Beschluss
1 B 74/17
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2017:0804.1B74.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Antragsgegnerin wird im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Aufenthalt des Antragstellers vorläufig zu dulden und von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. bewilligt. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich im Wesentlichen gegen die drohende Abschiebung in die Türkei. 2 Der Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Die Familie des Antragstellers siedelte vor etwa 20 Jahren aus dem kurdischen Teil der Türkei nach Deutschland über. Der Antragsteller wurde dann am 26.12.1997 in A-Stadt geboren. Er wuchs gemeinsam mit weiteren 9 Geschwistern bei seinen Eltern, die beide die türkische Staatsangehörigkeit besitzen, auf und zwar durchgehend im Bundesgebiet. Der Vater des Antragstellers war vom 01.12.1998 bis zum 30.09.2000 durchgehend bei der GAB (Gemeinnützige Arbeits-Beschäftigung) sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Weitere Beschäftigungen des Vaters im Bundesgebiet liegen nach dem Rentenversicherungsverlauf nicht vor (vgl. den Aktenvermerk, Bl. 181 der Beiakte A). Die Mutter des Antragstellers weist in ihrem Rentenverlauf Kindererziehungszeiten, Mutterschutzzeiten und Familienzeiten auf. Die Eltern des Antragstellers ließen sich im Jahre 2010 scheiden. Das Sorgerecht für alle Kinder lag bei der Mutter. Der Antragsteller war bezüglich eines Aufenthaltstitels zunächst im Reiseausweis für Flüchtlinge bei seiner Mutter eingetragen. Ab dem 20.01.2000 erhielt er (befristete) Aufenthaltstitel. Ab dem 16.09.2005 war er im Besitz eines Aufenthaltstitels nach § 33 AufenthG (Geburt eines Kindes im Bundesgebiet, gültig bis zum 25.12.2013). Am 27.11.2014 beantragte der Antragsteller die Erteilung bzw. Verlängerung seines Aufenthaltstitels und erhielt eine Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG wegen des Ablaufs der Aufenthaltserlaubnis und wegen eines laufenden Strafverfahrens (gültig bis 26.02.2015). Am 21.01.2016 (gültig bis zum 20.04.2016) und am 11.04.2016 (gültig bis zum 10.07.2016) erhielt der Antragsteller Duldungen. Er erlangte 2015 den Hauptschulabschluss (Notendurchschnitt 2,6). Den weiteren Schulbesuch zur Erlangung des Realschulabschlusses brach er noch im Dezember 2015 ab. 3 Der Antragsteller trat seit dem Jahre 2011 strafrechtlich in Erscheinung. Mit Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 12.05.2016 – 84 Ds (7/16) – wurde der Antragsteller durch das Amtsgericht A-Stadt wegen Diebstahls sowie Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Gefangenenbefreiung und mit gefährlicher Körperverletzung zu vier Wochen Dauerarrest verurteilt. Er verbüßte den Arrest vom 25.07.2016 bis 17.08.2016. Wegen positiver Entwicklung im Arrest erfolgte eine vorzeitige Entlassung. Mit Urteil vom 01.09.2016 wurde durch das Amtsgericht A-Stadt – 84 Ds (69/16) – die Schuld des Antragstellers hinsichtlich des Betruges in 2 Fällen jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie hinsichtlich einer Beleidigung festgestellt und die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt. Zur Begründung der Strafaussetzung wurde ausgeführt, der Antragsteller habe zwar kurze Zeit nach der vorangegangenen Verurteilung die nächste Straftat begangen und sich von der Verurteilung nicht beeindrucken lassen. Jedoch sei sein Verhalten im Arrest überwiegend positiv gewesen und er habe auch in der Hauptverhandlung den Eindruck vermittelt, als habe ihn der verbüßte Arrest beeindruckt. Es könne daher nicht sicher festgestellt werden, ob dem Hang des Antragstellers zur Begehung von Straftaten nur durch die Festsetzung einer Jugendstrafe zur längerfristigen Gesamterziehung begegnet werden könne. 4 Mit Schreiben vom 18.10.2016 teilte die Polizeidirektion A-Stadt der Antragsgegnerin mit, dass der Antragsteller aufgrund der Qualität und Quantität seiner begangenen Straftaten polizeilich als Intensivtäter eingestuft werde (vgl. Bl. 202 der Beiakte A, wonach gegen den Antragsteller etwa 40 Ermittlungsverfahren geführt worden seien). 5 Mit Anhörungsschreiben vom 25.10.2016 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet beabsichtigt sei. 6 Hierzu nahm der Antragsteller mit Schreiben vom 11.11.2016 Stellung. Eine Ausweisung in die Türkei sei unangemessen. Das Bleibeinteresse überwiege eindeutig das Ausweisungsinteresse. Die gesamte Familie des Antragstellers lebe in Deutschland. Dies gelte auch für die Großeltern, Tanten und Onkel. Der Antragsteller spreche kein türkisch und er sei in seinem gesamten Leben noch nie in der Türkei gewesen. Seine Geschwister besäßen die deutsche Staatsangehörigkeit. Seine Eltern hätten ein unbefristetes Aufenthaltsrecht. 7 Mit Ordnungsverfügung vom 21.11.2016 wurde der Antragsteller aus dem Bundesgebiet ausgewiesen (Ziff. 1), das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 6 Jahre und 3 Monate befristet (Ziff. 2), es wurde darauf hingewiesen, dass der Antragsteller zur Ausreise verpflichtet sei (Ziff. 3), die Frist zur Ausreise wurde auf den 07.12.2016 festgesetzt (Ziff. 4) und es wurde die Abschiebung in die Türkei angedroht (Ziff. 5). Die Ausweisung wurde im Wesentlichen mit den begangenen Straftaten des Antragstellers begründet. Die Abschiebungsandrohung sei selbstständiger Bestandteil der Verfügung. Der Antragsteller sei auch ohne Ausweisung vollziehbar zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet. Der letzte gültige Aufenthaltstitel sei am 26.12.2013 abgelaufen. Trotz der Tatsache, dass der Antragsteller in Deutschland geboren und aufgewachsen sei, sei eine Ausweisung verhältnismäßig. Aufgrund des jugendlichen Alters des Antragstellers sei zu erwarten, dass er in der Türkei die Sprache erlernen und sich ein neues Leben aufbauen könne. 