Beschluss
8 B 17/21
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2021:0511.8B17.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Gründe 1 Der Antrag, 2 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 08.03.2021 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 17.02.2021 anzuordnen, 3 ist zulässig, aber unbegründet. 4 Der nach §§ 80 a Abs. 3, Abs. 5 VwGO statthafte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig aber unbegründet. 5 Nach § 212 a Abs. 1 BauGB haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Genehmigung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Erhebt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung Widerspruch oder Anfechtungsklage, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80 a Abs. 3 S. 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden. 6 Einen Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches hat die Antragstellerin als Nachbarin nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr kann dieser Antrag nur dann Erfolg haben, wenn die Genehmigung über die objektive Rechtswidrigkeit hinaus geschützte Nachbarrechte der Antragstellerin verletzt. Dies ist nur dann der Fall, wenn durch die Baugenehmigung eine Rechtsnorm verletzt worden ist, die zumindest auch dem Schutz des Nachbarn dient und somit drittschützende Wirkung entfaltet. Die Vorschriften des öffentlichen Baurechts entfalten dann eine drittschützende Wirkung, wenn sie nicht nur im Interesse der Allgemeinheit erlassen worden sind, sondern auch der Rücksichtnahme auf individuelle Interessen und deren Ausgleich untereinander dienen (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08. September 1992 – 1 M 45/92 –, Rn. 32, juris). 7 Ein Verstoß gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB verankerte Rücksichtnahmegebot lässt sich nach Auswertung des Akteninhalts nach der im Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht feststellen. 8 Ob das Vorhaben der Beigeladenen sich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, bedarf keiner eingehenden Überprüfung. Diese Vorschrift ist nämlich nicht stets und generell drittschützend (BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1969 – IV C 234.65 –, Rn. 15, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17. Januar 2012 – 1 MB 33/11 –, Rn. 3, juris). Drittschutz kommt dieser Vorschrift nur dann zu, wenn das Gebot der Rücksichtnahme, das Bestandteil des Einfügungsgebots ist, verletzt wird. In der Regel ist eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots ausgeschlossen, wenn sich ein Vorhaben nach seiner Art oder seinem Maß seiner baulichen Nutzung, nach seiner Bauweise oder nach seiner überbauten Grundstücksfläche in die Eigenart seiner näheren Umgebung einfügt (BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 – 4 B 128/98 –, Rn. 6, juris; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 8. November 2016 – 8 B 41/16 –). 9 Welche Anforderungen das Rücksichtnahmegebot begründet, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu üben. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einer dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 – IV C 22.75 –, BVerwGE 52, 122-131, Rn. 22). 10 Eine gegen dieses Gebot der Rücksichtnahme verstoßende optisch bedrängende Wirkung wird in der Rechtsprechung angenommen, wenn dem Bauvorhaben wegen seiner Höhe und Breite gegenüber dem Nachbargrundstück eine „erdrückende“ Wirkung zukommt (BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 – 4 C 1/78 –, Rn. 38, juris). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, weil das Bauvorhaben das Nachbargrundstück nicht abriegelt und kein Gefühl des „Eingemauert Seins“ oder eine „gefängnishof-ähnliche Situation“ hervorruft (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 2 B 4/14 -). 11 Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Einsichtnahmemöglichkeit in den Garten zu bejahen. Nach ständiger Rechtsprechung sind Nachbarn grundsätzlich nicht gegen Einsichtmöglichkeiten von den angrenzenden Grundstücken geschützt. Nur in Ausnahmefällen kommt die Annahme einer Rücksichtlosigkeit in Betracht (vgl. OVG Greifswald, 31.05.1994, 3 M 11/14, juris, Rdnr. 11). Eine solche Ausnahmesituation ist hier nicht gegeben. 