Urteil
22 A 1/23
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 22. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2025:0220.22A1.23.00
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Leitsätze
1. Wird einem Beamten die Verschaffung und der Besitz kinderpornographischer Dateien vorgeworfen, müssen sich der Inhalt und Fundort der Dateien sowie die Umstände, auf denen ihre Einstufung als Kinderpornographie beruht, eindeutig aus der Klageschrift ergeben.(Rn.64)
2. Das Disziplinargericht ist grundsätzlich zu einer eigenen Bewertung des gefundenen Materials verpflichtet. Das Gericht ist kann die Feststellung, ob es sich bei den streitgegenständlichen Dateien um Kinder- bzw. Jugendpornographie handelt, nur selbst treffen. (Rn.82)
(Rn.85)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird einem Beamten die Verschaffung und der Besitz kinderpornographischer Dateien vorgeworfen, müssen sich der Inhalt und Fundort der Dateien sowie die Umstände, auf denen ihre Einstufung als Kinderpornographie beruht, eindeutig aus der Klageschrift ergeben.(Rn.64) 2. Das Disziplinargericht ist grundsätzlich zu einer eigenen Bewertung des gefundenen Materials verpflichtet. Das Gericht ist kann die Feststellung, ob es sich bei den streitgegenständlichen Dateien um Kinder- bzw. Jugendpornographie handelt, nur selbst treffen. (Rn.82) (Rn.85) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist bereits unzulässig und daher gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Bundesdisziplinargesetz (in der Fassung der Änderung durch Art. 6 der Verordnung vom 19. Juli 2024, im Folgenden: BDG) abzuweisen. Auf das vorliegende Disziplinarverfahren ist die Rechtslage vor der Reform des Bundesdisziplinargesetzes zum 1. April 2024 anzuwenden. Denn nach § 85 BDG, der mit Wirkung vom 1. April 2024 in Kraft getretenen Änderung des Bundesdisziplinargesetzes, ist auf vor dem Inkrafttreten zum 1. April 2024 eingeleitete Disziplinarverfahren weiterhin das Bundesdisziplinargesetz in der bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung sowie das Bundespersonalvertretungsgesetz in der bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung anzuwenden. Maßnahmen, die nach bisherigem Recht getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam (vgl. VG Bremen, Urt. v. 16. Oktober 2024 - 8 K 752/23 -, juris Rn. 25). Bereits die Disziplinarklageschrift leidet unter einem wesentlichen Mangel, der sich als nicht behebbar erweist und daher von Amts wegen zur Abweisung der Klage führt (vgl. Urban, in: Wittkowski/Urban, BDG, § 55 Rn. 10, 11). Die Disziplinarklageschrift vom 6. März 2023 entspricht nicht den Vorgaben des § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG. Danach muss die Klageschrift den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Konkret bedeutet dies unter anderem, dass die Klageschrift die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich darstellt. Dies erfordert, dass Ort und Zeit der einzelnen Handlungen möglichst genau angegeben sowie die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden (Bestimmtheitsgebot). Nur eine inhaltlich derart bestimmte Klageschrift ermöglicht dem beklagten Beamten eine sachgerechte Verteidigung gegen die disziplinarischen Vorwürfe (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. Januar 2007 - 2 A 3.05 - juris Rn. 27; Urban, in: Wittkowski/Urban, BDG, § 52 Rn. 13). Dies vorliegend zugrunde gelegt, entspricht die Klageschrift diesen Vorgaben nicht. So versäumt es die Klägerin, den Sachverhalt so darzustellen, dass der Beklagte ihr eindeutig entnehmen kann, welche Handlungen ihm zum Vorwurf gemacht werden. Die Klägerin wirft dem Beklagten vor, sich bewusst den Besitz von kinder- und jugendpornografischen Dateien verschafft zu haben. Aus der weiteren Begründung der Klageschrift ergibt sich weiter, dass sie dem Beklagten konkret vorwirft, 5 Dateien der Kategorie „Kinderpornografie“ sowie 15 Dateien der Kategorie „Jugendpornografie“ auf seinem PC heruntergeladen und sich bewusst in seinen Besitz verschafft zu haben. Es handele sich um Dateien, die weibliche Kinder und Jugendliche zeigen. Eine Videodatei zeige männliche Jugendliche bei der Masturbation. Fast alle Dateien hätten sich im gelöschten Bereich befunden. Auch die Bilder bezüglich Tierpornos waren im gelöschten Bereich. Zumindest eine Datei mit kinder- und jugendpornographischem Inhalt habe sich jedoch auch zum Zeitpunkt der Beschlagnahme des PC noch im sichtbaren Bereich befunden. Dabei bezieht sich die Klägerin im Wesentlichen auf die Auswertung durch die BKI D-Stadt im Uranos Kurz-Report sowie den im Anschluss daran gefertigten Auswertbericht. Eigene Feststellungen der Beklagten, eigene Beweismittel oder Angaben zu den Standorten der Dateien, sowie genauere Umschreibungen der Inhalte findet sich nicht. Der so von der Beklagten erhobene Vorwurf ist zu unbestimmt und nicht geeignet, disziplinarrechtlich durch das Gericht eine Würdigung zu finden. So bleiben maßgebliche Bestandteile der dem Beklagten vorgeworfenen Handlungen unklar. Dies bezieht sich im Wesentlichen auf den Inhalt der Dateien, deren Besitz bzw. Verschaffung dem Beklagten zur Last gelegt werden. So beschreibt die Klageschrift zwar vage, was auf den 5 Dateien der Kategorie „Kinderpornografie“ und den 15 Dateien der Kategorie „Jugendpornografie“ zu sehen sein soll. Details ergeben sich indes aus der Klageschrift nicht. So bleibt völlig offen, worauf die Beklagte ihre Feststellung, dass es sich bei den Dateien um Kinder- bzw. Jugendpornographie handelt, stützt. Es finden sich keinerlei Angaben zu dem (geschätzten) Alter der auf den Dateien abgelichteten Personen. Auch eine Beschreibung der Szenen und abgelichteten Situationen findet sich nicht mit Ausnahme in Bezug auf das gefundene Video, zu dem es lediglich