Beschluss
9 C 36/21
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2022:0615.9C36.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag der Antragstellerin, ihr im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig einen Studienplatz im Wintersemester 2021/2022 für das 1. Fachsemester Humanmedizin zuzuteilen bzw. sie an einem gerichtlich angeordneten Auswahl-(Los-)Verfahren für die Vergabe zusätzlicher Studienplätze zu beteiligen, ist nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. 2 Ein Anordnungsgrund besteht in kapazitätsrechtlichen Streitigkeiten deshalb, weil den Studienbewerberinnen und -bewerbern ein Zuwarten bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren, die in aller Regel erst geraume Zeit nach Abschluss des Bewerbungssemesters ergehen kann, nicht zumutbar ist. 3 Es fehlt aber an einem Anordnungsanspruch. 4 Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass über die faktisch durch Belegung genutzte Kapazität hinaus weitere Studienplätze zur Verfügung stehen. 5 Es bedarf deshalb auch keiner weiteren Überprüfung, ob die formalen Anspruchsvoraussetzungen des § 58 der Landesverordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularwerte, die Festsetzung von Zulassungszahlen, die Auswahl von Studierenden und die Vergabe von Studienplätzen (Hochschulzulassungsverordnung ⎯ HZVO) vom 04.12.2019 (Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Schleswig-Holstein, Nachrichtenblatt Hochschule ⎯ NBl. HS MBWK Schl.-H. 2019, S. 56) in der Fassung der Landesverordnung zur Änderung der HZVO vom 12.07.2021 (NBl. HS MBWK Schl.-H. 2021, S. 38), nämlich ein fristgerechter Antrag auf Zulassung außerhalb der Kapazität und eine form- und fristgerechte Bewerbung für den Studienort, gegeben sind. 6 Der Anordnungsanspruch folgt aus Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip. Gewährleistet ist damit für jeden, der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, ein Anspruch auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl. Soweit in dieses Teilhaberecht durch absolute Zulassungsbeschränkungen eingegriffen wird, ist dies nur auf einer gesetzlichen Grundlage statthaft und nur dann verfassungsgemäß, wenn dies zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes ⎯ Funktionsfähigkeit der Universitäten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium ⎯ und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet wird (BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 ⎯ 1 BvR 393/85 ⎯, juris Rn. 65). 7 Mit diesem verfassungsrechtlich begründeten Kapazitätserschöpfungsgebot ist zwar nicht die für das Wintersemester 2021/2022 durch § 1 Nr. 1a) aa) der Zulassungszahlenverordnung (ZZVO Wintersemester 2021/2022) vom 13.07.2021 (NBl. HS MBWK Schl.-H. 2021, S. 42) auf 196 festgesetzte Zahl (Zulassungszahl) der im Wintersemester 2021/2022 an der Christian–Albrechts–Universität zu Kiel im Studiengang Humanmedizin höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber zu vereinbaren. Jedoch hat die Antragsgegnerin die nach den Berechnungen der Kammer sich ergebende Zahl von 197 verfügbaren Studienplätzen faktisch durch Belegung ausgeschöpft. 8 Die Festsetzung der Zulassungszahl erfolgt durch das für Hochschulen zuständige Ministerium. Die der Festsetzung zugrundeliegende Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin ⎯ hier für den Berechnungszeitraum Wintersemester 2021/2022 und Sommersemester 2022 ⎯ beruht auf den Bestimmungen des ersten Teils der Hochschulzulassungsverordnung. 9 Die durchzuführende Berechnung der auf die jährliche Ausbildungskapazität bezogenen Zulassungszahl erfolgt nach Maßgabe des § 7 HZVO i. V. m. Anlage 1 zu einem nach § 6 Abs. 1 HZVO zu wählenden Berechnungsstichtag (hier der 01.02.2021). Sie geht von der personellen Ausstattung derjenigen Lehreinheit aus, der der Studiengang zugeordnet ist (Lehrangebot, dazu 1.) und teilt diese durch die maßgebliche Lehrnachfrage, d. h. durch den Anteil am Curricularnormwert, der auf diese Lehreinheit entfällt (dazu 2.). Sodann erfolgt eine Überprüfung anhand weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien (dazu 3.). Die anhand von Zahlenwerten und Formeln vorzunehmende Ermittlung der Ausbildungskapazität unterliegt einschließlich ihrer Ableitung (BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 ⎯ 1 BvR 393/85 ⎯, juris Rn. 73 f.) schon im Eilverfahren einer eingehenden verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.03.2004 ⎯ 1 BvR 356/04 ⎯, juris Rn. 22). Nach diesem Maßstab ist die Berechnung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. 10 1. Lehrangebot: 11 1.1. Unbereinigtes Lehrangebot 12 Für die Berechnung des Lehrangebots sind alle Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HZVO). Ein normativer, im allgemeinen Landeshaushaltsplan ausgewiesener Stellenplan ist dazu nicht erforderlich (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 26.10.2010 ⎯ 3 NB 139/09 u. a. ⎯, n. v. S. 4; OVG Münster, Beschluss vom 26.01.2010 ⎯ 13 C 407/09 ⎯, juris Rn. 2; OVG Bautzen, Beschluss vom 18.05.2015 ⎯ 2 B 86/15.NC ⎯, juris Rn. 8). Die Universitäten erhalten Globalzuweisungen und bewirtschaften diese in eigener Verantwortung (§ 8 Abs. 1 Hochschulgesetz ⎯ HSG). Die jeweiligen Fachbereiche verwalten die ihnen zugewiesenen Personal- und Sachmittel (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 HSG), wobei die Dekanin oder der Dekan die konkreten Entscheidungen trifft (§ 30 Abs. 1 Satz 2 HSG). 