Urteil
6 A 267/18
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2020:1109.6A267.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wohnt im Gebiet des Beklagten. 2 Seit 2003 trat die XX durchgehend zu den Kreiswahlen im Gebiet des Beklagten an. 2003 erreichte sie zwei Sitze und 2008 sowie 2013 jeweils sechs Sitze, wovon einer zu Beginn vom Kläger besetzt wurde. Auch im Jahr 2018 trat die XX zur Kreiswahl an. Den Wahlvorschlag unterschrieben als Mitglieder des Partei-/Wählergruppenvorstandes der „Vorsitzende“, der „Fraktionsvorsitzende“ sowie der „erw. Vorstand“. In der Anlage 17 zu GKWO (Erklärung über die Aufstellung von Bewerberinnen und Bewerbern bestätigte der Versammlungsleiter der XX, dass die BewerberInnen durch die nach der Satzung zuständigen Mitgliederversammlung der XX am 25.2.2018 gewählt worden seien. 3 Am 6.5.2018 fand eine Kreiswahl im Gebiet des Beklagten statt. Der Kreiswahlausschuss stellte in seiner Sitzung am 18.5.2018 das Ergebnis dieser Kreiswahl sowie die Sitzverteilung im Kreistag des Beklagten fest. Von den insgesamt 61 Sitzen wurden 23 mit unmittelbaren VerteterInnen besetzt und 38 Sitze über die Listenverteilung vergeben. Mit Ausnahme der Sitze der VerteterInnen der XX wurden alle Sitze an ListenvertreterInnen vergeben. Auf die XX entfielen nach dem festgestellten Ergebnis 3.434 gültige Stimmen, was nach der Feststellung einem Anteil von 4,3 % entsprach. Die XX erhielt nach dem festgestellten Ergebnis drei Sitze. Auf die XX für die u.a. der Kläger antrat und die nicht in jedem Wahlkreis einen Direktkandidaten aufstellte, entfielen 340 gültige Stimmen, was nach der Feststellung einem Anteil von 0,4 % entsprach. Die XX erhielt nach dem festgestellten Ergebnis keine Sitze. Für die Stimm- sowie Sitzverteilung im Übrigen und Näheren wird auf Bl. 17 des beigezogenen Verwaltungsvorgangs (Beiakte A) des Beklagten Bezug genommen. Eine Vorabveröffentlichung der Ergebnisse erfolgte am 28.5.208 im Internet. Sodann wurden sie am 30./31.5.2018 in vier Tageszeitungen bekannt gemacht. 4 Am 28.5.2018 legte der Kläger gegen die Kreiswahl Einspruch ein. Er machte geltend, dass das Wahlverfahren gegen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13.2.2008 (2 BvK 1/07) verstoße; mit der fehlenden Möglichkeit einer reinen Listenwahl seien kleine Parteien und Wählergruppen – wie z.B. die „XX“ – benachteiligt, da es ihnen rein personell nicht möglich sei, sämtliche Wahlbezirke zu besetzen und damit überhaupt Chancen auf den Erhalt von Kreistagsmandaten über die Listenwahl zu erhalten. Im Weiteren machte er geltend, dass die XX zu Unrecht zur Kommunalwahl zugelassen worden sei, da diese keine wirksame Satzung habe. Der Vorsitzende der XX habe dem Kläger nur eine Satzung der in früheren Kreistagen vertretenen XX überreicht. Diese Gruppe sei nicht mit der XX identisch und sei es auch nicht gewesen; dies habe der Fraktionsvorsitzende der XX mehrfach betont. Zwar sei es richtig, dass die zur Wahl antretenden Parteien und Wählergruppen nach § 21 Satz 2 GKWG im Rahmen des Zulassungsverfahrens keine Satzung und auch kein Programm vorlegen müssten, wenn sie bereits im Kreistag vertreten waren. Dies bedeute aber nicht, dass diese keine formwirksam beschlossene Satzung und/oder kein formwirksam beschlossenes Programm haben müssten. Vielmehr scheine es, dass sich die Fehler des Zulassungsverfahrens von früheren Kommunalwahlen perpetuieren würden. 