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Beschluss

1 B 46/21

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2021:0409.1B46.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe 1 Die Anträge der Antragstellerin, 2 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 1. April 2021 gegen die Allgemeinverfügung des Kreises Segeberg über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Kreises Segeberg aufgrund der Überschreitung des Inzidenzwertes von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen vom 30. März 2021 anzuordnen, 3 hilfsweise, 4 ihr im Wege der einstweiligen Anordnung eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 der Corona-Bekämpfungsverordnung von den Betriebsbeschränkungen nach Ziff. 2 der Allgemeinverfügung in Abweichung von § 8 Abs. 1 der Corona-Bekämpfungsverordnung zu erteilen, wonach ihr die Öffnung des xxx-Modegeschäfts in der xxx unter den Auflagen des § 8 der Corona-Bekämpfungsverordnung gestattet wird, das heißt, (i) die in dem Modegeschäft anwesenden Kunden/Kundinnen auf maximal ein Kunde/eine Kundin je 10 qm für die ersten 800 qm der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde/eine Kundin je 20 qm für den 800 qm übersteigenden Teil der Verkaufsfläche begrenzt werden und (ii) ihr Schutz- und Hygienekonzept umgesetzt wird, 5 höchst hilfsweise, 6 ihr im Wege der einstweiligen Anordnung eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 der Corona-Bekämpfungsverordnung von den Betriebsbeschränkungen nach Ziff. 2 der Allgemeinverfügung in Abweichung von § 8 Abs. 1 der Corona-Bekämpfungsverordnung zu erteilen, wonach ihr die Öffnung des xxx-Modegeschäfts in der xxx in xxx unter den Auflagen des § 8 der Corona-Bekämpfungsverordnung gestattet wird, das heißt, (i) die in dem Modegeschäft anwesenden Kunden/Kundinnen auf maximal ein Kunde/eine Kundin je 50 qm Verkaufsfläche begrenzt werden und (ii) ihr Schutz- und Hygienekonzept umgesetzt wird, 7 sind zulässig, bleiben jedoch ohne Erfolg. 8 Der Hauptantrag ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Ziffer 2 der Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 30. März 2021, die ergänzend zu § 8 Abs. 1 der ab dem 26. März 2021 geltenden Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein (Corona-BekämpfVO) für den Bereich des Antragsgegners erlassen wurde, nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO zulässig, jedoch unbegründet. 9 Nach Ziffer 2 der Allgemeinverfügung vom 30. März 2021 sind Verkaufsstellen des Einzelhandels abweichend von § 8 Absatz 1 Corona-BekämpfVO für den Publikumsverkehr zu schließen. Satz 1 gilt nicht für Lebens- und Futtermittelangebote, Wochenmärkte, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Poststellen, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Zeitungsverkauf, Tierbedarfsmärkte, Buchhandel, Blumenläden, Gärtnereien, Gartenbaucenter, Baumärkte sowie Lebensmittelausgabestellen (Tafeln). Im Falle von Mischsortimenten sind die überwiegenden Sortimentsteile maßgeblich. Nach Ziffer 3 ist bei Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nach Ziffer 2 zu schließen sind, die Ausgabe von im Fernabsatz gekauften oder bestellten Waren zulässig, sofern die Kundinnen und Kunden hierzu geschlossene Räume nur einzeln betreten oder die Ausgabe außerhalb geschlossener Räume erfolgt. 10 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kann das Gericht in dem vorliegenden Fall des nach § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise anordnen. Die gerichtliche Entscheidung ergeht dabei auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Aufschubinteresse der Antragstellerin einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, so führt dies in Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges regelmäßig dazu, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist. 11 Lässt sich nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Überprüfung weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, so ergeht die Entscheidung aufgrund einer weiteren Interessenabwägung, in der zum einen die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall, dass dem Antrag stattgegeben wird, der Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren indes erfolglos bleibt, und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall der Ablehnung eines Antrags und des erfolgreichen Rechtsbehelfs in der Hauptsache gegenüberzustellen sind. Bei dieser Interessenabwägung ist jeweils die Richtigkeit des Vorbringens desjenigen als wahr zu unterstellen, dessen Position gerade betrachtet wird, soweit das jeweilige Vorbringen ausreichend substantiiert und die Unrichtigkeit nicht ohne Weiteres erkennbar ist (OVG Schleswig, Beschluss vom 13. September 1991 – 4 M 125/91 –, Rn. 14; VG Schleswig, Beschluss vom 11. September 2017 – 1 B 128/17 –, Rn. 28 – 29; jeweils juris). 12 Die Kammer kann aufgrund der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit und der umfangreichen zugrundliegenden betriebs- und insolvenzrechtlichen Zusammenhänge gegenwärtig mit der erforderlichen Sicherheit abschließend weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit der angegriffenen Regelung der Allgemeinverfügung vom 30. März 2021 feststellen. Die dauerhafte Überschreitung eines 7-Tage-Inzidenzwertes von 100 Neuinfektionen (Stand 9. April 2021, 98,5 Neuinfektionen pro 100.00 Einwohner und 7 Tage) sowie das zunehmende Auftreten von Mutationen des Coronavirus (britische Variante) im Gebiet des Antragsgegners mit einer wahrscheinlich deutlich höheren Übertragbarkeit des neuen Virustyps auf den Menschen sprechen allerdings dafür, dass weitere Schutzmaßnahmen notwendig sind, zu denen auch die durch die Allgemeinverfügung angeordnete und insoweit im Gebiet des Antragsgegners geltende und die Antragstellerin treffende Schließung für Verkaufsstellen des Einzelhandels gehören kann. Die angefochtene Verfügung verstößt nach überwiegendem Dafürhalten der Kammer nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. 