13 1.1.1. Stellenausstattung 14 Die Antragsgegnerin hat eine Stellenübersicht vorgelegt, die die einzelnen Stellen in den Instituten bezeichnet und die Namen der jeweiligen Stelleninhaber ausweist. Sie hat in ihrer Gegenerklärung vom 07.10.2021 mitgeteilt, dass sich die Zahl der verfügbaren Stellen gegenüber dem Vorjahr leicht verringert habe. Die verfügbaren Deputatsstunden belaufen sich nach der vorgelegten Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin auf 223,5 LVS (Lehrveranstaltungsstunden, entspricht Semesterwochenstunden ⎯ SWS). Das ist eine Reduktion um 4 LVS im Vergleich zum Vorjahr (vgl. Beschluss der Kammer vom 20.01.2021 ⎯ 9 C 56/20 u. a.⎯, n. v. S. 5 f.; im Folgenden: Vorjahresbeschluss). 15 Die Verringerung der Deputatsstunden hat die Antragsgegnerin plausibel dargelegt. Nach den zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen wird beim Anatomischen Institut nur noch eine Stelle der Stellengruppe W1 ⎯ statt 2 Stellen im Vorjahr ⎯ aufgeführt. Diese Veränderung wurde von der Antragsgegnerin begründet mit der tatsächlichen Besetzung der zweiten W1-Stelle aus dem Vorjahr. Diese sei mit einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin besetzt, die zur Stellengruppe E14 mit 4 Deputatsstunden gehöre. Im zuletzt mit Schriftsatz vom 19.04.2022 vorgelegten Stellenplan des Anatomischen Instituts (Stichtag 01.02.2021) lassen sich diese Angaben durch die Kammer nachvollziehen. 16 Ähnliches gilt für das Institut Biochemie. Dort wurden im Vorjahr 3 Stellen in der Stellengruppe W1 aufgeführt (vgl. auch die Spalten „Wertigkeit (BVL)“ und „BVL ist“ in der Stellenübersicht, Anlage 3 des Schriftsatzes vom 07.10.2021 zu den Stellennummern: 6320, 6360 und 7380). Tatsächlich sind diese 3 Stellen aber mit Personen mit Zugehörigkeit zur Stellengruppe E14 besetzt. 17 Von einem kapazitätsschädlichen Stellenabbau geht die Kammer nicht aus. Vielmehr zeigt die Anpassung der Wertigkeit an die Ist-Situation das Bemühen der Antragsgegnerin, realistische Lehrkapazitäten abzubilden. 18 Nach den Stellenübersichten (Anlage 2 bis 4 des Schriftsatzes vom 07.10.2021 und Anlagen Stellenplan 1 und 2 des Schriftsatzes vom 19.04.2022) und den dazu erfolgten Erläuterungen der Antragsgegnerin stehen der Lehreinheit vorklinische Medizin verteilt auf die einzelnen Institute folgende Stellen bzw. Deputate (ausgedrückt in LVS) zur Verfügung: 19 Stellengruppe Planstellen = Verfügbare Stellen Dep. je Stelle Summe Deputats-verminderungen Verfügbare Deputatsstunden Anatomie Prof. W3 1 9 9 9 Prof. W2 2 9 18 18 Akad. Räte/Oberräte A13/14 1 9 9 9 Qualif.stellen a. Z. A13/E13 8 4 32 32 Juniorprof. W1 1 5 5 5 Wiss. Ang. 2,5 9 22,5 4 18,5 Summe Anatomie 15,5 96,5 4 91,5 (Vorjahr 92,5) Biochemie Prof. W 3 2 9 18 3 15 Prof. W 2 1 9 9 9 Qualifikationsstellen E14 3 4 12 12 Akad. Räte/Oberräte A13/14 1 9 9 4 5 Qualif.stellen a. Z. A13/E13 6 4 24 24 Summe Biochemie 13 72 7 65 (Vorjahr 72) Physiologie Prof. W 3 1 9 9 9 Prof. W 2 2 9 18 2 16 Akad. Räte/Oberräte A13/14 1 9 9 2 7 Qualif.stellen a. Z. A13/E13 6,5 4 26 26 Wiss. Ang. abgeordnet 1 4 4 4 Wiss. Ang. 1 9 9 4 5 Wiss. Ang. Kustodialfunkt. 1 0 0 0 Summe Physiologie 13,5 75 8 67 (Vorjahr 63) Summe insgesamt 42 242,5 19 223,5 (Vorjahr 227,5) 20 Die Antragsgegnerin hat der Deputatsberechnung für die einzelnen Stellengruppen die zum Stichtag maßgebliche Lehrverpflichtungsverordnung ⎯ LVVO ⎯ vom 27.06.2016 (NBl. HS MSGWG Schl.-H., S. 36) zugrunde gelegt. 21 Das Lehrdeputat von Professor·innen beträgt 9 LVS (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 LVVO). Das Lehrdeputat von Juniorprofessor·innen (W 1) in der ersten Anstellungsphase (erste drei Jahre) beträgt 4 LVS, das in der zweiten Anstellungsphase (4.–6. Jahr) 6 LVS (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 LVVO). Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Berechnung das Lehrdeputat mit dem Mittelwert von 5 LVS berücksichtigt. Dies hat die Kammer in den Vorjahren in ständiger Rechtsprechung gebilligt (Beschluss vom 29.11.2007 ⎯ 9 C 21/07 ⎯, n. v. S. 5; so auch OVG Schleswig, Beschluss vom 25.03.2015 ⎯ 3 NB 99/14 ⎯, n. v. S. 4). Für wissenschaftliche Mitarbeiter·innen beträgt die Lehrverpflichtung grundsätzlich 9 LVS (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 LVVO). Wissenschaftliche Mitarbeiter·innen, die befristet eingestellt werden und denen im Rahmen ihrer Dienstaufgabe Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion oder zusätzlicher wissenschaftlicher Leistung gegeben wird, haben eine Lehrverpflichtung von 4 LVS (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 LVVO). Solche befristeten Qualifikationsstellen mit der Zweckbestimmung wissenschaftlicher Fort- und Weiterbildung bilden kapazitätsrechtlich eine eigene Stellengruppe (OVG Münster, Beschluss vom 04.09.2017 ⎯ 13 C 16/17 ⎯, juris Rn. 9 ff.). 22 Keine Bedenken hat die Kammer gegen die unveränderte Praxis der Antragsgegnerin, das Stundendeputat des Herrn Prof. Dr. xxxbei der Kapazitätsberechnung außer Betracht zu lassen (vgl. Vorjahresbeschluss, S. 9). 