OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 C 56/20

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2021:0120.9C56.20.00
6mal zitiert
41Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

47 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin/der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin/der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Der Antrag der Antragstellerin bzw. des Antragstellers, ihr bzw. ihm im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig einen Studienplatz im Wintersemester 2020/2021 für das 1. Fachsemester Humanmedizin zuzuteilen, hilfsweise beschränkt bis zum ersten Abschnitt zur Ärztlichen Prüfung, weiter hilfsweise sie bzw. ihn an einem gerichtlich angeordneten Auswahl-(Los-)Verfahren für die Vergabe zusätzlicher Studienplätze zu beteiligen, ist nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Ein Anordnungsgrund besteht in kapazitätsrechtlichen Streitigkeiten deshalb, weil den Studienbewerber⸱innen ein Zuwarten bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren, die in aller Regel erst geraume Zeit nach Abschluss des Bewerbungssemesters ergehen kann, nicht zumutbar ist. Es fehlt aber an einem Anordnungsanspruch. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass über die festgesetzte Kapazität weitere Studienplätze zur Verfügung stehen. Es bedarf deshalb auch keiner weiteren Überprüfung, ob die formalen Anspruchsvoraussetzungen des § 58 der Landesverordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularwerte, die Festsetzung von Zulassungszahlen, die Auswahl von Studierenden und die Vergabe von Studienplätzen (Hochschulzulassungsverordnung – HZVO) vom 4. Dezember 2019 (NBl. HS MBWK Schl.-H. 2019, S. 56) in der Fassung der Landesverordnung zur Änderung der HZVO vom 7. Juli 2020 (NBl. HS MBWK Schl.-H. S. 24), nämlich ein fristgerechter Antrag auf Zulassung außerhalb der Kapazität und eine form- und fristgerechte Bewerbung für den Studienort, gegeben sind. Der Anordnungsanspruch folgt aus Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip. Gewährleistet ist damit für jeden, der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, ein Anspruch auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl. Soweit in dieses Teilhaberecht durch absolute Zulassungsbeschränkungen eingegriffen wird, ist dies nur auf einer gesetzlichen Grundlage statthaft und nur dann verfassungsgemäß, wenn dies zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes – Funktionsfähigkeit der Universitäten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium – und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet wird (BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1991 – 1 BvR 393/85 – BVerfGE 85, 36 ff.). Mit diesem verfassungsrechtlich begründeten Kapazitätserschöpfungsgebot ist die für das Wintersemester 2020/2021 durch § 1 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa. der Zulassungszahlenverordnung (ZZVO Wintersemester 2020/2021) vom 8. Juli 2020 (NBl. HS MBWK. Schl.-H. S. 33), auf 207 festgesetzte Zahl (Zulassungszahl) der im Wintersemester 2020/2021 an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel im Studiengang Humanmedizin höchstens aufzunehmenden Bewerber⸱innen zu vereinbaren. Die Festsetzung der Zulassungszahl erfolgt durch das für Hochschulen zuständige Ministerium. Die der Festsetzung zugrunde liegende Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin – hier für den Berechnungszeitraum Wintersemester 2020/2021 und Sommersemester 2021 – beruht auf den Bestimmungen des ersten Teils der Hochschulzulassungsverordnung. Die durchzuführende Berechnung der auf die jährliche Ausbildungskapazität bezogenen Zulassungszahl erfolgt nach Maßgabe des § 7 HZVO i. V. m. Anlage 1 zu einem nach § 6 Abs. 1 HZVO zu wählenden Berechnungsstichtag (hier der 1. Februar 2020). Sie geht von der personellen Ausstattung derjenigen Lehreinheit aus, der der Studiengang zugeordnet ist (Lehrangebot, dazu 1.) und teilt diese durch die maßgebliche Lehrnachfrage, d. h. durch den Anteil am Curricularnormwert, der auf diese Lehreinheit entfällt (dazu 2.). Sodann erfolgt eine Überprüfung anhand weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien (dazu 3.). Die anhand von Zahlenwerten und Formeln vorzunehmende Ermittlung der Ausbildungskapazität unterliegt einschließlich ihrer Ableitung (BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1991, a. a. O., BVerfGE 85, 36 ff.) schon im Eilverfahren einer eingehenden verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2004 – 1 BvR 356/04 – BVerfGK 3, 135 ff., juris Rn. 23). Nach diesem Maßstab ist die Berechnung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. 1. Lehrangebot: 1.1. Unbereinigtes Lehrangebot Für die Berechnung des Lehrangebots sind alle Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HZVO). Ein normativer, im allgemeinen Landeshaushaltsplan ausgewiesener Stellenplan ist dazu nicht erforderlich (OVG Schleswig, Beschluss vom 26. Oktober 2010 – 3 NB 139/09 u. a. – n. v.). Die Universitäten erhalten Globalzuweisungen und bewirtschaften diese in eigener Verantwortung (§ 8 Abs. 1 Hochschulgesetz – HSG –). Die jeweiligen Fachbereiche verwalten die ihnen zugewiesenen Personal- und Sachmittel (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 HSG), wobei die Dekanin oder der Dekan die konkreten Entscheidungen trifft (§ 30 Abs. 1 Satz 2 HSG). 1.1.1. Stellenausstattung Die Antragsgegnerin hat dazu eine Stellenübersicht vorgelegt, die die den einzelnen Instituten zugeordneten Stellen mit Stellennummern und Namen ausweist. Nach der Stellenübersicht und den dazu erfolgten Erläuterungen der Antragsgegnerin stehen der Lehreinheit vorklinische Medizin verteilt auf die einzelnen Institute folgende Stellen bzw. Deputate (ausgedrückt in Lehrveranstaltungsstunden – LVS –) zur Verfügung: Stellengruppe Planstellen=Verfügbare Stellen Dep. je Stelle Summe Deputats-vermin-derungen Verfügbare Deputatsstunden Anatomie Prof. W 3 1 9 9 - 9 Prof. W 2 2 9 18 - 18 Akad. Räte/Oberräte N.N 2,5 9 22,5 - 22,5 Qualif.stellen auf Zeit 7 4 28 28 W 1 (Qualif.stelle) 2 5 10 10 Wiss.Ang. 1 9 9 4 5 Summe Anatomie 15,5 96,5 4 92,5 (Vorjahr: 92,5) Biochemie Prof. W 3 1 9 9 3 6 Prof. W 2 2 9 18 - 18 Juniorprof. W 1, zus. W 1 Exzellenzcluster Entzündungsforschung 3 5 15 15 Akad. Räte/Oberräte 1 9 9 4 5 Qualif.stellen auf Zeit 7 4 28 28 Summe Biochemie 14 79 7 72 (Vorjahr: 78) Physiologie Prof. W 3 1 9 9 9 Prof. W 2 2 9 18 2 16 Akad. Räte/Oberräte 1 9 9 2 7 Qualif.stellen auf Zeit 5,5 4 22 22 Wiss. Ang. abgeordnet 1 4 4 4 Wiss. Ang. 1 9 9 4 5 Wiss. Ang. Kustodialfunkt. 