13 Die streitgegenständliche Allgemeinverfügung kann ihre Rechtsgrundlage in der Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 1, 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG), zuletzt geändert am 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136), finden. Nach dieser Vorschrift trifft die zuständige Behörde, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a Absatz 1 und in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen. […] Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt. 14 Es bestehen keine Zweifel daran, dass es sich bei der Infektion mit dem SARS-CoV-2 um eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nr. 3 IfSG handelt, so dass der Anwendungsbereich des 5. Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes, der sich mit der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten befasst, eröffnet ist. 15 Dabei verpflichtet § 28 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz IfSG die zuständigen Behörden zum Handeln (sog. gebundene Entscheidung) durch Ergreifung notwendiger Schutzmaßnahmen. Nur hinsichtlich Art und Umfang der Bekämpfungsmaßnahmen, dem "wie" des Eingreifens, ist der Behörde Ermessen eingeräumt. 16 In § 28a IfSG ist konkretisierend geregelt, dass notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) für die Dauer der – wie derzeit getroffenen – Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag insbesondere die Schließung oder Beschränkung von Betrieben, Gewerbe, Einzel- oder Großhandel sein kann (Absatz 1 Nr. 14). 17 Nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung in § 28a Abs. 3 IfSG sind Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach Absatz 1 […] an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten und absehbare Änderungen des Infektionsgeschehens durch ansteckendere, das Gesundheitssystem stärker belastende Virusvarianten zu berücksichtigen. Die Schutzmaßnahmen sollen unter Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens regional bezogen auf die Ebene der Landkreise, Bezirke oder kreisfreien Städte an den Schwellenwerten nach Maßgabe der Sätze 4 bis 12 ausgerichtet werden, soweit Infektionsgeschehen innerhalb eines Landes nicht regional übergreifend oder gleichgelagert sind. […] Maßstab für die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen ist insbesondere die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen. Bei einer landesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind landesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen vom Verordnungsgeber zwingend anzustreben. Schutzmaßnahmen können gemäß § 28a Abs. 6 IfSG auch kumulativ angeordnet werden, soweit und solange es für eine wirksame Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen sind soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 vereinbar ist. Einzelne soziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Bereiche, die für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, können von den Schutzmaßnahmen ausgenommen werden, soweit ihre Einbeziehung zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nicht zwingend erforderlich ist. 18 Der bundesgesetzlich vorgegebenen Pflicht zur Ergreifung landesweit abgestimmter Maßnahmen bei Überschreitung der 7-Tages-Inzidenz von 50 Neuinfektionen/100.000 Einwohner ist der Verordnungsgeber zuletzt durch Erlass der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-BekämpfVO) vom 26. März 2021 nachgekommen, wobei das nach § 3 Abs. 2 und 3 i. V. m. § 10 Gesundheitsdienst-Gesetz (GDG) weisungsbefugte Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren durch Erlass vom selben Tag den Kreisen und kreisfreien Städten ergänzende und landesweit abgestimmte Maßnahmen bei Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern an die Hand gegeben hat, um so die in Absatz 3 vorgesehene Berücksichtigung der regionalen Entwicklung des Infektionsgeschehens sicherzustellen. 19 Danach sind die auf dem Erlass vom 26. März 2021 basierenden Geschäftsschließungen im Einzelhandel in Ziffer 2 der Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 30. März 2021 voraussichtlich rechtmäßig, insbesondere verhältnismäßig und verstoßen voraussichtlich nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. 20 Die angeordneten Geschäftsschließungen verfolgen zunächst den vom Gesetzgeber in § 28a IfSG genannten legitimen Zweck des Schutzes von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems. 21 Denn das Robert-Koch-Institut (RKI) schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung durch das Coronavirus in Deutschland nach wie vor als sehr hoch ein. Die aktuelle Lage ist nach dem Lagebericht des RKI vom 6. April 2021 dadurch gekennzeichnet, dass die Zahl der Übertragungen mit COVID-19 deutlich zunimmt. Der 7-Tage-R-Wert liegt um 1. Die COVID-19-Fallzahlen steigen in allen Altersgruppen wieder an, besonders stark jedoch bei Kindern und Jugendlichen, von denen auch zunehmend Übertragungen und Ausbruchsgeschehen ausgehen. Auch bei den über 80-Jährigen hat sich der wochenlang abnehmende Trend nicht fortgesetzt. Beim Großteil der Fälle ist der Infektionsort nicht bekannt. COVID-19-bedingte Ausbrüche betreffen momentan insbesondere private Haushalte, zunehmend auch Kitas, Schulen und das berufliche Umfeld, während die Anzahl der Ausbrüche in Alters- und Pflegeheimen abgenommen hat. 22 Insgesamt ist die Variant of Concern (VOC) B.1.1.7 inzwischen in Deutschland der vorherrschende COVID-19-Erreger. Das ist besorgniserregend, weil die VOC B.1.1.7 nach bisherigen Erkenntnissen deutlich ansteckender ist und vermutlich schwerere Krankheitsverläufe verursacht als andere Varianten. Zudem vermindert die zunehmende Verbreitung und Dominanz der VOC B.1.1.7 die Wirksamkeit der bislang erprobten Infektionsschutzmaßnahmen erheblich. Der Anstieg der Fallzahlen insgesamt und der Infektionen durch die VOC B.1.1.7 werden zu einer deutlich ansteigenden Anzahl von Hospitalisierungen führen. […] Mit deutlich sichtbaren Erfolgen der Impfkampagne ist erst in einigen Wochen zu rechnen. Gesamtgesellschaftliche Infektionsschutzmaßnahmen sind daher nötig, um die Infektionsdynamik zu bremsen (Lagebericht RKI vom 6. April 2021, www.rki.de). 