8 Der Antragsteller legte am 07.12.2016 Widerspruch gegen die Ordnungsverfügung vom 21.11.2016 ein. 9 Der am 07.12.2016 gestellte Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz gegen die Verfügung vom 21.11.2016 wurde mit Beschluss vom 25.01.2017 – 8 B 55/16 – abgelehnt. Im Beschwerdeverfahren wurde dieser Beschluss mit Beschluss vom 14.03.2017 – 4 MB 13/17 – teilweise abgeändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 21.11.2016 bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides angeordnet. Zur Begründung führte das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht aus, dass es der auf den 07.12.2016 gesetzten Ausreisefrist an der notwendigen Begründung fehle, die aber möglicherweise im Widerspruchsverfahren noch nachgeholt werden könne. 10 Mit Widerspruchsbescheid vom 18.04.2017 wurde der Widerspruch des Antragstellers zurückgewiesen. Zur Begründung verwies die Antragsgegnerin darauf, dass der Antragsteller seit 2011 eine deutlich steigende Zahl an kriminellen Handlungen begangen habe, die in Quantität und Qualität immer mehr zunähmen. Es liege zudem kein überwiegendes Bleibeinteresse des Antragstellers vor. Er sei vollziehbar ausreisepflichtig. Der Umstand, dass der Antragsteller in Deutschland geboren und aufgewachsen sei, sei in der Ausweisungsverfügung ausreichend beleuchtet und in die Abwägung einbezogen worden. Hinsichtlich der Abschiebungsandrohung wurde die Ausreisefrist auf 30 Tage nach Zustellung des Widerspruchsbescheids gesetzt. Dies wurde damit begründet, dass die vollziehbare Ausreisepflicht bestehe und keine Abschiebungshindernisse erkennbar seien. Es sei der maximale Rahmen für die Ausreisefrist voll ausgeschöpft, damit dem Antragsteller genügend Zeit bleibe, um seine Angelegenheiten in Deutschland zu ordnen. 11 Der Antragsteller hat am 23.05.2017 Klage gegen den Bescheid vom 21.11.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids erhoben und den vorliegenden Eilantrag gestellt. 12 Der Antragsteller trägt vor, dass auch seine Einstufung als Intensivtäter durch die Polizei nicht ein Ausweisungsinteresse begründen könne. Die inzwischen eingetretene vollziehbare Ausreisepflicht sei darauf zurückzuführen, dass die Antragsgegnerin den Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels vom 27.11.2014 niemals beschieden habe. Die Antragstellung sei ihm vorher aufgrund seiner Minderjährigkeit nicht möglich gewesen. Seine Mutter habe den Antrag nicht stellen können, da sie über keinerlei Deutschkenntnisse verfüge. Zu seinem Vater habe er seit der Trennung der Eltern nur sporadischen Kontakt. Die Ausweisung sei bereits aus diesen Gründen unverhältnismäßig, da ein schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vorliege. Bei der von der Antragsgegnerin vorgenommenen spezialpräventiven Begründung der Ausweisung sei unterlassen worden, den Grad der Wahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen und die Art und das Ausmaß möglicher Schäden in Beziehung zu setzen. Es sei nicht auf die positive Prognose eingegangen worden, die auch das Amtsgericht A-Stadt in seinem Urteil vom 01.09.2016 – 84 Ds jug. 69/16 – aufgegriffen habe. Die Antragsgegnerin dürfe letztlich auch nicht von der strafvollstreckungsrechtlichen Einschätzung abweichen. Er habe einen grundlegenden Persönlichkeitswechsel vollzogen. Bindungen in die Türkei existierten nicht. Er sei zudem nicht nur Kurde, sondern auch Jeside. Daher sei die Abschiebung in die Türkei mit einer Gefahr für Leib und Leben verbunden. 13 Der Antragsteller beantragt, 14 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21.11.2016 anzuordnen. 15 Die Antragsgegnerin beantragt, 16 den Antrag abzulehnen. 17 Sie macht geltend, dass unabhängig von der rechtlichen Bedeutung der polizeilichen Einstufung des Antragstellers als Intensivstraftäter von diesem eine enorme Wiederholungsgefahr für die Begehung von Straftaten ausgehe. Es sei seit dem 18.07.2016 wiederholt zu erneuten Straffälligkeiten des Antragstellers gekommen. So seien mehrere staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls, Raubes und räuberischer Erpressung anhängig. Bei der Vielzahl der dem Antragsteller inzwischen, auch nach der Entlassung aus dem Dauerarrest, angelasteten Straftaten könne nicht von einem Persönlichkeitswandel ausgegangen werden. Es sei dem Antragsteller zuzumuten, sich in der Türkei in kurdischen oder jesidischen Gebieten einzugliedern. Es sei davon auszugehen, dass der Antragsteller der Sprache seiner Eltern (Kurdisch oder Türkisch) mächtig sei. Die Prüfung, ob die Abschiebung aufgrund der kurdischen Volks- und der jesidischen Religionszugehörigkeit mit Gefahren für Leib und Leben verbunden sei, obliege dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Antragsgegnerin sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte. II. 19 Das vorliegend formulierte Begehren des Antragstellers ist inhaltlich dahingehend zu deuten, dass der Antragsteller erreichen möchte, bis auf Weiteres von Abschiebungsmaßnahmen der Antragsgegnerin in die Türkei verschont zu bleiben. 