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Beschluss

11 B 33/16

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2016:1116.11B33.16.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid vom 14.10.2016 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig und begründet. 2 Die in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung ist in erster Linie an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszurichten. Sie fällt regelmäßig zugunsten der Behörde aus, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht oder der Sofortvollzug gesetzlich angeordnet ist. Dagegen ist dem Aussetzungsantrag stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung eines solchen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse bestehen kann. Lässt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht zu, so hat das Gericht eine eigenständige, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.03.2016 - 1 B 1375/15 - juris Rn. 9; OVG Schleswig, Beschluss vom 06.08.1991 - 4 M 109/91 - SchlHA 1991, 220). 3 Nach diesen Maßstäben ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers wiederherzustellen, da der Bescheid vom 14.10.2016 bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig ist. 4 Die Rechtmäßigkeit des Bescheides beurteilt sich nach § 48 Landesbeamtengesetz (LBG) i. V. mit § 39 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG). Danach kann Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Diese Vorschrift findet vorliegend auf den Antragsteller Anwendung. Da § 39 BeamtStG grundsätzlich alle Beamten betrifft, damit auch Beamte, denen kein Amt übertragen worden ist, ist der Begriff der Dienstgeschäfte weit auszulegen. Ein Beamter auf Widerruf, der nur deshalb in das Beamtenverhältnis getreten ist, weil er einen Vorbereitungsdienst durchlaufen soll, kann somit unter den Voraussetzungen des § 39 BeamtStG daran gehindert werden, den Vorbereitungsdienst fortzusetzen (vgl. Schachel in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 39 BeamtStG Rn. 17 m.w.N.). 5 Vorliegend sind zwingende dienstliche Gründe i. S. des § 39 BeamtStG nicht gegeben. Durch die Regelung des § 39 BeamtStG soll die oder der Vorgesetzte in der Lage sein, Gefahren abzuwehren, die in der Dienstleistung eines Beamten begründet sind oder sich aus ihr ergeben können. Zwingende dienstliche Gründe sind gegeben, wenn bei weiterer Ausübung des Dienstes durch den Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.11.1998 - 1 WB 36/98 - juris, Rn. 5; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.02.2011 - 1 M 16/11 - juris, Rn. 9). Die zu befürchtenden Nachteile müssen so gewichtig sein, dass dem Dienstherrn die Führung der Dienstgeschäfte durch den Beamten bis zur abschließenden Klärung und Entscheidung nicht zugemutet werden kann. Maßgebend ist die Prognose, dass die Aufgabenerfüllung der Verwaltung durch die vorerst weitere Amtsführung des Beamten objektiv gefährdet ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.06.2013 - 6 A 2586/12 - juris, Rn. 13, Beschluss vom 30.07.2015 - 6 A 1454/13 - juris, Rn. 11). 6 Bei der danach anzustellenden Prognose ist auf den konkreten Aufgabenbereich des Beamten abzustellen, d.h. vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller sich derzeit in der Ausbildung befindet, die hierfür erforderlichen Kurse besucht und Klausuren schreibt. Selbst wenn man unterstellt, dass sich das dem Antragsteller vorgeworfene Verhalten in den eingeleiteten Straf- und Disziplinarverfahren als zutreffend herausstellen wird, lassen sich weder dem Bescheid vom 14.10.2016 noch dem übrigen Vorbringen des Antragsgegners nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die vorerst weitere Amtsführung des Beamten, d.h. die vorerst weitere Teilnahme an der Ausbildung, die Aufgabenerfüllung des Antragsgegners objektiv gefährdet. Derartige Anhaltspunkte sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. 7 Soweit der Antragsgegner darauf abstellt, die Maßnahme sei zum Schutz des Antragstellers erforderlich, um ihn vor möglichen ungerechtfertigten Beschuldigungen im Kollegenkreis zu schützen, handelt es sich schon deshalb nicht um Überlegungen, die an den Dienstbetrieb und damit an zwingende dienstliche Gründe i. S. des § 39 BeamtStG anknüpfen, da nicht erkennbar ist, dass mögliche ungerechtfertigte Beschuldigungen davon abhängig sind, dass der Antragsteller weiterhin an der Ausbildung teilnimmt. 8 Der Antragsgegner stellt wesentlich auf einen Ansehens- und Vertrauensverlust in der Öffentlichkeit ab, der mit einer weiteren Tätigkeit des Antragstellers verbunden wäre. Dies berücksichtigt jedoch nicht hinreichend, dass sich der Antragsteller im letzten Abschnitt seiner Ausbildung befindet und seine gegenwärtige Tätigkeit nicht mit der von ihm angestrebten späteren Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst vergleichbar ist. Angesichts dieser Besonderheit sind zwingende dienstliche Gründe i. S. des § 39 BeamtStG, die den Ausschluss des Antragstellers von der weiteren Ausbildung erfordern, nicht erkennbar. 9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.