OffeneUrteileSuche
Beschluss

11 B 53/22

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2022:0318.11B53.22.00
5Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag der Antragstellerin, 2 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 02. März 2022 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 24. Februar 2022 anzuordnen, 3 ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. 4 Der Antrag ist zunächst nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Hs. 2 VwGO als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 02.03.2022 zulässig, da die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. 5 Der Antrag ist jedoch unbegründet. 6 Die in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung ist in erster Linie an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszurichten. Sie fällt regelmäßig zugunsten der Behörde aus, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht oder der Sofortvollzug gesetzlich angeordnet ist. Dagegen ist dem Aussetzungsantrag stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung eines solchen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse bestehen kann. Lässt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht zu, so hat das Gericht eine eigenständige, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.03.2016 – 1 B 1375/15 –, juris Rn. 9; OVG Schleswig, Beschluss vom 06.08.1991 – 4 M 109/91 –, SchlHA 1991, 220). 7 Die Ordnungsverfügung erweist sich nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. 8 In formeller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat insbesondere den formellen Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hinreichend Rechnung getragen. Nach dieser Vorschrift ist im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, in dem die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im Interesse eines Beteiligten von der Behörde angeordnet wird, das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Dieses Begründungserfordernis hat unter anderem den Zweck, der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung bewusst zu machen und sie zu veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein vorrangiges öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Nach diesen Maßstäben ist die Anordnung des Sofortvollzugs rechtmäßig erfolgt. Die Antragsgegnerin hat ohne formelhafte Begründung oder bloßer Wiederholung des Gesetzeswortlautes die Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung in ihrem Bescheid auf Seite 3 ausführlich dargelegt und das überwiegende besondere öffentliche Interesse damit bejaht, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen bereits eingeleitet und diese behördenübergreifend koordiniert werden müssten. Ein Termin sei bestimmt und stehe unmittelbar bevor. Das Abwarten der Rechtswegerschöpfung würde eine zeitnahe Rückführung wesentlich erschweren. Diese einzelfallorientierte Begründung genügt den formellen Rechtmäßigkeitsanforderungen. 9 Und auch in materieller Hinsicht ist die Ordnungsverfügung als rechtmäßig anzusehen. Die der Antragstellerin auferlegte Pflicht, der Ausländerbehörde ihren beabsichtigten Aufenthaltsort schriftlich, mündlich oder fernmündlich anzuzeigen, wenn sie beabsichtigt, sich in der Zeit zwischen 23:00 und 05:00 Uhr außerhalb ihrer Wohnung aufzuhalten, findet ihre Rechtsgrundlage in § 46 Abs. 1 AufenthG. 10 Nach § 46 Abs. 1 AufenthG kann die Ausländerbehörde gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer Maßnahmen zur Förderung der Ausreise treffen, insbesondere kann sie den Ausländer verpflichten, seinen Wohnsitz an einem bestimmten Ort zu nehmen. Es kommen alle Maßnahmen in Betracht, die geeignet sind, die freiwillige oder erzwungene Ausreise des Ausländers zu fördern (vgl. Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 46 AufenthG Rn. 6). Hierzu kann z. B. die Anordnung getroffen werden, sich zu bestimmten Tageszeiten in der Unterkunft bereitzuhalten und Aufenthalte außerhalb der Wohnung der Ausländerbehörde anzuzeigen (vgl. Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 46 AufenthG Rn. 8). Über die Verfügung zur Wohnsitznahme wird die Erreichbarkeit des Ausländers und die Einwirkungsmöglichkeit der Ausländerbehörde sichergestellt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.12.2019 – 13 ME 353/19 –, juris, Rn.4 unter Bezugnahme auf BT-Drs. 15/420, S. 88 zu § 46). Eine entsprechende Anordnung muss einen sinnvollen Bezug zu diesem zulässigen Verfahrenszweck aufweisen und darf nicht in Schikane mit strafähnlichem Charakter ausarten, auf eine unzulässige Beugung des Willens hinauslaufen oder den Betreffenden im Einzelfall unverhältnismäßig treffen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.03.2013 - 2 M 168/12 -, juris, Rn.6). 