1 0 0 0 Summe Physiologie 12,5 71 8 63 (Vorjahr 63) Summe insgesamt 42 246,5 19 227,5 (Vorj. 233,5) Die Antragsgegnerin hat der Deputatsberechnung für die einzelnen Stellengruppen die zum Stichtag maßgebliche Lehrverpflichtungsverordnung – LVVO – vom 27. Juni 2016 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. 36) zugrunde gelegt. Das Lehrdeputat von Professor⸱innen beträgt 9 LVS (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 LVVO). Das Lehrdeputat von Juniorprofessor⸱innen (W 1) in der ersten Anstellungsphase (erste drei Jahre) beträgt 4 LVS, das in der zweiten Anstellungsphase (4. – 6. Jahr) 6 LVS (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 LVVO). Die Antragsgegnerin hat das Lehrdeputat mit dem Mittelwert von 5 LVS berücksichtigt. Dies hat die Kammer in ständiger Rechtsprechung gebilligt (Beschluss vom 29. November 2007 – 9 C 21/07 – n. v.; so auch OVG Schleswig, Beschluss vom 26. März 2014 – 3 NB 1/14 – n. v.). Für wissenschaftliche Mitarbeiter⸱innen beträgt die Lehrverpflichtung grundsätzlich 9 LVS (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 LVVO). Wissenschaftliche Mitarbeiter⸱innen, die befristet eingestellt werden und denen im Rahmen ihrer Dienstaufgabe Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion oder zusätzlicher wissenschaftlicher Leistung gegeben wird, haben eine Lehrverpflichtung von 4 LVS (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 LVVO). Solche befristeten Qualifikationsstellen mit der Zweckbestimmung wissenschaftlicher Fort- und Weiterbildung bilden kapazitätsrechtlich eine eigene Stellengruppe (OVG Münster, Beschluss vom 4. September 2017 – 13 C 16/17 –, juris Rn. 9 ff.). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die nach § 2 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft – WissZeitVG – vom 12. April 2007 (BGBl. S. 506 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. S. 1073), geltende zulässige Befristungsdauer im Einzelfall überschritten wird. Solange eine Entfristung vor dem Arbeitsgericht nicht erfolgreich geltend gemacht wurde, wäre eine arbeitsrechtliche Unwirksamkeit der Befristung kapazitätsrechtlich ohne Belang (OVG Schleswig, Beschluss vom 5. Oktober 2012 – 3 NV 5/12 – n. v.; OVG Münster, Beschluss vom 31. Juli 2012 – 13 C 28/12 – juris Rn. 14; vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 14. Februar 2012 – NC 6 K 2025/09 – juris Rn. 37). Für eine allenfalls denkbare faktische Umwandlung einer befristeten in eine unbefristete Stelle gibt es bisher keine Anhaltspunkte (vgl. dazu OVG Münster, Beschluss vom 10. Mai 2012 – 13 C 6/12 – juris Rn. 17 und vom 4. September 2017 – 13 C 16/17 – juris Rn. 9 ff.). Allein maßgeblich ist daher die Widmung im Stellenplan (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 8. November 2018 – 9 C 50/18 – juris Rn. 24). Nach den zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen der Antragsgegnerin ist nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht zweifelhaft, dass die Stelleneinstufung der Lehrpersonen fehlerfrei erfolgt. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsätzen vom 21. Oktober, 10. November und 8. Dezember 2020 die Änderungen gegenüber der Kapazitätsberechnung des vorangegangenen Berechnungszeitraumes im Einzelnen erläutert. Dabei haben sich hinsichtlich der Planstellen und der Deputatsreduzierungen nur geringe Unterschiede zum Vorjahr ergeben (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 27. November 2019 – 9 C 97/19 – juris Rn. 13 ff.). Die reguläre Stellenausstattung hat sich gegenüber dem Vorjahr verändert; die Deputatsstunden wurden um 6 LVS gegenüber dem Vorjahr verringert. Gegen die von der Antragsgegnerin angenommene Zahl der Planstellen und die daraus ermittelte Zahl der verfügbaren Deputatsstunden bestehen keine Bedenken. Hinsichtlich der Ausstattung der einzelnen Institute und der sich zu diesem Studienjahr ergebenden Veränderungen wird auf den Vorjahresbeschluss (VG Schleswig, Beschluss vom 27. November 2019 – 9 C 97/19 – juris Rn. 15) und die Ausführungen der Antragsgegnerin in ihren Schriftsätzen Bezug genommen. Soweit wegen des Ausscheidens von Frau Xxx und der Umsetzung von Frau Lucius Unklarheiten bei der Neubesetzung der Stellennummer 16100 im Anatomischen Institut vorgetragen wurden, wird auf den von der Antragsgegnerin eingereichten Katalog Bezug genommen, aus dem sich ergibt, dass diese Stellennummer zu je 50 % mit Frau xx und Frau Rickert ausgefüllt wurde (vgl. Anlagenkonvolut 19 zum Schriftsatz vom 10. November 2020). Die volle Stelle mit der Stellennummer 4580 wurde wie im Vorjahr zu 50 % eingesetzt, um eine 0,5 Dauerstelle für die dem Anatomischen Institut zugewiesene Lehre im Fach Medizinische Terminologie bereitstellen zu können. Diese halbe Stelle ersetzt eine volle wissenschaftliche Nachwuchsstelle (vgl. Schriftsatz der Agg. vom 7. Januar 2021), so dass es zu einer leichten Erhöhung (von 4 LVS auf 4,5 LVS) gekommen ist. Diese neue Stelle hat die Stellennummer 92850 und ist zu 50 % mit Frau Lucius besetzt. Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 27. November 2019 – 9 C 97/19 – juris Rn. 22). Herr Prof. Lucius besetzt wie in den Vorjahren die W2-Stelle mit der Nummer 2750. Hinsichtlich der Stelle mit der Nummer 93812 geht das Gericht davon aus, dass diese mit zwei Wissenschaftlichen Mitarbeiter⸱innen zu je 50 % besetzt ist und nicht, wie wohl fehlerhaft im Stellenplan ausgeführt, zu je 100 %. Wegen vorübergehender Arbeitszeitenreduzierung weist die Stellennummer 93819 keine verfügbaren Deputatsstunden auf. Das ist nicht zu beanstanden. Weitere Änderungen in der Stellenausstattung ergeben sich aus Umbesetzungen in der Biochemie. Frau Prof. Dr. XY ist am 31. Juli 2020 in den Ruhestand eingetreten. Ihre Stelle mit der Nummer 9320 wurde mit Herrn Prof. XXX besetzt, der zuvor auf einer KW-Stelle (9090) saß. Die ehemals gesperrte Stelle Nr. 6360 wird nunmehr von Frau Dr. Xyz besetzt. Bei dieser Stelle handelt es sich um eine W1-Stelle mit 5 LVS. Herr Dr. Damme (urspr. Stellennummer 6690) führt die