Das angefochtene Urteil wird, soweit das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben hat, geändert. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen. Der Kläger trägt unter Einbeziehung des unanfechtbar gewordenen Teils der Kostenentscheidung erster Instanz die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des in B. gelegenen, mit einer Doppelhaushälfte und einer Garage bebauten Grundstücks Gemarkung B., Flur 21, Flurstück 1523 (T.-weg 47a). Auf dem westlich angrenzenden Grundstück Gemarkung B., Flur 21, Flurstück 1524 (T.-weg 47b), im Folgenden: Nachbargrundstück, stehen die zugehörige Doppelhaushälfte und ebenfalls eine Garage. Am 22. Juli 2016 beantragte die Beigeladene eine Baugenehmigung zum Umbau und zur Erweiterung der Doppelhaushälfte auf dem Nachbargrundstück durch einen rückwärtigen Anbau über drei Geschosse sowie eines Balkons im Obergeschoss (im Folgenden: Anbau). Der Beklagte erteilte die begehrte Baugenehmigung unter dem 21. November 2016. Der Kläger erhob gegen die Baugenehmigung am 26. April 2017 Klage bei dem Verwaltungsgericht, die unter dem Aktenzeichen 2 K 5969/17 geführt wurde. Die Beigeladene ließ – anders als in den Bauvorlagen vorgesehen – auf der östlichen Seite des Anbaus in allen drei Geschossen bodentiefe Fenster einbauen und im Anschluss an das Erdgeschoss des Anbaus, etwas weniger als 1 m über dem Niveau des Gartens, eine Terrasse anlegen. Der Kläger bat den Beklagten mit Schreiben vom 26. September 2018, auf die Beseitigung der rechtswidrigen Bebauung auf dem Nachbargrundstück hinzuwirken, soweit sie nicht genehmigt sei. Es müsse geprüft werden, ob der Anbau den Brandschutzvorschriften insbesondere im Hinblick auf die bei seinem Bau verwendeten Baustoffe entspreche. Wegen der eingebauten bodentiefen Fenster sei der Anbau ihm gegenüber rücksichtslos, da sein Grundstück von dort aus den Blicken der Nachbarn ausgesetzt sei und ihm so jede Privatsphäre genommen werde. Der an dem Anbau angebrachte Balkon verstoße gegen die Abstandsflächenvorschriften. Der Beklagte lehnte es mit Bescheid vom 2. Oktober 2018 ab, gegen die Bebauung auf dem Nachbargrundstück bauaufsichtlich vorzugehen. Lediglich die tragenden Wände des Anbaus müssten – was der Fall sei – der Brandschutzklasse F 30 entsprechen. Eine Gebäudeabschlusswand sei nicht erforderlich. Die beanstandeten bodentiefen Fenster und die Terrasse bedürften keiner Baugenehmigung. Der Anbau selbst und der Balkon entsprächen den einschlägigen Abstandsflächenvorschriften. Der Kläger hat am 7. November 2018 Klage erhoben. Zur Begründung hat er Bezug genommen auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren und insbesondere vorgetragen: Von dem Balkon und von der Terrasse des Anbaus aus seien sein kleiner Garten und seine eigene Terrasse vollständig einsehbar. Er fühle sich ständig beobachtet. Selbst in sein Schlafzimmerfenster könne geblickt werden. Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Oktober 2018 zu verpflichten, seinen Antrag auf Einschreiten vom 26. September 2018 gegen das Vorhaben der Beigeladenen auf dem Grundstück Gemarkung B., Flur 21, Flurstück 1524 (T.-weg 47b in B.), soweit dieses von der Baugenehmigung des Beklagten vom 21. November 2016 (Az.: 63.1/00499/2005/VG-2) abweicht, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Die Brandschutzvorschriften seien im Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen gewesen. Erforderlich sei nur eine Erklärung des Entwurfsverfassers, dass die Anforderungen an den Brandschutz erfüllt seien. Eine solche Erklärung sei hier abgegeben worden. Die bodentiefen Fenster verletzten, selbst wenn sie hätten genehmigt werden müssen, keine nachbarschützenden Vorschriften. Sie seien insbesondere nicht rücksichtslos. In bebauten Gebieten müsse damit gerechnet werden, dass die Nachbarn das eigene Grundstück einsehen könnten. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie hat vorgetragen, der zu dem Anbau gehörende Balkon sei Gegenstand der Baugenehmigung vom 21. November 2016. Durch die von der Baugenehmigung abweichende Ausführung des Fensters im Erdgeschoss des Anbaus gebe es keine zusätzlichen Möglichkeiten, auf das Grundstück des Klägers zu blicken. Von dort falle der Blick lediglich auf eine 2 m hohe Mauer an der Grundstücksgrenze. Der Abstand des Anbaus zur Grundstücksgrenze sei mit 4 m ein ausreichender Sozialabstand. Bereits vor der Errichtung des Anbaus habe man von dem Balkon im Obergeschoss ihres Hauses auf das Grundstück des Klägers schauen können. Die Berichterstatterin des Verwaltungsgerichts hat in dem Verfahren 2 K 5969/17 durch Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Ortstermins vom 30. August 2018 Bezug genommen. Mit Urteil vom 4. Dezember 2018 hat das Verwaltungsgericht im Verfahren 2 K 5969/17 die Klage des Klägers gegen die Baugenehmigung vom 21. November 2016 abgewiesen. Im hiesigen Verfahren hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit der Kläger die Klage durch Modifizierung seines Antrags zurückgenommen habe, und den Beklagten im Übrigen verpflichtet, den Antrag des Klägers, gegen das Vorhaben der Beigeladenen bauaufsichtlich einzuschreiten, soweit dieses von der Baugenehmigung des Beklagten vom 21. November 2016 abweicht, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die auf der Ostseite des Anbaus im Obergeschoss und im Dachgeschoss eingebauten Fenster seien nicht genehmigt und materiell rechtswidrig. Sie verstießen zu Lasten des Klägers gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die durch sie eröffnete Möglichkeit, auf sein Grundstück zu blicken sei für ihn nicht hinnehmbar, denn ihm verbleibe in seinem relativ kleinen Garten keine Rückzugsmöglichkeit mehr. Es sei ihm auch nicht möglich, unerwünschte Blicke durch Bepflanzungen oder bauliche Anlagen abzuwehren. Diesen Beeinträchtigungen stünden keine wesentlich ins Gewicht fallenden schützenswerten Belange der Beigeladenen gegenüber. Vor diesem Hintergrund habe der Beklagte sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Er habe der ihm obliegenden Pflicht zur Sachaufklärung nicht genügt und verkannt, dass die besonderen Umstände die Rücksichtslosigkeit des Anbaus begründeten, obwohl den einschlägigen Abstandsflächenvorschriften entsprochen worden sei. Hinsichtlich der weiteren Einwände des Klägers lägen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Einschreiten nicht vor. Zur Begründung seiner mit Beschluss des Senats vom 13. Januar 2020 zugelassenen Berufung trägt der Beklagte im Wesentlichen vor, er habe, was sich auch aus dem ablehnenden Bescheid ergebe, das Vorbringen des Klägers zur vermeintlichen Rücksichtslosigkeit des Anbaus hinsichtlich sämtlicher geltend gemachter Belange im Einzelnen geprüft und dazu den Sachverhalt anhand der Aktenlage und vor Ort vollständig ermittelt. Davon abgesehen, sei – wie der Beklagte im Einzelnen erläutert – der Anbau im Ergebnis dem Kläger gegenüber nicht rücksichtslos. Der Beklagte beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern, soweit das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben hat, und die Klage auch insoweit abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er bekräftigt seinen Einwand, die Fenster im ersten Obergeschoss und Dachgeschoss ermöglichten unzumutbare Einblicke