Beschluss
11 B 88/17
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2018:0122.11B88.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben vietnamesischer Staatsangehöriger. Er reiste am 13.02.2004 in das Bundesgebiet ein und stellte am 20.02.2004 einen Asylantrag. Bei Antragstellung gab er als Geburtsdatum den 01.04.1972 und als Geburtsort Lang Son an. Als Namen gab er „XXX.“ an. Der Asylantrag wurde mit Bescheid vom 02.03.2004 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Dem Antragsteller wurde die Abschiebung nach Vietnam angedroht. Dieser Bescheid ist seit dem 13.03.2004 bestandskräftig. 2 Am 25.03.2004 wurde ein Passersatzbeschaffungsverfahren zwecks Vollziehung der Ausreisepflicht des Antragstellers durchgeführt. Im Rahmen dieses Verfahrens gab er – wie bereits bei der Stellung des Asylantrags – als Geburtsdatum den 01.04.1972 und als Geburtsort Lang Son an. Der von ihm angegebene Vorname entsprach dem bei Asylantragstellung angegebenen Vornamen. Zur Einreise in die Bundesrepublik gab er an, er sei am 13.02.2004 mit dem Auto eingereist, er sei dabei nicht im Besitz von irgendwelchen Papieren gewesen. Mit Mitteilung vom 19.04.2005 lehnte das vietnamesische Innenministerium mehrere Rückübernahmeersuchen – darunter auch das hinsichtlich des Antragstellers – ab. Als Ablehnungsgründe wurden verschiedene Begründungen angeführt, in den meisten Fällen seien die Angaben zu ungenau gewesen oder hätten ganz gefehlt. 3 Der Antragsteller wurde in der Folgezeit geduldet. Er bemühte sich mehrmals darum, die jeweils in der Duldung verfügte Nebenbestimmung „Erwerbstätigkeit nicht erlaubt.“ aufzuheben bzw. zu ändern. Dies wurde vom Antragsgegner mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller sei seiner Ausreisepflicht und seiner Verpflichtung zur Beschaffung eines dafür erforderlichen Reisedokuments nicht nachgekommen und habe das Ausreisehindernis selbst zu vertreten. Die Ausübung einer Beschäftigung sei daher nicht erlaubt. 4 Mit anwaltlichen Schreiben vom 31.03.2015 erklärte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers, dieser habe sich um die Beschaffung von Dokumenten bemüht und habe nun eine Geburtsurkunde erhalten. Dem Schreiben war eine Kopie der Geburtsurkunde nebst Übersetzung beigefügt. Ausweislich dieser Geburtsurkunde ist das Geburtsdatum des Antragstellers der ...04.1962, der Geburtsort des Antragstellers ist Thanh Gia-Quang Phu Luong Tai-Bac Ninh. Als Name ist „XXX“ angegeben. Die Urkunde sowie die Übersetzung datieren auf den 30.08.2011. 5 Daraufhin forderte der Antragsgegner den Antragsteller dazu auf, einen gültigen Reisepass, hilfsweise das Original der Geburtsurkunde vorzulegen. 6 Mit Schreiben vom 19.05.2017 übersandte der Antragsteller die Kopie eines Personalausweises – das Originaldokument wurde nachträglich eingereicht – an den Antragsgegner. Sowohl Geburtsdatum und Geburtsort als auch der Name des Antragstellers auf diesem Dokument stimmen mit den Daten auf der Kopie der Geburtsurkunde überein, demzufolge weichen sie von den Daten, die der Antragsteller im Asylverfahren und im Verfahren zur Passersatzbeschaffung angegeben hatte, ab. 7 Mit Schreiben vom 06.10.2017 ersuchte der Antragsgegner das Landesamt für Ausländerangelegenheiten um Amtshilfe zur Aufnahme in der Landesunterkunft für Ausreisepflichtige. Unter Ziffer 1.1.8 des Ersuchens, „Identitätsdokumente vorhanden“, wurde angegeben: 8 „Kopie Geburtsurkunde, Originalausweis“ . 9 Nach Aufnahmezusage durch das Landesamt vom 12.10.2017 erließ der Antragsgegner am 06.11.2017 den streitgegenständlichen Bescheid. Darin wurde dem Antragsteller auferlegt, seinen Wohnsitz ab dem 28.11.2017 in der Landesunterkunft für Ausreisepflichtige zu nehmen. Er wurde aufgefordert sich am 28.11 2017 bis 11:00 Uhr dort einzufinden. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, der Antragsteller sei seit dem 13.03.2004 vollziehbar ausreisepflichtig. Die zwangsweise Beendigung des Aufenthalts sei mangels Identitätsklärung nicht möglich gewesen. Aktuell sei ein vietnamesischer Ausweis vorgelegt worden. Eine Wohnsitzauflage stehe gemäß § 61 Absatz 1e AufenthG im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde. Unter Abwägung des öffentlichen Interesses am Vollzug der Ausreisepflicht mit den privaten Interessen werde das Ermessen dahingehend ausgeübt, dass das öffentliche Interesse überwiege und deshalb die Durchführung der Ausreise durch Aufnahme in der Landesunterkunft gesichert werden solle. Die Unterbringung in der Einrichtung diene unter anderem der behördlichen Identitätsklärung, Passersatzbeschaffung und Ausreise an sich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den streitgegenständlichen Bescheid vom 06.11.2017 Bezug genommen (Bl. 5 ff. d.A). 