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Urteil

11 S 2359/10

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Auch bei dauerhaft geduldetem Aufenthalt kann der Schutzbereich des Art. 8 EMRK eröffnet sein, insbesondere bei starken persönlichen, sozialen und kulturellen Bindungen. • Bei der Prüfung nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist Art. 8 EMRK im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachten; dies kann die Ausreise unzumutbar machen. • Altfallregelungen (§§ 104a/104b AufenthG) schließen nicht generell die Geltendmachung eines Anspruchs aus § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK aus. • Bei minderjährigen, in Deutschland verwurzelten Kindern kann wegen besonderer Integrationsleistungen eine Ausnahme von der familienbezogenen Gesamtbetrachtung gerechtfertigt sein. • Regelerteilungsvoraussetzungen (§ 5 Abs. 1 AufenthG: Lebensunterhalt, Pass) können aus völker- oder verfassungsrechtlichen Gründen ausnahmsweise zurücktreten.
Entscheidungsgründe
Legalisierung geduldeter Familie wegen verwurzelter Kinder (Art. 8 EMRK, § 25 Abs. 5 AufenthG) • Auch bei dauerhaft geduldetem Aufenthalt kann der Schutzbereich des Art. 8 EMRK eröffnet sein, insbesondere bei starken persönlichen, sozialen und kulturellen Bindungen. • Bei der Prüfung nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist Art. 8 EMRK im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachten; dies kann die Ausreise unzumutbar machen. • Altfallregelungen (§§ 104a/104b AufenthG) schließen nicht generell die Geltendmachung eines Anspruchs aus § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK aus. • Bei minderjährigen, in Deutschland verwurzelten Kindern kann wegen besonderer Integrationsleistungen eine Ausnahme von der familienbezogenen Gesamtbetrachtung gerechtfertigt sein. • Regelerteilungsvoraussetzungen (§ 5 Abs. 1 AufenthG: Lebensunterhalt, Pass) können aus völker- oder verfassungsrechtlichen Gründen ausnahmsweise zurücktreten. Eine 2002 rücküberstellte irakische fünfköpfige Familie lebt seitdem ununterbrochen in Deutschland und ist fortlaufend nur geduldet. Die Eltern sind teils erwerbstätig, die drei Kinder besuchen Schule bzw. sind im Kindergarten; zwei Kinder (Jg. 1997 und 1998) sind stark in Schule, Verein und Freizeitleben integriert. Die Ausländerbehörde lehnte Anträge auf Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ab mit Verweis auf fehlende Voraussetzungen der Altfallregelung und mangelnde Integration; Widerspruch und Klagen folgten. Das Verwaltungsgericht gab den Klägern recht und verpflichtete zur Erteilung von Aufenthaltstiteln; die Behörde legte Berufung ein. • Anwendungsbereich: Art. 8 EMRK schützt die privaten Bindungen (persönlich, gesellschaftlich, wirtschaftlich); auch Geduldete können den Schutzbereich verwirklichen, besonders bei langem Aufenthalt und besonderen Integrationsleistungen. • Kein Sperrwirkung der Altfallregelungen: §§ 104a/104b AufenthG stehen einer Einzelfallbetrachtung nach Art. 8 EMRK nicht entgegen. • Prüfung nach § 25 Abs.5 AufenthG: Die Vorschrift kommt zum Tragen, wenn Ausreise unmöglich oder Abschiebung seit längerer Zeit ausgesetzt ist; bei der Klägerin zu 3 lag eine langjährige Kettenduldung vor. • Schrankenprüfung (Art. 8 Abs.2 EMRK): Abwägung zwischen Steuerungsinteresse des Staates und individuellen Bindungen; Kriterien sind Dauer des Aufenthalts, Integrationsstand (Sprache, Schule, Freundeskreis, Vereinstätigkeit), wirtschaftliche Verhältnisse, Entwurzelung von der Heimat und Zumutbarkeit der Reintegration. • Feststellungen zur Integration: Die beiden älteren Kinder sind in deutschem Schul- und Vereinsleben tief verwurzelt, sprachlich und sozial integriert; die Eltern sind zwar nicht voll wirtschaftlich verankert, aber erwerbstätig und in Behandlung/Betreuung eingebunden. • Zumutbarkeit der Rückkehr: Vor dem Hintergrund der Lage im Irak (Sicherheits- und Menschenrechtslage, speziell Gefährdung von Frauen und Mädchen) und der psychischen Belastungen der Familie wäre eine Rückkehr der stark verwurzelten Kinder nicht zumutbar. • Familienbezogene Gesamtbetrachtung und Ausnahme: Bei Minderjährigen ist grundsätzlich auf die Situation der Eltern abzustellen, Ausnahmen sind aber gerechtfertigt, wenn Eltern nicht die erforderliche Integrationshilfe leisten können oder die Rückkehr eine gravierende Identitätsänderung erzwingt; beides liegt hier vor. • Regelerteilungsvoraussetzungen: Trotz teilweiser Untersicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs.1 Nr.1 AufenthG) und fehlendem Pass (§ 5 Abs.1 Nr.4) sind Ausnahmen gerechtfertigt; Passbeschaffung war beantragt und Verzögerungen nicht zu Lasten der Familie zu rechnen. • Rechtsfolge: Aufgrund der verwurzelten Situation der Kinder und der Unzumutbarkeit der Rückkehr sind Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs.5 AufenthG zu erteilen; daraus ergibt sich Anspruch der Eltern und des in Deutschland geborenen Kindes im Zusammenhang mit der familiären Lebensgemeinschaft. Die Berufung der Behörde wurde zurückgewiesen; das Gericht bestätigt die Verpflichtung zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 5 AufenthG zugunsten der Familie. Begründet wurde dies damit, dass die beiden älteren Kinder als stark in Deutschland verwurzelt anzusehen sind und ihnen wegen Art. 8 EMRK eine Rückkehr in den Irak nicht zumutbar ist; daraus folgt der Legalisierungsanspruch der Kinder selbst und der mit ihnen in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Eltern sowie des in Deutschland geborenen jüngeren Kindes. Regelerteilungsvoraussetzungen wie Sicherung des Lebensunterhalts und Passpflicht konnten im Ergebnis ausnahmsweise zurücktreten; die Duldungspraxis und die besonderen Umstände des Herkunftslandes rechtfertigen die Gewährung des humanitären Titels. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden überwiegend der Behörde und dem beigeladenen Land auferlegt; die Revision wurde zugelassen.