5 Am 7.9.2018 führte der Wahlprüfungsausschuss eine Vorprüfung bezüglich der Gültigkeit der Wahl durch, in welcher er sich mit dem Einspruch des Klägers befasste. Diesbezüglich lag eine Vorlage der Stabsstelle Kommunalaufsicht vor, welche als Ergebnis die Zurückweisung des Einspruchs empfahl. In dieser wurde hinsichtlich des Einspruchs des Klägers u.a. ausgeführt, dass der erste Teil des Einspruchs nicht Gegenstand der Prüfung beim Beklagten sein könne, da dem Wahlprüfungsausschuss insoweit die Kompetenzen fehlen würden. Hinsichtlich des zweiten Teils hieß es, dass die XX seit 2003 durchgehend zu den Kreiswahlen im Gebiet des Beklagten angetreten sei. 2003 habe sie zwei Sitze und 2008 sowie 2013 jeweils sechs Sitze erreicht. Dementsprechend seien die nach § 25 Abs. 2 GKWO geforderten Unterlagen bei der Einreichung der Wahlvorschläge entbehrlich gewesen. Gerade weil die Zulassungsentscheidung des Kreiswahlausschusses innerhalb kurzer Zeit zu treffen sei und dieser somit nicht alle nur denkbaren relevanten Verstöße ohne konkreten Anhalte von sich aus nachgehen könne, würden das GKWG und die GKWO den begrenzten Prüfungsmöglichkeiten Rechnung tragen, in dem sie vorsehen, dass die Einhaltung bestimmter wahlrechtlicher Vorschriften durch die Parteien und Wählergruppen urkundlich zu belegen oder eidesstattlich zu versichern seien. Die XX sei bis zu den Kommunalwahlen 2003 als XX angetreten. Dieser Name sei anlässlich der Mitgliederversammlung, bei der die BewerberInnen für die Kreiswahl 2003 gewählt wurden, in XX geändert worden. Es bestehe kein Anlass zur Annahme, dass es außer der Namensänderung andere Änderungen gegeben habe. Diese Frage sei bei der Prüfung der eingereichten Wahlvorschläge für die Kreiswahl 2018 wegen zunächst teilweise falscher Namensangaben der Wählergemeinschaft auch mit der zuständigen Vertrauensperson der XX erörtert worden. Diese habe bestätigt, dass sich an der Satzung der XX nichts geändert habe. Die Prüfung des Wahlvorschlages der XX aus dem Jahr 2003 könne nicht mehr nachvollzogen werden, da die Unterlagen vernichtet seien. Eine Unregelmäßigkeit der damaligen Wahl hätte aber Gegenstand des damaligen Wahlprüfungsverfahrens seien müssen. Zudem sei es so, dass selbst wenn die XX keine gültige Satzung vorweisen könne, der Einspruch unbegründet sei, da lediglich der Verstoß gegen die elementaren Grundsätze der demokratischen Aufstellung der BewerberInnen, nicht jedoch Satzungsfragen von Bedeutung seien. Der Wahlausschuss beschloss einstimmig als Beschlussempfehlung für den Kreistag, dass dieser beschließen möge, dass die gewählten Kreisabgeordneten wählbar gewesen seien, Unregelmäßigkeiten bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung i.S.d. § 39 Nr. 2 GKWG nicht vorgekommen seien, die Feststellung des Wahlergebnisses nicht fehlerhaft sei sowie die Kreiswahl gemäß § 39 Nr. 4 GKWG für gültig erklärt werde. In seiner Sitzung vom 25.9.2018 traf der Kreistag einen der vorhergehenden Beschlussempfehlung des Kreiswahlausschusses folgenden einstimmigen (56 Ja-Stimmen) Beschluss. Dieser Beschluss wurde dem Kläger mit Bescheid vom 1.10.2018 am 4.10.2018 zugestellt. 6 Am 17.10.2018 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er seinen Vortrag aus dem Einspruch. 7 Der Kläger beantragt, 8 den Beschluss des Kreistages des Beklagten vom 25.9.2018 zur Zurückweisung des Einspruchs vom 28.5.2018 gegen die Gültigkeit der Kreiswahl vom 6.5.2018 aufzuheben und gemäß § 41 GKWG eine Wiederholungswahl anzuordnen. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung bezieht er sich auf die Vorlagen zum Wahlprüfungsausschuss und zum Kreistag. