OffeneUrteileSuche
Beschluss

11 B 50/22

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2022:0318.11B50.22.00
4mal zitiert
12Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Gesuch um Eilrechtsschutz gegen die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sowie gegen den Vollzug einer Abschiebungsandrohung. 2 Sie ist georgische Staatsangehörige und reiste am 24.08.2018 erstmals nach Deutschland ein. Am 20.11.2018 erhielt sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 3 AufenthG a. F., zunächst für eine Tätigkeit als Au-Pair und sodann für die Zeit vom 01.09.2019 bis zum 31.08.2020 für die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres bei der Stiftung ... . 3 Mit Schreiben vom 13.07.2020 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung nach § 19c Abs. 1 AufenthG zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bei der Stiftung ... . Am 31.08.2020 erhielt die Antragstellerin zunächst eine Fiktionsbescheinigung. Im weiteren Verlauf reichte die Antragstellerin eine Erklärung zu einem Beschäftigungsverhältnis beginnend ab dem 01.03.2021 für das ... Seniorenpflegeheim ... GmbH als Pflegehelferin ein. Die Bundesagentur für Arbeit lehnte am 15.03.2021 eine Zustimmung zur Beschäftigung mit der Begründung ab, dass es bei Drittstaatsangehörigen unter anderem aus Georgien für die Beschäftigung als Pflegehelferin weder im Aufenthaltsgesetz noch in der Beschäftigungsverordnung eine entsprechende Rechtsgrundlage gebe. Die Voraussetzungen von § 39 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG seien nicht erfüllt. Der bestehende Aufenthaltstitel wurde sodann am 05.08.2021 als Fortbestandsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG bis zum 04.02.2022 verlängert. 4 Mit Schreiben vom 14.06.2021 hörte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG an. 5 Mit Schreiben vom 22.09.2021 bat die Antragstellerin die Antragsgegnerin um Überprüfung, ob sich gegebenenfalls ein Aufenthaltsanspruch aus dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und Georgien vom 30.08.2014 ergeben könne, insbesondere aus Art. 84 ff. sowie Art. 88 Abs. 2e. Da sie einen Hochschulabschluss in Psychologie habe, sei sie als Fachkraft im Sinne von § 18 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG anzusehen. Ihr Lebensunterhalt sei zudem durch verschiedene Arbeitsangebote gesichert. Darüber hinaus könne ihr auch ein Aufenthaltstitel nach § 16a Abs. 1 AufenthG erteilt werden, da sie eine Berufsausbildung bei der Firma ... ab dem 01.08.2021 beginnen könne. 6 Mit Bescheid vom 21.09.2021 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 19c Abs. 1 AufenthG unter Bezugnahme auf die fehlende Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ab. Zur weiteren Begründung führte sie aus, ausländerrechtlich seien auch keine anderen Bleibemöglichkeiten für die Antragstellerin ersichtlich. Nach der Anhörung seien keine neuen Unterlagen eingereicht worden. Die Antragstellerin wurde zudem aufgefordert, das Bundesgebiet spätestens innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides zu verlassen. Gleichzeitig wurde ihr die Abschiebung nach Georgien oder einen anderen aufnahmebereiten Staat gemäß § 59 AufenthG angedroht. 7 Gegen den Bescheid legte die Antragstellerin am 08.10.2021 Widerspruch ein und übersandte am 14.10.2021 per E-Mail einen neuen Ausbildungsvertrag mit Beginn 01.02.2022. 8 Am 21.10.2021 erhielt die Antragstellerin eine Duldung, zunächst gültig bis zum 21.01.2022. 9 Mit Schreiben vom 22.10.2021 bezog sich die Antragstellerin erneut auf ihren Ausbildungsplatz zum 01.02.2022. Zudem habe sie einen Antrag auf Anerkennung ihres Abschlusses beantragt; die Bestätigung hierüber datiere vom 8. Juli 2021. Eine Rückmeldung hierzu stehe noch aus. Zudem könne sie im Pflegedienst arbeiten. Ein Arbeitsplatzangebot liege vor. 10 Am 28.10.2021 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass die Bundesagentur für Arbeit sowohl der Tätigkeit als Pflegehilfskraft/Pflegeassistentin beim Ambulanten Pflegedienst ... gemäß § 39 i. V. m. § 60a AufenthG als auch für die Ausbildung zur Verkäuferin bei der Firma ... gemäß § 39 i. V. m. § 16a AufenthG erteilt habe. Es werde um Mitteilung gebeten, welcher der beiden Beschäftigungen die Antragstellerin nachgehen wolle. 11 Mit Schreiben vom 29.10.2021 teilte die Antragstellerin mit, dass sie zunächst als Pflegehilfskraft tätig sein wolle, um sodann bei Beginn des Ausbildungsverhältnisses in die Ausbildung zu wechseln. 12 Mit E-Mail vom 02.11.2021 teilte die Antragsgegnerin mit, dass die Zustimmung als Pflegehilfskraft für Geduldete erteilt werden würde. Ein Wechsel in eine qualifizierte Ausbildung sei zwar grundsätzlich möglich, sei aufgrund der weiterhin bestehenden Ausreisepflicht eines Geduldeten jedoch tatsächlich nicht möglich. 