heißt, es zeige männliche Jugendliche bei der Masturbation. Unklar bleibt auch, worauf die Unterscheidung zwischen Kinder- und Jugendpornographie beruht. All diese Unbestimmtheiten müssen dazu führen, dass es dem Beklagten unmöglich wird, sich gegen die Einordnung der Dateien in die Kategorie „Kinder- und Jugendpornographie“ zu verteidigen, weil es insofern an konkreten Anknüpfungspunkten fehlt, um diese Feststellungen in Frage zu stellen. Weiter bleibt vollkommen offen, wo sich die Dateien auf den von dem Beklagten sichergestellten Datenträgern befunden haben. Die Klageschrift spricht insofern davon, dass sich die Dateien „überwiegend“ im gelöschten Bereich befunden haben. Aus den weiteren Ausführungen ergibt sich, dass sämtliche Dateien sich hier befunden haben sollen mit Ausnahme einer Datei, die allerdings ebenfalls weder weiter beschrieben noch bezeichnet wird. Dabei wird bereits schon nicht klar, was die Beklagte meint, wenn sie auf den „gelöschten Bereich“ abstellt. Es bleibt völlig offen, ob es sich hier um einen Bereich handelt, der für einen durchschnittlichen IT-Nutzer zugänglich ist, oder ob eine so nachhaltige Löschung stattgefunden hat, dass nur die Wiederherstellung durch einen Experten den Zugang zu den Dateien ermöglicht. Auch diese Unsicherheit schränkt vorliegend die Verteidigungsmöglichkeit des Beklagten unzumutbar ein. Selbiges gilt auch in Bezug auf die Verschaffung selbst. Die Klägerin selbst trifft keinerlei Feststellungen dazu, durch welche konkreten Handlungen sich der Beklagte Besitz an den streitgegenständlichen Dateien verschafft haben soll. Sie nimmt insofern nur Bezug auf den festgestellten Besitz, für den sie sich allerdings nur auf die unsubstantiierten Ausführungen aus dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren beruft und auf die Tatsache, dass mit dem sichergestellten Handy des Beklagten der Begriff „child porn“ gesucht worden sei. Daraus schließt sie, dass der Beklagte sich die streitgegenständlichen Dateien heruntergeladen und so in den Besitz gebracht habe. Vor dem Hintergrund, dass die streitgegenständlichen Dateien mit einer Ausnahme im gelöschten Bereich gefunden wurden, bietet der von der Klägerin dargestellte Sachverhalt jedoch erhebliche Lücken, die wiederum die Verteidigungsmöglichkeit des Beklagten ins Leere laufen lassen. Die vorliegenden wesentlichen Mängel der Klageschrift sind auch nicht behebbar. Daher kommt es auf eine etwaige Rüge durch den Beklagten nicht an und die Kammer kann die vorliegenden Mängel auch nicht unberücksichtigt lassen (vgl. Urban, in: Wittkowski/Urban, BDG, § 55 Rn. 10). Wie sich sowohl aus der Disziplinarakte wie auch der beigezogenen Strafakte ergibt, wurde der Beweismittelordner, in der die streitgegenständlichen Dateien verbracht wurden, nach Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens vernichtet. Nachdem auch die Klägerin Akteneinsicht genommen und auf weitere eigene Ermittlungen verzichtet hat, wurden im Anschluss auch die sichergestellten Datenträger des Beklagten vernichtet bzw. wieder ausgehändigt, mit der Folge, dass die streitgegenständlichen Dateien, sowie jegliche Hinweise zu ihren Fundorten weder der Klägerin noch dem Gericht mehr zur Verfügung stehen. Weitere Ermittlungen wären daher weder seitens der Kammer noch der Disziplinarbehörde zielführend, sodass eine genauere Bestimmung des an den Beklagten gerichteten Vorwurfs ausscheiden muss und es bei den wesentlichen Mängeln der Klageschrift verbleibt. Auf dieser Grundlage ist die Kammer an der rechtlichen Würdigung der gegen den Beklagten erhobenen Vorwürfe gehindert. Der Vollständigkeit halber weist die Kammer noch auf folgendes hin: Selbst wenn man vorliegend einen Mangel der Klageschrift nicht feststellen würde, bliebe die Klage ohne Erfolg. Sie wäre unbegründet, weil dem Beklagten ein Dienstvergehen nicht nachzuweisen ist. Die Kammer könnte dabei ausschließlich den Vorwurf des Herunterladens, Verschaffens und des Besitzes von 5 Dateien der Kategorie „Kinderpornographie“ sowie 15 Dateien der Kategorie „Jugendpornographie“ auf seinem PC seiner Entscheidungsfindung zugrunde legen. Gemäß § 53 Abs. 1, § 60 Abs. 2 BDG grenzt die Klageschrift für das Disziplinargericht verbindlich den verwertbaren Prozessstoff ein und legt ihn gleichzeitig fest. Ein disziplinarrechtlich erheblicher Sachverhalt, der nicht Gegenstand der Klageschrift ist, kann daher keine Berücksichtigung im disziplinargerichtlichen Verfahren finden (vgl. Köhler, in: Köhler/Baunack, BDG, 7. Auflage, § 52 Rn. 7 ff.). Vor diesem Hintergrund müsste das außerdienstliche Verhalten des Beklagten insbesondere in den von der Klägerin im Rahmen ihrer Ausdehnungsverfügung vom 23. November 2021 eigentlich wirksam in das Disziplinarverfahren einbezogene Verhalten des Beklagten in den Chats auf der Plattform XXX am 3., 5. und 6. September 2020 im Rahmen der Urteilsfindung außer Betracht bleiben. Die Klägerin hat es nicht zum Gegenstand der Disziplinarklage gemacht. In tatsächlicher Hinsicht steht aufgrund der im Rahmen der mündlichen Verhandlung durchgeführten Beweisaufnahme und der sich aus den Akten ergebenden Beweislage für die Kammer folgender Sachverhalt fest: Am 27. November 2020 wurde die Klägerin über ein anhängiges Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten bei der XXX unter dem Az.: 749 Js 53604/20 wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Kenntnis gesetzt. Dem Ermittlungsverfahren lag eine Meldung der Internetplattform XXX zugrunde. Zwei Chatteilnehmer hätten sich auf dieser Plattform verabredet, minderjährige unbegleitete Flüchtlingsjungen zu missbrauchen. Einer dieser Chatteilnehmer berichtete davon, dass er Zugriff auf die Jungen habe. Die Kinder seien zwischen 14-18 Jahre alt, manchmal 10-13. Er beschrieb, was er mit einigen von ihnen gemacht und