23 Der Inzidenzwert im Gebiet des Antragsgegners entwickelt sich seit Jahresbeginn stark schwankend, hatte aber zu Hochzeiten im Januar immer wieder tageweise die 7-Tages-Inzidenz von 100 Neuinfektionen pro 100 Einwohner überschritten. Nachdem seit Anfang Februar die 7-Tage-Inzidenz im Kreisgebiet konstant unter 50 lag, steigt sie seit Anfang März wieder konstant an und hat am 18. März 2021 wieder die Inzidenz von 100 überschritten (101,7). Nach kurzem Einbruch steigt sie seit dem 26. März 2021 weiter an (Höhepunkt am 1. April 2021 mit einem Inzidenzwert von 134,2) und liegt – Stand heute – bei 98,5 Neuinfektionen pro 7 Tage und 100.000 Einwohner (vgl. Daten zur Entwicklung in den Landkreisen: https://www.infmed.uni-kiel.de/de/epidemiologie/covid-19, zuletzt abgerufen am 9. April 2021), wobei aufgrund der vorangegangenen Osterfeiertage mit einem eingeschränkten Testverhalten der Menschen und Meldungen durch die Gesundheitsämter auf der einen Seite sowie gestiegener sozialer Kontakte auf der anderen Seite zu rechnen ist, sodass die 7-Tage-Inzidenz ggf. wieder steigen kann. 24 Der Antragsgegner begründet seine Allgemeinverfügung damit, dass vor dem Hintergrund der Zahl der an dem neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) Infizierten im gesamten Bundesgebiet bzw. im Land Schleswig-Holstein sowie des weiter gestiegenen Inzidenzwertes im Kreis Segeberg unverzüglich wirksame Maßnahmen zur Verzögerung und Vermeidung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten ergriffen werden müssten. Effektive Maßnahmen seien dazu dringend notwendig, um im Interesse des Gesundheitsschutzes die dauerhafte Aufrechterhaltung der wesentlichen Funktionen des Gesundheitssystems sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet des Kreises Segeberg sicherzustellen. 25 Die zur Überprüfung stehenden Geschäftsschließungen erweisen sich auch als geeignet und erforderlich. Hierzu hat der Antragsgegner in der angegriffenen Allgemeinverfügung begründend ausgeführt, dass es trotz anhaltender Bemühungen nicht mehr möglich sei, alle Infektionsketten nachzuvollziehen. Insbesondere die Ansteckungsquelle lasse sich trotz intensivierter Nachverfolgungsarbeit nicht mehr in allen Fällen ermitteln. Es liege ein zunehmend diffuses Infektionsgeschehen mit einer ansteigenden Anzahl an Fällen im gesamten Kreisgebiet vor. Angesichts des erhöhten Risikos und der proportional höheren Anzahl an möglichen Infizierten, könne es auf dem Gebiet des Kreises Segeberg nicht bei den „Grundmaßnahmen“ der Corona-BekämpfVO bleiben. […] 26 Dass Maßnahmen zur Reduzierung von Kontakten grundsätzlich geeignet sind, Infektionsrisiken zu reduzieren, ist angesichts des Hauptübertragungswegs, der respiratorischen Aufnahme virushaltiger Partikel, die beim Atmen, Husten, Sprechen, Singen oder Niesen entstehen, nicht zweifelhaft. Die streitgegenständliche Schließung von Verkaufsstellen des Einzelhandels tragen hierzu bei und werden auch durch den Bundesgesetzgeber als geeignet bewertet. Denn zu infektionsbegünstigenden persönlichen Kontakten kommt es unter anderem dann, wenn eine Vielzahl von Menschen Besorgungen aller Art nachgeht und es deshalb etwa zu häufig wechselnden Begegnungen in den Ladengeschäften kommt. Ferner ist davon auszugehen, dass sich Kunden in dem fraglichen Einzelhandelssegment der Antragstellerin aufgrund des beim Kleidungskauf bestehenden Beratungsbedarfs, den die Antragstellerin selbst als Besonderheit ihrer KundInnen hervorhebt, auch über einen längeren Zeitraum im Verkaufsraum und jedenfalls in der Nähe von Mitarbeitenden aufhalten, sodass sich eine Ansammlung und Verbreitung von potentiell virushaltigen Tröpfchen und Aerosolen in der Luft trotz Einhaltung von Hygienemaßnahmen nicht gänzlich verhindern lässt, wodurch insoweit eine erhöhte Infektionsgefahr besteht (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2021 – 13 B 252/21.NE –, juris Rn. 35 m. w . N.). 27 Die Geeignetheit der Betriebsschließungen wird auch nicht durchgreifend in Frage gestellt, wenn die Antragstellerin vorträgt, die (Textil-)Einzelhändler seien nicht maßgeblicher Treiber des Infektionsgeschehens. Das RKI berichtet zu den Zuordnungen von Ausbrüchen im Lagebericht vom 6. April 2021, dass für eine Vielzahl der Fälle Informationen zur Infektionsquelle fehlten und die Angaben zum Infektionsumfeld von Ausbrüchen mit Zurückhaltung zu interpretieren seien. Clustersituationen in anonymen Menschengruppen (z.B. ÖPNV, Kino, Theater) seien viel schwerer für das Gesundheitsamt erfassbar als in nicht-anonymen Menschengruppen (Privathaushalte, Familienfeiern, Schulklassen, etc.), die prozentual die (nachverfolgbaren) Ausbruchsgeschehen dominierten. Die Daten könnten demnach nur einen kleinen Ausschnitt der tatsächlichen Übertragungen abbilden (Lagebericht vom 6. April 2021, Seite 13 f., abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Apr_2021/2021-04-06-de.pdf?__blob=publicationFile, zuletzt abgerufen am 7. April 2021). Folglich überrascht es z. B. nicht, dass Supermärkte trotz Öffnung und allenfalls vorübergehenden Kundenbeschränkungen nicht zum Hotspot geworden sind bzw. Ansteckungen nicht auf Einkaufsbummel zurückgeführt werden können. Inwieweit hier Übertragungen und Ansteckungen stattgefunden haben, lässt sich aufgrund von Anonymität und hoher Fluktuation nahezu nicht feststellen. 