12 Zwar ist es richtig, dass das Vorhaben des Beigeladenen einige Meter tiefer in dem Garten zum See erstellt werden soll. Es kann aber dahingestellt bleiben, ob sich das Vorhaben insoweit objektiv rechtlich einfügt iSd § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB. Maßgeblich ist allein, ob gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen wird (siehe oben). Dies ist nicht der Fall. Zwar ist es richtig, dass ausweislich der Bauantragsunterlagen insbesondere von dem geplanten Wintergarten in den Garten der Antragstellerin von der Seite aus eingesehen werden kann. Dies stellt eine Beeinträchtigung dar, die es vorher nicht gegeben hat. Allerdings erreicht diese Beeinträchtigung nicht das Maß der Unzumutbarkeit bzw. Rücksichtslosigkeit. In innerörtlichen Bereichen – wie hier – gehört es zur Normalität, dass von benachbarten Grundstücken bzw. Gebäuden aus Einsicht auf das eigene Grundstück genommen werden kann (vgl. VG Regensburg, 24.11.2016, RO2K 14.832, juris, Rdnr. 54). Ein Nachbar kann bei etwaigen Einsichtsmöglichkeiten grundsätzlich keine Rücksichtnahme erwarten, die über den Schutz hinausgeht, der bereits durch die Grenzabstandsvorschriften gewährt wird (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.04.2021, OVG 10 S 73/20, juris, Rn 40). Fenster werden auch unabhängig von ihrer Größe regelmäßig nur für gelegentliche Blicke nach Außen in den Nachbargarten genutzt (OVG Münster, Urteil vom 08.04.2020, 10 A 352/19, juris). Einsichtsmöglichkeiten in den Garten gehören innerorts zu den üblichen Beeinträchtigungen, die grundsätzlich hinzunehmen sind (vgl. auch VGH Hessen, 24.07.2014, 3 B 835/14, juris, Rdnr. 38). Ein Schutz vor nachbarlicher Einsicht in den Garten ist in innerörtlichen Bereichen so gut wie nicht möglich. Die Zeit, die im Durchschnitt im Garten verbracht wird, ist auch nicht vergleichbar mit der Zeit, die man innerhalb des Hauses oder auf der Terrasse verbringt. Innerhalb des Hauses und auf der Terrasse dürfte es möglich sein, die Einsichtnahme zu verhindern, in dem etwa eine Markise installiert wird. Wohnbereiche können durch Vorhänge geschützt werden (vgl. OVG Münster, a.a.O.). Auch ein helles Segeltuch oder ähnliches schützt bereits vor Blicken, ohne unzumutbar viel Sonnenlicht zu nehmen. Auf diese Weise kann jedenfalls ein Teil des Gartens vor Einsichtnahme geschützt werden. Der Umstand, dass dies möglicherweise zur Verschlechterung der Belichtungssituation führt, rechtfertigt auch nicht die Annahme einer Rücksichtslosigkeit (OVG Münster, a.a.O.). 13 Insgesamt kann nicht gesagt werden, dass der Antragstellerin ein letzter, der privaten Lebensgestaltung zugeordneter Bereich zerstört wird. Von einem „Beobachtungsposten“ kann nicht gesprochen werden, auch wenn die Fenster des Wintergartens relativ hoch gelegen sind. Von einem solchen extremen Nutzungsverhalten der Beigeladenen kann nicht ausgegangen werden. Eine Dauerbeobachtung ist nicht zu erwarten. Es ist zwar richtig, dass sich die Nachbarsituation für die Antragstellerin stark zum Nachteil verändert. Die Grenze zur baurechtlichen Rücksichtslosigkeit ist aber aus den o. g. Gründen nicht überschritten. 14 Ob eine etwaige Garage, die in der Planung befindlich ist, die GFZ überschreitet, ist hier nicht entscheidungserheblich. Die Garage ist nämlich nicht Bestandteil der Baugenehmigung. 15 Es kommt auch nicht darauf an, ob es sich faktisch um ein zweigeschossiges Gebäude handelt. Maßgeblich ist auch insoweit eine über das objektiv-rechtliche Einfügen hinausgehende Rücksichtslosigkeit. Eine erdrückende Wirkung ist aber nicht auszumachen (siehe oben). 16 Auch ein etwaiger Verstoß gegen die Verbotsnorm des § 35 Abs. 2 Landesnaturschutzgesetz Schleswig-Holstein führt nicht zum Erfolg des Antrages. Diese Vorschrift ist für die Antragstellerin nicht drittschützend. Der dort normierte Schutzstreifen an Gewässern dient nicht nachbarlichen Interessen und verleiht der Antragstellerin kein subjektives Recht. 17 Der Antrag ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil er keinen Antrag gestellt und deshalb nicht am Kostenrisiko teilgenommen hat (vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).