Urteil
4 A 221/20
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2021:0809.4A221.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO Der Klageantrag ist in Anwendung von § 88 VwGO dahingehend zu verstehen, dass die Klägerin begehrt, den Beklagten zu verpflichten, sie auf ihren Antrag vom 04.11.2019 unter Aufhebung des Bescheides vom 05.06.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.10.2020 von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien. Hiervon ausgehend ist die als Verpflichtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der von ihr begehrten Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aufgrund des Antrages vom 04.11.2019 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Bescheid vom 05.06.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.10.2020 ist rechtmäßig. Maßgebend für die gerichtliche Beurteilung des Befreiungsbegehrens ist, wenn es sich – wie vorliegend – um eine Verpflichtungsklage handelt, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. für Anträge auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang: OVG Schleswig, Urteil vom 23.08.1993 – 2 L 37/92; VG Schleswig, Urteil vom 04.072006 – 4 A 26/06 – juris, Rn. 29). Anspruchsgrundlage für die begehrte Befreiung ist § 4 des 15. Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (i. V. m. dem Gesetz zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16. Dezember 2011, GVOBl. SH 2011 Nr. 18, S. 345 ff.) in der Fassung des 19. Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (i. V. m. dem Gesetz zum 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 21.09.2016, GVOBl. SH 2016 Nr. 16, S. 798 ff.), zuletzt geändert durch den 23. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (i. V. m. dem Gesetz zum 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 27.01.2020, GVOBl. SH 2020 Nr. 2, S. 38 ff.), im Folgenden RBStV. Aufgrund der Ratifizierung durch das Landesparlament mit ordnungsgemäß erlassenen und veröffentlichten Zustimmungsgesetzen zu den jeweiligen Rundfunkänderungsstaatsverträgen ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zu geltendem Landesrecht geworden. Die Rundfunkbeitragspflicht für Inhaber einer Wohnung ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie verstößt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts – wie auch der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts – nicht gegen das Grundgesetz. Es handelt sich um eine Vorzugslast, wobei der durch die Beitragserhebung ausgeglichene Vorteil in der Möglichkeit besteht, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können. Hierbei durften die Landesgesetzgeber die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich an das Innehaben einer Wohnung knüpfen. Diesem Regelungskonzept liegt die nicht zu beanstandende und durch statische Erhebungen gedeckte Erwägung zugrunde, dass die Adressaten des Programmangebots den Rundfunk typischerweise in der Wohnung empfangen können und nutzen und dass deshalb das Innehaben einer solchen Raumeinheit ausreichende Rückschlüsse auf die Nutzungsmöglichkeit als abzugeltenden Vorteil zulässt (BVerwG, Urteil vom 30.10.2019 – 6 C 10.18 – juris, Rn. 14 m. w. N.; vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16 – juris). Auch aus europarechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrags (vgl. EuGH, Urteil vom 13.12.2018 – C-492/17, juris). Aus den zitierten Entscheidungen ergibt sich unzweifelhaft, dass es mit der Verfassung vereinbar ist, den Rundfunkbeitrag allein an die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als Vorteil anzuknüpfen, unabhängig davon, ob dieser Vorteil tatsächlich – oder aus welchen Gründen nicht – genutzt wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.2018 – BvR 1675/16 –; BVerwG, Urteil vom 18.03.2016 – 6 C 6.15 – juris, Rn. 89, 93 ff.). Danach ist verfassungsrechtlich unbedenklich, dass Personen, die die Angebote des öffentlichen Rundfunks im Ergebnis nicht nutzen, einen Rundfunkbeitrag zu entrichten haben. Die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich nach §§ 2 ff. RBStV hat zwangsläufig zur Folge, dass auch Wohnungsinhaber beitragspflichtig sind, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten. Der Rundfunkbeitrag wird für die Möglichkeit erhoben, das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu empfangen (BVerfG, Urteil