dass er Fotos von ihnen habe, um sie für Sexualverkehr gefügig zu machen. Er bot ein Treffen an, um die Kinder sexuell zu missbrauchen, und gab an, Hilfe zu benötigen. Im Verlauf des polizeilichen Verfahrens wurde der Beklagte als dieser Chatteilnehmer ermittelt. Im Rahmen der Ermittlung wurde die Wohnung des Beklagten durchsucht. Dabei wurde ein Smartphone, ein PC sowie ein USB-Stick sichergestellt. Bei seiner polizeilichen Vernehmung räumte der Beklagte ein, einen Chat auf der Internetplattform XXX geführt zu haben. Er sei jedoch davon ausgegangen, dass es sich dort um eine Fake-Welt handle und Sein Verhalten nicht strafbar sei. Er gab weiter an, dass er keine kinder- oder jugendpornografischen Bilder oder Videos auf Datenträgern gespeichert habe. Im Anschluss an die Sicherstellung der Datenträger des Beklagten wurden diese ausgewertet. Dabei stellte die BKI D-Stadt fest, dass der Beklagte mit seinem Smartphone unter anderem nach dem Begriff „child porn“ im Internet gesucht habe. Des Weiteren wurde im Uranos-Kurzreport vermerkt, dass auf dem PC des Beklagten 5 Bilder der Kategorie „Kinderpornografie“, 1 Video und 14 Bilder der Kategorie „Jugendpornografie“ und 7 Bilder der Kategorie „Tierporno“ zugeordnet werden können. Ausweislich der Aussage der Zeugin XXX wurde die Zuordnung durch diese selbst vorgenommen. Die automatische Auswertung durch das Programm selbst hat keine Auffälligkeiten der Dateien festgestellt. Im Auswertbericht wurde anschließend vermerkt, dass es sich um Dateien handele, die überwiegend weibliche Kinder und Jugendliche zeigen. Eine Videodatei zeige männliche Jugendliche bei der Masturbation. Fast alle Dateien hätten sich im gelöschten Bereich befunden. Diese Tatsachen vorliegend zugrunde gelegt, hätte die Disziplinarkammer daher den Beklagten hinsichtlich des Besitzes an 5 Dateien der Kategorie „Kinderpornografie“ sowie 15 Dateien der Kategorie „Jugendpornografie“ auf seinem PC freistellen müssen. Mangels weitergehender Erkenntnisse oder sonst zur Verfügung stehender Beweismittel kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass sich entsprechend der Vorwürfe der Klägerin auf dem PC des Beklagten Dateien der entsprechenden Kategorien befunden haben. Es bleibt in tatsächlicher Hinsicht - wie oben bereits ausgeführt - bereits unklar, welcher Natur die Dateien auf dem PC des Beklagten überhaupt waren. Die Feststellungen der Beamten hierzu bleiben nur vage. So geht der Uranos-Kurzreport vom 9. Dezember 2020 zwar von 5 Bildern der Kategorie „Kinderpornographie“, 15 Dateien (1 Video, 14 Bilder) der Kategorie „Jugendpornographie“ aus. Erläuterungen aber, was auf den Dateien zu sehen ist finden sich nicht. Auch die Konkretisierung im Auswertbericht vom folgenden Tag bleibt an dieser Stelle unterhalb eines gerichtlich verwertbaren Detailgrades, als dass insoweit nur von „überwiegend“ weiblichen Jugendlichen und Kindern gesprochen wird. Nur lediglich im Hinblick auf das Video existiert eine Beschreibung, dass hier Jungen bei der Masturbation gezeigt würden. Weitere Angaben zum Kontext, zur Dauer, Anzahl und Alter der Dargestellten bzw. eine Begründung, weshalb es sich hier in jedem Fall um Kinderpornographie handelt, fehlen gänzlich. Die Kammer kann sich jedoch diese Kategorisierungen vorliegend nicht zu eigen machen, sondern ist zu einer eigenen Bewertung des gefundenen Materials verpflichtet. Das Bundesverwaltungsgericht führt hierzu in seinem Beschluss vom 18. Juni 2020 (- 2 B 24.20 - juris Rn. 7 - 9): „(…) Im Urteil ist ausgeführt, der Umstand, dass sich unter den auf den Speichermedien des Beklagten sichergestellten Dateien auch kinderpornographische Schriften (Bild- und Videodateien) finden, ergebe sich aus der Auswertung der elektronischen Datenträger des Beklagten durch diesen Sachverständigen. Auch hinsichtlich der Feststellungen zum Alter der betroffenen Kinder (0 bis 14 Jahre) sowie zum genauen Gehalt der auf den Dateien dargestellten sexuellen Handlungen wird auf das nach § 4 LDG SH, § 98 VwGO und § 411a ZPO in das gerichtliche Disziplinarverfahren einbezogene Sachverständigengutachten vom 28. Mai 2015 verwiesen. Auch im Übrigen wird aus dem Berufungsurteil deutlich, dass sich die Beweisaufnahme auf den Sachverständigenbeweis beschränkt hat, bei dem es ausschließlich um "technische" Fragen aus dem IT-Bereich ging. Dies genügt nicht den Anforderungen des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 4 LDG SH und § 96 Abs. 1 VwGO). Dieser besagt u.a., dass im Interesse der Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung die Feststellung der zentralen rechtserheblichen Tatsachen durch Mittel zu erfolgen hat, die in größtmöglicher Nähe zu der infrage stehenden Tatsache, d.h. in möglichst direkter Beziehung zu ihr stehen. Das lediglich mittelbare Beweismittel kann zulässigerweise nur verwendet werden, wenn die Erhebung des unmittelbaren Beweises unmöglich, unzulässig oder unzumutbar erscheint (BSG, Urteil vom 26. Oktober 1989 - 6 RKa 4/89 - SozR 1500 § 128 Nr. 40 Rn. 10, BFH, Urteil vom 12. Juni 1991 - III R 106/87 - BFHE 164, 396 Rn. 9 jeweils m.w.N. und BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 1994 - 8 B 162.94 - juris Rn. 2). Ein Sachverständiger ist ein Gehilfe eines Gerichts, auf dessen Sachverstand das Gericht zurückgreifen muss, soweit dies zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts geboten ist. Dementsprechend kommt die Beauftragung eines Sachverständigen nur hinsichtlich solcher Umstände in Betracht, für deren Feststellung und Beurteilung dem Gericht die erforderliche Sachkunde fehlt. Für die Feststellung der Zahl (das bloße Zählen) sowie für die Beurteilung des Inhalts der aus den Speichermedien gewonnenen Dateien ist das Gericht selbst sachkundig; deren Inaugenscheinnahme ist originäre Aufgabe des Tatsachengerichts. Die Kenntnisse über den genauen Inhalt der Dateien, die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme entscheidend sind, hätte sich das Oberverwaltungsgericht selbst durch das unmittelbare Beweismittel der Einnahme eines Augenscheins (§ 4 LDG SH, § 98 VwGO und §§ 371 ff. ZPO) verschaffen müssen.