Beschluss
2 B 24/20
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die alleinige Verwertung von Sachverständigengutachten zur inhaltlichen Bewertung bild- und videografischer Dateien verletzt das Gebot der unmittelbaren Beweisaufnahme, wenn das Gericht selbst zur Inaugenscheinnahme sachkundig ist.
• Zur Beurteilung, ob Dateien kinderpornographische Schriften i.S. von § 184b StGB sind, muss das Gericht insbesondere Alter der dargestellten Personen und Art der sexuellen Handlungen selbst prüfen; bloßes Zählen oder Inhaltserschließung durch einen Sachverständigen genügt nicht.
• Fehlt eine strafgerichtliche Entscheidung, muss das Disziplinargericht die relevanten Feststellungen zu Inhalt und Zahl der Dateien selbst treffen; bei Verstößen ist Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung geboten.
Entscheidungsgründe
Unmittelbarkeitspflicht bei Beurteilung kinderpornographischer Dateien in Disziplinarsachen • Die alleinige Verwertung von Sachverständigengutachten zur inhaltlichen Bewertung bild- und videografischer Dateien verletzt das Gebot der unmittelbaren Beweisaufnahme, wenn das Gericht selbst zur Inaugenscheinnahme sachkundig ist. • Zur Beurteilung, ob Dateien kinderpornographische Schriften i.S. von § 184b StGB sind, muss das Gericht insbesondere Alter der dargestellten Personen und Art der sexuellen Handlungen selbst prüfen; bloßes Zählen oder Inhaltserschließung durch einen Sachverständigen genügt nicht. • Fehlt eine strafgerichtliche Entscheidung, muss das Disziplinargericht die relevanten Feststellungen zu Inhalt und Zahl der Dateien selbst treffen; bei Verstößen ist Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung geboten. Der Beklagte, Studienrat, wurde bei Einreise in die USA 2013 verhaftet und später in den USA wegen sexueller Kontakte zu Kindern verurteilt. Aufgrund von Informationen wurden in Deutschland Speichermedien des Beklagten durchsucht und zahlreiche Dateien sichergestellt. Das Land erhob Disziplinarklage wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern im Ausland und wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften. Das Verwaltungsgericht entfernte den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Im Berufungsverfahren schied das Oberverwaltungsgericht einige Vorwürfe aus, bestätigte die Entfernung aber unter anderem wegen Besitzes kinderpornographischer Dateien. Das Berufungsgericht stützte sich bei Feststellungen zu Zahl und Inhalt der Dateien auf Gutachten eines Sachverständigen statt auf eigene Inaugenscheinnahme. Das Bundesverwaltungsgericht überprüfte diese Beweisführung. • Rechtliche Grundlage: Gebot der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme aus § 4 LDG SH in Verbindung mit § 96 Abs. 1 VwGO sowie einschlägige Verfahrensvorschriften (§§ 98 VwGO, §§ 371 ff. ZPO); materielle Rechtsnorm für die Tatbestandsprüfung: § 184b StGB i.V.m. § 11 Abs. 3 und § 176 Abs. 1 StGB. • Grundsatz: Gericht hat die zentralen entscheidungserheblichen Tatsachen mit Mitteln zu ermitteln, die in größtmöglicher Nähe zur Tatsache stehen; mittelbare Beweismittel (Sachverständigenbericht) nur, wenn unmittelbarer Beweis unmöglich, unzulässig oder unzumutbar ist. • Anwendung: Für das Zählen und die inhaltliche Bewertung der auf Datenträgern gefundenen Bild- und Videodateien ist das Gericht selbst sachkundig; die Altersfeststellung und die Bewertung der dargestellten sexuellen Handlungen betreffen Kernmerkmale des Straftatbestands des Besitzes kinderpornographischer Schriften nach § 184b StGB und sind originäre Aufgabe des Tatsachengerichts. • Feststellungsmangel: Das Oberverwaltungsgericht hat diese Dateien nicht in Augenschein genommen, sondern sich allein auf Gutachten gestützt. Auch das erstinstanzliche Verwaltungsgericht hatte sich auf dieselben Gutachten berufen. Damit wurde das Gebot der Unmittelbarkeit verletzt. • Rechtsfolge: Aufgrund dieses Verfahrensmangels liegen die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor; das Berufungsurteil ist aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen. • Weiterer Prüfungsauftrag: Das Oberverwaltungsgericht hat bei der erneuten Verhandlung auch zu prüfen, ob das zuvor ausgesonderte Vorbringen (Versuch des Missbrauchs mehrerer Mädchen) weiter außen vor bleiben darf; die Gesamtabwägung der Persönlichkeit kann hiervon betroffen sein. Der Senat hebt das Urteil des Oberverwaltungsgerichts auf und verweist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück. Begründet wird dies damit, dass die Beweiswürdigung zu Zahl und Inhalt der auf den Datenträgern gefundenen Dateien nicht den Grundsätzen der unmittelbaren Beweisaufnahme genügte; das Berufungsgericht hätte die Dateien selbst in Augenschein nehmen und das Alter der dargestellten Personen sowie die Art der Handlungen prüfen müssen. Mangels strafgerichtlicher Entscheidung sind dies für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme zentrale Feststellungen, die das Disziplinargericht selbst zu treffen hat. Das Verfahren muss daher neu durchgeführt werden; die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.