20 Nach §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO ist für das gerichtliche Verständnis eines Antrags das inhaltliche Klage- bzw. Antragsbegehren maßgeblich und nicht zwangsläufig allein der formulierte Antrag, auch wenn letzterer regelmäßig ein erhebliches Moment zur Bestimmung des Begehrens ist. Nach dem verfassungsrechtlichen Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes als Auslegungshilfe ist im Zweifel zugunsten des Rechtsschutzsuchenden anzunehmen, dass er den in der Sache in Betracht kommenden Rechtsbehelf einlegen wollte, wobei Voraussetzung ist, dass dies dem erkennbaren Rechtsschutzziel entspricht und die entsprechende Auslegung vom Rechtsschutzsuchenden nicht bewusst ausgeschlossen wurde. 21 Der Antrag ist nach den §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die mit Bescheid vom 21.11.2016 verfügte Ausweisung sowie gegen die im selben Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung und hilfsweise die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung begehrt, die Abschiebung des Antragstellers bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens auszusetzen. 22 Das Gericht geht davon aus, dass der Antragsteller nicht die Anordnung der aufschieben-den Wirkung der (unbeschränkt erhobenen) Klage hinsichtlich der ebenfalls im Bescheid angeordneten Befristung der Sperrwirkungen einer möglichen Abschiebung bzw. der Ausweisung (Ziff. 2 der Verfügung vom 21.11.2016) begehrt. Zwar entfalten Widerspruch und Klage gegen die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG keine aufschiebende Wirkung. Eine Erstreckung des Aussetzungsantrags auf diesen Regelungsteil entspräche jedoch abgesehen davon, dass der Antragsteller sich bislang nicht ausdrücklich gegen die Befristungsentscheidung gewandt hat, nicht seinem gegenwärtig vorrangigen Rechtsschutzinteresse, von einer Abschiebung verschont zu bleiben. Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG stellt im Grundsatz einen den Ausländer begünstigenden Verwaltungsakt dar, weil das Verbot ohne die von der Ausländerbehörde gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG vorzunehmende Befristung sonst unbefristet gelten würde. Entsprechend ist eine Befristung des Verbots ebenso wie eine Verkürzung der behördlich festgesetzten Frist im Hauptsacheverfahren auch allein mit einer Verpflichtungsklage zu verfolgen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.07.2012 – 1 C 19/11 –, juris Rn. 27 ff.). Abgesehen von der Anforderung, dass die nunmehr von Amts wegen vorzunehmende Befristung nach § 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG spätestens bei der Abschiebung festgesetzt werden muss, hat sie für die Durchführung der Abschiebung aber keine unmittelbaren Auswirkungen. 23 Allerdings versteht das Gericht den Antrag mit Blick darauf, dass der Antragsteller eine Aufenthaltsbeendigung unter allen Umständen verhindert wissen will, dahingehend, dass er für den Fall der Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO hinsichtlich der Regelungen der Verfügung vom 21.11.2016 hilfsweise auch die Aussetzung der Abschiebung im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung im Rahmen des rechtlich Zulässigen begehrt. Denn das mit dem Eilantrag geäußerte Begehren des Antragstellers bietet hinreichend Anhaltspunkte dafür, dass es ihm in gleichem Maße da-rauf ankam, jedenfalls ein vorläufiges Bleiberecht bis zur Entscheidung über seine Klage zu erhalten. 24 Der so verstandene Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bleibt mit dem Hauptantrag ohne Erfolg. 25 Soweit der Antrag ausdrücklich auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die im Bescheid vom 21.11.2016 verfügte Ausweisung gerichtet ist, ist er bereits unzulässig. Denn diesbezüglich besteht – wie bereits im Beschluss vom 20.01.2017 – 8 B 55/16 – rechtskräftig festgestellt wurde – die aufschiebende Wirkung der Klage kraft Gesetzes. 26 Bezüglich der Abschiebungsandrohung (Ziff. 5 der Verfügung vom 21.11.2016) ist der An-trag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, da der Widerspruch hiergegen nach § 248 Abs. 1 S. 2 LVwG als Maßnahme der Verwaltungsvoll-streckung kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat. 27 Der Antrag erweist sich hinsichtlich der erlassenen Abschiebungsandrohung jedoch als unbegründet. 28 Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ergeht regelmäßig auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Aufschubinteresse des Antragstellers einerseits und das öffentliche Interesse an der Voll-ziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs (wieder-)herzustellen, weil an einer sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, so führt dies in Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges regelmäßig dazu, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 06.08.1991 – 4 M 109/91 –, juris Rn. 5). 29 Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich der Antrag als unbegründet. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts das private Interesse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung. Die Abschiebungsandrohung erweist sich nämlich als offensichtlich rechtmäßig. 30 Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach §§ 50, 58, 59, AufenthG sind erfüllt. Die Abschiebungsandrohung erfüllt die formellen Voraussetzungen nach § 59 AufenthG. Insbesondere war die mit dem Widerspruchsbescheid auf 30 Tage ab Zustellung des Widerspruchsbescheides gesetzte Frist für eine freiwillige Ausreise angemessen im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, da sie den mindestens zu gewährenden Zeitraum von 7 Tagen nicht unterschreitet. Zudem lässt die Begründung der gesetzten Ausreisefrist erkennen, dass sich die Antragsgegnerin mit den Belangen des Antragstellers auseinandergesetzt hat. Die Bezeichnung der Türkei als dem Staat, in den abgeschoben werden soll, entspricht § 59 Abs. 2 AufenthG. 