vom 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17 und 1 BvR 981/17 – juris, LS 1c aa). Das Bundesverfassungsgericht hat es für vereinbar mit dem in Art. 3 Abs. 1 GG enthaltenen Grundsatz der Belastungsgleichheit gehalten, eine unbestimmte Vielzahl oder gar alle Bürgerinnen und Bürger zu Beiträgen heranzuziehen, sofern ihnen jeweils ein Vorteil individuell-konkret zurechenbar ist (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – Az.: 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17 und 1 BvR 981/17 – juris, LS 2a bb). Es hat erkannt, dass mit dem Rundfunkbeitrag ein individueller Vorteil in diesem Sinne abgegolten werde und es auf die tatsächliche Nutzung und die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger nicht ankomme. Erforderlich sei allein, dass für alle Abgabenpflichtigen eine realistische Möglichkeit zur Nutzung der öffentlichen Leistung bestehe. Dies sei der Fall, weil das flächendeckende Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks jederzeit abgerufen werden könne (BVerfG, Urteil vom 18.07.2018 - Az.: 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17 und 1 BvR 981/17 - juris, LS 2b aa ff.). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Befreiung nach Maßgabe von § 4 Abs. 1 RBStV. Die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 4 Abs. 1 RBStV erfüllt sie nicht, da sie keine der dort aufgeführten Sozialleistungen bewilligt bekommen hat und auch zu keinem der darin aufgeführten Personenkreise gehört. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist mittlerweile geklärt, dass die in § 4 Abs. 1 RBStV aufgenommenen Befreiungstatbestände eng auszulegen und nicht durch eine Analogie aufgrund einer planwidrigen Regelungslücke erweiterbar sind (BVerwG, Urteil vom 30.10.2019 – 6 C 10/18 – juris, Rn. 21). Gegen die Bewilligung von Sozialleistungen nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch mit Bescheid vom 01.11.2018 für Dezember 2018 hat die Klägerin Widerspruch erhoben und ihren Antrag auf Sozialleistungen dann mit Schreiben und E-Mail vom 21.11.2018 zurückgenommen. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Befreiung in einem besonderen Härtefall nach § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV. Danach hat die Landesrundfunkanstalt unbeschadet der Beitragsbefreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV in besonderen Härtefällen von der Beitragspflicht zu befreien. Gemäß § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV liegt ein Härtefall „insbesondere“ vor, wenn eine Sozialleistung nach Abs. 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Es liegt auch kein Fall des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV vor. Bei § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV handelt es sich nach seinem Normzweck um eine Härtefallregelung, mit der grobe Ungerechtigkeiten und Unbilligkeiten vermieden werden sollen, die durch das in § 4 Abs. 1 RBStV verankerte normative Regelungssystem der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit entstehen (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 6 C 10.18 –, juris, Rn. 23). Die Vorschrift eröffnet die Möglichkeit, nicht zu den Personengruppen des § 4 Abs. 1 RBStV gehörende Beitragsschuldner von der Beitragspflicht zu befreien, wenn sich ihre Schlechterstellung gegenüber den befreiten Personengruppen nicht sachlich rechtfertigen lässt (BVerwG, a. a. O., Rn. 23). Dies ist bei Beitragsschuldnern der Fall, die ein den Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den §§ 27 ff. des Zwölften Sozialgesetzbuches entsprechendes oder geringeres Einkommen haben und nicht auf verwertbares Vermögen i. S. d. § 90 des Zwölften Sozialgesetzbuches zurückgreifen können, aber von der Gewährung der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen mangels Vorliegens der Voraussetzungen ausgeschlossen sind (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 29). Denn während die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 RBStV von der Rundfunkbeitragspflicht befreiten Personen nicht auf das monatlich ihnen zur Verfügung stehende Einkommen in Höhe der Regelleistungen zur Erfüllung der Beitragspflicht zurückgreifen müssen, weil dieses Einkommen zur Deckung ihres Lebensbedarfs einzusetzen ist, muss die erstgenannte Gruppe von Beitragsschuldnern auf ihr der Höhe nach