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 13 Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klage entsprechend § 70 Abs. 2 GKWO innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses des Kreistags eingelegt worden. Zudem bestehen – schon in Folge der postalischen Anschrift des Klägers – keine Bedenken dahingehend, dass der Kläger Wahlberechtigter im Sinne des § 3 Abs. 1 GKWG ist. 14 Die Klage ist jedoch unbegründet, da der Kreistag zu Recht die Kommunalwahl für gültig erklärt hat. 15 Gemäß § 39 Nr. 2 GKWG ist eine Wahl zu wiederholen, wenn bei der Vorbereitung der Wahl oder der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorkommen, die das Wahlergebnis im Wahlkreis oder die Verteilung der Sitze aus den Listen im Einzelfall beeinflusst haben können. Geprüft wird im Ergebnis nur die Gewährleistung der richtigen Zusammensetzung der gewählten Vertretung. Geprüft wird damit der rechtmäßige Ablauf der Wahl von deren Vorbereitung bis zur Feststellung des Wahlergebnisses (§ 39 GKWG). Auf subjektive Rechtsverletzungen kommt es gerade nicht an. Es geht also nicht allein um die Durchsetzung des (passiven) Wahlrechts, sondern um das im Gemeinwohl liegende Interesse an einer ordnungsgemäßen Durchführung der Wahlen und an der gesetzmäßigen Zusammensetzung des Parlaments (mit zahlreichen weiteren Nachweisen: Brem. StGH, Urteil vom 22.5.2008 - St 1/08 -, NordÖR 2008, 328 ff.; OVG Schleswig, Beschluss vom 7.4.2000 - 2 M 4/00 -, NVwZ-RR 2000, 616 f.). Eine gesetzliche Definition für den Begriff „Wahlfehler“ bzw. „Unregelmäßigkeit“ gibt es nicht. Im Rahmen der Konkretisierung des Begriffes waren und wird in der Rechtsprechung auf die Funktion der Wahl und den Zweck der Wahlprüfung, eine ordnungsgemäße Zusammensetzung der gewählten Volksvertretung zu gewährleisten, abgestellt (VerfG Hamburg, Urteil vom 20.3.1995 - HVerfG 3/94 -, NVwZ-RR 1995, 589 ff.). Dabei hat sich die 6. Kammer (Urteil vom 20.3.2014 - 6 A 191/13 -) dem Verfassungsgericht Hamburg darin angeschlossen, dass es in den klassischen Bereichen der Wahlprüfung, in denen es um die Überprüfung der Maßnahmen von amtlichen Wahlorganen geht, als sachgerecht ansieht, den Verstoß gegen verfassungsrechtliche Wahlgrundsätze sowie gegen sonstige zwingende Wahlvorschriften als Wahlfehler zu begreifen (VerfG Hamburg, Urteil vom 20.3.1995 - HVerfG 3/94 -, NVwZ-RR 1995, 589 ff. ; vgl. auch Asmussen/Thiel, GKWG Komm, Stand Juni 2003, § 38 Rn. 1). Dieses Verständnis hat das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 20.10.1993 - 2 BvC 2/91 -, NJW 1994, 922 ff.) weiterentwickelt. Es hat entschieden, dass Wahlrechtsbestimmungen nicht nur von amtlichen Wahlorganen angewendet werden, sondern auch von Dritten, insbesondere von Parteien; demgemäß können auch Dritte Wahlfehler begehen (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: VG Schleswig, Urteil vom 20.3.2014 - 6 A 191/13 -). 16 Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich wahlrechtlich nicht von Relevanz, ob bei der Aufstellung der Wahlvorschläge nach den Regeln der selbst gesetzten autonomen Ordnung der Partei satzungsrechtlich ordnungsgemäß erfolgte bzw. ob eine Satzungsbestimmung satzungsrechtlich- bzw. vereinsrechtlich wirksam geworden ist – jedenfalls solange insoweit nicht gegen Verfahrensgrundsätze einer demokratischen Wahl verstoßen wird, die so elementar sind, dass ein auf ihrer Grundlage zustande gekommener Wahlvorschlag schlechterdings nicht Grundlage eines demokratischen Wahlvorgangs sein kann(vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.10.1993 - 2 BvC 2/91-, NJW 1994, 922 ff.; vgl. auch Hess. VGH, Urteil vom 10.7.2003 - 8 UE 2947/01 -, Juris Rn. 102 m.w.N.). Halten die Parteien bei der Wahl der Vertreterversammlung oder der Wahlkreis- und Listenkandidaten entsprechende elementare Regeln nicht ein, so begründet das die Gefahr der