“ Dies vorliegend zugrunde gelegt, darf die Kammer die Feststellung, ob es sich bei den streitgegenständlichen Dateien um Kinder- bzw. Jugendpornographie handelt, nur selbst treffen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Erhebung des unmittelbaren Beweises unmöglich, unzulässig oder unzumutbar ist. Dies ist hier der Fall, weil die streitgegenständlichen Dateien weder der Kammer noch der Klägerin mehr zur Verfügung stehen. Die insofern hier ausnahmsweise zulässige Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin XXX, trägt die Feststellung des dem Beklagten zulasten gelegten Dienstpflichtverstoßes indes ebenfalls nicht. So war die Zeugin zwar in der Lage, sich auch nach mehreren Jahren noch an den Vorgang zu erinnern und den Ablauf der Ermittlungen zu schildern. Insbesondere konnte sie darlegen, wie es zu der Kategorisierung der Dateien gekommen ist. Dabei führte sie insbesondere aus, dass das Uranos-System die Dateien zunächst vorsortiert und bewertet hat. Dabei wurden keine Feststellungen zu kinder- bzw. jugendpornographischem Dateien getroffen. Erst die im Anschluss durch die Zeugin händisch vorgenommene Auswertung der Dateien führte dann zur Einordnung in den Kinder- bzw. Jugendpornographischen Bereich. Zwar konnte die Zeugin im weiteren Verlauf schildern, wie sie grundsätzlich zu ihren jeweiligen Einschätzungen kommt und nach welchen Kriterien sie ihre Bestimmungen trifft. Worauf ihre Einordnungen konkret im Falle des Beklagten beruhten, vermochte sie indes nicht darzulegen. Angaben zu den Inhalten der Dateien, den darauf abgelichteten Personen und den erkennbaren Szenen konnte sie nicht machen, sodass der Kammer auch unter Zugrundelegung ihrer Ausführungen keine überprüfbaren Tatsachen zur Natur der sichergestellten Dateien vorliegen. Darüber hinaus fehlt es auch nach der Beweisaufnahme an jedweder Spezifizierung, was damit gemeint ist, dass sich „fast alle Dateien im gelöschten Bereich“ befanden. Hierzu konnte die Zeugin ebenfalls keine Angaben machen. Es ergaben sich weder Ausführungen dazu, ob die Dateien für den durchschnittlichen IT-Anwender wieder herstellbar waren, noch dazu welche Dateien sich nicht im gelöschten Bereich befanden. Dem Beklagten wäre damit die Begehung eines Dienstvergehens nicht nachzuweisen gewesen. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ findet vorliegend Anwendung. Die Disziplinargerichte dürfen nur solche belastenden Tatsachen in die Gesamtwürdigung einstellen, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Dem gegenüber müssen entlastende (mildernde) Umstände schon dann zu Gunsten des Beamten berücksichtigt werden, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (vgl. ausführlich: VG Magdeburg, Urt. v. 5. März 2024, 15 A 38/23; juris; VG Magdeburg, Urt. v. 18. Juni 2024 – 15 A 5/24 MD –, juris Rn. 31; OVG Schleswig, Beschl. v. 6. Oktober 2021 - 16 MB 1/21 - juris Rn. 15). Vorliegend hätten sich die nicht aufklärbaren Lücken im Sachverhalt zugunsten des Beklagten auswirken müssen, weil ohne nachweisliche richterliche Einstufung der auf seinem PC gefundenen Dateien nicht davon ausgegangen werden kann, dass es sich bei diesen um Kinder- bzw. Jugendpornographie handelt. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung ist - wie oben festgestellt - weder durch die Klägerin noch das Gericht möglich, nachdem die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht D-Stadt den Beweismittelordner zum Strafverfahren sowie den PC und den USB vernichtet hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 BDG i. V. m. § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst. Der am XXX in D-Stadt geborene Beklagte ist geschieden und Vater eines XXX geborenen Sohnes sowie einer XXX geborenen Tochter. Nach der mittleren Reife absolvierte er eine Berufsausbildung zum Gas- und Wasserinstallateur. Am 2. Oktober 1986 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeihauptwachtmeisteranwärter ernannt. Zum 2. April 1992 erfolgte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe die Ernennung zum Polizeihauptwachtmeister sowie am 2. Oktober 1992 die Ernennung zum Polizeimeister. Am 7. Januar 1995 wurde er zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Mit Wirkung zum 24. Mai 2004 wurde der Beklagte zum Polizeiobermeister und am 26. April 2017 zum Polizeihauptmeister bei der Bundespolizei befördert. Vom 2. Oktober 1989 bis zum 27. März 1992 war er als Polizeivollzugsbeamter zu Ausbildungszwecken in der damaligen Grenzschutzabteilung A Küste 1 und 2 in D-Stadt tätig. Vom 27. März 1992 bis zum 16. August 1998 erfolgte eine Verwendung im Allgemeinen Vollzug in der damaligen 1. Grenzschutzabteilung Nord 2. Es folgte eine vorübergehende Umsetzung in die 3. Bundesgrenzschutzabteilung XXX vom 17. August 1998 bis zum 15. November 1998 und am 16. November 1998 eine Versetzung zur Bundesgrenzschutzinspektion XXX als Kontroll- und Streifenbeamter. Vom 29. Mai 2000 bis zum 18. Juli 2004 schloss sich eine vorübergehende Umsetzung zur Bundesgrenzschutzinspektion D-Stadt am Flughafen D-Stadt als Kontroll- und Streifenbeamter an. Mit Dienstantritt am 16. August 2004 war der Beklagte im Zuge einer Abordnung zum Grenzschutzpräsidium Süd vom 19. Juli 2004 bis zum 18. Januar 2005 als Kontroll- und Streifenbeamter bei der Bundesgrenzschutzinspektion Flughafen XXX tätig. Nach Reorganisation des Bundesgrenzschutzamtes XXX erhielt der Beklagte mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 einen Dienstposten „Kontroll- und