23 Aus den verfügbaren Stellen in der Lehreinheit Vorklinik stehen nach der Berechnung der Kammer ⎯ wie im Vorjahr ⎯ insgesamt 42 Stellen mit 242,5 LVS zur Verfügung, von denen die Deputatsermäßigungen abzuziehen sind. 24 Hinsichtlich der Ausstattung der einzelnen Institute und der sich zu diesem Studienjahr ergebenden Veränderungen wird auf den Vorjahresbeschluss und die Ausführungen der Antragsgegnerin in ihren Schriftsätzen Bezug genommen. 25 1.1.2. Deputatsermäßigungen 26 Die Zahl der Deputatsverminderungen ist mit 19 LVS gegenüber dem Vorjahr unverändert. Die Kammer hielt in den Vorjahren die in Ansatz gebrachten Lehrverpflichtungsermäßigungen für gerechtfertigt. 27 Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 LVVO kann das Präsidium der Hochschule auf Antrag für die Wahrnehmung von Funktionen und Aufgaben in der Selbstverwaltung die Lehrverpflichtungen ermäßigen. Das Präsidium einer Universität kann Ermäßigungen auch für Aufgaben in der Forschung gewähren. Die Gesamtsumme aller Ermäßigungen nach § 8 Abs. 1 LVVO kann gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 LVVO bei Universitäten und Fachhochschulen bis 6,5 % der Lehrverpflichtung aller im Stellenplan der Hochschule für Professor·innen und wissenschaftliche Mitarbeiter·innen ausgewiesenen Stellen und Planstellen betragen. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 LVVO regelt das Präsidium mit Zustimmung des Senates, für welche Funktionen und Aufgaben nach § 8 Abs. 1 Satz 1 LVVO und in welchem Umfange die Lehrverpflichtung ermäßigt werden kann. 28 Das Präsidium der Antragsgegnerin hat am 12.01.2011 mit Zustimmung des Senates einen generellen Beschluss gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 LVVO über Deputatsreduzierungen getroffen, in dem festgelegt ist, für welche Funktionen („Kategorien“) welche Ermäßigungen gewährt werden können. Er beschreibt die Funktionen, für die Reduzierungen gewährt wer-den können, hinreichend genau und hält sich dabei im Rahmen der Vorgaben des § 8 Abs. 1 Satz 1 LVVO. 29 Nach § 8 Abs. 3 LVVO kann über die Ermäßigung nach Absatz 1 hinaus durch das Präsidium für Professor⸱innen für die Wahrnehmung von Sonderfunktionen, insbesondere für die Selbstverwaltung außeruniversitärer Forschungseinrichtungen oder Forschungsverbünde und für die Leitung von anerkannten oder beantragten Sonderforschungsbereichen oder Excellenzclustern, eine Reduzierung der Lehrverpflichtung um bis zu 2 LVS anerkannt werden; eine Anrechnung auf Absatz 1 erfolgt dabei nicht. 30 Die Antragsgegnerin hat für das Studienjahr 2021/2022 ⎯ im Wesentlichen wie im Vorjahr ⎯ folgende Deputatsreduzierungen geltend gemacht: 31 · PDin Dr. Xx: 4 LVS für kustodiale Gerätebetreuung und Wahrnehmung der Funktion der Sicherheitsbeauftragten 32 · Prof. Dr. xx-xx: 2 LVS für die Tätigkeit als Sprecher des SFB 877, 1 LVS für Tätigkeit als Projektleiter und Vorstandsmitglied des SFB 841 33 · Dr. xxx (an Stelle von Prof. Dr. Grötzinger): 4 LVS für kustodiale Gerätebetreuung und Koordinierungsaufgaben 34 · Prof. Dr. xxx-xxx: 2 LVS für Studienfachberatung 35 · Prof. Dr. xy: 2 LVS für die Wahrnehmung von Sonderfunktionen in Forschungsverbünden mit besonderer Bedeutung für die Universität (Verpflichtungen im Vorstand des Exzellenzclusters „The Future Ocean“) 36 · Dr. xxxx: 4 LVS für die Betreuung von Großgeräten und Koordinierungsmaßnahmen 37 Die gewährten Deputatsreduzierungen sind bereits in den Vorjahren von der Kammer nicht beanstandet worden (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 27.11.2019 ⎯ 9 C 97/19 ⎯, juris Rn. 38 ff. m. w. N.). 38 Die Antragsgegnerin hat im Einzelnen dargelegt, dass die Ermäßigungen aus dem Vorjahr fortgelten und hat auf die entsprechenden Unterlagen (Bescheide, Auszüge aus den Präsidiumsprotokollen etc.) der Vorjahre verwiesen. 39 Für Herrn Prof. Dr. xx wurde eine Deputatsermäßigung von 2 LVS für die Wahrnehmung der Aufgaben im Schwerpunkt Kiel Marine Science und im Future Ocean Netzwerk zur Vorbereitung einer nächsten Antragstellung für den Future Ocean Cluster sowie als Vorsitzender des ISOS Steering Commitees bewilligt (vgl. Schreiben der Agg. vom 21.10.2020). Dabei handelt es sich um eine Verlängerung der bereits in den Vorjahren bestehenden Lehrdeputatsermäßigung, die von der Kammer in der Vergangenheit anerkannt wurde (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 27.11.2019 ⎯ 9 C 97/19 ⎯, juris Rn. 38). Mit Präsidiumsbeschluss vom 17.11.2020 wurde die Ermäßigung vom 01.04.2020 bis zum 31.03.2022 unter Berücksichtigung der Bedeutung für die Universität im Hinblick auf die Studienplätze in der Lehreinheit gewährt (vgl. Protokoll der 1935. Sitzung des Präsidiums am 17.11.2020, Anlage 24 zum Schriftsatz der Agg. vom 08.12.2020). Dagegen bestehen keine Bedenken. 40 Die auch schon in den Vorjahren bestehende Lehrdeputatsermäßigung von Frau Dr. Himmerkus für die Betreuung von Großgeräten und Koordinierungsmaßnahmen, die bis zum 31.03.2024 verlängert wurde, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. 41 Ebenfalls ergeben sich keine Bedenken hinsichtlich der Deputatsermäßigung im Umfang von 1 LVS für Prof. Dr. xx-xx wegen seiner Tätigkeit als Projektleiter und Vorstandsmitglied des SFB 841. Der dieser Reduzierung zugrunde liegende und im vergangenen Jahr vorgelegte Antrag vom 08.01.2018 beschreibt die Mehrbelastung, die von der Wahrnehmung dieser Tätigkeit ausgeht. Angesichts dessen, dass fast alle Projekte des SFB 841 am UKE in Hamburg angesiedelt sind, finden auch dort die Vorstandssitzungen statt, an denen er ⎯ neben seiner Arbeit als Projektleiter ⎯ regelmäßig teilnehmen muss. Die für die Tätigkeit gewährte Deputatsermäßigung erscheint sachgerecht und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie wurde durch Präsidiumsbeschluss vom 05.06.2018 für die Zeit vom 01.10.2018 bis zum 31.12.2021 gewährt. 