Verfälschung des demokratischen Charakters der Wahl bereits in ihrer Grundlage und damit einen Wahlfehler. Ereignen sich hingegen bei der Kandidatenaufstellung der Parteien Verstöße gegen Regeln, die nach diesem Maßstab nicht elementar sind, so berührt dies die Voraussetzung einer "Wahl" nicht und scheidet daher von vornherein als Wahlfehler aus. Diese Abgrenzung entspricht der Nahtstelle zwischen parteiinternen Angelegenheiten und staatlicher Wahlvorbereitung. Sie sichert unverzichtbare Voraussetzungen für einen demokratischen Wahlvorgang, wahrt aber mit der Beschränkung auf Verstöße gegen elementare Regeln zugleich die Autonomie der Parteien, die berührt wird, wenn es darum geht, deren Verfahren bei der Kandidatenaufstellung durch staatliche Wahlorgane und im Wahlprüfungsverfahren zu kontrollieren und zu bewerten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.10.1993 - 2 BvC 2/91 -, NJW 1994, 922 ff.; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 15.9.2016 - 15 A 1934/15 -, Juris Rn. 12 f. m.w.N.). Ohne Belang ist, ob der Verstoß dem Zulassungsorgan bekannt war oder nach zumutbarer Ermittlung hätte bekannt sein können. Auf die Frage, welchen Prüfungspflichten das Wahlorgan in diesem Zusammenhang zu genügen hat, kommt es nicht an. Allein der Verstoß gegen die wahlrechtlichen Mindestregeln für die Kandidatenaufstellung macht die Zulassungsentscheidung fehlerhaft. 17 Dessen ungeachtet sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Wahlorgane verpflichtet, im Maße des ihnen praktisch Möglichen Feststellungen darüber zu treffen, ob die eingereichten Wahlvorschläge den Anforderungen des Wahlrechts genügen, um so Gefahren für den Bestand der Wahl rechtzeitig zu begegnen (BVerfG, Beschluss vom 20.10.1993 - 2 BvC 2/91 -, NJW 1994, 922 ff.; vgl. auch Saarl. VerfGH, Urteil vom 29.9.2011 - Lv 4/11 -, BeckRS 2011, 54799). Diesbezüglich hat das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf bundesrechtliche Vorschriften das Folgende ausgeführt: 18 „Gleichwohl kann nicht davon ausgegangen werden, daß Verstöße der Parteien gegen sie bindende wahlrechtliche Vorschriften bei der Kandidatenaufstellung durch die Kontrolle der Wahlausschüsse regelmäßig aufgedeckt werden und daß ihre Auswirkung auf die Wahl damit stets verhindert werden kann. Dem steht schon entgegen, daß die Zulassungsentscheidungen der Wahlausschüsse innerhalb kurzer Zeit (vgl. §§ 19, 26 I, 28 I BWahlG) zu treffen sind; dies läßt es nicht zu, daß die Ausschüsse allen nur denkbaren wahlrechtlich relevanten Verstößen von sich aus ohne konkreten Anhalt nachgehen. Das Bundeswahlgesetz und die Bundeswahlordnung (BWahlO) stellen die begrenzten Prüfungsmöglichkeiten der Wahlausschüsse in Rechnung, indem sie vorsehen, daß die Einhaltung bestimmter wahlrechtlicher Vorschriften durch die Parteien urkundlich zu belegen oder eidesstattlich zu versichern ist (vgl. §§21 VI, 27 V BWahlG, 34 V Nr. 3, 39 IV Nr. 3 BWahlO). Für den Gesetzgeber liegt es nahe, zu prüfen, ob er diese Nachweispflichten erweitert, indem er etwa eidesstattliche Versicherungen auch zur Einhaltung anderer bestimmt bezeichneter elementarer Verfahrensgrundsätze für einen demokratischen Wahlvorgang vorschreibt. Damit könnte der aufgezeigten, nicht auszuschließenden Gefahr vorgebeugt werden, daß Parteien auf die Gültigkeit einer Wahl Einfluß nehmen.