den Regelleistungen entsprechendes oder diese Höhe sogar unterschreitendes Einkommen zurückgreifen, weil sie aus dem System der Befreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV herausfallen (BVerwG, a. a. O., Rn. 26). Eine solche Ungleichbehandlung trotz gleicher Einkommensverhältnisse beruht am Maßstab von Art. 3 Abs. 1 GG nicht auf einem sachlichen Grund, da die Verwaltungsvereinfachung, der das System der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit nach § 4 Abs. 1 RBStV dient, eine Schlechterstellung der Bedürftigkeitsfälle, die von dem Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV nicht erfasst werden, diesen aber vergleichbar sind, nicht rechtfertigt (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 27). Hingegen bietet die Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV keine Handhabe, das Regelungskonzept des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zu korrigieren (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 28; Urteil vom 28. Februar 2018 – 6 C 48.16 –, juris Rn. 10). Da dieses Regelungskonzept für die von dem Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV erfassten Bedürftigkeitsfälle eine bescheidgebundene Befreiungsmöglichkeit vorsieht, um schwierige Berechnungen zur Feststellung der Bedürftigkeit durch die Rundfunkanstalten zu vermeiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 6 C 10.18 –, juris Rn. 21), sind einkommensschwache Personen, die Sozialleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 RBStV in Anspruch nehmen könnten, dies aber nicht tun, nicht der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV zuzuordnen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 24.Juni 2020 – 3 O 20/20; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Januar 2020 – 4 LA 286/19 – juris Rn. 6; Beschluss vom 9. August 2017 – 4 PA 356/17 –, juris Rn. 3 m. w. N.). Das OVG Lüneburg hat in seinem Beschluss vom 21.01.2020 weiter ausgeführt (OVG Lüneburg, Beschluss vom 21.01.2020 – 4 LA 286/19 –, juris Rn. 6): „Eine Beitragsbefreiung nach der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV für Beitragsschuldner, die nur geringe Einkünfte haben, trotz des Vorliegens der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen aber keine Sozialleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 RBStV beziehen, liefe nämlich auf eine sachlich nicht gerechtfertigte Umgehung des Regelungskonzepts der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit für die von dem Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV erfassten Bedürftigkeitsfälle hinaus (vgl. Senatsbeschl. v. 13. Juli 2015 – 4 PA 219/15 –, v. 9. Oktober 2014 – 4 PA 236/14 – u. v. 20. August 2013 – 4 PA 188/13 –; ebenso zu § 6 Abs. 3 RGebStV BVerwG, Urt. v. 12. Oktober 2011 – 6 C 34.10 –, Senatsbeschl. v. 11. Juni 2012 – 4 PA 153/12 –). Eine solche Umgehung wäre deshalb sachlich nicht gerechtfertigt, weil für die o. a. Personengruppe durch das in § 4 Abs. 1 RBStV verankerte Regelungssystem der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit keine groben Ungerechtigkeiten und Unbilligkeiten entstehen, denen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch die Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV begegnet werden soll. Denn diese Personengruppe hat es selbst in der Hand, in den Genuss einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 RBStV zu gelangen. Dies unterscheidet sie von derjenigen, deren Bedürftigkeit von dem Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV nicht erfasst wird, den dort geregelten Bedürftigkeitsfällen aber vergleichbar ist, und die daher die Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV für sich in Anspruch nehmen kann. Außerdem ist die Beantragung von Sozialleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 RBStV für einkommensschwache Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, zum Zwecke der Schaffung der Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 RBStV in Anbetracht des mit dem Regelungssystem der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit verfolgten Zwecks, schwierige Berechnungen zur Feststellung der Bedürftigkeit durch die Rundfunkanstalten zu vermeiden, keineswegs unzumutbar. Die Verweisung einkommensschwacher Personen auf den Nachweis des Bezugs von Sozialleistungen ist auch nach Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden (Senatsbeschl. v. 19. April 2016 – 4 ME 30/16 –). Deshalb verbleibt es für die von dem Katalog des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 RBStV erfassten Bedürftigkeitsfälle bei dem System der bescheidgebundenen Befreiung, das auf dem Grundprinzip beruht, nur demjenigen einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zuzugestehen, dessen Bedürftigkeit am Maßstab der bundesgesetzlichen Regelungen durch eine staatliche Sozialbehörde geprüft und in deren Bescheid bestätigt wird (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 30. Oktober 2019 – 6 C 10.18 –).