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Beschluss

4 B 41/24

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2024:1120.4B41.24.00
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Leitsätze
1. Die Möglichkeit einer Antragstellung vor Klageerhebung in der Hauptsache ergibt sich bereits ausdrücklich aus § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO. (Rn.23) 2. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs ist begründet, wenn das Interesse der Antragsteller an der Aussetzung das Interesse am Vollzug der in der Hauptsache anzugreifenden Entscheidung überwiegt. (Rn.25) 3. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheides können sich auch aus sich aufdrängenden Satzungsmängeln der zugrundeliegenden kommunalen Abgabensatzung ergeben. (Rn.26)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche vom 4. April 2024 der Antragsteller gegen die Zweitwohnungssteuerbescheide für die Jahre 2020 bis 2023 und die Vorauszahlung für 2024 vom 20. März 2024 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird auf... € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Möglichkeit einer Antragstellung vor Klageerhebung in der Hauptsache ergibt sich bereits ausdrücklich aus § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO. (Rn.23) 2. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs ist begründet, wenn das Interesse der Antragsteller an der Aussetzung das Interesse am Vollzug der in der Hauptsache anzugreifenden Entscheidung überwiegt. (Rn.25) 3. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheides können sich auch aus sich aufdrängenden Satzungsmängeln der zugrundeliegenden kommunalen Abgabensatzung ergeben. (Rn.26) Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche vom 4. April 2024 der Antragsteller gegen die Zweitwohnungssteuerbescheide für die Jahre 2020 bis 2023 und die Vorauszahlung für 2024 vom 20. März 2024 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird auf... € festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung nach endgültiger Festsetzung der Zweitwohnungssteuer für die Jahre 2020, 2021, 2022 und 2023 sowie der Vorauszahlung für das Jahr 2024. Die mit Hauptwohnung in Norderstedt gemeldeten Antragsteller sind Eigentümer einer Wohnung unter der Anschrift... in.... Das Objekt wird auf Grundlage eines Vermittlungsvertrages vom 5. Juli 2016 von der... als Vermittler an Feriengäste vermietet. In § 6 der Vermittlungsvereinbarung ist vorgesehen, dass die jeweiligen Erwerber die einzelnen Einheiten für zwei Wochen in der Saison A und B sowie für drei Wochen in der Saison D, E und F selbst nutzen können. Die Antragsgegnerin erhebt mit Rückwirkung zum 1. Januar 2013 auf der Grundlage ihrer Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom 29. Oktober 2020 (ZwStS) eine Zweitwohnungssteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung in ihrem Stadtgebiet. Auf dieser Grundlage setzte die Antragsgegnerin gegenüber den Antragstellern mit Bescheiden vom 20. März 2024 für das streitgegenständliche Objekt die Zweitwohnungssteuer für die Jahre 2020 in Höhe von ... €, 2021 in Höhe von... €, 2022 in Höhe von... € und 2023 in Höhe von... € fest. Zudem wurde für das Jahr 2024 eine Vorauszahlung in Höhe von... € festgesetzt. Dabei ging sie für die streitgegenständlichen Jahre von einem Verfügbarkeitsgrad des Objekts von jeweils 100 % aus. Gegen diese Bescheide erhoben die Antragsteller mit Schreiben vom 28. März 2024 Widerspruch. Zur Begründung führten sie an, dass sie die Berechnungsformel zur Zweitwohnungssteuer als rechtswidrig erachten würden. Zudem hätten sie die in den Bescheiden erwähnten Aufforderungen der Antragsgegnerin vom 10. November 2020 und 26. Februar 2024 nicht erhalten. Mit Widerspruchsbescheiden vom 22. April 2024, zugestellt an die Antragsteller per Postzustellungsurkunde am 23. April 2024 (Bl. 89 der Beiakte A), gab die Antragsgegnerin den Widersprüchen der Antragsteller zum Teil statt. Für das Jahr 2020 minderte sie den ursprünglichen Betrag der Zweitwohnungssteuer auf ... €, für das Jahr 2021 auf... €, für die Jahre 2022 und 2023 auf jeweils... € und für das Jahr 2024 auf...