28 Die Betriebsschließungen sind nach hier nur möglicher rechtlicher Überprüfung auf der Grundlage einer summarischen Sachverhaltsprüfung auch erforderlich. 29 Dies begründet der Antragsgegner in der Allgemeinverfügung damit, dass zunehmend Infektionen mit Varianten des SARS-CoV-2-Virus (sog. Mutationen) nachgewiesen würden, welche sich diffus über das gesamte Kreisgebiet verbreiteten. Es bestehe durch das Auftreten der verschiedenen Virusvarianten ein stark erhöhtes Risiko an einer erneuten und stärkeren Zunahme der Fallzahlen. Die getroffenen Anordnungen seien insbesondere erforderlich, weil Personen bereits infektiös sein könnten, bevor diese selbst Krankheitssymptome zeigten oder der Verlauf der Infektionen komplett symptomfrei erfolge. Es könne daher vorkommen, dass Personen selbst durch das Sprechen und Atmen virusbelastete Aerosole ausschieden, bevor eine Infektion bei ihnen festgestellt werde. Aufgrund des Risikos einer verdeckten Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus und seiner Mutationen seien die angeordneten Maßnahmen bereits jetzt zu treffen. Sie wirkten dabei frühzeitig im direkten Kontakt zwischen den Personen. Durch die Schließung der Verkaufsstellen des Einzelhandels und die Reduzierung von Teilnehmerzahlen bei gewöhnlichen Situationen des Aufeinandertreffens von mehreren Personen seien weniger Begegnungen von nicht infizierten Personen und bereits infektiösen Personen wahrscheinlich. In Folge dessen seien auch weniger Übertragungen der Virusvarianten anzunehmen. 30 Diese Erwägungen des Antragsgegners zeigen zum einen, dass er Ermessenserwägungen – soweit diese nicht bereits im Erlass des Ministeriums vom 26. März 2021 ermessenslenkend angestellt worden sind – zur Erforderlichkeit zusätzlicher und eingriffsintensiverer Maßnahmen als jenen in § 8 Abs. 1 Corona-BekämpfVO getroffen und eine den Grundsätzen des § 109 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (LVwG) noch genügende Begründung der Allgemeinverfügung vorgenommen hat. Zum anderen vermag die Antragstellerin die Erforderlichkeit der angefochtenen Vorschrift nicht durch den Verweis auf ihr Hygienekonzept und die großzügigen räumlichen Gegenebenheiten des Betriebsgeländes (innen und außen) in Frage zu stellen. 31 Wie sich spätestens seit November 2020 gezeigt hat, waren trotz der entwickelten Hygienekonzepte und der angeordneten Hygienemaßnahmen (Maskenpflicht, Abstandsgebot, Kundenzahlbegrenzung, Voranmeldung, Datenerhebung zur Kontaktnachverfolgung) viele Infektionen nicht zu verhindern. Eine vergleichbare Entwicklung haben auch die Infektionszahlen im Gebiet des Antragsgegners nach den zunächst Anfang März beschlossenen Lockerungen gezeigt, infolge derer auch die Antragstellerin zwei Wochen lang nahezu unbeschränkt und danach acht Tage unter Auflagen („click and meet“) geöffnet gewesen sein dürfte. Das Coronavirus konnte sich auch seit diesem Zeitpunkt wieder deutlich und – abgesehen von abgrenzbaren Ausbrüchen in Kindertagesstätten und Schulen – diffus ausbreiten, sodass die Inzidenzwerte zwischenzeitlich nahezu doppelt so hoch waren wie im Landesschnitt. 32 Angesichts des seit längerer Zeit über dem Landesdurchschnitt liegenden Inzidenzwertes auf dem Gebiet des Antragsgegners und den weiter steigenden Zahlen an Infektionen dürften die angeordneten, über die Regelungen der Corona-Bekämpfungsverordnung hinausgehenden Einschränkungen auch verhältnismäßig im engeren Sinne sein. Der Antragsgegner verfolgt mit seinem in der Allgemeinverfügung erlassenen Maßnahmenbündel den Zweck, konkrete Gefahren für das Leben und die körperliche Unversehrtheit einer potenziell großen Zahl von Menschen abzuwehren. Hierzu hat er dargelegt, dass in seinem und dem Gebiet der übrigen, an den Großraum Hamburg grenzenden Kreise die Belegung der Intensivstationen deutlich zunimmt und auf den – bekannten – Umstand verwiesen, dass sich steigende Inzidenzwerte regelmäßig erst (deutlich) zeitversetzt auf die Belegung der Intensivstationen niederschlügen. 33 Diese Annahme wird auch durch das DIVI-Prognosemodell gestützt (Simulation der Intensivbettenauslastung für COVID-19 in Abhängigkeit von der Infektionsdynamik und dem zu erwartenden Impfeffekt, abrufbar unter: https://www.divi.de/joomlatools-files/docman-files/publikationen/covid-19-dokumente/210318-divi-kombinierte-lockdown-impfstrategie.pdf, zuletzt abgerufen am 6. April 2021), wonach davon auszugehen ist, dass unter den gegebenen Annahmen eine Inzidenz von 100 Neuinfektionen/100.000 Einwohner Ende März (200/100.000 Anfang-Mitte April) erreicht werde bzw. regional – wie im Fall des Antragsgegners – bereits erreicht sei. Ab dann müssten die in der Ministerpräsidentenkonferenz vom 7. März 2021 beschlossenen (vgl. Anlage B1 zur Antragserwiderung) Lockdownmaßnahmen des Februars greifen. Bei einem Lockdown-Beginn bei 100/100.000 sollten diese ausreichen, um in Verbindung mit der Impfstrategie die Belastungen der Intensivstationen deutlich unterhalb der Maximalwerte des Januar 2021 zu halten. Bei einem Lockdown-Beginn von 200/100.000 sollten die Lockdown-Maßnahmen hingegen nicht ausreichen, um in Verbindung mit der Impfstrategie die Belastungen der Intensivstationen deutlich unterhalb der Maximalwerte des Januar 2021 zu halten. Eine Kontrolle der Ausbreitung der Mutante B.1.1.7 allein durch die bisherigen Lockdownmaßnahmen erfordere harte Maßnahmen ähnlich zum Frühjahr 2020 und zöge eine Welle bis in den Frühsommer nach sich. Der Inzidenzstopp (härtere Maßnahmen bei Inzidenzen von über 100/100.000 Einwohner) überwiege im Wesentlichen in seiner Wirkung die Negativfolgen, die durch die Aussetzung der AstraZeneca Impfung entstünden. 