Streifenbeamter“ (Besoldungsgruppe A8/9m BBesO) bei der Bundesgrenzschutzinspektion D-Stadt. Dort erfolgte eine Verwendung vom 1. Oktober 2004 bis zum 29. Februar 2008 mit Dienstantritt am 19. Januar 2005. Im Rahmen der Neuorganisation der Bundespolizei wurde er mit Wirkung vom 1. März 2008 der Bundespolizeiinspektion XXX zugeordnet und als Kontroll- und Streifenbeamter bei dem Bundespolizeirevier D-Stadt eingesetzt. Zur personellen Unterstützung der Bundespolizeidirektion XXX war der Beklagte vom 3. April bis zum 10. Mai 2018 zur Bundespolizeiinspektion XXX abgeordnet. Bis zur Einleitung des streitgegenständlichen Disziplinarverfahrens ist der Beklagte weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Am 10. September 2020 stellte eine Mitarbeiterin der IT-Sicherheit des Unternehmens XXX Strafanzeige bei der D-Stadt. Bei dem Unternehmen handelt es sich um eine Kontaktplattform ähnlich „ebay Kleinanzeigen“, auf dem auch Erotik-Kontakte ausgetauscht würden. Am 3. September 2020 habe die Mitarbeiterin einen auffälligen Chat festgestellt. Der Nutzer der Plattform mit dem Nutzernamen XXX habe erklärt, Zugriff auf minderjährige Afghanen zu besitzen, die er ehrenamtlich betreue. Seinem Gegenüber habe er 12-jährige Jungen für sexuelle Kontakte angeboten. Er selbst habe Kinder aus diesem Umfeld selbst sexuell missbraucht und verfüge über entsprechende Fotos. Aus den von der Mitarbeiterin zur Verfügung gestellten Protokollen ergaben sich unter anderem folgen wörtliche Nachrichten des Nutzers XXX. „Beaufsichtige an und an ehrenamtlich Kleingruppen meist männlicher Jugendlicher mit Migratiionshintergrund. In der Regel 4 - 6 im Alter v0n 14-18 Jahren. Eher selten 10-13 Jahren.“ „Gerade Afghanen, meist sehr zierlich und schlank zeigen sich aufgeschlossen und felxi-bel, wenn es um Verschaffen von Vorteilen oder kleineren Vergünstigungen geht;)“ „Mädels eher selten. Freiwillig bis zu einem gewissen Grad,grins. Und deshalb könnte ich Unterstützung gebruachen;)“ Auf die Frage des Chatpartners „blasen, ficken oder was?“, antwortete er: „Das wäre höchstens tagsüber möglich, dann aber nur mit Einem der besonders geeignet ist. Meist die etwas Eingeschternen.“ „B blasen geht immer, bein ficken tun die sich schwer, sind ja aber auch verdammt eng die Jungs:P“ „Wie gesagt, dann nur mit Einem. Einzeltherapie sozusagen.“ „Fürs Ficken wäre Unterstützung gut, zappeln doch ab und an ganz schön rum.“ „Fotos verschicke ich nicht, mache aber welche, dann habe ich sie besser in der Hand,grins“ „Also kann ich vorab nicht sagen, favorisieren einen 12jährigen kleinen Zarten, der aber stumm ist. Kommt freiwillig mit, muss nur etwas gelenkt werden. Keine Gewalt.“ „Klingt gut und ficken wird passend gemacht, sonst bräuchte ich ja keine Unterstützung.“ „Wenn man geiwsse Fotos von ihnen hat, machen sie alles. Angst die Fotos jemand sehen könne, ist größer als alles andere. Wenn sie sich zu doll wehren, lass ich das ficken und lass sie meinen Saft schlucken. :P“ „Aber nicht ohne sie vorher etwas zu fingern, damit sie sich langsam an was Dickeres ge-wöhnen, grins“ „Die pics, die ich habe gehen nicht ins Internet, dienen nur als Druckmittel. Keine weiteren Helfer, ist ja auch etwas heikel. Stehe nicht auf zu junge“ Am 5. und 6. September 2020 wurde der Chat fortgesetzt, wobei der Nutzer XXX erklärte, nunmehr doch keinen Zugriff auf Kinder zu besitzen. Unter dem 11. September 2020 forderte die Bezirkskriminalinspektion die Bestandsdaten zu der hinter dem Nutzerkonto hinterlegte E-Mail-Adresse „XXX“ an und erhielt die Auskunft, dass es sich bei dem Kontoinhaber um den Beklagten handelte. Im Rahmen des daraufhin eröffneten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (Az. 749 Js 53602/20) gegen den Beklagten ordnete das Amtsgericht D-Stadt auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Beschlüssen vom 27. Oktober 2020 und vom 23. November 2020 die Durchsuchung der Wohnung des Beklagten an. Am 26. November 2020 wurde die Wohnung des Beklagten durchsucht. Der Beklagte kam zur Tür, nachdem die Polizei geklingelt hatte, habe ausweislich des Durchsuchungsberichts vom 30. November 2020 gestöhnt und erklärt, dass er wisse, warum die Polizei da sei. Er habe mal einen Chat im Internet geführt. Der Beklagte übergab sein Smartphone und benannte die Zugangscodes. Im Laufe der Durchsuchung stellten die Beamten weiter den Laptop des Beklagten sowie einen USB-Stick sicher. Im Rahmen seiner gleichzeitig vorgenommenen Vernehmung trug der Beklagte vor, sich ab und an bei XXX herumzutreiben. Dort gebe es auch die Möglichkeit zu chatten und sexuelle Phantasien auszuleben. Dies sei eine Fake-Welt. Er habe dort auf eine Annonce reagiert, mit der ein Mann andere Männer gesucht habe. Schnell habe er festgestellt, dass es bei der Suche um Minderjährige gegangen sei. Er habe dann vorgegeben, darauf einzugehen und über Kontakt zu Minderjährigen zu verfügen. Er habe dem Kontakt vorgegaukelt, dass es ein Treffen geben könne. Irgendwann habe er, der Beklagte, jedoch das Interesse an den Chat verloren. Auf Nachfrage hierzu erläuterte der Beklagte, dass er nicht sicher gewesen sei, ob der Chat echt sei. Hätte er mehr erfahren, hätte er den Chat gemeldet. Er erinnere sich daran, dass der Kontakt ihm Bilder von Kindern geschickt habe. Dies seien professionell gefertigte Bilder gewesen, keine Missbrauchsbilder. Dies seien Fotos gewesen, die man leicht im Netz habe finden können. Er meine, dies sei sein einziger Chat betreffend Kindesmissbrauch gewesen. Es könne jedoch sein, dass es schon einmal einen Chat gegeben habe. Er habe im Laufe dieses Chats eine Lügengeschichte erzählt, auf die der andere angesprungen sei. Er habe keine sexuellen Phantasien mit Kindern. Er habe nur mit seinem Gegenüber gespielt. Er habe nicht gedacht, dass das „Geschreibe“ eine