10 Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 21.11.2017 Widerspruch. Der Bescheid sei rechtswidrig, da er eine Geburtsurkunde und einen Pass beigebracht habe und so belegt habe, dass er die vietnamesische Staatsangehörigkeit besitze. Daher sei der Antragsgegner verpflichtet, den Namen in der Duldung zu ändern. 11 Der Antragsteller ist nicht am 28.11.2017 und auch in der Folgezeit nicht in der Landesunterkunft erschienen. 12 Am 27.12.2017 hat der Antragsteller bei Gericht um Eilrechtsschutz nachgesucht. Er ist der Auffassung, die Anordnung der Wohnsitzverpflichtung sei rechtsfehlerhaft. Ihm könne möglicherweise eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b AufenthG zustehen. Auch sei er seiner Mitwirkungspflicht zur Identitätsklärung nachgekommen. Zudem sei der Antragsteller krank. Diesbezüglich legt er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 30.11.2017 vor, in der eine Arbeitsunfähigkeit vom 28.11.2017 bis zum 10.12.2017 festgestellt wird und die drei verschiedene ICD-10 Codes als Diagnose anführt (wegen der Details wird auf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Bezug genommen, Bl. 9 d. A.). Zudem fügt er seinem Eilantrag einen Laborbericht über Blutwerte vom 24.11.2017 – ohne weitere Diagnose – bei. 13 Der Antragsteller beantragt wörtlich, 14 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 21.11.2017 gegen den Bescheid der Beklagten vom 06.11.2017 anzuordnen. 15 Der Antragsgegner beantragt, 16 den Antrag abzulehnen. 17 Zur Begründung trägt er vor, bereits das Rechtsschutzbedürfnis sei zweifelhaft. Da der Antragsteller untergetaucht sei und damit zu erkennen gegeben habe, dass er der Behörde nur im Fall eines günstigen Ausgangs des Verfahrens zur Verfügung stehe, habe er sein Rechtsschutzbedürfnis verwirkt. Im Übrigen sei der Bescheid rechtmäßig. Er knüpfe an die langjährig bestehende Ausreiseverpflichtung des Antragstellers an, deren Umsetzung zielgerichtet aus der Landesunterkunft für Ausreisepflichtige erfolgen könne. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b AufenthG sei keineswegs offensichtlich. Der Antragsteller erfülle noch nicht einmal die Passpflicht. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. 19 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den angefochtenen Bescheid ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO zulässig, jedoch unbegründet. 20 Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO statthaft, da Widerspruch und Klage gegen die Auflage, nach § 61 Abs. 1e AufenthG, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen, nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG keine aufschiebende Wirkung haben. Der Wegfall des Suspensiveffekts ergibt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers somit aus dem Gesetz und nicht aus einer behördlichen Anordnung. Dem Antrag liegt auch ein Rechtsschutzinteresse zu Grunde. Die bloße Nichtbefolgung der hier streitigen Wohnsitzauflage führt nicht zur Verwirkung des Rechtsschutzes des Antragstellers. 21 Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 22 Die Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ergeht aufgrund einer Interessenabwägung. In diese Abwägung ist die Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsbehelfs dann maßgeblich einzubeziehen, wenn sie in der einen oder anderen Richtung offensichtlich ist. An der Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides besteht kein öffentliches Interesse. Ist der Bescheid hingegen offensichtlich rechtmäßig, ist ein Aussetzungsantrag in den Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs regelmäßig abzulehnen. Lässt sich nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, so ergeht die Entscheidung aufgrund einer weiteren Interessenabwägung, in der gegenüber zu stellen sind zum einen die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall, dass dem Antrag stattgegeben wird, der Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren aber erfolglos bleibt, und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall, dass es zunächst bei der vorläufigen Vollziehung des Verwaltungsaktes bleibt, sein Rechtsschutzbegehren im Hauptsacheverfahren dann jedoch Erfolg hat. 23 Vorliegend ist entscheidend, dass der streitige Bescheid als offensichtlich rechtmäßig anzusehen ist. 24 Rechtsgrundlage für die Anordnung, in der Ausreiseeinrichtung für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer Wohnung zu nehmen, ist § 61 Abs. 1e AufenthG. Nach dieser Vorschrift können über die gesetzlich angeordnete räumliche Beschränkung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers nach § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG weitere Bedingungen und Auflagen angeordnet werden (vgl. auch zur gleichlautenden Vorgängerregelung § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG a.F., BT-Drucks. 