schätzungen des United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA) 6.620.308 Einwohner ( OCHA , Afghanistan: Population Estimate for 2015, 26.08.2015, verfügbar unter ; zitiert auch von EASO, a.a.O.). Für das Gesamtjahr 2015 betrug die Opferzahl in der Region 1.753 ( UNAMA , a.a.O., Seite 8). Dies ergibt ein Risiko von 1:3.777, in der Region Centre durch einen Gewaltanschlag verletzt oder getötet zu werden. Dies trägt keine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben bezüglich aller Zivilpersonen vor Ort (vgl. Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 17.11.2011, Aktenzeichen 10 C 13/10, zitiert nach juris, Rn. 22, 23). Für die Kläger erhöht sich die allgemeine Gefahr, Opfer des bewaffneten Konflikts in der Provinz Kabul zu werden, auch nicht durch individuelle Umstände. Anhaltspunkte, dass Hindus besonders von Gewalttaten betroffen sind, ergeben sich aus den vorliegenden Erkenntnismitteln nicht. 47 Eine hohe Wahrscheinlichkeit einer Gefahr für Leib und Leben ergibt sich für die Kläger nach Überzeugung des Gerichts auch nicht aufgrund der Versorgungslage in Afghanistan. Insofern ist zwar davon auszugehen, dass die Versorgungslage in Afghanistan angespannt ist ( Auswärtiges Amt , a.a.O., Seiten 23-26). Anhaltspunkte dafür, dass sich die Bedingungen für Rückkehrer insgesamt so schlecht sind, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit extreme Gefahren bestehen, sind den vorliegenden Erkenntnismitteln jedoch nicht zu entnehmen. 48 Bei den Klägern handelt es sich um eine, gemeinsam mit dem Kläger im Verfahren 5 A z/z, vierköpfige Familie. Der Kläger zu 1 ist 37 Jahre alt. Die Klägerin zu 2 ist 32 Jahre alt. Die beiden Kinder sind 5 und 2 Jahre alt. Aufgrund des Schutzes von Ehe und Familie nach Artikel 6 GG ist im Rahmen der Prognose grundsätzlich von einer gemeinsamen Abschiebung der gesamten Familie auszugehen (vgl. Bundesverfassungsgericht , Beschluss vom 05.06.2013, Aktenzeichen 2 BvR 586/13, zitiert nach juris; Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 21.09.1999, Aktenzeichen 9 C 12/99, zitiert nach juris, Rn. 11). 49 Insofern wäre der Kläger zu 1 als Familienvater für die Versorgung seiner Ehefrau, der Klägerin zu 2, und der mittlerweile zwei Kinder zuständig. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Kläger als Hindus dem Risiko einer Diskriminierung ausgesetzt sind. 50 Jedoch ist die Konstellation einer vom männlichen Familienoberhaupt zu ernährenden Familie mit mehreren minderjährigen Kindern in Afghanistan verbreitet. Das Gericht hat keine Zweifel an der Arbeitsfähigkeit des Klägers zu 1. Zwar können Rückkehrer auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk fehlt. Jedoch haben die Kläger weiterhin familiäre Verbindungen in Afghanistan, konkret einen Onkel des Klägers zu 1. Soweit die Kläger geltend gemacht haben, dass dieser sie nicht unterstützen könne, wurde dies nicht näher ausgeführt. Eine entsprechende Gewissheit konnte das Gericht nicht erlangen. Hinzu kommt, dass das Gericht sich auch nicht in der Lage sieht, mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit annehmen zu können, dass das schon mit Blick auf die Kosten einer Schleusung nach Europa, die zudem nach Angaben der Kläger auf dem Luftweg erfolgte, als nicht geringfügig zu bewertende Familienvermögen durch die Schleusung gänzlich oder doch zumindest so weit aufgezehrt worden ist, dass es bei der Rückkehrprognose keine Berücksichtigung mehr finden könnte. Insoweit haben die Kläger auch nach Ausreise der Eltern des Klägers zu 1 noch etwa eineinhalb Jahre in Afghanistan gelebt haben, von denen der Kläger zu 1 nach eigenen Angaben fast ein Jahr arbeitslos war, ohne ihre Einkommensquellen für diese Zeit benennen zu können. 51 Die Abschiebungsandrohung mit 30-tägiger Ausreisefrist, §§ 34 Absatz 1, 38 Absatz 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG ist ebenfalls nicht zu beanstanden, § 113 Absatz 1 VwGO. 52 III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Absatz 2, 154 Absatz 1 VwGO, 83b AsylG. 53 IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.