34 Es ist also, unabhängig davon, dass in Schleswig-Holstein derzeit „nur“ etwas mehr als zwei Drittel der verfügbaren Intensivbetten belegt sind und die Intensivstationen des Landes im Bundesdurchschnitt am wenigsten belastet sind (vgl. https://www.intensivregister.de/#/aktuelle-lage/laendertabelle, abgerufen am 6. April 2021) zur Wahrung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens sinnvoll und wird von den befassten Experten empfohlen, bereits bei einem Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner weitere einschränkende Maßnahmen zu ergreifen. Mit den in der Allgemeinverfügung getroffenen Anordnungen kommt der Antragsgegner damit – mittelbar – der ihn grundsätzlich treffenden Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nach. Den verfolgten Eingriffszwecken misst die Kammer ein sehr hohes Gewicht bei. 35 Angesichts der gravierenden und teils irreversiblen Folgen, die ein weiterer unkontrollierter Anstieg der Zahl von Neuansteckungen für Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen hätte, muss in einer Güterabwägung das Interesse der Antragstellerin an einem ungehinderten Geschäftsbetrieb hinter dem überragenden öffentlichen Interesse an der Eindämmung der Ausbreitung der Corona-Pandemie zurückstehen. 36 Die Schließungen der unter Ziffer 2 fallenden Verkaufsstellen des Einzelhandels greifen zwar massiv in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) ein, die in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG auch für inländische juristische Personen anwendbar sind. Im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG, der keinen Anspruch auf Erfolg im Wettbewerb und auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten umfasst, ist die angegriffene Regelung für die Antragstellerin eine Berufsausübungsregelung, da das (zeitweise) Verbot, Verkaufsstellen des Einzelhandels für den Publikumsverkehr zu öffnen, eine Schließung der Filialen der Antragstellerin in Schleswig-Holstein nach sich zieht. Hinsichtlich Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, der das bürgerlich-rechtliche Eigentum samt Nutzung schützt, ist die angegriffene Regelung eine Inhalts- und Schrankenbestimmung. Der Schutz des „eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs“ geht nicht weiter als der Schutz, den seine wirtschaftliche Grundlage genießt, und erfasst nur den konkreten Bestand an Rechten und Gütern; bloße Umsatz- und Gewinnchancen oder tatsächliche Gegebenheiten werden hingegen auch unter dem Gesichtspunkt „des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs“ nicht von der Eigentumsgarantie erfasst (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22. Januar 2021 – 3 MR 3/21 –, juris Rn. 28 – 30 m. w. N.). 37 Dieser Eingriff erweist sich aber gemessen an dem damit bezweckten Gesundheitsschutz als gerechtfertigt. Dies gilt mit Blick auf die schweren Grundrechtseingriffe auch, obwohl die Antragstellerin tatsächlich aufgrund des eingeleiteten Insolvenzverfahrens keinen Anspruch auf staatliche Hilfen nach den Corona-Hilfsprogrammen hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Februar 2021 – 1 S 398/21 –, juris Rn. 95; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22. Januar 2021 – 3 MR 3/21 –, juris Rn. 38). Jedenfalls die Regelungen zum Kurzarbeitergeld dürften bewirken, dass ein Teil ihrer monatlichen Fixkosten derzeit staatlich aufgefangen wird, wenn es auch der Weisungslage der Bundesagentur für Arbeit entspricht, dass die staatlichen Lohnersatzleistungen Beiträge zur Sozial- und Pflegeversicherung nicht umfassen. 38 In die Abwägung ist trotz des laut Antragstellerin nur marginalen Umsatzanteils ihres Onlinehandels mit einzustellen, dass Bestellungen von Waren im Wege des Fernabsatzes unter Abholung am Sitz der Antragstellerin („click and collect“) nach Ziffer 3 oder ggf. durch Lieferung nach wie vor möglich sind. Die Kammer erkennt an, dass die laut Angaben der Antragstellerin zu 75 % dem Alterssegment zwischen 50 und 75 Jahren zuzuordnenden KundInnen regelmäßig ein anderes Kaufverhalten haben dürften, als (jüngere) KundInnen anderer Modehäuser. Sollte es sich jedoch um nach eigenen Angaben treue KundInnen handeln, besteht nach wie vor an drei weiteren Standorten der Antragstellerin in Schleswig-Holstein die Möglichkeit, Kleidung einzukaufen, selbst wenn dies angesichts der teilweise weiten Wege und einer mit einem bestimmten Alter ggf. einhergehenden Mobilitätseinschränkung sicher nur zurückhaltend genutzt wird. 39 Eine Unverhältnismäßigkeit der Betriebsschließungsanordnung ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil die Allgemeinverfügung keine ausdrückliche Öffnungs- bzw. Härtefallklausel enthält. Anders als bei der Landesverordnung handelt es sich bei der angegriffenen Allgemeinverfügung nicht um eine Norm. In der (bundes-)gesetzlichen Ermächtigung zum Erlass und zur Aufhebung eines Verwaltungsakts (§§ 28 f. IfSG), hier erfolgt in Form einer Allgemeinverfügung, liegt gleichzeitig die Ermächtigung, den Inhalt des Verwaltungsakts zu modifizieren, also etwa einen Einzelfall auch abweichend von einer Allgemeinverfügung zu regeln. Es bedarf deshalb in der Allgemeinverfügung auch keiner ausdrücklichen Ermächtigung in Form von Öffnungs- oder Härtefallklausel zur Abweichung im Einzelfall. Zwar kann eine Allgemeinverfügung ohne entsprechende Öffnungs- bzw. Härtefallklausel teilweise rechtswidrig sein, wenn sie für bestimmte geregelte Teilbereiche die Betroffenen konkret unverhältnismäßig trifft und die Behörde hierfür noch keine abweichende Regelung getroffen hat (vgl. z. B. VG Münster, Beschluss vom 24. August 2020 – 5 L 671/20 –, juris). In diesem Fall hätte ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz insoweit Erfolg, als in der Allgemeinverfügung kein Ausnahmeverfahren vorgesehen