11 Unter Zugrundelegung der vorgenannten Maßstäbe sind die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 AufenthG vorliegend erfüllt. Zutreffend ist die Antragsgegnerin in der Ordnungsverfügung davon ausgegangen, dass die Antragstellerin vollziehbar ausreisepflichtig ist. Entgegen der Rechtsaufassung der Antragstellerin, die sich darauf stützt, dass die freiwillige Ausreisefrist noch läuft, besteht die Ausreiseverpflichtung bereits seit dem Erlass des Bescheides vom 21.09.2021, mit welchem die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und der Antragstellerin eine Ausreisefrist von einem Monat gesetzt worden war. Dem hiergegen eingelegten Widerspruch kam gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung zu und auch das auf den Widerspruchsbescheid vom 07.03.2022 eingeleitete vorläufige Rechtsschutzverfahren blieb erfolglos (vgl. 11 B 50/22). 12 Die von der Antragsgegnerin verfügte Anzeigepflicht geht zudem nicht über die nach § 46 Abs. 1 AufenthG zulässigen Maßnahmen hinaus. Sie belastet die Antragstellerin nicht mit der Verpflichtung, sich zu bestimmten Zeiten an einem bestimmten Ort aufzuhalten, sondern gibt ihr lediglich auf, vorher anzuzeigen, wenn sie sich zu bestimmten (nächtlichen) Zeiten nicht in ihrer Wohnung aufhalten will. Damit weist sie keinen freiheitsbeschränkenden Charakter auf, der von § 46 Abs. 1 AufenthG nicht gedeckt wäre (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation: OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.12.2019 – 13 ME 353/19 –, juris, Rn. 5 m. w. N.) Zur Anordnung derartiger, über die ohnehin bestehende gesetzliche Anzeigepflicht des § 50 Abs. 4 AufenthG hinausgehender Verpflichtungen ist die Ausländerbehörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch § 46 Abs. 1 AufenthG befugt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.12.2019 – 13 ME 353/19 –, juris, Rn. 5 m. w. N.). 13 Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nicht erkennbar. Insbesondere ist kein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Sicherung der beabsichtigten Abschiebung der Antragstellerin ersichtlich. Die Antragsgegnerin stützt sich für die Kammer insoweit nachvollziehbar unter anderem auf die nicht hinreichend geklärte Wohnanschrift der Antragstellerin. Obgleich diese zunächst in ihrer Anhörung angab, in der xxx wohnhaft zu sein, teilte sie einen Tag später am 01.02.2022 mit, dass sie tatsächlich in der xxx wohnhaft sei und es sich bei der xxx lediglich noch um ihre Meldeanschrift handeln würde, unter der ihre Post weiterhin zustellbar sei. Die Antragstellerin pflegt jedoch auch weiterhin als Adressangabe ihre Anschrift in der xxx, so auch im vorliegenden Antrags- und Prozesskostenhilfeverfahren. Es ist nicht erkennbar, ob es sich bei der xxx nur noch um eine Nachsendeadresse handelt oder ob die Antragstellerin dort weiterhin über von ihr nutzbaren Wohnraum verfügt. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin weiterhin melderechtlich in der xxx soweit erkennbar nicht registriert ist und die Antragsgegnerin bei einer Überprüfung beider Wohnanschriften – wie sie mit E-Mail vom 11.02.2022 der Antragstellerin mitteilte – feststellte, dass der Name der Antragstellerin nicht an den Briefkästen verzeichnet ist. Es ist insoweit nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin der Antragstellerin vor diesem Hintergrund auferlegt, sich an der von ihr selbst bezeichneten Adresse aufzuhalten, um insoweit eine mögliche Abschiebung gewährleisten zu können. Ein milderes und gleich geeignetes Mittel hierzu ist nicht ersichtlich. 14 Es ist auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ersichtlich. Die Auflage betrifft allein die Nachtzeiten in der Zeit von 23:00 bis 05:00 Uhr, bei denen jedenfalls regelmäßig angenommen werden kann, dass diese in der eigenen Wohnung verbracht werden und ist auf einen Zeitraum von drei Monaten beschränkt. Zudem dient sie ausschließlich der Durchsetzung einer wie die Antragsgegnerin ausführt unmittelbar bevorstehenden und bereits geplanten Rücküberstellung. Die Unannehmlichkeiten, die die Antragstellerin bei einer spontanen Änderung ihrer nächtlichen Aufenthaltspläne treffen können, die ihr dennoch durch die Anzeigeoptionen gegenüber der Ausländerbehörde – auch kurzfristig – jederzeit möglich sind, sind ihr vor dem Hintergrund ihrer vollziehbaren Ausreisepflicht ohne Weiteres zuzumuten. 15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 16 Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz nicht gegeben, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO. 17 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.