“ Diesen Ausführungen schließt sich die Einzelrichterin an. Ausgehend davon kann die Antragstellerin keine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV beanspruchen. Dies ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsvorgang und den von der Antragstellerin eingereichten Unterlagen. Denn sie gehört, wenn ihr Einkommen nach Abzug der Wohnkosten unterhalb des für den Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch maßgebenden Regelsatzes liegt und sie auch über kein verwertbares Vermögen verfügt, nicht zu den Rundfunkbeitragsschuldnern, die von der Gewährung der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen mangels Vorliegens der Voraussetzungen von vorneherein ausgeschlossen sind. Vielmehr kann sie in diesem Fall ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Sozialgesetzbuches beanspruchen und diese daher mit Erfolg beantragen. Folglich ist sie auf die bescheidgebundene Befreiungsmöglichkeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 RBStV zu verweisen. Einen brauchbaren Nachweis darüber – auch auf Anforderung des Gerichts – hat sie jedoch nicht beigebracht. Die eingereichten Wohngeldbescheide vom 30.11.2018 und 02.01.2020 sind insoweit nicht gewinnbringend, da der Bezug von Wohngeld nicht unter § 4 Abs.1 RBStV fällt. Wohngeld dient nicht der Bedarfsdeckung, sondern wird als Zuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen Wohnens gewährt. Zudem ergibt sich aus dem Schreiben der Gemeinde A-Stadt vom 15.06.2020, dass die Antragstellerin seit dem hier streitgegenständlichen Zeitraum (ab 01.12.2018) einen Anspruch nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Sozialgesetzbuches habe, dieser Anspruch von ihr aber abgelehnt worden sei bzw. sie den Antrag zurückgezogen habe. Dies hat die Antragstellerin durch Einreichung ihres Widerspruchsschreibens vom 07.11.2018 gegen den Bewilligungsbescheid der Gemeinde A-Stadt vom 01.11.2018 und ihr Schreiben und ihre Email vom 21.11.2018 bestätigt. Der Bescheid vom 01.11.2018 enthält zudem nur eine Bedarfsberechnung für den Monat Dezember 2018, nicht für die Folgemonate. Damit liegt unabhängig von der Frage, ob eine Rücknahme oder ein Verzicht erklärt worden ist, eine Leistungsbewilligung für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 VwGO. Aufgrund der Klageabweisung war über den Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, nicht mehr zu entscheiden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Klägerin begehrt die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für den Zeitraum Dezember 2018 bis Mai 2020. Die Klägerin ist seit November 2011 unter der Beitragsnummer … mit der Wohnung A-Straße, … A-Stadt, bei dem Beklagten angemeldet. Die Klägerin wurde mit Schreiben des Beklagten vom 29.11.2011 – Anmeldung ab August 2018 – und vom 03.12.2011 – Korrektur der Anmeldung ab November 2011 – von der Anmeldung entsprechend unterrichtet. Mit Bescheid vom 20.12.2016 befreite der Beklagte die Klägerin von der Rundfunkbeitragspflicht für die Zeit vom 01.08.2017 bis 31.01.2019. Mit Bescheid vom 12.03.2018 befreite der Beklagte die Klägerin von der Rundfunkbeitragspflicht bis einschließlich Januar 2020. Mit Schreiben vom 04.11.2019, eingegangen bei dem Beklagten am 15.11.2019, beantragte die Klägerin eine Verlängerung der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Sie werde nicht mehr in das Berufsleben eintreten und beziehe eine Berufsunfähigkeitsrente. Aus Gründen der Menschlichkeit wolle sie keine Sozialhilfe oder Grundsicherung beantragen. Sie übersandte dazu eine Mitteilung zur Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung bezüglich der Anpassung ihrer Leistungen zum 01.07.2019. Mit Schreiben vom 26.11.2019 wies der