ist. 40 Die erforderliche unzumutbare Härte ist im vorliegenden Fall trotz der existenzgefährdeten wirtschaftlichen Situation der Antragstellerin nicht anzunehmen. Auftretende Belastungen können nur dann besondere Härten bedeuten, wenn sie über diejenigen Belastungen und Einschränkungen hinausgehen, die der Gesetzgeber der zugrundeliegenden Ermächtigungsgrundlage bei Normerlass bereits als zumutbar und verhältnismäßig angesehen hat und von denen nicht alle Regelungsadressaten gleichermaßen betroffen sind. Nach § 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG zählen Schließung oder Beschränkung von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel jedoch ausdrücklich zu geeigneten und vom parlamentarischen Gesetzgeber mit ihren Folgen grundsätzlich gebilligten Schutzmaßnahmen. Hinsichtlich der konkreten Maßnahmenwahl in der Allgemeinverfügung hat der Antragsgegner vorgetragen, dass die wirtschaftlichen Folgen solcher Anordnungen bei der nach § 28a Abs. 3 und 6 IfSG gebotenen Interessenabwägung immer Berücksichtigung fänden und in das Auswahlermessen mit eingepreist würden. Dies ergibt sich auch bereits aus dem Gesetz. Die von der Antragstellerin vorgetragene Möglichkeit einer Existenzvernichtung während des laufenden Restrukturierungs- und Insolvenzverfahrens stellt allerdings – selbst wenn man sie für tatsächlich drohend hält – keine außergewöhnliche Belastung dar, die über die mit Betriebsschließungen regelmäßig einhergehenden Härten hinausgeht. Es mag zynisch anmuten, jedoch sind pandemiebedingte Existenzverluste und dauerhafte Geschäftsaufgaben gerade in der Einzelhandels- und Gastrobranche „an der Tagesordnung“ und treffen die Antragstellerin als Teil einer größeren Unternehmensgruppe noch verhältnismäßig, da sie insoweit mit den eingeleiteten Restrukturierungsverfahren und den – ihren eigenen Aussagen zufolge grds. guten – Chancen auf einen Investoreneinstieg über überdurchschnittlich gute wirtschaftliche und unternehmensstrategische Grundvoraussetzungen verfügt. Die wirtschaftliche Existenz der Antragstellerin sieht die Kammer auch nicht außergewöhnlich oder atypisch hart durch die pandemiebedingten regionalen Schließungen gefährdet. Insofern mag zwar – verglichen mit größeren und international operierenden Modeunternehmen – ihre Chance auf Verlustausgleich aufgrund der auf das Gebiet „D, A, CH“ beschränkten Filialen sowie des nur nachrangigen Onlinegeschäfts schlechter sein. Verglichen hingegen mit regionalen Einzelhandelsgeschäften, die möglicherweise nur über wenige oder einzelne Filialen und keinen Onlineshop verfügen, dennoch gleichermaßen von der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung betroffen sind, droht der Antragstellerin keine atypische Belastung. Ausweislich ihres Internetauftritts (Filialfinder unter: xxx, zuletzt abgerufen am 8. April 2021) sind in Deutschland und Österreich über die Hälfte ihrer Filialen – teilweise unter Auflagen – geöffnet (41 Filialen geöffnet, 36 Filialen geöffnet mit Terminvergabe und negativem Corona-Test, 24 Filialen geöffnet mit Termin und ohne Test, 69 Filialen geschlossen). Sie trägt selbst vor, dass fehlender Umsatz aller Voraussicht nach „nur“ zu weniger attraktiven und weniger zahlreichen Bieterangeboten führt. Dass es aufgrund dieser ggf. weniger hohen Angebote gänzlich unmöglich sein wird, die Unternehmensgruppe nachhaltig zu sanieren, ist spekulativ. Soweit der Abschluss der Restrukturierung mittels Investorenbeteiligung bis Juli 2021 ggf. durch einen – mangels ausreichenden Cashflows – aufgekündigten Massekredit konterkariert zu werden droht, sind diese Entwicklungen ebenfalls spekulativer Natur, zumal die Differenz zwischen dem „worst-case“-Umsatzszenario von 2,5 Mio. Euro Cashflow und dem zum Erhalt des Massekredits erforderlichen Cashflow von 3 Mio. Euro „nur“ 500.000 Euro betragen und von vielen möglichen Faktoren, insbesondere möglichen Modellprojekten zur Wiederöffnung, Erfolg der Impfkampagne, regionalen Inzidenzen etc. abhängen. Darüber hinaus ist es auch nicht naheliegend, dass der Massekreditgeber unmittelbar nach Unterschreitung der Mindestliquidität die ihm potentiell mögliche Verwertung der Geschäfte durch Räumung und Stilllegung betreibt. Rein wirtschaftlich wird auch dem Kreditgeber daran gelegen, eine absehbar erfolgreiche Übernahme abzuwarten, um die Bedienung seiner Forderungen in voller Höhe sicherzustellen. 41 Es sprechen überwiegende Anhaltspunkte dafür, dass die in Ziffer 2 der Allgemeinverfügung angeordnete Betriebsschließung nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt und auch insoweit rechtmäßig ist. 42 Art. 3 Abs. 1 GG (i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG) gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Anforderungen, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Eine strengere Bindung kann sich aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben. Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12 u. a. –, juris Rn. 171). 43 Der jeweils aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Maßstab gilt für die normsetzende und durch Verwaltungsakt handelnde Exekutive entsprechend. Jedoch ist der dem Verordnungsgeber – bzw. hier den vollziehenden weisungsgebundenen Infektionsschutzbehörden – zukommende Gestaltungsspielraum enger. Ein solcher besteht von vornherein nur in dem von der gesetzlichen Ermächtigungsnorm abgesteckten Rahmen. Der Verordnungsgeber bzw. die handelnde Infektionsschutzbehörde darf keine Differenzierungen vornehmen, die über die Grenzen einer formell und materiell verfassungsmäßigen Ermächtigung hinaus eine Korrektur der Entscheidungen des Gesetzgebers bedeuten würden. In diesem Rahmen muss er nach dem Gleichheitssatz im wohlverstandenen Sinn der ihm erteilten Ermächtigung handeln und hat sich von sachfremden Erwägungen freizuhalten. Der Verordnungsgeber soll das Gesetz konkretisieren und „zu Ende denken“, weiter gehen seine Befugnisse jedoch nicht. Er muss daher den Zweckerwägungen folgen, die im ermächtigenden Gesetz angelegt sind. Gesetzlich vorgegebene Ziele darf er weder ignorieren noch korrigieren (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Februar 2021 – 1 S 398/21 –, juris Rn. 104 m. w. N.). 