“ 19 (BVerfG, Beschluss vom 20.10.1993 - 2 BvC 2/91 -, NJW 1994, 922 ) 20 Nach den schleswig-holsteinischen Wahlvorschriften haben die vorschlagenden Parteien / Vereinigungen standardisierte Erklärungen – u.a. zur Aufstellung der Liste – zu machen (etwa zur ordnungsgemäßen Aufstellung der Bewerber betreffend den Listenwahlvorschlag). Auch ist unter bestimmten Bedingungen eine Versicherung an Eidesstatt durch die Kandidaten abzugeben (vgl. 20 Abs. 5 GKWG, § 25 GKWO). Zudem hat der Wahlausschuss zwischen dem Fristende zur Vorschlagseinreichung nur vier Tage zur Entscheidung und ggf. Korrekturanforderung (vgl. § 19 und § 25 GKWG). Insofern ist die zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch im hiesigen Verfahren anwendbar. 21 Der Prüfungsumfang im gerichtlichen Wahlprüfungsverfahren beschränkt sich im Weiteren auf diejenigen Einwendungen, die zuvor Gegenstand des Einspruchsverfahrens waren. Zwar normiert § 38 GKWG ausdrücklich keine Pflicht zur Begründung des Einspruchs. Allerdings folgt die Bindung des gerichtlichen Prüfungsumfanges an die zuvor geltend gemachten Einspruchsgründe aus dem Sinn und Zweck des gesamten Wahlprüfungsrechts, dass das objektive Wahlrecht schützen und baldmöglichst über die Gültigkeit der Wahl verlässliche Klarheit erreichen will (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 26.10.2010 - 2 LB 28/09 -, NordÖR 2011, 41 ff. m.w.N.). Dementsprechend sind im Wahlanfechtungsverfahren nur diejenigen Einspruchsgründe zu berücksichtigen, die fristgerecht vorgebracht sind und die konkret, unmissverständlich sowie hinreichend substantiiert mit Tatsachen belegt sind, so dass sie eine im Anschluss daran erfolgende gerichtliche Nachprüfung rechtserheblicher Tatsachen zulassen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 26.10.2010 - 2 LB 28/09 -, NordÖR 2011, 41 ff.; vgl. auch: VG Schleswig, Urteile vom 30.1.2014 -6 A 203/13 - und vom 6.11.2014 - 6 A 235/13 -). 22 Zudem hat der oder die Klagende auch die Erheblichkeit des vorgetragenen Wahlfehlers zu substantiieren. Gemäß § 39 Nr. 2 GKWG sind nur solche Unregelmäßigkeiten bei der Vorbereitung der Wahl bzw. bei der Wahlhandlung relevant, die das Wahlergebnis beeinflusst haben können. Ausgehend von dem im Wahlprüfungsrecht herrschenden „Prinzip der potentiellen Kausalität“ wird ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dahingehend verlangt, dass die substantiiert dargelegte Rechtsverletzung bei realistischer Betrachtungsweise das konkrete Wahlergebnis beeinflusst haben könnte (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 24.6.1993 - 2 K 4/93 -, NVwZ 1994, 179 ff.; VG Schleswig, Urteil vom 30.3.2007 - 6 A 128/06 -). 23 Gemessen an den vorstehend dargestellten Grundsätzen ist der Kläger mit keiner seiner gegen die Wahl erhobenen Einwände erfolgreich. 24 Soweit der Kläger rügt, dass ein Verstoß des Wahlverfahrens „gegen die Entscheidung des BVerfG vom 13.2.2008“ gegeben sei, gilt das Folgende: 25 Der Einspruch des Klägers ist insoweit bereits nicht ordnungsgemäß begründet. Voraussetzung für die Annahme und Überprüfung eines Wahlfehlers ist insofern ein konkreter, verständlicher und hinreichend substantiierter Sachvortrag, der die Nachprüfung rechtserheblicher Tatsachen zulässt und aus dem sich schlüssig entnehmen lässt, worin ein Verstoß gegen Wahlvorschriften liegen soll. Dabei genügen allgemein gehaltene pauschale Behauptungen und nicht belegte Vermutungen, sowie bloße Andeutungen den Anforderungen an die Anfechtungsgrundsätze nicht (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 30.1.2014 - 6 A 203/13 -; so wohl auch: BVerfG, Beschluss vom 23.11.1993 - 2 BvC 15/91 -, NJW 1994, 927 ff.). Vorliegend beschränkt sich der Kläger jedoch in seinem Einspruch darauf, pauschal auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu verweisen und vorzutragen, dass kleine Parteien ohne die Möglichkeit einer reinen Listenwahl benachteiligt seien. Dies wiederum