Beklagte darauf hin, dass eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 1 RBStV nicht möglich sei, wenn auf Sozialleistungen freiwillig verzichtet werde. Mit weiteren Schreiben vom 26.11.2019 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er ab 01.11.2018 Rundbeiträge von der Klägerin fordern werde, weil sie seitdem Rentenzahlungen erhalte. Gegen die Schreiben vom 26.11.2019 erhob die Klägerin mit Schreiben vom 01.12.2019 und vom 11.12.2019 Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, dass es sich um eine Unfallrente handele und sie seit Dezember 2018 Wohngeld bewilligt bekommen habe. Anspruch auf eine Altersrente habe sie erst ab 2022. Sie könne den Rundfunkbeitrag aus finanziellen Gründen nicht bezahlen. Sie habe alle Unterlagen für die Gewährung einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht eingereicht, insbesondere habe sie nachgewiesen, dass sie keine Grundsicherung erhalte, weil sie diese abgelehnt habe. Sie reichte einen Bescheid der Stadt … über die Bewilligung von Wohngeld vom 28.10.2019 für die Zeit vom 01.12.2019 bis 30.11.2020 sowie vom 30.11.2018 für den Zeitraum vom 01.12.2018 bis 30.11.2019 ein. Weiter reichte sie eine E-Mail vom 21.11.2018 an das Sozialamt B-Stadt ein, in dem es wörtlich heißt: „Mit dem heutigen Tag ziehe ich den Antrag auf Grundsicherung unter Protest zurück […].“. Der Beklagte lehnte den Befreiungsantrag mit Bescheid vom 05.06.2020 ab. Zur Begründung verwies er darauf, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 RBStV nicht gegeben seien. Für die Anerkennung eines Härtefalles bedürfte es eines Bewilligungsbescheides einer Behörde für die Gewährung einer sozialen Leistung und einer Verzichtserklärung. Diese Nachweise seien aber nicht erbracht worden. Gegen die Ablehnung der Befreiung erhob die Klägerin mit Schreiben vom 08.06.2020 und 10.06.2020 Widerspruch. Es sei nicht richtig, dass die Klägerin keine Sozialleistungen beantragt habe. Die Leistungen seien ihr bewilligt worden, sie habe diese aber zurückgewiesen. Es sei das Urteil des Bundesverfassungsgerichts – 1 BvR 665/10 – zu berücksichtigen. Sie verfüge neben der Rente und dem Wohngeld über keine anderen Guthaben oder Gelder und liege unterhalb des Regelsatzes nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch. Sie reichte eine Bescheinigung über Leistungsbezug zur Vorlage bei dem Beitragsservice von … der Gemeinde A-Stadt vom 10.06.2020 sowie eine Bestätigung der Gemeinde A-Stadt vom 15.06.2020 über einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Sozialgesetzbuches seit 01.12.2018 ein, der zurückgezogen worden sei. Mit Schreiben vom 24.06.2020 forderte der Beklagte die Klägerin auf einen Bescheid über die Bewilligung der sozialen Leistungen und die schriftliche Verzichterklärung einzureichen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.07.2020 trug die Klägerin erneut vor, dass sie die Voraussetzungen für eine Befreiung erfülle. Sie übersandte neben den bereits übersandten Unterlagen einen Bescheid über die Bewilligung von Wohngeld vom 02.01.2020 für den Zeitraum 01.12.2019 bis 30.11.2020, eine Bescheinigung über Leistungsbezug zur Vorlage bei dem Beitragsservice von … des Jobcenters … vom 11.09.2018, ein Schreiben der Klägerin vom 21.11.2018 an das Sozialamt … , indem es wörtlich heißt: „Mit dem heutigen Tage ziehe ich den Antrag unter Protest zurück […]“ sowie eine Bestätigung der Gemeinde A-Stadt vom 12.06.2018 über die Stellung eines Antrags auf Hilfe zum Lebensunterhalt vom selben Tag. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.10.2020 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV nicht vorlägen. Es gäbe keinen allgemeinen Befreiungstatbestand „geringes Einkommen“ und § 4 Abs. 7 Satz RBStV regele, dass eine Bestätigung oder ein Bescheid einer Behörde oder eines Sozialleistungsträgers vorliegen müsse. Die Klägerin habe den Nachweis für eine Befreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV nicht erbracht, insbesondere gehe aus den Unterlagen hervor, dass der Antrag bei dem Sozialleistungsträger zurückgenommen worden sei. Bei einer Rente handele es sich um eine einkommens- und vermögensunabhängige Versicherungsleistung, die ihre Grundlage im Sechsten Sozialgesetzbuch habe, weswegen § 4 Abs. 1 Nr. 2 RBStV als Befreiungstatbestand nicht in Betracht komme. Da die Klägerin seit 01.12.2018 