42 Herrn Dr. Damme wurde als Nachfolger von Herrn Prof. xx eine Lehrdeputatsermäßigung von 4 LVS für kustodiale Gerätebetreuung und Koordinierungsaufgaben bewilligt (vgl. Schreiben vom 10.11.2020; Anlage 20 zum Schriftsatz der Agg. vom 10.11.2020; Beschlussvorlage des Präsidiums vom 17.08.2020, Anlage 22 zum Schriftsatz der Agg. vom 02.12.2020). Dagegen bestehen keine Bedenken. Herr Dr. xxx hat seine Aufgaben und die dadurch entstehende Mehrbelastung detailliert mit seinem Antrag vom 29.01.2020 erläutert. Die für die Tätigkeit gewährte Deputatsermäßigung erscheint weiterhin sachgerecht. Sie wurde durch das Präsidium für die Zeit vom 01.04.2020 bis zum 31.03.2024 gewährt und im Übrigen für Herrn Prof. Dr. xx in den vergangenen Jahren von der Kammer stets anerkannt (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 27.11.2019 ⎯ 9 C 97/19 ⎯, juris Rn. 38 m. w. N.). 43 Da die Antragstellerin dagegen im Übrigen keine Bedenken erhoben hat, die Kammer die Ermäßigungen in den Vorjahren eingehend geprüft und das OVG Schleswig die Beschlüsse der Kammer jeweils bestätigt hat, wird auf den Beschluss zum Studienjahr 2019/2020 (VG Schleswig, Beschluss vom 27.11.2019 ⎯ 9 C 97/19 ⎯, juris Rn. 38 ff. m. w. N.) und die schriftsätzlichen Ausführungen der Antragsgegnerin Bezug genommen. 44 Damit sind die geltend gemachten 19 LVS Lehrverpflichtungsermäßigung anzuerkennen. 45 Nach der Berechnung der Antragsgegnerin in Anlage 5 zum Schriftsatz vom 07.10.2021 ist die 6,5 %-Grenze des § 8 Abs. 2 Satz 1 LVVO nicht nur eingehalten, sondern mit 4,83 % deutlich unterschritten. Zu Recht ist die Antragsgegnerin dabei davon ausgegangen, dass sich diese Regelung auf die Hochschule insgesamt und nicht nur auf einzelne Lehreinheiten bezieht (OVG Schleswig, Beschluss vom 25.03.2015 ⎯ 3 NB 189/14 ⎯, n. v. S. 5). 46 Insgesamt errechnet sich damit ein Lehrdeputat aus regulär verfügbaren Stellen von (242,5 ⎯ 19 =) 223,5 LVS. 47 1.2. Lehraufträge, wissenschaftliche Dienstleistungen 48 Lehraufträge sind nach der Erklärung der Antragsgegnerin in den nach § 11 Abs. 1 HZVO maßgeblichen Semestern nicht vergeben worden; genauso wenig sind wissenschaftliche Dienstleistungen i. S. d. § 10 Abs. 6 HZVO erbracht worden. 49 1.3. Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge 50 Die Antragsgegnerin hat den Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge (E) in ihrer Berechnung mit 51,6509 LVS (im Vorjahr 48,0129 LVS) in die Berechnung für das Studienjahr 2021/2022 eingestellt. Dies ist nicht zu beanstanden. 51 Die vom unbereinigten Lehrangebot abzuziehenden Dienstleistungen einer Lehreinheit sind die Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat (§ 12 Abs. 1 HZVO). Voraussetzung für die Anerkennung eines Dienstleistungsexportes ist damit eine rechtlich verbindliche Regelung, um feststellen zu können, welche Lehrveranstaltungen als Dienstleistungen für einen nicht zugeordneten Studiengang zu erbringen sind. Gegenstand, Art und Umfang (d. h. die Zahl der erforderlichen Lehrveranstaltungsstunden) der Studienanforderungen und damit die entsprechenden als Dienstleistungsexport zu erbringenden Veranstaltungen müssen normativ, d. h. in der Regel in staatlichen Prüfungsvorschriften oder hochschulrechtlichen Studien– oder Prüfungsordnungen geregelt sein (st. Rspr. der Kammer seit Beschluss vom 20.11.2012 ⎯ 9 C 54/12 ⎯, n. v. S. 15; OVG Lüneburg, Beschluss vom 09.09.2015 ⎯ 2 NB 368/14 ⎯, juris Rn. 97; OVG Münster, Beschluss vom 08.05.2008 ⎯ 13 C 75/08 ⎯, juris Rn. 12; VGH Kassel, Beschluss vom 10.03.1994 ⎯ 3 Ga 23024/93 NC ⎯, juris Rn. 6; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland. Kommentar, 4. Aufl., S. 398). Das schleswig-holsteinische Hochschulgesetz sieht insoweit vor, dass der Ausbildungsaufwand grundsätzlich durch Prüfungsordnungen festzulegen ist, die als Satzung der Fachbereiche erlassen und vom Präsidium genehmigt werden (§ 52 Abs. 1 und 2 HSG). In Studiengängen, die mit einem Staatsexamen oder einer kirchlichen Prüfung abschließen, erlässt der Fachbereich eine Studienordnung durch Satzung, in der Gegenstand, Art und Umfang der Lehrveranstaltungen und Studienleistungen, die für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind, zu bezeichnen sind (§ 52 Abs. 10 HSG). Nur Lehrveranstaltungen, die nach diesen Vorgaben zu erbringen sind, können als Dienstleistungsexport anerkannt werden. Entsprechende normative Regelungen in Form von Studien– oder Prüfungsordnungen mit Studienverlaufsplänen liegen für alle Studiengänge, für die die Vorklinik Dienstleistungen erbringt, vor. 52 Im Gegensatz dazu ist es nicht erforderlich, normativ festzulegen, welche Lehreinheit die einzelnen Veranstaltungen durchführt bzw. mit welchen Anteilen die Vorklinik an der Lehre in anderen Studiengängen beteiligt ist. Dies liegt im organisatorischen Ermessen der Hochschule. Die Darlegung von Ermessenserwägungen ist nur dann erforderlich, wenn sich kapazitätsungünstige