Lehrverpflichtung für Herrn Prof. Xxxx (Stellennummer 7080) fort. Die Stelle mit der Nummer 18410 (E 13) wird zwar nur zu 65 % ausgefüllt, weshalb in dem Stellenplan des Instituts für diese Stelle eine Lehrverpflichtung von 3 LVS eingetragen ist. Aufgrund des abstrakten Stellenprinzips wird sie bei der Stellenausstattung jedoch als volle Stelle, d. h. mit 4 Deputatsstunden, gezählt. Im Physiologischen Institut haben sich bezüglich der Stelle von Frau Dr. .... folgende Veränderungen ergeben: Frau Dr. .... besetzte in der Vergangenheit die Stelle mit der Nummer 6660. Dabei handelte es sich um eine unbefristete Stelle, die nicht zum Physiologischen Institut gehörte. Zur Finanzierung dieser Stelle wurden deshalb zwei halbe Qualifikationsstellen (½ 4760 und ½ 1340) mit je 2 x 2 LVS gesperrt. Dies hat die Kammer in den vergangenen Jahren akzeptiert (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 27. November 2019 – 9 C 97/19 – juris Rn. 20). Die Antragsgegnerin teilte nunmehr mit Schreiben vom 8. Dezember 2020 mit, dass Frau Dr. .... zum Juni 2020 die zum Institut gehörige E 14-Stelle mit der Nummer 44050 besetzt. Dadurch entfällt die Stelle mit der Nummer 4760 (E 13) vollständig, die in der Vergangenheit gesperrte ½ Stelle 1340 (E 13) steht dafür dem Institut dafür wieder zur Verfügung, so dass sich hinsichtlich der verfügbaren Stellen in der Physiologie keine Änderungen ergeben. Herr Prof. Terlau (Stellennummer 800) hat keinen Vertrag mit der Antragsgegnerin, sondern einen Vertrag aus dem Jahr 2005 mit der Universitätsklinik Lübeck. Er leistet maximal 4 LVS Lehre (vgl. Schriftsatz der Agg. vom 7. Januar 2021). Die Antragsgegnerin teilte mit, dass zur Gegenfinanzierung dieser Stelle eine halbe A 13-Stelle (Nummer 9070) mit zwei LVS gesperrt wurde, sowie 1,5 Stellen der Entgeltgruppe 2. Dabei handelt es sich um Stellen ohne Lehrverpflichtung. Insgesamt führt dies zu einem Plus von 2 LVS im Physiologischen Institut und ist daher kapazitätserhöhend. Dagegen bestehen keine Bedenken. Hinsichtlich der Stelle von Herrn Prof. Dr. XXXX (Stellennr. 7240) wird es voraussichtlich erst ab 1. April 2028 zu Veränderungen kommen. Dies hat auf die diesjährige Stellenausstattung keine Auswirkungen. Soweit Bedenken wegen der Nichtberücksichtigung der Stelle mit der Nummer 8360 geäußert wurden, ist darauf hinzuweisen, dass diese Stelle von einer Person besetzt ist, die in der Datenverarbeitung angestellt ist. Dass die Stelle gesperrt ist, ist daher nicht zu beanstanden. Damit bleibt es bei 246,5 LVS aus verfügbaren Stellen, davon sind die Deputatsermäßigungen abzuziehen. 1.1.2. Deputatsermäßigungen Die Zahl der Deputatsermäßigungen hat sich gegenüber dem Vorjahr von 22 LVS auf 19 LVS reduziert. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 LVVO kann das Präsidium der Hochschule auf Antrag für die Wahrnehmung von Funktionen und Aufgaben in der Selbstverwaltung die Lehrverpflichtungen ermäßigen; das Präsidium einer Universität kann Ermäßigungen auch für Aufgaben in der Forschung gewähren. Die Gesamtsumme aller Ermäßigungen nach § 8 Abs. 1 LVVO kann gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 LVVO bei Universitäten und Fachhochschulen bis 6,5 % der Lehrverpflichtung aller im Stellenplan der Hochschule für Professor⸱innen und wissenschaftliche Mitarbeiter⸱innen ausgewiesenen Stellen und Planstellen betragen. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 LVVO regelt das Präsidium mit Zustimmung des Senates, für welche Funktionen und Aufgaben nach § 8 Abs. 1 Satz 1 LVVO und in welchem Umfange die Lehrverpflichtung ermäßigt werden kann. Das Präsidium der Antragsgegnerin hat am 12. Januar 2011 mit Zustimmung des Senates einen generellen Beschluss gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 LVVO über Deputatsreduzierungen getroffen, in dem festgelegt ist, für welche Funktionen („Kategorien“) welche Ermäßigungen gewährt werden können. Er beschreibt die Funktionen, für die Reduzierungen gewährt werden können, hinreichend genau und hält sich dabei im Rahmen der Vorgaben des § 8 Abs. 1 Satz 1 LVVO. Nach der Berechnung in Anlage 9 zum Schriftsatz vom 21. Oktober 2020 der Antragsgegnerin ist die 6,5 %-Grenze des § 8 Abs. 2 Satz 1 LVVO nicht nur eingehalten, sondern mit 4,95 % (Vorjahr: 5,85 %) deutlich unterschritten. Diese Grenze wird auch eingehalten, wenn man das tatsächlich vorhandene Personal zugrunde legt (dann: 6,14 %). Zu Recht ist die Antragsgegnerin dabei davon ausgegangen, dass sich diese Regelung auf die Hochschule insgesamt und nicht nur auf einzelne Lehreinheiten bezieht (OVG Schleswig, Beschluss vom 25. März 2015 – 3 NB 189/14 u. a. – n. v.). Nach § 8 Abs. 3 LVVO kann über die Ermäßigung nach Absatz 1 hinaus durch das Präsidium für Professor⸱innen für die Wahrnehmung von Sonderfunktionen, insbesondere für die Selbstverwaltung außeruniversitärer Forschungseinrichtungen oder Forschungsverbünde und für die Leitung von anerkannten oder beantragten Sonderforschungsbereichen oder Excellenzclustern, eine Reduzierung der Lehrverpflichtung um bis zu 2 LVS anerkannt werden; eine Anrechnung auf Absatz 1 erfolgt dabei nicht. Die Antragsgegnerin hat für das Studienjahr 2020/2021 – im Wesentlichen wie im Vorjahr – folgende Deputatsreduzierungen geltend gemacht: · PDin Dr. ..: 4 LVS für kustodiale Gerätebetreuung und Wahrnehmung der Funktion der Sicherheitsbeauftragten · Prof. Dr. xx: 2 LVS für die Wahrnehmung von Sonderfunktionen in Forschungsverbünden mit besonderer Bedeutung für die Universität (Verpflichtungen im Vorstand des Exzellenzclusters „The Future Ocean“) · Prof. Dr. .......: 2 LVS für Studienfachberatung · Dr. ....: 4 LVS für die Betreuung von Großgeräten und Koordinierungsmaßnahmen · Prof. Dr. xx-xx: 2 LVS für die Tätigkeit als Sprecher des SFB 877, 1 LVS für Tätigkeit als Projektleiter und Vorstandsmitglied des SFB 841 · Dr. xxxy (an Stelle von Prof. Dr. Xxxx): 4 LVS für kustodiale Gerätebetreuung und Koordinierungsaufgaben Die gewährten Deputatsreduzierungen sind bereits in den Vorjahren von der Kammer akzeptiert worden (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 27. November 2019 – 9 C 97/19 – juris Rn. 38 ff. m.w.N., zuletzt bestätigt durch OVG Schleswig, Beschluss vom 26. Januar 2018 – 3 NB 34/17 – n. v.). Die Antragsgegnerin hat im Einzelnen dargelegt, dass erforderlichenfalls die