€. Im Übrigen wies sie die Widersprüche als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die Einstufungen der Verfügbarkeitsgrade aufgrund der nachträglich eingereichten Erklärungen zur Zweitwohnungssteuer für die Kalenderjahre 2020 – 2024 nunmehr fehlerhaft seien. Aufgrund der vertraglich festgelegten Eigennutzungsmöglichkeit von 5 Wochen pro Jahr betrage der Verfügbarkeitsgrad nunmehr jeweils 70 % statt 100 %. Dies führe zu einer Minderung der Zweitwohnungssteuer für die betreffenden Kalenderjahre. Zur Rechtmäßigkeit der Bescheide im Übrigen führte sie insbesondere aus, dass die verankerte Formel zur Ermittlung des Steuermaßstabs einen Bezug zu dem zu erfassenden Aufwand darstelle. Der normierte Steuermaßstab bewege sich in Hinblick auf die zugrunde gelegten Bemessungsfaktoren in dem umrissenen Rahmen der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts. Mit Schreiben vom 26. April 2024 erhoben die Antragsteller erneut Widerspruch. Zur Begründung führten sie aus, dass sie die Berechnungsformel der Antragsgegnerin nach wie vor für rechtswidrig halten würden. Mit Schreiben vom 29. April 2024 wies die Antragsgegnerin die Antragsteller darauf hin, dass gegen die Widerspruchsbescheide vom 22. April 2024 nur der Rechtsweg der Klage eröffnet sei. Mit weiterem Schreiben vom 25. Juni 2024 beantragten die Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung mit der Begründung, dass eine Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht über die Rechtslage zur Zweitwohnungssteuer noch nicht getroffen worden sei. Mit Bescheid vom 3. September 2024 wies die Antragsgegnerin den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die streitgegenständlichen Widerspruchsbescheide seit dem 25. Mai 2024 bestandskräftig seien, da die Antragsteller keine Klage eingereicht hätten. Die Antragsteller haben am 16. September 2024 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung berufen sie sich auf ihren am 25. Juni 2024 gestellten behördlichen Aussetzungsantrag. Sie beantragen wörtlich, die aufschiebende Wirkung aufgrund des Ablehnungsbescheides vom 3. September 2024 der Stadt... vertreten durch ihren Bürgermeister anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung verweist sie auf ihr Vorbringen aus dem Ablehnungsbescheid vom 3. September 2024. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. II. Bei verständiger Würdigung des Antragsbegehrens legt das Gericht den Antrag der nicht anwaltlich vertretenen Antragsteller nach §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dahingehend aus, dass sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die Zweitwohnungssteuerbescheide vom 20. März 2024 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO begehren, weil es sich bei der von der Antragsgegnerin erhobenen Zweitwohnungssteuer um eine öffentliche Abgabe im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO handelt und die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage deshalb bereits kraft Gesetzes entfällt. Der so verstandene Antrag hat Erfolg. Er ist zulässig. Die Antragsteller haben vor Anrufung des Gerichts gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO bei der Antragsgegnerin am 25. Juni 2024 erfolglos um Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide nachgesucht. Der Zulässigkeit des Antrags steht es auch nicht entgegen, dass die Antragsteller bislang keine entsprechende Hauptsache anhängig gemacht haben. Die Möglichkeit einer Antragstellung vor Klageerhebung in der Hauptsache ergibt sich bereits ausdrücklich aus § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Der Rechtsbehelf nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erfasst den Zeitraum zwischen der Zurückweisung des Widerspruchs und der Erhebung der Anfechtungsklage und trägt dem Umstand