13 Mit E-Mail vom 9.11.2021 teilte die Antragstellerin der Antragsgegnerin mit, dass sie sich für den Pflegedienst ... entschieden habe. 14 Mit Schreiben vom 22.11.2021 erhielt die Antragstellerin von der Antragsgegnerin eine Erlaubnis zur Aufnahme einer Berufsausbildung nach § 39 AufenthG i. V. m. § 16a AufenthG bei der Firma ... für die Zeit vom 01.02.2022 bis zum 31.01.2024. 15 Mit Schreiben vom 20.12.2021 teilte die Antragstellerin mit, dass sie gerne ihren Ausbildungsplatz in Anspruch nehmen würde. Daraufhin teilte die Antragsgegnerin mit, dass sich die Antragstellerin für eine Tätigkeit als Pflegehelferin entschieden habe. Sofern eine Ausbildung angestrebt werde, müsse ein neuer Ausbildungsvertrag vorgelegt werden, der der Bundesagentur für Arbeit zur Zustimmung vorgelegt werden müsse. 16 Bei einem Vorsprachetermin am 31.01.2022 erhielt die Antragstellerin erneut eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG bis zum 01.08.2022 mit dem Zusatz, dass die Duldung mit Bekanntgabe des Abschiebungstermins erlischt. 17 Der Ausbildungsplatz wurde von der Antragstellerin in der Folgezeit nicht angetreten. 18 Mit Entscheidung vom 03.02.2022 erhielt die Antragstellerin eine Erlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung gemäß § 60a AufenthG i. V. m. § 39 AufenthG für die Zeit vom 26.10.2021 bis zum 31.12.2022 für den Ambulanten Pflegedienst ... . 19 Am 07.03.2022 erließ die Antragsgegnerin einen Widerspruchsbescheid, mit welchem der Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 21.09.2021 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Über die Begründung im Ausgangsbescheid hinaus führte die Antragsgegnerin aus, die Antragstellerin habe mit der Aufnahme der Tätigkeit als Pflegehilfskraft eine Entscheidung getroffen. Die Aufnahme der Ausbildung sei keine Option mehr gewesen, zumal die Antragstellerin am 05.01.2022 erklärt habe, dass sie sich gegen die Ausbildung entschieden habe. 20 Ein Antrag gemäß § 20 Abs. 2 AufenthG i. V. m. mit dem Assoziationsabgekommen zwischen der Europäischen Union und Georgien sei zuvor nicht gestellt worden. Zudem finde diese Norm bei Ausländern, die sich bereits im Inland befänden, nur Anwendung, wenn diese unmittelbar vor der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Besitz eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Erwerbstätigkeit oder nach § 16e AufenthG gewesen seien. Diese Voraussetzungen seien bei der Antragstellerin, die als Au-pair eingereist sei und zuletzt ein freiwilliges soziales Jahr absolviert habe, nicht einschlägig. Auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 18 AufenthG sei nicht einschlägig, da weder ein konkretes Arbeitsplatzangebot noch eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit vorliege. Es fehlten zudem die Berufsausübungserlaubnis sowie die Gleichwertigkeit der Qualifikation bzw. Anerkennung des Hochschulabschlusses. 21 Die Antragstellerin hat am 14.03.2022 einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Gleichzeitig hat sie Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 21.09.2021 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2022 erhoben (11 A 99/22). 22 Sie begründet ihren Antrag damit, dass es nicht zutreffend sei, dass sie sich gegen den Antritt ihrer Ausbildung entschieden habe. Auch habe die Antragsgegnerin ein unklares Verhalten an den Tag gelegt, als sie beispielsweise in ihrer E-Mail vom 02.11.2021 mitgeteilt habe, dass ein Wechsel in der Beschäftigung grundsätzlich möglich wäre, aufgrund der weiterhin bestehenden Ausreisepflicht aber tatsächlich nicht möglich sei. Nicht nachvollziehbar sei auch, warum die Beklagte einen neuen Ausbildungsvertrag habe vorlegen müssen. Mindestens aber habe sie einen Anspruch auf eine Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG, da die Voraussetzungen erfüllt seien. 23 Die Antragstellerin beantragt, 24 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Klägerin vom 21.09.2021 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2021 anzuordnen, 25 die Antragsgegnerin zu verpflichten, vor Entscheidung des Gerichts über die aufschiebende Wirkung von Zwangsmaßnahmen gegen die Antragstellerin Abstand zu nehmen. 26 Die Antragsgegnerin beantragt, 27 den Antrag abzulehnen. 