Ermäßigungen verlängert worden sind und hat die entsprechenden Unterlagen (Bescheide, Auszüge aus den Präsidiumsprotokollen etc.) beigefügt. Für Herrn Prof. Dr. Bleich wurde eine Deputatsermäßigung von 2 LVS für die Wahrnehmung der Aufgaben im Schwerpunkt Kiel Marine Science und im Future Ocean Netzwerk zur Vorbereitung einer nächsten Antragstellung für den Future Ocean Cluster sowie als Vorsitzender des ISOS Steering Commitees bewilligt (vgl. Schreiben der Agg. vom 21. Oktober 2020). Dabei handelt es sich um eine Verlängerung der bereits in den Vorjahren bestehenden Lehrdeputatsermäßigung, die von der Kammer in der Vergangenheit anerkannt wurde (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 27. November 2019 – 9 C 97/19 – juris Rn. 38). Mit Präsidiumsbeschluss vom 17. November 2020 wurde die Ermäßigung vom 1. April 2020 bis zum 31. März 2022 unter Berücksichtigung der Bedeutung für die Universität im Hinblick auf die Studienplätze in der Lehreinheit gewährt (vgl. Protokoll der 1935. Sitzung des Präsidiums am 17. November 2020, Anlage 24 zum Schriftsatz der Agg. vom 8. Dezember 2020). Dagegen bestehen keine Bedenken. Die auch schon in den Vorjahren bestehende Lehrdeputatsermäßigung von Frau Dr. .... für die Betreuung von Großgeräten und Koordinierungsmaßnahmen, die bis zum 31. März 2024 verlängert wurde, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Ebenfalls ergeben sich keine Bedenken hinsichtlich der Deputatsermäßigung im Umfang von 1 LVS für Prof. Dr. Rose-John wegen seiner Tätigkeit als Projektleiter und Vorstandsmitglied des SFB 841. Der dieser Reduzierung zugrunde liegende und im vergangenen Jahr vorgelegte Antrag vom 8. Januar 2018 beschreibt die Mehrbelastung, die von der Wahrnehmung dieser Tätigkeit ausgeht. Angesichts dessen, dass fast alle Projekte des SFB 841 am UKE in Hamburg angesiedelt sind, finden auch dort die Vorstandssitzungen statt, an denen er – neben seiner Arbeit als Projektleiter – regelmäßig teilnehmen muss. Die für die Tätigkeit gewährte Deputatsermäßigung erscheint sachgerecht und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie wurde durch Präsidiumsbeschluss vom 5. Juni 2018 für die Zeit vom 1. Oktober 2018 bis zum 31. Dezember 2021 gewährt. Herrn Dr. Damme wurde als Nachfolger von Herrn Prof. Xxxx eine Lehrdeputatsermäßigung von 4 LVS für kustodiale Gerätebetreuung und Koordinierungsaufgaben bewilligt (vgl. Schreiben vom 10. November 2020; Anlage 20 zum Schriftsatz der Agg. vom 10. November 2020; Beschlussvorlage des Präsidiums vom 17. August 2020, Anlage 22 zum Schriftsatz der Agg. vom 2. Dezember 2020). Dagegen bestehen keine Bedenken. Herr Dr. Damme hat seine Aufgaben und die dadurch entstehende Mehrbelastung detailliert mit seinem Antrag vom 29. Januar 2020 erläutert. Die für die Tätigkeit gewährte Deputatsermäßigung erscheint weiterhin sachgerecht. Sie wurde durch das Präsidium für die Zeit vom 1. April 2020 bis zum 31. März 2024 gewährt und im Übrigen für Herrn Prof. Dr. Xxxx in den vergangenen Jahren von der Kammer stets anerkannt (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 27. November 2019 – 9 C 97/19 – juris Rn. 38 m.w.N.). Frau Prof. Dr. Just, der in den Vorjahren eine Lehrdeputatsermäßigung von zwei LVS wegen Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule gemäß § 10 LVVO sowie eine Lehrdeputatsermäßigung von einer LVS wegen Schwerbehinderung bewilligt wurde, ist am 31. Juli 2020 in den Ruhestand eingetreten. Ihre Stelle mit der Nummer 9320 wurde mit Herrn Prof. XXX besetzt, der zuvor auf einer KW-Stelle (9090) saß. Herr Prof. XXX erhält keine Lehrdeputatserverminderungen. Da die Antragsteller dagegen im Übrigen keine Bedenken erhoben haben, die Kammer die Ermäßigungen in den Vorjahren eingehend geprüft und das OVG Schleswig die Beschlüsse der Kammer jeweils bestätigt hat, wird auf den Vorjahresbeschluss (VG Schleswig, Beschluss vom 27. November 2019 – 9 C 97/19 – juris Rn. 38 ff. m.w.N.) und die schriftsätzlichen Ausführungen der Antragsgegnerin Bezug genommen. Keiner Entscheidung bedarf vorliegend die Frage, inwieweit sogenannte Titellehre (Lehrleistungen von Privatdozenten, Honorarprofessoren und außerplanmäßigen Professoren) kapazitätserhöhend berücksichtigt werden müsste (ablehnend: 7. Kammer des VG Schleswig, Beschluss vom 7. Dezember 2007 – 7 C 19/07 u. a. – n. v.). Die jeweiligen Institutsleiter haben dazu in den vergangenen Jahren erklärt, dass Titellehre – soweit sie nicht ohnehin in der Kapazitätsberechnung berücksichtigt wird – im Bereich der Pflichtlehre der Vorklinik nicht stattfindet. Die Kammer sieht keinen Anlass, daran zu zweifeln. Insgesamt errechnet sich damit ein Lehrdeputat aus regulär verfügbaren Stellen von (246,5 – 19 =) 227,5 LVS (entspricht 227,5 Semesterwochenstunden – SWS). 1.2. Lehraufträge Die Antragsgegnerin hat in den nach § 11 Abs. 1 HZVO maßgeblichen Semestern keinen Lehrauftrag vergeben. 1.3. Dienstleistungsbedarf Die Antragsgegnerin hat den Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge in ihrer Berechnung mit 48,0129 SWS (im Vorjahr 51,2969 SWS) in die Berechnung für das Studienjahr 2020/2021 eingestellt. Diese Zahl ist auf 46,5103 SWS zu korrigieren. Die vom unbereinigten Lehrangebot abzuziehenden Dienstleistungen einer Lehreinheit sind die Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat (§ 12 Abs. 1 HZVO). Voraussetzung für die Anerkennung eines Dienstleistungsexportes ist damit eine rechtlich verbindliche Regelung, um feststellen zu können, welche Lehrveranstaltungen als Dienstleistungen für einen nicht zugeordneten Studiengang zu erbringen sind. Gegenstand, Art und Umfang (d. h. die Zahl der erforderlichen Semesterwochenstunden) der Studienanforderungen und damit die entsprechenden als Dienstleistungsexport zu erbringenden Veranstaltungen müssen normativ, d. h. in der Regel in staatlichen Prüfungsvorschriften oder hochschulrechtlichen Studien- oder Prüfungsordnungen geregelt sein (stRspr der Kammer seit Beschluss vom 20. November 2012 – 9 C 54/12 – n. v.