31 Der Antragsteller ist indes unabhängig von der verfügten Ausweisung kraft Gesetzes zur Ausreise verpflichtet (§ 50 Abs. 1 AufenthG), weil er sich illegal im Bundesgebiet aufhält. Diese Ausreisepflicht ist auch vollziehbar (§ 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). 32 Der Antragsteller ist nicht erst mit der Ausweisung vollziehbar ausreisepflichtig geworden. Er war dies wegen des Ablaufs seiner Aufenthaltserlaubnis bereits am 26.12.2013. Der am 27.11.2014 offenbar mündlich gestellte Verlängerungsantrag des Antragstellers hat nicht die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ausgelöst, da er nicht vor Ablauf des vorangegangenen Aufenthaltstitels gestellt wurde. Nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde nur dann als fortbestehend, wenn der Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung beantragt. Der Antragsteller hatte nur eine bis zum 25.12.2013 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 33 AufenthG. Anders als § 81 Abs. 3 sieht § 81 Abs. 4 AufenthG in allen Fällen einer verspäteten Antragstellung keine Fiktionswirkung vor. 33 Die Antragsgegnerin hat auch keine Entscheidung über die Anordnung der Fortgeltung des Aufenthaltstitels nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG getroffen. Nach dieser Vorschrift kann die Ausländerbehörde, wenn der Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt wurde, zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen. Die von der Antragsgegnerin am 27.11.2014 ausgestellte Fiktionsbescheinigung stellt keinen feststellenden oder rechtsgestaltenden Verwaltungsakt dar. Ihr kommt lediglich deklaratorische Wirkung zu. Sie stellt nicht konstitutiv einen bestimmten Rechtsstatus fest (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.01.2010 – 1 B 17/09 –, juris Rn. 7; OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.03.2017 – 8 LA 197/16 –, juris Rn. 13). Die Kammer geht davon aus, dass es angesichts der weitreichenden Auswirkungen einer Fortgeltungsanordnung auch für den einstweiligen Rechtschutz einer eindeutigen Willensäußerung der Ausländerbehörde bedarf, dass die bisherige Aufenthaltserlaubnis (vorläufig) fortbestehen soll. Allein aufgrund der Tatsache, dass dem Ausländer mit Blick auf seinen Verlängerungsantrag zunächst bis zu einer Prüfung der Sach- und Rechtslage eine sog. Fiktionsbescheinigung ausgestellt wird, kann nicht auf den Willen der Ausländerbehörde geschlossen werden, eine Fortgeltungswirkung anzuordnen. Vielmehr erfolgt die Ausstellung eines solchen Papiers häufig ohne nähere Prüfung allein, um dem Ausländer für die Zeitdauer des Verfahrens ein Ausweispapier an die Hand zu geben und ihm beispielsweise die Aufrechterhaltung der bisherigen Arbeitsstelle zu ermöglichen. Dies gilt auch dann, wenn der Ausländerbehörde bei der Ausstellung der sog. "Fiktionsbescheinigung" vor Ausstellung der ersten "Fiktionsbescheinigung" die verspätete Antragstellung bewusst war. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich aus der Bescheinigung oder sonstigen Umständen der eindeutige Wille der Ausländerbehörde zur Anordnung der Fortgeltungswirkung ergibt (siehe VG Aachen, Beschl. v. 24.05.2016 – 8 L 1025/15 –, juris Rn. 6; VG Stuttgart, Beschl. v. 10.04.2017 – 4 K 671/17 –, juris Rn. 6). Derartige Anhaltspunkte liegen hier nicht vor. Aus der Fiktionsbescheinigung vom 27.11.2014 ergibt sich, dass diese gemäß § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG wegen des Ablaufs der Aufenthaltserlaubnis und wegen eines laufenden Strafverfahrens erteilt worden sei. Nach § 81 Abs. 3 Satz 2 AufentG gilt der Aufenthalt nicht als erlaubt, sondern lediglich die Abschiebung als ausgesetzt. 34 Der Antragsteller hat indes mit dem sinngemäß gestellten Hilfsantrag, dass der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufgegeben wird, Abschiebungsmaßnahmen bis zur Entscheidung über die Klage nicht zu ergreifen bzw. ihm eine vorläufige Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG zu erteilen, Erfolg. 35 Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte oder wenn die Regelung eines vorläufigen Zustandes erforderlich ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Erforderlich sind danach das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, also die Eilbedürftigkeit einer Entscheidung, und ein Anordnungsanspruch, d.h. ein Anspruch auf die begehrte Maßnahme. 36 Am Vorliegen eines Anordnungsgrundes besteht kein Zweifel, da die Antragsgegnerin mit ihren Ausführungen im Verwaltungsverfahren, aber auch im gerichtlichen Eilrechtsverfahren zum Ausdruck gebracht hat, dass sie die Ausreisepflicht des Antragstellers auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt bereits für vollziehbar erachtet und für den Fall, dass der Antragsteller nicht freiwillig ausreisen wolle, auch die Anwendung von Verwaltungszwang in Betracht ziehe. 