Straftat darstelle und alles für eine Fake-Welt gehalten. Man werde daher auch auf seinen Geräten nichts an Bildern finden. Die Bilder, die er von seinem Chatkontakt erhalten habe, habe er sich angesehen. Sie müssten in seinem Chat-Verlauf gespeichert sein. Er glaube, die Betroffenen seien auf den Bildern oberkörperfrei gewesen. Er könne nicht mit Sicherheit sagen, ob sie nackt gewesen seien. Er habe den Chat mittlerweile gelöscht, weil er alle Chats irgendwann lösche. Er habe ausschließlich das Interesse gehabt zu wissen, ob es auf solchen harmlosen Plattformen auch Pädophile gebe. Am 27. November 2020 meldete sich der Direktor der Bundespolizei, Direktion XXX bei der D-Stadt und teilte mit, dass der Beklagte zunächst vom Dienst freigestellt worden sei. Mit Schreiben vom selben Tag wurde der Bundespolizeidirektion in XXX mitgeteilt, dass eine Hausdurchsuchung beim Beklagten stattgefunden habe. Am 1. Dezember 2020 wurde das Smartphone des Beklagten untersucht. Ausweislich des Auswertberichts vom 10. Dezember ergab sich, dass der Beklagte im Android-Browser seines Gerätes die Begriffe „sex mit meinem pferd“, „von pferd vergewaltigt“, „vom pferd gefickt“, „childporn“, „wurde vergewaltigt und fand es geil“ sowie „sex mit kleinen frauen“ in die Suchmaske eingegeben hatte. Den letzten Begriff löschte er wieder nach Eingabe. Unter dem 9. Dezember 2020 erstellte die Polizei den sogenannten „Uranos-Kurzreport“, aus dem sich das Ergebnis der Durchsuchung des Laptops, des USB-Sticks und des Smartphones mithilfe des Programm „Uranos“ ergab. Ausweislich diesem wurden 5 Bilder der Kategorie „Kinderpornographie“, 15 Dateien (1 Video, 14 Bilder) der Kategorie „Jugendpornographie“ und 7 Bilder der Kategorie „Tierporno“ gefunden. Der Auswertbericht vom selben Tag stellt fest, dass eine geringe Anzahl kinder- und jugendpornographischer Bild- und Videodateien aufgefunden worden sei. Hierzu sei ein gesonderter Beweismittelordner erstellt worden. Es handele sich mit Ausnahme einer Datei um weibliche Kinder und Jugendliche. Eine Datei zeige männliche Jugendliche bei der Masturbation. Fast alle Dateien hätten sich gelöschten Bereich gefunden. Hinweise auf Verbreitungshandlungen seien nicht festgestellt worden. Zuvor, am 2. Dezember 2020 untersagte die Bundespolizeiinspektion in XXX dem Beklagten vorläufig die Führung der Dienstgeschäfte. Mit Schreiben vom Folgetag wurde der Beklagte zu einem endgültigen Verbot der Führung der Dienstgeschäfte angehört. Eine Reaktion des Beklagten erfolgte hierauf nicht. Mit Bescheid vom 22. Dezember 2020 verbot die Bundespolizeidirektion dem Beklagten die Führung der Dienstgeschäfte und führte zur Begründung aus, dass gegen ihn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des Besitzes von Dateien mit kinderpornographischem Inhalt geführt werde. Aufgrund dessen sei es zurzeit nicht hinnehmbar, den Beklagten mit Aufgaben der öffentlichen Verwaltung noch dazu in einer Polizeibehörde zu betrauen. Am 19. Januar 2021 leitete die Klägerin gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren ein. Sie führte aus, dass gegen den Beklagten ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Besitzes von Dateien mit kinderpornographischem Inhalt geführt werde. Aufgrund dieses Sachverhaltes bestehe der Verdacht, dass der Beklagte schuldhaft gegen die Pflicht zum achtungswürdigen Verhalten verstoßen habe, was ein Dienstvergehen darstelle. Mit Verfügung vom 26. März 2021 vermerkte die Staatsanwaltschaft, dass eine Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 153a StPO gegen Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 3.000,00 € an den Kinderschutzbund sachgerecht sei. Der Beklagte sie strafrechtlich bislang noch nicht weiter in Erscheinung getreten. Auf seinem PC sei lediglich eine geringe Anzahl kinder- und jugendpornographischer Dateien festgestellt worden, wobei sich die überwiegende Anzahl im gelöschten Bereich befunden habe. Im Übrigen hätte bereits die Einleitung des Strafverfahrens sowohl in beruflicher als auch privater Hinsicht nicht unerhebliche Folgen. Mit Verfügung vom 13. April 2021 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren vorläufig und mit Verfügung vom 11. Mai 2021 endgültig ein. Nach Wiedervorlage des Verfahrens wurde die Vernichtung des Beweismittelordners am 12. August 2021 angeordnet. Zuvor, am 17. Mai 2021, hörte die Klägerin den Beklagten zu einer vorläufigen Dienstenthebung und Einbehaltung von Dienstbezügen an. Zur Begründung führte es in Ergänzung zum Vorliegen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens aus, dass es ungeachtet der Einstellung desselben derzeit nicht hinnehmbar sei, ihn mit Aufgaben der öffentlichen Verwaltung zu betrauen. Der Gesetzgeber sehe in der Herabminderung der Opfer zum bloßen Objekt der Befriedigung des Sexualverhaltens eine grobe Missachtung der Persönlichkeit der betroffenen Kinder oder Jugendliche und Verletzung der Menschenwürde. Das Vertrauen des Dienstherrn in die Zuverlässigkeit der Amtsführung des Beklagten sei erschüttert. Mit Bescheid vom 7. Juni 2021 ordnete die Klägerin die vorläufige Dienstenthebung des Beklagten und Einbehaltung seiner Bezüge an. Ergänzend zum bisherigen führte die Klägerin aus, dass die Unschuldsvermutung der Maßnahme nicht entgegenstehe. Die vorläufige Dienstenthebung sei keine Sanktion, sondern verfolge ausschließlich den Zweck, eine ordnungsgemäß und unbeeinträchtigte Aufgabenwahrnehmung der öffentlichen Verwaltung sicherzustellen. Insofern reiche bereits der Verdacht eines schwerwiegenden Dienstvergehens aus. Gegen diesen Bescheid suchte der Beklagte am 2. Juli 2021 beim erkennenden Gericht um vorläufigen Rechtsschutz nach (Az.: 22 B 1/21). Mit Beschluss vom 7. September 2021 wurde der Antrag abgelehnt. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht (Az.: 16 MB 1/21), wurde die vorläufige Dienstenthebung sowie die Einbehaltung der Dienstbezüge ausgesetzt. Zur Begründung führte das Oberverwaltungsgericht aus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung bestünden. Der disziplinarrechtlich relevante Sachverhalt beschränke sich ausweislich der Einleitungsverfügung bisher ausschließlich auf den außerdienstlichen Besitz von kinderpornographischen Inhalten. Der Inhalt des Chatverlaufs am 3. September 2020 sei nach dem eindeutigen Wortlaut bisher ebenso wenig Gegenstand des eingeleiteten Disziplinarverfahrens wie der Besitz jugendpornographischer Schriften. Es bleibe offen, ob der Beklagte zum Zeitpunkt der Durchsuchung überhaupt noch im Besitz der Dateien gewesen sei. Nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ müsse aufgrund der undifferenziert getroffenen Feststellungen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren davon ausgegangen werden, dass der Beklagte im Zeitpunkt der Durchsuchung keine Datei (mehr) mit kinderpornographischen Inhalten besessen habe. Unter dem 23. November 2021 dehnte die Klägerin das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten aus. Es bestehe der Verdacht, dass er neben kinder-, auch jugendpornographische Dateien besessen habe. Zudem bestehe ausweislich des Chatverlaufs der Plattform XXX der Verdacht, dass er ein Kind für sexuelle Handlungen angeboten, ein Kind nachzuweisen versprochen oder sich mit einem Dritten zu einer solchen Tat verabredet habe. Mit E-Mail vom 4. Februar 2022 teilte die Staatsanwaltschaft der Bezirkspolizeiinspektion D-Stadt mit, dass der sichergestellte PC und der USB-Stick vernichtet werden könnten. Das Smartphone könne ausgehändigt werden. Unter dem 23. Februar 2022 erstellte die Klägerin einen Ermittlungsbericht. Diesen stellte sie mit Schreiben vom 24. Februar 2022 den damaligen Prozessbevollmächtigten des Beklagten als wesentliches Ergebnis der Ermittlungen zur Verfügung und gab Gelegenheit zu einer abschließenden Stellungnahme. Hiervon machte der Beklagte telefonisch Gebrauch. Am 6. März 2023 hat die Klägerin nach Beteiligung des Gesamtpersonalrats (Bundespolizei) Klage erhoben. Mit der Klage erhebt sie den Vorwurf, „dass der Beklagte 5 Dateien der Kategorie ‚Kinderpornografie‘ sowie 15 Dateien der Kategorie ‚Jugendpornografie‘ auf seinem PC heruntergeladen und sich bewusst in seinen Besitz verschafft hat.“ Den Sachverhalt stellte die Klägerin wie folgt fest: „Am 27. November 2020 erhielt die Klägerin Kenntnis über ein anhängiges Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten bei der XXX unter dem Az.: 749 Js 53604/20 wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern. In der Strafanzeige der BKI D-Stadt vom 8. Oktober 2020 waren Straftaten nach §§ 176 Abs. 5, 176a Abs. 2 Nr. 1 sowie 174 StGB aufgeführt. Dem Ermittlungsverfahren lag eine Meldung der Internetplattform XXX zugrunde. Die Betreiber der Internetplattform gaben gegenüber der Landespolizei an, dass sich zwei Chatteilnehmer verabredet haben sollen, minderjährige unbegleitete Flüchtlingsjungen zu missbrauchen. Einer dieser Chatteilnehmer berichtete davon, dass er Zugriff auf die Jungen habe. Die Kinder seien zwischen 14-18 Jahre alt, manchmal 10-13. Er beschrieb detailliert, was er mit einigen von ihnen gemacht und dass er Fotos von ihnen habe, um sie für Sexualverkehr gefügig zu machen. Er bot ein Treffen an, um die Kinder sexuell zu missbrauchen, und gab an, Hilfe zu benötigen, da die Jungs „ganz schön rumzappeln“. (…) Im Verlauf des polizeilichen Verfahrens wurde der Beklagte als dieser Chatteilnehmer ermittelt. Die weiteren Ermittlungen ergaben, dass der Beklagte entgegen seiner Angaben im Chat keinen Zugriff auf Kinder oder Jugendliche hatte. Im Rahmen der polizeilichen Vernehmung gab der Beklagte zu, den v.g. Chat auf der Internetplattform XXX geführt zu haben. Er sei jedoch davon ausgegangen, dass es sich dort um eine Fake-Welt handle und dieses nicht strafbar sei. Er habe keine sexuellen Phantasien mit Kindern und habe lediglich mit seinem Gegenüber gespielt. Die Einlassung des Beklagten im Hinblick auf den durchgeführten Chatverkehr ist nicht glaubhaft. Auch seine Einlassung, er habe die Identität seines Chatpartners herausfinden wollen, um diesen sodann anzuzeigen, ist als Schutzbehauptung zu bewerten. So ist auch das Verwaltungsgericht Schleswig in seinem Beschluss vom 7. September 2021 zu dem Ergebnis gelangt, bei der Angabe des Beamten, er habe lediglich seine Phantasien ausleben und seinen Chatpartner, falls er diesen als pädophil erkannt hätte, anzeigen wollen, handele es sich um eine Schutzbehauptung. Dieser Bewertung ist zu folgen. Ferner gab der Beamte an, dass er keine kinder- oder jugendpornografischen Bilder oder Videos auf Datenträgern gespeichert habe. Seine Aussage wird jedoch durch Auswerteberichte, die die BKI D-Stadt auf Grundlage der sichergestellten Datenträgern erstellte, wider-legt. Im Zuge der polizeilichen Ermittlungen fand am 26. November 2020 eine Durchsuchung in der Privatwohnung des Beamten statt. Bei der Durchsuchung wurden ein PC, ein Smartphone HTC sowie ein Smartphone Samsung A50 und zwei USB-Sticks sichergestellt und durch das Kommissariat 7 der BKI D-Stadt, Bereich Forensik, gesichert und ausgewertet. Seitens des Beklagten sind während des Strafverfahrens, als auch während des geführten gerichtlichen Disziplinarverfahrens, keine Einwände erfolgt, dass die sichergestellten Gegenstände nicht dem Beklagten gehörten. Auch trug der Beklagte nicht vor, dass diese Gegenstände durch andere Personen genutzt worden seien. Im Rahmen der Auswertung durch die BKI D-Stadt konnte im Browserverlauf des sichergestellten Smartphone HTC ausgewertet werden, dass der Beklagte den Begriff „Child-porn“ gesucht hat. Des Weiteren geht aus dem Auswertebericht und dem Uranos Kurz-Report der BKI D-Stadt hervor, dass auf dem PC 5 Bilder der Kategorie „Kinderpornogra-fie“, 1 Video und 14 Bilder der Kategorie „Jugendpornografie“ und 7 Bilder der Kategorie „Tierporno“ zugeordnet werden können. Hierzu wurde seitens der BKI D-Stadt ein gesonderter Beweismittelordner gefertigt. Es handelt sich um Dateien, die weibliche Kinder und Jugendliche zeigen. Eine Videodatei zeigt männliche Jugendliche bei der Masturbation. Hinweise auf Verbreitungshandlungen bezüglich der Dateien konnten in den Ermittlungen nicht erlangt werden. Fast alle Dateien befanden sich im gelöschten Bereich. Auch die Bilder bezüglich Tierpornos waren im gelöschten Bereich. Zumindest eine Datei mit kinder- und jugendpornografischem Inhalt befand sich jedoch auch zum Zeitpunkt der Beschlagnahme des PC noch im sichtbaren Bereich.