28 Sie führt aus, die Antragstellerin habe die Möglichkeit gehabt, entweder mit einer Duldung nach § 60a AufenthG die Tätigkeit in der Pflege auszuüben oder mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16a AufenthG eine Berufsausbildung aufzunehmen. Aufgrund ihrer Mitteilung vom 09.11.2021 und ihrer Tätigkeit seit dem 01.11.2021 beim Pflegedienst habe sich die Antragstellerin gegen eine Aufenthaltserlaubnis und für eine Duldung entschieden. Sie habe selbst am 05.01.2022 mitgeteilt, dass sie keine Berufsausbildung mehr ausüben wolle, so dass ihr eine entsprechende Erlaubnis ausgestellt worden sei. Es sei kein Grund dafür ersichtlich, weshalb der Antragstellerin ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zustehen sollte. Ein Aufenthaltsrecht nach § 19c Abs. 1 AufenthG komme nicht in Betracht, da die Bundesagentur ihre Zustimmung zu der Pflegetätigkeit bei dem Pflegedienst ... nur in Verbindung mit einer Duldung nach § 60a AufenthG erteilt habe. Eine Zustimmung nach § 19c Abs. 1 AufenthG sei von der Bundesagentur im März 2021 versagt worden. Den für eine Berufsausbildung möglichen Aufenthaltstitel nach § 16a AufenthG habe die Antragstellerin selbst abgelehnt. Die hilfsweise begehrte Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG sei ausgeschlossen, da die Antragstellerin nicht bis zum 01.08.2018, sondern erst am 24.08.2018 nach Deutschland eingereist sei. 29 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. 30 Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes ist zulässig, aber unbegründet. 31 Das Gericht legt das vorläufige Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin dahingehend aus, dass diese sowohl einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Ablehnung des Antrags auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 21.09.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2021 als auch einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Abschiebungsandrohung in demselben Bescheid stellen möchte. 32 Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, ist als Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist dann statthaft, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels ein zunächst eingetretenes fiktives Bleiberecht nach § 81 AufenthG beendet hat, wenn also der Aufenthalt nach Stellung des Antrages auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach § 81 AufenthG zunächst als erlaubt oder als geduldet galt, d.h. die gesetzliche Erlaubnis- oder Duldungsfiktion ausgelöst hat (Dittrich/Breckwoldt in HTK-AuslR / Rechtsschutz / 2.1.3, Stand: 23.09.2019, Rn. 30 ff. m.w.N.). Zwar lebt im Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG nicht (wieder) auf, denn die behördliche Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, der nach der Konzeption des Gesetzgebers unbeschadet einer gerichtlich angeordneten aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Ausländers beendet (OVG Magdeburg, Beschluss vom 22.01.2007 – 2 M 318/06 –, juris Rn. 4 m.w.N.; VG Schleswig, Beschluss vom 26.11.2018 – 1 B 115/18 –, juris Rn. 21). Allerdings würde die Einstellung des Vollzugs nach § 241 Abs. 1 Nr. 3 LVwG erreicht werden können, sodass der beantragte Rechtsbehelf nicht nutzlos wäre. Deshalb ist in diesen Fällen § 80 Abs. 5 VwGO der zutreffende Rechtsbehelf (so auch OVG Schleswig, Beschluss vom 25.07.2011 – 4 MB 40/11 –, juris Rn. 10; VG Schleswig, Beschluss vom 09.01.2019 – 1 B 137/18 –, juris Rn. 6). 33 Vorliegend befand sich die Antragstellerin zum Zeitpunkt ihres Antrages auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis vom 13.07.2020 noch im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 3 AufenthG a. F. mit Gültigkeit bis zum 31.08.2020. Damit hat erst die Ablehnung ihres Antrags ein fiktives Bleiberecht nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG beendet. 34 Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung ist in erster Linie an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszurichten. Sie fällt regelmäßig zugunsten der Behörde aus, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht oder der Sofortvollzug gesetzlich angeordnet ist. Dagegen ist dem Aussetzungsantrag stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung eines solchen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse bestehen kann. Lässt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht zu, so hat das Gericht eine eigenständige, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.03.2016 – 1 B 1375/15 –, juris Rn. 9; OVG Schleswig, Beschluss vom 06.08.1991 – 4 M 109/91 –, SchlHA 1991, 220). 35 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung (vgl. Beschluss der Kammer vom 26.11.2019 – 11 B 129/19 –, juris Rn. 19; OVG Schleswig, Beschlüsse vom 16.01.2020 – 4 MB 98/19 –, juris Rn. 10 und vom 03.07.2018 – 1 MB 7/18 –, n.v.; Schenke in: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 26. Auflage 2020, § 80 Rn. 147, m.w.N.). Da es sich bei der Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO um eine eigene Ermessensentscheidung des Gerichts handelt und nicht etwa um eine reine Rechtmäßigkeitskontrolle, ist maßgebend auf diesen Zeitpunkt abzustellen. 