15/420, S. 92). Insbesondere ergibt sich die Möglichkeit einer solchen Anordnung auch aus § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. 25 Hat das Land – wie hier, durch die Errichtung der Ausreiseeinrichtung in B… – von der entsprechenden Ermächtigung gemäß § 61 Abs. 2 Satz 1 AufenthG Gebrauch gemacht, steht der Erlass einer Auflage gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer, dort Wohnung zu nehmen, im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. 26 Im Rahmen der Ermessensausübung sind die in § 61 Abs. 2 Satz 2 AufenthG normierten Zwecke zu berücksichtigen. Danach soll in den Ausreiseeinrichtungen durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden. Nach der Gesetzesbegründung zu § 61 Abs. 1 Satz 2 a.F. ermöglicht die Unterbringung in einer solchen Einrichtung eine intensivere, auf eine Lebensperspektive außerhalb des Bundesgebiets gerichtete psycho-soziale Betreuung. Sie stellt gegenüber der Abschiebehaft ein milderes Mittel dar. Die intensive Betreuung soll zur Förderung der Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise oder zur notwendigen Mitwirkung bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten beitragen. Darüber hinaus ist die gezielte Beratung über die bestehenden Programme zur Förderung der freiwilligen Rückkehr möglich (BT-Drucks. 15/420, S. 92). 27 Ausweislich des Erlasses des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration vom 29.12.2016 „Unterbringung von vollziehbar Ausreisepflichtigen in der Landesunterkunft für Ausreisepflichtige“ müssen die aufzunehmenden Personen vollziehbar ausreisepflichtig sein (§ 58 Abs. 1 und 2 AufenthG) und dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben. Des Weiteren muss die Durchsetzbarkeit der Ausreisepflicht der aufzunehmenden Personen in absehbarer Zeit realisierbar sein. Dies ist der Fall, wenn das Landesamt für Ausländerangelegenheiten prognostiziert, dass Maßnahmen zur Ausreisevorbereitung umgehend eingeleitet werden können. Nicht aufgenommen werden Personen aus Staaten, in die nicht oder nicht in absehbarer Zeit zurückgeführt werden kann sowie Personen, bei denen aus gesundheitlichen Gründen eine Unterbringung in der Landesunterkunft für Ausreisepflichtige nicht möglich ist. 28 Es muss demnach ein sinnvoller Bezug zu den Verfahrenszwecken vorliegen, eine Auflage, die vorrangig Sanktionscharakter hat, ist unzulässig (OVG Magdeburg, Beschl. vom 11.03.2013 – 2 M 168/12 –, juris Rn. 6; ebenso OVG Schleswig, Beschluss vom 21. Dezember 2017 – 4 MB 93/17 –, juris Rn. 7). Dementsprechend müssen die Maßnahmen in Anbetracht des konkreten Einzelfalls erfolgversprechend sein. 29 Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich die Anordnung, in der Ausreiseeinrichtung für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer Wohnung zu nehmen, als rechtmäßig, insbesondere als ermessensfehlerfrei iSd § 114 Satz 1 VwGO. 30 Der Antragsteller ist seit dem 13.03.2004 vollziehbar ausreisepflichtig. Dieser Ausreiseverpflichtung ist er nicht nachgekommen. Wenngleich das Passersatzbeschaffungsverfahren im Jahr 2005 an der Identifizierung des Antragstellers gescheitert ist, so sind Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nach jetziger Aktenlage erfolgsversprechend im oben genannten Sinne. Denn spätestens mit der Vorlage der – bislang noch nicht verifizierten – ID-Karte des Antragstellers haben sich die tatsächlichen Umstände dergestalt geändert, dass eine entsprechende Prognose bezüglich der Durchsetzung der Ausreisepflicht gerechtfertigt ist. Gemäß Art. 2 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über die Rückübernahme von vietnamesischen Staatsangehörigen (Rückübernahmeabkommen, BGBl. II 1995, Nr. 27, S. 743) übernehmen die vietnamesischen Behörden vietnamesische Staatsangehörige, die sich ohne gültigen Aufenthaltstitel in dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und deren Rückführung die deutschen Behörden beabsichtigen. Nach Art. 5 Abs. 2 des Rückübernahmeabkommens kann die vietnamesische Staatsangehörigkeit