44 Diesbezüglich ist in § 28 Abs. 6 Satz 2 und 3 IfSG ausdrücklich angelegt, dass Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen sind, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung der COVID-19 vereinbar ist. Einzelne soziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Bereiche, die für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, können sogar von den Schutzmaßnahmen ausgenommen werden, soweit ihre Einbeziehung zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht zwingend erforderlich ist. Die sachliche Rechtfertigung ist nicht allein anhand des infektionsschutzrechtlichen Gefahrengrades der betroffenen Tätigkeit zu beurteilen. Vielmehr sind auch alle sonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen, etwa die Auswirkungen der Ge- und Verbote für die betroffenen Unternehmen und Dritte und auch öffentliche Interessen an der uneingeschränkten Aufrechterhaltung bestimmter unternehmerischer Tätigkeiten (BT-Drs. 19/24334, S. 74). 45 Bei der Entscheidung, welche konkreten Bereiche des öffentlichen Lebens wieder eine Öffnung oder – wie hier als „actus contrarius“ – eine auf vorherige Öffnungen folgende Schließung erfahren, die infektionsschutzrechtlich vertretbar ist, hat der Verordnungsgeber ebenso wie die zuständige Infektionsschutzbehörde bei Erlass einer Allgemeinverfügung in Ex-ante-Perspektive unter Abwägung der verschiedenen Belange des Grundrechtsschutzes einen weiten Einschätzungsspielraum. Dabei ist zu beachten, den durch den Lockdown erzielten Erfolg bei der Eindämmung der Pandemie nicht dadurch zunichte zu machen, dass sämtliche Infektionsschutzmaßnahmen zum gleichen Zeitpunkt aufgehoben bzw. gelockert werden und das Infektionsgeschehen mit den damit verbundenen Gefahren für Leben und Gesundheit der Bevölkerung wieder uneingeschränkt Fahrt aufnehmen kann. In so einer Situation können die Infektionsschutzbehörden ihrem Schutzauftrag nur gerecht werden, wenn Lockerungen – oder hier deren teilweise Rücknahmen – schrittweise unter genauer Beobachtung ihrer Auswirkungen auf das Infektionsgeschehen erfolgen. Einem solchen schrittweisen Vorgehen ist indes immanent, dass einige Bereiche früher von Lockerungen profitieren als andere bzw. – umgekehrt – von notwendigen Beschränkungen eher getroffen werden, es also zwangsläufig zu Ungleichbehandlungen kommt (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. März 2021 – 13 B 252/21.NE –, Rn. 98, juris). Diese Ungleichbehandlungen erfolgen allerdings – jedenfalls wenn die Lockerungen in einen entsprechenden „Lockerungsfahrplan“ eingebettet sind – nur für einen zeitlich begrenzten Zeitraum. 46 Vor diesem Hintergrund bewegt sich die in Ziffer 2 der Allgemeinverfügung getroffene Regelung noch im Rahmen des Einschätzungsspielraums der Infektionsschutzbehörden. 47 Die vornehmlich von der Antragstellerin gerügte Besserstellung von Blumenläden und Buchhandlungen, die nach der Allgemeinverfügung des Antragsgegners zu den Ausnahmen der Schließungsanordnung in Ziffer 2 gehören, rechtfertigt der Antragsgegner u. a. damit, dass der Textileinzelhandel – insbesondere jener der Größe der Antragstellerin – eine große und überregionale Sogwirkung aufgrund seiner Lage in einem größeren Einkaufszentrum entfaltet, die über jene von Buchhandlungen und Blumenläden hinausgeht, die es im Kreis- und Landesgebiet viel häufiger gibt. Der Umkreis der von Blumenläden und Buchhandlungen angesprochenen KundInnen sei folglich eingeschränkter und lokaler. Dem tritt die Antragstellerin im Ergebnis nicht erfolgreich entgegen, indem sie auf die Sachwidrigkeit dieser Erwägungen aufgrund vergleichbar großflächiger Blumen- und Buchläden sowie die fehlenden Ausführungen hierzu in der Begründung der Allgemeinverfügung (sinngemäß Ermessensausfall) verweist. Gemäß § 114 VwGO prüft das Gericht im vorliegenden Fall des Auswahlermessens auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Eine Ergänzung im vorgenannten Sinne ist nach ständiger Rechtsprechung bis zur Grenze der „Wesensveränderung“ des Verwaltungsaktes zulässig. Haben die nachträglich von der Behörde angegebenen Gründe schon bei Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen, wird dieser durch die nachgeschobenen Erwägungen nicht in seinem Wesen geändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt, handelt es sich um zulässige Ermessensergänzungen. Die Zulässigkeit der Ergänzung von Ermessenserwägungen bestimmt sich allerdings nicht allein nach § 114 S. 2 VwGO. Sie ist zunächst nach dem einschlägigen materiellen Recht sowie dem Verwaltungsverfahrensrecht zu prüfen (BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998 – 1 C 17.97 –, juris). Eine Ergänzung kommt nur hinsichtlich solcher Erwägungen in Betracht, die Gegenstand der Befassung des nach dem Fachrecht zuständigen Entscheidungsträgers mit dem Antrag waren (OVG Münster Urteil vom 10. Juli 2003 – 16 A 2822/01 –, juris). Dies bei den von dem Antragsgegner ergänzten Erwägungen der Fall. Grundfläche, Anziehungswirkung, Versorgungsrelevanz von Einzelhandelsgeschäften sind als soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Gesichtspunkte seit jeher – mittlerweile auch aus der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in § 28a Abs. 6 Satz 2 IfSG ersichtlich – Sacherwägungen, die die zuständigen Behörden als Verordnungs- bzw. Verfügungsgeber bei der Auswahl von Schutzmaßnahmen unter seuchenrechtlicher Evaluation leiten. 