Veränderungen z. B. durch Export in weitere Studiengänge ergeben. Dies ist in diesem Jahr jedoch nicht der Fall. 53 Es ist kapazitätsrechtlich nicht erforderlich, Gruppengrößen oder Anrechnungsfaktoren normativ zu regeln (BVerwG, Beschluss vom 04.03.2015 ⎯ 6 B 39/14 ⎯, juris Rn. 46) und für die aufnehmenden Studiengänge jeweils Curricular(norm)werte festzusetzen (vgl. OVG Schleswig, B. v. 08.04.2014 ⎯ 3 NB 123/13 ⎯, n. v. S. 5). Eine solche Verpflichtung ergibt sich weder unmittelbar aus § 12 Abs. 1 HZVO noch aus kapazitätsrechtlichen Grundsätzen oder dem Landesrecht. Die Verpflichtung zur Festsetzung von Curricular(norm)werten in § 14 HZVO für zulassungsbeschränkte Studiengänge bezieht sich auf den jeweiligen Studiengang, dessen Kapazität berechnet wird, nicht aber auf die importierenden Studiengänge. § 12 HZVO sieht eine solche Verpflichtung demgegenüber gerade nicht vor. Dies sowie die fehlenden konkreten Vorgaben für die Ermittlung der Zahl der Studienanfänger·innen in § 12 Abs. 2 HZVO legen es nahe, dass an die Quantifizierung des Dienstleistungsexportes geringere Anforderungen zu stellen sind als bei den der Lehreinheit zugeordneten Studiengängen. Der Normgeber hält offensichtlich im Rahmen des Dienstleistungsexportes eine pauschalierende und vereinfachende Regelung für ausreichend. Eine solche vereinfachende Regelung widerspricht auch nicht dem Kapazitätserschöpfungsgebot, das generell von typisierenden und pauschalierenden Regelungen geprägt ist (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 11.06.2013 ⎯ NC 9 S 675/12 ⎯, juris Rn. 47 ff., der ⎯ auf der Grundlage des baden-württembergischen Landesrechtes ⎯ auch die Vorgabe konkreter Stundenzahlen für entbehrlich hält; OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.12.2010 ⎯ 2 NB 199/10 ⎯, juris Rn. 28 ff.; VGH München, Beschluss vom 26.07.2011 ⎯ 7 CE 11.10288 u. a. ⎯, juris Rn. 32 ff.; zum Regelungsumfang: Zimmerling/Brehm, Kapazitätsrecht, Band 2, 2013, Rn. 449 ff.). Ausgehend davon hält es die Kammer auch nicht für erforderlich, jeweils die Einhaltung des Curricularnormwertes für den aufnehmenden Studiengang zu überprüfen; auch für ein solches Erfordernis gibt § 12 HZVO nichts her (so auch: OVG Münster, Beschluss vom 19.12.2013 ⎯ 13 C 107/13 ⎯, juris Rn. 18; VGH Kassel, Urteil vom 24.09.2009 ⎯ 10 B 1142/09.MM.W8 ⎯, juris Rn. 48; anders: OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.04.2014 ⎯ 2 NB 103/13 ⎯, juris Rn. 42 ff.; OVG Koblenz, Beschluss vom 12.04.2016 ⎯ 6 B 10087/16 ⎯, juris Rn. 9 ff.). 54 Zur Berechnung des Bedarfs sind die Zahlen der Studienanfänger·innen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Zahlen der Studienanfänger·innen zu berücksichtigen sind (§ 12 Abs. 2 HZVO). Dabei ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 24.11.2020 ⎯ 9 C 57/20 ⎯, juris Rn. 43) und des OVG Schleswig (z. B. Beschluss vom 26.03.2014 ⎯ 3 NB 1/14 ⎯, n. v. S. 4) kein Schwundabschlag zu berücksichtigen (vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 20.11.2013 ⎯ NC 9 S 174/13 ⎯, juris Rn. 47). 55 Nach diesen Maßgaben ist der angesetzte Dienstleistungsexport hinsichtlich der Studiengänge Pharmazie und Zahnmedizin zu beanstanden. 56 Der Dienstleistungsexport in den Studiengang Pharmazie beträgt nach der Berechnung der Antragsgegnerin 8,4966 LVS (Vorjahr 9,4962 LVS) und ist nach der Berechnung der Kammer zu korrigieren auf 8,0682 LVS. 57 In dem als Anlage zur Studienordnung (Satzung) der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät für Studierende des Faches Pharmazie (Studiengang Staatsexamen) vom 15.01.1992 in der Fassung vom 06.02.2014 veröffentlichten Studienplan sind die als Dienstleistungsexport der Vorklinik durchgeführten Vorlesungen Grundlagen der Physiologie und der Anatomie, Pathophysiologie und die Kurse der Physiologie und der Anatomie (Zytologische und histologische Grundlagen, Teil 1: menschliche Zellen) als Pflichtveranstaltungen enthalten. Die angenommene Zahl der LVS entspricht jeweils den Vorgaben des Studienplans. 58 Die Gruppengröße in den importierenden Studiengängen kann abstrakt oder nach den in der Hochschulwirklichkeit in den letzten Jahren durchschnittlich festgestellten Gruppengrößen bestimmt werden (BVerwG, Beschluss vom 04.03.2016 ⎯ 6 B 39/14 ⎯, juris Rn. 17). Die Antragsgegnerin orientiert sich laut der Gegenerklärung vom 07.10.2021 hinsichtlich der Vorlesungen in den Bachelor- und Masterstudiengängen abstrakt an den Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz (Empfehlung zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor und Masterstudiengängen, HRK-Plenum vom 14.06.2005) zu den Betreuungsrelationen; im Staatsexamensstudiengang Pharmazie an den tatsächlichen Gruppengrößen. Die Antragsgegnerin hat deshalb als Gruppengröße die für den letzten Berechnungszeitraum geltende Zulassungszahl zugrunde gelegt; dies waren nach der ZZVO Wintersemester 2020/2021 (NBl. HS MBWK Schl.-H. 2020, S. 33) und der ZZVO Sommersemester 2021 (NBl. HS MBWK Schl.-H. 2020, S. 61) im Studiengang Pharmazie jeweils 58 Plätze (und damit jeweils 2 Plätze weniger als im Vorjahr). Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 12.04.2016 ⎯ 6 B 10087/16 ⎯, juris Rn. 8). Die Vorlesung Pathophysiologie wird anders als die Grundlagenvorlesungen nur einmal jährlich angeboten und deshalb gleichzeitig von zwei Kohorten besucht, nämlich von den im Wintersemester und den im Sommersemester „gestarteten“ Pharmaziestudierenden. Hier geht die Antragsgegnerin deshalb von der doppelten Gruppengröße, nämlich von (58 x 2 =) 116 aus. Auch diese Vorlesung wird nur von Pharmaziestudierenden besucht. Die für die Kurse angenommene Gruppengröße von 15 begegnet keinen Bedenken. Aus den Unterlagen der Antragsgegnerin von den Verfahren aus dem Vorjahr ergibt sich, dass der Kurs der Anatomie nicht nur von dem Kursleiter aus der Anatomie, sondern daneben noch von zwei wissenschaftlichen Mitarbeiter·innen aus der Pharmazie betreut wird, daher beträgt hier der Anteil der Vorklinik nur 1/3. 59 Damit ergibt sich für die Kammer nach der Formel (v x f) / g folgende Exportberechnung für die Pharmazie: 60 Fach Art LVS (v) Gruppengröße (g) Faktor (f) Anteil Vorkl. CAq Grundlagen der Physiologie Vorlesung 3 58 1 0,0517 Pathophysiologie Vorlesung 2 116 1 0,0172 Physiologie Kurs 2 15 0,5 0,0667 Grundlagen der Anatomie Vorlesung 3 58 1 0,0517 Anatomie Kurs 1 15 0,5 0,3333 0,0111 Summe 0,1985 61 Die Antragsgegnerin hat in ihren Kapazitätsunterlagen ohne nähere Erläuterung und Darlegung der Berechnung den Dienstleistungsexport für den Studiengang Pharmazie mit 0,1428 angegeben. Bedenken bestehen insofern jedoch nicht, weil sich die Differenz kapazitätserhöhend auswirkt. 62 Dieser Wert ist nach § 12 Abs. 2 HZVO i. V. m. der Anlage 1 zur HZVO (Verfahren zur Berechnung der personellen Aufnahmekapazität) mit der Zahl der Studienanfänger·innen pro Semester (Aq/2) zu multiplizieren. Dabei sind zur Ermittlung der Zahlen der Studienanfänger·innen die voraussichtlichen Zulassungszahlen für die importierenden Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Zahlen der Studienanfänger·innen zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin habe laut ihren Kapazitätsunterlagen die zum Stichtag bekannten Einschreibzahlen für das vorangehende Studienjahr Wintersemester 2020/2021 und Sommersemester 2021 zugrunde gelegt. Dies ist durch § 12 Abs. 2 HZVO gedeckt und erlaubt eine zutreffende Prognose für den künftigen Berechnungszeitraum (vgl. z. B. OVG Saarlouis, Beschluss vom 16.07.2012 ⎯ 2 B 56/12 ⎯, juris Rn. 132 und VG B-Stadt, Urteil vom 28.01.2015 ⎯ 2 K 455/13.NC ⎯, juris Rn. 80). Jedoch hat die Antragsgegnerin fehlerhaft eine jährliche Zahl der Studienanfänger·innen von 59,5 angenommen. Die Zahl der eingeschriebenen Studierenden betrug indes laut Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 19.04.2022 im Wintersemester 2020/2021 58 und im Sommersemester 2021 55, so dass die Antragsgegnerin in ihrer Berechnung Aq/2 mit (113 : 2 =) 56,5 hätte annehmen müssen. 63 Damit beträgt der Export in den Studiengang Pharmazie nicht wie von der Antragsgegnerin angenommen 8,4966 LVS (0,1428 x 59,5), sondern 8,0682 LVS (0,1428 x 56,5). 64 Der in der Berechnung geltend gemachte Dienstleistungsexport in die Zahnmedizin in Höhe von 31,5909 LVS (Vorjahr 25,5442 LVS) ist auf Grund der Nichtberücksichtigung der Doppel- und Zweitstudierenden in der Berechnung der Antragsgegnerin auf 24,0416 LVS zu korrigieren. 65 Die Antragsgegnerin hat die Studienordnungen Zahnmedizin und Humanmedizin im Sommersemester 2018 überarbeitet und aufeinander abgestimmt. Die Vorlesungen, die gleichzeitig für Zahn- und Humanmediziner·innen angeboten werden, wurden unter Berücksichtigung der Rechtsprechung der Kammer in den Vorjahren in der Exportberechnung nicht berücksichtigt (VG Schleswig, Beschluss vom 27.11.2019 ⎯ 9 C 97/19 ⎯, juris Rn. 61). Die Veranstaltung „Topographische Anatomie begl. zum Präpkurs nur ZM“ wurde als Vorlesung mit dem Anrechnungsfaktor 1,0 in die Berechnung einbezogen. Da die 4 LVS nur im mittleren Teil gemeinsam von Zahn- und Humanmediziner⸱innen besucht werden und der jeweils erste und letzte Teil separat gelehrt wird, waren 2 LVS bei der Exportberechnung zu berücksichtigen. Den Kursus Terminologie, der auch gemeinsam von Zahn- und Humanmediziner⸱innen besucht wird, hat die Antragsgegnerin bei einer Gruppengröße von 180 mit einem Anrechnungsfaktor 0,5 berücksichtigt. 66 Bei der Ermittlung der Zahl der Studienanfänger·innen hat die Antragsgegnerin auch hier auf die Zahl der im 1. Fachsemester immatrikulierten Studierenden im vorigen Berechnungszeitraum abgestellt; dies waren im Wintersemester 2020/2021 66 (im Sommersemester erfolgen keine Einschreibungen). Daher ist bei der Umrechnung auf den Semesteranteil von 33 Studierenden der Zahnmedizin auszugehen. Darüber hinaus ist zu ermitteln, wie viele Doppel- und Zweitstudierende die von der Lehreinheit Vorklinik in der Zahnmedizin durchgeführten Veranstaltungen nicht mehr nachfragen, weil sie zugleich oder in einem höheren Semester Humanmedizin studieren oder ein solches Studium bereits abgeschlossen haben. Die sich aus dem Anlagenkonvolut 11 zur Kapazitätsberechnung ergebende Zahl von 4 Doppel- und 7 Zweitstudierenden ist entsprechend der langjährigen Rechenpraxis der Kammer durch die Zahl der Regelsemester (10) zu dividieren, woraus sich ein Abzugswert von 1,1 ermittelt (vgl. zur Rechenweise Beschluss vom 13.11.2003 ⎯ 9 C 28/03 u. a. ⎯, n. v. S. 13 ff.). Damit reduziert sich die der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs zu Grunde zu legende Zahl der Studienanfänger·innen in Zahnmedizin von 33 pro Semester um 1,1 auf 31,9 (die Antragsgegnerin nahm den Abzug der Doppel- und Zweitstudierenden nicht vor). Der anzuerkennende Dienstleistungsbedarf für den Studiengang Zahnmedizin beträgt daher (0,9573 x 31,9 =) 30,53787 LVS. 67 Der Dienstleistungsexport der Lehreinheit Vorklinische Medizin in die Studiengänge „Biochemie und Molekularbiologie“ Bachelor und Master wird von der Antragsgegnerin mit insgesamt 11,5634 LVS angegeben, wovon 8,7893 LVS auf den Bachelor- und 2,7741 LVS auf den Masterstudiengang entfallen (im Vorjahr [9,8006 + 3,1720 =] 12,9726). 