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Beschluss

9 C 60/16

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der außerkapazitäre Weg zur Studienzulassung ist neben dem innerkapazitären Verfahren selbständig und steht allen hochschulzugangsberechtigten Bewerbern offen; die Teilnahme am Clearingverfahren ist dafür nicht vorausgesetzt. • Anordnungsgrund im Kapazitätsrecht kann vorliegen, weil den Bewerbern ein Zuwarten bis zur Hauptsacheentscheidung unzumutbar wäre; ein Anordnungsanspruch setzt jedoch glaubhaft gemachte freie Studienplätze über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus voraus. • Die Ermittlung der Ausbildungskapazität nach HZVO ist einer umfassenden verwaltungsgerichtlichen Überprüfung zugänglich; die Hochschule darf bei Stellenverlagerungen und Deputatsreduzierungen nicht willkürlich handeln und muss sachliche Gründe darlegen. • Bei Berechnung der Zulassungszahlen sind Lehrangebot (Stellen/Deputate), bereinigte Lehrangebote (Abzug Dienstleistungsexport), Curricularwerte und Schwundausgleich zu berücksichtigen; Überbuchungen sind kapazitätsverbrauchend zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Keine Zuteilung eines außerkapazitären Studienplatzes mangels freier Plätze • Der außerkapazitäre Weg zur Studienzulassung ist neben dem innerkapazitären Verfahren selbständig und steht allen hochschulzugangsberechtigten Bewerbern offen; die Teilnahme am Clearingverfahren ist dafür nicht vorausgesetzt. • Anordnungsgrund im Kapazitätsrecht kann vorliegen, weil den Bewerbern ein Zuwarten bis zur Hauptsacheentscheidung unzumutbar wäre; ein Anordnungsanspruch setzt jedoch glaubhaft gemachte freie Studienplätze über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus voraus. • Die Ermittlung der Ausbildungskapazität nach HZVO ist einer umfassenden verwaltungsgerichtlichen Überprüfung zugänglich; die Hochschule darf bei Stellenverlagerungen und Deputatsreduzierungen nicht willkürlich handeln und muss sachliche Gründe darlegen. • Bei Berechnung der Zulassungszahlen sind Lehrangebot (Stellen/Deputate), bereinigte Lehrangebote (Abzug Dienstleistungsexport), Curricularwerte und Schwundausgleich zu berücksichtigen; Überbuchungen sind kapazitätsverbrauchend zu berücksichtigen. Die Antragstellerin begehrt per einstweiliger Anordnung die vorläufige Zuteilung eines Studienplatzes im 1. Fachsemester Psychologie (B.Sc.) für WS 2016/2017 bzw. Teilnahme an einem gerichtlichen Auswahl- bzw. Losverfahren. Sie war bereits im 1. Semester Betriebswirtschaftslehre immatrikuliert. Die Antragsgegnerin hatte für Psychologie eine zulässige Zahl von 127 Studienplätzen festgesetzt und nach ihrem Berechnungsmodell die Ausbildungskapazität ermittelt. Die Antragstellerin rügte Mängel der Kapazitätsberechnung und die Berücksichtigung von Stellen- und Deputatsänderungen sowie von Dienstleistungsexporten und Deputatsreduzierungen. Das Gericht prüfte im Eilverfahren Zulässigkeit, Rechtsschutzbedürfnis, Anordnungsgründe und Anordnungsanspruch und führte eine detaillierte Überprüfung der HZVO-konformen Kapazitätsberechnung durch. Ergebnis der Überprüfung war, dass die rechnerisch ermittelte Kapazität 125 Plätze ergab und tatsächlich 128 Studierende immatrikuliert waren. Die Antragstellerin erhielt weder Prozesskostenhilfe noch vorläufigen Anspruch auf Zulassung. • Zulässigkeit und Rechtsschutzbedürfnis: Das Gericht bejaht die Zulässigkeit des Antrags nach §123 Abs.1 VwGO und bejaht ein Rechtsschutzbedürfnis auch ohne vorherige Teilnahme am Clearingverfahren, weil der außerkapazitäre Zugang neben dem innerkapazitären Verfahren selbständig besteht und Klägern nicht zugemutet werden kann, zuvor aussichtslose Anträge zu stellen. • Anordnungsgrund: Im