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. September 2015 – 2 NB 368/14 – juris Rn. 97; OVG Münster, Beschluss vom 8. August 2008 – 13 C 75/08 – juris Rn. 12 und VGH Kassel, Beschluss vom 10. März 1994 – 3 Ga 23024/93 Nc – juris Rn. 6; Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl. S. 398). Das schleswig-holsteinische Hochschulgesetz sieht insoweit vor, dass der Ausbildungsaufwand grundsätzlich durch Prüfungsordnungen festzulegen ist, die als Satzung der Fachbereiche erlassen und vom Präsidium genehmigt werden (§ 52 Abs. 1 und 2 HSG). In Studiengängen, die mit einem Staatsexamen oder einer kirchlichen Prüfung abschließen, erlässt der Fachbereich eine Studienordnung durch Satzung, in der Gegenstand, Art und Umfang der Lehrveranstaltungen und Studienleistungen, die für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind, zu bezeichnen sind (§ 52 Abs. 10 HSG). Nur Lehrveranstaltungen, die nach diesen Vorgaben zu erbringen sind, können als Dienstleistungsexport anerkannt werden. Entsprechende normative Regelungen in Form von Studien- oder Prüfungsordnungen mit Studienverlaufsplänen liegen für alle Studiengänge, für die die Vorklinik Dienstleistungen erbringt, vor. Im Gegensatz dazu ist es nicht erforderlich, normativ festzulegen, welche Lehreinheit die einzelnen Veranstaltungen durchführt bzw. mit welchen Anteilen die Vorklinik an der Lehre in anderen Studiengängen beteiligt ist. Dies liegt im organisatorischen Ermessen der Hochschule. Die Darlegung von Ermessenserwägungen ist nur dann erforderlich, wenn sich kapazitätsungünstige Veränderungen z. B. durch Export in weitere Studiengänge ergeben. Dies ist in diesem Jahr jedoch nicht der Fall. Es bedarf daher auch keiner erneuten Abwägung hinsichtlich des Exports in die Pharmazie und die Biochemie, der einer langjährigen Praxis entspricht. Beim Studiengang Biochemie handelt es sich um Übrigen um einen gemeinsamen Studiengang der Medizinischen und der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät. Die Antragsgegnerin hat den Umfang der Dienstleistung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zum Wintersemester 2003/2004 erläutert und darauf hingewiesen, dass das Biochemische Institut der Lehreinheit Vorklinik (und nicht der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät) zugeordnet sei und damit auch seine Lehrkapazität dieser Lehreinheit zugutekomme; dies müsse beim Umfang der Dienstleistungen berücksichtigt werden. Dies ist von der Kammer und dem OVG Schleswig nie beanstandet worden. Genauso wenig ist es kapazitätsrechtlich erforderlich, Gruppengrößen oder Anrechnungsfaktoren normativ zu regeln (BVerwG, Beschluss vom 4. März 2015 – 6 B 39.14 – juris Rn. 17) und für die aufnehmenden Studiengänge jeweils Curricular(norm)werte festzusetzen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 8. April 2014 – 3 NB 123/13 – n. v.). Eine solche Verpflichtung ergibt sich weder unmittelbar aus § 12 Abs. 1 HZVO noch aus kapazitätsrechtlichen Grundsätzen oder dem Landesrecht. Die Verpflichtung zur Festsetzung von Curricular(norm)werten in § 14 HZVO für zulassungsbeschränkte Studiengänge bezieht sich auf den jeweiligen Studiengang, dessen Kapazität berechnet wird, nicht aber auf die importierenden Studiengänge. § 12 HZVO sieht eine solche Verpflichtung demgegenüber gerade nicht vor. Dies sowie die fehlenden konkreten Vorgaben für die Ermittlung der Studienanfängerzahl in § 12 Abs. 2 HZVO legen es nahe, dass an die Quantifizierung des Dienstleistungsexportes geringere Anforderungen zu stellen sind als bei den der Lehreinheit zugeordneten Studiengängen. Der Normgeber hält offensichtlich im Rahmen des Dienstleistungsexportes eine pauschalierende und vereinfachende Regelung für ausreichend. Eine solche vereinfachende Regelung widerspricht auch nicht dem Kapazitätserschöpfungsgebot, das generell von typisierenden und pauschalierenden Regelungen geprägt ist (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 11. Juni 2013 – NC 9 S 675/12 – juris Rn. 36, der – auf der Grundlage des baden-württembergischen Landesrechtes – auch die Vorgabe konkreter Stundenzahlen für entbehrlich hält; OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Dezember 2010 – 2 NB 199/10 – juris Rn. 31; VGH München, Beschluss vom 26. Juli 2011 – 7 CE 11.10288 u. a.– juris Rn. 32; a. A. Zimmerling/Brehm, Kapazitätsrecht, Band 2, 2013, Rn. 478 ff.). Ausgehend davon hält es die Kammer auch nicht für erforderlich, jeweils die Einhaltung des Curricularnormwertes für den aufnehmenden Studiengang zu überprüfen; auch für ein solches Erfordernis gibt § 12 HZVO nichts her (so auch OVG Münster, Beschluss vom 19. Dezember 2013 – 13 C 107/13 – juris Rn. 18; VGH Kassel, Beschluss vom 24. September 2009 – 10 B 1142/09.MM.W8 – juris Rn. 12 f.; anders: OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. April 2014 – 2 NB 103/13 – juris Rn. 42 ff. und OVG Koblenz, Beschluss vom 12. April 2016 – 6 B 10087/16 – juris Rn. 10 ff.). Die Kammer hat daher auch davon abgesehen, die vollständigen Curricularwertberechnungen aller aufnehmenden Studiengänge anzufordern. Zur Berechnung des Bedarfs sind Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind (§ 12 Abs. 2 HZVO). Dabei ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer (VG Schleswig, Beschluss vom vom 27. November 2019 – 9 C 97/19 – juris Rn. 50) und des OVG Schleswig (z. B. Beschluss vom 26. März 2014 – 3 NB 1/14 – n. v.) kein Schwundabschlag zu berücksichtigen (vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 20. November 2013 – NC 9 S 174/13 – juris Rn. 47). Nach diesen Maßgaben ist der angesetzte Dienstleistungsexport nur hinsichtlich des Studienganges Zahnmedizin zu beanstanden. Der Dienstleistungsexport in den Studiengang Pharmazie beträgt nach der Berechnung der Antragsgegnerin 9,4962 SWS (Vorjahr 11,3589 SWS). In dem als Anlage zur Studienordnung (Satzung) der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät für Studierende des Faches Pharmazie (Studiengang Staatsexamen) vom 15. Januar 1992 in der Fassung vom 6. Februar 2014 veröffentlichten Studienplan sind die als Dienstleistungsexport der Vorklinik durchgeführten Vorlesungen Grundlagen der Physiologie und der Anatomie, Pathophysiologie und die Kurse der Physiologie und der Anatomie (Zytologische und histologische Grundlagen, Teil 1: menschliche Zellen) als Pflichtveranstaltungen enthalten. Die angenommene Zahl der SWS entspricht jeweils den Vorgaben des Studienplans. Die Gruppengröße in den importierenden Studiengängen kann abstrakt oder nach den in der Hochschulwirklichkeit in den letzten Jahren durchschnittlich festgestellten Gruppengrößen bestimmt werden (BVerwG, Beschluss vom 4. März 2016 – 6 B 39/14 – juris Rn. 17). Die Antragsgegnerin orientiert sich hinsichtlich der Vorlesungen in den Bachelor- und Masterstudiengängen abstrakt an den Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz (Empfehlung zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor und Masterstudiengängen, HRK-Plenum vom 14. Juni 2005) zu den Betreuungsrelationen; im Staatsexamensstudiengang Pharmazie an den tatsächlichen Gruppengrößen. Die Antragsgegnerin hat deshalb als Gruppengröße die für den letzten Berechnungszeitraum geltende Zulassungszahl zugrunde gelegt; dies waren nach der ZZVO Wintersemester 2019/2020 und der ZZVO Sommersemester 2020 im Studiengang Pharmazie jeweils 60 Plätze (und damit jeweils 3 Plätze weniger als im Vorjahr). Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 12. April 2016 – 6 B 10087/16 – juris Rn. 7). Die Vorlesung Pathophysiologie wird anders als die Grundlagenvorlesungen nur einmal jährlich angeboten und deshalb gleichzeitig von zwei Kohorten besucht, nämlich von den im Wintersemester und den im Sommersemester „gestarteten“ Pharmaziestudierenden. Hier geht die Antragsgegnerin deshalb von der doppelten Gruppengröße, nämlich von (60 x 2 =) 120 aus. Auch diese Vorlesung wird nur von Pharmazeut⸱innen besucht. Die für die Kurse angenommene Gruppengröße von 15 begegnet keinen Bedenken. Der Kurs der Anatomie wird nicht nur von dem Kursleiter aus der Anatomie, sondern daneben noch von zwei wissenschaftlichen Mitarbeiter⸱innen aus der Pharmazie betreut, daher beträgt hier der Anteil der Vorklinik nur 1/3. Damit ergibt sich nach der Formel v x f : g folgende Exportberechnung für die Pharmazie: Fach Art SWS (v) Gruppengröße (g) Faktor (f) Anteil Vorkl. CAq Grundlagen der Physiologie Vorlesung 3 60 1 0,05 Pathophysiologie Vorlesung 2 120 1 0,0166 Physiologie Kurs 1,8 15 0,5 0,0600 Grundlagen der Anatomie Vorlesung 3 60 1 0,05 Anatomie Kurs 1 15 0,5 0,3333 0,0111 0,18771) 1) Die Agg. „staucht“ den Wert in ihren Berechnungen auf 0,1428. Die Stauchung hat die Antragsgegnerin nicht näher erläutert und erklärt sich dem Gericht auch nicht aus den eingereichten Unterlagen. Bedenken bestehen insofern jedoch nicht, weil sich diese Kürzung kapazitätserhöhend auswirkt. Dieser Wert ist nach § 12 Abs. 2 HZVO i. V. m. der Anlage 1 zur HZVO (Verfahren zur Berechnung der personellen Aufnahmekapazität) mit der Zahl der Studienanfänger⸱innen pro Semester (Aq/2) zu multiplizieren. Dabei sind zur Ermittlung der Studienanfängerzahlen die voraussichtlichen Zulassungszahlen für die importierenden Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin hat die zum Stichtag bekannten Einschreibzahlen für das vorangehende Studienjahr Wintersemester 2019/2020 und Sommersemester 2020 zugrunde gelegt. Dies ist durch § 12 Abs. 2 HZVO gedeckt und erlaubt eine zutreffende Prognose für den künftigen Berechnungszeitraum (vgl. z. B. OVG Saarlouis, Beschluss vom 16. Juli 2012 – 2 B 56/12 – juris Rn. 132 und VG Leipzig, Urteil vom 28. Januar 2015 – 2 K 455/13.NC – juris Rn. 80). Die Zahl der eingeschriebenen Studierenden betrug im Wintersemester 2019/2020 63 und im Sommersemester 2019 70, so dass die Antragsgegnerin in ihrer Berechnung Aq/2 zu Recht mit (133 : 2 =) 66,5 angenommen hat. Damit beträgt der Export in den Studiengang Pharmazie wie von der Antragsgegnerin angenommen (0,1428 x 66,5 =) 9,4962 SWS. Der in der Berechnung geltend gemachte Dienstleistungsexport in die Zahnmedizin in Höhe von 25,5442 SWS (Vorjahr 23,8162 SWS) ist auf Grund der Nichtberücksichtigung der Doppel- und Zweitstudierenden in der Berechnung der Antragsgegnerin auf 24,0416 SWS zu korrigieren. Die Antragsgegnerin hat die Studienordnungen Zahnmedizin und Humanmedizin im Sommersemester 2018 überarbeitet und aufeinander abgestimmt. Die Vorlesungen, die gleichzeitig für Zahn- und Humanmediziner⸱innen angeboten werden, wurden unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Vorjahresbeschlusses in der Exportberechnung nicht berücksichtigt (VG Schleswig, Beschluss vom 27. November 2019 – 9 C 97/19 – juris Rn. 61). Die Veranstaltung „Topographische Anatomie begl. zum Präpkurs nur ZM“ wurde als Vorlesung mit dem Anrechnungsfaktor 1,0 in die Berechnung einbezogen. Da die 4 SWS nur im mittleren Teil gemeinsam von Zahn- und Humanmediziner⸱innen besucht werden und der jeweils erste und letzte Teil separat gelehrt wird, waren 2 SWS bei der Exportberechnung zu berücksichtigen. Den Kursus Terminologie, der auch gemeinsam von Zahn- und Humanmediziner⸱innen besucht wird, hat die Antragsgegnerin bei einer Gruppengröße von 180 mit einem Anrechnungsfaktor 0,5 berücksichtigt. Der sich daraus ergebende und in die Berechnung eingestellte Curricularanteil der Vorklinik von 0,7513 (Anlage 1 zum Schriftsatz vom 21. Oktober 2020) liegt unter dem nach dem früheren Beispielsstundenplan der ZVS angenommenen Mindestwert von 0,8666 (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Juli 2016 – 2 NB 336/15 – juris Rn. 7; und VG Freiburg, Urteil vom 14. Februar 2012 – NC 6 K 2025/09 – juris Rn. 86; Zimmerling/Brehm a. a. O. Rn. 485 ff. m. w. N.). Bei der Ermittlung der Studienanfängerzahl hat die Antragsgegnerin auch hier auf die Zahl der im 1. Fachsemester immatrikulierten Studierenden im vorigen Berechnungszeitraum abgestellt; dies waren im Wintersemester 2019/2020 67 (im Sommersemester erfolgen keine Einschreibungen). Daher ist bei der Umrechnung auf den Semesteranteil von 33,5 Studierenden der Zahnmedizin auszugehen (fehlerhaft in der Berechnung der Antragsgegnerin mit 34,0 angegeben). Darüber hinaus ist zu ermitteln, wie viele Doppel- und Zweitstudierende die von der Lehreinheit Vorklinik in der Zahnmedizin durchgeführten Veranstaltungen nicht mehr nachfragen, weil sie zugleich oder in einem höheren Semester Humanmedizin studieren oder ein solches Studium bereits abgeschlossen haben. Die sich aus der Anlage 20 zur Kapazitätsberechnung ergebende Zahl von 6 Doppel- und 9 Zweitstudierenden ist entsprechend der langjährigen Rechenpraxis der Kammer durch die Zahl der Regelsemester (10) zu dividieren, woraus sich ein Abzugswert von 1,5 ermittelt (vgl. zur Rechenweise Beschluss vom 13. November 2003 – 9 C 28/03 u. a. – n. v.). Damit reduziert sich die der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs zu Grunde zu legende Studienanfängerzahl in