68 Aus der als Anlagenkonvolut „Export Biochemie“ zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 19.04.2022 vorgelegten Curricularwertberechnung ergibt sich im Einzelnen, welche Veranstaltungen in den beiden Studiengängen ganz oder teilweise durch Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik durchgeführt werden; darauf wird Bezug genommen. Aus den als Anlage zur Fachprüfungsordnung Biochemie und Molekularbiologie (1-Fach) vom 12.02.2016 (FPO 2016) veröffentlichten Studienverlaufsplänen für den Bachelor- und den Masterstudiengang ist ersichtlich, dass es sich bei den in der Curricularwertberechnung aufgeführten Veranstaltungen jeweils um Pflichtlehre handelt. 69 Bei den Pflichtveranstaltungen ergeben sich die Art der Veranstaltung und die Zahl der LVS aus den Studienverlaufsplänen. Aus der Spalte „Anteil“ der Curricularwertberechnung im Anlagenkonvolut „Export Biochemie“ ist ersichtlich, welchen Anteil die Vorklinik an den jeweiligen Veranstaltungen hat. Die Antragsgegnerin hat dazu bei den Pflichtveranstaltungen die Aufteilung danach vorgenommen, wie viele Vorlesungen etc. innerhalb der einzelnen Module von Lehrpersonen der Vorklinik wahrgenommen werden. 70 Die Ermittlung des Bedarfes für die im Studienverlaufsplan vorgeschriebenen Wahlpflicht-module (auch die sog. Wahlmodule sind, wie sich aus dem Studienverlaufsplan ergibt, Wahlpflichtmodule) gestaltet sich deutlich schwieriger. Zum einen sind hier für die zu absolvierenden LVS z. T. keine Zahlen, sondern Rahmenwerte vorgegeben, zum anderen sind die vielfältigen Wahlmöglichkeiten und der Anteil der Vorklinik an den jeweils zur Verfügung stehenden Modulen zu berücksichtigen. Seit 2019 wendet die Antragsgegnerin eine zu den Vorjahren veränderte Berechnungsmethode an (VG Schleswig, Beschluss vom 27.11.2019 ⎯ 9 C 97/19 ⎯, juris Rn. 66). Die Antragsgegnerin hat eine Datenanalyse durchgeführt, welche Pflicht- und Wahlpflichtmodule von den Studierenden der Biochemie im Studienjahr 2018/2019 sowohl im Bachelor- als auch im Master-Studiengang belegt wurden und daraus die Wahlbereiche und Wahlpflichtmodule mit vorklinischer Beteiligung herausgefiltert. In einem nächsten Schritt hat sie Anteile nach dem Studienverlaufsplan gebildet, wobei sie für Teile der Wahlbereiche die Zahl der Biochemie-Studierenden, die vorklinische Module belegten, ins Verhältnis zur Gesamtzahl der Studierenden in dem Modul gesetzt hat. Für das Modul „Seminar zur Bachelorarbeit“ hat die Antragsgegnerin den Anteil der CA-Berechnung nach dem rechnerischen Verhältnis der von Vorklinikern betreuten Bachelorarbeiten zu den durch andere Lehreinheiten betreuten Bachelorarbeiten ermittelt. In dem Modul Proteinbiochemie nahmen Biochemie-Studierende nach Angaben der Antragsgegnerin nicht teil; bei dem Modul Neurochemie gab es keine vorklinische Beteiligung (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 27.11.2019 ⎯ 9 C 97/19 ⎯, juris Rn. 66). 71 Gegen die danach ermittelten und aus der Berechnung ersichtlichen jeweiligen CAq-Werte sind Bedenken weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 72 Die Zahl der Studienanfänger·innen pro Semester (Aq/2) ist auch hier nach den tatsächlichen Einschreibzahlen für das Sommersemester 2020 und das Wintersemester 2020/2021 berechnet worden. Die Zahl der Eingeschriebenen betrug im Bachelor-Studiengang, zu dem nur einmal jährlich zugelassen wird, 26, so dass Aq/2 13 beträgt. Im Masterstudiengang ging die Antragsgegnerin von Aq/2=7 aus. 73 Unter Berücksichtigung der vorstehenden Werte errechnet sich insgesamt als Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge (q) eine Summe (E) von: 74 Dienstleistungsbedarf (E) für nicht zugeordnete Studiengänge (q) Studiengang CAq Aq/2 CAq x Aq/2 1 Biochemie BA 0,6761 13 8,7893 2 Biochemie MA 0,3963 8 2,7741 3 Pharmazie 0,1428 56,5 8,0682 4 Zahnmedizin 0,9573 31,9 1) 30,5379 Summe 50,1695 75 1) Verminderung wegen Doppel- und Zweitstudenten Med./Zahnmed. 76 Hieraus folgt ein bereinigtes Lehrangebot von (223,5 ⎯ 50,1695 =) 173,3305 LVS. Aus der Verdoppelung dieses Wertes resultiert ein Jahreslehrangebot von 346,6611 LVS . 77 2. Lehrnachfrage: 78 Dieses Lehrangebot ist durch die im Curriculareigenanteil der Vorklinik (CAp) ausgedrückte Lehrnachfrage zu dividieren. 79 Der Curricularnormwert für die Medizin ⎯ Vorklinik ⎯ ist in Anlage 3 zur HZVO (§ 14 Abs. 3) auf 2,4 festgesetzt. Dieser Wert, der nach § 14 Abs. 1 HZVO den in Deputatsstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten für die ordnungsgemäße Ausbildung im vorklinischen Studienabschnitt ausdrückt, darf nicht überschritten werden. Die Antragsgegnerin geht wie in den Vorjahren von einer Lehrnachfrage von 2,3955 LVS aus, die in einen Curricular-Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinik von 1,7917 LVS und einen Fremdanteil von 0,6038 LVS aufgeteilt werden, und hält sich damit im Rahmen dieser Vorgabe. 