Kapazitätsrecht kann ein Anordnungsgrund bestehen, da ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung für Studienbewerber unzumutbar ist. • Fehlender Anordnungsanspruch: Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass Studienplätze über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus verfügbar sind; die Antragsgegnerin weist nach Prüfung keine freien Plätze aus. • Verfassungsrechtliche Maßstäbe: Der Anspruch auf Hochschulzugang folgt aus Art.12 Abs.1 i.V.m. Art.3 Abs.1 GG; absolute Zulassungsbeschränkungen sind nur verfassungskonform, wenn sie gesetzlich gedeckt und zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes erforderlich sind. • Kapazitätsberechnung: Die Zulassungszahl beruht auf der HZVO (insbesondere §§6–14 HZVO) und der LVVO für Deputate; Ermittlungsschritte: Erfassung des unbereinigten Lehrangebots (Personalausstattung und Deputate), Abzug von Deputatsminderungen und Dienstleistungsexport, Addition von Lehrauftragsstunden, Bildung des bereinigten Jahresangebots und Division durch den Curricular-Eigenanteil. • Prüfung von Stellenverlagerungen und Deputatsreduzierungen: Die Hochschule darf organisatorisch Stellen verlagern; solche Maßnahmen sind aber nur anzuerkennen, wenn eine sachgerechte Abwägung und hinreichende sachliche Gründe (z.B. Strukturpapier, Strategie, Haushalts- oder Hochschulpakt-Gründe) vorliegen; hier lagen entsprechende Entscheidungsgrundlagen vor, insbesondere für die Ausgliederung in ein Institut und die Schaffung befristeter HSP-Stellen. • Bewertung des Dienstleistungsexports: Dienstleistungsexporte sind nach §12 HZVO zu berücksichtigen; hierfür genügen normierte Prüfungs- oder Studienordnungen und eine typisierende Berechnung der Curricularanteile; das Gericht korrigierte einen Rechenfehler der Antragsgegnerin und akzeptierte einen Dienstleistungsexport von 2,8041 SWS. • Curricularwerte und Gruppengrößen: Die verwendeten Curricularwerte, Anrechnungsfaktoren und Gruppengrößen entsprechen den Vorgaben der HZVO, LVVO und den Empfehlungen der HRK und sind nicht zu beanstanden, insbesondere Spezialgruppen wie Experimentalpraktika rechtfertigen kleine Gruppengrößen. • Schwundausgleich: Anwendung des etablierten Rechenmodells (Hamburger Modell) führte zu einer Schwundquote von q=0,9264 (SF=1,0794), mit der die Zulassungszahl korrigiert wurde. • Überprüfung und Ergebnis: Die bereinigte Kapazitätsberechnung ergab 125 aufgerundete Plätze; die Antragsgegnerin hatte bereits 128 Studierende immatrikuliert, sodass keine zusätzlichen Plätze verfügbar waren; insoweit fehlt der Anordnungsanspruch. • Weitere Hilfsanträge: Ein Antrag auf Zulassung im Nebenfach entfiel, weil ein solches Nebenfach bei der Antragsgegnerin nicht als eigenständiger Studiengang verfügbar war. • Prozesskostenhilfe und Kosten: Antrag auf PKH wurde abgelehnt; Kostenentscheidung zu Lasten der Antragstellerin nach §154 Abs.1 VwGO. Der Antrag der Antragstellerin auf vorläufige Zuteilung eines Studienplatzes im Fach Psychologie für WS 2016/2017 wird abgelehnt, ebenso der Antrag auf Prozesskostenhilfe. Die Kammer stellt fest, dass kein Anordnungsanspruch besteht, weil nicht glaubhaft gemacht wurde, dass über die festgesetzte Kapazität hinaus Studienplätze verfügbar sind; die nach HZVO und LVVO geprüfte Kapazitätsberechnung ergibt eine bereinigte und mittels Schwundausgleich korrigierte Kapazität, die unter der festgesetzten Zahl liegt, und die tatsächliche Immatrikulation zeigt keine freien Plätze. Die Entscheidungen über Stellenverlagerungen, Deputatsreduzierungen und Dienstleistungsexporte hat die Antragsgegnerin hinreichend begründet und abgewogen, sodass diese in die Berechnung einzustellen waren. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.