36 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe erweisen sich die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (dazu unter 1.) und die Abschiebungsandrohung (dazu unter 2.) nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. 37 1. Die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist rechtmäßig. Der Antragstellerin steht nach summarischer Prüfung kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 19c Abs. 1 AufenthG zu. 38 Nach § 19c Abs. 1 AufenthG kann einem Ausländer unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Beschäftigungsverordnung oder eine zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt, dass der Ausländer zur Ausübung der Beschäftigung zugelassen werden kann. Zusätzlich müssen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 AufenthG vorliegen, d. h. ein konkreter Arbeitsplatz, die Zustimmung der Arbeitsagentur, soweit die Erwerbstätigkeit nicht zustimmungsfrei ist, und die gegebenenfalls erforderliche Berufsausübungserlaubnis (vgl. Fehrenbacher , HTK-AuslR / § 19c AufenthG / zu Abs. 1, Stand: 26.03.2020, Rn. 1). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Denn es fehlt bereits an der erforderlichen Zustimmung der Bundesagentur gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 39 AufenthG. Diese hat im Rahmen ihrer Beteiligung am 15.03.2021 ihre Zustimmung ausdrücklich abgelehnt. Ein Anspruch auf die Zustimmung für die beabsichtigte Art der Beschäftigung ist auch weder in den §§ 2 ff. BeschV noch nach §§ 29, 30 BeschV vorgesehen. Es ist zudem nicht vorgetragen oder sonst erkennbar, dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BeschV vorliegen könnten, die ein Zustimmungserfordernis der Bundesagentur für Arbeit entbehrlich machen würden. Dass sich ein etwaiger Anspruch aus einer zwischenstaatlichen Vereinbarung ergeben könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich, zumal die von Deutschland bislang geschlossenen Freundschafts-, Handels-, Niederlassungs- oder Schifffahrtsabkommen den Staatsangehörigen der jeweiligen Vertragspartner keine Rechtsansprüche oder Ansprüche auf Inländerbehandlung beim Arbeitsmarktzugang einräumen ( vgl. Fehrenbacher, HTK-AuslR / § 19c AufenthG / zu Abs. 1, Stand: 26.03.2020, Rn. 2). Entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin lässt sich insoweit auch dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits vom 30.08.2014 (L 261/42) kein Rechtsanspruch auf eine zustimmungsfreie Beschäftigung gemäß § 19c Abs. 1 AufenthG herleiten. 39 Und auch Ansprüche aus §§ 18a ff. AufenthG zur Beschäftigung als Fachkraft bzw. mit akademischer Ausbildung kommen nicht in Betracht. Denn § 18 AufenthG, der die Grundsätze der Fachkräfteeinwanderung beschreibt, setzt in Abs. 2 Nr. 4 AufenthG voraus, dass die Gleichwertigkeit einer Berufsausbildung festgestellt sein muss bzw. ein anerkannter ausländischer oder ein einem deutschen vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss vorliegen muss (vgl. Fehrenbacher , HTK-AuslR / § 18 AufenthG / zu Abs. 2, Stand: 30.04.2021, Rn. 12). Das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsausbildung bzw. der Anerkennung oder zur Feststellung der Vergleichbarkeit der ausländischen akademischen Ausbildung ist dabei grundsätzlich ein der Titelerteilung vorgeschaltetes Verfahren und vom Antragsteller zu betreiben (vgl. Fehrenbacher , HTK-AuslR / § 18 AufenthG / zu Abs. 2, Stand: 30.04.2021, Rn. 14). Bislang fehlt es sowohl an einer Anerkennung des Hochschulabschlusses der Antragstellerin als auch an einem entsprechenden konkreten Arbeitsplatzangebot. Die derzeitige Beschäftigung als Pflegehilfskraft reicht hierfür nicht aus. 40 Im Hinblick auf die im Widerspruchsbescheid benannte Regelung in § 20 Abs. 2 AufenthG, die die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung ermöglicht, scheitert ein solcher Anspruch ebenfalls daran, dass die Antragstellerin bislang nicht über den für eine Beschäftigung als Fachkraft mit akademischer Ausbildung nach § 18 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG erforderlichen anerkannten Hochschulabschluss verfügt. 41 2. Die Abschiebungsandrohung ist gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1, 58 AufenthG rechtmäßig. Durch die rechtmäßige Ablehnung des Antrages auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist die Antragstellerin gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. 42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 43 Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz nicht gegeben, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO. 44 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.