Rechnung, dass mit Blick auf den noch nicht bestandskräftigen Widerspruchsbescheid die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gerichtlich hergestellt wird (Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Werkstand: 45. EL Januar 2024, § 80 Rn. 461). Diesen Zeitraum betrifft der vorliegende Eilantrag. Die Widerspruchsbescheide sind entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin noch nicht bestandskräftig geworden, da diese nicht ordnungsgemäß an die Antragsteller zugestellt wurden. Gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist ein Widerspruchsbescheid zuzustellen. Die Zustellung erfolgt nach § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG). Im Falle einer Zustellung durch die Post mit Postzustellungsurkunde übergibt die Behörde gemäß § 3 Abs. 1 VwZG der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde. Bei einer Personenmehrheit – wie bei Eheleuten – ist die Zustellung mit Ausnahme der öffentlichen Zustellung erst dann bewirkt, wenn der Zustellungsadressat den Alleinbesitz an dem Dokument erlangt. Es ist daher erforderlich, dass jeder Ehegatte eine Ausfertigung des Verwaltungsakts erhält (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1958 – V C 51.56 – juris; BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1992 – 5 C 65.88 – juris Rn. 8). Aus dem Verwaltungsvorgang ist zwar ersichtlich, dass die jeweiligen Widerspruchsbescheide an die Antragsteller als Ehepaar adressiert und per Postzustellungsurkunde versandt wurden. Nicht erkennbar ist jedoch, ob jeder Ehegatte eine Ausfertigung des jeweiligen Widerspruchsbescheides erhalten hat. Eine Heilung des Zustellungsmangels im Sinne des § 8 VwZG ist vorliegend ebenfalls nicht möglich. Nach § 8 VwZG gilt ein Dokument in den Fällen einer Verletzung von zwingenden Zustellungsvoraussetzungen oder bei der Nichtnachweisbarkeit der formgerechten Zustellung als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist. Nach der Rechtsprechung fallen unter diese Vorschrift nach Wortlaut und Sinn der Bestimmung nur solche förmlichen Zustellungsfehler, die anlässlich des Zustellungsvorganges unterlaufen sind, nicht dagegen Mängel hinsichtlich des zuzustellenden Schriftstückes selbst, wie das Fehlen von je einer für die beiden Betroffenen des zusammengefassten Bescheides bestimmten Ausfertigung (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 12. Juni 1985 – 2 B 129.83 – juris; VGH Kassel, Beschluss vom 20. Oktober 2008 – 6 E 2035/08 – juris Rn. 22; VG Darmstadt, Urteil vom 28. April 2010 – 5 K 951/08 – juris Rn. 29). Der Antrag ist auch begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs begründet, wenn das Aussetzungsinteresse der Antragsteller das Interesse am Vollzug der in der Hauptsache anzugreifenden Entscheidung überwiegt. Dies ist regelmäßig nach Durchführung einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage in Abhängigkeit von den Erfolgsaussichten der Hauptsache zu beurteilen. Den Maßstab für die gerichtliche Entscheidung bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, die sich gegen die Anforderung öffentlicher Abgaben oder Kosten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) richtet, stellt den Maßstab dar, den das Gesetz für das vorgelagerte behördliche Aussetzungsverfahren vorsieht. Nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll die Aussetzung des Sofortvollzuges bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes liegen vor, wenn der Erfolg der Klage zumindest ebenso wahrscheinlich ist wie deren Misserfolg (stRspr, vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 2 MB 26/18 – juris Rn. 5; Beschluss der Kammer vom 26. April 2019 – 4 B 2/19 – juris Rn. 22). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheides können sich dabei auch aus sich aufdrängenden Satzungsmängeln der zugrundeliegenden kommunalen Abgabensatzung ergeben. Derartige Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Abgabensatzung müssen dann jedoch im Eilverfahren so offensichtlich und eindeutig sein, dass im Hauptsacheverfahren eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu erwarten ist. Eine Klärung offener Fragen zur Gültigkeit der jeweiligen Abgabensatzung kann nicht Aufgabe des Eilverfahrens sein. Vielmehr hat die (Inzident-)Kontrolle der Satzung im dafür vorgesehenen Hauptsacheverfahren stattzufinden (OVG Schleswig, Beschluss vom 4. August 2022 – 5 MB 15/22 – juris Rn. 5). Ausgehend hiervon bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Zweitwohnungssteuerbescheide vom 20. März 2024 für das Objekt... in... . Die als Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Zweitwohnungssteuerbescheide vom 20. März 2024 (Erhebungszeitraum 2020 – 2023 und Vorauszahlung 2024) dienende Zweitwohnungssteuersatzung der Antragsgegnerin vom 29. Oktober 2020 unterliegt sich aufdrängenden Satzungsmängeln. Sie findet auf die angefochtenen Bescheide Anwendung, da sie rückwirkend zum 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist. Die Unwirksamkeit der Zweitwohnungssteuersatzung ist auch derart offensichtlich, dass eine andere rechtliche Bewertung im Hauptsacheverfahren nicht zu erwarten ist, da die offenen Fragen zur Rechtmäßigkeit des Steuermaßstabes in einer Zweitwohnungssteuersatzung bereits durch das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht entschieden worden sind. Mit rechtskräftigen Urteilen vom 24. April 2024 in den Verfahren 6 KN 1/24, 6 KN 2/24 (veröffentlicht in juris) hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht entschieden, dass die Ausgestaltung des Lagewerts in einer Zweitwohnungssteuersatzung durch Verwendung des reinen Bodenrichtwerts gegen den Grundsatz der steuerlichen Belastungsgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, und sich damit der von der Kammer bereits in seinem Urteil vom 23. März 2022 – 4 A 154/21 – vertretenen Rechtsauffassung angeschlossen. Danach ist aufgrund seiner erheblichen Dynamik und der mit steigenden Grundstückspreisen einhergehenden Dominanz des reinen Bodenrichtwerts gegenüber den übrigen Faktoren der gebotene lockere Bezug zum Belastungsgrund, dem Aufwand für das Innehaben einer Zweitwohnung, nicht mehr ausreichend gewährleistet (OVG Schleswig, Urteil vom 24. April 2024 – 6 KN 1/24 – juris Rn. 124 ff.). Nach diesen Maßstäben erweist sich der Steuermaßstab der Zweitwohnungssteuersatzung der Antragsgegnerin vom 29. Oktober 2020, wonach die Steuer gemäß § 4 Abs. 1, 2 ZwStS nach dem Lagewert durch Verwendung des reinen Bodenrichtwertes berechnet wird, ohne einen zur Differenzierung im Rahmen des Flächenmaßstabes geeigneten Faktor zu verwenden, als unwirksam. Die durch die Unwirksamkeit der Satzung vom 29. Oktober 2020 wiederauflebende Satzung der Antragsgegnerin vom 6. Februar 2008 in der Fassung der IV. Nachtragssatzung vom 25. August 2020 stellt ebenfalls keine wirksame Rechtsgrundlage für die streitgegenständlichen Festsetzungen dar. Denn die Satzung stellt in § 4 ebenfalls auf den nach der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht für unwirksam erklärten Steuermaßstab unter Verwendung des reinen Bodenrichtwerts ab. Auch die vorherigen Fassungen der Satzung der Antragsgegnerin vom 6. Februar 2008, einschließlich bis zur III. Nachtragssatzung, können nicht als wirksame Rechtsgrundlage herangezogen werden. Zwar stellten diese in § 4 Abs. 2 ZwStS auf einen anderen Steuermaßstab – die Jahresrohmiete – ab. Dieser Steuermaßstab hat jedoch seinerseits gegen höherrangiges Recht verstoßen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 30.01.2019 – 2 LB 92/18 – juris). Ausgehend davon, dass nach dem Vorstehenden die angefochtenen Zweitwohnungsbescheide auf keiner wirksamen Rechtsgrundlage beruhen, überwiegt nach summarischer Prüfung das Aussetzungsinteresse der Antragsteller gegenüber dem Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG und beträgt entsprechend Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts, hier also ¼ von... €.