80 Der Aufteilung liegt die Curricularwertberechnung der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2019 (Anlage 22 zum Schriftsatz der Agg. vom 20.09.2019) zugrunde, in der sie für jede Veranstaltung Veranstaltungsart, Anrechnungsfaktor und Gruppengröße sowie die Zuordnung zu einer Lehreinheit aufgeführt hat. Diese Berechnung beruht auf dem aktuellen Studienplan, der als Anlage zur Studienordnung (Satzung) für Studierende des Studiengangs Medizin an der Medizinischen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel ⎯ 2016 vom 25.07.2016 beschlossen ist. Bedenken dagegen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 81 Die Curricularwertberechnung folgt hinsichtlich der Veranstaltungsart und der Zahl der LVS den Vorgaben des Studienplans, die Anrechnungsfaktoren ergeben sich aus der LVVO. Auch die angenommenen Gruppengrößen sind nicht zu beanstanden. Die Kammer hat in ständiger Rechtsprechung die von der Antragsgegnerin für Vorlesungen angenommene Gruppengröße von 180 gebilligt und ist dabei der Rechtsprechung des OVG Lüneburg (Beschluss vom 03.09.2010 ⎯ 2 NB 394/09 ⎯, juris Rn. 79; Beschluss vom 11.07.2008 ⎯ 2 NB 487/07 ⎯, juris Rn. 51) und des OVG Schleswig (Beschluss vom 30.09.2011 ⎯ 3 NB 18/11 ⎯, n. v. S. 3) gefolgt. 82 Es besteht keine Verpflichtung, weitere Veranstaltungen ⎯ insbesondere integrierte Seminare ⎯ durch die klinischen Lehreinheiten durchführen zu lassen und diesen curricular zuzuordnen. Es liegt im Organisationsermessen, die für den ersten Studienabschnitt vorgesehenen Ausbildungsinhalte von Lehrpersonal der Lehreinheit Vorklinik vermitteln zu lassen, wenn sie diese Handhabung für geeignet hält, den Studierenden die erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 15.04.2004 ⎯ 3 NB 16/03 ⎯, juris Rn. 27; OVG Saarlouis, Beschluss vom 17.07.2006 ⎯ 3 X 3/06 ⎯, juris Rn. 162; OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2004 ⎯ 2 NB 430/03 ⎯, juris Rn. 29). 83 Die Kammer hält es ferner nicht für erforderlich, noch eine Berechnung der personalbezogenen klinischen Kapazität der Antragsgegnerin anzufordern, um feststellen zu können, ob der Gesamt-CNW für beide Abschnitte des Studiums von 8,2 überschritten ist. Maßgeblich ist ausschließlich, ob der in der HZVO normativ festgesetzte Teilcurricularnormwert von 2,4 überschritten ist. Auch wenn sich bei Berücksichtigung der personalbezogenen Kapazität der Klinik insgesamt ein Wert von mehr als 8,2 ergäbe, müssten die ggfs. vorzunehmenden Kürzungen im Bereich der Klinik vorgenommen werden (OVG Schleswig, Beschluss vom 23.04.2014 ⎯ 3 NB 87/13 ⎯, n. v. S. 8). 84 Somit ergibt sich vor dem Schwundausgleich eine Studienplatzzahl von 346,6611 LVS (Jahreslehrangebot) dividiert durch 1,7917 (CNW-Eigenanteil), d. h. 193,4816. 85 3. Schwundausgleich: 86 Die so ermittelte Zahl an Studienplätzen ist gem. § 15 Abs. 3 Nr. 3 HZVO aufgrund der Annahme einer Schwundquote zu erhöhen. Die Antragsgegnerin hat eine Schwundquotenberechnung (Anlage 6 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 07.10.2021) vorgelegt, die 5 Semester (Sommersemester 2018 ⎯ Wintersemester 2020/21) und damit 4 Semesterübergänge berücksichtigt; darauf wird Bezug genommen. 87 Sie hat entsprechend der Rechenweise des „Hamburger Modells“ (Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland. Kommentar, 4. Aufl., S. 419) eine Schwundquote q von 0,9846 (entspricht einem Schwundausgleichsfaktor SF = 1/q von 1,0156) errechnet. Bedenken gegen die zugrunde gelegten Zahlen sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. 88 Es ist nicht erforderlich, im Rahmen der Schwundberechnung die Beurlaubung von Studierenden zu berücksichtigen. Denn der betroffene Studienplatz wird auch im Falle der Beurlaubung rechtlich nicht „frei“ und kann daher auch nicht anderweitig besetzt werden, weil der oder die Studierende jederzeit seine oder ihre Beurlaubung abbrechen und „seinen“ oder „ihren“ Studienplatz wieder in Anspruch nehmen kann (st. Rspr. der Kammer ⎯ vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 24.11.2020 ⎯ 9 C 57/20 ⎯, juris Rn. 60⎯ und des OVG Schleswig, zuletzt Beschluss vom 29.05.2012 ⎯ 3 NB 164/11 ⎯, n. v. S. 4). 89 Dividiert man die oben ermittelte Studienplatzzahl von 193,4816 durch die Schwundquote 0,9846 so ergibt sich eine Zulassungszahl von 196,4999, aufgerundet 197, dies übersteigt die festgesetzte Zahl der Studienplätze um einen Platz. 90 4. Belegung: 91 Nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Belegungsliste sind tatsächlich 197 Plätze besetzt. 92 Damit stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung, so dass der auf Zulassung außerhalb der Kapazität gerichtete Antrag abzulehnen ist. 93 Soweit hilfsweise die Zulassung innerhalb der Kapazität beantragt worden ist, besteht schon deshalb kein Anordnungsanspruch, weil die festgesetzte Zahl der Studienplätze belegt ist und Fehler im Vergabeverfahren nicht geltend gemacht worden sind. 94 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. 52 Abs. 2 GKG. Die Kammer legt bei NC-Verfahren auch im Eilverfahren den ungekürzten Auffangwert in Höhe von 5.000 € zugrunde (so auch OVG Schleswig, z. B. Beschluss vom 20.07.2012 ⎯ 3 NB 18/10 ⎯, n. v.).