Zahnmedizin von 33,5 pro Semester um 1,5 auf 32 (die Antragsgegnerin nahm den Abzug der Doppel- und Zweitstudierenden nicht vor). Der anzuerkennende Dienstleistungsbedarf für den Studiengang Zahnmedizin beträgt daher (0,7513 x 32 =) 24,0416 SWS. Der Dienstleistungsexport der Lehreinheit Vorklinische Medizin in die Studiengänge „Biochemie und Molekularbiologie“ Bachelor und Master wird von der Antragsgegnerin mit insgesamt 12,9726 SWS angegeben, wovon 9,8006 SWS auf den Bachelor- und 3,1720 SWS auf den Masterstudiengang entfallen (im Vorjahr [11,3186 + 4,3985 =] 15,5854). Aus der als Anlage 10 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2020 vorgelegten Curricularwertberechnung ergibt sich im Einzelnen, welche Veranstaltungen in den beiden Studiengängen ganz oder teilweise durch Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik durchgeführt werden; darauf wird Bezug genommen. Aus den als Anlage zur Fachprüfungsordnung Biochemie und Molekularbiologie (1-Fach) vom 12. Februar 2016 in der Fassung vom 27. Juli 2017 (FPO 2016) veröffentlichten Studienverlaufsplänen für den Bachelor- und den Masterstudiengang ist ersichtlich, dass es sich bei den in der Curricularwertberechnung aufgeführten Veranstaltungen jeweils um Pflichtlehre handelt. Bei den Pflichtveranstaltungen ergeben sich die Art der Veranstaltung und die Zahl der SWS aus den Studienverlaufsplänen. Aus der Spalte „Anteil“ der Curricularwertberechnung in Anlage 10 ist ersichtlich, welchen Anteil die Vorklinik an den jeweiligen Veranstaltungen hat. Die Antragsgegnerin hat dazu bei den Pflichtveranstaltungen die Aufteilung danach vorgenommen, wie viele Vorlesungen etc. innerhalb der einzelnen Module von Lehrpersonen der Vorklinik wahrgenommen werden. Die Ermittlung des Bedarfes für die im Studienverlaufsplan vorgeschriebenen Wahlpflicht-module (auch die sog. Wahlmodule sind, wie sich aus dem Studienverlaufsplan ergibt, Wahlpflichtmodule) gestaltet sich deutlich schwieriger. Zum einen sind hier für die zu absolvierenden SWS z. T. keine Zahlen, sondern Rahmenwerte vorgegeben, zum anderen sind die vielfältigen Wahlmöglichkeiten und der Anteil der Vorklinik an den jeweils zur Verfügung stehenden Modulen zu berücksichtigen. Gegenüber den Vorjahren hat sich die Berechnungsmethode verändert, weil einige Wahlpflichtbereiche weggefallen, dafür andere hinzugekommen sind. Die Antragsgegnerin hat nunmehr eine Datenanalyse durchgeführt, welche Pflicht- und Wahlpflichtmodule von den Studierenden der Biochemie im Studienjahr 2018/2019 sowohl im Bachelor- als auch im Master-Studiengang belegt wurden und daraus die Wahlbereiche und Wahlpflichtmodule mit vorklinischer Beteiligung herausgefiltert. In einem nächsten Schritt hat sie Anteile nach dem Studienverlaufsplan gebildet, wobei sie für Teile der Wahlbereiche die Zahl der Biochemie-Studierenden, die vorklinische Module belegten, ins Verhältnis zur Gesamtzahl der Studierenden in dem Modul gesetzt hat. Für das Modul „Seminar zur Bachelorarbeit“ hat die Antragsgegnerin den Anteil der CA-Berechnung nach dem rechnerischen Verhältnis der von Vorklinikern betreuten Bachelorarbeiten zu den durch andere Lehreinheiten betreuten Bachelorarbeiten ermittelt. In dem Modul Proteinbiochemie nahmen Biochemie-Studierende nach Angaben der Antragsgegnerin nicht teil; bei dem Modul Neurochemie gab es keine vorklinische Beteiligung (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 27. November 2019 – 9 C 97/19 – juris Rn. 66). Gegen die danach ermittelten und aus der Berechnung ersichtlichen jeweiligen CAq-Werte sind Bedenken weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Studienanfängerzahl pro Semester (Aq/2) ist auch hier nach den tatsächlichen Einschreibzahlen für das Sommersemester 2019 und das Wintersemester 2019/2020 berechnet worden. Die Zahl der Eingeschriebenen betrug im Bachelor-Studiengang, zu dem nur einmal jährlich zugelassen wird, 29, so dass Aq/2 14,5 beträgt. Im Masterstudiengang sind im Wintersemester 14 und im Sommersemester zwei Studierende eingeschrieben worden, was einen Aq/2-Wert von 8 ergibt. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Werte errechnet sich insgesamt als Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge (q) eine Summe (E) von: Dienstleistungsbedarf (E) für nicht zugeordnete Studiengänge (q) q Studiengang CAq Aq/2 CAq x Aq/2 1 Biochemie BA 0,6759 14,5 9,8005 2 Biochemie MA 0,3965 8 3,172 3 Pharmazie 0,1428 66,5 9,4962 4 Zahnmedizin 0,7513 321) 24,0416 Summe 46,5103 1) Verminderung wegen Doppel- und Zweitstudenten Med./Zahnmed. Hieraus folgt ein bereinigtes Lehrangebot von (227,5 – 46,5103 =) 180,9897 SWS. Aus der Verdoppelung dieses Wertes resultiert ein Jahreslehrangebot von 361,9794 SWS. 2. Lehrnachfrage: Dieses Lehrangebot ist durch die im Curriculareigenanteil der Vorklinik (CAp) ausgedrückte Lehrnachfrage zu dividieren. Der Curricularnormwert für die Medizin – Vorklinik – ist in Anlage 3 zur HZVO (§ 14 Abs. 3) auf 2,4 festgesetzt. Dieser Wert, der nach § 14 Abs. 1 HZVO den in Deputatsstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten für die ordnungsgemäße Ausbildung im vorklinischen Studienabschnitt ausdrückt, darf nicht überschritten werden. Die Antragsgegnerin geht von einer Lehrnachfrage von 2,3955 SWS aus, die in einen CNW-Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinik von 1,7917 SWS und einen CNW-Fremdanteil von 0,6038 SWS aufgeteilt werden, und hält sich damit im Rahmen dieser Vorgabe. Der Aufteilung liegt die Curricularwertberechnung der Antragsgegnerin (Anlage 13 zum Schriftsatz vom 21. Oktober 2020) zugrunde, in der sie für jede Veranstaltung Veranstaltungsart, Anrechnungsfaktor und Gruppengröße sowie die Zuordnung zu einer Lehreinheit aufgeführt hat. Diese Berechnung beruht auf dem aktuellen Studienplan, der als Anlage zur Studienordnung für Studierende des Studienganges Medizin vom 25. Juli 2016 in der Fassung vom 19. Juli 2018 beschlossen und veröffentlicht ist. Die Curricularwertberechnung folgt hinsichtlich der Veranstaltungsart und der Zahl der SWS den Vorgaben des Studienplans; die Anrechnungsfaktoren ergeben sich aus der LVVO. Auch die angenommenen Gruppengrößen sind nicht zu beanstanden. Die Kammer hat in den Vorjahren in ständiger Rechtsprechung die von der Antragsgegnerin für Vorlesungen angenommene Gruppengröße von 180 gebilligt