begründet er damit, dass es diesen nicht möglich sei, alle Wahlkreise zu besetzen; dies soll nach den Ausführungen des Klägers aber offenbar wohl dazu führen, dass es den kleinen Parteien nicht möglich sei, Mandate über die Listenwahl zu erhalten. Auch wenn es der Kläger nicht näher ausführt, dürfte er insofern darauf abzielen, dass nach dem hiesigen Wahlsystem zur Berechnung der Stimmen für den Verhältnisausgleich für jeden Listenwahlvorschlag die Stimmen zusammengezählt werden, die die unmittelbaren BewerberInnen der vorgeschlagenen politischen Parteien oder Wählergruppen erhalten. Hintergrund ist, dass im hiesigen Kommunalwahlsystem aus den Wahlkreisen des jeweiligen Kreises durch Mehrheitswahl unmittelbare VertreterInnen und aus der Kreisliste des Wahlgebiets durch Verhältnisausgleich ListenvertreterInnen gewählt (vgl. § 7 Abs. 1 GKWG) werden. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKWG nimmt an dem Verhältnisausgleich jede politische Partei oder Wählergruppe teil, für die ein Listenwahlvorschlag aufgestellt und zugelassen worden ist. Zur Berechnung der Stimmen für den Verhältnisausgleich werden für jeden Listenwahlvorschlag die Stimmen zusammengezählt, die die unmittelbaren Bewerberinnen und Bewerber der vorschlagenden politischen Partei oder Wählergruppe erhalten haben. Das Bundesverfassungsgericht führt zur Beschreibung dieses Systems das Folgende aus: 26 „Schleswig-Holstein hat sich in seinem Gemeinde- und Kreiswahlgesetz auf ein Wahlsystem nach den Grundsätzen der Verhältniswahl festgelegt. Die im schleswig-holsteinischen Kommunalwahlrecht bestehende Möglichkeit der Erringung von Direktmandaten stellt keine Durchbrechung des Verhältniswahlsystems dar, weil die Wählerstimme zugleich als Votum für die Liste gilt und die Mandate unter Anrechnung der errungenen Direktsitze nach der Gesamtstimmenzahl verteilt werden.“ 27 (BVerfG, Urteil vom 13.2.2008 - 2 BvK 1/07 -, NVwZ 2008, 407 ) 28 Folge der fehlenden Möglichkeit zur Aufstellung eines Direktkandidaten in einem bestimmten Wahlkreis ist dementsprechend tatsächlich, dass die jeweilige Partei/Wählergemeinschaft in dem entsprechenden „unbesetzten“ Wahlkreis auch keine Stimmen für ihren Listenvorschlag erhalten kann. Es fehlt allerdings an jeglicher Darlegung inwiefern das bestehende Wahlsystem „gegen“ das zitierte Urteil des Bundesverfassungsgerichts „verstoßen“ soll; zumal das Urteil zum damals geltenden schleswig-holsteinischen Wahlsystem ergangen ist, und das Bundesverfassungsgericht sich – obwohl das hier fragliche Wahlverfahren schon damals galt – mit diesem nicht weiter auseinandergesetzt hat, außer festzustellen, dass es sich um ein Verhältniswahlverfahren handelt. In dem zitierten Urteil hat sich das Bundesverfassungsgericht mit der Verfassungswidrigkeit einer Sperrklausel auf Kommunalwahlebene auseinandergesetzt. Diese hat es insbesondere damit begründet, dass durch die vormals bestehende Sperrklausel ein nicht gerechtfertigter Verstoß gegen die Wahlgrundsätze der Wahlgleichheit („kein gleicher Erfolgswert der Stimme“) sowie der Chancengleichheit bestünde (vgl. BVerfG, Urteil vom 13.2.2008 - 2 BvK 1/07 -, NVwZ 2008, 407 ff.). Inwiefern genau die im Urteil näher ausgeführten Grundsätze durch das bestehende Wahlsystem verletzt werden, erläutert der Kläger indes nicht. Es lässt sich letztlich nur vermuten, wie er zu dieser Ansicht kommt. 