glaubhaft gemacht werden durch echte Dokumente, wie zum Beispiel Personalausweise oder Geburtsurkunden. Derartige Dokumente lagen dem Antragsgegner bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheids vor. Es ergeben sich keine erheblichen Zweifel an der Echtheit dieser Dokumente, insbesondere stimmen die Daten darin überein. Auch trägt der Antragsteller selbst in diesem Verfahren vor, dass es sich um echte Dokumente handelt. Allein der Umstand, dass sich diese Dokumente im Nachhinein als Fälschung erweisen könnten – wofür es derzeit keine Anhaltspunkte gibt – lässt die Rechtmäßigkeit der von der Behörde zu treffende Prognose aus ex ante Sicht unberührt. Auch das Abweichen der Daten von den vom Antragsteller zunächst angegebenen Daten (2004/2005) begründet keine Zweifel an der Echtheit der Dokumente. Vielmehr besteht Grund zur Annahme, dass die vom Antragsteller im Asylverfahren und im Passersatzbeschaffungsverfahren getätigten Angaben bewusst unrichtig erfolgten, ggf. um eine Rückübernahme zu verhindern. Ist bezüglich der Namensschreibung zwar ein Transkriptionsfehler möglich, sind demgegenüber die Abweichungen hinsichtlich Geburtsort und Geburtsdatum nicht durch ein Versehen zu erklären. 31 Aufgrund dieser geänderten Sachlage können nach Auffassung der Kammer weitere Maßnahmen als erfolgversprechend angesehen werden. Es ist nicht ersichtlich, dass ein Ersuchen um Rückübernahme des Antragstellers durch den Heimatstaat abgelehnt werden wird. 32 Der Bescheid weist auch eine ausreichende Ermessensbetätigung und –begründung des Antragsgegners auf. Die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens nach § 73 LVwG soll sich gemäß § 109 Abs. 1 Satz 3 LVwG auch in der Begründung des Bescheides widerspiegeln. Diesen Anforderungen wird der streitgegenständliche Bescheid noch gerecht. Der Antragsgegner greift in der Begründung die Problematik der Identitätsklärung, insbesondere die sich widersprechenden Daten, auf. Darüber hinaus werden die Zwecke der behördlichen Identitätsklärung, Passersatzbeschaffung und Ausreise an sich angeführt, so dass erkennbar ist, dass diese in die Abwägung mit einbezogen wurden. 33 Letztlich erweist sich der Bescheid auch im Hinblick auf die in der Abwägung zu berücksichtigenden Interessen des Antragstellers nicht als ermessensfehlerhaft, insbesondere nicht als unverhältnismäßig. Das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Ausreisepflicht überwiegt das private Interesse des Antragstellers, nicht in der Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gewichtige Anhaltspunkte dafür sprechen, dass der Antragsteller in der Vergangenheit die Identitätsklärung aktiv verhindert hat, um dadurch der Vollziehung der Ausreisepflicht zu entgehen. Auch wenn er nachträglich durch Vorlage der Urkunden seiner Mitwirkungspflicht faktisch nachgekommen ist, so lassen die Umstände, die dieser Vorlage zu Grunde lagen – nämlich das Begehren des Antragstellers, das Verbot der Erwerbstätigkeit aufzuheben – erkennen, dass er voraussichtlich im weiteren Verlauf nicht an aufenthaltsbeendenden Maßnahmen mitwirken wird. Die Auflage ist auch nicht unverhältnismäßig wegen eines etwaigen Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Entgegen der Auffassung des Antragstellers besteht ein solcher Anspruch nach § 25b AufenthG nicht. Der Antragsteller hat bereits die Erfüllung der Regelerteilungsvoraussetzungen nach § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht dargelegt, z.B. hinsichtlich der Sprachkenntnisse gemäß Nr. 4. Auch aus dem Verwaltungsvorgang ist nicht ersichtlich, dass ein solcher Anspruch gegeben ist. 34 Der Umzug in die Landesunterkunft ist dem Antragsteller auch nicht im Hinblick auf die im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unzumutbar. Zum einen bescheinigt diese lediglich eine ca. zweiwöchige Arbeitsunfähigkeit, die zudem nur bis zum 10.12.2017 prognostiziert war. Darüber hinaus gibt es in der Landesunterkunft einen Ärztlichen Dienst, der einer allgemeinmedizinischen Praxis entspricht. Die Sprechzeiten sind montags bis freitags von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr. Weitergehende medizinische Leistungen werden von Fachärzten oder in Krankenhäusern erbracht (Beschluss der Kammer vom 07.11.2017- 11 B 55/17). Es ist nicht dargelegt und auch im Übrigen nicht ersichtlich, dass diese angebotene medizinische Betreuung für den Antragsteller nicht ausreichend sein könnte. 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 36 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.