37 Der Antragsteller hat auch gemäß §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 38 Ein Anordnungsanspruch für den Erlass einer Regelungsanordnung ist glaubhaft gemacht, wenn eine aufgrund summarischer Prüfung vorzunehmende Vorausbeurteilung der Erfolgsaussichten einer (potentiellen) Hauptsacheklage ergibt, dass das Obsiegen in der Hauptsache zumindest überwiegend wahrscheinlich ist. Die einstweilige Anordnung ist im Blick auf die Gewährleistung des nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebotenen effektiven Rechtsschutzes dazu bestimmt, den Antragsteller davor zu bewahren, dass vor rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens vollendete Tatsachen geschaffen werden, die die Durchsetzbarkeit der von ihm geltend gemachten Rechtspositionen in Frage stellen. Auch die Regelungsanordnung dient damit nicht allgemein der Sicherung des Rechtsfriedens, sondern dem Schutz einer gefährdeten Rechtsposition des Antragstellers. Dieser Zusammenhang zwischen Anordnungs- und Hauptsacheverfahren verlangt nach einer (An-) Prüfung der materiellen Rechtslage zur Beantwortung der Frage, ob ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht ist (OVG Schleswig, NVwZ-RR 1992, S. 387). Um den status quo vorzeitig und einstweilen zu verändern, muss die im einstweiligen Rechtsschutz gebotene summarische Prüfung der Tatsachen überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache ergeben. Nur dann ist sichergestellt, dass lediglich solche Regelungen ergehen, die in der Sache voraussichtlich gerechtfertigt sind (Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 30. EL Februar 2016, § 123, Rn. 73; vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 22.12.2000 – 13 S 2540/99 –, juris Rn. 4-6). Die Gerichte sind bei der Orientierung an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gehalten, die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes auf eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu stützen. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen. Je schwerer die Belastungen des Betroffenen wiegen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbunden sind, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden. Art. 19 Abs. 4 GG verlangt jedenfalls dann vorläufigen Rechtsschutz, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (zu dem Ganzen: BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 25.02.2009 – 1 BvR 120/09 –, juris Rn. 11). 39 Dies zugrunde gelegt, hat der Antragsteller nach der gebotenen summarischen Prüfung einen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, um die Abschiebung in die Türkei vorläufig zu verhindern. Zwar ergibt sich aus der anzustellenden summarischen Prüfung kein Überwiegen der Erfolgsaussichten einer Klage des Antragstellers auf Erteilung einer Duldung in der Hauptsache. Jedoch ergibt die gebotene Folgenabwägung, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus derzeitiger Sicht unverhältnismäßig in das Recht des Antragstellers aus Art. 8 EMRK eingreifen, da ein Obsiegen des Antragstellers in einem potentiellen Hauptsacheverfahren auf Erteilung einer Duldung jedenfalls derzeit nicht ausgeschlossen werden kann. 40 Ob ein Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Duldung besteht, erweist sich derzeit als offen. 41 Die Abschiebung eines – wie hier – vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Einem Ausländer kann gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG eine Duldung auch erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. 42 Die Abschiebung des Antragstellers, der noch keine eigene Familie hat, erweist sich nicht mit Blick auf familiäre Bindungen als rechtlich unmöglich im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 GG. 43 Dass der Abschiebung möglicherweise als rechtliches Hindernis i.S.d. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG entgegen steht, dass diese sich im Hinblick auf Art. 8 EMRK als unverhältnismäßig erweisen würde, kann derzeit nicht ausgeschlossen werden. 44 Der Antragsteller ist als so genannter „faktischer Inländer“ anzusehen, da er in Deutschland geboren und aufgewachsen ist. 45 Das Recht des Antragstellers auf Achtung seines Privatlebens gemäß Art. 8 EMRK umfasst, auch soweit es keinen familiären Bezug hat, die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen – angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen – bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.2009 – 1 C 40/07 –, juris Rn. 20 f. m.w.N.; VGH Mannheim, Urt. v. 13.12.2010 – 11 S 2359/10 –, juris Rn. 26). Art. 8 EMRK ist jedoch nicht so auszulegen, als verbiete er allgemein die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen oder vermittle diesem ein Aufenthaltsrecht allein deshalb, weil er sich über einen bestimmten Zeitraum im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats aufgehalten hat. Entscheidend ist vielmehr, ob der Betroffene im Aufenthaltsstaat über intensive persönliche und familiäre Bindungen verfügt, aufgrund derer er sich in seiner gesamten Entwicklung derart in die dortigen Lebensverhältnisse integriert hat, dass ihm ein Verlassen des Aufnahmestaates nicht zuzumuten ist. Dem ist gegenüberzustellen, inwieweit ein Ausländer noch im Land seiner Staatsangehörigkeit verwurzelt ist. Das Ausmaß der Verwurzelung bzw. die für den Ausländer mit einer "Entwurzelung" verbundenen Folgen sind unter Berücksichtigung der Vorgaben der Regelung des Art. 8 EMRK zu ermitteln, zu gewichten und mit den Gründen, die für eine Aufenthaltsbeendigung sprechen, abzuwägen. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Gesichtspunkte, die im Rahmen der Beurteilung der Verwurzelung im Aufenthaltsstaat heranzuziehen sind, sind insbesondere die wirtschaftliche und soziale Integration des Ausländers, sein rechtlicher Status, die Beachtung gesetzlicher Pflichten und Verbote, der Grund für die Dauer seines Aufenthalts in Deutschland, seine Kenntnisse der deutschen Sprache und seine persönliche Befähigung (zum Ganzen Bruns, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl., 2016, § 60a AufenthG, Rn. 22 m.w.N. aus der Rechtsprechung). 