Empfängerin von Wohngeld sei, falle trotz der eingereichten Bescheinigungen auch nicht unter § 4 Abs. 1 Nr. 3 RBStV, da die gleichzeitige Bewilligung von Arbeitslosengeld II und Wohngeld ausgeschlossen sei. Auch die Bewilligung von Wohngeld beruhe nicht auf einer gesetzlichen Grundlage, die der Gesetzgeber als Befreiungsvoraussetzung festgelegt habe. Das Wohngeld diene nicht der Bedarfsdeckung, sondern werde als Zuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen Wohnens gewährt. § 4 Abs. 1 RBStV zähle die Befreiungstatbestände zudem abschließend auf, weswegen eine analoge Anwendung ausscheide. Auch eine Befreiung nach § 4 Abs. 6 RBStV scheide aus. Dieser setze einen atypischen Sachverhalt voraus, der nicht gegeben sei. Ein Härtefall liege vor, wenn soziale Leistungen bewilligt werden, darauf aber verzichtet werde. Im Falle der Klägerin läge kein Bescheid über die Bewilligung einer sozialen Leistung vor, auf die die Klägerin verzichten hätte können. Es lägen zudem keine Anhaltspunkte für eine Befreiung nach § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV vor. Die Klägerin hat am 13.11.2020 Klage erhoben. Zur Begründung verweist Sie darauf, dass sie in dem Zeitraum Dezember 2018 bis Mai 2020 Empfängerin von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch gewesen sei. Die Klägerin reicht neben den bereits beim Beklagten eingereichten Unterlagen ein Schreiben der Gemeinde A-Stadt vom 01.08.2018 ein, indem auf einen Bescheid über die Gewährung von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Sozialgesetzesbuches Bezug genommen wird. Weiter reicht Sie eine Bescheinigung vom 01.11.2018 über Leistungsbezug zur Vorlage bei dem Beitragsservice von … ein. Die Klägerin habe ihren Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt auch nicht zurückgenommen. Sie habe aber wegen weiteren Rückfragen und Aufforderungen seitens des Sozialleistungsträgers Wohngeld beantragt, um nicht in Zahlungsschwierigkeiten zu geraten. Es sei nicht nachzuvollziehen, weshalb sie mit ihrer Rente und dem Wohngeld schlechter behandelt werde als ein Bezieher von Arbeitslosengeld II. Sie reicht einen Bescheid über die Gewährung von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Sozialgesetzbuches vom 01.11.2018 für den Monat Dezember 2018 sowie einen dagegen gerichteten Widerspruch vom 07.11.2018 ein. Auf der Internetseite des Beklagten werde ausgeführt, dass ein Härtefall auch dann in Betracht komme, wenn auf Sozialleistungen verzichtet werde. Die Voraussetzungen dafür seien alle erfüllt, die Klägerin habe Sozialleistungen bewilligt bekommen, auf diese verzichtet und beides dem Beklagten nachgewiesen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, 1) den Beklagten zu verpflichten, Sie unter Aufhebung des Bescheides vom 05.06.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.10.2019 für die Zeit von Dezember 2018 bis Mai 2020 von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien, 2) die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen in seinen Bescheiden. Ergänzend trägt er vor, dass der Klägerin für die Monate Dezember 2018 bis November 2020 Wohngeld mit Bescheiden vom 28.10.2019 und 02.01.2020 bewilligt worden sei, weshalb die Bescheinigung vom 15.06.2020 nur bis 31.11.2018 gelten könne, da der Bezug von Wohngeld nicht parallel zu einer Leistung nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Sozialgesetzbuches möglich sei. Der Bezug von Wohngeld berechtigte nicht zu einer Befreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV. Weiter gehe aus dem Schreiben der Gemeinde A-Stadt vom 15.06.2020 hervor, dass die Klägerin seit Dezember 2018 einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt gehabt habe, diesen aber abgelehnt bzw. zurückgenommen habe. Ein Verzicht sei darin nicht zu sehen. Mit Beschluss vom 08.03.2021 ist der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. Mit Beschluss vom 16.03.2021 wurde der Eilrechtsschutzantrag der Klägerin im Verfahren 4 B 48/20 abgelehnt. Mit Schreiben vom 12.07.2021 und vom 21.07.2021 haben die Beteiligten ihr jeweiliges Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes und der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die jeweiligen Schriftsätze der Beteiligten und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen sowie auf die Gerichtakte im Verfahren 4 B 48/20.