29 Selbst, wenn man im Weiteren davon ausgehen wollte, dass die Begründung des Einspruchs noch ausreichend ist, kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger die Erheblichkeit dieses von ihm vorgetragenen Wahlfehlers hinreichend substantiiert hat. So fehlt es insbesondere an jeglichem Vortrag, ob und ggf. wieso sich das Wahlergebnis verändert hätte, wenn ein reines Verhältniswahlsystem oder auch nur ein zur Landtagswahl (Erst- und Zweitstimmen-System) vergleichbares Wahlsystem zur Anwendung gelangt wäre. 30 Soweit der Kläger im Weiteren rügt, dass die XX mangels einer Satzung nicht zur Wahl zugelassen hätte werden dürfen, gilt das Folgende: 31 Mit der hier behandelten Rüge rügt der Kläger letztlich einen Wahlfehler im Rahmen der Wahlvorbereitung. 32 Der Kläger trägt diesbezüglich letztlich nur vor, dass die XX keine wirksame Satzung habe, weil der Vorstand eine Satzung der vorhergehenden Wählervereinigung vorgelegt hat. Ausführung dazu, ob bzw. aus welchen Gründen davon auszugehen ist, dass die XX sich nicht die Satzung der vorhergehenden Vereinigung etwa zu eigen gemacht hat, fehlen. Er erklärt allein, dass die XX nicht identisch mit der XX sei; dies werde auch immer wieder vom Fraktionsvorsitzenden der XX betont. Weitere, näher fundierte Ausführungen zur Frage, ob bzw. warum die XX keine eigene Satzung hat und die ursprüngliche Satzung der XX nicht für die XX gelte, machte er innerhalb der Einspruchsfrist indes nicht. Offenbleiben kann hier, ob Entsprechendes im Rahmen der grundsätzlich bestehenden Substantiierungsverpflichtung zu verlangen ist, weil der Kläger aktuell im Hinblick auf die XX Außenstehender ist; auch wenn er Mitglied der XX und für diese im Kreistag war, oder, ob dies Substantiierungsanforderung – auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Kläger etwa die von der XX erhaltene Satzung der XX vorgelegt und dazu Ausführungen gemacht hat – überspannt. Jedenfalls ist ein Wahlfehler insoweit nicht gegeben. Der Kläger beruft sich im Allgemeinen darauf, dass die XX keine wirksame Satzung habe. Er stellt letztlich darauf ab, dass jede Partei / Vereinigung eine Satzung haben müsse. 33 Die Zulassung von Parteien / Vereinigungen bzw. deren Wahlvorschlägen zur Kommunalwahl richtet sich nach §§ 18 ff. GKWG sowie § 22 GKWO. Der Umstand, dass die XX vor Zulassung zur verfahrensgegenständlichen Wahl bei der Einreichung ihres Wahlvorschlags keine Satzung vorgelegt hat, begründet dabei keinen Wahlfehler. Dies folgt daraus, dass die XX als bereits zuvor im Kreistag vertretene Partei nach dem geltenden Wahlrecht nicht verpflichtet war eine Satzung vorzulegen (vgl. § 21 Satz 2 GKWG; § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GKWO), so dass aus der Nichtvorlage ein Wahlfehler nicht folgt (in diese Richtung wohl auch: BVerfG, Beschluss vom 23.11.1993 - 2 BvC 15/91 -, NJW 1994, 927 ). Zumal die Vorlage der Satzung grundsätzlich dem Nachweis des Parteiencharakters dient (vgl. zur vergleichbaren Regelung bei der Bundeswahl: Hahlen, in: Schreiber, BWahlG, 9. Aufl. 2013, § 18 Rn. 28), welcher bei einer bereits im Kreistag vertretenen Partei nach der gesetzgeberischen Intention im Grundsatz nicht in Frage steht. Warum dies bei einer Wählervereinigung anders sein sollte, ist nicht erkennbar. Ob die Satzung bei einer vorhergehenden Wahl ggf. zu Unrecht nicht vorgelegt wurde und die XX gleichwohl zugelassen wurde, ist insofern unerheblich. Entsprechendes hätte gegebenenfalls bei der Wahl, bei der die XX zum ersten Mal erfolgreich angetreten ist, gerügt werden können bzw. müssen. 