nicht nur auf seine Terrasse, sondern auch in sein Wohnzimmer, wodurch ihm sein letzter Rückzugsraum genommen werde. Entgegen der Auffassung der Beklagten bestehe nunmehr die Möglichkeit, jedenfalls in gewissem Umfang durch die Fenster im ersten Obergeschoss seines Wohnhauses in die dahinterliegenden Zimmer zu blicken. Dies sei auch deswegen rücksichtslos, weil bereits der auf der Ebene des ersten Obergeschosses an den Anbau gesetzte Balkon weitgehende Einblicke zulasse. Weitergehende Sichtschutzmaßnahmen zu ergreifen, sei ihm nicht zuzumuten. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Der Vorsitzende des Senats hat am 4. März 2020 in einem Erörterungstermin die Sach- und Rechtslage mit den Vertretern des Beklagten und dem Prozessbevollmächtigten des Klägers erörtert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin. Die Berufung ist zulässig und begründet. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nach dem in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts gestellten Klageantrag und nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags vom 26. September 2018 auf bauaufsichtliches Einschreiten des Beklagten gegen das Vorhaben der Beigeladenen allein im Hinblick auf die in der östlichen Außenwand des Anbaus eingebauten Fenster im Obergeschoss und im Dachgeschoss. Die Klage ist insoweit zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine entsprechende Neubescheidung seines Antrags auf bauaufsichtliches Einschreiten. Die Voraussetzungen des § 113 Abs. 5 VwGO liegen insoweit nicht vor. Die Ablehnung des Antrags auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen das Vorhaben ist bezogen auf die besagten Fenster nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Fenster verstießen zu Lasten des Klägers gegen das Gebot der Rücksichtnahme, weil sie Möglichkeiten, auf das Grundstück des Klägers zu blicken, eröffneten, die für ihn nicht hinnehmbar seien, insbesondere weil ihm in seinem relativ kleinen Garten keine Rückzugsmöglichkeit mehr verbleibe. Gewähren Fenster, Balkone oder Terrassen eines neuen Gebäudes beziehungsweise Gebäudeteils den Blick auf ein Nachbargrundstück, ist deren Ausrichtung, auch wenn der Blick von dort in einen Ruhebereich des Nachbargrundstücks fällt, nicht aus sich heraus rücksichtslos. Es ist in bebauten Gebieten üblich, dass infolge einer solchen Bebauung erstmals oder zusätzlich Einsichtsmöglichkeiten entstehen. Nach ständiger Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts ist dies regelmäßig hinzunehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2019 – 7 D 65/17.NE –, juris, Rn. 30, vom 22. Februar 2019 – 7 B 1783/18 –, juris, Rn. 15, vom 10. September 2018 – 10 B 1114/18 –, juris, Rn. 8, vom 24. Juli 2017 – 10 B 350/17 –, S. 5 des Beschlussabdrucks, vom 29. August 2011 – 2 B 940/11 –, juris, Rn. 22, und vom 9. Februar 2009 – 10 B 1713/08 –, juris, Rn. 30. Soweit das Wort „regelmäßig“ im Ausnahmefall eine andere Bewertung zulassen mag, vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005 – 10 A 3611/03 –, juris, Rn. 60, ist hier ein solcher zu verneinen. Auch wenn in Entscheidungen der Senate des Oberverwaltungsgerichts teilweise formuliert worden ist, Einsichtsmöglichkeiten seien (erst) dann ausnahmsweise nicht mehr tolerabel, wenn sie auf dem betroffenen Grundstück keine Rückzugsmöglichkeit mehr ließen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2012 – 2 A 723/11 –, juris, Rn. 65, oder eine Rücksichtlosigkeit auch mit dem (Hilfs-)Argument verneint wurde, es verbleibe auf dem betroffenen Grundstück ein Rückzugsraum, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2018 – 10 B 1114/18 –, juris, Rn. 10, vom 10. September 2014 – 2 B 918/14 –, juris, Rn. 43, und vom 9. Februar 2009 – 10 B 1713/08 –, juris, Rn. 31, heißt dies nicht, dass der Eigentümer oder Nutzer eines Grundstücks beanspruchen könnte, dass ihm auf den Freiflächen seines Grundstücks ein den Blicken Dritter entzogener Bereich verbleibt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. August 2018 – 10 B 994/18 –, juris, Rn. 7. Eine auf fehlende Rückzugsmöglichkeiten in diesem Sinne auf dem betroffenen Grundstück bezogene Bewertung von Einsichtsmöglichkeiten als rücksichtslos ließe sich in dieser Allgemeinheit nicht praktikabel handhaben. Wäre jeder Bauherr unter dem Gesichtspunkt der Rücksichtnahme verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Öffnungen, Balkone und Freisitze des geplanten Gebäudes keine Blicke auf die umliegenden bebauten Grundstücke eröffnen, die die dort möglicherweise gegebenen „Rückzugsmöglichkeiten“ zunichtemachen, würde dies die Bautätigkeit in nicht wenigen Fällen erheblich erschweren, wenn nicht gar zum Erliegen bringen. Ein im Bauplanungsrecht wurzelnder Anspruch, zumindest auf einem Teil der Freiflächen des eigenen Grundstücks vor fremden Blicken geschützt zu sein, lässt sich auch nicht aus einem Recht auf Privatsphäre herleiten. Dass derjenige, der die eigenen vier Wände verlässt, dabei gesehen und sogar beobachtet werden kann, liegt in der Natur der Sache. Auf die Frage, inwieweit durch Anpflanzungen oder sonstige Sichtschutzmaßnahmen Einsichtnahmen verhindert werden könnten, kommt es danach ebenfalls nicht entscheidend an. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2018 – 7 B 918/18 –, juris, Rn. 5. Ausgehend hiervon führt es nicht aus sich heraus zur Rücksichtslosigkeit, dass, worauf das Verwaltungsgericht abgestellt hat, die in der östlichen Wand des in den hinteren Grundstücksbereich hineinragenden Anbaus befindlichen Fenster im ersten Obergeschoss und Dachgeschoss einen Blick in Richtung der zum Garten ausgerichteten Fenster des Wohnhauses des Klägers sowie auf seine Terrasse und in den Gartenbereich erlauben. Ungeachtet dessen, in welchem Umfang neue Möglichkeiten von Einblicken in das Wohnzimmer der Klägers und die hinter den Fenstern des Wohnhauses im ersten Obergeschoss liegenden Zimmer tatsächlich geschaffen werden, kann er sich, wenn ihm daran gelegen ist, vor solchen Einblicken ohne Weiteres durch das Anbringen von Vorhängen oder Ähnlichem schützen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Fenster ungeachtet ihrer Größe regelmäßig nur für gelegentliche Ausblicke nach Außen genutzt werden, und angesichts der Entfernung zwischen den Fenstern des Anbaus und dem wenn auch kleinen Terrassen- und Gartenbereich auf dem Grundstück des Klägers, kann auch nicht davon gesprochen werden, dass hier jegliche Distanz verloren ginge, etwa weil ein potenzieller Betrachter hinter den Fenstern des Anbaus von der Terrasse oder dem Garten des Klägers aus „zum Greifen nahe“ wäre. Im Übrigen folgt – ohne dass es darauf letztlich ankommt – aus dem Vorbringen des Klägers selbst, dass er zumindest einen kleinen Teil seiner Terrasse durch das Ausfahren der bereits vorhandenen Markise vor möglichen Blicken aus den in Rede stehenden Fenstern schützen kann und sich ein zusätzlicher Sichtschutz etwa auch durch ein Sonnensegel erreichen lassen könnte. Dass hierdurch die Belichtungssituation des Wohnzimmers im Erdgeschoss vorübergehend verschlechtert würde, liegt in der Natur der Sache und wäre für ihn keinesfalls unzumutbar. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 ff. ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.