48 Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung nach den Grundsätzen des § 114 Satz 1 VwGO stand und bilden einen hinreichenden Sachgrund für die von dem Antragsgegner vorgenommenen Differenzierungen. 49 Sofern die Antragstellerin rügt, dass Verkaufsfläche und Lage ihrer Filialen sich nicht maßgeblich von Blumen- und Buchläden unterschieden, ist dem nur eingeschränkt zuzustimmen. So mag es sein, dass gerade Gartencenter und Filialen größerer Buchhandlungsgruppen größere Verkaufsflächen aufweisen und in vergleichbaren Lagen (Einkaufszentren) vorzufinden sind, als der „übliche“ Buch- und Blumenladen in einer städtischen Fußgängerzone. Dies dürfte aber nicht die Regel sein. 50 Maßgeblich stellt die Kammer jedoch auf die anzunehmende Verweildauer von KundInnen in den jeweiligen Geschäften sowie die Versorgungsrelevanz der dort angebotenen Waren ab. Die Verweildauer dürfte im Textileinzelhandel – vor allem bei den Filialgrößen der Antragstellerin und ihrem umfangreichen Angebot – wesentlich über der durchschnittlichen Verweildauer in einem Blumen- oder Buchhandel liegen. Dies gilt selbst dann, wenn man ein Durchlesen des ein oder anderen „Klappentextes“ bei der Bücherauswahl bzw. eine kurze Beratung bei der Zusammenstellung eines Blumengebindes berücksichtigt. Denn klassischerweise ist im Buchladen nur ein Teil der ausgestellten Bücher für die KundIn interessant (Kochbücher/Reiseliteratur/Romane/Kinderbücher o. ä.) und nur diesem (auch räumlich eingeschränkten Teil) wird die KundIn sich bei der Auswahl widmen. Auch im Blumenladen dürfte das Warten auf die Fertigstellung eines Blumenstraußes überschaubare Zeit in Anspruch nehmen, während allein die Größe der Filiale der Antragstellerin dazu führt, dass eine Sondierung des Angebotes viel Zeit in Anspruch nimmt. Hinzu kommt der entsprechende Anprobevorgang und die – für KundInnen der Antragstellerin wichtige – persönliche Beratung hierbei. Auch mit Blick auf die Anfang März beschlossene Wiedereröffnung der Schulen sowie die im Frühling liegende Pflanzsaison und die lediglich saisonale Relevanz der hierfür angebotenen organischen Güter erscheint der Kammer die höhere Versorgungsrelevanz von Buch- und Blumenläden bzw. Gartenmärkten sachgerecht. Zwar sind auch die von der Antragstellerin angebotenen Waren saisonalen Trends unterworfen. Sie lassen sich aber auch danach noch (z. B. im Schlussverkauf) absetzen, zumal die Entwicklung der Modetrends im KundInnensegment der Antragstellerin klassischerweise weniger schnelllebig ist als bei anderen Zielgruppen. Die von der Antragstellerin angebotene Modebekleidung, die allenfalls in äußersten Randbereichen dem Sportsegment zuzuordnen ist, dient auch nicht der Gesunderhaltung der Bevölkerung (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 31. März 2021 – 20 NE 21.540 –, juris), zumal die dem Beschluss des Bayerischen VGH zugrundeliegende Verordnungslage mit einer Öffnungsklausel für „sonstige Geschäfte, die für die tägliche Versorgung unverzichtbar sind“ nicht vergleichbar ist. 51 Vergleichbare Sachverhalte bestehen mit Blick auf etwaige Sortimentsüberschneidungen in Randbereichen nicht zu offenen Lebensmitteldiscountern oder Mischsortimentern, deren überwiegende Waren der Deckung eines täglichen Bedarfs der Bevölkerung mit Lebensmitteln und Hygieneartikeln dienen. Die dort allenfalls partiell angebotenen Textilwaren rechtfertigen weder infektiologsich noch wirtschaftlich die Annahme wesentlich gleicher Sachverhalte. Bereits Art und Weise des Angebotes sind gerade mit Blick auf die großen Discounterketten, die Kleidung verpackt und auf Warentischen anbieten, nicht vergleichbar und laden KundInnen weder zum ausgedehnten Bummeln noch zur Anprobe ein. Das Infektionsrisiko ist trotz der räumlichen Enge anders zu beurteilen. Der potentielle Infektionsort verbleibt zudem in dem Geschäft, welches KundInnen sowieso zur Deckung des täglichen Bedarfs aufsuchen müssen (geringere „public transmission“). 52 Besondere wirtschaftliche Härten für Textileinzelhändler gehen auch nicht damit einher, dass solche Discounter oder Mischsortimenter periodisch Textilwaren anbieten und es dadurch auf Seiten der Antragstellerin zu einem wesentlichen (und nachhaltigen) KundInnenverlust kommt. Denn gerade das von KundInnen der Antragstellerin geschätzte Beratungsangebot sowie das Bedürfnis danach, Kleidung in Augenschein zu nehmen und auch haptisch zu begreifen, wird hier nicht gestillt. 53 Auch bei einer infolge offener Erfolgsaussichten gebotenen Folgenabwägung vermag die Kammer derzeit kein deutliches Überwiegen der von der Antragstellerin geltend gemachten Belange gegenüber den von dem Antragsgegner vorgetragenen gegenläufigen Interessen festzustellen. Dabei unterstellt die Kammer zugunsten der Antragstellerin, dass die mit der Betriebsuntersagung einhergehenden Nachteile auch in ihrem Einzelfall von erheblichem Gewicht sind. Aus den dargelegten Gründen kommt jedoch den ebenfalls gravierenden Folgen für Leib und Leben einer Vielzahl vom Coronavirus Betroffener und der damit verbundenen Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems Deutschlands gegenwärtig noch ein größeres Gewicht zu. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin angebotenen freiwilligen Kundenzahlreduktion für den Fall der Anordnung der aufschiebenden Wirkung. 54 Den gestellten Hilfsanträgen bleibt nach Vorstehendem der Erfolg versagt. 55 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 und 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) und berücksichtigt die ständige Rechtsprechung des OVG Schleswig-Holstein, nach der der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG im summarischen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keiner Herabsetzung unterliegt.