“ Ergänzend trägt sie vor, dass sie überzeugt davon sei, dass der Beklagte schuldhaft gegen seine Wohlverhaltenspflicht verstoßen habe, sich auch außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauensvoll zu verhalten, in dem er sich den Besitz kinder- und jugendpornografische Dateien bewusst verschafft habe. Die polizeilichen Ermittlungen hätten ergeben, dass sich auf dem PC des Beklagten zumindest eine der Dateien im Zeitpunkt der Sicherstellung im sichtbaren Bereich befunden habe und nicht gelöscht worden sei. Auch sei nach Abschluss der Ermittlungen erwiesen, dass der Beklagte 5 Dateien der Kategorie „Kinderpornografie“ sowie 15 Dateien der Kategorie „Jugendpornografie“ auf seinem PC heruntergeladen und sich bewusst Besitz an den Dateien verschafft habe. Aufgrund der undifferenzierten Feststellung zur Löschung „fast aller“ bzw. der „überwiegenden Anzahl“ der Dateien im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren könne nicht zugunsten des Beklagten davon ausgegangen werden, dass im Zeitpunkt der Durchsuchung keine Dateien mit kinderpornografischem Inhalt in seinem Besitz waren. Vielmehr sei es unerheblich, dass die Dateien zum Zeitpunkt der Auswertung überwiegend gelöscht waren. Maßgeblich sei, dass der Beklagte die Dateien zuvor in Kenntnis der kinder- und jugendpornografischen Inhalte heruntergeladen habe und sich die Dateien damit zumindest zeitweise in seinen Besitz verschafft habe. Nach der Lebenswahrscheinlichkeit spreche alles dafür, dass Dateien, die im gelöschten Bereich eines Computers einer Person aufgefunden würden, von dieser auch vorher vorsätzlich heruntergeladen worden seien. Zudem gehe bezüglich der gelöschten kinderpornografischen Dateien auch aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung hervor, dass angenommen werden könne, dass ein Bewusstsein über das Vorhandensein von kinderpornografischen Dateien bestehe, wenn entsprechende Dateien manuell vom Computer gelöscht, und der Besitz dieser Dateien bewusst verschafft worden seien, wenn zuvor Seiten mit kinderpornografischen Inhalten gezielt gesucht worden seien. Im Browserverlauf des sichergestellten Smartphone des Beklagten sei festgestellt worden, dass der Beklagte am 21. April 2014 um 14:45 Uhr den Begriff „Childporn“ gesucht habe, was ein starkes Indiz für das Interesse des Beklagten an Kinderpornografie darstelle. Die Eingabe des Suchbegriffs könne nur durch aktives Verhalten und dem konkreten Willen des Beamten erfolgt sein, kinderpornografische Inhalte zu finden. Die aktive Suche nach kinderpornografischen Internetseiten, das Herunterladen entsprechender Dateien sowie das anschließende Löschen belegten, dass der Beklagte sich sowohl über das Vorhandensein der Dateien auf seinem PC bewusst gewesen sein müsse, als sich auch den Besitz der Dateien bewusst verschafft habe. Der Beklagte habe das Dienstvergehen vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig begangen. Dem Beklagten sei bewusst gewesen, dass die Suche, das Herunterladen sowie die Verschaffung des Besitzes von kinder- und jugendpornografischen Dateien ein schwerwiegendes Dienstvergehen darstellten. Der Einwand des Beklagten, er sei nicht alleiniger Nutzer des PCs gewesen und seine Familienangehörigen hätten diesen ebenfalls genutzt, sei als Schutzbehauptung zu werten, da der Beklagte dies in der Klageerwiderung erstmals anführe und es sowohl im Strafverfahren als auch im Disziplinarverfahren bisher nicht vorgetragen worden sei. Selbiges gelte für den Vortrag des Beklagten, das sichergestellte Smartphone HTC gehöre seinem Sohn und sei von ihm selbst nicht genutzt worden. Die Klägerin beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass der Vorwurf der Klägerin keine näheren Ausführungen dazu mache, um was es sich für eine Datei gehandelt haben soll, die sich im noch auf dem PC befunden habe. Daher sei dieser Vorwurf zu unkonkret, um den Nachweis eines Dienstvergehens zu führen. Die übrigen Dateien hätten sich im gelöschten Bereich befunden. Ein Besitz setze ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis und einen Besitzwillen voraus. Bestünden gelöschte Dateien an einem Speicherort fort, die den durchschnittlichen Computerbesitzer nicht mehr ohne weiteres zugänglich seien, so begründe dies mangels Aufrechterhaltung eines tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses keinen Besitz mehr. Bei dem PC handele es sich um ein älteres Modell, das von der ganzen Familie genutzt worden sei, hauptsächlich auch von seinem Sohn. Auch das sichergestellte Smartphone der Marke „HTC“ gehöre seinem Sohn und nicht ihm und sei von diesem ausschließlich genutzt worden. Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte zu diesem Verfahren, zu den Verfahren mit den Az.: 22 B 1/21, 16 MB 1/21 sowie die von der Klägerin beigezogenen Beiakten (A bis C) sowie auf die Strafakte der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht D-Stadt mit dem Az. 749 Js 53602/20 A Bezug genommen.