46 Ein Eingriff in die Rechte aus Art. 8 Abs. 1 EMRK muss gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK eine in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahme darstellen, die durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und mit Blick auf das verfolgte legitime Ziel auch im engeren Sinne verhältnismäßig ist. Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Abschiebung des Antragstellers und damit des Vorliegens eines Abschiebungshindernisses nach § 60a Abs. 2 AufenthG können die von der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe zur Zulässigkeit der Ausweisung eines Ausländers, der als so genannter faktischer Inländer anzusehen ist, entsprechend herangezogen werden. Denn sie beinhalten letztlich eine Konkretisierung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der gerade auch beim Vollzug der Ausreisepflicht zu beachten ist. Es kann indes im vorliegenden Eilverfahren offen bleiben, ob die mit Bescheid vom 21.11.2016 verfügte Ausweisung als solche der rechtlichen Überprüfung standhält. Denn diese ist zum einen nicht Gegenstand des vorliegenden Eilverfahrens. Zum anderen lässt sich im Rahmen dieses Verfahrens auch nicht eindeutig klären, ob die für die Rechtmäßigkeit der Ausweisung erforderliche Abwägung ein überwiegendes Ausweisungsinteresse ergibt. Denn es lässt sich derzeit nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststellen, dass vom Antragsteller eine Wiederholungsgefahr ausgeht. Die Strafaussetzungsentscheidung im Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 01.09.2016 verneint eine solche Gefahr. Dies lässt sich aufgrund der von der Antragsgegnerin schriftsätzlich vorgetragenen erneuten Straffälligkeit des Antragstellers derzeit noch nicht widerlegen. Denn die von der Antragstellerin genannten Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller erlauben noch keinen Schluss auf seit der Verurteilung vom 01.09.2016 durch den Antragsteller begangene Straftaten. Eine Tatbegehung durch den Antragsteller steht in keinem der Verfahren fest. 47 Zwar ergibt sich aus der Einstufung des Antragstellers aus Sicht der Kammer kein Überwiegen des Bleibeinteresses gegenüber dem Interesse an der Aufenthaltsbeendigung, denn der Antragsteller ist aufgrund seiner häufigen Straffälligkeit in der Vergangenheit nicht hinreichend in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert. Da aber auch ein Überwiegen des Ausweisungsinteresses aufgrund der oben dargelegten Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Gefahr der weiteren Begehung von Straftaten durch den Antragsteller nicht feststeht, geht die Kammer von offenen Erfolgsaussichten einer potentiellen Hauptsacheklage des Antragstellers auf Erteilung einer Duldung aus. 48 Eine Abschiebung muss als Eingriff in das Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK im konkreten Einzelfall im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, insbesondere verhältnismäßig sein. Ob dies so ist, bestimmt sich anhand einer Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Ausweisung eines straffällig gewordenen Ausländers mit seinem Interesse an der Aufrechterhaltung seiner faktisch gewachsenen und von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten privaten und familiären Bindungen im Bundesgebiet. Nach der mittlerweile hinreichend gefestigten Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ist zur Beurteilung der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs von einem bestimmten, nicht notwendigerweise abschließenden Kriterien- und Prüfkatalog auszugehen (siehe VGH Mannheim, Urt. v. 15.04.2011 – 11 S 189/11 –, juris Rn. 57 m. Nachweisen zur Rechtsprechung des EGMR). Es handelt sich dabei um folgende Kriterien: Die Anzahl, Art und Schwere der vom Ausländer begangenen Straftat; das Alter des Ausländers bei Begehung der Straftaten; der Charakter und die Dauer des Aufenthalts im Land, das der Ausländer verlassen soll; die seit Begehen der Straftaten vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers seit der Tat, insbesondere im Strafvollzug; die Staatsangehörigkeit aller Beteiligten; die familiäre Situation des Ausländers und gegebenenfalls die Dauer der Ehe sowie andere Umstände, die auf ein tatsächliches Familienleben eines Paares hinweisen; der Grund für die Schwierigkeiten, die der Partner in dem Land haben kann, in das ggfs. abgeschoben werden soll; ob der Partner bei Begründung der familiären Beziehung Kenntnis von der Straftat hatte; ob der Verbindung Kinder entstammen, und in diesem Fall deren Alter; das Interesse und das Wohl der Kinder, insbesondere der Umfang der Schwierigkeiten, auf die sie wahrscheinlich in dem Land treffen, in das der Betroffene ggfs. abgeschoben werden soll; die Intensität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland einerseits und zum Herkunftsland andererseits. 