und ist dabei der Rechtsprechung des OVG Lüneburg (Beschluss vom 3. September 2010 – 2 NB 394/09 – juris Rn. 79 ff. und vom 11. Juli 2008 – 2 NB 487/07 u. a. – juris Rn. 51 ff.) und des OVG Schleswig (Beschluss vom 30. September 2011 – 3 NB 18/11 – n. v.) gefolgt. Es besteht auch keine Verpflichtung, weitere Veranstaltungen – insbesondere integrierte Seminare – durch die klinischen Lehreinheiten durchführen zu lassen und diesen curricular zuzuordnen. Die Antragsgegnerin hat zum Wintersemester 2003/2004 ausgeführt, dass die Vorgaben der novellierten Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung vom 27. Juni 2002 im Hinblick auf die Ausbildungsqualität auch ohne anrechenbare Beteiligung von Lehrpersonal der Klinik erfüllt werden könnten. Es liegt in ihrem Organisationsermessen, die für den ersten Studienabschnitt vorgesehenen Ausbildungsinhalte von Lehrpersonal der Lehreinheit Vorklinik vermitteln zu lassen, wenn sie diese Handhabung für geeignet hält, den Studierenden die erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 15. April 2004 – 3 NB 16/03 u. a. – juris Rn. 27; OVG Saarlouis, Beschluss vom 17. Juli 2006 – 3 X 3/06 u. a. – juris Rn. 162; OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. November 2004 – 2 NB 403/03 –, n. v.). In der Berechnung ist ein Wahlfach im Umfang von 1 SWS Vorlesung berücksichtigt; dies entspricht dem Studienplan. Dies mag vergleichsweise wenig sein, ist aber zulässig, da nach § 2 Abs. 8 ÄAppO zwar ein Wahlfach abzuleisten ist, zum Umfang aber keine näheren Vorgaben gemacht werden. Damit beträgt der Anteil des Wahlfaches insgesamt am Curriculum (1 : 180) = 0,0055. Die Annahme einer einheitlichen Gruppengröße von 180 für Vorlesungen auch im Wahlfach entspricht der sonstigen Berechnungsweise und ist nicht zu beanstanden. Den sich insgesamt für das Wahlfach ergebenden Wert von 0,0055 hat die Antragsgegnerin wie im Vorjahr aufgeteilt auf die drei angebotenen Wahlfächer; die Anteilsfaktoren bestimmen sich dabei nach dem tatsächlichen Wahlverhalten (die Addition aller vier Werte für das Wahlfach ergibt nur 0,0054; dies beruht aber offensichtlich auf einer Rundungsdifferenz). Das Wahlfach II ist dabei nochmals aufgeteilt auf die von der Vorklinik und die von anderen Lehreinheiten angebotenen Veranstaltungen. Auf die Vorklinik entfällt dabei insgesamt nur noch ein Anteil von 0,0008. Die Kammer hält es nicht für erforderlich, noch eine Berechnung der personalbezogenen klinischen Kapazität der Antragsgegnerin anzufordern, um feststellen zu können, ob der Gesamt-CNW für beide Abschnitte des Studiums von 8,2 überschritten ist. Maßgeblich ist ausschließlich, ob der in der HZVO normativ festgesetzte Teilcurricularnormwert von 2,4 überschritten ist. Auch wenn sich bei Berücksichtigung der personalbezogenen Kapazität der Klinik insgesamt ein Wert von mehr als 8,2 ergäbe, müssten die ggfs. vorzunehmenden Kürzungen im Bereich der Klinik vorgenommen werden (OVG Schleswig, Beschluss vom 23. April 2014 – 3 NB 87/13 – n. v.). Somit ergibt sich vor dem Schwundausgleich eine Studienplatzzahl von 361,9794 SWS (Jahreslehrangebot) dividiert durch 1,7917 (CNW-Eigenanteil), d. h. 202,0312. 3. Schwundausgleich Die so ermittelte Zahl an Studienplätzen ist gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 3 HZVO aufgrund der Annahme einer Schwundquote zu erhöhen. Die Antragsgegnerin hat in Anlage 21 zum Schriftsatz vom 23. November 2020 eine Schwundquotenberechnung vorgelegt, die fünf Semester (Wintersemester 2017/2018 – Wintersemester 2019/2020) und damit vier Semesterübergänge berücksichtigt; darauf wird Bezug genommen. Sie hat entsprechend der Rechenweise des „Hamburger Modells“ (Zulassung und Kapazitäten II, Pressestelle der Universität Hamburg, April 1975, S. 20 - 22) eine Schwundquote q von 0,9794 (entspricht einem Schwundausgleichsfaktor SF = 1/q von 1,0210) errechnet. Bedenken gegen die zugrunde gelegten Zahlen und das Rechenwerk sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Es ist nicht erforderlich, im Rahmen der Schwundberechnung die Beurlaubung von Studierenden zu berücksichtigen. Denn der betroffene Studienplatz wird auch im Falle der Beurlaubung rechtlich nicht „frei“ und kann daher auch nicht anderweitig besetzt werden, weil der oder die Studierende jederzeit seine oder ihre Beurlaubung abbrechen und „seinen“ oder „ihren“ Studienplatz wieder in Anspruch nehmen kann (stRspr, vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 27. November 2019 – 9 C 97/19 – juris Rn. 85, OVG Schleswig, zuletzt Beschluss vom 29. Mai 2012 – 3 NB 164/11 – n. v.). Sogenannte „Gerichtsmediziner⸱innen“, d. h. Studierende, die ihren Studienplatz aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung erhalten haben, hat es in den in der Schwundberechnung erfassten Semestern nicht gegeben. Dividiert man die oben ermittelte Studienplatzzahl von 202,0312 durch die Schwundquote 0,9794, so ergibt sich eine Zulassungszahl von 206,2805, aufgerundet 207. Nach den Berechnungen der Antragsgegnerin (206,7 Plätze) wurden 207 Studienplätze festgesetzt. 4. Belegung Nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Belegungsliste (Anlage 19 zum Schriftsatz der Agg. vom 19. November 2020) waren tatsächlich zum Abschluss des Vergabeverfahrens am 16. November 2020 sogar 208 Studierende immatrikuliert. Wird die festgesetzte Zulassungszahl durch eine nach § 25 Abs. 4 HZVO zulässige Überbuchung überschritten, ist dies grundsätzlich kapazitätsverbrauchend zu berücksichtigen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 23. April 2014 – 3 NB 87/13 – n. v., und Zimmerling/Brehm, a. a. O., Rn. 384). Für die Annahme willkürlicher Überbuchungen gibt es keinen Anlass. Damit stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung, sodass der auf Zulassung außerhalb der Kapazität gerichtete Antrag abzulehnen ist. Soweit hilfsweise die Zulassung innerhalb der Kapazität beantragt worden ist, besteht schon deshalb kein Anordnungsanspruch, weil die festgesetzte Zahl der Studienplätze belegt ist und Fehler im Vergabeverfahren nicht geltend gemacht worden sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. 52 Abs. 2 GKG. Die Kammer legt bei NC-Verfahren auch im Eilverfahren den ungekürzten Auffangwert in Höhe von 5.000 € zugrunde (so auch OVG Schleswig, Beschluss vom 20. Juli 2012 – 3 NB 18/10 – n. v.).