34 Aber auch, wenn – unabhängig von der Frage der Vorlage – tatsächlich eine Satzung, welche ausdrücklich die XX beträfe, nicht existieren würde, begründet dies vorliegend keinen Wahlfehler. Zwar ist nicht ersichtlich, dass das GKWG die Existenz einer Satzung als Zulassungsvoraussetzung ausdrücklich vorschreibt. Allerdings ist Zulassungsvoraussetzung durchaus, dass der Wahlvorschlag „von mindestens drei Personen des für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Vorstandes, […], persönlich und handschriftlich unterzeichnet“ (§ 21 Satz GKWG) ist. Zudem kann als BewerberIn einer politischen Partei oder Wählergruppe nur benannt werden, wer „in einer nach ihrer Satzung zuständigen Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder dieser Partei oder Wählergruppe (Mitgliederversammlung) oder […] in einer nach ihrer Satzung zuständigen Versammlung der von Mitgliederversammlungen nach Nummer 1 aus deren Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterversammlung) hierzu gewählt worden ist“ (§ 20 Abs. 3 Satz 1 GKWG). Diese Normen setzten beide jedenfalls mittelbar voraus, dass eine Satzung existiert. Es könnte sich die Frage stellen, ob etwas „satzungsgemäß“ sein kann, wenn eine Satzung nicht vorliegt oder – wie vom Kläger vorgetragen – eine Vereinigung überhaupt zur Wahl antreten kann, wenn eine Satzung nicht existiert bzw. ob aus der Nichtexistenz der Satzung gefolgert werden könne, dass die Vereinigung schon nicht wirksam gegründet ist. 35 Angesichts dessen, dass Gegenstand der Wahlprüfung allein der Inhalt der Rüge ist, ist Gegenstand der vorliegenden Prüfung indes nicht, ob die offensichtlich erfolgte Kandidatenaufstellung nicht durch die satzungsgemäß zuständige Versammlung erfolgte sowie, dass der Wahlvorschlag nicht vom satzungsgemäßen zuständigen Vorstand unterzeichnet wurde. Ausdrücklich erklärt hat der Kläger in seinem Einspruch Entsprechendes nicht. Soweit er erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht näher substantiierte Zweifel an der Bestellung eines Vorstandes äußerte, ist dies nicht mehr zu berücksichtigen, da zu spät vorgebracht. 36 Letztlich kann der Kläger auch mit seinem insoweit zu prüfenden Einwand nicht durchdringen. So hat die XX bei der Einreichung der Wahlvorschläge durch deren Versammlungsleiter im Sinne des § 25 GKWO erklärt, dass die nach der Satzung zuständige Mitgliederversammlung der XX die BewerberInnen aufgestellt hat. Insofern ist vorliegend davon auszugehen, dass die XX sich zumindest intern an irgendwelche Satzungsregelungen gebunden fühlt, unabhängig davon, ob es sich dabei wirklich um eine wirksame Satzung handelt. Angesichts der Übersendung der Satzung der XX an den Kläger, auf dessen Bitte eine Satzung der XX zu übersenden, ist nahliegend, dass sich die XX letztlich die ursprüngliche Satzung der XX jedenfalls zu Eigen gemacht hat. Zumal der Kläger schon nicht substantiiert dargelegt hat, dass es sich letztlich bei der Änderung der XX zur XX – wie vom Beklagten vorgetragen – nicht nur um eine bloße Umbenennung handelt; allein der Vortrag, der Fraktionsvorsitzende würde eine entsprechende Unterscheidung wiederholt betonen, genügt nicht. Vor allem ist aber zu berücksichtigen, dass bei der – allein für die Auswirkungen auf die Wahl relevanten Bewerberaufstellung – ein Verstoß gegen eine eventuell bestehende Satzung einer Partei nur dann zu einem Wahlfehler führt, wenn insofern der Kernbestand demokratischer Verfahrensgrundsätze nicht eingehalten worden wäre. Nichts Anderes gilt, wenn eine „gelebte“ Satzung tatsächlich wirksam übernommen wurde oder sich überhaupt wirksam eine Satzung gegeben wurde, so lange nur bei der Aufstellung der Kandidatenlisten nach der „gelebten Satzung“ nicht gegen Regeln verstoßen wurde, die nach dem vorstehend dargelegten Maßstab elementar sind. Dass bei der BewerberInnenaufstellung der XX die vorgenannten elementaren Verfahrensgrundsätze verletzt wurden, ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.