49 Zwar sind auf Seiten des Antragstellers einige für einen Verbleib im Bundesgebiet sprechende Interessen zu verzeichnen. Der Antragsteller wurde im Bundesgebiet geboren und ist hier aufgewachsen. Er verfügte von September 2005 bis Dezember 2013 über eine Aufenthaltserlaubnis. Ferner hat der Antragsteller einen deutschen Hauptschulabschluss mit der Note 3 im Fach Deutsch. Seine Eltern und Geschwister leben ebenfalls hier. Im Rahmen der summarischen Prüfung des vorliegenden Eilverfahrens kann als wahr unterstellt werden, dass der Antragsteller, der sein gesamtes bisheriges Leben in Deutschland verbracht hat, über keinerlei Bindungen in die Türkei verfügt. Ebenfalls kann als wahr unterstellt werden, dass er der türkischen Sprache nicht mächtig ist, sondern lediglich kurdisch sprechen kann. 50 Es ist allerdings im Gegenzug zu berücksichtigen, dass es dem Antragsteller seit seinem vierzehnten Lebensjahr nicht gelungen ist, sich nachhaltig in die hiesigen Lebensverhältnisse zu integrieren, und zwar insbesondere sowohl in rechtlicher als auch in wirtschaftlicher Hinsicht. Er hat eine Vielzahl von leichteren Straftaten (Diebstahl, Betrug, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) begangen, die teilweise zu Verurteilungen geführt haben. Dabei ist ihm zugute zu halten, dass er die Taten überwiegend als Jugendlicher begangen hat und diese auch zu großen Teilen der jugendtypischen Kriminalität zuzuordnen sind. Es kann aber für die Abwägung im Rahmen der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung nicht unbeachtet bleiben, dass gegen den Antragsteller auch seit der letzten Verurteilung, in der dem Antragsteller eine positive Prognose gerade auch wegen seines Verhaltens während des Arrestes attestiert wurde, wiederum mehrere Ermittlungsverfahren anhängig wurden. Zudem hat der Antragsteller bislang außer einem Hauptschulabschluss keinen weiteren Schulabschluss und keine Berufsausbildung erlangt. Es ist derzeit bei dem fast zwanzigjährigen Antragsteller überhaupt nicht ersichtlich, wodurch dieser seinen Lebensunterhalt bestreitet. Letztlich spricht auch gegen den Verbleib des Antragstellers im Bundesgebiet, dass er sich nach Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis mehrere Jahre ohne Aufenthaltstitel in Deutschland aufgehalten hat. Dass er sich um die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis oder die Neuerteilung eines anderen Aufenthaltstitels durch entsprechende Antragstellung bemüht hätte, ist den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen und hat der Antragsteller auch nicht glaubhaft gemacht. 51 Dennoch kann ein Überwiegen des Bleibeinteresses des Antragstellers und damit ein der Abschiebung entgegenstehendes rechtliches Hindernis nicht vollkommen ausgeschlossen werden. Da mit der Abschiebung vor allem auch ein präventiver Zweck – nämlich die Verhinderung weiterer Straftaten – verfolgt wird, muss im Rahmen dieser Abwägung auch berücksichtigt werden, dass durch die Strafaussetzungsentscheidung des Amtsgerichts A-Stadt im Urteil vom 01.09.2016 ausdrücklich eine vom Antragsteller ausgehende Wiederholungsgefahr verneint wurde. Diese Feststellung lässt sich – wie oben dargelegt wurde – derzeit trotz anhängiger polizeilicher Ermittlungsverfahren nicht widerlegen. 52 Es bestehen indes keine Ansprüche des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung sicherungsfähig wären. 53 Aufenthaltsbeendenden Maßnahmen steht kein sicherungsfähiger Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG entgegen. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass für den Antragsteller nicht im Sinne des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG gewährleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. 54 Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG scheidet aus, da die für diesen Anspruch notwendige Ermessensreduzierung sich bei einem faktischen Inländer aus der überwiegenden Verwurzelung in die hiesigen Lebensverhältnisse bei gleichzeitiger Entwurzelung von den Lebensverhältnissen des Herkunftslandes ergibt. Ob dies bei dem Antragsteller gegeben wäre, ist – wie oben dargelegt – derzeit nicht abschließend feststellbar. 55 Für den Antragsteller besteht auch kein Abschiebungsschutz im Sinne einer Assoziationsberechtigung nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei. Der Antragsteller besitzt insbesondere kein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80). Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 normiert ein Aufenthalts- und Arbeitsmarktzugangsrecht der Familienangehörigen türkischer Arbeitnehmer. Der Erwerb der Rechtsstellung aus Art. 7 Satz 1 1. Spiegelstrich ARB 1/180 durch ein Kind eines türkischen Arbeitnehmers setzt voraus, dass der Arbeitnehmer dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats angehört und dass das Kind bei diesem seit mindestens drei Jahren seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz hat. Diese beiden Voraussetzungen müssen gleichzeitig vorliegen. Der Arbeitnehmer muss demnach zumindest während der dreijährigen Dauer des Zusammenlebens mit dem Kind die Voraussetzungen der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt erfüllt haben (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 04.12.2009 – 7 A 10881/09 –, juris Rn. 27; EuGH, Urt. v. 18.12.2008 – C-337/07 –, juris Rn. 33 u. 37). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Vater des Antragstellers war lediglich vom 01.12.1998 bis zum 30.09.2000 und damit nicht für mindestens drei Jahre bei der GAB (Gemeinnützige Arbeits-Beschäftigung) sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Weitere Beschäftigungen des Vaters des Antragstellers im Bundesgebiet wurden nicht nachgewiesen und liegen nach dem Rentenversicherungsverlauf auch nicht vor. Die Mutter des Antragstellers weist in ihrem Rentenverlauf keine Beschäftigungszeiten auf (vgl. den Aktenvermerk, Bl. 181 der Beiakte A). 56 Soweit der Antragsteller etwaige zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 S. 1 AufenthG in Form von möglichen Verfolgungshandlungen in der Türkei wegen seiner kurdischen Volks- und der jesidischen Religionszugehörigkeit geltend macht, ist er auf die Stellung eines Ayslantrages beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zu verweisen. Die Antragsgegnerin hat hinsichtlich der vom Antragsteller geltend gemachten Bedrohungen keine Prüfkompetenz nach § 60 Abs. 5 oder 7 S. 1 AufenthG, da es sich dabei in Wirklichkeit um Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 1 AufenthG handelt. Diesbezüglich liegt die alleinige Prüfkompetenz beim BAMF gemäß §§ 13 Abs. 1, 5 Abs. 1 AsylG. Gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG entscheidet die Ausländerbehörde über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Zuständig für die Feststellung dieser Abschiebungsverbote ist die Ausländerbehörde allerdings nur dann, wenn zuvor kein Asylverfahren durchgeführt wurde (§ 24 Abs. 2 AsylG). Der Ausländerbehörde bleibt eine selbständige Entscheidung über die Gewährung von Abschiebungsschutz jedoch auch dann verwehrt, wenn die geltend gemachte zielstaatsbezogene Gefährdung die Flüchtlingseigenschaft i. S. des § 3 Abs. 1 AsylG und damit gegebenenfalls ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG begründen würde. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Ausländer einen förmlichen Asylantrag i.S. des § 14 AsylG gestellt hat, sondern nur darauf, ob materiell ein Asylgesuch i.S.d. § 13 AsylG vorliegt. Denn der Antragsteller ist mit seinem materiellen Asylbegehren gemäß § 13 Abs. 1 AsylG hinsichtlich aller zielstaatsbezogener Schutzersuchen und Schutzformen auf das Asylverfahren vor dem Bundesamt zu verweisen und hat kein Wahlrecht zwischen einer Prüfung durch die Ausländerbehörde und einer Prüfung durch das Bundesamt (BVerwG, Urt.v. 09.06.2009 – 1 C 11/08 –, juris Rn. 34; VGH München, Beschl. v. 10.01.2014 – 10 C 13.2376 –, juris Rn. 5). 57 Um wesentliche Nachteile des Antragstellers abzuwenden, ist dennoch der Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten, um dessen Abschiebung vorläufig zu verhindern. Es ist eine Folgenabwägung anzustellen, da der Erfolg des Antragstellers bei einer Klage auf Erteilung einer Duldung nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann und da im vorliegenden Verfahren keine abschließende Sachaufklärung möglich erscheint. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand ist weder von einem Überwiegen der Bleibeinteressen des Antragstellers, noch von einem Überwiegen des Ausweisungsinteresses auszugehen. Der Kammer stehen keine weiterführenden Erkenntnismittel zur Verfügung. Insbesondere haben Nachforschungen des Gerichts bei der Antragsgegnerin und bei der Staatsanwaltschaft A-Stadt nicht zu zusätzlichen Erkenntnissen bezüglich eines überwiegenden Ausweisungsinteresses geführt. 58 Im Rahmen einer Folgenabwägung überwiegt das private Interesse des Antragstellers am vorläufigen Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland das staatliche Interesse an dessen sofortiger Ausreise. 59 Hiernach erscheint zur Überzeugung der Kammer die Zurückstellung des staatlichen Interesses durch die begehrte einstweilige Anordnung mit Blick auf das hier gegebene Gewicht des im Raum stehenden antragstellerischen Bleibeinteresses insbesondere wegen der ausschließlich in Deutschland erfolgten Sozialisation und der hier lebenden Eltern und Geschwister des Antragstellers geboten. Die Nachteile, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erginge, dem Antragsteller aber der Erfolg in der Hauptsache versagt bliebe, beschränken sich bei den durch die Antragsgegnerin vertretenen öffentlichen Interessen darauf, dass der Antragsteller einstweilen in Deutschland zu dulden ist. Dass diese vorläufige Duldung mit einer Gefahr durch die Begehung weiterer Straftaten verbunden wäre, kann aus derzeitiger Sicht nicht angenommen werden. Demgegenüber wiegen die Nachteile, die der Antragsteller bei Ablehnung der begehrten einstweiligen Anordnung und späterem – keineswegs von vornherein ausgeschlossen erscheinendem – Erhalt einer Duldung bzw. einer Aufenthaltserlaubnis, schwerer, weil mögliche Rechtsbeeinträchtigungen bzw. schwerwiegende unmittelbare und mittelbare Nachteile nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Im Falle einer Abschiebung käme es nach § 11 Abs. 1 AufenthG zu einem Einreiseverbot und zu einer Titelerteilungssperre, so dass das nach Art. 8 EMRK geschützte Privatleben des Antragstellers im Bundesgebiet auf längere Zeit unterbrochen wäre. Dies erscheint vor der Rechtsprechung des EGMR zu straffällig gewordenen faktischen Inländern und dem gesetzgeberischen Willen, der in § 25 Abs. 5 AufenthG seinen Ausdruck findet, nicht verhältnismäßig. 60 Demgegenüber wiegen für die Antragsgegnerin die Folgen einer nur vorläufigen Duldung des Antragstellers weniger schwer. Insbesondere erscheint es aus Sicht der Kammer nicht ausgeschlossen, dass bei einer zukünftigen Betrachtung das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Antragstellers überwiegt. Zu dieser Einschätzung bieten vor allem die von der Antragsgegnerin genannten weiteren Ermittlungsverfahren Anlass. Sollten sich Verdachtsmomente der erneuten Straffälligkeit des Antragstellers durch konkrete Feststellungen einer Tatbegehung erhärten, wäre die Annahme einer Wiederholungsgefahr auch angesichts der Strafaussetzungsentscheidung des Amtsgerichts A-Stadt im Urteil vom 01.09.2016 nicht mehr gänzlich ausgeschlossen. 61 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 2, 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG. 62 Prozesskostenhilfe ist zu bewilligen, denn die dafür gemäß § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderlichen Erfolgsaussichten sind, wie aus diesem Beschluss ersichtlich, gegeben.